TARIFKARTE 2003 TARIFENTGELTE

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1 TARIFKARTE 2003 Diese Tarifkarte enthält eine Übersicht über die materiellen Arbeitsbedingungen nach den Tarifverträgen der nordrhein-westfälischen Metall- und Elektroindustrie: TARIFENTGELTE Der Tarifabschluss vom 23. Mai 2002 enthielt eine zweistufige Anhebung der Entgelte. Die erste Stufe der vereinbarten Entgelterhöhung galt vom 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2003 und bestand aus einer linearen Erhöhung der Entgelttabellen um 3,1 % sowie aus einer so genannten ersten ERA-Strukturkomponente von 0,9 %, die für diesen Zeitraum in Form von zwei Einmalzahlungen an die Arbeitnehmer und Auszubildenden ausgezahlt wurde. Die zweite Stufe der vereinbarten Entgelterhöhung behält diese Systematik bei. Ab 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 gelten die nachstehend abgedruckten Tabellen, die eine lineare Erhöhung um weitere 2,6 % ausweisen. In diesem Zeitraum tritt ein zusätzliches Erhöhungsvolumen von 0,5 % hinzu, das als so genannte zweite ERA-Strukturkomponente mit der Abrechnung für September 2003 als Einmalzahlung ausgezahlt wird (Einzelheiten siehe Seite 5). Die erste ERA-Strukturkomponente von 0,9 % wird nicht mehr an die Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 zum Ende des laufenden Geschäftsjahres in einem so genannten Betrieblichen ERA-Anpassungsfonds bereitgestellt (Einzelheiten siehe Seite 5) Wichtig: Neben den in den nachfolgenden Tabellen ausgewiesenen Entgelterhöhungen sind also immer auch die auf Seite 5 aufgeführten sog. ERA-Strukturkomponenten und der Auszahlung bzw. Rückstellung zu beachten. Alle Entgelttabellen finden Sie auch im Internet auf unserer Website im Downloadcenter.

2 2 MONATSENTGELT (für gewerbliche Arbeitnehmer) Tariflöhne und Akkordrichtsätze in Euro (Monatsgrundlohntabelle) gültig ab 1. Juni 2003 Altersklassen ( 7 LRA)*) Tariflohngruppen **) im Alter bis einschl. 19 Jahre 90 % 1374, , , , , ,37 im Alter von: 20 Jahren 95 % 1451, , , , , ,23 über 21 Jahre 100 % 1527, , , , , , , , ,32 Lohnschlüssel in % *) Der Altersklassenschlüssel gilt gemäß 7 LRA nur für Zeitlohnarbeiter. **) In der Lohngruppe 7 stimmen die aufgeführten Tarifsätze mit dem Altersklassenschlüssel wegen der Anwendung des 7 Abs. 2 LRA vom nicht überein. Für gewerbliche Arbeitnehmer, deren individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit (35 Stunden/Woche) abweicht, ergibt sich der tarifliche Monatsgrundlohn nach folgender Formel: tariflicher Monatsgrundlohn aus der Monatsgrundlohntabelle x 35 individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 2

3 3 STUNDENENTGELT Tariflöhne und Akkordrichtsätze in Euro (Stundenentgelttabelle) gültig ab 1. Juni 2003 Altersklassen ( 7 LRA) Tariflohngruppen im Alter bis einschl. 19 Jahre 90 % 9,03 9,14 9,35 9,77 10,20 11,21 im Alter von: 20 Jahren 95 % 9,53 9,64 9,87 10,32 10,77 11,80 über 21 Jahre 100 % 10,03 10,15 10,39 10,86 11,33 11,80 12,75 13,93 15,70 Lohnschlüssel in % Seit April 1992 ist das Monatsentgelt gemäß 15 II Nr. 1 MTV die verbindliche Entlohnungsart für gewerbliche Arbeitnehmer. Das Stundenentgelt ist nur noch in Ausnahmefällen ( 15 II Nr. 3 MTV) zulässig. Zur Umrechnung des Monatsgrundlohns in ein Stundenentgelt sieht 4 Nr. 2 LA folgende Formel vor: Monatsgrundlohn der Lohngruppe 35 x 4,35 Die vorstehende Tabelle ergibt sich aus der Anwendung dieser Formel. Erste 8 Wochen: Zeitlohnarbeiter erhalten während der ersten 8 Wochen der Betriebszugehörigkeit 91,8 % der in den vorstehenden Tabellen aufgeführten Tariflöhne ihrer Lohngruppe ( 5 LA, 9 Nr. 3 LRA). Leistungszulage: Zeitlohnarbeiter und Vorarbeiter erhalten nach 9 Nr. 4 LRA eine Leistungszulage im Durchschnitt mehrerer Lohngruppen von betriebsdurchschnittlich 16 %. Vorarbeiterzuschlag: Der Vorarbeiterzuschlag beträgt 5 % des Tariflohns der Lohngruppe des Vorarbeiters ( 4 LRA). Erschwerniszulage: Die Erschwerniszulage beträgt 6 % des Ecklohns ( 5 LRA). Gießereizuschlag: Leistungslohn: Der Gießereizuschlag beträgt 0,49 Euro ( 6 LRA). Statt Zeitlohn kann durch Betriebsvereinbarung auch Leistungslohn als Entlohnungsgrundsatz vereinbart werden, nämlich Akkordlohn ( 9 LRA) oder Prämienlohn ( 12 LRA). 3

4 4 GEHALT Tarifgehälter in Euro ab 1. Juni 2003 Gruppen K/T Stufen 1 2*) 3*) Meister***) vor voll. 19. Lj. 1085, , ,52 nach voll. 19. Lj. 1190, , ,17 nach voll. 20. Lj. 1294, , ,60 nach voll. 21. Lebensj.: im 1. Besch.-J. i. d. Gruppe im 2. Besch.-J. i. d. Gruppe im 3. Besch.-J. i. d. Gruppe n. 3. Besch.-J. i. d. Gruppe 1397, , , , , ,36 M ,48 M , , , , , , ,38 M , , , , , , , , , , ,81 **) 3469, ,39 M ,90 *) In den Gruppen K/T 2 und K/T 3 entfallen für Angestellte mit abgeschlossener Anlernausbildung oder abgeschlossener Lehrausbildung die Gehaltsstufen vor dem vollendeten 21. Lebensjahr. Sie befinden sich damit am Anfang der Beschäftigungsjahre, die zu ihrem Tarifgehalt gehören, und rücken unabhängig vom Lebensalter jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres in das nächsthöhere Beschäftigungsjahr auf. **) Spitzenkräfte von Vorzeichnern erhalten eine Zulage von 10 % vom Endgehalt der Gruppe T4. ***) Meister in Warmbetrieben erhalten 6 % mehr. Angestellte, deren individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit (35 Stunden/Woche) abweicht, erhalten ein Tarifgehalt, das nach folgender Formel ermittelt wird: Tarifgehalt gemäß Gehaltsabkommen x 35 individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Leistungszulage: Angestellte erhalten nach 5 GRA, 4 TV LB Ang eine Leistungszulage, die zwischen 0 % - 8 % ausmachen kann. 4

5 5 AUSBILDUNGSVERGÜTUNG in Euro ab 1. Juni 2003 Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich: im 1. Ausbildungsjahr im 2. Ausbildungsjahr im 3. Ausbildungsjahr im 4. Ausbildungsjahr 651,18 Euro 683,62 Euro 731,77 Euro 795,05 Euro Auszubildende in den Berufen als Schmied (Freiformschmied, Kesselschmied, Kettenschmied), Former, Hüttenfacharbeiter und Metallhüttenarbeiter erhalten zu den vereinbarten Vergütungen einen Zuschlag von 20,45 Euro monatlich. Auszubildende werden im Anschluss an die Ausbildung im Grundsatz für mindestens 12 Monate übernommen ( 3 TV Besch, 8 TV BB). ERA-STRUKTURKOMPONENTEN Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf geeinigt, das Entgeltrahmenabkommen (ERA) eine neue einheitliche Entgeltfindung für Arbeiter und Angestellte bis Ende 2003 fertig zu verhandeln. Das ERA soll zwischen 2005 und 2008 betrieblich eingeführt werden. Zur Vorbereitung dieses Projektes und zum teilweisen Ausgleich ggf. betrieblich entstehender ERA-Mehrkosten ist für den diese Tarifkarte betreffenden Zeitraum Folgendes vereinbart worden: Für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 erhalten die Arbeitnehmer und Auszubildenden einen Teil der Tariflohnerhöhung (0,5 %) als so genannte zweite ERA-Strukturkomponente ausgezahlt, die sich auf Basis des so genannten Tarifeinkommens (individuelles regelmäßiges Arbeitsentgelt des Auszahlungsmonats ohne Mehrarbeitsvergütung und übertarifliche Zulagen) berechnet, nämlich: 8,24 x 0,5 % : 1,026 (auch anwendbar ist der Faktor 0,0402) multipliziert mit dem Tarifeinkommen. Diese zweite ERA-Strukturkomponente ist als Einmalzahlung mit der Abrechnung vom September 2003 auszuzahlen. Abweichende Auszahlungszeitpunkte können betrieblich vereinbart werden. Die erste ERA-Strukturkomponente (betreffend 0,9 %) wird für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 nicht mehr an die Beschäftigten ausgezahlt, sondern zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zum Zweck der ERA-Einführung bereitgestellt (sog. Betrieblicher Anpassungsfonds). Zurückzustellen sind: 0,9 % x 8,24 x Tabellenwert Mai Einzelheiten hierzu werden noch geregelt. 5

6 6 SONSTIGE ARBEITSBEDINGUNGEN Arbeitszeit ( 3 MTV) Tarifliche Arbeitszeit: 35 Stunden/Woche bei Vollzeitbeschäftigung. Möglichkeit der einzelvertraglichen Verlängerung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden/Woche mit bis zu 18 % der Beschäftigten. Möglichkeit der Absenkung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung auf unter 35 bis 30 Stunden/Woche gegen Kündigungsschutz für den gesamten Betrieb, Betriebsteile, Abteilungen oder Arbeitnehmergruppen ohne Lohnausgleich. Teilzeitarbeit kann einzelvertraglich vereinbart werden. Altersteilzeitarbeit (halbe bisherige Arbeitszeit) ist möglich für Arbeitnehmer, die mindestens 55 Jahre alt und fünf Jahre im Unternehmen beschäftigt sind. Tarifiert ist das Blockmodell: In der ersten Hälfte der Altersteilzeit wird praktisch weiter wie bisher gearbeitet und der Arbeitnehmer die gesamte zweite Hälfte komplett freigestellt. Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers sichern während der Gesamtdauer der Altersteilzeit 82 % des bisherigen Nettolohns und der Arbeitgeber zahlt Höherversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung (95 % der bisherigen Beiträge werden abgesichert); Teilbeträge dieser Zusatzleistungen erstattet das Arbeitsamt dem Arbeitgeber bei Wiederbesetzung. 57- und 58-Jährige haben nach dem TV Beschäftigungsbrücke grundsätzlich einen Anspruch auf eine altersabhängige 2-6-jährige verblockte Altersteilzeit, wobei die Freistellungsphase spätestens mit 60 beginnen muss; 59- und 60- Jährige haben grundsätzlich Anspruch auf zweijährige Altersteilzeit. Wegen der eintretenden Rentenabschläge wird bei beanspruchter Altersteilzeit eine Abfindung von bis zu ,90 Euro gezahlt. Ausbildungszeit ( 3 MTV) Tarifliche Ausbildungszeit: 35 Stunden/Woche Mehrarbeit ( 5 MTV) Möglichkeit der Ausdehnung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden / der wöchentlichen Arbeitszeit um bis zu 10 Stunden. Ausnahmsweise betriebliche Vereinbarung eines weiteren Mehrarbeitsvolumens. (Dies darf nicht zu dauerhafter Mehrarbeit führen. Eine solche ist möglichst durch Neueinstellung zu vermeiden.) Möglichkeit einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, wonach Mehrarbeitsstunden ganz oder teilweise durch Freizeit ausgeglichen werden und die Zuschlagspflicht bei Ausgleich in den folgenden 2 Kalendermonaten entfällt ( 5 TV Besch). 6

7 7 Tarifliche Zuschläge je Std. ( 6 MTV) a) für die beiden ersten täglichen Mehrarbeitsstunden 25 v.h. von der dritten täglichen Mehrarbeitsstunde an 50 v.h. b) Spätarbeit 15 v.h. c) Nachtarbeit (soweit nicht Mehrarbeit nach d) vorliegt) 25 v.h. d) Nachtarbeit (soweit sie Nachtarbeit ist) 50 v.h. e) Sonntagsarbeit 70 v.h. f) Arbeit am 1. Januar, 1. Ostertag, 1. Mai, 1. Pfingsttag sowie am 1. Weihnachtstag 150 v.h. g) Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen 100 v.h. h) Spätarbeit am von 17 bis 20 Uhr sowie Nachtarbeit in der dem 1. Weihnachtstag und dem Neujahrstag unmittelbar vorausgehenden Nacht 150 v.h. vom Tariflohn des Facharbeiters (Zeitlohn) je Arbeitsstunde Entgeltfortzahlung ( 9 MTV) Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf bis zu 6-wöchige Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Kuren. Die Entgelthöhe beträgt 100 % ohne Einbeziehung von Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschlägen ( 16 MTV). Urlaubsdauer ( 13 MTV) Für Arbeitnehmer und für Auszubildende 30 Arbeitstage/Ausbildungstage bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf 5 Tage/Woche. Arbeitnehmer, die ihren vollen Urlaub in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März nehmen, erhalten einen Urlaubstag zusätzlich. Urlaubsvergütung ( 14 MTV) Für den Erholungsurlaub wird je Urlaubstag neben dem regelmäßigen Arbeitsentgelt bzw. der regelmäßigen Ausbildungsvergütung (= 100 %) eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Höhe von 50 % gezahlt. Die Berechnung erfolgt gemäß 16 MTV ohne die Einbeziehung von Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschlägen. Vermögenswirksame Leistungen (TV VL) Die tarifliche vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jeden Arbeitnehmer (Vollzeit) für jeden Auszubildenden 26,59 Euro 13,29 Euro Der Anspruch entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen. 7

8 8 Entgeltumwandlung Die Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch, bis zu 2448 Euro/Jahr (im Jahre 2003) in einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Der Arbeitnehmer bestimmt für mind. ein Jahr die Höhe und die Art der umzuwandelnden Entgeltbestandteile. Der Arbeitgeber bestimmt einen förderungsfähigen Durchführungsweg. Die Tarifvertragsparteien haben die überbetriebliche Versorgungseinrichtung MetallRente geschaffen, die ihrerseits die Metall- Direktversicherung, MetallPensionskasse, den MetallPensionsfonds und die ungeförderte Unterstützungskasse anbietet. Sonderzahlungen (TV 13. ME) Arbeitnehmer und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag (normalerweise der 1. Dezember) in einem von ihnen ungekündigten Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung. Die Höhe der Sonderzahlungen kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung in Abhängigkeit vom Krankenstand des Betriebes ausgestaltet werden. Treffen die Betriebsparteien über die konkrete Ausgestaltung der Sonderzahlung keine Regelung, werden die Sonderzahlungen nach folgender Staffel gezahlt: nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 25 % nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 35 % nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 45 % nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55 % eines Monatsentgelts ohne Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge Leistungen des Arbeitgebers wie Abschlussvergütungen, Ergebnisbeteiligungen (Gratifikationen, Jahresprämien), Weihnachtsgeld und ähnliches gelten als betriebliche Sonderzahlungen und sind auf den tariflichen Anspruch anrechenbar. Hinweis: Die vorstehend abgedruckten tariflichen Regelungen gelten für die tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens. Die Tarifverträge sind nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden. Herausgeber: METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e. V. Postfach Düsseldorf Sie finden uns im Internet unter 8

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