Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
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- Reinhold Schulz
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1 Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 10. Stunde: 253, 255; 263a; 259 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter Büro: Paradeplatz 4 Raum Nr. 410
2 253 StGB - Erpressung 253 Erpressung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. I. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel Nötigungserfolg: Handeln, Dulden, Unterlassen Str., ob sich diese als Vermögensverfügung darstellen muss Vermögensschaden II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestand Bereicherungsabsicht Stoffgleichheit zwischen beabsichtigter Bereicherung und Vermögensschaden Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich III. Rechtswidrigkeit Allgemeine Merkmale Verwerflichkeitsklausel, 253 II IV. Schuld
3 253, 255 StGB räuberische Erpressung 255 Räuberische Erpressung Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen. I. Objektiver Tatbestand Qualifizierte Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Nötigungserfolg: Handeln, Dulden, Unterlassen Str., ob sich diese als Vermögensverfügung darstellen muss Vermögensschaden II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestand Bereicherungsabsicht Stoffgleichheit zwischen beabsichtigter Bereicherung und Vermögensschaden Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich III. Rechtswidrigkeit Allgemeine Merkmale Verwerflichkeitsklausel, 253 II IV. Schuld
4 (P) Erforderlichkeit einer Vermögensverfügung Rspr.: ( ), ausreichend ist jedes durch eine Nötigung verursachte vermögensmindernde Verhalten. Aus der Ähnlichkeit des Wortlauts des 253 Abs. 1 mit 240 Abs. 1 StGB folgt die Wesensverwandtschaft von Erpressung und Nötigung. H.L.: (+) Strukturverwandtschaft von Erpressung und Betrug, die jeweils den Eintritt eines Vermögensnachteils des Opfers und Bereicherungsabsicht des Täters voraussetzen. Erpressung und Betrug sind jeweils Selbstschädigungsdelikte, bei denen das Opfer selbst willentlich den Vermögensschaden herbeiführt; durch Merkmal der Vermögensverfügung werden sie zu den mit ihnen im Exklusivitätsverhältnis stehenden Delikten ( 242; 249 StGB) abgegrenzt.
5 263a StGB - Computerbetrug 263a Computerbetrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. A. Tatbestand I. Objektiver Tatbestand Tathandlungen: unrichtige Gestaltung des Programms, Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, unbefugte Verwendung von Daten oder sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf (dadurch) Beeinflussen des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs (dadurch) Vermögensschaden II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestands Eigen- oder fremdnützige Absicht stoffgleicher Bereicherung Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und Vorsatz B. Rechtswidrigkeit und Schuld C. Strafzumessung: 263a Abs. 2 i.v.m. 263 Abs. 3 StGB D. Strafantrag: 263a Abs. 2 i.v.m. 263 Abs. 4, 247, 248 a StGB
6 263a StGB im Detail Unbefugte Verwendung von Daten (Var. 3) (P) Auslegung unbefugt e.a: subjektivierende Auslegung a.a: computerspezifische Auslegung h.m: betrugsspezifische Auslegung
7 (P) Auslegung unbefugt e.a: subjektivierende Auslegung Unbefugt ist jede vertragswidrige Verwendung, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Datenverarbeitungsanlage Verfügungsberechtigten widerspricht. Datenverwendung ist jedenfalls dann unbefugt, wenn der Täter die Karte durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder den Automaten unter vertraglich nicht gestatteten Umständen nutzt. Kritik: Überschreiten des rechtlichen Dürfens ist eine bloße schuldrechtliche Pflichtverletzung.
8 (P) Auslegung unbefugt a.a: computerspezifische Auslegung Es muss ein besonderer Bezug zum beeinflussten Datenverarbeitungsvorgang vorliegen. Der entgegenstehende Wille des Berechtigten muss im Datenverarbeitungsvorgang selbst zum Ausdruck kommen. Unbefugte Verwendung liegt daher nur bei einer programmwidrigen Benutzung vor. Kritik: Ansicht setzt unbefugte Datenverwendung der unrichtigen gleich, so dass der Anwendungsbereich des 263a I 3. Alt. StGB nach dieser Meinung überflüssig ist.
9 (P) Auslegung unbefugt h.m: betrugsspezifische Auslegung 263a StGB ist vom Gesetzgeber geschaffen worden, um Strafbarkeitslücken im Rahmen des Betrugs zu schließen. Wegen der dogmatischen Nähe zu 263 StGB ist daher ein täuschungsgleiches Verhalten erforderlich. Unbefugt handelt demnach, wer sich täuschungsgleich verhält, d.h. bei Verwendung der Daten ggü. einem Menschen die Verwendungsbefugnis zumindest konkludent miterklärt. (Maßstab bei Geldautomaten: Was würde ein Bankangestellter bei einer Geldabhebung am Schalter überprüfen?) Kritik: keine dogmatische Vergleichbarkeit: Betrug ist ein unbewusstes Selbstschädigungsdelikt, während Computerbetrug ein Fremdschädigungsdelikt ist.
10 259 StGB - Hehlerei 259 Hehlerei (1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die 247 und 248a gelten sinngemäß. (3) Der Versuch ist strafbar. A. Tatbestand I. Objektiver Tatbestand rechtswidrige Vortat eines anderen Tatobjekt: eine durch die Vortat erlangte Sache Tathandlungen: Ankaufen, sich oder einem Dritten verschaffen, absetzen, absetzen helfen II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz Eigen- oder fremdnützige Bereicherungsabsicht B. Rechtswidrigkeit und Schuld C. Strafantrag: 259 Abs. 2 i.v.m. 247, 248a StGB
11 259 StGB im Detail Rechtswidrige Vortat eines anderen 259 StGB erfordert eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Vortat ( 11 I Nr. 5 StGB), die unter Verletzung fremder Vermögensinteressen zu einem deliktischen Sacherwerb und dadurch zu einer rechtswidrigen Vermögenslage geführt hat. Der Versuch einer solchen Tat ist ausreichend. Taugliche Vortat ist jede Straftat, sofern sie eine Verletzung fremden Vermögens bewirkt und dadurch eine rechtswidrige Besitzlage begründet. Beispiele: Vermögens- und Zueignungsdelikte (z.b. 263; 253; 242; 259 StGB (Kettenhehlerei), auch die 292, 289, 257, 240 StGB. NICHT aber bloße Verstöße gegen die öffentliche Ordnung: 146 ff., 331 ff. StGB.
12 259 StGB im Detail Eine durch die Vortat erlangte Sache Sache muss unmittelbar aus der Vortat erlangt sein Die durch die Vortat erlangte Sache und das (spätere) Hehlereiobjekt müssen körperlich identisch sein sog. Ersatzhehlerei oder Werthehlerei ist straflos Beispiel: T stiehlt einen 100,00 -Schein und tauscht ihn bei der Bank in 5 X 20,00 -Scheine um. Anschließend verschenkt T alle Geldscheine an F. Hat sich F nach 259 StGB strafbar gemacht?
13 259 StGB im Detail Erlangt hat Nach h.m. muss die Vortat vor Beginn der Hehlerei abgeschlossen, d.h. nach der h.m. vollendet sein, da nur dann die rechtswidrige Vermögenslage perpetuiert werden kann. ungeschrieb. Tbm.: Fortbestehen der rechtswidrigen Besitzlage im Zeitpunkt der Tathandlung! (-), wenn zwischenzeitlich unanfechtbarer Eigentumserwerb eingetreten ist, da dieser die Rechtswidrigkeit der Besitzlage ausschließt; z.b. 929, 932, 950 BGB ( Bemakelung der Sache entfällt )!
14 259 StGB im Detail Vortat eines anderen Nach dem Wortlaut des 259 StGB kann der Täter der Vortat nicht Täter der Hehlerei sein ( Stehler ist kein Hehler ). (P) Kann sich auch der Teilnehmer an der Vortat wegen Hehlerei strafbar machen? Beispiel: L gibt A den Tipp an welchem Wochentag er in die Lagerhalle, in der Laptops deponiert sind, einbrechen kann. Später kauft L einen dieser gestohlenen Laptops von A. Strafbarkeit des L aus 259 StGB?
15 (P) Kann sich auch der Teilnehmer an der Vortat wegen Hehlerei strafbar machen? e.a.: (+) 259 StGB setzt die Vortat eines anderen voraus. Für den Teilnehmer der Haupttat ist jedoch die Vortat eine fremde vorsätzliche Tat, er will sie gerade nicht als eigene. Dann ist ihm die Vortat aber auch als die Tat eines anderen zurechenbar. Bei 257 III StGB kann der Teilnehmer der Vortat den Tatbestand verwirklichen, sonst wäre die Normierung des 257 III StGB als persönlicher Strafaufhebungsgrund überflüssig. Somit muss auch der Teilnehmer an der Vortat den vergleichbaren Tatbestand des 259 StGB erfüllen können.
16 (P) Kann sich auch der Teilnehmer an der Vortat wegen Hehlerei strafbar machen? a.a.: (-) Unwertgehalt der Beteiligung besteht in der Teilnahme am Unrecht der Haupttat. Gehört zu dem Unrecht der Haupttat aber bereits die Begründung/Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage, so kann der Beteiligte der Vortat keine Hehlerei mehr begehen.
17 Hehlereihandlungen 1. Sich-Verschaffen 259 StGB im Detail = Übernahme der eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt im Wege des abgeleiteten Erwerbs und des einverständlichen Zusammenwirkens mit dem Vorbesitzer. (P) Muss das Einverständnis frei von Willensmängeln sein? Beispiel: H, dem erzählt worden war, dass D Aktien unterschlagen hatte, gelingt es die Wertpapiere dem D durch Täuschung abzulisten. Strafbarkeit aus 259 StGB?
18 (P) Muss das Einverständnis frei von Willensmängeln sein? e.a.: Tatsächliches Einverständnis ist für sich verschaffen ausreichend Unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage und der damit verbundenen Vermögensbeeinträchtigung ist es gleichgültig, ob die Übertragung der Sache auf den Hehler auf den Einsatz von Täuschungs- und Nötigungsmitteln beruht. A.A.: Erforderlich ist ein kollusives Handeln mit beiderseitigen Unrechtsbewusstsein. Einverständnis muss damit frei von Willensmängeln sein. Verhalten des Hehlers soll das Vertrauen des potentiellen Vermögensstraftäters auf die Absatzmöglichkeiten der Beute bestärken. Daher kann das durch Täuschung oder Nötigung erfolgte Einverständnis nicht die Hehlerei begründen. Denn der Entschluss des Straftäters eine Vermögensstraftat zu begehen, würde durch die Aussicht, seine Beute durch Täuschung oder Nötigung zu verlieren, gerade nicht bestärkt.
19 Hehlereihandlungen 2. Ankaufen 259 StGB im Detail Spezialfall des Sichverschaffens durch Kauf. 3. Absatz = die im Interesse und mit Einverständnis des Vorbesitzers, im Übrigen aber selbstständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache durch entgeltliche rechtsgeschäftliche Weitergabe an Dritten. 4. Absatzhilfe = die weisungsgebundene unselbstständige Unterstützung, die dem Vorbesitzer bei dessen Absatzbemühungen der Beute aus der Vortat gewährt wird. Auch nach der Ansicht der Rspr. setzen die Tathandlungen des Absetzens und der Absatzhilfe einen Absatzerfolg voraus (BGH NStZ 2013, 584 ).
20 259 StGB im Detail Bereicherungsabsicht BEACHTE: erstrebte Vermögensvorteil muss weder rechtswidrig noch stoffgleich sein (P) Bereicherung zugunsten des Vortäters Beispiel: A hat eine Kamera gestohlen, deren Verkauf ihm nicht gelingt. Nun gibt der eingeweihte T dem A den Tipp, an K heranzutreten, ohne sich oder den K bereichern zu wollen. K kauft schließlich die Kamera. Ist T Hehler? e.a.: (+) begünstigter Dritter ist auch der Vortäter, Arg.: Wesen der Hehlerei: Perpetuierung der rechtswidrigen Besitzlage h.m.: (-), Arg. Erfassung der Vortäterbegünstigung nach 257 StGB reicht aus; Wortlautargument ( anderer Vortäter / Dritten bereichern
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