Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte"

Transkript

1 Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 10. Stunde: 253, 255; 263a; 259 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter Büro: Paradeplatz 4 Raum Nr. 410

2 253 StGB - Erpressung 253 Erpressung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. I. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel Nötigungserfolg: Handeln, Dulden, Unterlassen Str., ob sich diese als Vermögensverfügung darstellen muss Vermögensschaden II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestand Bereicherungsabsicht Stoffgleichheit zwischen beabsichtigter Bereicherung und Vermögensschaden Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich III. Rechtswidrigkeit Allgemeine Merkmale Verwerflichkeitsklausel, 253 II IV. Schuld

3 253, 255 StGB räuberische Erpressung 255 Räuberische Erpressung Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen. I. Objektiver Tatbestand Qualifizierte Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Nötigungserfolg: Handeln, Dulden, Unterlassen Str., ob sich diese als Vermögensverfügung darstellen muss Vermögensschaden II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestand Bereicherungsabsicht Stoffgleichheit zwischen beabsichtigter Bereicherung und Vermögensschaden Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich III. Rechtswidrigkeit Allgemeine Merkmale Verwerflichkeitsklausel, 253 II IV. Schuld

4 (P) Erforderlichkeit einer Vermögensverfügung Rspr.: ( ), ausreichend ist jedes durch eine Nötigung verursachte vermögensmindernde Verhalten. Aus der Ähnlichkeit des Wortlauts des 253 Abs. 1 mit 240 Abs. 1 StGB folgt die Wesensverwandtschaft von Erpressung und Nötigung. H.L.: (+) Strukturverwandtschaft von Erpressung und Betrug, die jeweils den Eintritt eines Vermögensnachteils des Opfers und Bereicherungsabsicht des Täters voraussetzen. Erpressung und Betrug sind jeweils Selbstschädigungsdelikte, bei denen das Opfer selbst willentlich den Vermögensschaden herbeiführt; durch Merkmal der Vermögensverfügung werden sie zu den mit ihnen im Exklusivitätsverhältnis stehenden Delikten ( 242; 249 StGB) abgegrenzt.

5 263a StGB - Computerbetrug 263a Computerbetrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. A. Tatbestand I. Objektiver Tatbestand Tathandlungen: unrichtige Gestaltung des Programms, Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, unbefugte Verwendung von Daten oder sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf (dadurch) Beeinflussen des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs (dadurch) Vermögensschaden II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestands Eigen- oder fremdnützige Absicht stoffgleicher Bereicherung Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und Vorsatz B. Rechtswidrigkeit und Schuld C. Strafzumessung: 263a Abs. 2 i.v.m. 263 Abs. 3 StGB D. Strafantrag: 263a Abs. 2 i.v.m. 263 Abs. 4, 247, 248 a StGB

6 263a StGB im Detail Unbefugte Verwendung von Daten (Var. 3) (P) Auslegung unbefugt e.a: subjektivierende Auslegung a.a: computerspezifische Auslegung h.m: betrugsspezifische Auslegung

7 (P) Auslegung unbefugt e.a: subjektivierende Auslegung Unbefugt ist jede vertragswidrige Verwendung, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Datenverarbeitungsanlage Verfügungsberechtigten widerspricht. Datenverwendung ist jedenfalls dann unbefugt, wenn der Täter die Karte durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder den Automaten unter vertraglich nicht gestatteten Umständen nutzt. Kritik: Überschreiten des rechtlichen Dürfens ist eine bloße schuldrechtliche Pflichtverletzung.

8 (P) Auslegung unbefugt a.a: computerspezifische Auslegung Es muss ein besonderer Bezug zum beeinflussten Datenverarbeitungsvorgang vorliegen. Der entgegenstehende Wille des Berechtigten muss im Datenverarbeitungsvorgang selbst zum Ausdruck kommen. Unbefugte Verwendung liegt daher nur bei einer programmwidrigen Benutzung vor. Kritik: Ansicht setzt unbefugte Datenverwendung der unrichtigen gleich, so dass der Anwendungsbereich des 263a I 3. Alt. StGB nach dieser Meinung überflüssig ist.

9 (P) Auslegung unbefugt h.m: betrugsspezifische Auslegung 263a StGB ist vom Gesetzgeber geschaffen worden, um Strafbarkeitslücken im Rahmen des Betrugs zu schließen. Wegen der dogmatischen Nähe zu 263 StGB ist daher ein täuschungsgleiches Verhalten erforderlich. Unbefugt handelt demnach, wer sich täuschungsgleich verhält, d.h. bei Verwendung der Daten ggü. einem Menschen die Verwendungsbefugnis zumindest konkludent miterklärt. (Maßstab bei Geldautomaten: Was würde ein Bankangestellter bei einer Geldabhebung am Schalter überprüfen?) Kritik: keine dogmatische Vergleichbarkeit: Betrug ist ein unbewusstes Selbstschädigungsdelikt, während Computerbetrug ein Fremdschädigungsdelikt ist.

10 259 StGB - Hehlerei 259 Hehlerei (1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die 247 und 248a gelten sinngemäß. (3) Der Versuch ist strafbar. A. Tatbestand I. Objektiver Tatbestand rechtswidrige Vortat eines anderen Tatobjekt: eine durch die Vortat erlangte Sache Tathandlungen: Ankaufen, sich oder einem Dritten verschaffen, absetzen, absetzen helfen II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz Eigen- oder fremdnützige Bereicherungsabsicht B. Rechtswidrigkeit und Schuld C. Strafantrag: 259 Abs. 2 i.v.m. 247, 248a StGB

11 259 StGB im Detail Rechtswidrige Vortat eines anderen 259 StGB erfordert eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Vortat ( 11 I Nr. 5 StGB), die unter Verletzung fremder Vermögensinteressen zu einem deliktischen Sacherwerb und dadurch zu einer rechtswidrigen Vermögenslage geführt hat. Der Versuch einer solchen Tat ist ausreichend. Taugliche Vortat ist jede Straftat, sofern sie eine Verletzung fremden Vermögens bewirkt und dadurch eine rechtswidrige Besitzlage begründet. Beispiele: Vermögens- und Zueignungsdelikte (z.b. 263; 253; 242; 259 StGB (Kettenhehlerei), auch die 292, 289, 257, 240 StGB. NICHT aber bloße Verstöße gegen die öffentliche Ordnung: 146 ff., 331 ff. StGB.

12 259 StGB im Detail Eine durch die Vortat erlangte Sache Sache muss unmittelbar aus der Vortat erlangt sein Die durch die Vortat erlangte Sache und das (spätere) Hehlereiobjekt müssen körperlich identisch sein sog. Ersatzhehlerei oder Werthehlerei ist straflos Beispiel: T stiehlt einen 100,00 -Schein und tauscht ihn bei der Bank in 5 X 20,00 -Scheine um. Anschließend verschenkt T alle Geldscheine an F. Hat sich F nach 259 StGB strafbar gemacht?

13 259 StGB im Detail Erlangt hat Nach h.m. muss die Vortat vor Beginn der Hehlerei abgeschlossen, d.h. nach der h.m. vollendet sein, da nur dann die rechtswidrige Vermögenslage perpetuiert werden kann. ungeschrieb. Tbm.: Fortbestehen der rechtswidrigen Besitzlage im Zeitpunkt der Tathandlung! (-), wenn zwischenzeitlich unanfechtbarer Eigentumserwerb eingetreten ist, da dieser die Rechtswidrigkeit der Besitzlage ausschließt; z.b. 929, 932, 950 BGB ( Bemakelung der Sache entfällt )!

14 259 StGB im Detail Vortat eines anderen Nach dem Wortlaut des 259 StGB kann der Täter der Vortat nicht Täter der Hehlerei sein ( Stehler ist kein Hehler ). (P) Kann sich auch der Teilnehmer an der Vortat wegen Hehlerei strafbar machen? Beispiel: L gibt A den Tipp an welchem Wochentag er in die Lagerhalle, in der Laptops deponiert sind, einbrechen kann. Später kauft L einen dieser gestohlenen Laptops von A. Strafbarkeit des L aus 259 StGB?

15 (P) Kann sich auch der Teilnehmer an der Vortat wegen Hehlerei strafbar machen? e.a.: (+) 259 StGB setzt die Vortat eines anderen voraus. Für den Teilnehmer der Haupttat ist jedoch die Vortat eine fremde vorsätzliche Tat, er will sie gerade nicht als eigene. Dann ist ihm die Vortat aber auch als die Tat eines anderen zurechenbar. Bei 257 III StGB kann der Teilnehmer der Vortat den Tatbestand verwirklichen, sonst wäre die Normierung des 257 III StGB als persönlicher Strafaufhebungsgrund überflüssig. Somit muss auch der Teilnehmer an der Vortat den vergleichbaren Tatbestand des 259 StGB erfüllen können.

16 (P) Kann sich auch der Teilnehmer an der Vortat wegen Hehlerei strafbar machen? a.a.: (-) Unwertgehalt der Beteiligung besteht in der Teilnahme am Unrecht der Haupttat. Gehört zu dem Unrecht der Haupttat aber bereits die Begründung/Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage, so kann der Beteiligte der Vortat keine Hehlerei mehr begehen.

17 Hehlereihandlungen 1. Sich-Verschaffen 259 StGB im Detail = Übernahme der eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt im Wege des abgeleiteten Erwerbs und des einverständlichen Zusammenwirkens mit dem Vorbesitzer. (P) Muss das Einverständnis frei von Willensmängeln sein? Beispiel: H, dem erzählt worden war, dass D Aktien unterschlagen hatte, gelingt es die Wertpapiere dem D durch Täuschung abzulisten. Strafbarkeit aus 259 StGB?

18 (P) Muss das Einverständnis frei von Willensmängeln sein? e.a.: Tatsächliches Einverständnis ist für sich verschaffen ausreichend Unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage und der damit verbundenen Vermögensbeeinträchtigung ist es gleichgültig, ob die Übertragung der Sache auf den Hehler auf den Einsatz von Täuschungs- und Nötigungsmitteln beruht. A.A.: Erforderlich ist ein kollusives Handeln mit beiderseitigen Unrechtsbewusstsein. Einverständnis muss damit frei von Willensmängeln sein. Verhalten des Hehlers soll das Vertrauen des potentiellen Vermögensstraftäters auf die Absatzmöglichkeiten der Beute bestärken. Daher kann das durch Täuschung oder Nötigung erfolgte Einverständnis nicht die Hehlerei begründen. Denn der Entschluss des Straftäters eine Vermögensstraftat zu begehen, würde durch die Aussicht, seine Beute durch Täuschung oder Nötigung zu verlieren, gerade nicht bestärkt.

19 Hehlereihandlungen 2. Ankaufen 259 StGB im Detail Spezialfall des Sichverschaffens durch Kauf. 3. Absatz = die im Interesse und mit Einverständnis des Vorbesitzers, im Übrigen aber selbstständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache durch entgeltliche rechtsgeschäftliche Weitergabe an Dritten. 4. Absatzhilfe = die weisungsgebundene unselbstständige Unterstützung, die dem Vorbesitzer bei dessen Absatzbemühungen der Beute aus der Vortat gewährt wird. Auch nach der Ansicht der Rspr. setzen die Tathandlungen des Absetzens und der Absatzhilfe einen Absatzerfolg voraus (BGH NStZ 2013, 584 ).

20 259 StGB im Detail Bereicherungsabsicht BEACHTE: erstrebte Vermögensvorteil muss weder rechtswidrig noch stoffgleich sein (P) Bereicherung zugunsten des Vortäters Beispiel: A hat eine Kamera gestohlen, deren Verkauf ihm nicht gelingt. Nun gibt der eingeweihte T dem A den Tipp, an K heranzutreten, ohne sich oder den K bereichern zu wollen. K kauft schließlich die Kamera. Ist T Hehler? e.a.: (+) begünstigter Dritter ist auch der Vortäter, Arg.: Wesen der Hehlerei: Perpetuierung der rechtswidrigen Besitzlage h.m.: (-), Arg. Erfassung der Vortäterbegünstigung nach 257 StGB reicht aus; Wortlautargument ( anderer Vortäter / Dritten bereichern

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 10. Stunde: 253, 255; 263a; 259 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB

Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB a) (qualifizierte) Nötigungsmittel Gewalt (gegen eine Person) = Vermittlung körperlich wirkenden Zwanges, zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands

Mehr

Prof. Dr. Frank Schuster

Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht L-intstraf@jura.uni-wuerzburg.de Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen. Hehlerei besteht in der Aufrechterhaltung einer durch eine Vortat geschaffenen rechtswidrigen

Mehr

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Hehlerei Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Hehlerei Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht IV Vermögensdelikte Hehlerei Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Verschaffen Das Sichverschaffen Übernahme der eigenen Verfügungsgewalt über die aus der Vortat erlangten Sache Daran fehlt es bei

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 7. Stunde: Betrug Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Grundkurs Strafrecht III IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde: Abgrenzung Betrug/Diebstahl; räuberischer Diebstahl Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet:

Mehr

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme

Mehr

Professor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze

Professor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze Tatkomplex 1: Der Vorfall im Park Strafbarkeit des X Lösungsskizze A) 253, 255 I, 250 I Nr. 1 b StGB bzgl. der Handtasche I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Drohung für Leib und

Mehr

263 a (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,

263 a (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, 2.2.4 1 263 a (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 12. Stunde: Abgrenzung 249/253, 255 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 3. Stunde: Diebstahl, 242 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

43: Hehlerei ( 259) Vorlesung Strafrecht BT II (WS 09/10) Vorlesung Strafrecht BT II (WS 09/10) KK 414 KK 415

43: Hehlerei ( 259) Vorlesung Strafrecht BT II (WS 09/10) Vorlesung Strafrecht BT II (WS 09/10) KK 414 KK 415 43: Hehlerei ( 259) I. Allgemeines Das von der Verhaltensnorm des 259 geschützte Rechtsgut ist nach h.m. das durch die Vortat beeinträchtigte Vermögen, nach a.a. der kumulative Schutz von Vermögen und

Mehr

42: Hehlerei ( 259) I. Allgemeines

42: Hehlerei ( 259) I. Allgemeines I. Allgemeines 42: Hehlerei ( 259) Das von der Verhaltensnorm des 259 StGB geschützte Rechtsgut ist nach h.m. das durch die Vortat beeinträchtigte Vermögen, nach a.a. der kumulative Schutz von Vermögen

Mehr

A. Tatkomplex 1 Stehlen der Skianzüge. I. 242, (+) I Nr. 2 = Diebstahl besonders gesicherter Sachen (+)

A. Tatkomplex 1 Stehlen der Skianzüge. I. 242, (+) I Nr. 2 = Diebstahl besonders gesicherter Sachen (+) Strafrecht BT Einführung Anschlussstraftaten Lösung 11. Fall: Bitte nicht stören! Strafbarkeit des F A. Tatkomplex 1 Stehlen der Skianzüge I. 242, 243 1. 242 (+) 2. 243 I Nr. 2 = Diebstahl besonders gesicherter

Mehr

Finn Mengler Vermögensdelikte Einheit 11

Finn Mengler Vermögensdelikte Einheit 11 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Anschlussdelikte > Häufig Gegenstand von strafrechtlichen Examensklausuren: Anschlussdelikte > Gegenstand der Anschlussdelikte:

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 11. Stunde: 316a; 239a,b StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Lösungshinweise Raub und Erpressung

Lösungshinweise Raub und Erpressung Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /

Mehr

Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A.

Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom 6.4.2016 Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Zöller 1 Statistik Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Anzahl 0 0 2 9

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Diebstahl, a, 247, 248a StGB... 2

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Diebstahl, a, 247, 248a StGB... 2 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 Diebstahl, 242 244a, 247, 248a StGB... 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242, 247, 248a StGB... 2 A. Einleitung... 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl... 2 C. Grundfall: Bargeld

Mehr

Bezug zu Betrugsmerkmalen. keine irrtumserregende. Täuschungshandlung. Computer betrug, 263 a StGB. Erschleichen von Leistungen, 265 a StGB

Bezug zu Betrugsmerkmalen. keine irrtumserregende. Täuschungshandlung. Computer betrug, 263 a StGB. Erschleichen von Leistungen, 265 a StGB StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 12 Überblick über die betrugsähnlichen Straftaten Bezug zu Betrugsmerkmalen Täuschung als bloße abstrakte Gefährdung weder

Mehr

SR Webinar Der Computerbetrug und seine Täuschungsäquivalenz

SR Webinar Der Computerbetrug und seine Täuschungsäquivalenz Webinar Der Computerbetrug und seine Täuschungsäquivalenz Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Webinar Der Computerbetrug und seine Täuschungsäquivalenz Tatbestand des Computerbetrugs, 263a StGB Objektiver Tatbestand

Mehr

Lösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A

Lösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A Strafbarkeit der C Lösung Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A A. 263 StGB durch Erlangung der Kreditkarte I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung (+) 2. Irrtum des Getäuschten (+) 3. Vermögensverfügung

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit I. Freiheitsberaubung ( 239 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) III. Bedrohung ( 241 StGB) IV. Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme ( 239a, b StGB) V.

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 5 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 5 Sommersemester 2014 A. Strafbarkeit des A I. 263a I Var. 2 StGB zum Nachteil der E (+) a. Verwendung unrichtiger Daten (+) b. Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsprogramms (+) Datenverarbeitungsvorgang Computerverfügung

Mehr

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Diebstahl und Unterschlagung

Inhaltsverzeichnis. Diebstahl und Unterschlagung Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 13 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 15 Alle Fälle auf einmal... 31 - Diebstahl und Unterschlagung... 31 - Raub und räuberischer

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:

Mehr

B hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil) zur Verfügung gestellt, damit erfolgte Ausgliederung aus seinem Vermögen.

B hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil) zur Verfügung gestellt, damit erfolgte Ausgliederung aus seinem Vermögen. Lösung 6a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des B 303, 123, 52 StGB II. Strafbarkeit des A 303, 26; 123, 26; 52 III. Strafbarkeit des A (nach 263 I StGB) B hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil)

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB) Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen

Mehr

I. Grundfragen des 253 StGB

I. Grundfragen des 253 StGB I. Grundfragen des 253 StGB 1. Schutzgut: Freiheit der Willensbetätigung bzw. Willensentschließung und Vermögen 2. Deliktscharakter: Erfolgsdelikt mit überschießender Innentendenz 3. Offener Tatbestand

Mehr

Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe

Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung

Mehr

Lösung 6a. Fall: o.t.

Lösung 6a. Fall: o.t. Lösung 6a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des B 1. B könnte sich durch Betreten des Grundstücks des N nach 123 StGB strafbar gemacht haben Indem er ohne den Willen und gegen den mutmaßlichen Willen des N das

Mehr

Übersicht: Straftaten gegen das Vermögen (1)

Übersicht: Straftaten gegen das Vermögen (1) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2014 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht L.Koch http://www.strafecht-online.org Übersicht: Straftaten

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Geldwäsche ( 261 StGB) I. Objektiver Tatbestand 1. Gegenstand aus bestimmter (S. 2) rechtswidriger Tat 2. Verbergen, verschleiern

Mehr

Karteikarten 1 bis 29

Karteikarten 1 bis 29 Karteikarten 1 bis 29 Lektion 1: Der Diebstahl, 242 StGB Lektion 4: Die Unterschlagung, 246 StGB Aufbau.................... 1 Aufbau..................... 16 Definitionen Obj. Vor............. 2 Definitionen..................

Mehr

Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1

Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1 Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1 253 (Erpressung) 255 (Räuberische Erpressung) 239a + 239b (er. Menschenraub, Geiselnahme) 263 (Betrug) 263a (Computerbetrug) 264 (Subventionsbetrug) 264a (Kapitanlagebetrug)

Mehr

Lösungshinweise zur Hausarbeit

Lösungshinweise zur Hausarbeit Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,

Mehr

BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung. Thema: 253 StGB Rechtswidrigkeit der Bereicherung

BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung. Thema: 253 StGB Rechtswidrigkeit der Bereicherung BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung Sachverhalt: Die Prostituierte Amanda spiegelt ihrem Freund Bernhard wahrheitswidrig vor, ihr Freier Friedhelm schulde ihr noch einen

Mehr

Strafrecht BT Lösungsskizze

Strafrecht BT Lösungsskizze Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue

Mehr

Einleitung 1. Diebstahl, a, 247,248a StGB 2

Einleitung 1. Diebstahl, a, 247,248a StGB 2 Einleitung 1 Diebstahl, 242-244a, 247,248a StGB 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242,247, 248a StGB 2 A. Einleitung 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl 2 C. Grundfall: Bargeld lacht" 3 D. Systematik und Vertiefung

Mehr

Vermögensdelikte. Vermögensschutz im StGB. Vermögen als Ganzes. Täuschung a. Zwang ( Erpressung) 253 ff. Vertrauensmißbrauch 266 Untreue

Vermögensdelikte. Vermögensschutz im StGB. Vermögen als Ganzes. Täuschung a. Zwang ( Erpressung) 253 ff. Vertrauensmißbrauch 266 Untreue Vermögensdelikte Vermögensschutz im StGB Eigentum Vermögen als Ganzes sonstige Vermögenswerte Zueignungdelikte Täuschung 263-265a Elektrizität 248 c mit Gewahrsamsbruch 242 ff. Zwang ( Erpressung) 253

Mehr

34: Erpressung ( 253, 255)

34: Erpressung ( 253, 255) I. Allgemeines 34: Erpressung ( 253, 255) Geschützte Rechtsgüter sind die Willensbetätigungsfreiheit und das Vermögen. 253 ist das Grunddelikt, dessen Nötigungsmittel denen des 240 entsprechen. Demgegenüber

Mehr

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. Vorlesungsfreie Zeit Sommer Klausur / Die Beute. Lösung

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. Vorlesungsfreie Zeit Sommer Klausur / Die Beute. Lösung Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Vorlesungsfreie Zeit Sommer 2011 1. Klausur / 5.8.2011 Die Beute Lösung I. Einstellung aus prozessrechtlichen

Mehr

Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB)

Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) Aufbauschema Abs. 1 Var. 1 I. Objektiver Tatbestand Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz -> Objektiver Tatbestand

Mehr

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Ein Webinar rund um die klassischen Klausurfragen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Kein Freund und Helfer A, am Steuer seines Fahrzeuges sitzend und B auf dem Beifahrersitz

Mehr

Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1

Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1 Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1 253 (Erpressung) 255 (Räuberische Erpressung) 239a + 239b (er. Menschenraub, Geiselnahme) 263 (Betrug) 263a (Computerbetrug) 264 (Subventionsbetrug) 264a (Kapitanlagebetrug)

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Juristisches Repetitorium Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen

Mehr

Thema: Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag

Thema: Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag BGH, Beschluss vom 16. August 1961, BGHSt 16, 321 Melkmaschine Sachverhalt: Anton arbeitet als Vertreter für Melkmaschinen. Als Entgelt erhält er eine Provision für erfolgreiche Vertragsabschlüsse. In

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Grundkurs Strafrecht III IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Strafrecht IV. Betrugs- u. untreueähnliche Delikte. Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht IV. Betrugs- u. untreueähnliche Delikte. Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht IV Betrugs- u. untreueähnliche Delikte Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Hinweise Zum Nachlesen: -Strafrecht, Besonderer Teil, Teil 2, S. 114 ff. -Zu Fall 1: BGH, NStZ 2012, 322 2 Computerbetrug, 263a

Mehr

19 Schuldunfähigkeit des Kindes Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

19 Schuldunfähigkeit des Kindes Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Film: Absturz Paragrafenblatt StGB 12 Verbrechen und Vergehen (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände

BGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände BGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände Sachverhalt: Anton entwendet einige Kunstgegenstände, darunter eine teure Plastik, aus Emils Wohnung, in welche er eingebrochen ist. Auf Grund

Mehr

A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A

A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A 1. 263 I, II, 22, 23 I StGB a) Vorprüfung b) Tatentschluss aa) Vorsatz bezüglich der Täuschung der M bb) Vorsatz bezüglich

Mehr

Vermögensdelikte Fortsetzung PD Dr. P. Rackow WS 2008 / 2009

Vermögensdelikte Fortsetzung PD Dr. P. Rackow WS 2008 / 2009 Vermögensdelikte Fortsetzung PD Dr. P. Rackow WS 2008 / 2009 Objektiver Tatbestand Täuschung (durch die Täuschung verursachter) Irrtum (durch den Irrtum verursachte) Vermögensverfügung (durch die Vermögensverfügung

Mehr

LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)

LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 7. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema des Betrugs, 263 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung b)

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages

Mehr

Examensklausurenkurs Klausur v

Examensklausurenkurs Klausur v Examensklausurenkurs Klausur v. 5.9.2018 Prof. Dr. Till Zimmermann SS 2018 Übersicht Aufgabe 1: 1. Tatkomplex: Besuch der Gerichtsvollzieherin bei U (in Anlehnung an LG Nürnberg-Fürth, BeckRS 2017, 141430)

Mehr

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen

Mehr

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch

Mehr

2. Strafrechtsklausur ( ) Hinweise zur Lösung. A. Aufbau des Gutachtens

2. Strafrechtsklausur ( ) Hinweise zur Lösung. A. Aufbau des Gutachtens Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Sommersemester 2016 Probeexamen 2. Strafrechtsklausur ( 2.8.2016 ) Hinweise zur Lösung Der BGHSt 35, 86 nachgebildete Fall enthält überwiegend Probleme aus

Mehr

BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug

BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck Sachverhalt: Anton kauft beim Juwelier Dagobert diverse Schmuckstücke zum Gesamtpreis von 22.000 Euro, obwohl er pleite ist und auch nicht

Mehr

Teil I: Strafbarkeit von Boris, Marius und Charly nach dem StGB

Teil I: Strafbarkeit von Boris, Marius und Charly nach dem StGB Lösung Klausur Nr. 1501 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit von Boris, Marius und Charly nach dem StGB 1. Tatkomplex: Das Navigationsgerät Strafbarkeit des Boris Hehlerei, 259 I StGB I. Tatbestandsmäßigkeit

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

Lösung. Frage Alternative : X hat das Gemälde selbst aus dem Haus des A entwendet

Lösung. Frage Alternative : X hat das Gemälde selbst aus dem Haus des A entwendet Lösung Frage 1 Würde das zuständige Gericht auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnisstandes den X verurteilen und wenn ja aus welchen Strafvorschriften? Sofern das Gericht hinsichtlich der verdachtbefangenen

Mehr

Gliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB

Gliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB Gliederung I. Tatkomplex: Ausflug nach Mannheim I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts (Muss an dieser Stelle von den Bearbeitern

Mehr

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5 PD Dr. Degener Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 5 Folgender Text beschränkt sich auf die Wiedergabe der Lösungswege. Im Übrigen sei, namentlich zur Systematik

Mehr

Hehlerei ( 259 StGB) Lösungshinweise Fall 1

Hehlerei ( 259 StGB) Lösungshinweise Fall 1 Hehlerei ( 259 StGB) Lösungshinweise Fall 1 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I; 26 I (+) B. Strafbarkeit des A gem. 259 I I. Gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat? (Die h.m. legt den Begriff weit aus.

Mehr

Hehlerei ( 259 StGB) Lösungshinweise Fall 1

Hehlerei ( 259 StGB) Lösungshinweise Fall 1 Hehlerei ( 259 StGB) Lösungshinweise Fall 1 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I; 26 I (+) B. Strafbarkeit des A gem. 259 I I. Gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat? Die h.m. legt den Begriff weit aus.

Mehr

Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / Begegnung im Park. Hinweise zur Lösung

Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / Begegnung im Park. Hinweise zur Lösung Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / 4.11. 2016 Begegnung im Park Hinweise zur Lösung Frage 1 Gliederung

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung

Mehr

Prof. Dr. Frank Schuster

Prof. Dr. Frank Schuster Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de 253, 255 Eine räuberische Erpressung liegt vor, wenn die Erpressung: durch Gewalt gegen eine Person oder

Mehr

B. Unterschlagung ( 246 StGB)

B. Unterschlagung ( 246 StGB) B. Unterschlagung ( 246 StGB) (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat

Mehr

Grundkurs Strafrecht IV

Grundkurs Strafrecht IV Grundkurs Strafrecht IV Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Gliederung (nach Terminen) 26.10.2011 Einführung 27.10.2011 Diebstahl 02.11.2011 Diebstahl 03.11.2011 Der besonders schwere Fall des Diebstahls

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 4 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 4 Sommersemester 2014 1. Tatkomplex: Das Geschehen im Museum A. Strafbarkeit von B und C I. 252, 250 I Nr. 1c, Nr. 2, II Nr. 1 Alt. 2, 25 II StGB hinsichtlich der Bilder von von Menzel und Corinth 1. Objektiver Tatbestand Wegnahme

Mehr

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016 Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Die vier Auslegungsrichtlinien 1. Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sog. objektive Auslegung 2. Auslegung nach dem Sprachverständnis

Mehr

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.

Mehr

4. Rechtswidrigkeit: Die Verwerflichkeitsklausel ( 240 Abs. 2)

4. Rechtswidrigkeit: Die Verwerflichkeitsklausel ( 240 Abs. 2) 4. Rechtswidrigkeit: Die Verwerflichkeitsklausel ( 240 Abs. 2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Mehr

Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung

Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung A. Strafbarkeit des K gem. 242 I StGB durch Verbringen der technischen Artikel in den Karton K könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht BT Sommersemester 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Ingo Albert Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Lösungshinweise zu den

Mehr

BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank

BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank Sachverhalt: Toni, der bei einem Schreiner beschäftigt ist, hat eine Drehbank aus dem Betrieb weggeschafft und zu Anton verbracht. Dieser verwahrt

Mehr

Täuschung Irrtum Verfügung

Täuschung Irrtum Verfügung Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter Täuschung Irrtum Verfügung Vermögens - schaden in rechtswidriger Bereicherungsabsicht Betrug ist ein Vermögensdelikt: Das Rechtsgut Vermögen wird gegen irrtumsbedingte Selbstschädigungen

Mehr

Aufgabe 1: Wie ist das Verhalten von B und M strafrechtlich zu beurteilen?

Aufgabe 1: Wie ist das Verhalten von B und M strafrechtlich zu beurteilen? Zwischenprüfungsklausur: Lösungsskizze Aufgabe 1: Wie ist das Verhalten von B und M strafrechtlich zu beurteilen? A. Strafbarkeit des B I. 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB durch Mitnahme des Pkw`s

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 4. Stunde: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, 243 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15 1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)

Mehr

Übungsklausur. Strafbarkeit der Beteiligten?

Übungsklausur. Strafbarkeit der Beteiligten? Übungsklausur T und N sind Nachbarn. Als N verreisen will, bittet er T, auf sein Haus aufzupassen und gelegentlich nach dem Rechten zu sehen. T ist einverstanden und N überlässt ihm die Schlüssel. T ist

Mehr

BGH, Beschluss vom 21. November 2001, BGHSt 47, 160 EC- Automat

BGH, Beschluss vom 21. November 2001, BGHSt 47, 160 EC- Automat BGH, Beschluss vom 21. November 2001, BGHSt 47, 160 EC- Automat Sachverhalt: Anna verschafft sich einen gefälschten Personalausweis und eröffnet unter Täuschung über ihre Identität bei vier Kreditinstituten

Mehr

ÜBERSICHT FALL 14 à Strafbarkeit des Doc Schneider

ÜBERSICHT FALL 14 à Strafbarkeit des Doc Schneider ÜBERSICHT FALL 14 à Strafbarkeit des Doc Schneider TK 1: Der Einkauf mit der EC-Karte I. Scheckkartenmissbrauch, 266b I (P) kann die heutige Electronic-Cashcard unter den Wortlaut des 266b subsumiert werden?

Mehr

Hier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255

Hier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255 Lösungsskizze Übungsfall "Tankstellenüberfall" Strafbarkeit des B A. 249 I, Raub I. Obj. TB 1. Fremde bewegliche Sache Sachen sind wie bei 303 StGB alle körperlichen Gegenstände, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen

Mehr

Sachverhalt Fall 10. Lösungsskizze Fall 10. AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10

Sachverhalt Fall 10. Lösungsskizze Fall 10. AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr