Juristische Aspekte der Stromvermarktung bei EEund KWK-Anlagen
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- Ludo Flater
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1 Juristische Aspekte der Stromvermarktung bei EEund KWK-Anlagen Jahrestagung Finanzierungs- und Geschäftsmodelle 2015 der EnergieAgentur.NRW Köln, 16. Juni
2 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als die Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.b. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. 4 rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter 4 Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart und Brüssel 2
3 Julian Heß Rechtsanwalt LL.M. Counsel Herr Heß beschäftigt sich mit Energieerzeugung (insb. in Kraft-Wärme-Kopplung), Energieregulierung (insb. Sondernetzentgelte), dem Strom- und Energiesteuerrecht sowie der energierechtlichen Beratung von Unternehmen. 8 Geboren 1982 in Hamburg bis 2007 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Passau und der Universidade Católica Porto bis 2008 LL.M.-Programm am Europa-Institut der Universität des Saarlandes bis 2011 Referendariat in Lübeck mit Stationen im Auswärtigen Amt und dem Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten des Saarlandes 8 Seit 2011 Rechtsanwalt bei BBH Köln Köln KAP am Südkai, Agrippinawerft Tel +49 (0) julian.hess@bbh-online.de 3
4 Agenda 1. Einführung 2. Vorgaben des EEG 2014 zur Stromvermarktung 3. Vorgaben des KWKG zur Stromvermarktung 4
5 1. Energierecht (Stand 2013) 5
6 Agenda 1. Einführung 2. Vorgaben des EEG 2014 zur Stromvermarktung a. Die Fördersystematik des EEG 2014 b. Die Direktvermarktung: Vorgaben und Umsetzung 3. Vorgaben des KWKG zur Stromvermarktung 6
7 2. Fördermechanismus des EEG 2014 Netzbetreiber Börse Stromeinspeisung und Einspeisevergütung (Modell 2) Marktprämie (Modell 1) Stromliefervertrag Händler Lieferant EEG-Anlage Verbraucher 7
8 2. Fördersystematik des EEG 2014 Anspruch auf gesetzliche Einspeisevergütung haben: nach dem bis zum neu in Betrieb genommene EE- Anlagen mit einer installierten Leistung bis 500 kw (vgl. 37 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014) ab dem neu in Betrieb genommene EE-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kw (vgl. 37 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014) Anspruch auf Einspeisevergütung für Neuanlagen oberhalb der Leistungsgrenzen nur mit erheblichem Abschlag möglich (vgl. 38 EEG 2014) Bestandsanlagen können gesetzliche Einspeisevergütung grds. weiter in Anspruch nehmen (vgl. 100 ff. EEG 2014) Für alle anderen neuen EE-Anlagen greift künftig grds. eine Pflicht zur Direktvermarktung (vgl. 19 Abs. 1 EEG 2014) 8
9 Agenda 1. Einführung 2. Vorgaben des EEG 2014 zur Stromvermarktung a. Die Fördersystematik des EEG 2014 b. Die Direktvermarktung: Vorgaben und Umsetzung 3. Vorgaben des KWKG zur Stromvermarktung 9
10 Vorgaben zur Direktvermarktung 10
11 2. Grundzüge Direktvermarktung (1) 4 Was ist Direktvermarktung? Direktvermarktung [ist] die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet, (vgl. 5 Nr. 9 EEG 2014) 4 Was bedeutet das? Direktvermarktung ist Veräußerung von Strom an Dritte (keine Direktvermarktung bei Verbrauch des Stroms durch den Anlagenbetreiber selbst) Keine Direktvermarktung bei Veräußerung des Stroms an Dritte, wenn Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe verbraucht wird und nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird 11
12 2. Grundzüge Direktvermarktung (2) 4 Wer ist der Direktvermarktungsunternehmer? Direktvermarktungsunternehmer [ist], wer von dem Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber zu sein, (vgl. 5 Nr. 10 EEG) 4 Was bedeutet das? Bislang war im EEG stets nur der Anlagenbetreiber berechtigt und verpflichtet Direktvermarktung durchzuführen Nunmehr hat auch drittes Unternehmen als Direktvermarkter bestimmte Rechte und Pflichten 12
13 2. Grundzüge Direktvermarktung (3) 4 Folgende Direktvermarktungsformen werden im EEG 2014 unterschieden: Geförderte Direktvermarktung (Marktprämie) (vgl. 34 ff. EEG 2014) Sonstige Direktvermarktung 4 Grundsätzliche Pflichten bei der Direktvermarktung: Anlagenbetreiber muss sich einen Käufer für seinen Strom suchen Netzbetreiber ist nicht mehr verpflichtet, Strom zu erwerben 4 Verhältnis Direktvermarktung und Einspeisevergütung? Bzgl. des gleichen Stroms Doppelvermarktungsverbot Bzgl. Strommenge anteilige Veräußerung in Form der Direktvermarktung und Einspeisevergütung (Ausnahme Ausfallvergütung) möglich (vgl. 20 Abs. 2 EEG 2014) 13
14 2. Marktprozesse für Einspeisestellen 14
15 2. Voraussetzungen der geförderten Direktvermarktung im EEG Strom wird in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert, in dem ausschließlich folgender Strom bilanziert wird: Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas, der in der geförderten Direktvermarktung veräußert wird (lit. a) Strom, der nicht unter lit. a fällt und dessen Einstellung in den Bilanzoder Unterbilanzkreis nicht vom Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist 4 Fernsteuerbarkeit der EE-Anlage durch Direktvermarkter Achtung: seit auch Bestandsanlagen 4 Keine Inanspruchnahme von vermiedenen Netzentgelten nach 18 StromNEV 4 u.a. 15
16 2. Ermittlung Marktprämie EEG 2014 Anzulegender Wert Marktprämie 0,2 bzw. 0,4 ct/kwh Marktprämie EEG-Vergütung Marktwert 16
17 2. Systemwechsel zu Ausschreibungen 4 Erste Ansätze im EEG 2014 für Änderung des Fördermodells zur Ermittlung der staatlich festgelegten Förderhöhe (Marktprämie oder EEG-Vergütung) durch Ausschreibungen 4 EEG 2014: Erprobung und Evaluierung in Pilotprojekt jährliche Ausschreibung von PV-Freiflächenanlagen (installierte Leistung von jeweils ca. 400 MW) Details wurden in einer Rechtsverordnung geregelt Zur Evaluation Bericht der Bundesregierung an Bundestag bis Zielsetzung in 2 Abs. 5 EEG 2014: Finanzielle Förderung und Höhe sollen für Strom aus (allen) Erneuerbaren Energien bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden 4 Bei Umstellung durch Ausschreibungen soll die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus EE erhalten bleiben ( 2 Abs. 5 Satz 3 EEG 2014) 17
18 Vertragliche Umsetzung einer Direktvermarktung 18
19 2. Direktvermarktungsvertrag 4 Besonderer Stromliefervertrag zwischen EE- Anlagenbetreiber und Abnehmer (Stromhändler, Letztverbraucher, usw.) 4 Vertragliche Hauptpflichten: Lieferung des Stroms aus der EE-Anlage (Anlagenbetreiber) Abnahme und Vergütung des Stroms (Abnehmer) 4 Wichtige Erfordernisse des Vertrags: Rechtssichere Abwicklung der Direktvermarktung Bankability : Zustimmung der finanzierenden Banken des Anlagenbetreibers 19
20 2. Einige wesentliche Vertragsinhalte 4 Gesamtabnahmepflicht des Abnehmers 4 Lieferzeitraum 4 Zuordnung zu einem Bilanzkreis 4 An- und Abmeldung der Direktvermarktung 4 Regelungen zur Fernsteuerbarkeit der Anlagen 4 Höhe der Vergütung 4 Zahlungsmodalitäten und Kündigungsrechte 4 Sicherheiten 20
21 Direktvermarktung und Stromsteuervorteile 21
22 2. 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG kleine Anlage Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird räumlicher Zusammenhang und im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnommen wird Selbstverbrauch (lit. a) Entnahme vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger zum Selbstverbrauch Leistung an Letztverbraucher (lit. b) Entnahme durch Letztverbraucher (LV) + Leistung an die LV von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt Stromsteuerbefreiung 22
23 2. Stromsteuerbefreiung und echte Direktvermarktung VNB Händler, Börse etc. (Marktprämie) Direktvermarktung durch Dienstleister Direktvermarkter EEG-Anlagenbetreiber (unmittelbare) Leistung gem. 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) StromStG wohl nicht mehr möglich! Kunde 1 Kunde 2 Achtung: bei Stromverkauf an Direktvermarkter (= Einbindung eines Dritten in die Leistungsbeziehung) à nach BMF v : keine Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG mehr möglich 23
24 2. Stromsteuerbefreiung und regionale Direktvermarktung VNB (Marktprämie) EEG-Anlagenbetreiber Direktvermarktung durch EEG- Anlagenbetreiber Leistung gem. 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) StromStG und Direktvermarktung deckungsgleich Kunde 1 Kunde 2 Achtung: Nach BMF v Verklammerung durch Fernsteuerbarkeit (wg. 36 EEG 2014) 24
25 2. Problem: Anlagenverklammerung 4 Verklammerung durch zentrale Steuerung zum Zweck der Stromerzeugung gem. 12b StromStV 4 BMF-Schreiben vom : Einschränkungen für sog. virtuelle Kraftwerke 4 BMF-Schreiben v : zentrale Überwachung von Anlagen (Fehler, Störungen, Netzstabilität, 14 EEG 2014, Regelenergie) ist keine zentrale Steuerung Steuerung zum Zwecke der Stromerzeugung, d.h. nicht wärmegeführte Anlagen (bei kombinierter Fahrweise: Vermutung für Wärmeerzeugung ab Betriebsstunden pro Jahr) 4 BMF-Schreiben vom : Fernsteuerbarkeit von EEG-Anlagen nach 36 EEG 2014 zum Erhalt der Marktprämie (Direktvermarktung) ist zentrale Steuerung 25
26 Agenda 1. Einführung 2. Vorgaben des EEG 2014 zur Stromvermarktung 3. Vorgaben des KWKG zur Stromvermarktung a. Die Fördersystematik des KWKG b. Vermarktungsmöglichkeiten des KWKG 26
27 3. Systematik des KWKG 3. Stufe Übertragungsnetzbetreiber Ausgleich aller KWK-/Netz-/Speicherzuschläge untereinander Übertragungsnetzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber Erstattung Anteilige Übernahme 2. Stufe 4. Stufe der Kosten für KWK-Zuschlag / Wärme- der KWK-/Wärme-/Kältenetz-/ /Kältenetz-/ Speicher-Zuschlag Speicherkosten Verteilnetzbetreiber Verteilnetzbetreiber 1. Stufe Abnahme Vergütung Strompreis vermiedene Netzentgelte KWK-Zuschlag Netz-/ Speicher- Zuschlag vergleichsmäßige KWK-Umlage pro kwh gedeckelte KWK-Umlage pro kwh (Sonderdeckel) 5. Stufe KWK-Anlage / Wärme-/Kältenetz / Speicher Letztverbrauchermengen bis kwh Letztverbrauchermengen über kwh 27
28 3. Fördersystematik des KWKG 4 Das KWKG sieht folgende Fördermöglichkeiten vor: Gesetzliche Einspeisevergütung (vgl. 4 Abs. 3 S. 1 bis 3 KWKG) Mittelbare Vermarktung (vgl. 4 Abs. 3 S. 4 und 5 KWKG) Direktvermarktung (vgl. 4 Abs. 2a KWKG) 4 Gefördert wird nur KWK-Strom (vgl. 3 Abs. 4 KWKG) 4 Förderung des Stroms sowohl nach EEG als auch KWKG ist unzulässig 4 Zahlung KWK-Zuschlag unabhängig von Einspeisung in Netz der allg. Versorgung (vgl. 4 Abs. 3a KWKG) (Achtung: KWKG-Novelle 2016!) 28
29 3. Objektversorgung mit KWK-Anlage 29
30 3. Voraussetzungen für Förderung von KWK-Anlagen KWK-Anlage i.s.d. 5 KWKG (z.b. Neuanlagen, modernisierte Anlagen, usw.) Hocheffizienz der KWK-Anlage (im Vergleich zu getrennter Erzeugung von Strom und Wärme) Keine Verdrängung einer bestehenden Fernwärmeversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplung Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Technische Vorgaben nach 9 Abs. 1 EEG 2014 bei KWK- Anlagen größer 100 kw Inbetriebnahme bis
31 Agenda 1. Einführung 2. Vorgaben des EEG 2014 zur Stromvermarktung 3. Vorgaben des KWKG zur Stromvermarktung a. Die Fördersystematik des KWKG b. Vermarktungsmöglichkeiten des KWKG 31
32 3. Gesetzliche Einspeisevergütung von KWK-Strom Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung Strompreis, KWK- Zuschlag, vermiedene NE Stromlieferung KWK-Anlagenbetreiber 32
33 3. Mittelbare Vermarktung von KWK- Strom Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung Vergütung wie im Stromliefervertrag Stromlieferung Dritter KWK-Zuschlag, vermiedene NE Vergütung wie im Stromliefervertrag Stromlieferung Dreiseitige Vereinbarung? KWK-Anlagenbetreiber Stromliefervertrag mit Strompreis Beachte: LG Braunschweig, Urteil v (Az.: 9 O 1237/13, 9 O 1237/13 (85)) 33
34 3. Direktvermarktung von KWK-Strom i.s.d. 4 Abs. 2a KWKG Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung Bilanz -kreis Bilanz -kreis Dritter KWK-Zuschlag / vermiedene NE Pflicht zur bilanziellen Zuordnung des eingespeisten Stroms Wahlrecht des KWK- Anlagenbetreibers Bilanz -kreis KWK-Anlagenbetreiber Stromliefervertrag Stromlieferung 34
35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Julian Heß, BBH Köln Tel +49 (0)
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