Gefährdungsbeurteilung aus Sicht der Berufsgenossenschaft. Workshop zur Betriebssicherheit im Hofgut Menschenhaus

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1 Gefährdungsbeurteilung aus Sicht der Berufsgenossenschaft Workshop zur Betriebssicherheit im Hofgut Menschenhaus

2 Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) Baustoffe - Steine - Erden. Bergbau. Chemische Industrie. Lederindustrie. Papierherstellung. Zucker-Industrie.

3 Gliederung Rechtliche Grundlagen Unterstützung durch BG RCI Vorgehen im Betrieb 3

4 Rechtliche Grundlage Die Pflicht zur Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen durch den Unternehmer ergibt sich aus: dem Arbeitsschutzgesetz ( 5 und 6) der Allgemeinen Bundesbergverordnung ( 3) für Betriebe, die unter Bergaufsicht stehen. DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Diese Verpflichtungen werden in weiteren Verordnungen oder Regelwerken konkretisiert.

5 Konkretisierung Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Arbeitsmittel, insbesondere Ermittlung des Umfangs und der Fristen von Prüfungen Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) Biostoffverordnung (BioStoffV) für Bildschirmarbeitsplätze für Tätigkeiten mit Biostoffen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, insbesondere Grundpflichten und Festlegen weiterer Schutzmaßnahmen, auch zu Brand- und Explosionsgefährdungen Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) für Tätigkeiten mit Gefährdung durch Lärm oder Vibration Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) DGUV Regeln bis DGUV Information für manuelle Lastenhandhabungen für persönliche Schutzausrüstungen für Gefährdungsbeurteilung im Labor

6 Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG Fortschreiben der Gef. Beurteilung 3 ArbSchG Abs. 1 Festlegung der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten 5 ArbSchG Dokumentation 6 ArbSchG Abs. 1 Maßnahmenk ontrolle 3 ArbSchG Abs. 1 Gefährdungs -beurteilung nach 5 u.6 ArbSchG Ermittlung der Gefährdungen 5 ArbSchG Abs. 1 Beurteilung der Gefährdungen 5 ArbSchG Abs. 2 Maßnahmen durchführen 3 ArbSchG Abs. 1 Maßnahmen festlegen 5 ArbSchG Abs. 1

7 Stand der Gefährdungsbeurteilung in Betrieben (Umfrage DGUV 2010) 7

8 Arbeitshilfen der BG RCI A016 Gefährdungsbeurteilung A017 Gefährdungskatalog 8

9 Branchespezifische Baukasten auf CD-ROM Hilfen in Merkblättern 9

10 Das Gefährdungsbeurteilungs-System der BGRCI 10

11 Kombinationsmöglichkeiten der Arbeitshilfen 11

12 GefDok KMU (Version ) GefDok KMU ist eine einfache Software zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für kleine und mittlere Unternehmen verschiedener Branchen. Sie ist aber ebenfalls für Betriebe oder Betriebsteile von größeren Unternehmen geeignet. Systemvoraussetzungen: Microsoft Windows kompatibler PC 12

13 GefDok KMU Dokumentatin 13

14 Vorgehen der BG im Betrieb 14

15 Grundlagen Die Leitlinien beschreiben gemäß 20 Abs.1 SGB VII und 21 Abs. 3 Ziffer 1 ArbSchG methodische Vorgehensweisen der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und der Unfallversicherungsträger für die Beratung und Überwachung der Betriebe. 15

16 Ziel und Zielgruppen Zielgruppen dieser Leitlinie sind die Obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Präventionsleitungen der Unfallversicherungsträger. Diese Leitlinie dient der Verständigung im Hinblick auf das Verwaltungshandeln der Beteiligten; sie gilt somit im Binnenverhältnis der Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger und der Länder und richtet sich nicht an die Betriebe. Diese Leitlinie legt den Rahmen für die Beratung und Überwachung zum Thema Gefährdungsbeurteilung fest. Sie beschreibt darüber hinaus die grundsätzliche gegenseitige Anerkennung von entsprechenden Ergebnissen von Betriebsbesichtigungen und Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung. Die Art der Umsetzung in die Aufsichts- und Beratungskonzepte sowie Strategien ist den einzelnen Ländern und Unfallversicherungsträgern vorbehalten. 16

17 Vorgehensweise von Aufsichtspersonen sowie Aufsichtsbeamten In der Regel soll die Aufsichtsperson bzw. die Aufsichtsbeamtin/der Aufsichtsbeamte bei jeder Betriebsbesichtigung die Gefährdungsbeurteilung ansprechen. Dabei überprüfen sie, ob die Gefährdungsbeurteilung der betrieblichen Situation angemessen durchgeführt und dokumentiert wurde. Sie lassen sich in diesem Zusammenhang Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung vorlegen und überprüfen stichprobenartig die Umsetzung der einzelnen Prozessschritte an den entsprechenden Arbeitsplätzen. 17

18 Es sind drei Fälle zu unterscheiden 4.1 Die Gefährdungsbeurteilung wurde angemessen durchgeführt. 4.2 Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht angemessen durchgeführt. 4.3 Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht durchgeführt. 18

19 Die Gefährdungsbeurteilung wurde angemessen durchgeführt, wenn: die betriebliche Gefährdungsbeurteilung im Wesentlichen durchgeführt und zutreffend bewertet wurde, Maßnahmen des Arbeitgebers ausreichend und geeignet sind, die Wirksamkeitskontrollen durchgeführt werden, die Beurteilung aktuell ist und die Dokumentation in Form und Inhalt angemessen vorliegt. Wurden bei der Stichprobenprüfung nur kleine Mängel festgestellt, ist eine mündliche Beratung ausreichend. 19

20 Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht angemessen durchgeführt, wenn: die betriebliche Gefährdungssituation unzutreffend bewertet wurde, wesentliche Gefährdungen des Arbeitsplatzes/der Tätigkeit nicht ermittelt worden sind, wesentliche Arbeitsplätze/Tätigkeiten nicht beurteilt wurden, besondere Personengruppen nicht berücksichtigt wurden, Maßnahmen des Arbeitgebers nicht ausreichend oder ungeeignet sind, keine oder unvollständige Wirksamkeitskontrollen durchgeführt wurden, die Beurteilung nicht aktuell ist, erforderliche Unterlagen des Arbeitgebers nicht aussagefähig bzw. plausibel sind. Der Arbeitgeber wird in der Regel schriftlich aufgefordert, die Gefährdungsbeurteilung in einer angemessenen Frist nachzubessern, ggf. wird eine Nachverfolgung bzw. Anordnung durchgeführt. 20

21 Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht durchgeführt Wurde die Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt, wird der Arbeitgeber zu seinen Pflichten und zu den Möglichkeiten der Hilfestellung beraten. Wird deutlich, dass der Arbeitgeber auf Grund fehlender Kenntnisse nicht in der Lage ist, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, so werden ihm die Möglichkeiten zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung aufgezeigt. 21

22 Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht durchgeführt Wird deutlich, dass der Arbeitgeber keine Veranlassung sieht, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, so wird ihm im Rahmen eines Motivationsgespräches der Nutzen der erläutert. Darüber hinaus wird er auf seine gesetzlichen Pflichten hingewiesen. Sieht der Arbeitgeber weiterhin keine Veranlassung eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, so erfolgt ggf. eine Anordnung. 22

23 Besondere Personengruppen Jugendliche, werdende oder stillende Mütter, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse, Menschen mit Behinderungen, Zeitarbeitnehmer, Praktikanten, Berufsanfänger. 23

24 Besondere Personengruppen 24

25 25

26 Medien der BG RCI Medienshop Downloadcenter Auswahlassistent Aktionsmedienportal 26

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