Pflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester Zeit: Dienstag 15:15-16:15 und 16:30-17:30 Uhr Ort: Lehrturm V U107
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1 Pflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013 Zeit: Dienstag 15:15-16:15 und 16:30-17:30 Uhr Ort: Lehrturm V U107
2 : Einführung I. Terminplan und Konzeption
3 Terminplan und Konzeption Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG München, 1. April 2013 Wiederholungsphase Vertiefungsphase I: Normalverfahren Vertiefungsphase II: Besondere Verfahren Einführung. Strafverfahren als Seismograph der Staatsverfassung (mit Besprechung OLG München 6 StE 3/12) Prozessmodelle und -prinzipien Prozessbeteiligte Prozessvoraussetzungen, Prozessgegenstand, Rechtskraft, ne bis in idem Ermittlungsverfahren I: Prinzipien, Aufgabenverteilung, Ablauf, Abschlussverfügung Ermittlungsverfahren II: Beschuldigtenvernehmung, Zwangsmittel Hauptverhandlung I: Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit, Verfahrensplanung und -leitung, Beschleunigung und Konzentration Hauptverhandlung II: Beweisaufnahme, Beweisverwertungsverbote, Schuld- und Straffrage Hauptverhandlung III: Nichtkonsensuale versus konsensuale Gestaltung ( Konfliktverteidigung versus Deal ) Besonderheiten bei nichterwachsenen Beschuldigten, schutzbedürftigen Verletzten und Ausländern Besonderheiten durch europäische und internationale Bezüge: Auslandsbezug, Rechtshilfe, Überformung durch MRK, EU-Recht, VR Rechtsmittel I: Beschwerde, Berufung Rechtsmittel II: Revision, Verfassungsbeschwerde, Wiederaufnahme Verfügungsphase Verfügungsstunde
4 II. Juristische Argumentation im Strafprozessrecht
5 Argumentation im Strafprozessrecht Struktur und Inhalt der juristischen Argumentation im Strafprozessrecht unterscheiden sich deutlich von denen im materiellen Strafrecht: Strafprozessrecht ist öffentliches Recht und Verfahrensrecht. Grundaufbau häufig (nicht zwingend): Zulässigkeit Begründetheit. Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes ( Ermächtigungsgrundlage ), aber kein Gesetzlichkeitsprinzip im Sinne von nullum crimen, nulla poena sine lege. Argumentation tendenziell prinzipienorientiert. Argumentation tendenziell interessenorientiert, d. h. es werden ggf. kollidierende Interessen von Strafverfolgung ( Effektivität der Strafrechtspflege ), Verteidigung, Verletzten, aber auch Rechtsstaatsinteressen miteinander abgewogen. In der Sache geht es ern um Gerechtigkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit des Verfahrens (Rechtsfrieden), freilich in Wechselwirkung zu den Strafrechtszwecken des Rechtsgüterschutzes und Schuldausgleichs.
6 III. Rechtsquellen des Strafprozessrechts
7 Quellenlehre Rechtsquellen des Strafprozessrechts sind vielfältiger und deutlich internationaler und europäischer als diejenigen des materiellen Strafrechts: StPO und RiStBV (abgedruckt z.b. in: Meyer-Goßner, StPO) mit Rspr. der AGe, LGe, OLGe und des BGH JGG (für Jugendliche und Heranwachsende) GVG und EGGVG StVollzG des Bundes und StVollzGe der Länder, UHaftVollzGe der Länder GG und Rspr. des BVerfG EMRK und Rspr. des EGMR (BVerfG: Beachtungspflicht nach GG) EU-Rechtsakte und Rspr. des EuGH (perspektivisch) Andere völkerrechtliche Verträge, z. B. WÜK, und Rspr. des IStGH
8 IV. Gang des Strafprozesses
9 Gang des Verfahrens Nach der Konzeption der StPO durchläuft ein Strafverfahren verschiedene Verfahrensschritte - Systematik der StPO ist grundsätzlich hieran orientiert: Ermittlungsverfahren. Beginn: Beginn einer Tatverdachtsklärung. Ende: Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft. Nur wenn es zu einer Anklageerhebung kommt (selten!): Zwischenverfahren. Beginn: Einreichung der Anklageschrift. Ende: Entscheidung des Gerichts über Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens. Wenn es zu einem Eröffnungsbeschluss kommt (häufig!): Hauptverfahren. Ende: Urteil oder verfahrensbeendender Beschluss. Hiergegen (selten!): Rechtsmittelverfahren (Beschuldigter Staatsanwaltschaft Nebenkläger). Bei Verurteilung zu Strafe oder Maßregel: Vollstreckungsverfahren. Beginn: Rechtskraft des Urteils.
10 V. Strafprozess als Seismograph der Staatsverfassung - OLG München, Strafverfahren gegen Z. u.a. 6 St 3/12
11 Strafprozess als Seismograph der Staatsverfassung Mutmaßliche Taten: Mitgründung der NSU und Aktivität bis ; mutmaßliche Beteiligung an: - 15 bewaffneten Raubüberfällen, - 2 Bombenanschlägen, - zwischen und : 9 Tötungen an türkischen/griechischen Gewerbetreibenden, - am : Tötung einer Polizeibeamtin und schwere Verletzung (Kopfschuss) eines weiteren Polizeibeamten, - am : Anzünden eines Mehrparteienwohnhauses Zeitleiste: Beschluss des BGH zur 1. Haftbeschwerde: Haftbefehl AG Zwickau: Festnahme: Haftbefehl ERi. d. BGH: Beschluss des BGH zur 2. Haftbeschwerde u. AnO d. Fortdauer der U-Haft über 6 Monate:
12 Strafprozess als Seismograph der Staatsverfassung Anklage vor 6. Strafsenat d. OLG München (Staatsschutzsenat): BVerfG, 1 BvR 990/13 v : Einstw. AO:... angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten zu vergeben. 1. Sicherheitsverfügung des OLG München: Hauptverhandlung: ab bis min Beschluss des BGH: Fortdauer der U-Haft Eröffnungsbeschluss und AnO d. Fortdauer der U-Haft: Ende Januar Sicherheitsverfügung des OLG München: Entscheidung d. OLG München v : - Termine bis werden abgesagt - Durchführung eines neuen Akkreditierungsverfahrens.
13 Strafprozess als Seismograph der Staatsverfassung Link zur vollständigen Verfügung:
14 Strafprozess als Seismograph der Staatsverfassung
15 Strafprozess als Seismograph der Staatsverfassung
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