INSTITUT FÜR INNOVATIVE TECHNOLOGIEN BOZEN KONSORTIAL-GMBH

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1 INSTITUT FÜR INNOVATIVE TECHNOLOGIEN BOZEN KONSORTIAL-GMBH ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG ZUR LIEFERUNG UND WARTUNG DER WASSERSTOFFPRODUKTIONS- UND DISTRIBUTIONSANLAGE BOZEN SÜD ANLAGE A TEILNAHMEBEDINGUNGEN gefördert von CUP J41D CIG

2 INHALTSANGABE ABSCHNITT I EINLEITUNG... 4 ABSCHNITT II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN... 5 ABSCHNITT III PERSONEN PERSONEN VERBOTE... 8 ABSCHNITT IV VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN WIRTSCHAFTLICHE UND FINANZIELLE LEISTUNGSFÄHIGKEIT BEFÄHIGUNG ZUR BERUFSAUSÜBUNG TECHNISCHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT QUALIFIKATION DURCH KAPAZITÄTEN ANDERER UNTERNEHMEN AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMEN ABSCHNITT V GEGENSTAND DER LIEFERUNG LIEFERUNG EINER SCHLÜSSELFERTIGEN, FUNKTIONSFÄHIGEN UND GESETZESKONFORMEN WASSERSTOFFPRODUKTIONS UND DISTRIBUTIONSANLAGE ERFÜLLUNGSORT BOZEN, NEUES WASSERSTOFFZENTRUM AN DER AUSFAHRT DER BRENNNERAUTOBAHN A22 BOZEN SÜD AUSSCHREIBUNGSBETRAG LIEFERFRIST UND LIEFERBEDINGUNGEN ABSCHNITT VI ANGEBOT UND ZULASSUNGSBEDINGUNGEN FESTGELEGTE FRISTEN FORM UND INHALT DES ANGEBOTES FORM DER EINREICHUNG DES ANGEBOTES UND KOMMUNIKATION ABSCHNITT VII ABWICKLUNG DES WETTBEWERBS ABSCHNITT VIII ÜBERPRÜFUNG ABSCHNITT IX ANGEBOTSBEWERTUNG BERECHNUNG DES WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTEN ANGEBOTES BEWERTUNGSELEMENTE ABSCHNITT X ZUSCHLAG ABSCHNITT XI GARANTIEN (KAUTIONEN UND BÜRGSCHAFTEN) Seite 2 von 47

3 ABSCHNITT XII BESONDERE BESTIMMUNGEN BEARBEITUNGSGEBÜHR VERTRAGSABTRETUNG UND WEITERVERGABE SCHIEDSKLAUSEL MITTEILUNGEN BEHANDLUNG DER PERSÖNLICHEN DATEN Seite 3 von 47

4 ABSCHNITT I - EINLEITUNG Das Institut für Innovative Technologien Bozen Konsortial-GmbH (kurz: IIT) ist eine Forschungseinrichtung (gemäß den Definitionen und Anforderungen des Europäischen Gemeinschaftsrahmens 2006/C323/01) und wurde gegründet, um als Schnittstelle zwischen Forschung, Wirtschaft und Öffentlicher Hand Projekte im Allgemeininteresse durchzuführen und anzuregen. Die Tätigkeiten umfassen dabei gemäß Statut vorwiegend die Durchführung von Forschungsprojekten aller Kategorien (Grundlagenforschung, experimentelle, industrielle und angewandte Forschung) sowie die Wissensvermittlung und Beratung in Bereichen wie innovative Technologien, Energie, Umweltschutz, Nachhaltigkeit und regionale Entwicklung, die Durchführung von Schulungs- und Fortbildungstätigkeiten sowie die Organisation, den Aufbau und den Betrieb von Kompetenzplattformen bzw. Kompetenzzentren zur Wissensvermittlung für Ausbildung, Lehre und Forschung. Aktueller Schwerpunkt der Tätigkeiten liegt in der Implementierung der Wasserstoff-Technologie in Südtirol und im Aufbau eines entsprechenden Kenntnisstandes auf breiter Basis. Das Projekt Wasserstoff Technologie Südtirol wurde vom Institut für Innovative Technologien Bozen Konsortial-GmbH ausgearbeitet und zur Finanzierung im Rahmen des Operationellen Programms Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (kurz: EFRE) zur Finanzierung eingereicht und genehmigt. Das Projekt Wasserstoff Technologie Südtirol verfolgt drei Hauptziele: (1) die Schaffung einer Pilot- und Demonstrationsanlage zur Produktion, Speicherung und Distribution von Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen; (2) die Optimierung der Pilotanlage und deren Prozesse und (3) Aufbau einer Technologieplattform und Verbreitung der Ergebnisse. Die Bedeutung des Vorhabens für Südtirol liegt maßgeblich in der Verbesserung des Umweltschutzes und im Schutz der Gesundheit: Der Ersatz fossiler Treibstoffe durch den Wasserstoff soll lokal Smog- und Feinstaubbelastung reduzieren. Weiters stehen die Projektaktivitäten im Zeichen des Klimaschutzes, da Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen CO 2 -neutral ist, und durch den Ersatz der fossilen Treibstoffe die CO 2 - Emissionen reduziert werden. Das Projekt soll zudem einen wichtigen Beitrag zur Energieautarkie des Landes v.a. im mobilen Bereich leisten, wo Südtirol noch in völliger Abhängigkeit von zu importierenden Energieträgern steht. Das Vorhaben erfüllt darüber hinaus gesellschafts- und wirtschaftspolitische Anliegen: Mit diesem Projekt werden die Grundlagen für ein neues und zukunftsweisendes Technologiefeld in Südtirol geschaffen. Die Pilot- und Demonstrationsanlage wird zum Kristallisationspunkt für Seite 4 von 47

5 den Know-how-Aufbau hinsichtlich Wasserstoff. So soll in Südtirol ein hightech-bereich erschlossen werde, der wichtige Anregungen für die Entwicklung der Wirtschaft, für Innovation und Forschung sowie für die Schaffung hoch qualifizierter Arbeitsplätze haben soll. Das Projekt stellt auf internationaler Ebene ein light house project dar und ist aufgrund seiner Dimensionierung, seiner Konzeption und seiner Zweckbestimmung als einzigartig und von entsprechender Strahlkraft in Europa zu betrachten. Auf internationaler Ebene soll die Wasserstoff- Produktions- und Distributionsanlage in Bozen Süd zudem den Ausgangspunkt zum Aufbau der Wasserstoffmeile München-Modena bilden. Das Vergabeverfahren unterliegt der Regelung des Gesetzesdekretes vom 12. April 2006, Nr. 163 (Kodex der Verträge für öffentliche Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, in Umsetzung der Richtlinien 2004/17/EU und 2004/18/EU), mit nachfolgenden Abänderungen und Ergänzungen, und der Durchführungsbestimmung D.P.R. Nr. 207 vom 05. Oktober ABSCHNITT II - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für dieses Wettbewerbsverfahren gelten die folgenden Definitionen: der Kodex : das gesetzesvertretende Dekret vom 12. April 2006 Nr. 163 in geltender Fassung; die Durchführungsbestimmung : das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 207 vom ; die zuschlagserteilende Körperschaft : das Institut für Innovative Technologien Bozen Konsortial-GmbH (kurz: IIT); die Vergabestelle : das Institut für Innovative Technologien Bozen Konsortial-GmbH (kurz: IIT); das zuständige Organ : der Verwaltungsrat der Vergabestelle; die Ausschreibung : die Wettbewerbsausschreibung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde; das offene Vergabeverfahren : das Vergabeverfahren, das anhand der Ausschreibung eröffnet wurde und in dem jeder interessierte Wirtschaftsbeteiligte, der im Besitz der verlangten Voraussetzungen ist, sein Angebot unterbreiten kann; der Vertrag : der zwischen dem IIT und dem Zuschlagsempfänger gemäß beiliegendem Vordruck (Anlage D) abgeschlossene Vertrag, der die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer voll funktionsfähigen Wasserstoffproduktions- und Distributionsanlage in Bozen Süd, inklusive Vor- und Nebenleistungen zum Gegenstand Seite 5 von 47

6 hat, wie in diesen Teilnahmebedingungen und der Aufgabenbeschreibung - Technische Spezifikationen, Anlage B des Leistungsverzeichnisses, sowie in der Präambel zum Vertrag beschrieben; das Teilnahmegesuch : die an die Vergabestelle gerichtete schriftliche Anfrage des Interessierten um Übermittlung der Unterlagen bezüglich des Vergabeverfahrens; die Teilnahmeerklärung : die anhand des beiliegenden Vordrucks (Anlage E) abgegebene Erklärung des interessierten Bewerbers am Vergabeverfahren teilzunehmen und die dafür notwendigen Voraussetzungen zu besitzen; die Lieferung Gegenstand des Vertrages : die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer voll funktionsfähigen Wasserstoffproduktions- und Distributionsanlage in Bozen Süd, inklusive Vor- und Nebenleistungen, wie in diesen Teilnahmebedingungen und der Aufgabenbeschreibung- technische Spezifikationen, Anlage B des Leistungsverzeichnisses, sowie in der Präambel zum Vertrag beschrieben; der Wirtschaftsbeteiligte : bezeichnet eine physische oder juridische Person, darunter auch die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV); der Bieter oder Anbieter oder Kandidat oder Bewerber oder Konkurrent : der Wirtschaftsbeteiligte, der ein Angebot unterbreitet hat; die Ausschreibungsunterlagen : die Gesamtheit folgender Dokumente inklusive aller jeweils dazugehörigen Anlagen: - die Teilnahmebedingungen (Anlage A); - die Aufgabenbeschreibung - Technische Spezifikationen (Anlage B); - die Präambel zum Vertrag (Anlage C); - die Vertragsvorlage (Anlage D); - der Vordruck für die Teilnahmeerklärung (Anlage E); - der Vordruck für das wirtschaftliche Angebot (Anlage F); - der Vordruck für das technische Angebot (Anlage G) - der Vordruck Beschreibung der technischen Spezifikationen des Angebots (Anlage H) die Anlage B hat folgende Technische Anhänge: - AS-BUILT-Dokumentation (Technischer Anhang 1) - Anforderungsliste Dokumentation (Technischer Anhang 2) - Layout Gebäude und Tankstelle (Technischer Anhang 3) - Anleitungen zum Sicherheitsplan mit Sicherheitsdatenblätter und Baustellelayout (Technischer Anhang 4) der Zuschlagsempfänger : der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat; beauftragte Person : der Zuschlagsempfänger, der den Vertrag unterschrieben hat. Seite 6 von 47

7 ABSCHNITT III - PERSONEN 3.1 Personen Bei sonstigem Ausschluss kann gemäß Art. 34 des Kodex am offenen Vergabeverfahren nur jener Wirtschaftsbeteiligte teilnehmen, der unter die nachstehenden Personen fällt, mit den ausdrücklich genannten Einschränkungen: a) Einzelunternehmer, auch Handwerker, Handelsgesellschaften; b) Genossenschaften; c) Konsortien zwischen Produktions- und Arbeitsgenossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 25. Juni 1909 Nr. 422, und nachfolgenden Änderungen, und Konsortien zwischen Handwerksbetrieben im Sinne des Gesetzes vom 8. August 1985 Nr. 443; d) dauerhafte Konsortien, auch in Form einer Kartellgesellschaft im Sinne von Art ter ZGB zwischen Einzelunternehmern, auch Handwerkern, Handelsgesellschaften, Produktions- und Arbeitsgenossenschaften. Als dauerhaftes Konsortium gilt jenes, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die aufgrund einer Entscheidung ihrer Führungsorgane beschlossen haben, im Bereich der öffentlichen Aufträge für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gemeinsam tätig zu sein und zu diesem Zweck eine gemeinsame Unternehmensstruktur eingerichtet haben; e) vertikal oder horizontal strukturierte Bietergemeinschaften zwischen den Personen unter Buchstabe a), b) c) und d), die vor Abgabe des Angebots einem unter ihnen, dem federführenden Unternehmen, ein kollektives Mandat erteilt haben. Das federführende Unternehmen unterbreitet das Angebot im Namen und Auftrag der Bietergemeinschaft; Das Mandat muss aus einer beglaubigten Privaturkunde hervorgehen, wobei die Vertretungsbefugnis dem gesetzlichen Vertreter des federführenden Unternehmens erteilt wird. Das Mandat ist unwiderruflich. Der Widerruf aus berechtigtem Grund ist der zuschlagserteilenden Körperschaft gegenüber unwirksam. Das Angebot kann auch von einer Bietergemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht gegründet ist, abgegeben werden. In diesem Fall wird das Angebot von allen Mitgliedern der zu gründenden Bietergemeinschaft unterzeichnet und muss die Verpflichtung enthalten, dass die Mitglieder im Fall des Zuschlags einem unter ihnen, der bereits im Angebot als federführend ausgewiesen wird, das kollektive Mandat mit Vertretungsbefugnis erteilen. Das feder-führende Unternehmen schließt in diesem Fall den Vertrag für sich selbst und im Namen und Auftrag der Mandanten ab. Im Angebot muss präzisiert werden, welche Teile der Lieferung von den einzelnen Seite 7 von 47

8 Mitgliedern der Bietergemeinschaft ausgeführt werden. Die in Bietergemeinschaften zusammengeschlossenen Bewerber müssen die Leistungen prozentuell im Verhältnis zur Anteilsquote an der Bietergemeinschaft ausführen. f) Unternehmenskonsortien im Sinne von Art ZGB zwischen den Personen unter Buchstabe a), b), c) und d), auch in Form einer Kartellgesellschaft im Sinne von Art ter ZGB; Das Angebot kann auch von Unternehmens-konsortien abgegeben werden, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht gegründet sind. In diesem Fall wird das Angebot von allen Mitgliedern des zu gründenden Unternehmenskonsortiums unterzeichnet und muss die Verpflichtung enthalten, dass die Mitglieder im Fall des Zuschlags einem unter ihnen, der bereits im Angebot als federführend ausgewiesen wird, das kollektive Mandat mit Vertretungsbefugnis erteilen. Das federführende Unternehmen schließt in diesem Fall den Vertrag für sich selbst und im Namen und Auftrag der einzelnen Mitglieder des Unternehmenskonsortiums ab. Im Angebot muss angegeben werden, welche Teile der Lieferung von welchem Mitglied des Unternehmenskonsortiums ausgeführt werden. g) Die Personen, welche den Vertrag zur Bildung einer europäischen wirtschaftlichen Interessen-vereinigung (EWIV) im Sinne des Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 240 vom 23. Juli 1991 abgeschlossen haben; h) Wirtschaftsbeteiligte, gemäß Art. 3, Absatz 22 des Kodex, die in anderen Staaten ihre Niederlassung haben und im Einklang mit der dort geltenden Gesetzgebung gegründet wurden. 3.2 Verbote Der Bewerber darf bei sonstigem Ausschluss gegen keines der nachstehenden Verbote verstoßen: a) Dauerhafte Konsortien müssen bei der Angebotserstellung präzisieren, für welche Mitglieder sie an der Ausschreibung teilnehmen. Letztere Mitglieder dürfen an derselben Ausschreibung in keiner anderen Form teilnehmen, bei sonstigem Ausschluss des Konsortiums und des Mitgliedes und mit allen gesetzlichen Konsequenzen. Die Teilnahme an mehr als einem dauerhaften Konsortium ist verboten. b) Die Bieter dürfen am Vergabeverfahren in nur einer Bietergemeinschaft oder nur einem Unternehmenskonsortium teilnehmen. Wenn sie als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder eines Unternehmenskonsortiums an der Ausschreibung teilnehmen, dürfen sie individuell nicht an der Ausschreibung teilnehmen. c) Die Konsortien gemäß Buchstabe c) des Punkte 3.1. dieses Abschnittes, d.h. Konsortien Seite 8 von 47

9 zwischen Produktions- und Arbeitsgenossen-schaften im Sinne des Gesetzes vom 25. Juni 1909 Nr. 422, und nachfolgenden Änderungen, und zwischen Handwerksbetrieben im Sinne des Gesetzes vom 8. August 1985 Nr. 443, müssen bei der Angebotserstellung präzisieren, für welche Mitglieder sie an der Ausschreibung teilnehmen. Letztere Mitglieder dürfen an derselben Ausschreibung in keiner anderen Form teilnehmen, bei sonstigem Ausschluss des Konsortiums und des Mitgliedes und mit allen gesetzlichen Konsequenzen. d) Die stille Gesellschaft ist verboten. e) Die Zusammensetzung von Bietergemeinschaften und Unternehmenskonsortien wie in der Angebotserstellung angegeben darf nicht nachträglich verändert werden. f) Die Verletzung eines oder mehrerer der genannten Verbote hat die Annullierung des Zuschlags oder die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, sowie den Ausschluss der Bieter, die sich in Bietergemeinschaften oder Unternehmenskonsortien zusammengeschlossen haben. ABSCHNITT IV VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME 4.1 Allgemeine Voraussetzungen 1. Von der Teilnahme am Vergabeverfahren wird jener Wirtschaftsbeteiligte ausgeschlossen, der die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Art. 38 des Kodex nicht besitzt, insbesondere: a) der sich im Insolvenz-/Konkursverfahren, in einer Zwangsliquidation oder einem gerichtlichen Zwangsausgleich befindet, oder gegen den ein Verfahren zur Feststellung einer dieser Situationen eingeleitet wurde; b) gegen den ein Verfahren zur Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme im Sinne des Artikels 3 Gesetz vom 27. Dezember 1956, Nr (jetzt Art. 6 des D.Lgs. Nr. 159 von 2011) behängt, oder eines Hinderungsgrundes gemäß Artikel 10 Gesetz vom 31. Mai 1965 Nr. 575 (jetzt Artt. 67 e 76 des D.Lgs. Nr. 159 von 2011). Der Ausschluss und das Verbot gelten bei Einzelunternehmen, wenn das Verfahren den Inhaber oder technischen Leiter betrifft; bei offenen Handelsgesellschaften, wenn das Verfahren die Gesellschafter oder den technischen Leiter betrifft; bei Kommanditgesellschaften, wenn das Verfahren die Komplementäre oder technischen Leiter betrifft; bei anderen Gesellschaften, wenn das Verfahren die Verwalter mit Vertretungs-befugnis oder den technischen Leiter oder den alleinigen Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, oder den Mehrheitsgesellschafter bei Gesellschaften mit weniger als vier Gesellschaftern, betrifft; Seite 9 von 47

10 c) gegen den ein rechtskräftiges Urteil oder unwiderruflicher Strafbefehl, oder Urteil auf Strafzumessung auf Antrag im Sinne von Art. 444 der Strafprozessordnung erlassen wurde für schwere Straftaten zum Schaden des Staates oder der Allgemeinheit, die die berufliche Zuverlässigkeit des Bieters in Frage stellen. In jedem Fall wird der Bieter ausgeschlossen, wenn er rechtskräftig für eine oder mehrere Straftaten verurteilt wurde in Bezug auf die Teilnahme an einer kriminellen Organisation, Bestechung, Betrug, Geldwäsche, wie in den Akten der europäischen Gemeinschaft, die in Art. 45, Paragraph 1, EU-Richtlinie 2004/18 zitiert werden, definiert. Der Ausschluss und das Verbot gelten bei Einzelunternehmen, wenn das Verfahren den Inhaber oder technischen Leiter betrifft; bei offenen Handelsgesellschaften, wenn das Verfahren die Gesellschafter oder den technischen Leiter betrifft; bei Kommanditgesellschaften, wenn das Verfahren die Komplementäre oder technischen Leiter betrifft; bei anderen Gesellschaften und Konsortien, wenn das Verfahren die Verwalter mit Vertretungsbefugnis oder den technischen Leiter oder den alleinigen Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, oder den Mehrheitsgesellschafter bei Gesellschaften mit weniger als vier Gesellschaftern, betrifft. In jedem Fall gilt der Ausschluss und das Verbot auch für jene Personen, die ihr Amt im Jahr vor der Veröffentlichung der Ausschreibung niedergelegt haben, außer das Unternehmen beweist die gänzliche und effektive Dissoziation von der Straftat. Der Ausschluss und das Verbot gelten auf jeden Fall immer dann nicht, wenn die Straftat für straffrei erklärt wurde, oder wenn die Rehabilitation erklärt wurde oder wenn die Straftat nach der Verurteilung für erloschen erklärt oder widerrufen wurde; d) der gegen das von Artikel 17 des Gesetztes vom 19. März 1990 Nr. 55 vorgesehene Verbot des Treuhandmandates verstoßen hat; der Ausschluss hat die Dauer von einem Jahr ab endgültiger Feststellung des Verstoßes und wird auf jeden Fall verfügt, wenn der Verstoß nicht behoben wird; e) der sich nachweislich grober Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen oder anderer Pflichten aufgrund abhängiger Arbeitsverhältnisse schuldig gemacht hat, die aus den Daten hervorgehen, die der Beobachtungsstelle zur Verfügung stehen; f) der sich, nach begründeter Auffassung seitens der zuschlagserteilenden Körperschaft, einer groben Vernachlässigung oder des schlechten Glaubens bei der Ausführung der anvertrauten Leistungen schuldig gemacht hat, oder der bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einen groben Fehler begangen hat, der mit jedem verfügbaren Beweismittel von Seiten der zuschlagserteilenden Körperschaft festgestellt werden kann; g) der sich endgültig festgestellter Verletzungen der Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben nach den italienischen Rechtsvorschriften oder jenen des Staates, in dem er seine Niederlassung hat, schuldig gemacht hat, die im Sinne des Art. 38, Seite 10 von 47

11 Absatz 1, Buchstabe g) und Absatz 2 des Kodex als grob einzustufen sind; h) gegen den im informatisierten Register gemäß Art. 7, Absatz 10 des Kodex eine Eintragung aufscheint, weil er Falscherklärungen oder falsche Unterlagen in Bezug auf die Voraussetzungen und Bedingungen abgegeben hat, die für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren erheblich sind sowie für die Beauftragung von Subunternehmen; i) der sich endgültig festgestellter Verletzungen der Bestimmungen über die Vorsorge- und Fürsorgebeiträge nach den italienischen Rechtsvorschriften oder jenen des Staates, in dem er die Niederlassung hat, schuldig gemacht hat, die im Sinne des Art. 38, Absatz 1, Buchstabe i) und Absatz 2 des Kodex als grob einzustufen sind; j) der den Nachweis gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 12. März 1999 nicht erbringt (Erklärung des gesetzlichen Vertreters über die Einhaltung der Bestimmungen welche das Arbeitsrecht von Personen mit Behinderung betreffen), vorbehaltlich der Bestimmung gemäß Absatz 2; k) gegen den die Untersagungsmaßnahme gemäß Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe c) Gesetzesvertretendes Dekret vom 8. Juni 2001 Nr. 231 verhängt wurde, oder eine andere Sanktion, die das Verbot, mit der öffentlichen Verwaltung Verträge abzuschließen, mit sich bringt, einschließlich der Untersagungs-maßnahmen im Sinne von Art. 36-bis, Absatz 1 des Gesetzesdekretes vom 4. Juli 2006 Nr. 223, umgewandelt, mit Abänderungen, mit Gesetz vom 4. August 2006 Nr. 248; l) in Bezug auf den vorhergehenden Buchstaben b): wenn er geschädigte Person aufgrund einer Straftat nach Artikel 317 und 629 Strafgesetzbuch, erschwert durch Artikel 7 des Gesetzes-Dekretes vom 13. Mai 1991 Nr. 152, umgewandelt, mit Abänderungen, mit Gesetz vom 12. Juli 1991 Nr. 203, ist, und diese Straftaten der Gerichtsbehörde nicht zur Anzeige gebracht hat, außer in den Fällen gemäß Artikel 4, Absatz 1, des Gesetzes vom 24. November 1981 Nr Der im ersten Satz genannte Umstand muss aus den Indizien hervorgehen, die dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens zu Grunde liegen, der im Jahr vor der Veröffentlichung der Ausschreibung gegen den Angeklagten erhoben wird. Der Umstand, sowie die Personalien der Person, die es unterlassen hat Strafanzeige zu stellen, muss vom ermittelnden Staatsanwalt der Behörde gemäß Art. 6 des Kodex mitgeteilt werden. Die Behörde nimmt die Veröffentlichung der Mitteilung auf der Internetseite der Beobachtungsstelle vor; m) der sich bezüglich eines anderen Bieters im selben Vergabeverfahren in einer Kontrollsituation gemäß Art Zivilgesetzbuch befindet, oder in einem anderen, auch faktischen, Verhältnis, wenn die Kontrollsituation oder das Verhältnis bedeutet, dass das Angebot auf ein einheitliches Entscheidungszentrum zurückzuführen ist; Seite 11 von 47

12 Die in diesem Punkt vorgesehenen Ausschlussgründe werden in den von Art. 38, Absatz 1- bis des Kodex vorgesehenen Fällen nicht angewandt. 2. Im Sinne des Art. 38, Absatz 2 des Kodex, bestätigt der Kandidat oder Bewerber den Besitz der Voraussetzungen mittels Ersatzerklärung im Sinne der Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000 Nr. 445 (wobei die Kopie eines gültigen Personalausweises beigelegt werden muss), in der er alle strafrechtlichen Verurteilungen angeben muss, auch jene für die er die Nichterwähnung im Strafregister erhalten hat, mit den Ausnahmen, die in Art. 38, Absatz 2 des Kodex ausdrücklich angeführt sind. Die Ersatzerklärung wird vom Bieter abgegeben, indem er den unter Anlage E beiliegenden Vordruck für die Teilnahmeerklärung verwendet. 3. In Bezug auf den Buchstaben m) des Absatzes 1, legt der Bewerber alternativ Folgendes vor: a) die Erklärung, dass er sich mit keinem anderen Rechtssubjekt in einer Kontrollsituation im Sinne des Artikels 2359 Zivilgesetzbuch befindet, und dass er das Angebot autonom erstellt hat; b) die Erklärung, keine Kenntnis davon zu haben, dass am selben Vergabeverfahren Rechts-subjekte teilnehmen, die sich mit dem Bewerber in einer Kontrollsituation gemäß Artikel 2359 Zivilgesetzbuch befinden und dass er das Angebot autonom erstellt hat; c) die Erklärung, Kenntnis davon zu haben, dass am selben Vergabeverfahren Rechtssubjekte teilnehmen, die sich mit dem Bewerber in einer Kontrollsituation gemäß Artikel 2359 Zivilgesetzbuch befinden und dass er das Angebot autonom erstellt hat. In den unter den Buchstaben a), b) und c) angegebenen Fällen schließt die zuschlagserteilende Körperschaft jene Bewerber aus, bei denen aufgrund eindeutiger Elemente festgestellt wird, dass das Angebot auf ein einheitliches Entscheidungszentrum zurück-zuführen ist. Die Überprüfung und der Ausschluss werden nach Öffnung der Umschläge mit dem wirtschaftlichen Angebot vorgenommen. 4. Zum Zweck der Feststellungen bezüglich der in diesem Punkt enthaltenen Ausschlussgründe, wird Artikel 43 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000 Nr. 445 angewandt. 5. Bei Überprüfung der in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Erklärungen fordert die zuschlagserteilende Körperschaft bei der zuständigen Behörde den Auszug aus dem Strafregister bezüglich der Bewerber im Sinne des Artikels 21 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 14. November 2002 Nr. 313, oder die Auszüge gemäß Artikel 33, Absatz 1 desselben Dekretes Nr. 313 von 2002 an. 6. Bei Bewerbern, die nicht in Italien ansässig sind, muss der Bewerber das Vorliegen der Seite 12 von 47

13 in diesem Punkt vorgesehenen Voraussetzungen anhand der vom Staat oder den zuständigen Behörden erlassenen Erklärungen beweisen, wobei die zuschlagserteilende Körperschaft auch die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden verlangen kann. Falls eine solche Erklärung nicht vorgesehen ist, ist eine eidesstattliche Erklärung ausreichend oder- falls letztere im betreffenden Staat ebenfalls nicht vorgesehen ist - eine Erklärung, die vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer anderen dazu befähigten Person abgegeben wird. 4.2 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit 1. Für die Teilnahme am Vergabeverfahren ist, bei sonstigem Ausschluss, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, wie folgt präzisiert, nachzuweisen: a) der Bewerber muss in den letzten drei Geschäftsjahren ( ) einen Umsatz im Tätigkeitsbereich Wasserstofftechnologie und/oder Wasserstoffhandel in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro erzielt haben. b) der Bewerber muss seine finanziellen Verpflichtungen stets regelmäßig und pünktlich erfüllt haben. Im Fall der Personen gemäß Buchstabe b), c), d), e), f), g) und h) des Punktes 3.1 des vorhergehenden Abschnittes III (Personen) gilt Folgendes: - die Voraussetzung gemäß Buchstabe a) können die teilnehmenden Unternehmen gemeinsam aufweisen; es finden die Art. 275 und 277 der Durchführungsbestimmung Anwendung; - die Voraussetzung gemäß Buchstabe b) dieses Punktes muss jedes einzelne teilnehmende Unternehmen aufweisen. 2. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit wird vom Bewerber anhand der folgenden Dokumente nachgewiesen: a) Bilanzen oder Auszüge aus den genehmigten und hinterlegten Bilanzen des Unternehmens. Alternativ dazu kann auch eine Erklärung im Sinne der Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28 Dezember 2000 Nr. 445 (wobei eine Kopie eines gültigen Personalausweises beigelegt werden muss) über die Bilanzdaten abgegeben werden; b) Erklärung, unterzeichnet im Sinne der Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28 Dezember 2000 Nr. 445 (wobei eine Kopie eines gültigen Personalausweises beigelegt werden muss), über den Umsatz des Unternehmens im Tätigkeitsbereich Wasserstofftechnologie und/oder Wasserstoffhandel in den letzten drei Geschäftsjahren; Seite 13 von 47

14 c) Geeignete Bankerklärungen von mindestens zwei Bankinstituten oder im Sinne des GvD 1. September 1993 Nr. 385 dazu ermächtigten Vermittlern, aus denen ausdrücklich hervorgeht, dass der Bewerber nach Beurteilung des Bankinstituts oder ermächtigten Vermittlers und aufgrund von Kenntnissen, die aus vorhergehenden Bankverbindungen herrühren, über ausreichende wirtschaftliche Sicherheiten verfügt, um die Lieferung, die Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist, zu verwirklichen. 3. Von der Verpflichtung zur Vorlage der unter Absatz 2, Buchstabe a) vorgesehenen Dokumente bezüglich der Bilanzen sind jene Personen ausgeschlossen, die ihre Niederlassung in Staaten haben, in denen die Veröffentlichung der Bilanzen nicht vorgesehen ist. 4. Wenn der Bewerber aus gerechtfertigten Gründen - unter anderem wenn seine Gründung weniger als drei Geschäftsjahre zurückliegt oder die Tätigkeit noch nicht seit drei Geschäftsjahren ausgeübt wird - nicht in der Lage ist, die verlangten Referenzen vorzuweisen, kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anhand eines jeden anderen Dokumentes beweisen, das von der Vergabestelle als geeignet angesehen wird, diese Voraussetzungen zu beweisen (z.b. quittierte Rechnungen, offizielle Auszüge aus dezidierten Konten oder andere Mittel oder Referenzen, die jedenfalls für die Überprüfung gemäß Art. 48 des D.Lgs. Nr. 163 von 2006 geeignet sind); die Beurteilung der Eignung obliegt der Wettbewerbskommission. Er wird hinzugefügt, dass in jedem Fall die Anforderung nach der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch die Inanspruchnahme der Qualifikation durch Kapazitäten anderer Unternehmen nach Art. 49 des Kodex erfüllt werden kann. 5. Die Erklärungen gemäß Buchstabe b) und c) Absatz 2 werden bereits bei der Angebotserstellung unterbreitet. Die Dokumente gemäß Buchstabe a) Absatz 2 werden vom Bewerber, der den Zuschlag erhalten hat, bei der Vertragsunterzeichnung vorgelegt, unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes VIII - Überprüfung. Achtung: ist einer der verlangten Eignungsnachweise nicht beigelegt oder entspricht er nicht den verlangten Anforderungen, wird das Angebot ausgeschlossen! 4.3 Befähigung zur Berufsausübung 1. Der Bewerber, der seinen Sitz in Italien hat, muss, bei sonstigem Ausschluss, in das Handelskammer-, Industrie-, Handwerk- oder Landwirtschaftsregister eingetragen sein. Der Beweis erfolgt mittels Vorlage der entsprechenden Erklärung, die im Sinne der Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28 Dezember 2000 Nr. 445 unterzeichnet wird (wobei eine Kopie eines gültigen Personalausweises Seite 14 von 47

15 beigelegt werden muss) und gemäß Teilnahmeerklärung (Anlage E) abzufassen ist. Im Fall der Personen gemäß Buchstabe b), c), d), e), f), g) und h) des Punktes 3.1 des vorhergehenden Abschnittes III (Personen) muss jedes einzelne teilnehmende Unternehmen die Voraussetzung über die Befähigung zur Berufsausübung besitzen und erklären. 2. Unternehmen, die ihre Niederlassung in einem anderen Teilnehmerstaat haben, können die Eintragung in eines der Berufs- oder Handelsregister gemäß Anlage XI B des Kodex anhand der Bestimmungen, die im betreffenden Staat gelten, beweisen, indem sie eine eidesstattliche Erklärung vorlegen oder die Eintragung anhand der im betreffenden Staat geltenden Modalitäten beweisen. 3. Lieferanten, die ihre Niederlassung in Staaten haben, die in den zitierten Anlagen nicht aufscheinen, bestätigen, unter eigener Verantwortung, dass die vorgelegte Bestätigung von einem der Berufs- oder Handelsregister des betreffenden Staates erlassen wurde. 4.4 Technische Leistungsfähigkeit 1. Der Bewerber muss, bei sonstigem Ausschluss, die technische Leistungsfähigkeit wie folgt nachweisen: a) Auflistung der vom im Angebot vorgeschlagenen Hersteller von Elektrolyseanlagen realisierten Referenzanlagen für die Elektrolyse, je nachdem ob die Variante A, die Variante B, die Variante C oder die Variante D (siehe Aufgabenbeschreibung Kap.3.1.1), entsprechend den angebotenen Elektrolyseurtypen, angeboten wird: Basierend auf der Tatsache, dass es sich je nach gewählter Variante um mehr oder weniger konsolidierte Technologie handelt, werden für jede Variante spezifische Referenzen verlangt vom Auftraggeber als sehr wichtig angesehen, da die Elektrolyse als die Hauptkomponente des gesamten Systems betrachtet wird. i) bei Angebot der Variante A - atmosphärische Elektrolyse - wird gefordert: 1 (eine) Referenzanlage mit atmosphärischem single stack Elektrolyseur mit einer Kapazität von 90 Nm 3 /h in Betrieb genommen ab dem , mit CE-Zertifizierung und mit asbestfreien Membranen realisiert, mit Angabe der Kontaktdaten, mit einem Kundenreferenzschreiben über die korrekte Installation und Funktion der Anlage; ii) bei Angebot der Variante B Druckelektrolyse mit größeren Einheiten wird gefordert: 2 (zwei) Referenzanlagen: (1) 1 (eine) Elektrolyseanlage (atmosphärische Elektrolyse ODER Druckelektrolyse) mit einer Gesamtkapazität von 90 Nm 3 /h in Betrieb genommen ab dem , mit CE-Zertifizierung und asbestfreien Seite 15 von 47

16 Membranen realisiert, mit Angabe der Kontaktdaten, mit einem Kundenreferenzschreiben über die korrekte Installation und Funktion der Anlage; und (2) 1 (eine) Elektrolyseanlage mit single stack Druckelektrolyse von 40 Nm 3 /h, Mindestdruck 10 bar, in Betrieb genommen ab dem , mit CE- Zertifizierung und mit asbestfreien Membranen realisiert, mit Angabe der Kontaktdaten, mit einem Kundenreferenzschreiben über die korrekte Installation und Funktion der Anlage; iii) bei Angebot der Variante C - Druckelektrolyse mit kleineren Einheiten wird gefordert: 4 (vier) Referenzanlagen mit Druckelektrolyse zu je 120 Nm 3 /h pro Anlage; Mindestleistung pro Stack: 15 Nm 3 /h, Mindestdruck 10 bar, in Betrieb genommen ab dem , mit CE-Zertifizierung und mit asbestfreien Membranen realisiert, mit Angabe der Kontaktdaten, mit einem Kundenreferenzschreiben über die korrekte Installation und Funktion der Anlage; iv) bei Angebot der Variante D Kombination von atmosphärischer Elektrolyse und Druckelektrolyse: 2 (zwei) Referenzanlagen: (1) 1 (eine) Referenzanlage für die atmosphärische Elektrolyse mit Gesamtkapazität von 90 Nm 3 /h (single stack), in Betrieb genommen ab dem , mit CE-Zertifizierung und mit asbestfreien Membranen realisiert, mit Angabe der Kontaktdaten, mit einem Kundenreferenzschreiben über die korrekte Installation und Funktion der Anlage; (2) 1 (eine) Referenzanlage für die Druckelektrolyse mit 40 Nm 3 /h (Mindestleistung pro Stack 15 Nm 3 /h, Mindestdruck 10 bar), in Betrieb genommen ab dem , mit CE-Zertifizierung und mit asbestfreien Membranen realisiert, mit Angabe der Kontaktdaten, mit einem Kundenreferenzschreiben über die korrekte Installation und Funktion der Anlage. Der Bewerber, der nicht gleichzeitig Hersteller der Elektrolyseanlage ist, kann die geforderten Referenzen in Zusammenhang mit der angebotenen Anlage belegen, indem er die geeignete Dokumentation vom Hersteller der Elektrolyseanlage selbst vorlegt. Lieferungen zu Gunsten von öffentlichen Körperschaften oder Verwaltungen werden anhand der von den betreffenden Verwaltungen oder Körperschaften erlassenen Bestätigungen nachgewiesen. Bei Lieferungen zu Gunsten von Privaten wird die effektive Durchführung der Lieferung von den betreffenden Privaten bestätigt oder, in Ermangelung einer solchen Bestätigung, vom Bewerber selbst erklärt und dokumentiert. Seite 16 von 47

17 Unbeschadet der Bestimmungen im Abschnitt VIII Überprüfung, müssen die Unterlagen zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der in den Referenzschreiben angegebenen Anlagen vor Abschluss des Vertrages abgegeben werden. b) Auflistung von vom Bieter selbst in Europa, USA oder Kanada realisierten Betankungsanlagen mit Zapfsäule für gasförmigen Wasserstoff nach den gültigen Normen und Standards in der EU, in den USA oder in Kanada, in Betrieb genommen ab dem und aktuell in Betrieb oder mit mindestens einem Jahr regulärem Betrieb, in einer der beiden möglichen Referenzvarianten: i. 3 (drei) Betankungsanlagen mit gasförmigen Wasserstoff, ausgelegt auf einen Betankungsdruck von 350 und 700 bar für mobile Anwendungen (PKW oder Busse), wobei von diesen Anlagen mindestens 1 (eine) Anlage einen Betankungsdruck von 700 bar haben muss, und wobei mindestens 1 (eine) Anlage öffentlich zugänglich sein muss, zu belegen mit geeigneten Dokumenten. Für die 3 (drei) genannten Referenzanlagen müssen die Referenzkunden und die Kontaktdaten der Personen benannt, welche die erforderlichen Auskünfte erteilen können; von mindestens einem der Referenzkunden muss ein Referenzschreiben über die korrekte Installation und Funktion der Anlage mit den Referenzen übergeben werden, ODER ii. 4 (vier) Betankungsanlagen mit gasförmigen Wasserstoff, ausgelegt für einen Betankungsdruck von 350 bar, von denen mindestens 2 (zwei) für Mobilitätsanwendungen (PKW oder Busse) und öffentlich zugänglich sind, zu belegen mit geeigneten Dokumenten. Für die 4 (vier) genannten Referenzanlagen müssen die Referenzkunden und die Kontaktdaten der Personen benannt werden, welche die erforderlichen Auskünfte erteilen können; von mindestens einem der Referenzkunden muss ein Referenzschreiben über die korrekte Installation und Funktion der Anlage mit den Referenzen übergeben werden. Lieferungen zu Gunsten von öffentlichen Körperschaften oder Verwaltungen werden anhand der von den betreffenden Verwaltungen oder Körperschaften erlassenen Bestätigungen nachgewiesen. Bei Lieferungen zu Gunsten von Privaten wird die effektive Durchführung der Lieferung von den betreffenden Privaten bestätigt oder, in Ermangelung einer solchen Bestätigung, vom Bewerber selbst erklärt und dokumentiert. Aus der Bescheinigung zum Nachweis für die geforderte Leistungsfähigkeit müssen die Art und die Eigenschaften der installierten Anlage entnommen werden können, um eine Seite 17 von 47

18 Beurteilung der Analogie derselben mit dem Gegenstand dieser Ausschreibung zu ermöglichen, sowie die Erfüllung einer der geforderten Referenzen. Es muss auch die regelkonforme Durchführung der Installation und die Funktionalität nach dem Stand der Technik der Anlage selbst bescheinigt werden. Unbeschadet der Bestimmungen im Abschnitt VIII Überprüfung, müssen die Unterlagen zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der in den Referenzschreiben angegebenen Anlagen vor Abschluss des Vertrages abgegeben werden. c) eine Erklärung mit der Angabe der technischen Organe des Unternehmens im Tätigkeitsbereich Wasserstofftechnologie und/oder Wasserstoffhandel aufgegliedert in leitende Techniker, technisches Personal und Verantwortliche für die Sicherheits- und Qualitätskontrolle. 2. Der Besitz der Voraussetzungen für die technische Leistungsfähigkeit kann mittels einer vom gesetzlichen Vertreter oder von einer Person mit entsprechender Vollmacht im Sinne der Artikel 46 und 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28 Dezember 2000 Nr. 445 abgegebenen Erklärung bestätigt werden (wobei eine Kopie eines gültigen Personalausweises beigelegt werden muss). 3. Im Fall der Personen gemäß Buchstabe b), c), d), e),f), g) und h) des Punktes 3.1 des vorhergehenden Abschnittes III (Personen) können die an der Gruppierung/am Konsortium teilnehmenden Unternehmen die Voraussetzungen für die technische Leistungsfähigkeit gemeinsam aufweisen. Es müssen jedoch die Bedingungen gemäß Art. 275 und 277 der Durchführungsbestimmung erfüllt sein. Achtung: ist einer der verlangten Eignungsnachweise nicht beigelegt oder bestätigen die verlangten Eignungsnachweise nicht den Besitz der verlangten Anforderungen, wird das Angebot ausgeschlossen! 4.5 Qualifikation durch Kapazitäten anderer Unternehmen 1. Die Qualifikation durch Kapazitäten anderer Unternehmen für die wirtschaftlichen, finanziellen, technischen oder organisatorischen Voraussetzungen ist, bei sonstigem Ausschluss, zu den Bedingungen und gemäß den Vorschriften des Art. 49 des Kodex zulässig, das heißt: 2. Der Bewerber muss, bei sonstigem Ausschluss, Folgendes beilegen: a) eine Erklärung aus der hervorgeht, für welche Voraussetzungen der Bewerber die Seite 18 von 47

19 Qualifikation durch Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, wobei die einzelnen Voraussetzungen sowie das Unternehmen, dessen Kapazitäten in Anspruch genommen werden sollen (in der Folge Bezugsunternehmen ), spezifisch angegeben werden müssen; b) eine Erklärung über den Besitz aller allgemeinen Voraussetzungen wie im Punkt 4.1 Abschnitt IV (Leistungsfähigkeit) präzisiert; c) eine Erklärung des Bezugsunternehmens im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28 Dezember 2000 Nr. 445 (wobei eine Kopie eines gültigen Personalausweises beigelegt werden muss), welche den Besitz aller allgemeinen Voraussetzungen gemäß Punkt 4.1 Abschnitt IV und der Voraussetzung der Berufsbefähigung gemäß Punkt 4.3 Abschnitt IV sowie den Besitz der technischen Voraussetzungen und der Ressourcen, die Gegenstand der Qualifikation sind, bestätigt; d) eine Erklärung des Bezugsunternehmens im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28 Dezember 2000 Nr. 445 (wobei eine Kopie eines gültigen Personalausweises beigelegt werden muss), in welcher sich das Bezugsunternehmen dem Bewerber und der zuschlagserteilenden Körperschaft gegenüber verpflichtet, dem Bewerber für die gesamte Dauer des Auftrages die notwendigen Ressourcen, die der Bewerber selbst entbehrt, zur Verfügung zu stellen; e) eine Erklärung des Bezugsunternehmens im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28 Dezember 2000 Nr. 445 (wobei eine Kopie eines gültigen Personalausweises beigelegt werden muss), in welcher das Bezugsunternehmen erklärt, weder selbst oder in Form eines Zusammenschlusses oder Konsortiums am Vergabeverfahren teilzunehmen, noch mit einem anderen Bewerber in einem Kontrollverhältnis zu stehen; f) das Original oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages mit dem sich das Bezugsunternehmen dem Bewerber gegenüber dazu verpflichtet, für die Dauer des Auftrages die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen; g) im Fall der Qualifikation durch Kapazitäten eines Unternehmens derselben Unternehmens-gruppe, kann der Bewerber an Stelle des unter vorhergehendem Buchstaben f) angegebenen Vertrages eine Ersatzerklärung beilegen, aus der die juridische und wirtschaftliche Verbindung innerhalb der Gruppe hervorgeht, mit denselben Verpflichtungen aufgrund des Anti-Mafia-Gesetzes wie unter Absatz 5 angegeben. 3. Im Fall von Falscherklärungen schließt die zuschlagserteilende Körperschaft den Bewerber aus und nimmt die Garantie in Anspruch. Die Unterlagen werden zudem der Seite 19 von 47

20 Aufsichtsbehörde für die Sanktionen gemäß Artikel 6, Absatz 11 des Kodex übermittelt. 4. Der Bewerber und das Bezugsunternehmen haften der zuschlagserteilenden Körperschaft gegenüber solidarisch für die Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen. 5. Die von den Anti-Mafia-Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen gelten auch für das Bezugsunternehmen. 6. Der Bewerber, darf für jede Voraussetzung nur die Kapazitäten eines einzigen Unternehmens in Anspruch nehmen. 7. Da es sich bzgl. der Elektrolyse-Anlagen um einen Sektor handelt, in dem eine sehr begrenzte Anzahl an Unternehmen am Markt tätig sind, wird der Abs. 9 des Art. 49 des GvD Nr. 163/2006 angewandt; die Firma, welche den Elektrolyseur liefert, kann sich gegenüber mehr als einem Bewerber als Bezugsunternehmen verpflichten, vorbehaltlich seiner Verpflichtung, dem Zuschlagsempfänger die Qualifikation bzw. das Produkt zu denselben Bedingungen zu gewährleisten. Es ist untersagt, dass sowohl der Bewerber als auch das Bezugsunternehmen am Vergabeverfahren teilnehmen, bei sonstigem Ausschluss. 8. Der Vertrag wird vom Bewerber ausgeführt und diesem wird die Bestätigung über die Durchführung des Auftrages ausgestellt; das Bezugsunternehmen kann im Rahmen der aufgewiesenen Voraussetzungen als Subunternehmer fungieren. 4.6 Ausländische Unternehmen 1. Unternehmen, die in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ihre Niederlassung haben, sowie in den Staaten, welche das Abkommen über die öffentlichen Aufträge gemäß Anlage 4 des Abkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation unterzeichnet haben, sowie in den Staaten, die aufgrund anderer internationaler Bestimmungen, oder aufgrund bilateraler Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft oder mit Italien die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen aufgrund der Bedingung der Gegenseitigkeit zulassen, ist die Qualifikation zu denselben Bedingungen, die für italienische Unternehmen gelten, zulässig. Seite 20 von 47

21 2. Wenn das Herkunftsland des Unternehmens keine Dokumente oder keine Bestätigung erlässt, dann beweist der Bewerber das Vorliegen der Voraussetzungen anhand einer eidesstattlichen Erklärung, oder, in den Staaten in denen es eine solche Erklärung nicht gibt, anhand einer Erklärung, die der Interessierte vor der zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einem anderen zur Entgegennahme solcher Erklä-rungen befähigten beruflichen Organismus abgibt. ABSCHNITT V - GEGENSTAND DER LIEFERUNG 5.1 Lieferung einer schlüsselfertigen, funktionsfähigen und gesetzeskonformen Wasserstoffproduktions- und Distributionsanlage Die Ausschreibung hat die Lieferung einer schlüsselfertigen, funktionsfähigen und gesetzeskonformen Wasserstoffproduktions- und Distributionsanlage in Bozen Süd zum Gegenstand. Die geforderte Lieferung, welche Gegenstand der Ausschreibung ist, kann vorbehaltlich der detaillierten Übersicht aller geforderten Leistungen und Garantien in der Aufgabenbeschreibung-technische Spezifikationen, Anlage B) der Ausschreibungsunterlagen - wie folgt zusammengefasst werden: Planung, Lieferung, Aufbau und Montage sowie Inbetriebnahme einer schlüsselfertigen, voll funktionsfähigen und gesetzeskonformen Anlage zur: - Produktion von Wasserstoff mittels Elektrolyse mit einer Gesamtkapazität von mindestens 180 Nm 3 /h; - Aufbereitung, Komprimierung und Speicherung des Wasserstoffs; - Verteilung desselben mittels geeigneter Zapfsäulen (350 bar sowie 700 bar) an mobile Anwendungen und mittels Flaschenabfüllstation an stationäre Anwendungen; - Wartungsvertrag inklusive Garantie für zwei Jahre; - Option für die Verlängerung des Wartungsvertrages inklusive Garantie für weitere drei Jahre. Die detaillierte Übersicht über sämtliche geforderten Haupt- Neben und Garantieleistungen sowie Mindestanforderungen, die der Bieter anbieten und im Fall des Zuschlags bei der Durchführung des Vertrages erbringen muss, ist in der Aufgabenbeschreibung - Technische Spezifikationen - Anlage B der Ausschreibungsunterlagen - enthalten. Diese bildet einen Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen und des nach Erhalt des Zuschlags abzuschließenden Vertrages und der Anbieter bestätigt über die Teilnahme an der Ausschreibung alle in der Aufgabenbeschreibung - Technische Spezifikationen - Anlage B) der Ausschreibungsunterlagen - enthaltenen Punkte, Bedingungen und Informationen zu kennen und anzunehmen. Seite 21 von 47

22 Nähere Informationen zu Zweck und Bestimmung des Ausschreibungsgegenstandes, Angaben zu wesentlichen Punkten aus Sicht des Auftraggebers, Informationen zum Auftraggeber selbst und zum Ausschreibungsgegenstand als Teil eines mehrjährigen Projektes finden sich in der Präambel zum Vertrag - Anlage C der Ausschreibungsunterlagen. Diese bildet ebenfalls einen integrierenden Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen und des nach Zuschlag abzuschließenden Vertrages und der Bieter bestätigt über die Teilnahme an der Ausschreibung vollinhaltliche Kenntnis und Annahme aller in der Präambel dargelegten Punkte, Bedingungen und Informationen. 5.2 Erfüllungsort Bozen, neues Wasserstoffzentrum an der Ausfahrt der Brennnerautobahn A22 Bozen Süd. 5.3 Ausschreibungsbetrag Der Ausschreibungsbetrag in der Gesamtsumme von Euro ,00 setzt sich wie folgt zusammen: 1. Preis für die Lieferung der Anlage und dazugehörige Wartung für zwei Jahre: Euro ,00, davon Euro ,00 für Leistungen, die einem Abschlag unterworfen sind, und Euro ,00 für Sicherheitskosten (keinem Abschlag unterworfen). 2. Preis für die Option Wartungsvertrag inklusive der Verlängerung der Garantie : Euro ,00 für 3 Jahre in jährlich gleichbleibenden Raten im Nachhinein, davon Euro ,00 für Leistungen, die einem Abschlag unterworfen sind, und Euro 6.000,00 für Sicherheitskosten (keinem Abschlag unterworfen). Bei sonstigem Ausschluss sind nur Angebote mit gleichem oder niedrigerem Betrag der Ausschreibungssumme zugelassen Lieferfrist und Lieferbedingungen Als Termin zur Lieferung der vertragsgegenständlichen Anlage an den Erfüllungsort werden 275 Kalendertage nach beidseitiger Zeichnung des Vertrages vereinbart. Für die Montage der angelieferten Güter zur funktionierenden Gesamtanlage sind weitere 90 Kalendertage ab Lieferung vereinbart. Innerhalb derselben Frist muss die Inbetriebnahme erfolgen. Sollte es notwendig sein, die Lieferung in Teillieferungen auszuführen, so ist dies im Angebot vom Anbieter im Projektzeitplan anzugeben und der Zeitraum sowie die Modalitäten der Teillieferungen mit dem Auftraggeber abzustimmen. Frühere Lieferungen oder Teillieferungen sind generell nur zulässig, sofern vom Auftraggeber Seite 22 von 47

23 schriftlich genehmigt. Eine Lieferung erfolgt prinzipiell jedoch erst nach Fertigstellung der Gebäude, in welchen die Anlage aufgebaut werden soll und somit nach Gewährleistung der Frostsicherheit. Der Auftraggeber wird den Anbieter hierüber rechtzeitig schriftlich vorab informieren. Zu berücksichtigen ist die Sonderbedingung Prioritäre Bereitstellung von Wasserstoff für die Busbetankung laut 4.2 der Anlage B (Aufgabenbeschreibung Technische Spezifikationen). Es gelten die Lieferbedingungen, die in der Vertragsvorlage - Anlage D) der Ausschreibungsunterlagen - ausdrücklich festgeschrieben sind. Der Bieter verpflichtet sich durch Unterzeichnung der Vertragsvorlage alle Lieferbedingungen und -fristen einzuhalten und die vorgesehenen Auflagen zu erfüllen. Seite 23 von 47

24 ABSCHNITT VI ANGEBOT UND ZULASSUNGSBEDINGUNGEN 6.1 Festgelegte Fristen Folgende Verfallsfristen sind festgesetzt: a) Verfallsfrist für Erhalt des Angebots: 26/10/2012, Uhr b) Verfallsfrist für die Einsichtnahme in die Ausschreibungsunterlagen und Anforderung der CD-Rom: 19/10/2012, Uhr c) Verfallsfrist für die Anfrage zur Terminvereinbarung des Lokalaugenscheines: 12/10/2012, Uhr d) Verfallsfrist zur Einreichung von Fragen oder Klärungen zur Ausschreibung (siehe Art. 6.3, Abs. 7): 19/10/2012, Uhr e) Ort, Datum und Uhrzeit der Angebotsprüfung: Negrellistr. 13, Bozen, am 26/10/2012, 13:00 Uhr Die Ausschreibungsunterlagen und die betreffenden Anlagen werden auf Cd-Rom zur Verfügung gestellt: sie müssen mittels Fax und mittels , welche die genaue Anschrift der Firma enthalten, nach vorheriger Überweisung einer Spesenvergütung von 50,00 Euro, bestellt werden. Die Spesenvergütung von Euro 50,00.- hat mittels Überweisung auf das K/K Nr , ABI 06045, CAB 11616, BIC CRBZIT2B053, IBAN IT58L lautend auf Institut für Innovative Technologien Bozen Konsortial-GmbH zu erfolgen, wobei auf der Vorderseite als Einzahlungsgrund Wasserstoffproduktions und -Distributionsanlage 2012 Cd-Rom anzugeben ist. Die Bestätigung über die erfolgte Überweisung muss zusammen mit dem Fax übermittelt werden. Die bestellte Cd-Rom wird innerhalb von fünf Arbeitstagen mittels Einschreibebrief versendet, oder kann persönlich von einem entsprechend ermächtigten Vertreter des Interessenten nach vorhergehender Terminvereinbarung mit der Vergabestelle abgeholt werden. In die Unterlagen kann beim Auftraggeber, in Bozen (Italien), Negrellistraße 13, Tel , Fax: , nach Vereinbarung von bis Uhr, ausgenommen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, kostenlos Einsicht genommen werden. Informationen über die Ausschreibung können eingeholt werden bei: Dr. Thomas Klauser, IIT, Negrellistraße 13, Bozen, Tel , Fax , Eine Zulassungsbedingung für die Teilnahme am Wettbewerb besteht darin, dass ein Vertreter des Bewerbers an einer Begehung des Ortes teilnimmt, an welchem der Vertrag auszuführen ist, außer der Bewerber hat im Jahr 2012 bereits an einer Seite 24 von 47

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