Allgemeine Geschäftsbedingungen der EVENT PARK GmbH & Co. KG für Veranstaltungen

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der für Veranstaltungen 1. Geltungsbereich 1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die zeitweise Überlassung von Räumen, Einrichtungen und Flächen der zur Durchführung von Veranstaltungen wie Konferenzen, Hochzeiten, Banketten, Seminaren, Tagungen und anderer Veranstaltungen sowie alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der EVENT PARK GmbH & Co. KG. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in gleicher Weise für die Überlassung sonstiger Räumlichkeiten, Attraktionen und Flächen in den mit der EVENT PARK GmbH & Co. KG verbundenen Bereichen. Das Vertragsverhältnis bezieht sich ausschließlich auf die im Vertrag angegebenen Räume. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt Nebenabreden wurden nicht getroffen. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. 1.3 Der Vertragspartner hat kein Mitspracherecht dabei, wem und zu welchem Zweck gleichzeitig noch andere Räume von der überlassen werden, insbesondere auch nicht dabei, wie und wann diese Räume für andere Veranstaltungen vorbereitet werden. 2. Vertragsabschluss 2.1. Der Veranstaltungsvertrag (nachfolgend kurz Vertrag ) kommt durch schriftliche Annahme des von der abgegebenen Angebots durch den Vertragspartner zustande Wird der Vertrag durch einen Bevollmächtigten für den Vertragspartner abgeschlossen, ist hierauf bei Vertragsabschluss hinzuweisen und Name und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen. Unterlässt der Bevollmächtigte diese Informationen, haftet er selber für die Erfüllung des Vertrages Die Unter-/oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der..

2 3. Leistungen, Preise, Zahlung 3.1. Die ist verpflichtet, die bestellten und zugesagten Leistungen nach Maßgabe des Vertrages zu erbringen Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der zu bezahlen. Dies gilt auch für die in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen der gegenüber Dritten, soweit Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder von dem Vertragspartner genehmigt wurden. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellten Speisen und Getränken sowie sonstiger von den Veranstaltungsteilnehmern veranlassten Kosten Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein, soweit im Veranstaltungsvertrag nichts anderes hervorgeht Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der von der allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden Rechnungen der sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann die EVENT PARK GmbH & Co. KG eine Mahngebühr von 5,00 sowie Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe erheben Die ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 50 % des Auftragsvolumens zu verlangen. Die ist ferner berechtigt, während der Dauer der Veranstaltung aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu. 4. Leistungsstörungen 4.1. Wird die Veranstaltung abgesagt und hat keine der Vertragsparteien die Absage zu vertreten, insbesondere bei höherer Gewalt, sind beide Vertragsparteien von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Verkehrsstörungen, Terrorgefahr, Stromausfall und Naturkatastrophen. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen. Die von der bereits getätigten oder zwingend noch zu Seite 2

3 tätigenden Aufwendungen (etwa für Leistungen Dritter) und andere Vorkassen sind vom Vertragspartner zu ersetzen Ist die aus Gründen wie Unfall, Krankheit, behördliche Eingriffe, Verkehrsstörungen, Ausfall von Künstlern, Krankheit oder aus gleichartigen Gründen, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar wurden, an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert, hat die die Nichtleistung oder die nicht vertragsgerechte Leistung nicht zu vertreten. Der Vertragspartner ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag zu kündigen. Wurde eine Teilleistung bewirkt oder kann diese bewirkt werden, kann der Vertragspartner den Vertrag insgesamt nur kündigen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gegenüber der EVENT PARK GmbH & Co. KG sind ausgeschlossen Erkrankt ein Künstler oder sonstiger Darsteller, auf den sich die beiden Parteien verständigt haben, oder fällt er aus sonstigen von der nicht zu vertretenden Gründen aus, ist die berechtigt, dem Vertragspartner adäquaten Ersatz anzubieten. Ist dies für den Vertragspartner nicht zumutbar, kann er den Vertrag kündigen. Eine Kündigung des gesamten Vertrages ist nur zulässig, wenn die Durchführung der Veranstaltung ohne diese Leistung für den Vertragspartner ohne Interesse ist. 5. Rücktritt des Vertragspartners, Stornierung 5.1. Die räumt dem Vertragspartner ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Hierfür gelten die nachfolgenden Bedingungen, sofern keine anderen Absprachen getroffen wurden: a) Im Falle des Rücktritts eines Vertragspartners von der Reservierung hat die EVENT PARK GmbH & Co. KG Anspruch auf angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung des Aufwandes, der bei ihr bereits entstanden ist. Dies gilt besonders für im Voraus erbrachte Leistungen. b) Die hat die Wahl, gegenüber dem Vertragspartner statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale geltend zu machen. Die Stornierung der Veranstaltung ist bis 40 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei möglich Bei Überschreitung dieser Frist wird eine Stornogebühr von 25 % des Auftragswertes fällig Seite 3

4 Ab dem 20. Tag vor Veranstaltungsbeginn ist eine Stornierung nicht mehr möglich und der Gesamtbetrag wird fällig. Änderungswünsche an den aufgeführten Veranstaltungsdetails, insbesondere des Gastronomieangebotes, können bis maximal 20 Tage vor Veranstaltungsbeginn gestellt werden. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 5.2 Der Vertragspartner muss den Rücktritt schriftlich erklären. 6. Rücktritt der 6.1. Wird eine gem. Ziffer 3 Abs. 6 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist die zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt Ferner ist die berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls höhere Gewalt oder andere gleichwertige von der nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen (z.b. Einstellung des Betriebs fliegender Bauten ab Windstärke 6) Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.b. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden die begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der EVENT PARK GmbH & Co. KG zuzurechnen ist eine unbefugte Unter- bzw. Weitervermietung i.s.v. Ziffer 2 Nr. 3 dieses Vertrages vorliegt die von Umständen Kenntnis erlangt, die darauf schließen lassen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere, wenn der Vertragspartner fällige Forderungen der nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche gefährdet erscheinen der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach 807 ZPO Seite 4

5 abgegeben, ein außergerichtliches oder der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat gestrichen 6.3. Die hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz. 7. Änderung der Teilnehmerzahl, Veranstaltungszeit 7.1. Für die Leistungserbringung hat der Vertragspartner der die Anzahl der Teilnehmer spätestens 5 Werktage vor dem Termin der Veranstaltung mitzuteilen Bis zwei Werktage vor dem Veranstaltungstermin hat der Vertragspartner die Möglichkeit, die Anzahl der Teilnehmer um maximal 5 % zu korrigieren. Kommen weniger Teilnehmer als vereinbart, hat der Vertragspartner nach der mitgeteilten, garantierten Anzahl, Zahlung zu leisten. Kommen mehr Teilnehmer, wird gemäß der tatsächlichen Teilnehmerzahl abgerechnet Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung der die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten, so kann die zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, die trifft ein Verschulden. 8. Abwicklung der Veranstaltung 8.1. Soweit die für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei Für die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Vertragspartners oder des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der EVENT PARK GmbH & Co. KG haftet der Vertragspartner, soweit die EVENT PARK GmbH & Co. KG etwaige Schäden nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehende Stromkosten kann die pauschal erfassen und berechnen. Seite 5

6 8.3. Für die Benutzung von Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen der können Anschluss- und Verbindungsgebühren verlangt werden Der Vertragspartner hat alle für die Durchführung der Veranstaltung ggf. notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung Der Vertragspartner hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.b. GEMA) abzuwickeln. Der Vertragspartner stellt die von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere der GEMA oder sonstiger Rechteinhaber, frei. Der Veranstalter ist für die Beachtung fremder gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte im Rahmen selbstarrangierter Darbietungen verantwortlich und wird diese beachten Der Vertragspartner darf Namen und Markenzeichen der EVENT PARK GmbH & Co. KG im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und nur unter Verwendung von der Vorlagen nutzen Die behält sich das Recht vor, die vermieteten Räume jederzeit, auch während der Veranstaltung zu betreten, wenn sicherheitstechnische Gründe dies aus Sicht der erforderlich machen. Insbesondere kann es erforderlich sein, dass Techniker des Hauses zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Veranstaltungsräume betreten müssen Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu der Veranstaltung grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Grundsätzlich wird eine Service-Gebühr bzw. Korkengeld verlangt. 9. Mitgebrachte Gegenstände 9.1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche, Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. auf dem Gelände der. Eine Haftung für Verlust, Untergang oder Beschädigung wird nicht übernommen, sofern diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Zur Vermeidung möglicher Beschädigungen ist das Anbringen und Aufstellen von Gegenständen vorher mit der EVENT PARK GmbH & Co. KG abzustimmen. Seite 6

7 9.3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf die auf Kosten des Vertragspartners entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann die die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der EVENT PARK GmbH & Co. KG der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 10. Haftung des Vertragspartners Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Teilnehmer seiner Veranstaltungen, Mitarbeiter und sonstige Dritte, denen er Zugang zu den überlassenen Räumen gewährt hat, verursacht werden Die kann von dem Vertragspartner zur Absicherung von eventuellen Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten verlangen Es obliegt dem Vertragspartner, für die jeweilige Veranstaltung die Haftpflichtversicherungen in angemessener Höhe abzuschließen. Die EVENT PARK GmbH & Co. KG kann den Nachweis solcher Versicherungen Verlangen. 11. Haftung der, Verjährung Störungen und erkennbare Mängel an den Leistungen der EVENT PARK GmbH & Co. KG hat der Vertragspartner unverzüglich nach ihrem Auftreten der EVENT PARK GmbH & Co. KG zu melden. Diese wird, soweit ihr möglich, für Abhilfe sorgen. Unterlässt der Vertragspartner die unverzügliche Anzeige schuldhaft und kann deshalb für Abhilfe nicht gesorgt werden, scheiden in diesem Umfang Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz aus Die haftet für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Vertragspartner Kenntnis von dem Schaden erlangt hat. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens nach drei Jahren von dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung der, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Seite 7

8 12. Datenschutz Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam. Die personenbezogenen Daten werden von uns lediglich zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses verwendet. Eine weitergehende Nutzung ist ausgeschlossen. 13. Schlussbestimmungen Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Leipzig. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland Sind einzelne Teile der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis soweit wie möglich entsprechen. Seite 8

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