Infrastrukturnutzungsvertrag

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1 Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der Ankum Bersenbrücker Eisenbahn GmbH Die Ankum Bersenbrücker Eisenbahn GmbH - nachfolgend ABE genannt vertreten durch die Betriebsführerin Verkehrsgesellschaft Landkreis Osnabrück GmbH Bremer Straße 11, Bohmte und das EVU straße, nachfolgend EVU genannt schließen folgenden Vertrag: - 1 -

2 1 Vertragspartner (1) Die ABE betreibt Eisenbahninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Bereich Ankum / Bersenbrück. (2) Das EVU befördert [Güter] / [Personen] im öffentlichen Eisenbahnverkehr. 2 Gegenstand und Ziel des Vertrages (1) Das EVU beabsichtigt die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der ABE zum Erbringen eigener Eisenbahnverkehrsleistungen. (2) Die ABE stellt dem EVU die im Anhang I zu diesem Vertrag aufgeführten Trassen und örtlichen Anlagen zur Verfügung. (3) Für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der ABE gelten die Schienennetz-Nutzungsbedingungen der ABE (allgemeiner Teil; besonderer Teil) SNB- AT/BT, die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der ABE (allgemeiner Teil; besonderer Teil) NBS-AT/BT, die jeweils gültigen Entgeltlisten, das Verzeichnis der durch das EVU benutzten Strecken und örtlichen Gleisanlagen (Anhang I), Verzeichnis der Ansprechpartner der Vertragsparteien (Anhang II). 3 Entgelte (1) Für die in 2 genannten Leistungen entrichtet das EVU der ABE die entsprechend der jeweils gültigen Entgeltlisten ermittelten Entgelte. (2) Die Nutzungsentgelte werden monatlich auf der Basis der ermittelten Fahrten und Nutzungen abgerechnet und dem EVU in Rechnung gestellt. (3) Das EVU zahlt der ABE ein Entgelt für die Nutzung sonstiger Leistungen entsprechend dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang. Das hierfür zu entrichtende Entgelt berechnet sich nach den Entgeltgrundsätzen und den Entgeltlisten

3 4 Nutzungsanspruch des EVU (1) Mit Vertragsabschluß wird dem EVU das Nutzungsrecht an den Zugtrassen bzw. Serviceeinrichtungen der ABE eingeräumt. (2) Ein Nutzungsanspruch des EVU besteht ab dem vertraglich vorgesehenen ersten Verkehrstag. (3) Wünscht das EVU die Durchführung von Probefahrten vor diesem Zeitraum, so ist dies gesondert mit der ABE zu vereinbaren. 5 Laufzeit (1) Der Vertrag tritt am. in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum.. (2) Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Kündigung ausgesprochen hat. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Quartalsschluß durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein gekündigt werden. 6 Vorzeitige Vertragsbeendigung (1) Der Vertrag kann von jeder Seite fristlos gekündigt werden, wenn eine für den Eisenbahnbetrieb wesentliche Genehmigung widerrufen oder zurückgenommen wird, ein wiederholter Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen festgestellt wird. (2) Das Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung (besonderes Kündigungsrecht aus wichtigem Grund) liegt für die ABE insbesondere dann vor, wenn die Betriebsgenehmigung des EVU von der Genehmigungsbehörde widerrufen oder zurückgenommen wird, das EVU die in den SNB und NBS genannten Verpflichtungen trotz Abmahnung wiederholt nicht erfüllt, das EVU eine eidesstattliche Versicherung im Sinne von 807 ZPO abgegeben hat oder wenn über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung angeordnet worden ist

4 (3) Das Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund liegt für das EVU insbesondere dann vor, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen von der ABE, grundlos nicht zur Verfügung gestellt werden. 7 Änderungen (1) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. 8 Datenspeicherung, Datenverarbeitung (1) Beide Partner sind berechtigt, im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunter - lagen oder Vertragsdurchführung ergeben, an Versicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung von Versicherungsfällen zu übermitteln. (2) Sie sind ferner berechtigt, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen zu führen und an ihre Vertreter weiterzugeben, soweit dies für die Infrastrukturnutzung notwendig ist. Die Vertragsparteien geben hierzu ihre Ein - willigung. (3) Hiervon unberührt sind Angaben zu Zwecken der Eisenbahnstatistik (gem. AEG), die zur Beurteilung der Struktur und Entwicklung des Eisenbahnverkehrs an das Statistische Bundesamt übermittelt werden. 9 Besondere Vereinbarungen 10 Schlußbestimmungen (1) Das EVU bekommt bei Vertragsabschluß ein Exemplar der SNB, der NBS und der Entgelt - listen ausgehändigt und erkennt diese mit der Unterschrift unter diesen Vertrag als Vertragsbestandteil an

5 (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne daß damit die Aufrechterhaltung des Vertrages für einen Vertragspartner unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt bei einer Regelungslücke. Anstelle der unwirk - samen, undurchführbaren oder lückenhaften Regelung ist der Vertrag so zu ergänzen oder auszulegen, daß die von den Vertragspartnern angestrebten Ziele möglichst erreicht werden. (3) Die Vertragsparteien benennen die im Anhang II genannten Personen bzw. Stellen, die befugt und in der Lage sind, binnen kürzester Zeit betriebliche Entscheidungen im Namen des EVU und der ABE zu treffen und informieren sich gegenseitig über diesbezügliche Ver - änderungen. (4) Gerichtsstand ist Osnabrück. (5) Der Vertrag wird 2-fach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung. stadt, den [EVU] Bohmte, den Verkehrsgesellschaft Landkreis Osnabrück GmbH (als Betriebsführerin der ABE) Unterschrift Unterschrift Anhang I Anhang II Verzeichnis der durch das EVU genutzten Strecken / Serviceeinrichtungen Verzeichnis der Ansprechpartner der Vertragsparteien Anlagen (sind vom EVU beizubringen): - Kopie der Genehmigung zum Erbringen von Verkehrsleistungen - Kopie Sicherheitsbescheinigung oder einer anderen Bescheinigung gemäß Punkt SNB AT - Bestätigung einer Haftpflichtversicherung nach Eisenbahn - Haftpflichtversicherungsverordnung mit der ausdrücklichen Bestätigung, dass auch Umweltschäden versichert sind (ggf eigenständige Umwelthaftpflichtversicherung) - 5 -

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