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1 INTERNATIONALES STRAFRECHT Gegenstand: 1. Straftaten mit Beziehungen zu mehreren Staaten (transnationale Delikte) Handlung, Erfolg, Verletzter, Rechtsgut des Staates, Ort der Festnahme 2. Straftaten von besonderer Bedeutung für mehrere Staaten oder für die internationale Gemeinschaft ( internationale Delikte ) 3. Straftaten gegen überstaatliche Organisationen ad 1.) gewöhnliche Straftaten. Probleme: Welcher Staat urteilt? Strafgewalt der einzelnen Staaten ( Internat. Zuständigkeit ) Strafanwendungsrecht Nach welchem Strafrecht? Auslieferung und Rechtshilfe ad 2.) Deliktstypen und Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit Piraterie, Sklavenhandel, Frauen- und Kinderhandel, Suchtgifthandel, Kinderpornografie ad 3.) Beispiele in Europa Schutz der finanziellen Interessen der EU (Zollhinterziehung Förderungsmissbrauch) Amtsmissbrauch eines EU-Beamten 1. A schickt eine Briefbombe von München nach Wien. Sie explodiert in München / Wien / gar nicht / Täter / (beabsichtigtes) Opfer ist Österreicher 2. A schickt aus München dem todkranken X Gift nach Wien, mit dem X sich selbst tötet. 3. A hat in einem weit entfernten Staat mit Suchtgift 5. A hat in Argentinien einen Mord / eine fahrlässige 6. A hat in Uganda Kriegsverbrechen / Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Fragen jeweils: Kann / muss in Ö ein Strafverfahren gegen den Täter geführt werden? Wenn ein anderer Staat ein Strafverfahren führt: Kann / muss Österreich den Täter (Verdächtige) an das Ausland ausliefern? Kann / muss Ö für ein ausländisches Strafverfahren Rechtshilfe leisten (einschl. Vorverfahren und Vollstreckung)? Gibt es (ausnahmsweise) ein internationales Gericht, das solche Fälle behandelt? H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx, H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx, Grundsatz der Staatensouveränität 1. Jeder Staat bestimmt selbst, welches Verhalten er für strafbar erklärt (materielles Strafrecht, Souveränität der Kriminalpolitik, nulla poena sine lege). und urteilt nur nach eigenem materiellen StR kein Kollisionsrecht wie IPR (aber: ausländisches Recht als Vorfrage) und verfährt nur nach seinem eigenen Strafprozessrecht 2. Jeder Staat bestimmt innerhalb gewisser völkerrechtlichen Grenzen (Beziehung der Tat zu diesem Staat, Anknüpfungspunkte, Prinzipien ) selbst, auf welche Taten mit Auslandsbezug er sein Strafrecht anwendet (Souveränität des Strafanwendungsrechts). 3. Jeder Staat bestimmt selbst, ob und unter welchen Voraussetzungen sie einem anderen Staat hilft (Souveränität von Auslieferung und Rechtshilfe). materielles Strafrecht Strafprozessrecht Strafanwendungsrecht Auslieferungs- und Rechtshilferecht sind grundsätzlich innerstaatliches Recht. Einschränkung der Staatensouveränität durch völkerrechtliche Verträge (Vereinbarungen zwischen den Staaten) Supranationales Recht (insbes. EU) H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx, Völkerrechtliche Verträge: bilateral oder multilateral Internationale Organisation (UNO, Europarat, OECD) stellt oft Infrastruktur zur Verfügung Unterzeichnung (kann auch zurückgenommen werden) Ratifikation verpflichtet die Staaten Vorbehalte Möglichkeit der Kündigung Europäische Übereinkommen über Auslieferung und Rechtshilfe (Europarat): EurRHÜb, EurAusliefÜb bilaterale Auslieferungs- und Rechtshilfeverträge (zb USA BGBl III 216/1999) UN-Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften Umsetzung in das innerstaatliche Recht, z.b. Strafbestimmungen des SMG Strafbestimmung gegen Geldwäscherei Einziehung, Verfall Konfiskation Strafanwendungsrecht Auch unmittelbare Anwendbarkeit möglich (entscheidet der österr. Gesetzgeber) Sonderfälle: 1.) ISG (ICC) Internationales Strafgericht 2.) EU-Recht H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx,

2 I. Klassisches Internationales Strafrecht = österreichisches Strafanwendungsrecht + österr. Regeln über Auslieferung u. Rechtshilfe Rechtsgrundlagen vor allem: 62 bis 67 StGB ARHG + Völkerrechtliche Verträge (soweit unmittelbar anwendbar), zb EurRHÜb, EurAusliefÜb 1. A schickt eine Briefbombe von München nach Wien. Sie explodiert in München / Wien / gar nicht / Täter / (beabsichtigtes) Opfer ist Österreicher 2. A schickt aus München dem todkranken X Gift nach Wien, mit dem X sich selbst tötet. 3. A hat in einem weit entfernten Staat mit Suchtgift 5. A hat in Argentinien einen Mord / eine fahrlässige 6. A hat in Uganda Kriegsverbrechen / Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Prinzipien des klassischen österreichischen) internationalen Strafrechts Voraussetzung für Strafverfolgung in Österreich: Beziehung zum Inland Völkerrechtliche Anknüpfungspunkte 1. Territorialitätsprinzip Tat im Inland begangen 2. Personalitätsprinzip Täter Inländer (gilt in Ö nicht unbeschränkt!!) 3. Schutzprinzip (Personal- oder Real-) (gilt in Ö nicht unbeschränkt!) Inländisches Rechtsgut (zb Hochverrat, Spionage gegen Österreich) Opfer Inländer 4. Universalitätsprinzip (Weltstrafrechtspflege) Straftaten von besonderer Bedeutung Völkerrechtliche Verpflichtung zu Bestrafung 5. Stellvertretende Strafrechtspflege Bestrafung statt Auslieferung hier nur, wenn auch am ausländischen Tatort strafbar Österreicher (da nicht ausgeliefert) Ausländer, wenn aus anderen Gründen als wegen Art oder Eigenschaft der Tat nicht ausgeliefert werden H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx, H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx, Dieselben 1. A schickt eine Briefbombe von München nach Wien. Sie explodiert in München / Wien / gar nicht / Täter / (beabsichtigtes) Opfer ist Österreicher 2. A schickt aus München dem todkranken X Gift nach Wien, mit dem X sich selbst tötet. 3. A hat in einem weit entfernten Staat mit Suchtgift A. TATORT (TERRITORIALITÄTSPRINZIP) Strafbare Handlungen im Inland 62. Die österreichischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die im Inland begangen worden sind. 63: Österreichische Schiffe und Luftfahrzeuge Zeit und Ort der Tat 67. (2) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter an jedem Ort begangen, in dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Eine Tat für mehrere Staaten Inland. B. PERSONALITÄTS-, SCHUTZ- UND UNIVERSALITÄTSPRINZIP Wenn Delikt IN 64 GENANNT (ggf. unter den dort angeführten näheren Umständen) auch wenn am Tatort (Handlungsort) nicht strafbar C. STELLVERTRETENDE STRAFRECHTSPFLEGE ( 65, 66) primär Auslieferung, Bestrafung in Österreich nur subsidiär und nur stellvertretend für den Tatortstaat Strafbarkeit hier NUR, wenn auch am Tatort (Handlungsort) strafbar ( stellvertretend ) H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx, H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx,

3 3. A hat in einem weit entfernten Staat mit Suchtgift 5. A hat in Argentinien einen Mord / eine fahrlässige Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind 65. (1) Für andere als die in den 63 und 64 bezeichneten Taten, die im Ausland begangen worden sind, gelten, sofern die Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die österreichischen Strafgesetze: 1. wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt; 2. wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betreten wird und aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann. H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx, (2) Die Strafe ist so zu bestimmen, daß der Täter in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt ist als nach dem Gesetz des Tatorts. (4) Die Strafbarkeit entfällt jedoch: 1. wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen ist; 2. wenn der Täter von einem Gericht des Staates, in dem die Tat begangen worden ist, rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist; 3. wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt ist; 4. solange die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht verhängten Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt ist. (5) Nach den österreichischen Gesetzen vorgesehene vorbeugende Maßnahmen sind, wenn die Voraussetzungen hiefür zutreffen, gegen einen Österreicher auch dann anzuordnen, wenn er aus einem der Gründe des vorhergehenden Absatzes im Inland nicht bestraft werden kann. Anrechnung im Ausland erlittener Strafen 66. Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen. H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx, Stellvertretende Strafrechtspflege. bei Österreichern (weil diese nicht ausgeliefert werden) bei Ausländern, wenn aus einem anderen Grund als wegen Art und Eigenschaft der Tat nicht ausgeliefert Bsp: politisches Delikt; wegen Geringfügigkeit; weil in Österreich nicht strafbar. Gegenbsp: wegen Todesstrafe; unfairem Verfahren; politischer Verfolgung sonst: Ausländer in Östereich bei Auslandstaten und Tat nicht in 64: nicht verfolgt Einschränkungen: Prinzip der identen Norm (beiderseitige Strafbarkeit, Strafbarkeit am Tatort) günstigerer Strafrahmen beachten Erlöschen der Strafbarkeit ( 65/2) Freispruch im Handlungsstaat Ne bis in idem bei Verurteilung + Vollstreckung (auch: bedingte Nachsicht) Klassischerweise kein internationales Ne bis in idem, wohl aber in der neueren Rechtsentwicklung: Art 54 SDÜ, Art. 50 Europäische Grundrechtecharta Verbot der Doppelbestrafung: Artikel 54 SDÜ. Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Problem: abgeurteilt zb Einstellung? Diversion? dieselbe Tat Artikel 55 (1). Eine Vertragspartei kann erklären, daß sie nicht durch Artikel 54 gebunden ist: a) Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist; b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit des Staates oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen dieser Vertragspartei gerichtete Straftat darstellt; H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx, H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx,

4 Auslieferung außerhalb der EU Hierarchie der Rechtsnormen ( 1 ARHG): bilaterale Abkommen (zb USA BGBl III 216/1999) EU: ABKOMMEN zwischen der EU und den USA über Auslieferung, ABl L 181/27 multilaterale Übereinkommen (zb Europ. Auslief.-Üb [Europarat] und bilaterale Ergänzungen innerstaatliches Gesetz (ARHG) Wichtige Regeln: Keine Auslieferung eigener Staatsbürger ( 12 ARHG, Verfassungsbestimmung) Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit ( 11 ARHG) Keine Auslieferung wegen geringfügiger Delikte politische, militärische, fiskalische Delikte ( 14, 15 ARHG) Relativ / absolut politisch; Schweizer Formel; Belgische Attentatsklausel Grundsatz der Spezialität ( 23 ARHG) Keine Auslieferung bei drohender Todesstrafe Keine Auslieferung bei drohender politischer Verfolgung, Folter, unfairem Verfahren ( 19, 20 ARHG) Zweistufiges Verfahren: Zulässigkeits-E durch Gericht Bewilligung durch Minister H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx, H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx, A hat in Argentinien einen Mord / eine fahrlässige 7. A hat in den USA eine Terrortat begangen und wird in Österreich festgenommen. ARHG Zulässigkeit der Auslieferung Allgemeiner Grundsatz 10. Eine Auslieferung von Personen an einen anderen Staat zur Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme ist auf Ersuchen eines anderen Staates nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig. Strafbare Handlungen, die der Auslieferung unterliegen 11. (1) Eine Auslieferung zur Verfolgung ist wegen vorsätzlich begangener Handlungen zulässig, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe und nach österreichischem Recht mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind. EUROP. AUSLIEF.-ÜB. (EUROPARAT) Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen. (1) Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx, sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit einer strengeren Strafe bedroht sind. ARHG Unzulässige Strafen oder vorbeugende Maßnahmen 20. (1) Eine Auslieferung zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß die Todesstrafe nicht ausgesprochen werden wird. Entsprechende Regelung in den Auslieferungsübereinkommen Ö USA und Ö EU Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze; Asyl 19. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß 1. das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art. 3 [Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung] und 6 [faires Verfahren] der [EMRK] nicht entsprechen werde oder nicht entsprochen habe, 2. die im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe in einer den Erfordernissen des Art. 3 der [EMRK] nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde, oder H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx,

5 II.) Echtes Internationales Strafrecht 1. Internationales Strafgerichtshof (ISG, ICC) in Den Haag Grundlage: Römisches Statut, BGBl III 180/2002 (Völkerrechtlicher Vertrag); UNO: nur Infrastruktur für Aushandeln und Durchführung Enthält: materielles Strafrecht Strafprozessrecht Strafvollzugsrecht Zuständig für Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit subsidiär, wenn Tatortstaat nicht wirksam verfolgt Pflichten der Statten: Verpflichtung zur Zusammenarbeit (Auslieferung an den ISG, Rechtshilfe) Österreich: Zusammenarbeitsgesetz (KODEX 24/2; Überstellung österr. Staatsbürger an den ISG zuläss.) Nicht unterzeichnet oder nicht ratifiziert: USA, Russland, China, Indien, Israel Erstes Urteil: 2012: gegen Thomas Lubanga, Kongo, Kindersoldaten 2. Ad-hoc-Gerichte, z.b. ICTY Grundlage: Beschluss des UN-Sicherheitsrates wenig rechtliche Regeln Österreich: Zusammenarbeitsgesetz (KODEX 24/1) H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx, H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx, III. Strafrecht in der EU Inhalt: 1.) Kriminalisierungsverpflichtungen der Mitgliedstaaten (Tatbestände, Strafdrohungen, sonst. Sanktionen) 2.) Rechtshilfe und Auslieferung (Übergabe) Sonderfragen: direktes EU-Strafrecht? durch Verordnung, strittig: Wettbewerbsrecht (Kartelle; echtes Strafrecht?) Art 325 EUV - Schutz der finanziellen Interessen der EU? Europäische Staatsanwaltschaft (Art 86 AEUV) Rechtsnormen der EU (Europastrafrecht) kein zwischenstaatliches Recht, sondern von den Organen der EU keine Ratifikation, keine Kündigung; Vorbehalte nur, wenn im Vertragstext Rechtsgrundlagen: Vertrag von Lissabon: EUV und AEUV EU-Verordnungen gelten unmittelbar für Bürger Richtlinien nur für die MS umsetzen Gesetzgebung: Initiative (Vorschlag): Kommission, auch 1/4 MS Rat und Parlament mit qualifizierter Mehrheit Notbremse verstärkte Zusammenarbeit Materien: Art 82, 83 AEUV: Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (und auch: polizeiliche Zusammenarbeit) Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen Kriminalisierungsverpflichtungen zur Absicherung der harmonisierten Bereiche (akzessorischer Bereich) zur Bekämpfung besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität (taxativ aufgezählt) vor allem materielles Recht (BT, AT II) Regeln zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und justiziellen Entscheidungen und zur Erleichterung der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit vor allem Strafprozess und Polizeirecht Vor dem Vertrag von Lissabon: RL und Rahmenbeschlüsse, gelten vorerst als Richtlinien weiter H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx, H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx,

6 Auslieferung in der EU: Europäischer Haftbefehl und EU-JZG Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen sowohl für Urteile (Strafvollstreckung) als auch für prozessuale Maßnahmen (Haftbefehl, U-Haft) Ziel: direkte Vollstreckung + Beschleunigung einstufiges Verfahren, direkter Verkehr der Justizbehörden, Ministerium nicht eingeschaltet neue Terminologie: Übergabe statt Auslieferung, Ausstellungs- und Vollstreckungsmitgliedstaat statt ersuchender und ersuchter Staat Einschränkung der trad. Auslieferungshindernisse Übergabe eigener Staatsbürger keine beiderseitige Strafbarkeit erforderlich Auslieferung auch bei politischen, militärischen, fiskalischen Delikten Problem: freie Festlegung der Strafbarkeit und der internationalen Zuständigkeit durch die souveränen Staaten bleiben Das repressivste Strafrecht setzt sich durch. unbefugter Gebrauch von Sachen fahrlässige Geldwäscherei fahrlässiger Betrug strict criminal liability Wichtige Ausnahmen von der Vollstreckung eines EHB Keine Übergabe (beispielsweise) : Handlung im Inland (auch wenn nicht strafbar) ( 5/2, 6 EU-JZG) Keine Auslieferung von Inländern an Drittstaaten (Nicht-Handlungsstaaten) Strittig, ob Inländer überhaupt jemals übergeben werden (wegen 65) Inländische Gerichtsbarkeit geht vor (= Zuständigkeit nach 62 bis 65) ( 7 EU-JZG) rechtskräftige Entscheidung in Ö: Ne bis in idem anhängiges Strafverfahren in Ö nicht bei Ausländern: wenn Durchführung im Ausland vorzugswürdig; Zuständigkeit nur nach 65; Mangel an Beweisen; auch bei inländischem Tatort Internationales Ne bis in idem (Art 54 SDÜ, 50 EU-GRCharta; 8 EU-JZG) H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx, H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx,

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