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1 Anlagereglement Inhalt Seite 1. Grundsätze 2 2. Allgemeine Richtlinien 4 3. Aufgaben und Kompetenzen Delegiertenversammlung Hauptaufgaben und Kompetenzen 3.2 Stiftungsrat Hauptaufgaben und Kompetenzen Bericht- und Reportingpflichten Zielverantwortung und Beurteilungskriterien 3.3 Anlagekommission Hauptaufgaben und Kompetenzen Berichtspflichten Zielverantwortung und Beurteilungskriterien 3.4 Bereichsleitung Anlagen Hauptaufgaben und Kompetenzen Berichtspflichten Zielverantwortung und Beurteilungskriterien 3.5 VermögensverwalterInnen (Portfolio-ManagerInnen) Hauptaufgaben und Kompetenzen Berichtspflichten Zielverantwortung und Beurteilungskriterien 4. Überwachung und Berichterstattung Besonderes Wahrnehmung des Stimmrechtes 6. Schlussbestimmungen 14 Anhang 1 Strategische Vermögensstruktur 15 Anhang 2 Bewertungsgrundsätze 17 Anhang 3 Wertschwankungsreserven 18 Anhang 4 Richtlinien für liquide Mittel 19 Anhang 5 Richtlinien für Wertschriftenanlagen 20 Anhang 6 Richtlinien für Hypotheken 23 Anhang 7 Richtlinien für Anlagen in Immobilien 24 Anhang 8 Richtlinien für Darlehen 26 Anhang 9 Richtlinien für Anlagen bei angeschlossenen 27 ArbeitgeberInnen 23 Anhang 10 Richtlinien für die Zusammenarbeit 28 mit VermögensverwalterInnen Anhang 11 Kosten für die Vermögensverwaltung 31 Anhang 12 Organigramm Anlageorganisation 32

2 Seite 2/32 1. Grundsätze 1.1 Dieses Anlagereglement für die Vermögensbewirtschaftung legt die Grundsätze, Richtlinien, Aufgaben und Kompetenzen fest, die bei der Bewirtschaftung des Vermögens der Nest Sammelstiftung (nachfolgend Stiftung genannt) zu beachten sind. 1.2 Im Vordergrund der Bewirtschaftung des Vermögens stehen ausschliesslich die finanziellen Interessen der DestinatärInnen. 1.3 Mit der Vermögensbewirtschaftung ist sicher zu stellen, dass das finanzielle Gleichgewicht der Stiftung nachhaltig gestärkt werden kann. 1.4 Die Anlagen sollen nach ökologischen und sozialen Kriterien ausgewählt werden. Sie haben zum Strukturwandel in eine nachhaltige Wirtschafts- und Gesellschaftsweise beizutragen. Auszuschliessen sind Anlagen in Unternehmungen, die in folgenden Bereichen tätig sind Kernenergie Gentechnologie in der Landwirtschaft Umstrittene medizinische Gentechnologie Rüstung Unterstützung von Gewaltregimes Geldwäscherei Korruption Verletzung grundlegender Arbeits- und Menschenrechte Kinder- und Zwangsarbeit Unzureichende Entschädigung indigener Bevölkerung / Biopiraterie Alkohol, Tabak, Pornografie, Glücksspiel Ebenso auszuschliessen sind Anlagen in Unternehmungen, die mit ihrer Geschäftstätigkeit gegen die Menschenrechte verstossen. 1.5 Das Vermögen ist derart zu bewirtschaften, dass die versprochenen Leistungen jederzeit termingerecht ausbezahlt werden können die anlagepolitische Risikofähigkeit eingehalten und damit die nominelle Sicherheit der versprochenen Leistungen gewährleistet wird im Rahmen der Risikofähigkeit die Gesamtrendite (laufender Ertrag plus Wertveränderungen) maximiert wird, damit langfristig ein möglichst grosser Beitrag zur Realwerterhaltung der versprochenen Rentenleistungen erzielt werden kann 1.6 Die Risikofähigkeit der Stiftung ist insbesondere von der finanziellen Lage sowie der Struktur und der Beständigkeit des DestinatärInnenbestandes abhängig. Die Vermögensanlagen erfolgen im Wertschriftenbereich schwergewichtig in liquiden, gut handelbaren und qualitativ hoch stehenden Anlagen werden auf verschiedene Anlagekategorien, Märkte, Währungen, Branchen und Sektoren verteilt erfolgen in Anlagen, die eine marktkonforme Gesamtrendite abwerfen

3 Seite 3/ Zur Verwirklichung der Anlagestrategie bedient sich die Stiftung folgender Mittel Einer Anlageorganisation und Kompetenzregelung, welche einen effizienten und nach dem Mehraugenprinzip strukturierten Entscheidungsprozess sicherstellen. Eines stufengerechten Management-Informationskonzeptes, damit die verantwortlichen Instanzen über aussagekräftige, führungsrelevante Informationen verfügen. Planungs- und Überwachungsinstrumente, insbesondere eines Liquiditätsplans und periodischer Analysen der Anlageresultate und der Risikofähigkeit zur Feststellung der Anforderungen an die Anlagestrategie sowie zur Überprüfung der Zielerreichung.

4 Seite 4/32 2. Allgemeine Richtlinien 2.1 Sämtliche gesetzlichen Anlagevorschriften und Bestimmungen, insbesondere auch diejenigen des BVG, der BVV 2 sowie die Weisungen und Empfehlungen des BSV und der kantonalen Aufsichtsbehörde sind jederzeit einzuhalten. Bei Abweichungen gegenüber den BVV 2-Richtlinien sind die erforderlichen Erweiterungsbegründungen vorzunehmen. 2.2 Die Stiftung erlässt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorliegendes Anlagereglement, welches auf ihre spezifischen Bedürfnisse und insbesondere ihre Risikofähigkeit zugeschnitten ist. Dieses Anlagereglement wird in Form einer langfristig anzustrebenden Vermögensstruktur konkretisiert (Strategische Asset Allocation vergleiche Anhang 1). 2.3 Beim Festlegen dieser strategischen Vermögensstruktur sind die anlagepolitische Risikofähigkeit der Stiftung sowie die langfristigen Rendite- und Risikoeigenschaften der verschiedenen Anlagekategorien zu berücksichtigen. 2.4 Die strategische Vermögensstruktur ist periodisch oder wenn ausserordentliche Ereignisse es erfordern, zu überprüfen und wenn nötig anzupassen. Die gültige strategische Vermögensstruktur ist im Anhang 1 aufgeführt. Die entsprechenden Richtlinien und Begrenzungen beziehen sich immer auf Marktwerte (vergleiche Anhang 2) respektive ein spezielles Anrechnungsschema bei Derivaten (Anhang 5, Ziffer 8). 2.5 Die Anlagepolitik orientiert sich an der Strategie und bewegt sich stets innerhalb der festgelegten Bandbreiten. Die aktuelle Anlagestruktur soll periodisch im Rahmen vorgegebener zeitlicher Interventionspunkte an die langfristige Zielstruktur angepasst werden. Zu diesem Zweck werden die verfügbaren liquiden Mittel entsprechend auf die einzelnen Anlagekategorien zugeteilt. 2.6 Für die einzelnen Anlagekategorien werden spezifische Richtlinien erlassen, die in den Anhängen 4 bis 8 enthalten sind.

5 Seite 5/32 3. Aufgaben und Kompetenzen Die Führungsorganisation im Bereich der Vermögensbewirtschaftung der Stiftung umfasst die folgenden vier Ebenen 1. Delegiertenversammlung 2. Stiftungsrat 3. Anlagekommission 4. Bereichsleitung Anlagen der Stiftung (mit internen/externen VermögensverwalterInnen; vergleiche Anhang 9) Sämtliche Personen, die in die Vermögensbewirtschaftung involviert sind, unterstehen selbstverständlich einer strengen Pflicht zur Vertraulichkeit. Parallelanlagen (BVV 2, Artikel 48f, Absatz 3) sind verboten. Zudem sind diese Personen zur Einhaltung des «Verhaltenskodex in der beruflichen Vorsorge» 1 verpflichtet. Damit soll nicht nur den Bestimmungen von BVV 2, Artikel 48f «Interessenkonflikte und Vermögensvorteile» entsprochen werden, sondern dokumentiert werden, dass die Vermögensanlagetätigkeit ausschliesslich den Interessen der Stiftung dient. Es ist allen an der Vermögensbewirtschaftung beteiligten Personen verboten, jegliche Formen von Retrozessionen, Kickbacks und ähnliches entgegenzunehmen. Auf verlangen der Kontrollstelle und der Pensionskasse können sämtliche an der Vermögensbewirtschaftung beteiligten Personen verpflichtet werden, ihre persönlichen Vermögensverhältnisse gegenüber der Kontrollstelle offenzulegen. Diese Personen verpflichten sich, ihre Banken vom Bankgeheimnis zu entbinden. Externe Vertragspartner der Stiftung müssen die Kenntnisnahme der vorstehenden Corporate Governance Regeln schriftlich bestätigen. 3.1 Delegiertenversammlung Hauptaufgaben und Kompetenzen Die Delegiertenversammlung 1. legt die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage im Rahmen der Regelungen von BVV 2 fest 2. erlässt und ändert die Allgemeinen Anlagerichtlinien 3. delegiert die Kompetenz für die Festlegung und Durchführung der Anlagestrategie im Rahmen der Grundsätze, Zielsetzungen und Richtlinien an den Stiftungsrat 4. hat ein Vetorecht Werden von einer Stimmenmehrheit der Delegiertenversammlung einzelne Anlagen als nicht konform mit den Allgemeinen Anlagerichtlinien beanstandet, wird der Stiftungsrat beauftragt, für die Umsetzung des Beschlusses besorgt zu sein. 1 Stiftung Verhaltenskodex in der beruflichen Vorsorge, Zürich

6 Seite 6/ Stiftungsrat Hauptaufgaben und Kompetenzen Der Stiftungsrat 1. legt die langfristige Anlagestrategie fest 2. trägt die Verantwortung für die Bewirtschaftung des Vermögens 3. berät das von der Anlagekommission vorgeschlagene Anlagereglement und schlägt der Delegiertenversammlung die Allgemeinen Anlagerichtlinien vor 4. kann die Kompetenz für die Durchführung der Vermögensbewirtschaftung im Rahmen der Grundsätze, Zielsetzungen und Richtlinien an eine Anlagekommission und an interne und externe Vermögens- und ImmobilienverwalterInnen delegieren 5. ernennt die Mitglieder der Anlagekommission und die Bereichsleitung Anlagen 6. entscheidet über Anlagen bei den angeschlossenen ArbeitgeberInnen 7. entscheidet über Anlagen in Darlehen 8. entscheidet über die Beteiligung der Stiftung bei der Gründung von juristischen Personen und/oder signifikanten Beteiligungen der Stiftung an juristischen Personen 9. entscheidet in Abhängigkeit von der Anlagestrategie und der Anlageresultate über den Umfang, die Bildung und Auflösung von Wertschwankungsreserven auf Antrag der Anlagekommission 10. entscheidet über die Banken und VermögensverwalterInnen, mit denen die Stiftung zusammenarbeitet 11. entscheidet über den Kauf und Verkauf von Liegenschaften 12. entscheidet über die Grundsätze der Mietzins- und Unterhaltspolitik sowie deren Umsetzung 13. kann weitere Richtlinien über die Bewirtschaftung einzelner Anlagekategorien oder Anlageinstrumente, zum Beispiel Einsatz derivativer Instrumente, erlassen und die Anlagerichtlinien (Anhänge 2 bis 9 zum Anlagereglement) nach Bedarf anpassen 14. entscheidet über die Zulässigkeit der Wertschriftenleihe (Securities Lending) 15. kontrolliert die ordnungsgemässe Umsetzung der langfristigen Anlagestrategie und die Einhaltung der Anlagerichtlinien 16. entscheidet über die Ausübung der Aktionärsstimmrechte 17. setzt die Veto-Beschlüsse der Delegiertenversammlung um 18. kontrolliert die Kosten der Anlagetätigkeit 19. kontrolliert die Durchführung der Offenlegungspflicht gemäss BVV 2, Artikel 48g 20. entscheidet über direkte Beteiligungen in Private Equity die CHF 0,25 Millionen übersteigen

7 Seite 7/ Bericht- und Reportingpflichten Der Stiftungsrat stellt sicher, dass die Anlagekommission die Delegiertenversammlung mindestens einmal pro Jahr über die Entwicklung der Vermögensanlagen orientiert Zielverantwortung und Beurteilungskriterien 1. Sicherheit und Effizienz der Vermögensanlagen zur Gewährleistung der Vorsorgeverpflichtungen, beurteilt anhand der Rendite- und Risikostruktur der Vermögensanlagen. 2. Kontrolle der Gesetzes- und Reglementskonformität der gesamten Anlagetätigkeit anhand der Einhaltung der relevanten Bestimmungen gemäss BVG, BVV 2, Reglement, Anlagereglement und Allgemeinen Anlagerichtlinien.

8 Seite 8/ Anlagekommission Hauptaufgaben und Kompetenzen Die Anlagekommission 1. setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern zusammen. Die Bereichsleitung Anlagen nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Der Stiftungsrat kann weitere interne oder externe Fachpersonen (mit oder ohne Stimmrecht) in die Anlagekommission ernennen 2. tagt in der Regel mindestens viermal jährlich 3. kann bei Bedarf jederzeit von einem Mitglied oder vom Stiftungsrat einberufen werden 4. kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgabe von internen und/oder externen Fachleuten unterstützen lassen 5. bereitet die Entscheidungsgrundlage für die Festlegung der langfristigen Anlagestrategie vor 6. beantragt Modifikationen der langfristigen Anlagestrategie 7. überprüft periodisch das Anlagereglement im Hinblick auf allfällige Modifikationen, Anpassungen und Ergänzungen 8. ist für die Realisierung der vom Stiftungsrat festgelegten strategischen Vermögensstruktur verantwortlich 9. schlägt dem Stiftungsrat Banken und VermögensverwalterInnen vor, mit denen die Stiftung zusammenarbeiten soll 10. schlägt dem Stiftungsrat den Kauf und Verkauf von Liegenschaften vor 11. schlägt dem Stiftungsrat die Grundsätze zur Mietzins- und Unterhaltspolitik und die Umsetzung der Unterhaltspolitik vor 12. schlägt dem Stiftungsrat Anlagen in Darlehen vor 13. regelt mittels klar definierter Verwaltungsaufträge und spezifischen Anlagerichtlinien die Tätigkeit der VermögensverwalterInnen (Banken, Portfolio-ManagerInnen) 14. überprüft periodisch die Zweckmässigkeit der Mandatsvorgaben und Richtlinien 15. bestimmt den erlaubten Umfang des Securities Lending 16. überwacht den Liquiditäts- und Anlageplan, der von der Bereichsleitung Anlagen erstellt wird 17. bestimmt die Ausnutzung der taktischen Bandbreiten der einzelnen Vermögenskategorien und entscheidet über die Mittelzuteilung an die VermögensverwalterInnen in Übereinstimmung mit der vom Stiftungsrat genehmigten Anlagestrategie und der taktischen Bandbreiten (Rebalancing) 18. kontrolliert die Umsetzung des Rebalancing durch die Bereichsleitung Anlagen 19. entscheidet über die Vergabe von Hypotheken ab CHF 1 Million bei Wohn- und ab CHF 500'000 bei Gewerbeliegenschaften 20. entscheidet über die Anpassung der Hypothekarzinskonditionen 21. überwacht die VermögensverwalterInnen, die Anlagetätigkeit und den Anlageerfolg und leitet bei Bedarf Korrekturmassnahmen ein 22. berechnet periodisch die strategiebedingten notwendigen Wertschwankungsreserven und vergleicht diese mit den vorhandenen Reserven 23. orientiert den Stiftungsrat quartalsweise über die Anlagetätigkeit und den Anlageerfolg auf den Stufen Anlagekategorien und Gesamtvermögen 24. führt über jede Sitzung ein Beschlussprotokoll mit Kopie an den Stiftungsrat

9 Seite 9/ entscheidet über den Einsatz und den Zeitpunkt von Zinsabsicherungen bei Obligationen CHF und Hypotheken 26. ist für die Asset Allocation innerhalb der Anlagekategorie Private Equity verantwortlich 27. ist für die Auswahl der Private Equity-Anlagen verantwortlich 28. verlangt von allen Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung betraut sind, jährlich eine schriftliche Erklärung über persönliche Vermögensvorteile (BVV 2, Artikel 48g) und erstattet dem Stiftungsrat Bericht darüber Berichtspflichten Die Anlagekommission rapportiert dem Stiftungsrat vierteljährlich über die Entwicklung der Vermögensanlagen und die Resultate der VermögensverwalterInnen Zielverantwortung und Beurteilungskriterien 1. Umsetzung der langfristigen Anlagestrategie und mittelfristige Optimierung der taktischen Asset Allocation mittels Rebalancing, beurteilt anhand der Rendite- und Risikostruktur im Vergleich zu den Rendite- und Risikoeigenschaften der strategischen Asset Allocation. 2. Kontrolle der reglementskonformen und mandatsspezifischen Umsetzung der Anlagetätigkeit der VermögensverwalterInnen.

10 Seite 10/ Bereichsleitung Anlagen Hauptaufgaben und Kompetenzen Die Bereichsleitung Anlagen 1. nimmt beratend an den Sitzungen teil 2. ist verantwortlich für die Erstellung des Budgets, die Liquiditätsplanung und die Liquiditätskontrolle 3. ist verantwortlich für die Optimierung der Liquidität 4. ist im Rahmen dieser Richtlinien und der Vorgaben der Anlagekommission verantwortlich für die Zuteilung der verfügbaren Mittel zuhanden der VermögensverwalterInnen (Rebalancing) 5. nimmt die Beschaffung von Liquidität von den einzelnen VermögensverwalterInnen gemäss Weisung der Anlagekommission vor 6. ist im Rahmen dieser Richtlinien verantwortlich für die Verwaltung des Hypothekar- und Immobilienbestandes (Anhänge 5 und 6 zum Anlagereglement) 7. entscheidet über die Vergabe von Hypotheken bis CHF 1 Million bei Wohn- und bis CHF 500'000 bei Gewerbeliegenschaften 8. überprüft die Darlehensanträge und beantragt der Anlagekommission die Annahme oder Ablehnung der Kredite 9. kontrolliert, dass bei der Anlagetätigkeit der Anlagekommission die reglementarischen und gesetzlichen Vorgaben und Vorschriften eingehalten werden 10. ist AnsprechpartnerIn für die Banken und die VermögensverwalterInnen 11. bereitet den Anlageteil für die Delegiertenversammlung sowie die Sitzungen von Stiftungsrat und Anlagekommission vor 12. informiert den Stiftungsrat zur Wahrnehmung des Aktionärsstimmrechtes bei Vorliegen spezieller Situationen (insbesondere bei Übernahmen, Zusammenschlüssen, bedeutenden personellen Mutationen im Verwaltungsrat, Veränderungen der Kapitalstruktur, Veränderungen der Stimmrechtsstruktur, Anfragen von Abtretungen des Stimmrechts an einen Pool, Vorliegen von Informationen, die auf die Verletzung der Allgemeinen Anlagerichtlinien oder des Anlagereglements schliessen lassen) 13. ist für die Durchführung und Execution von Zinsabsicherungsgeschäften verantwortlich Berichtspflichten 1. Die Bereichsleitung Anlagen orientiert die Anlagekommission über die Umsetzung der von ihr beschlossenen Mittelzuteilungen auf die einzelnen VermögensverwalterInnen. 2. Die Bereichleitung Anlagen bestätigt dem Stiftungsrat die Einhaltung der reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Anlagetätigkeit. 3. Die Bereichsleitung Anlagen berichtet im Auftrag des Stiftungsrates der Delegiertenversammlung periodisch über die Entwicklung der Vermögensanlagen. 4. Die Bereichsleitung Anlagen berichtet den DestinatärInnen periodisch über die Entwicklung der Vermögensanlagen.

11 Seite 11/ Zielverantwortung und Beurteilungskriterien 1. Zeitgerechte und korrekte Umsetzung der von der Anlagekommission beschlossenen Mittelzuteilung auf die einzelnen VermögensverwalterInnen beziehungsweise Vermögenskategorien. 2. Optimierung der Liquidität. Steuerung und Bewirtschaftung der Liquidität gemessen an der entsprechenden Benchmarkrendite.

12 Seite 12/ VermögensverwalterInnen (Portfolio-ManagerInnen) Hauptaufgaben und Kompetenzen Mit der Vermögensverwaltung dürfen nur Personen und Institutionen betraut werden, die die Anforderungen gemäss BVV 2, Artikel 48h respektive 48f g erfüllen. Zudem muss die Stiftung wirtschaftlich von den Vermögensverwaltern unabhängig sein. Dies gilt insbesondere für aktive Mandate. Die VermögensverwalterInnen 1. sind verantwortlich für das Portfolio-Management einzelner Wertschriftensegmente im Rahmen klar definierter Verwaltungsaufträge 2. sind verantwortlich für die Titelaufbewahrung und die Abwicklung aller Wertschriftengeschäfte 3. sind verantwortlich für die Abwicklung des Securities Lending (Wertschriftenleihe). Dabei ist auf eine angemessene Bewirtschaftung des entstehenden Gegenparteirisikos zu achten 4. sind verantwortlich für das Erstellen und Aufbereiten aller für die Überwachung der VermögensverwalterInnen und das Anlagecontrolling notwendigen Informationen (Reporting) wie insbesondere die Berechnung der Anlagerendite der VermögensverwalterInnen, der Anlagekategorien und des Wertschriftenvermögens sowie der entsprechenden Vergleichsindizes der Darstellung der Zusammensetzung der einzelnen Portfolios der VermögensverwalterInnen, der Anlagekategorien und des Wertschriftenvermögens sowie der entsprechenden Vergleichsindizes Berichtspflichten Die Portfolio-ManagerInnen rapportieren der Anlagekommission quartalsweise über die Entwicklung der Vermögensanlagen. Zu diesem Zweck erstellen sie einen Rapport über ihre Tätigkeit im Berichtszeitraum und rapportieren bei Bedarf mündlich vor der Anlagekommission Zielverantwortung und Beurteilungskriterien 1. Anlagetätigkeit im Rahmen der vereinbarten Richtlinien und Vorgaben. Beurteilung der Zielerreichung anhand der Rendite- und Risikoeigenschaften der vereinbarten Benchmark. 2. Passive Mandate müssen jährlich nach Kosten die Benchmarkrendite im Rahmen des vereinbarten Abweichungsrisikos erreichen. 3. Aktive Mandate müssen über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren nach Kosten die Benchmarkrendite übertreffen.

13 Seite 13/32 4. Überwachung und Berichterstattung 1. Die Anlagen und deren Bewirtschaftung sind laufend zu überwachen. Über die verschiedenen Überwachungsinhalte ist periodisch und stufengerecht Bericht zu erstatten, sodass die verantwortlichen Organe über aussagekräftige Informationen verfügen. 2. Die Berichterstattung hat sicherzustellen, das die einzelnen Kompetenzebenen so informiert werden, dass sie die ihnen zugeordnete Führungsverantwortung wahrnehmen können. 3. Die Bereichsleitung Anlagen erstellt jährlich einen Bericht zuhanden der DestinatärInnen über die Anlagetätigkeit und die Anlageresultate im abgelaufenen Geschäftsjahr. 4. Im Rahmen der vierstufigen Anlageorganisation wird folgendes Informationskonzept vollzogen. wann wer für wen was monatlich VermögensverwalterInnen Anlagekommission Performance Depotauszug Quartal* VermögensverwalterInnen Anlagekommission Benchmarkvergleich Bericht über Anlagetätigkeit Transaktionen Begründung Einsatz Kollektivanlagen Begründung Performanceabweichung Bereichsleitung Anlagen Bericht über die Veränderung der Schuldnerqualität Bericht über Hypotheken und Immobilien Quartal Anlagekommission Stiftungsrat Controlling-Report OK Meldung Richtlinien Beurteilung Anlagetätigkeit Beurteilung Kollektivanlagen Beurteilung Performance Handlungsempfehlungen jährlich Stiftungsrat Delegiertenversammlung Orientierung Anlagetätigkeit und Anlageerfolg im abgelaufenen Jahr jährlich Bereichsleitung DestinatärInnen Orientierung Anlagetätigkeit Anlagen und Anlageerfolg im abgelaufenen Jahr * (wenn auf Watchlist: monatlich)

14 Seite 14/32 5. Besonderes 5.1 Wahrnehmung des Stimmrechtes 1. Die Ausübung der Stimmrechte an den Generalversammlungen ist unter Berücksichtigung der Grundsätze dieses Reglements wahrzunehmen. Insbesondere ist auf das Einhalten der ökologischen und sozialen Kriterien bei der Stimmausübung zu achten. Liegen keine besonderen Situationen vor, so wird das Stimmrecht durch die Bereichsleitung Anlagen beziehungsweise die depotführende Bank, im Sinne der Anträge des Verwaltungsrates wahrgenommen. 2. Bei Vorliegen spezieller Situationen (insbesondere bei Übernahmen, Zusammenschlüssen, bedeutenden personellen Mutationen im Verwaltungsrat, Veränderungen der Kapitalstruktur, Veränderungen der Stimmrechtsstruktur, Anfragen von Abtretungen des Stimmrechts an einen Pool, Vorliegen von Informationen, die auf Verletzung der Allgemeinen Anlagerichtlinien oder des Anlagereglements schliessen lassen) hat die Bereichsleitung Anlagen den Stiftungsrat vorgängig zu konsultieren und Weisung einzuholen. 3. Die Delegiertenversammlung hat ein Auskunftsrecht über die Stimmabgabe. 6. Schlussbestimmungen Dieses Reglement tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Organe per 1. Januar 2006 in Kraft. Es wird jährlich oder bei Bedarf vom Stiftungsrat überarbeitet.

15 Seite 15/32 Anhang 1 Strategische Vermögensstruktur (vom Stiftungsrat beschlossen am ) 1. Langfrist-Strategie Anlagekategorie nach BVV 2 Strategie 2015 untere Bandbreite Zielstruktur obere Bandbreite BVV2 Limiten Liquidität 0% 1% 15.0 % Nominalwerte CHF 23.0% 31% 39.0% Nominalwerte Fremdwährungen 6.0% 9% 12.0% Aktien 15.5% 24% 32.5% 50% Aktien Schweiz 4.0% 6% 8.0% Aktien Global 10.0% 15% 20.0% Aktien Emerging Markets 1.5% 3% 4.5% Immobilien 17.0% 25% 32.0% 30% Immobilien Schweiz 17.0% 23% 29.0% Immobilien Global 0% 2% 3.0% Alternative Anlagen 2.0% 10% 14.0% 15% Private Equity 2.0% 5% 7.0% Diverse Alternative Anlagen 0% 5% 7.0% Total 100 % Währungsallokation Anlagen in Fremdwährungen 19.5% 39% 53.5% Anlagen in Fremdwährungen (hedged gegen Schweizerfranken) 0% 9% 23.5% Total Anlagen in Fremdwährungen 19.5% 30% 30.0% 30% Es können Anlagen eingesetzt werden, welche im BVV 2 Art. 53 nicht aufgeführt werden (Private Equity, Hedge Funds). Die Erweiterung der Anlagemöglichkeiten bedarf gestützt auf BVV 2 Art. 59 einer Erweiterungsbegründung. Das Ergebnis des Berichts muss jährlich im Anhang zur Jahresrechnung publiziert werden.

16 Seite 16/32 Fortsetzung Anhang 1 2. Taktische Bandbreiten Für jede Kategorie wird eine Bandbreite in Abhängigkeit von ihrem Anteil an der Strategie gemäss oben dargestellter Tabelle festgelegt. Die unteren und die oberen taktischen Bandbreiten definieren die maximal zulässigen Abweichungen von der strategischen Zielstruktur. Es handelt sich dabei um Interventionspunkte. Die Portfolioanteile müssen sich zwingend innerhalb der unteren und der oberen Bandbreite bewegen. Die Einhaltung der taktischen Bandbreiten wird mindestens quartalsweise überprüft. Abweichungen der Vermögensstruktur von den taktischen Bandbreiten werden im Rahmen der Rebalancing-Regeln angepasst. 3. Richtlinien und strategische Benchmark Für jede Anlagekategorie ist ein transparenter Marktindex als Vergleichsgrösse (Benchmark) festzulegen. Mit Hilfe dieser Indizes und der neutralen Gewichtung gemäss der strategischen Vermögensstruktur wird ein stiftungsspezifischer Vergleichsindex berechnet. Anlagekategorie Vergleichsindex in CHF inkl. Dividenden Strategie Bandbreite Zielwert Liquidität in CHF BBA Libor 1 Monat CHF 0% 15% 1% Nominalwerte CHF Swiss Bond Index (SBI) AAA-BBB 23% 39% 31% Nominalwerte Fremdwährung Citigroup World Government Bond Index 6% 12% 9% Aktien Schweiz Swiss Performance Index (SPI) 4% 8% 6% Aktien Ausland Morgan Stanley Weltaktienindex exkl. Schweiz (Brutto) 10% 20% 15% Aktien Emerging Markets Morgan Stanley Emerging Markets Index (Brutto) 1.5 % 4.5% 3% Immobilien Schweiz Rüd Blass Immobilienfonds Index (kapitalisierungsgewichtet) 17 % 29 % 23% Immobilien Global GPR 250 World 0 % 3% 2% Private Equity LPX 50 (Brutto) 2% 7% 5% Diverse Alternative Anlagen HFRI Fund of Funds 0% 7% 5%

17 Seite 17/32 Anhang 2 Bewertungsgrundsätze Grundsätzlich sind alle Aktiven zu Marktwerten per Bilanzstichtag zu bewerten. Massgebend sind die Kurse wie sie von den Depotstellen ermittelt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen Artikel 48 BVV 2 beziehungsweise Swiss GAAP FER Nr. 26 Ziffer 3.

18 Seite 18/32 Anhang 3 Wertschwankungsreserven Zum Ausgleich von Wertschwankungen auf der Aktivseite sowie zur Gewährleistung der notwendigen Verzinsung der Verpflichtungen werden auf der Passivseite der kaufmännischen Bilanz Wertschwankungsreserven gebildet. Die notwendige Zielgrösse der Wertschwankungsreserven wird nach der so genannten finanzökonomischen Methode ermittelt. Beim finanzökonomischen Verfahren wird aufgrund der Rendite-/Risikoeigenschaften der Anlagekategorien der Anlagestrategie die Wertschwankungsreserve ermittelt, welche mit hinreichender Sicherheit eine geforderte Minimalverzinsung der gebundenen Vorsorgekapitalien ermöglicht. Bei der im Anhang 1 erwähnten Strategie 2011 ist die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve mit 12,3 % errechnet. Dies zur Sicherstellung einer Minimalrendite von 4,3 % bei einem Sicherheitsniveau von 97½ %.

19 Seite 19/32 Anhang 4 Richtlinien für liquide Mittel Bei Festgeldanlagen ist auf eine gute Schuldnerqualität zu achten. Unverzinste Liquidität darf nur kurzfristig für Transaktionszwecke gehalten werden. Nicht erlaubt sind Instrumente, welche Optionalitäten beinhalten wie beispielsweise Caps, Floors und Swaptions.

20 Seite 20/32 Anhang 5 Richtlinien für Wertschriftenanlagen 1. Grundsatz Grundsätzlich wird das Wertschriftenvermögen in liquide, gut handelbare Wertschriften investiert, die eine marktkonforme Anlagerendite erzielen. Dabei sollen insbesondere Anlagen in Unternehmen mit besonderer nachhaltiger ökologischer und sozialer Ausrichtung getätigt werden (Grundsätze 1.4 und Anhang 9: Zusammenarbeit mit VermögensverwalterInnen, Besondere Bestimmungen). Es ist auf eine angemessene Diversifikation zu achten. 2. CHF Obligationen (Inland und Ausland) Es ist auf Qualität und Handelbarkeit zu achten. Mindestens 90 % des Vermögens dieser Anlagekategorie müssen ein Rating von mindestens BBB gemäss Standard & Poors respektive Baa2 nach Moody aufweisen. Bei einem Downgrading unter BBB sind die Titel spätestens innerhalb von drei Monaten zu verkaufen. Pro SchuldnerIn dürfen die Forderungen höchstens 10 % des Vermögens dieser Anlagekategorie betragen. Davon ausgenommen sind Forderungen gegenüber dem Bund. Bei Forderungen gegenüber von Pfandbriefinstituten (Pfandbriefbank und Pfandbriefzentrale) kommt eine Maximalbegrenzung von 15 % zur Anwendung. Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Artikel 56 BVV 2 sind zulässig. In kleinem Umfang, im Rahmen von Kollektivanlagen, sind Anlagen in Wandelobligationen und Cum-Optionsanleihen zugelassen. 3. Obligationen Fremdwährungen Es ist auf Qualität und Handelbarkeit zu achten. Pro SchuldnerIn dürfen die Forderungen höchstens 10 % des Vermögens dieser Anlagekategorie betragen. Bei Forderungen gegenüber von SchuldnerInnen mit erstklassiger Bonität (Staaten mit einem Rating von AAA) kann diese Begrenzung auf 20 % erhöht werden. Handelbarkeit: Es darf nur in kotierte Anleihen investiert werden. Währungen: Grundsätzlich sind alle Währungen erlaubt, die im Vergleichsindex, dem so genannten Benchmark-Universum, enthalten sind. Währungsabsicherungen sind zulässig. Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Artikel 56 BVV 2 sind zulässig. Anlagen in Wandelobligationen und Cum-Optionsanleihen sind ausgeschlossen. 4. Aktien Schweiz Es ist auf eine ausgewogene Branchen- und Titeldiversifikation zu achten. In eine einzelne Unternehmung darf höchstens 10 % des Vermögens dieser Anlagekategorie investiert werden. Davon ausgenommen sind nur Unternehmungen, deren Anteil an der Benchmark höher als 10 % ist. Für nicht börsenkotierten Titel gelten die Anlagerichtlinien Private Equity. Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Artikel 56 BVV 2 sind zulässig.

21 Seite 21/32 Fortsetzung Anhang 5 5. Aktien Ausland Es ist auf eine ausgewogene Länder-, Branchen- und Titeldiversifikation zu achten. In ein einzelnes Unternehmen darf höchstens 10 % des Vermögens dieser Anlagekategorie investiert werden. Handelbarkeit: Es dürfen nur börsenkotierte Titel erworben werden. Währungsabsicherungen sind zulässig und können bis zu 50 % des Fremdwährungsengagements ausmachen. Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Artikel 56 BVV 2 sind zulässig. 6. Aktien Emerging Markets Es ist auf eine ausgewogene Länder-, Branchen- und Titeldiversifikation zu achten. In ein einzelnes Unternehmen darf höchstens 5 % des Vermögens dieser Anlagekategorie investiert werden. Handelbarkeit: Es dürfen nur börsenkotierte Titel erworben werden. Währungsabsicherungen sind nicht zulässig. Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Artikel 56 BVV 2 sind zulässig. 7. Private Equity Die Stiftung kann einen Teil ihres Vermögens in Private Equity investieren. Damit soll langfristig eine Rendite erzielt werden, die über derjenigen börsengehandelter Aktien liegt. Es ist den instrumentenspezifischen Risiken (stark eingeschränkte Liquidität, sehr langer Anlagezeithorizont) angemessen Rechnung zu tragen und auf eine breite Diversifikation zu achten. Zulässig sind folgende Anlageformen: Anlagen in Kollektivanlagen im Sinne von Artikel 56 BVV 2 (zum Beispiel Beteiligungsgesellschaften) Anlagen in Fund of Funds (einschliesslich Mandate an externe Manager) Anlagen in Limited Partnerships (Funds) Direkte Beteiligungen an Unternehmen (Direktinvestitionen) Primär erfolgen die Investitionen durch Kollektivanlagen und Anlagen in Fund of Funds. Der Stiftungsrat erlässt spezifische Anlagerichtlinien für Private Equity.

22 Seite 22/32 Fortsetzung Anhang 5 8. Hedge Funds Die Stiftung kann einen Teil ihres Vermögens in Hedge Funds investieren. Damit soll in jedem Marktumfeld eine absolute, positive Rendite erzielt werden. Es ist den instrumentenspezifischen Risiken (eingeschränkte Liquidität, Intransparenz, schwer erfassbare operationelle Risiken) angemessen Rechnung zu tragen auf eine breite Diversifikation zu achten. Zulässig sind Anlagen in Kollektivanlagen im Sinne von Artikel 56 BVV 2 (zum Beispiel Fund of Funds oder Beteiligungsgesellschaften) Der Stiftungsrat erlässt spezifische Anlagerichtlinien für Hedge Funds. 9. Einsatz derivativer Instrumente Grundsätzlich erfolgen die Anlagen der Stiftung in Basiswerten. Derivative Finanzinstrumente wie Termingeschäfte (Futures, Forwards, Swaps) und Optionen werden nur zur Zins- und Währungsabsicherung eingesetzt. Sämtliche Verpflichtungen, die sich bei der Ausübung ergeben können, müssen jederzeit entweder durch Liquidität (bei engagement-erhöhenden Geschäften) oder durch Basisanlagen (bei engagement-senkenden Geschäften) vollumfänglich gedeckt sein. Der Aufbau einer Hebelwirkung (= versteckte Kreditaufnahme) und der Leerverkauf von Basisanlagen sind strikte verboten. Für die Einhaltung der Anlagerichtlinien des Stiftungsrates gemäss Anhang 1 ist das so genannte ökonomische, delta-adjustierte Engagement massgebend. Die Gegenpartei bei nicht standardisierten Geschäften (OTC, Stillhalter-Optionen etc.) muss mindestens ein AA (Standard & Poors) respektive Aa2 (Moody s) Rating aufweisen. Die Bestimmungen des Artikels 56a BVV 2 und die entsprechenden Fachempfehlungen des BSV sind jederzeit vollumfänglich einzuhalten. Die Anlagekommission kann den Einsatz derivativer Instrumente jederzeit mit detaillierten Richtlinien weiter einschränken, aber nicht erweitern. 10. Vermögensverwaltungsmandate Im Rahmen der Vermögensverwaltungsmandate können die oben genannten Vorgaben und Richtlinien noch weiter präzisiert oder eingeschränkt werden.

23 Seite 23/32 Anhang 6 Richtlinien für Hypotheken Qualität: Zulässig sind Grundpfanddarlehen auf Wohn- und Geschäftsliegenschaften, Bauland, Bauten im Baurecht und Stockwerkeigentum in der Schweiz. Sind die Voraussetzungen an die Sicherheit gegeben, werden folgende Hypothekargesuche bevorzugt von versicherten Personen und angeschlossenen Betrieben von Liegenschaften mit ökologisch vorbildlicher Bauweise oder Nutzung von Wohngenossenschaften und weiteren Selbsthilfe-Organisationen Die Belehnung darf bei Wohnliegenschaften 80 % und bei Gewerbeliegenschaften 70 % des Verkehrswerts nicht übersteigen. Davon ausgenommen sind von der Öffentlichen Hand garantierte oder durch Pfand gemäss dem Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge gesicherte Forderungen. Es ist auf eine ausgewogene Diversifikation und eine sorgfältige Auswahl der Pfandobjekte zu achten. Die Verkehrswertschätzung ist durch eine mit der Region vertraute SchätzerIn vorzunehmen und durch einen eigenen Augenschein abzurunden. Die Pfandobjekte sind nach deren Vermiet- und Verwertbarkeit zu beurteilen. Die SchuldnerInnen sind nach ihrer grundsätzlichen Bonität zu beurteilen. Die finanzielle Tragbarkeit der SchuldnerInnen ist zu prüfen. Pro SchuldnerIn dürfen die Forderungen in der Regel höchstens 10 % des Vermögens dieser Anlagekategorie betragen. Überschreitungen sind detailliert zu begründen. Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Artikel 56 BVV 2 sind zulässig. Vermögensverwaltungsmandate Im Rahmen der Vermögensverwaltungsmandate können die oben genannten Vorgaben und Richtlinien noch weiter präzisiert oder eingeschränkt werden.

24 Seite 24/32 Anhang 7 Richtlinien für Anlagen in Immobilien 1. Anlagegrundsatz Immobilienanlagen sind strategische Positionen. Eine langfristige nachhaltige Wertsteigerung und ein marktkonformer Ertrag werden angestrebt. 2. Form der Anlagen Anlagen in Immobilien können in Form von Kollektivanlagen oder in Form von Direktanlagen (Allein- oder gemeinschaftliches Eigentum) erfolgen. Zu den Kollektivanlagen zählen insbesondere Anteile von börsenkotierten Immobilienfonds Anteile von börsenkotierten Beteiligungsgesellschaften Ansprüche bei Anlagestiftungen Beteiligungen an gemeinsamen Immobilienportfolios mit anderen Vorsorgeeinrichtungen oder anderen EigentümerInnen 3. Die Passivhypotheken auf den Direktanlagen dürfen höchstens 20 % des Vermögens des Immobilienportefeuilles betragen. 4. Anforderungskriterien Bei der Auswahl der Direktanlagen müssen folgende Kriterien berücksichtigt werden Ertrag gute Lage guter Zustand und Ausbaustandard (Bausubstanz, Unterhaltsintensität) architektonische Qualität guter Wohnungsmix ausgewogener Mieterspiegel angemessene Mietzinshöhe kein Altlastenverdacht Bei der Auswahl von Kollektivanlagen müssen unter anderem folgende Anforderungskriterien beachtet werden Qualität des Managements Qualität und Unterhaltszustand der Liegenschaften Fremdverschuldungsgrad Bewertungsgrundsätze Verwaltungskosten Geografische Diversifikation (regionale Streuung) Diversifikation der Nutzungsarten Rendite- und Risiko-Eigenschaften Korrelation mit bestehenden Anlagen Liquidität der Anteile

25 Seite 25/32 Fortsetzung Anhang 7 5. Mietzinspolitik Grundsätzlich soll eine marktkonforme Rendite erzielt werden. 6. Qualitätserhaltung Bei den Direktanlagen sorgt die Stiftung durch geeignete Massnahmen für einen stetigen Qualitätserhalt, zum Beispiel durch bauliche Vorkehrungen institutionell-organisatorische Vorkehrungen systematische Renovationspolitik 7. Verwaltung Die Liegenschaftenverwaltung der Stiftung wird vom Stiftungsrat einer oder mehreren Verwalterinnen übertragen, mit denen entsprechende Rahmenverträge abgeschlossen werden. 8. Vermögensverwaltungsmandate Im Rahmen der Vermögensverwaltungsmandate können die oben genannten Vorgaben und Richtlinien noch weiter präzisiert oder eingeschränkt werden.

26 Seite 26/32 Anhang 8 Richtlinien für Darlehen Es ist auf eine gute Qualität der SchuldnerInnen zu achten. Die erste Überprüfung der SchuldnerInnen erfolgt durch die Bereichsleitung Anlagen in Zusammenarbeit mit der Anlagekommission. Die definitive Überprüfung der SchuldnerInnen und die Überwachung der Kredite haben durch eine neutrale WirtschaftsprüferIn in Absprache mit der eigenen Revisionsstelle zu erfolgen. Die angebotenen Sicherheiten sind nach deren Verwertbarkeit zu beurteilen. Die SchuldnerInnen sind nach ihrer grundsätzlichen Bonität zu beurteilen. Die finanzielle Tragbarkeit der SchuldnerInnen ist zu prüfen. Diese Anlagekategorie darf höchstens 1 % des Gesamtvermögens betragen. Pro SchuldnerIn dürfen die Forderungen höchstens 0,33 % des Gesamtvermögens betragen. Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Artikel 56 BVV 2 sind zulässig. Anlagen bei angeschlossenen ArbeitgeberInnen sind gemäss Artikel 57 BVV 2 zulässig. Vermögensverwaltungsmandate Im Rahmen der Vermögensverwaltungsmandate können die oben genannten Vorgaben und Richtlinien noch weiter präzisiert oder eingeschränkt werden.

27 Seite 27/32 Anhang 9 Richtlinien für Anlagen bei angeschlossenen ArbeitgeberInnen Anlagen bei den angeschlossenen ArbeitgeberInnen sind in der Regel nicht zulässig. Von dieser Regelung sind Wertpapiere ausgenommen, welche durch externe VermögensverwalterInnen im Rahmen von deren Vermögensverwaltungstätigkeit erworben werden. Anlagen in nicht kotierte Wertpapiere einer ArbeitgeberIn sowie Hypothekarkredite und Darlehen zu Gunsten einer ArbeitgeberIn sind vorgängig dem Stiftungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

28 Seite 28/32 Anhang 10 Richtlinien für die Zusammenarbeit mit VermögensverwalterInnen Besondere Bestimmungen Die Wertschriftenanlagen sollen gemäss Grundsatz 1.5 verwaltet werden. Das Portfolio-Management hat dabei folgenden Kriterien zu genügen Die Anlagepolitik soll den im Anlagereglement der Nest Sammelstiftung enthaltenen Richtlinien und Kriterien entsprechen (ökologische und soziale Aspekte). Diese sind zuhanden des ausführenden Portfolio-Managements verbindlich festzulegen. Das Portfolio-Management soll über einen klar aufgebauten und in nachvollziehbarer Form dokumentierten Anlageprozess verfügen. Die Umsetzung der besonderen Anlagekriterien soll in systematischer Art und Weise erfolgen. Das Portfolio-Management hat sich über ein entsprechendes Verfahren und entsprechende Informationsgrundlagen auszuweisen. Das Verfahren ist zu dokumentieren. Die Informationsgrundlagen haben dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion und Forschungsresultate zu entsprechen. Das Portfolio-Management soll wenn immer notwendig auf Fachkräfte im Bereich Umwelt- und Sozialwissenschaften zugreifen können. Es hat sich darüber auszuweisen. Das Verfahren muss in der Lage sein, gemäss den Richtlinien und Prinzipien des Verfahrens zulässige und unzulässige Investitionen in einer nachvollziehbaren Art und Weise zu unterscheiden. Die Entscheide sind zu dokumentieren und bei einem veränderten Informationsstand zu aktualisieren. Grundsätze für die Auswahl, Auftragserteilung, Überwachung, Beurteilung und Kündigung externer VermögensverwalterInnen 1. Grundsätze für die Auswahl Als externe VermögensverwalterInnen kommen Banken und VermögensverwalterInnen in Frage, welche folgende Kriterien erfüllen und damit den Anforderungen gemäss BVV 2, Artikel 48 h entsprechen 1. Durch eigene Erfahrung (bisherige Banken) und/oder unabhängige Referenzen (für neue Banken) bestätigte Fähigkeit und Expertise, das Mandat professionell und erfolgreich ausüben zu können 2. Durch eigene Erfahrung (bisherige Banken) und/oder unabhängige Institute (für neue Banken) belegte Perfomancezahlen vergleichbarer Mandate über mindestens fünf Jahre 3. Ausgewiesene, für das Mandat verantwortliche Fachleute, die auch als KundInnen ein grosses Interesse für die Stiftung zeigen 4. Nachvollziehbarer Anlageprozess 5. Klar strukturierte Vergleichsportfolios müssen vorliegen 6. Marktgerechte Vermögensverwaltungsgebühren

29 Seite 29/32 Fortsetzung Anhang Grundsätze für die Auftragserteilung Die Auftragserteilung erfolgt mittels eines detaillierten schriftlichen Auftragsbeschriebs und muss mindestens folgende Punkte zusätzlich zu den Standardvereinbarungen regeln 1. Start-Volumen 2. Zielsetzung des Mandats 3. Benchmark (Vergleichsindex) 4. Risikobegrenzung 5. Investitionsgrad (maximal 100 %!) 6. Zulässige Anlagen 7. Einsatz derivativer Instrumente (nur auf jederzeit gedeckter Basis!) 8. Methode der Performanceberechnung 9. Verantwortliche Portfolio-ManagerIn und StellvertreterIn 10. Inhalt und Häufigkeit des Reportings 11. Haftung und Schadenersatz der Bank 12. Kosten (abschliessende Aufzählung) 13. Regelung Retrozessionen 14. Beginn (Übergangsfrist) und Auflösung (jederzeit) des Mandates 15. Zusammenarbeit mit der zentralen Depotstelle 16. Besonderes je nach Mandatsart 17. Einhaltung des «Verhaltenskodex in der beruflichen Vorsorge» oder einer vergleichbaren Regelung 3. Grundsätze für die Überwachung Die VermögensverwalterInnen werden im Rahmen des Anlagecontrollings laufend überwacht. Die wesentlichen Überwachungsinhalte sind 1. Die erzielte Anlagerendite im Vergleich zur Zielsetzung 2. Das mit der Anlagerendite verbundene Risiko im Vergleich zur Benchmark 3. Die Anlagestruktur im Vergleich zur Benchmark 4. Die Veränderung der Anlagestruktur im Zeitablauf 5. Das Einhalten der Richtlinien 6. Das Einhalten der beabsichtigten Anlagepolitik 7. Das Einhalten des vereinbarten Anlagestils 8. Der Umfang der Transaktionen 9. Der Einsatz derivativer Instrumente 10. Spezialthemen je nach Bedarf

30 Seite 30/32 Fortsetzung Anhang Grundsätze für die Beurteilung Die Beurteilung der Leistung der VermögensverwalterInnen 1. erfolgt primär anhand der erzielten Rendite und der eingegangenen Risiken im Vergleich zur Zielsetzung (Zielerreichungsgrad) und im Vergleich zu direkt vergleichbaren anderen Mandaten (Konkurrenzvergleich) 2. beginnt ab dem ersten Tag der Mandatserteilung 3. erfolgt im Normalfall quartalsweise anhand von Monatsdaten 4. erfolgt unter einem langfristigen Aspekt, das heisst, wenn keine gravierenden Verletzungen der Richtlinien und Zielsetzungen vorliegen, über einen Zeithorizont von drei Jahren 5. erfolgt im Dialog mit den VermögensverwalterInnen (Performancebesprechungen erfolgen mindestens einmal p.a.) 6. dient als Grundlage für das Erteilen von "gelben Karten" an die VermögensverwalterInnen. Diese Verwarnung, d.h. eine Androhung für den Verzicht auf ein weiteres Aufstocken des Mandates oder gar der Entzug des Mandates wird ausgesprochen, wenn die Bank zum Beispiel vier Quartale in Serie unter den Zielsetzungen liegt und somit auch die langfristige Zielerreichung gefährdet ist 7. Banken, die eine "gelbe Karte" erhielten, werden auf einer Watchlist geführt und besonders intensiv (monatlich) überwacht und häufiger zu Performancebesprechungen aufgeboten 8. Die erzielten Anlageresultate dienen als Grundlage für das Aufstocken bestehender Mandate. Es werden primär diejenigen Mandate aufgestockt, die ihr Ziel, gemessen an der Benchmark, am deutlichsten erreichen beziehungsweise übertreffen und im Konkurrenzvergleich überdurchschnittlich abschneiden 5. Grundsätze für die Kündigung Die Reduktion oder gar die Kündigung eines Mandates erfolgt 1. unmittelbar bei schwerwiegenden Verletzungen der Richtlinien 2. nach der ersten Verwarnung, sofern innerhalb der nächsten beiden Quartale keine Verbesserung der Anlageresultate erkennbar ist 3. wenn sich bei den VermögensverwalterInnen grundlegende Änderungen organisatorischer, personeller oder anlagetechnischer Art ergeben, die eine Weiterführung des Mandates in Frage stellen würden

31 Seite 31/32 Anhang 11 Kosten für die Vermögensverwaltung Vermögensverwaltungskosten (Artikel 48a BVV 2 Absatz 1) beinhalten in der Regel folgende Kostenarten Depotgebühren Vermögensverwaltungsgebühren Transaktionsgebühren Übrige Bankgebühren Rückforderung Verrechnungs- und Quellensteuern Kosten für das Investment Consulting und Controlling Die Darstellung dieser Kostenarten hat der Bewirtschaftungsform Eigenverwaltung, Drittverwaltung, Einzelanlagen, Kollektivanlagen entsprechend Rechnung zu tragen.

32 Seite 32/32 Anhang 12 Organigramm Anlageorganisation Die Anlageorganisation der Stiftung ist nachfolgend schematisch dargestellt. Delegiertenversammlung Hauptaufgaben Stiftungsrat Hauptaufgaben Anlagekommission Hauptaufgaben Bereichsleitung Anlagen Hauptaufgaben Liquiditätsplanung und Kontrolle Plant und überwacht Mittelzuteilung an VermögensverwalterInnen Legt die Grundsätze und Ziele der Vermögensverwaltung fest Legt die langfristige Anlagestrategie fest Organisiert konkrete Anlagetätigkeit Ernennt und beauftragt Anlagekommission Steuert, koordiniert Anlagetätigkeit der VermögensverwalterInnen Entscheidet über Mittelzuteilung an VermögensverwalterInnen Beauftragt die VermögensverwalterInnen Rapportiert an Stiftungsrat Minimale Zusammensetzung: Verwaltet Hypothekar- und Immobilienbestand 4 Mitglieder, Bereichsleitung Anlagen ohne Stimmrecht VermögensverwalterInnen Hauptaufgaben Bewirtschaftung klar definierter Portfolios auf Mandatsbasis Performanceberechnung und Reporting Rapportieren an Anlagekommission Zusammensetzung: Kategorienmandate (Obl. CHF, Obl. Fremdwährung, Aktien Schweiz, Aktien Ausland, Immobilien) Dieses Anlagereglement enthält vom Stiftungsrat beschlossene Änderungen vom

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