STRAFRECHT UND COMPLIANCE AKTUELLE ENTWICKLUNGEN. Jörg Bielefeld, BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Salvatore Saporito, LexisNexis GmbH

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1 STRAFRECHT UND COMPLIANCE AKTUELLE ENTWICKLUNGEN. Jörg Bielefeld, BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Salvatore Saporito, LexisNexis GmbH

2 Strafrecht und Compliance aktuelle Entwicklungen RA Jörg Bielefeld Webinar am 24. September 2013

3 Seite 2 Übersicht 1. Aktuelle Tendenzen Praktischer Fall Aufsichtspflichtverletzung und Verbandsgeldbußen 2. Auswirkungen auf ein Compliance-Management-System Konzeption von Compliance-Trainings Umgang mit Hinweisgebern Überprüfung von Geschäftspartnern 3. Risiken bei der Untersuchung von Compliance-Fällen Von der Spitzel-Affäre zur GPS-Entscheidung Konsequenzen

4 Seite 3 Aktuelle Tendenzen (1) Praktischer Fall X GmbH in Deutschland will Anlage in Russland bauen Erstmaliger Markteintritt X GmbH Deutschland GF Prokurist Hohes Volumen, Staat involviert (Vertragspartner/Genehmigung) Bau Ltd London Vertrag mit Bau Ltd., London Bau Ltd. leistet überwiegend über Subunternehmer Behördlicher Gegenwind A Cayman Islands Behörde Russ. Föderation B Zypern C Jersey Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Verdachts auf Korruption und Steuerhinterziehung Betriebsprüfung kündigt sich parallel an und ermittelt ebenfalls

5 Seite 4 Aktuelle Tendenzen (2) Steuerliche Seite BPO als prozessualer Rahmen Mitwirkungspflichten der Verantwortlichen bei X GmbH Prüfer verlangt, den tatsächlichen Empfänger der Zahlungen an Bau Ltd. zu benennen Wie reagiert X GmbH? Wie reagiert der Betriebsprüfer?

6 Seite 5 Aktuelle Tendenzen (3) Strafrechtliche Seite (1) Staatsanwalt als Leiter der Ermittlungen? Polizei, Steuerfahndung und Betriebsprüfer als Hauptakteure StPO statt BPO? Betriebsprüfer als Geheimagent? Follow the money: Ermittlungen durch BKA, OLAF, FBI Rechtshilfe international

7 Seite 6 Aktuelle Tendenzen (4) Strafrechtliche Seite (2) Vorwurf: IntBestG mit 334 StGB bzw. 299 Abs. 2, Abs. 3 StGB Konsequenz: Abzugsverbot nach 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG Konsequenz: 370 AO Statt dessen: 160, 370 AO?

8 Seite 7 Aktuelle Tendenzen (5) Einfluss von Compliance Compliance bei X GmbH als Rückfallposition für den Staatsanwalt "Nach vorläufiger Auswertung der gegenwärtigen Ermittlungsergebnisse hat die Nebenbetroffene die in den Durchsuchungsbeschlüssen genannten Unzureichendes Compliancesystem in ( ) als Grundlage geleistet, für obwohl es Zahlungen in Zusammenhang mit der Anlage sich Organisationsverschulden? bei dem Rechnungsaussteller um eine Briefkastenfirma handelte und der Verbandsgeldbuße Zahlungsempfänger für ohne X GmbH tatsächlich Vorwurf: vorhandenen 30, 130 OWiG Geschäftsbetrieb die Zahlungen unmittelbar an weitere Briefkastenfirmen weiterleitete. Es besteht daher der Verdacht der Bildung "schwarzer Kassen" im Ausland zwecks Zahlung von Bestechungsgeldern an Amtsträger für die Auftragserteilung (BGH-Urteil StR 111/09)." Verbandsgeldbuße gegen X GmbH: Aufsichtspflicht verletzt? "fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung infolge eines unzureichenden Compliancesystems"

9 Seite 8 Aktuelle Tendenzen (6) Verbandsgeldbuße und Aufsichtspflichtverletzung Eine Leitungsperson des Unternehmens begeht eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit und verletzt dabei Pflichten, die das Unternehmen als solches treffen, oder bereichert das Unternehmen bzw. strebt das an. Seit 1. Juli 2013 Bis EUR 10 Mio. 30 OWiG Verbandsgeldbuße Eine Leitungsperson verletzt ihre Pflicht zur gehörigen Aufsicht, sodass es zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen kommen konnte, wobei die unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen das hätten verhindern oder wesentlich erschweren können. 130 OWiG Verletzung der Aufsichtspflicht

10 Seite 9 Aktuelle Tendenzen (7) Fazit Betriebsprüfung gut vorbereiten Steuerfahndung rechtzeitig einbeziehen Staatsanwalt nicht zum Statisten werden lassen Verzahnung Steuerberater Steuerrecht Strafrecht/Compliance Überprüfen Sie Ihre Compliance-Struktur! Werden die Prozesse gelebt? Haben es Ihre Mitarbeiter verstanden? Welche Anti- Korruptions- Compliance gibt es bei Ihnen? Wird kontrolliert und dokumentiert? Lassen sich die Prozesse verbessern? Haben Sie Prozesse etabliert?

11 Seite 10 Aktuelle Tendenzen (8) "Aus Sicht der Justiz lag das Problem eher bei den Unternehmen. T-Systems und VW hätten intern keine ausreichenden Vorkehrungen gegen eine Verknüpfung von Fußball-Sponsoring und anderen Geschäften getroffen."

12 Seite 11 Auswirkungen auf ein CMS (1) Wirksame Delegation von Verantwortung Mitarbeiter befähigen Mitarbeiter beaufsichtigen Systeme kontrollieren Dokumentieren

13 Seite 12 Auswirkungen auf ein CMS (2) Trainingsprogramme Web Based Training versus Präsenztraining? Erfahrungen mit Präsenztrainings Erfahrungen mit Web Based Trainings Folgerungen

14 Seite 13 Auswirkungen auf ein CMS (3) Umgang mit Hinweisgebern? Quellen: Insider im weiteren Sinne Interne Mitarbeiter Subunternehmer, Leiharbeiter Lieferanten, JV-Partner, Berater Strafrechtliche Relevanz der Hinweise? Häufig: HR-Themen (Mobbing, Belästigung, unfaire Behandlung) Oft: Querulantentum, Besserwisserei, Besessenheit Weniger: Echte Compliance-Fälle

15 Seite 14 Auswirkungen auf ein CMS (4) Korrektiv: Strafbarkeit des Hinweisgebers? Gern gehört: Zeuge exponiert sich bei unwahrer Aussage Jedoch: Eigenes Strafbarkeitsrisiko spielt keine Rolle Praxis: Hinweisgeber so gut wie nicht zu belangen Korrektiv: Bewusstsein der Mitarbeiter? Qualitätsgewinn durch Schulungen? Sicherheitsgefühl durch Guidance?

16 Seite 15 Auswirkungen auf ein CMS (5) Kernfrage: Internes versus externes Whistleblowing? Einfluss auf die Quelle? Wird die Hotline akzeptiert? Meldepflichten? Sanktionen bei externen Meldungen? Amnestie?

17 Seite 16 Auswirkungen auf ein CMS (6) New School : Anonyme Hinweise via Internet Hinweisgebersystem LKA Niedersachsen Klassische anonyme Strafanzeige vs. anonyme Hinweise via Internet Rund 30 Hinweise monatlich Jeder zweite Hinweis verwertbar Jeder vierte Hinweis Anlass für Ermittlungsverfahren 30 bis 40 Prozent der Hinweisgeber entscheiden sich für Outing

18 Seite 17 Auswirkungen auf ein CMS (7) Risikoquelle ohne Kontrollmöglichkeit!

19 Seite 18 Auswirkungen auf ein CMS (8) Konkretes Beispiel Anzeige via Onlineportal Umfangreiches Ermittlungsverfahren Durchsuchungen allein auf Basis der Hinweise Zahlreiche Beschuldigte im In- und Ausland Negative Berichterstattung

20 Seite 19 Auswirkungen auf ein CMS (9) Whistleblower-Hotline richtig zu Ende denken Vertrauen als Grundlage Verständnis bei Mitarbeitern schaffen Kontakt und Nachfragemöglichkeit Anonymität minimieren Trennung Ombudsleute/Aufklärer Professionelle Sachverhaltsaufklärung Kriminalistisch geschultes Herangehen Klare Regeln für Aufklärer Klare Aussichten für Befragte

21 Seite 20 Auswirkungen auf ein CMS (10) Incentivierung von Hinweisgebern Sec. 922 Dodd-Frank Act vom 21. Juli 2010 Award für Hinweisgeber, wenn Informationen zur Aufdeckung von Verstößen gegen US-Wertpapiergesetze (auch FCPA) führen 10 bis 30 Prozent Beteiligung an monetary sanctions über 1MUSD Weitere Anknüpfung (z. B. Bestechungsgeld via USD-Transaktion) Überlegung: Hinweisgeber intern incentivieren?

22 Seite 21 Auswirkungen auf ein CMS (11) Know your customer / contractor / business partner? Haftungsreduzierung und vermeidung Screening von Geschäftspartnern Kalkulieren: Umgang mit internem Widerstand Belastbarkeit der eigenen Compliance-Kultur? Wachsende Bedeutung bei strafrechtlichen Ermittlungen

23 Seite 22 Risiken bei der Untersuchung (1) Fall Spitzelaffäre Ein leitender Angestellter der Deutschen Telekom AG in der Telekom- Spitzelaffäre ist rechtskräftig verurteilt worden. Das Landgericht Bonn verurteilte den Angestellten wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in sieben Fällen, Untreue in drei Fällen und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. 134 BGB - Gesetzliches Verbot Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Angeklagten mit Urteil vom 10. Oktober 2012 als unbegründet (2 StR 591/11).

24 Seite 23 Risiken bei der Untersuchung (2) Fall GPS Die heimliche Überwachung von Personen durch bezahlte private Ermittler mittels Anbringung eines GPS-Empfängers an deren Fahrzeug ist grundsätzlich strafbar. BDSG: 44 Abs.1 43 Abs. 2 Nr Abs. 1 Nr Abs. 1 Nr. 1 Wenn ein starkes berechtigtes Interesse an der Datenerhebung vorliegt, kann das für ein befugtes Handeln sprechen. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4. Juni 2013 (1 StR 32/13)

25 Seite 24 Risiken bei der Untersuchung (3) Berater bezahlen, Untreue begehen? Grundsätzlich: Bei heiklen Aufträgen an externe Berater aufpassen Prüfen, ob solche Aufträge überhaupt konform mit dem geltendem Recht erledigt und bearbeitet werden können (Achtung: BDSG, TKG!) Compliance- Untersuchungen compliant gestalten! Prävention: Aufnahme von Compliance-Klauseln in Beraterverträge Kontrolle: Rechnungen genau prüfen, insbesondere die detailliert beschriebenen Tätigkeiten

26 Seite 25 Kontakt Jörg Bielefeld Partner BEITEN BURKHARDT Ganghoferstraße München Telefon: 089 / Joerg.Bielefeld@bblaw.com Jörg Bielefeld ist Partner bei BEITEN BURKHARDT in München und leitet den Bereich Wirtschaftsstrafrecht. Sein Tätigkeitsbereich umfasst das gesamte Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, die Compliance-Beratung sowie Strafverteidigung. Er berät nationale und internationale Unternehmen bei der Aufdeckung und Verfolgung unternehmensinterner Unregelmäßigkeiten (Corporate Investigation), bei Ermittlungen durch Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden (Corporate Defence) sowie präventiv (Corporate Prevention & Criminal Compliance). Zudem verteidigt Jörg Bielefeld Individualpersonen in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren. Jörg Bielefeld ist besonders auf die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Beratung von Unternehmen bei der frühzeitigen Verteidigung gegen drohende Sanktionen spezialisiert, ebenso auf die Beratung in komplexen Compliance-Fällen, sowohl im nationalen als auch internationalen Kontext. Dabei hat Jörg Bielefeld einen Branchenfokus in den Bereichen Automotive, Banking, Healthcare und Pharma, IT und Telekommunikation sowie Luftfahrtindustrie entwickelt.

27 Compliance-Lösungen von LexisNexis Salvatore Saporito

28 Business Partner Screening: Lexis Diligence. Zugriff auf alle wichtigen Quellen über eine Benutzeroberfläche Kontakte in nur einem Suchlauf auf Basis einer Vielzahl von Sanktions-, Watch- und PEP-Listen Nachrichtenmeldungen mit negativer Tonalität spezieller Fokus auf Compliance,Risiko Management, Anti-Fraud und Anti- Money Laundering Due Diligence Vorkehrungen für Audits Strafrecht und Compliance Aktuelle Entwicklungen,

29 Unternehmenschecks mit Lexis Diligence. Strafrecht und Compliance Aktuelle Entwicklungen,

30 Unternehmenschecks mit Lexis Diligence. Strafrecht und Compliance Aktuelle Entwicklungen,

31 Unternehmenschecks mit Lexis Diligence. Strafrecht und Compliance Aktuelle Entwicklungen,

32 Personenchecks mit Lexis Diligence. Strafrecht und Compliance Aktuelle Entwicklungen,

33 Personenchecks mit Lexis Diligence. Strafrecht und Compliance Aktuelle Entwicklungen,

34 Personenchecks mit Lexis Diligence. Strafrecht und Compliance Aktuelle Entwicklungen,

35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Jörg Bielefeld, BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Salvatore Saporito, LexisNexis GmbH

36 Kontakt. Salvatore Saporito Business Development Manager Risk & Compliance LexisNexis GmbH Heerdter Sandberg Düsseldorf Mobil: +49(0) Tel.: +49(0)

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