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1 Mark Pieth Stephanie Eymann Fallsammlung Strafrecht BT Übungsfälle zum Besonderen Teil mit Lösungsvorschlägen Helbing Lichtenhahn Verlag

2 Vorwort Sie haben ein Übungsbuch in Händen, das einerseits Musterlösungen zu klassischen Übungsfällen, insbesondere aus dem Bereich Leib, Leben und Vermögen, offeriert. Dabei werden gelegentlich auch Fallgeschichten aus der Bundesgerichtspraxis präsentiert, die Anlass zu Kontroversen geben. Andererseits enthält die Fallsammlung eine Reihe von Fällen zu sogenannt modernen Themen (Phishing, Haftung der juristischen Person, Finanzierung des Terrorismus, Korruption und Geldwäscherei). Die Fallsammlung bemüht sich um Realitätsnähe und nimmt von reinen Lehrbuchfällen bewusst Abstand. Die Fälle sind lose der Gesetzessystematik entlang angeordnet. Neben Fragen des Besonderen Teils spielen natürlich auch Themen des Allgemeinen Teils in die Falllösungen hinein. Weder der Allgemeine noch der Besondere Teil lassen sich isoliert betrachten. Um die Orientierung am Lernstoff zu erleichtern, wurde den Fällen jeweils eine kurze fallspezifische Bibliographie beigefügt. Im Text finden sich auch wenn auch auf ein Minimum reduziert Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung in Fussnoten. Wir wünschen Ihnen eine gewinnbringende Lektüre. Basel, im Januar 2010 Stephanie Eymann Mark Pieth 1

3 Inhaltsübersicht Vorwort Dank Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Hinweise zur Lösung von Strafrechtsfällen Fall 1 Rheinfall Fall 2 Schwimmhalle Fall 3 Hannibal the Cannibal Fall 4 Fasnächtliche Zollbeamte Fall 5 Bree Fall 6 Grüner Pullover Fall 7 Luzern Fall 8 Basler Diamantenfieber Fall 9 Retrozessionen Fall 10 Häschenfall Fall 11 Fernsehquiz Fall 12 Phishing Fall 13 Hotel Napf-Palace Fall 14 Olivenöl Fall 15 Russischer Salat Fall 16 Die gläserne Patientin Anhang: Verbrechensaufbau (Schemen) Stichwortverzeichnis

4 Hinweise zur Lösung von Strafrechtsfällen Üblicherweise finden sich in Fallsammlungen zum Allgemeinen Teil eingehende methodische Einleitungen, die sich insbesondere mit der Subsumtionstechnik auseinandersetzen (vgl. Literaturhinweise unten). Einer Fallsammlung zum Besonderen Teil soll keine lange technische Einleitung vorangestellt werden. Die folgenden Hinweise dienen lediglich als kurzes «pro memoria» und dazu, für den Besonderen Teil einige spezielle Tipps mit auf den Weg zu geben. I. Berufsrollen und juristische Texte Wie Sie einen strafrechtlichen Fall behandeln, hängt entscheidend von der Rolle ab, in der Sie mit der Aufgabe konfrontiert sind. Je nachdem, ob Sie StudentIn in einer Examensklausur, GutachterIn, ParteivertreterIn in einem Strafprozess, GerichtsberichterstatterIn oder KriminologIn sind, werden Sie sich unterschiedlicher juristischer Stile bedienen. Als Studierende werden Sie sich v.a. mit dem Urteils- und Gutachtenstil beschäftigen. a) Das Urteil Anders als von den traditionellen Geschworenen, die ihren Wahrspruch als Stimme des Volkes nicht zu begründen hatten, verlangen wir von unseren Richtern eine sachliche Begründung des Entscheides, damit die rationale Überprüfbarkeit durch eine weitere Tatinstanz ermöglicht wird. Allerdings sind Gerichte nicht verpflichtet, sämtlichen auch entfernten Tateventualitäten und allen abweichenden Lehrmeinungen nachzugehen. Richter lassen sich auch selten auf einen schulmässigen Tatbestandsaufbau fixieren. Entscheide rücken die umstrittenen Fragen ganz ins Zentrum und stellen bisweilen den Tatbestandsaufbau nicht unerheblich um. Typisch für den Urteilsstil ist, dass der Text mit dem Ergebnis beginnt und einen in sich möglichst kohärenten Begründungsstrang enthält. Sich aufdrängende Einwände werden zwar 11

5 angesprochen, aber mit möglichst zwingenden Argumenten verworfen: Funktion des Urteils ist es, den Rechtsstreit beizulegen, Rechtssicherheit zu vermitteln. Dabei bedient sich der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin oft gewisser Hilfstechniken: Der banalste aller «Tricks» ist das Voranstellen der Argumente, die für die Meinung sprechen, die anschliessend verworfen werden soll. Im Übrigen muss man sich bewusst machen, dass die Begründung überwiegend Darstellungszwecken dient und nicht ein Protokoll der Herstellung von Entscheiden enthält 1. b) Das Gutachten Die Fallbehandlung im Studium orientiert sich demgegenüber primär am Gutachtenstil. Urteile sind daher als Vorbild für die Fallbehandlung mit Vorsicht zu geniessen. Typisch für das Gutachten ist der offene Einstieg: Am Anfang steht eine klare, möglichst neutral formulierte Frage. Beispiel: Hat A dadurch, dass er das fremde Portemonnaie aus der Telefonkabine entfernte, eine fremde bewegliche Sache weggenommen? In einem zweiten Arbeitsgang wird der theoretische Bezugsrahmen (Interpretation) abgesteckt Beispiel: Wegnahme setzt den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams voraus. Gewahrsam steht zwar für tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit, allerdings wird auch eine Sachherrschaft «nach den Regeln des sozialen Lebens» anerkannt. Die Zugriffsmöglichkeiten anderer Personen schliesst die erweiterte Sachherrschaft nicht automatisch aus. Allerdings muss weiter erörtert werden, ob das in öffentlich zugänglichen Räumen behändigte Portemonnaie nach den Regeln des sozialen Lebens noch im Gewahrsam des Eigentümers stand... In dieser Phase sollen realistische rechtliche Erwägungen und Gegenerwägungen, Theorien und Gegentheorien zu Wort kommen. Der eigentliche Wert einer Fallbehandlung zeigt sich in der intelligenten Auswahl der entscheidenden Problemfelder und im argumentativen Tiefgang der Auseinandersetzung. Stark strukturierte Texte, die Nebenfragen zwar andeuten, sich aber deutlich auf Hauptfragen konzentrieren und hier einen gewissen Aufwand betreiben, sind Fallbearbeitungen vorzuziehen, die sämtliche Fragen in derselben (unvermeidlicherweise oberflächlichen) Art abhandeln. In der dritten Phase steht die Anwendung der abstrakten Regeln auf den konkreten Sachverhalt im Vordergrund (Subsumtion). Im Rahmen eines Gutachtens (und einer schriftlichen Examensarbeit) geht es darum, die Behandlung 1 Dazu bereits Hassemer 1990, 116 ff. 12

6 Hinweise auf die eigentlich interessanten Problempunkte einzumitten. Nun soll aufgrund des konkreten Sachverhalts argumentiert werden. Dabei darf der Sachverhalt nicht überinterpretiert werden. Bei Lücken und Unklarheiten sollte der Sachverhalt hingegen mit Alternativen ergänzt werden (lebensnahe Interpretation). Zum Schluss der Bearbeitung sollte die Antwort auf die Eingangsfrage gegeben werden. Je nach Fragestellung muss dieses Vier-Stufenprogramm für jede Einzelfrage durchlaufen werden (so bei konkreten Fallanalysen für jeden Tatbestand und für die wichtigsten Tatbestandselemente gesondert). Bei theoretischen Themen (v.a. Hausarbeiten) gibt das Modell die Struktur der gesamten Arbeit vor. Nicht in jedem Fall kann oder soll ein Fall in der gleichen epischen Breite im Gutachterstil abgehandelt werden. Gewisse Fragen können bereits in einer Vorprüfung ausgeschlossen werden (im sog. «Brainstorming»). Insbesondere evidentermassen nicht anwendbare Tatbestände werden nicht geprüft. Sodann sind auch «Abkürzungen» innerhalb der Falllösung erlaubt. Zu gewissen Themen gibt es beim besten Willen nicht viel zu sagen, während andernorts ein wesentlich grösserer Aufwand gerechtfertigt ist. Für klare Fragen ist der Urteilsstil streckenweise zulässig, wenn auch nur um Ressourcen für die eigentlichen Kernfragen des Falles zu sparen, die dann ausführlich im Gutachterstil abzuhandeln sind. Durch die geschickte Auswahl beweisen Studierende ja auch, dass sie die Materie beherrschen. Zur Erleichterung des Vorgehens sind praktische Fallbehandlungsregeln entwickelt worden. II. Die Vorbereitung der konkreten Fallbehandlung Die nachfolgenden Hinweise sind nicht als verbindliche Vorschriften, sondern eher als Tipps zu verstehen, die das schrittweise Vorgehen erleichtern sollen. Natürlich kann man auch auf ganz anderem Wege zu vernünftigen Ergebnissen gelangen; die Risiken, an der Komplexität der Aufgabe zu scheitern, sind aber erfahrungsgemäss höher. a) Arbeitsphasen Zumal bei einer schriftlichen Fallbehandlung im Rahmen einer Prüfung empfiehlt sich, drei Arbeitsphasen deutlich zu trennen: Sie sollten sich vorweg ausreichend Zeit für ein «Brainstorming» nehmen. Diese erste schematische Analyse des Falles dient dazu, die ganze Breite der Probleme zu erkennen, dann aber auch auszuwählen und die Schwerpunkte der folgenden Fallbehandlung festzusetzen (Richtwert: Bei einer fünfstündigen Prüfungsdauer bis zu einer 13

7 Stunde; bei einer zweistündigen Prüfung eine halbe Stunde). In der nachfolgenden Phase der Ausführung kann sich einiges noch verschieben, daher ist ausreichend Zeit für eine dritte Phase mit Akzent auf der sprachlichen Überarbeitung und der Bereinigung der Darstellung vorzusehen. b) Strukturierung der Fallbehandlung Je nach Aufgabestellung kann die besondere Schwierigkeit in der Komplexität des Geschehens, in der Zahl und den Rollen der beteiligten Personen oder (regelmässig) in der Abgrenzung der anzuwendenden Tatbestände liegen. Gute Erfahrungen sind gemacht worden mit einer Strukturierung nach Handlungsabschnitten Personen Tatbeständen Natürlich müssen nicht à tout prix mehrere Handlungsabschnitte unterschieden werden. Die Fallbehandlung sollte aber Personen auf jeden Fall getrennt behandeln. Es ist daran zu erinnern, dass eine Anklageschrift für jede Person individuell die zu prüfenden Tatbestände nennen muss. Nach Klärung der Beteiligungsrollen darf allerdings auf vorangehende Ausführungen verwiesen werden (Examinatoren sind in der Regel nicht an der Wiederholung von Textbausteinen interessiert). Auf jeden Fall sollte die konkrete Falllösung mit einer Überschrift beginnen, die die betreffende Handlungssequenz des Sachverhalts, die Person und den zu prüfenden Tatbestand nennt. Aus dem Geschehen werden die strafrechtlich relevanten Phasen herausgegriffen und in chronologischer Reihenfolge abgehandelt. Hierbei ist Augenmass erforderlich. Nur dort, wo es nötig ist, sollen Sachverhalte in Teile zerlegt werden. Im jeweiligen Handlungsabschnitt wird der Beitrag jeder Person gesondert erörtert. Dabei sind (wegen der Akzessorietät der Teilnahme) die möglichen Täter auf jeden Fall vor den Teilnehmern zu behandeln. Es ist mit der Person zu beginnen, die am nächsten am Geschehen erscheint. Haben mehrere Beteiligte massgeblich mitgewirkt, sind die Regeln der Mittäterschaft anzuwenden, wenn sie gestützt auf einen gemeinsamen Tatentschluss je nur einen Teil der eigentlichen Tathandlung ausführen. Ist dagegen im Sachverhalt von mehreren Personen die Rede, die die Tat (sei es abhängig oder unabhängig voneinander) selbst vollbracht haben, kann mit einer der Personen begonnen werden. Für die weiteren Personen kann die Fallprüfung abgekürzt werden, allerdings ist ein Kontrollblick auf die Schuld, die natürlich bei jeder Person individuell zu beurteilen ist, nötig. 14

8 Hinweise Die in Frage kommenden Tatbestände sind für jeden Täter der Reihe nach abzuhandeln. Dabei empfiehlt es sich, in drei Schritten vorzugehen: Brainstorming: Liste denkbarer Tatbestände erstellen (Bsp. Art. 111, 112, 113, 117, 129 StGB) Ordnen (Hilfsregeln): mit der schwerwiegendsten Rechtsgutverletzung beginnen (grob gesagt: höchste Strafdrohung), allerdings Grundtatbestand vor qualifizierten oder privilegierten Tatbeständen, Verletzung vor Gefährdung, konkrete Gefährdung vor abstrakter Gefährdung, Vorsatztaten vor Fahrlässigkeitstaten prüfen. Es wird dringend empfohlen, bei der Detailerörterung die Stufen des «Verbrechensaufbaus» des AT zu respektieren. Allerdings sind nur solche Kategorien eingehend zu erörtern, die Probleme aufwerfen. Solche, die für die Strafbarkeit notwendig, aber unproblematisch sind, sollten lediglich vermerkt werden 2. Literaturhinweise Arzt, G., Die Strafrechtsklausur, 7. Aufl., München 2006; Beulke, W., Klausurenkurs im Strafrecht für Examenskandidaten, 3. Aufl., Heidelberg 2009; Donatsch, A./Jositsch, D./ Killias, M./Schwarzenegger, C./Tag, B./Wohlers, W., Klausuren und Hausarbeiten im Strafrecht und Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2008; Eymann, S./Geth, C./Kanyar, A./Lanza, G., Fallsammlung Strafrecht AT, 12 Fälle zum Allgemeinen Teil mit Lösungsvorschlägen, Basel 2008; Gössel, K.H., Strafrecht mit Anleitungen zur Fallbearbeitung und zu Subsumtion für Studenten und Referendare, 8. Aufl., Heidelberg 2001; Haft, F., Strafrecht, Fallrepetitorium zum Allgemeinen und Besonderen Teil, 5. Aufl., München 2004; Hassemer, W., Einführung in die Grundlagen des Strafrechts, 2. Aufl., München 1990; Hilgendorf, E., Fallsammlung zum Strafrecht, 5. Aufl., München 2008; Maihold, H., Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Basel 2008; Noll, P./ Imperatori, M./Utz, H., Übungen im Strafrecht, 2. Aufl., Zürich 1982; Otto, H., Übungen im Strafrecht, 6. Aufl., Berlin et al. 2005; Rudolphi, H.-J., Fälle zum Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl., München 2000; Schaffner, D., Strafrecht Allgemeiner Teil I: Die Straftat, Fragen und Antworten, Bern 2009; Schobloch, K./Kunz, K.-L., Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil in Fragen und Antworten, Zürich 2003; Wohlers, W., Fallbearbeitung im Strafrecht, 3. Aufl., Zürich Vgl. die Schemen für den Tatbestandsaufbau des «vorsätzlichen Handlungsdelikts», des «vorsätzlichen Unterlassungsdelikts», des «fahrlässigen Handlungsdelikts» und des «fahrlässigen Unterlassungsdelikts» im Anhang S. 221 ff. 15

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