Gebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen (Kita-Gebührensatzung)
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- Fritz Philipp Peters
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1 Lesefassung: Die 1. Änderungssatzung vom , in Kraft getreten ab dem 01. August 2008, Änderung des 3 Abs. 4, wurde inhaltlich eingearbeitet. Gebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen (Kita-Gebührensatzung) Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben Änderung der Gemeindeordnung vom (GVBl. I S. 294) in Verbindung mit 90 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom (BGBl. I, S. 1163), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S.3546), und 17 in Verbindung mit 16 Abs.1 des Kindertagesstättengesetzes vom (GVBl. I, S. 178), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 311) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde in ihrer Sitzung am folgende Satzung (Kita-Gebührensatzung) erlassen: 1 Geltungsbereich (1) Für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen in der Gemeinde Ahrensfelde haben die Personensorgeberechtigten gemäß 17 Abs.1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) Elternbeiträge sowie einen Zuschuß zu den Kosten der Versorgung der Kinder mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld) zu entrichten. Die Elternbeiträge und das pauschale Essengeld werden als Gebühr erhoben. (2) Für Hortkinder ist das Essengeld nicht nach dieser Satzung zu leisten (Schülerspeisung). 2 Aufnahme von Kindern (1) Kommunale Kinderbetreuungsleistungen gelten gemäß 1 KitaG für 1. Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr mit einem bedingten Rechtsanspruch bis zu sechs, acht bzw. bis zu zehn Stunden und in Ausnahmefällen bis zu elf Stunden werktäglich (montags bis freitags), wenn die familiäre Situation dies erforderlich macht. 2. Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung mit einem Rechtsanspruch auf sechs Stunden Betreuung bzw. auf eine längere Betreuungszeit (bis zu acht bzw. zehn Stunden und in Ausnahmefällen bis zu elf Stunden werktäglich), wenn die familiäre Situation dies erforderlich macht. 3. Schulkinder von der ersten Schuljahrgangsstufe bis zur Versetzung in die fünfte
2 Schuljahrgangsstufe mit einem Rechtsanspruch auf vier Stunden Betreuung bzw. auf eine längere Betreuungszeit bis zu sechs Stunden täglich, wenn die familiäre Situation dies erforderlich macht. 4. Grundschüler der fünften und sechsten Klasse mit einem bedingten Rechtsanspruch bis zu vier bzw. sechs Stunden Betreuung werktäglich, wenn die familiäre Situation dies erforderlich macht. (2) Die Entscheidung über Art und Umfang der Erfüllung des Rechtsanspruches erfolgt durch die Gemeinde Ahrensfelde auf der Grundlage des Antrages der Personensorgeberechtigten unter Berücksichtigung der familiären Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus und Fortbildung der Eltern oder eines besonderen Erziehungsbedarfes. Die reguläre Betreuungszeit umfaßt für einen Ganztagsplatz im Kindergartenbereich bis zu sechs Stunden und im Hortbereich bis zu vier Stunden. (3) Für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Gemeinde Ahrensfelde haben und auf Grund des Wunsch- und Wahlrechts aufgenommen werden sollen, ist ein Bescheid der Wohnortgemeinde über Art und Umfang des Rechtsanspruches sowie eine Erklärung zur Gewährung eines angemessenen Kostenausgleichs vorzulegen. 3 Gebührenpflicht (1) Gebührenpflichtig ist derjenige, auf dessen Veranlassung das Kind eine kommunale Kinderbetreuungsleistung in Anspruch nimmt, insbesondere Personensorgeberechtigte, Eltern und sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen. Die Gebührenpflichtigen haben monatlich Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtung (Elternbeiträge) sowie Essengeld in Höhe von 25,00 zu entrichten. Das Essengeld ist nur dann zu zahlen, wenn das Kind regelmäßig ein Mittagessen in der Kindereinrichtung einnehmen soll. (2) Die Gebührenpflicht für die Elternbeiträge und für das Essengeld entsteht mit der Inanspruchnahme einer kommunalen Kindertagesbetreuungsleistung und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis abschließt. Die Gebühren sind jeweils zum 10. des laufenden Monats fällig. Können Gebühren bei erteilter Einzugsermächtigung nicht abgebucht werden und entstehen der Gemeinde dadurch Kosten, so sind diese in voller Höhe von den Gebührenschuldnern zu tragen. (3) Die Aufnahme für die Inanspruchnahme einer kommunalen Kindertagesbetreuungsleistung erfolgt regelmäßig zu Beginn eines Monats. Der Betreuungsvertrag ist mindestens vier Wochen vorher zu fertigen und wird nur dann ausgestellt, wenn ein Rechtsanspruch laut geltendem Kindertagesstättengesetz gegeben ist und die gewünschte Einrichtung die Möglichkeit einer Aufnahme bescheinigt. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so wird eine anteilige Gebühr erhoben. (4) Der Elternbeitrag und gegebenenfalls das Essengeld werden für zehn Monate im Jahr erhoben; die Monate August und Dezember sind beitragsfrei. In diesen Monaten sind weder der Elternbeitrag noch der Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe von monatlich 25,00 zu entrichten. Damit sind Ausfallzeiten hinsichtlich einer regelmäßigen
3 Betreuung der Kinder z.b. bedingt durch Urlaub, Krankheit oder Kur des Kindes bzw. durch Schließzeiten der Kinderbetreuungseinrichtung pauschal berücksichtigt. (5) Elternbeitrag und Essengeld werden vom Träger der kommunalen Kindertagesstättenbetreuung festgelegt und erhoben. (6) Wird von den Personensorgeberechtigten eine Eingewöhnungszeit gewünscht, so ist dies nur in Abstimmung mit der Leiterin der Kindereinrichtung und unter den Bedingungen des bestehenden Betreuungsvertrages möglich. (7) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus dem nachstehenden Anhang. Dieser ist Bestandteil der Satzung. Sind die zur Beitragszahlung Verpflichteten nicht bereit, gegenüber dem Träger der Einrichtung ihre Einkommensverhältnisse nachzuweisen, zahlen sie für ihre Kinder den Höchstbetrag entsprechend dem zeitlichen Betreuungsumfang. 4 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Beitrages (1) Die Elternbeiträge sind entsprechend 17 Abs.2 KitaG sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen sowie der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder und dem vereinbarten zeitlichen Betreuungsumfang zu staffeln. Ziel der Staffelung ist es, die aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach der Summe der anzurechnenden aktuellen durchschnittlichen monatlichen Einkünfte der genannten Personen. (2) Die Summe der anzurechnenden Einkünfte bei nichtselbständiger Tätigkeit ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen (abzüglich Lohn- und Kirchensteuer, Arbeitnehmeranteile, der Beiträge für die Sozialversicherung) sowie Einkünften aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen sowie den sonstigen Einnahmen. (3) Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle regelmäßigen Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. So werden u.a. Wohngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld, Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Sozialgeld angerechnet. (4) Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft ist vom Gewinn auszugehen. Der Gewinn ergibt sich aus den Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben, einschließlich Sozialabgaben. Auch hier sind Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen sowie sonstige Einnahmen zu berücksichtigen. Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (5) Durch die Gemeinde erfolgt die Prüfung der Angaben zum Einkommen vor Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen. Die aktuelle Einkommenssituation ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen bzw. bei Selbständigen ist eine aktuelle Einkunftseinschätzung vom Steuerberater vorzulegen oder es wird von einer erklärten Selbsteinschätzung ausgegangen. Bei Veränderung der durchschnittlichen monatlichen Einkünfte der Sorgeberechtigten bzw. der Eltern ist die Gemeinde umgehend zu informieren. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Wird innerhalb eines Monats eine Veränderung der Betreuungszeit notwendig, so wird bereits für den laufenden Monat die entsprechende Gebühr erhoben.
4 (6) Bei Lebensgemeinschaften der Eltern wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt. Leben die Partner getrennt, so wird das Einkommen des mit dem Kind zusammen lebenden Elternteils zu Grunde gelegt und die Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils hinzugerechnet. Nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen der Gebührenpflichtigen werden vom Einkommen abgezogen. Steht ein Partner in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. (7) An schulfreien Tagen sowie in den Schulferien ist im Hort eine Betreuung, über den vereinbarten Betreuungsumfang hinaus, möglich. Der Elternbeitrag ist im Folgemonat entsprechend des erfolgten Betreuungsumfanges nach dieser Satzung zu zahlen. (8) Für Kinder aus Pflegefamilien und Heimen werden die Elternbeiträge und die pauschale Gebühr für das Mittagessen gemäß 17 Abs.1 S.3 KitaG entrichtet. (9) Elternbeiträge und Essengeld für andere Angebote der Kindertagesbetreuung werden entsprechend des Betreuungsumfanges nach dieser Satzung erhoben. 5 Beendigung der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Das Betreuungsverhältnis endet durch Kündigung des Betreuungsvertrages. (2) Jeder Vertragspartner ist zur Kündigung des abgeschlossenen Betreuungsvertrages berechtigt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (2) Eine ordentliche Kündigung ist jeweils nur zum Monatsende möglich; die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Die Gemeinde ist insbesondere dann zur ordentlichen Kündigung berechtigt, wenn auf Grund veränderter familiärer Situation der Wegfall des Rechtsanspruches gemäß Kindertagesstättengesetz festgestellt wird. (3) Die Gemeinde hat ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Recht zu kündigen (außerordentliche Kündigung) und das Kind vom Besuch einer Einrichtung auszuschließen, wenn - der Gebührenpflichtige trotz Mahnung der vertraglichen Zahlungspflicht nicht nachkommt - der Gebührenpflichtige Falschangaben zur aktuellen familiären Situation macht bzw. seinen Informationspflichten zur familiären Situation (insbesondere Einkommenssituation, Erwerbstätigkeit) nicht nachkommt - der Sorgeberechtigte wiederholt Bestimmungen der Benutzerordnung der kommunalen Einrichtung mißachtet. 6 Inkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die - Gebührensatzung für die Kindertagesstätte in Ahrensfelde mit der Bekanntmachung vom , - Gebührensatzung für die Kindertagesstätte in Blumberg mit der Bekanntmachung vom ,
5 - Gebührensatzung für die Kindertagesstätte in Eiche mit der Bekanntmachung vom sowie die - Gebührensatzung für die Kindertagesstätte in Lindenberg mit der Bekanntmachung vom außer Kraft. Ahrensfelde, den Gehrke Bürgermeister
6 Gebührenliste für eine Betreuungszeit von bis zu 2h werktäglich Mindestbeitrag: 6,00 Euro Anhang Blatt 1 unter ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab
7 Anhang Blatt 2 Gebührenliste für eine Betreuungszeit von bis zu 4h werktäglich Mindestbeitrag:11,00 Euro unter ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab
8 Anhang Blatt 3 Gebührenliste für eine Betreuungszeit von bis zu 6h werktäglich Mindestbeitrag:16,00 Euro unter ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab
9 Anhang Blatt 4 Gebührenliste für eine Betreuungszeit von bis zu 8h werktäglich Mindestbeitrag:21,00 Euro unter ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab
10 Anhang Blatt 5 Gebührenliste für eine Betreuungszeit von bis zu 10 h werktäglich Mindestbeitrag:26,00 Euro unter ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab
11 Anhang Blatt 6 Gebührenliste für eine Betreuungszeit von bis zu 11h werktäglich Mindestbeitrag:31,00 Euro unter ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab
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