Parkplatzverordnung BSIG Gemischte Gemeinde 3854 Oberried am Brienzersee

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1 BSIG Parkplatzverordnung

2 Parkplatzverordnung der Gemischten Gemeinde Oberried Der Gemeinderat Oberried erlässt hiermit, gestützt auf - Art. 20, Absatz 2 der eidg. Verordnung über die Strassenverkehrsregeln vom 13. November Art. 29, Absatz 1 der kant. Verordnung über die Strassenpolizei und Strassensignalisation vom 11. Januar Art. 38 des Polizeireglementes der Gemischten Gemeinde Oberried vom 28. Juni Das Dekret über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden vom Verordnung über das vorübergehende und nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund Bauliche Massnahmen Anwendungsbereich Definition Art. 1 Diese Verordnung gilt für das ganze Gemeindegebiet. Sind für einzelne Teilgebiete Sonderbestimmungen erlassen worden, ist es als ergänzendes Recht anwendbar. Art. 2 Als Abstellplatz im Sinne dieser Verordnung gilt jede über- oder unterirdische Fläche auf öffentlichem Grund, die zum Abstellen eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrrades bestimmt ist (benutzt wird).

3 Bestimmungen zum Parkieren Grundsatz Art. 31Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge, Transport- und Arbeitsanhänger (Art. 4 der eidg. Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vom 27. August 1969, nachfolgend nur noch Fahrzeuge genannt) über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen, gemeindeeigenen oder durch die Gemeinde erstellten Parkplätze abzustellen. 2 Fahrzeuge und Anhänger müssen mit Kontrollschildern versehen sein. Bewilligungspflicht Art. 41 Die Bewilligung wird gegen Entrichtung der in dieser Verordnung festgelegten Gebühr allen in der Gemeinde Oberried wohnhaften Fahrzeughaltern erteilt, die mangels privater Parkierungsmöglichkeiten auf einen gesteigerten Gemeingebrauch im Sinne von Art. 1 angewiesen sind, sofern nicht ein ausdrückli ches Verbot gemäss Art. 5, Abs. 4 und 5 erlassen worden ist. 2 Wochenaufenthalter sind den in der Gemeinde Oberried wohnhaften Personen gleichgestellt. 3 Inhaber von Hotels, Pensionen, Vermieter von Fe rienwohnungen, die nicht über die nötigen Abstell plätze verfügen, haben für ihre Gäste die erforderli che Anzahl von Bewilligungen einzuholen. 4 Als Besitzer des Fahrzeuges gilt der Halter gemäss Eintrag im Fahrzeugausweis oder der verantwortliche Lenker. Einschränkungen Art. 51 Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf ei nen bestimmten Platz, ausser ein Mietvertrag werde abgeschlossen. Sie berechtigt die Besitzer lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vor schriften der Strassenverkehrsgesetzgebung zu par

4 kieren. Sie begründet keine Haftpflicht der Gemein de. 2 Die generellen Parkzeitbeschränkungen gelten auch für Fahrzeughalter, die im Besitze einer ständigen Parkbewilligung sind und der Gebühren pflicht unterstehen. 3 Die Vorschriften und verkehrspolizeilichen Anordnungen, die das Freihalten von Strassen und Plätzen in besonderen Fällen, wie bei Schneeräumung, Unterhalts und Reinigungsarbeiten, Um zügen und dergleichen, regeln, gelten auch für die Fahrzeughalter, die der Gebührenpflicht gemäss die ser Verordnung unterstehen. 4 Beim regelmässigen Parkieren von schweren Motorwagen und deren Anhänger kann die Ortspolizeibehörde den Fahrzeughalter verpflichten, bestimmte Plätze zu benützen oder das Parkieren solcher Fahrzeuge auf öffentlichem Grund zu unter lassen. 5 Wohnmotorwagen, Wohnanhänger und Sportgerä teanhänger dürfen nicht länger als 48 Stunden auf öffentlichen Strassen und Plätzen parkiert werden. Sie müssen mit Kontrollschildern versehen sein. Meldepflicht Art. 61 Die gebührenpflichtigen Fahrzeughalter werden durch eine Erhebung ermittelt. Die Meldekarte haben alle Fahrzeughalter auszufüllen und abzuge ben, die über keinen privaten Abstell- oder Einstell platz verfügen. 2 Wer über einen privaten Platz verfügt, hat diesen regelmässig zu benützen. 3 Wer neu gebührenpflichtig wird, hat dies der Ortspolizeibehörde innert 14 Tagen zu melden.

5 Gebühren Dauermieter Art. 71 Für eine Bewilligung sind folgende monatlichen Gebühren zu entrichten: a) Fr für Motorfahrzeuge (*) mit Mietvertrag b) Fr für Motorfahrzeuge (*) c) Fr für Anhänger d) Fr für schwere Motorfahrzeuge (*) e) Fr für deren Anhänger f) Fr. 75. für einen gedeckten Einstellhallenplatz Wydi Bei Bezahlung im voraus kann eine Jahreskarte zu Fr bezogen werden. (*) Art. 2 und 4 der eidg. Verordnung über Bau- und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vom 27. August Die Gebühr wird im voraus für die Dauer von 3 Mo naten erhoben. 3 Die Gebühr ist so lange zu entrichten, bis der Nachweis erbracht wird, dass ein privater Abstellplatz zur Verfügung steht. Vorausbezahlte Gebühren werden ab diesem Zeitpunkt auf Gesuch hin zurück erstattet, wobei nur volle Kalendermonate in Betracht fallen. 4 Bei Aenderungen der Verhältnisse bleibt eine Anpassung der Gebühren nach Absatz 1 vorbehalten. Gebühren für Ferienwohnungen Art. 81 Für eine Bewilligung sind folgende jährliche Gebühren zu entrichten: a) Fr für Motorfahrzeuge (*) b) Fr für Anhänger (*) Art. 2 und 4 der eidg. Verordnung über Bau- und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vom 27. August Die Bewilligung muss ab dem 1. Tag der Nutzung öffentlichen Grundes gelöst werden.

6 3 Die Gebühr wird beim Bezug der Bewilligung entrichtet. Gebührenpflichtige Parkplätze, Gebühren Art. 9 Die Gebühr bei den Parkuhren beträgt Fr. 1. die erste Stunde als Mindesteinwurf. Jede weitere Stunde kostet Fr Die Gemeindeverwaltung kann Parkkarten abgeben zu folgenden Tarifen: 1 Tag Fr Woche Fr Monat Fr. 30. Verwendung der Gebühren Art. 10 Die erhobenen Gebühren werden für den Unterhalt der Strassen und den Bau und Unterhalt von Parkplätzen verwendet. Die rechtmässige Einsetzung der Gelder nimmt der Gemeinderat vor. Kontrollzeichen Art. 11 Die bewilligungspflichtigen Fahrzeughalter haben das Kontrollzeichen an ihrem Fahrzeug gut sichtbar anzubringen. Wegschaffen von Fahr- Art. 121 Vorschriftswidrig oder ohne zeugen und Gegenständen vorschriftsgemässe Kontrollschilder auf öffentlichem Grund parkierte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Fahrräder, Anhänger, Wohnwagen, Schiffe usw.) sowie Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, können die Polizeiorgane wegschaffen oder wegschaffen lassen, sofern der Fahrzeughalter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann oder die Anordnungen der Polizeiorgane nicht befolgt werden. 2 Der Besitzer oder Halter hat die Kosten zu bezahlen, die durch die polizeilichen Massnahmen entstehen.

7 Strafbestimmungen Art. 131 Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, insbesondere wer die Meldepflicht nicht erfüllt oder den mit der Abklärung der Bewilli gungspflicht betrauten Organen unwahre Angaben macht, wird mit Busse oder Haft bestraft (Art. 73 ff des Polizeireglementes der Gemischten Gemeinde Oberried vom 28. Juni 1974). 2 Bei erstmaliger Übertretung erfolgt eine schriftliche Verwarnung. 3 Verfallene Gebühren sind nachzuzahlen. 4 Die Strafverfolgung wird auf Anzeige der Ortspoli zeibehörde im ordentlichen Gerichtsverfahren durch geführt. Rechtsmittel Art. 141Gegen Verfügung der Ortspolizeibehörde kann der Betroffene innert 30 Tagen schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Regierungsstatthalter Gemeindebeschwerde erheben. 2 Gegen Bussenverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Ortspolizeibehörde Einsprache erhoben werden. 3 Aufsichtsbeschwerden über Polizeiorgane der Gemeinde und deren Anordnungen sind an den Gemeinderat zu richten. Durchführung Inkrafttreten Art. 15 Die Ortspolizeibehörde ist mit der Durchfüh rung dieser Verordnung beauftragt. Art. 16 Diese Verordnung tritt auf 01. Januar 2000 in Kraft und ersetzt das Parkplatzreglement vom 08. Dezember Oberried/Br.see, 07. Dezember 1999

8 DER GEMEINDERAT OBERRIED Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: gez. gez. E. Gerber A. Chevrolet Referendumsfrist Der Gemeindeschreiber hat diese Neufassung der Verordnung gemäss Art. 10 und 51 Abs. 2 OGR am 13. Januar 2000 publiziert. In dieser Ausgabe des Anzeigers für das Amt Interlaken wurde die Möglichkeit des fakultativen Referendums publiziert. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Oberried/Br.see, 15. Februar 2000 Der Gemeindeschreiber: gez. A. Chevrolet

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