ÄRZTEVERSORGUNG NIEDERSACHSEN
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- Theodor Hochberg
- vor 8 Jahren
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1 ÄRZTEVERSORGUNG aktuell Der Informationsdienst Ihrer Ausgabe Dezember /2001 inhalt: Wohnanlage Am Gutspark Bemerode Entwicklung des Mitgliederbestandes EURO - Umstellung Beiträge ab Hinweise zur Beitragszahlung Geschäftsbericht 2000 Geschäftsjahr 2001 Jahresbilanz 2000 Leistungsverbesserung ab Auswirkungen der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Ärzteversorgung Nds. Private Krankentagegeldversicherung und Berufsunfähigkeitsrente Rentnerausweis der Ärzteversorgung Hypothekendarlehen Immobilienanlagen Kapitalanlagestruktur Aufwand für Versorgungsleistungen Änderung der Alterssicherungsordnung EDV
2 Sehr geehrtes Mitglied, Mitgliederstruktur mit dieser Mitgliederinformation möchten wir Sie über den von der Kammerversammlung der Ärztekam- 36,7 % 49,7 % mer Niedersachsen festgestellten Jahresabschluß 2000, den Geschäftsverlauf 2001 und die neuen Leistungen und Beiträge 2002 und sonstige Entwicklungen informieren. Entwicklung des Mitgliederbestandes Zum gehörten dem Versorgungswerk Mitglieder an. 7,7 % 5,1 % 0,8 % Wir haben Rentenbezieher zu verzeichnen. Die Zusammensetzung des Mitgliederbestandes zeigt die abgebildete Grafik. Freiwillige Mitglieder Arbeitslose Mitglieder Sonstige Selbständige Mitglieder Angestellte Mitglieder EURO - Umstellung Wir haben die notwendigen Vorkehrungen zur EURO-Umstellung unseres Rechnungswesens und der übrigen durch die Umstellung betroffenen Bereiche getroffen. Ende Dezember 2001 werden die bisherigen Bilanz- DM-Werte in EURO-Werte umgerechnet. Der Jahresabschluss und die Geschäftsberichte für das Geschäftsjahr 2001 werden dann bereits in EURO erstellt. Auch die im laufenden Jahr 2001 von den Mitgliedern und Arbeitgebern geleisteten Beitragszahlungen werden nach der Umstellung auf den Beitragskonten in EURO ausgewiesen. In den von uns Mitte Februar 2002 zu erstellenden Beitragsbescheinigungen sowie in den Anfang März 2002 zu erstellenden Rentenbescheinigungen werden alle geleisteten Zahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr 2001 sowohl in DM als auch in EURO aufgeführt, so dass je nach Erfordernis die entsprechenden Werte zur Verfügung stehen. Sofern für die Beitragsveranlagung des Jahres 2001 Einkommensnachweise erforderlich sind, können diese Einkommensangaben sowohl in DM als auch in EURO beigebracht werden. Da wir ab dem Geschäftsjahr 2002 sämtliche Verwaltungsvorgänge ausschließlich in EURO abwickeln, werden eingereichte Unterlagen, die die Geschäftsjahre vor 2002 betreffen und auf DM lauten, mit dem amtlichen Umrechnungskurs (1 EURO = 1,95583 DM) umgerechnet. Die rein rechnerische Umstellung unterliegt den Regeln des Europäischen Rates. Danach werden durch den sechsstelligen Umrechnungskurs auch die Rundungsregeln festgeschrieben. Die Geldbeträge werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet (kaufmännisches Rundungsverfahren, bis 4 wird abgerundet, ab 5 aufgerundet). Die bestehenden Rentenformeln und die Satzung werden durch die Währungsumstellung materiell nicht verändert. Lediglich die bisher in DM angegebenen Werte werden durch die entsprechend umgerechneten EURO-Werte ersetzt. Die Bemessung der künftigen Versorgungsabgaben basiert auf der für 2002 gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie auf der durchschnittlichen Versorgungsabgabe, die in EURO benannt werden. Die einzelnen zu entrichtenden Beiträge für das Jahr 2002 sind in der Rubrik Beiträge ab aufgeführt. In Verbindung mit der ab Januar 2002 beschlossenen Rentenerhöhung in der Grundversorgung werden unseren Versorgungsempfängern die neuen Rentenbeträge vor der ersten Rentenzahlung in EURO mitgeteilt. Andere bestehende Verträge werden durch die Umstellung auf die neue Währung nicht verändert. Lediglich die DM-Werte werden in EURO-Werte mit dem amtlichen Umrechnungskurs umgerechnet. Sollten Sie Fragen zur Währungsumstellung haben, rufen Sie uns an, senden Sie ein Fax oder schreiben Sie uns. Wir informieren Sie gern auch bezüglich Ihrer individuellen Belange. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter 2
3 Beiträge ab Die Durchschnittsversorgungsabgabe wurde satzungsgemäß entsprechend den Veränderungen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten festgestellt und ist die Grundlage für folgende neue Beiträge: jährlich monatlich Vollzahlende Mitglieder EUR ,60 EUR 1.242,80 12/10-Zahler EUR ,40 EUR 1.147,20 11/10-Zahler EUR ,20 EUR 1.051,60 10/10-Zahler EUR ,00 EUR 956,00 1/2-Befreite EUR 5.736,00 EUR 478,00 2/3-Befreite EUR 3.824,04 EUR 318,67 Beitragsfestsetzung ab a) Mitglieder in freier Praxis: Die Durchschnittsversorgungsabgabe beträgt 2002 EUR ,00. Die allgemeine Versorgungsabgabe der vollzahlenden Mitglieder beträgt 13/10 der Durchschnittsversorgungsabgabe = EUR ,60 jährlich oder EUR 1.242,80 monatlich. Die Mindestabgabe beträgt 14 % der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (Gewinn nach Abzug der Betriebskosten). Hierzu bedarf es jedoch der Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder der Bescheinigung eines Steuerberaters. Für diejenigen Mitglieder, die die allgemeine Versorgungsabgabe in voller Höhe nicht zahlen möchten, wird noch einmal darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit besteht, die Versorgungsabgabe auf Antrag herabzusetzen auf Die neuen Beiträge gemäß nachfolgender Aufstellung buchen wir aufgrund Ihrer Ermächtigung von Ihrem Bankkonto ab. Zahlen Sie direkt, ändern Sie bitte umgehend Ihren Dauerauftrag und beachten Sie die neuen Beiträge bei Ausfertigung Ihrer Überweisungsaufträge! b) Mitglieder im Angestelltenverhältnis: Mitglieder, die zugunsten der Ärzteversorgung von der Angestelltenversicherung befreit sind, zahlen 2002 die jeweils gültigen Versorgungsabgaben in Höhe der Angestelltenversicherungsbeiträge. Diese betragen ab ,1 % des versicherungspflichtigen Einkommens, maximal von EUR 4.500,00. Dies bedeutet in Zahlen nach Befreiung von der BfA zugunsten der Ärzteversorgung Niedersachsen: Bei einem Monatsgehalt von EUR 4.500,00 und mehr beträgt der zu entrichtende Betrag vom an monatlich EUR 257,85. Das bei der Ärzteversorgung Niedersachsen geltende gerechte Prinzip der beitragsbezogenen Rente führt bei Beitragsermäßigungen zum entsprechenden Absinken der Rentenerwartung. Betroffenen Mitgliedern wird daher die Überlegung empfohlen, ihre Beiträge über die satzungsmäßige Verpflichtung hinaus freiwilllig zu erhöhen, zum Beispiel bis zur allgemeinen Versorgungsabgabe in Höhe von monatlich EUR 1.242,80. Allerdings beteiligt sich der Arbeitgeber an dem Differenzbetrag nicht mehr zur Hälfte. Die Beitragshöhen für angestellte Ärzte sind vorbehaltlich eventueller Entscheidungen der Bundesregierung als vorläufig anzusehen. EUR ,40/ Jahr = 12/10 der Durchschnittsversorgungsabgabe EUR ,20/ Jahr = 11/10 der Durchschnittsversorgungsabgabe EUR ,00/ Jahr = 10/10 der Durchschnittsversorgungsabgabe Teilbefreite Mitglieder entrichten den entsprechenden Bruchteil der Durchschnittsversorgungsabgabe, können jedoch sofern sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben freiwillig bis zur Höhe der allgemeinen Versorgungsabgabe zuzahlen. In allen Fällen der Herabsetzung der Versorgungsabgabe vermindern sich die Rentenanrechte in entsprechendem Verhältnis. Ab ,1 % des Bruttogehaltes; bei einem Monatsgehalt von EUR 4.500,00 und mehr monatlich c) Mitglieder ohne ärztliche Berufsausübung, Beamte und Sanitätsoffiziere: EUR 859,50. Sie haben die Möglichkeit, jede Summe Mitglieder der Ärzteversorgung Niedersachsen, die nicht von ihrer Versicherungspflicht bei der BfA befreit sind, leisten eine Versorgungsabgabe an die Ärzteversorgung Niedersachsen in Höhe von 3/10 des Angestelltenversicherungsbeitragesbetrag zwischen Mindest- und Höchst- zu wählen. Ändern Sie bitte Ihren Dauerauftrag oder Ihre jeweilige Direktüberweisung auf folgende Beiträge, sofern Sie uns nicht eine Bankeinzugsermächtigung erteilt haben. jährlich monatlich mindestens 1/10 der Durchschnittsversorgungsabgabe EUR 1.147,20 EUR 95,60 höchstens 13/10 der Durchschnittsversorgungsabgabe EUR ,60 EUR 1.242,80 3
4 d) Mitglieder mit Höherversicherung: Im Geschäftsjahr 2002 können die Teilnehmer der freiwilligen Höherversicherung einen Beitrag in Höhe von mindestens 511,29 EUR bis höchstens ,00 EUR einzahlen. Hinweise zur Beitragszahlung Ihre Altersversorgung basiert auf den von Ihnen an das Versorgungswerk gezahlten Beiträgen. Monat für Monat werden die Beiträge individuell auf Ihrem Beitragskonto gutgeschrieben und jährlich als Summe auf den für die Rentenberechnung maßgeblichen Versicherungsnachweis übertragen. Der Versicherungsnachweis ist die Übersicht über alle im Laufe der Anwartschaft eingezahlten Versorgungsabgaben und den daraus erworbenen Steigerungszahlen. Beitragszahlungen, die wegen unzureichender Angaben nicht eindeutig einem Mitglied zugeordnet werden können, lösen bei uns umfangreiche Recherchen aus, führen zu Mehrarbeit und vermeidbaren Kosten. Nur mit Hilfe Ihrer Mitgliedsnummer können wir Verwechslungen ausschließen. Geben Sie daher bei allen Zahlungen (und auch bei sonstigem Schriftverkehr) immer Ihre Mitgliedsnummer an. Dies betrifft in erster Linie Mitglieder, die uns ihren Beitrag selbst auf dem üblichen Bankweg überweisen. Bei diesen Überweisungen ist es für uns von größter Wichtigkeit, im Verwendungszweck sofort die betreffende Mitgliedsnummer in richtiger Schreibweise zu erkennen. Richtige Schreibweise heißt, die Mitgliedsnummer ohne Punkte, Komma, Bindestriche oder sonstige Zeichen und Unterbrechungen aufzuführen. Wir empfehlen, die im Verwendungszweck zu benennende Mitgliedsnummer vorweg als erste Angabe zu schreiben, erst danach mit Abstand soweit erforderlich Namen und Zeiträume anzugeben. Hier einige Mustereintragungen im Verwendungszweck: Beitrag: Januar 2001 (oder 01/2001) - wenn Einzahler und Beitrags- - empfänger identisch sind oder Dr. Müller, Beitrag (oder 02/2001) - wenn Einzahler und Beitrags- - empfänger voneinander - abweichen oder freiwilliger Beitrag 2. Quartal 2001 Werden die Beiträge zum Versorgungswerk von Ihrem Arbeitgeber überwiesen, so sorgen Sie bitte dafür, daß Ihr Arbeitgeber in den uns zu übermittelnden Beitragslisten neben Ihrem Namen auch stets Ihre Mitgliedsnummer aufführt. Soweit Ihre Versorgungsabgaben durch uns mittels Lasteinzug erhoben werden, gibt es keine Probleme. Berücksichtigen Sie bitte allerdings bei zusätzlichen Sonderzahlungen, die Sie direkt veranlassen, die Einfügung der erbetenen Angaben. Wir haben unsere Beitragsbuchungsvorgänge mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung automatisiert. Dabei hat die eindeutige Zahlungszuordnung absoluten Vorrang. Nur wenn Ihre Mitgliedsnummer sofort erkannt wird und mit Ihren Stammdaten übereinstimmt, werden Ihre Beitragszahlungen automatisch Ihrem Beitragskonto gutgeschrieben. Das reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich. Unser Konto bei der Postbank Hannover wird demnächst aufgelöst. Verwenden Sie bitte künftig für sämtliche Zahlungen ausschließlich unsere Konten bei der Dresdner Bank Hannover, Konto Nr (BLZ: ) und bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Hannover, Konto Nr (BLZ: ). Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Finanzbuchhaltung, Tel.: 0511/ Geschäftsbericht 2000 Die Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen hat am den Jahresabschluß einschließlich Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung zum festgestellt und den Ausschüssen Entlastung erteilt. Der Geschäftsbericht 2000 liegt bei Ihrer Bezirksstelle zur Einsicht bereit. Geschäftsjahr 2001 Das Beitragsaufkommen hat sich bisher moderat erhöht trotz Absenkung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wesentlich stärker sind allerdings die Versorgungsleistungen angestiegen. Die Kapitalmarktzinsen für langfristige Ausleihungen waren per Saldo rückläufig. An den Aktienmärkten ist es zu erheblichen Bewegungen gekommen. Die aus den Kapitalanlagen erzielte Durchschnittsrendite wird voraussichtlich zurückgehen. 4
5 Jahresbilanz 2000 AKTIVA Mio. DM PASSIVA Mio. DM In der gesetzlichen Rentenversicherung sind durch mehrere Reformgesetze im Jahre 2000 und 2001 Änderungen vorgenommen worden. Diese haben keine unmittelbaren Auswirkungen für die Mitglieder der Ärzteversorgung. Zahlreiche in diesem Zusammenhang gestellte Fragen weisen aber auf Informationsbedarf hin. a) Berufsunfähigkeitsrente I. Grundbesitz 663 II. Hypotheken 505 III. Namensschuldverschreibungen IV. Festverzinsliche Wertpapiere 781 V. Fondsvermögen VI. Beteiligungen 105 VII. Sonstiges 170 Bilanzsumme I. Rückstellungen für Renten und Anwartschaften II. Sonstiges 36 Bilanzsumme Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung ab und beseitigt die bisherige Differenzierung zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit. Zukünftig ist maßgeblich der Grad der Erwerbsminderung, der auf die Restarbeitsfähigkeit abstellt. Diese wird nicht am ausgeübten Beruf, sondern an sämtlichen möglichen Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt gemessen. AUFWENDUNGEN Mio. DM ERTRÄGE Mio. DM I. Laufende Renten usw. 284 I. Beiträge 410 II. Zuweisungen zu Deckungsrückstellungen u.ä. 644 II. Erträge aus Immobilien und grundstücksgleichen Rechten 42 III. Abschreibungen 25 III. Zinsen und Erträge aus IV Personal-/Sachkosten 28 Kapitalanlagen 529 V. Sonstiges 11 IV. Sonstiges 11 Summe 992 Summe 992 In der Ärzteversorgung ist die Rechtslage unverändert. Berufsunfähigkeitsrente wird bei krankheitsbedingter Unfähigkeit zur Ausübung jeglicher ärztlicher Berufstätigkeit gewährt. Verminderte Berufsunfähigkeit löst keinen Rentenanspruch aus, es bleibt aber der volle Berufsschutz erhalten, sodass eine Verweisung auf eine andere als ärztliche Tätigkeit nicht statttfindet. b) Rentendynamisierung Leistungsverbesserung ab Die am laufenden Renten aus der Grundversorgung und die gemäß 15 (1) Abs. 1 Satz 4 ASO aufgeschobenen Rentenanwartschaften sowie etwaige ruhende Halbund Vollwaisenrenten werden ab um 0,5 % erhöht. Die Rentenanwartschaften aufgrund zusätzlicher Kapitaleinzahlung gemäß 46 ASO werden ab um 0,5 % erhöht. Die Rentenanwartschaften zahlender Mitglieder aus der Grundversorgung werden ab um 0,5 % erhöht. Die Leistungsverbesserungen werden unter Vorbehalt der Genehmigung der gefassten Beschlüsse der Kammerversammlung durch die zuständigen niedersächsischen Ministerien mitgeteilt. Auswirkungen der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Ärzteversorgung Das Altersvermögensergänzungsgesetz enthält verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung des Beitragssatzes und der Finanzierung der Renten im Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Dynamisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist mit der neuen Anpassungsformel zum Prinzip der Lohnanpassung zurückgekehrt. Es handelt sich aber nicht mehr um eine Netto-, sondern um eine modifizierte Bruttoanpassung, bei der neben der Bruttolohnentwicklung grundsätzlich nur noch die Belastungsveränderungen bei den Rentenversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden in den nächsten Jahren weitere Elemente in die Anpassungsformel eingefügt, die den Anstieg der Renten dämpfen werden. Hierzu ge- 5
6 hört insbesondere der ab 2003 wirkende Altersvorsorgeanteil. Die Bedeutung dieser Neuregelung ist für Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst gering. Die Anpassungssätze zum betrugen 1,91 % in den alten und 2,11 % in den neuen Bundesländern. Auf Dauer werden sich die verschiedenen anpassungsdämpfenden Effekte der neuen Formel aber deutlich bemerkbar machen. Im Jahr 2030 werden die Renten nach Modellrechnung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte schließlich um etwa 7 % niedriger ausfallen als es bei einer durchgängig angewandten Nettoanpassung der Fall gewesen wäre. Dieses Einsparpotential soll es ermöglichen, den Beitragssatz bis 2030 unter 22 % zu halten. Die Anpassungsformel ist zudem so konzipiert, dass gleichzeitig ein Rentenniveau von 67 % nicht unterschritten werden soll. Die Ärzteversorgung regelt ihre Rentensteigerungen nach eigenem Satzungsrecht. Dabei ist sie allerdings hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze und des Beitragssatzes von den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig. Außerdem ist bei unserem kapitalgedeckten Finanzierungsverfahren auch der jährliche Vermögensertrag ein wichtiger Faktor. In Niedrigzinsphasen und bei sinkenden Aktienkursen auf dem Kapitalmarkt ist leider eine zeitweise Abflachung oder sogar ein Aussetzen der Dynamisierung nicht auszuschließen. c) Hinterbliebenenrenten In der gesetzlichen Rentenversicherung werden künftig statt 60 % grundsätzlich nur 55 % Witwen- und Witwerrenten gewährt. Die Anrechnung eigener Einkünfte auf die Hinterbliebenenversorgung ist erweitert. Außerdem ist zukünftig bei langen Übergangsfristen ein Rentensplitting möglich. In der Ärzteversorgung bleibt es bei der bisherigen uneingeschränkten Witwen- und Witwerrente in Höhe von 60 % der Eigenrente ohne Anrechnung irgendwelcher Einkünfte gleich welcher Art und Höhe. d) Ergänzende steuersubventionierte kapitalgedeckte Altersvorsorge Durch das Altersvermögensgesetz wird beginnend mit dem Jahre 2002 für versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aus Steuermitteln gefördert, wobei die neuen Vorsorgeverträge als Förderprodukte spezieller Zertifizierung bedürfen. Selbständige Mitglieder der Ärzteversorgung und Angestellte, die nach 6 Abs. 1 SGB VI von der BfA befreit sind, gehören nicht zum geförderten Personenkreis. Soweit ein Mitglied der Ärzteversorgung mit einem Ehegatten verheiratet ist, der selbst Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung ist, können allerdings für beide Ehegatten bei bestehender steuerlicher Zusammenveranlagung förderfähige Vorsorgeverträge abgeschlossen werden. e) Vergleichbarkeit der Versorgungswerke untereinander Ein modernes und beliebtes Spiel ist Ranking, Rating oder Listing von Unternehmen und Organisationen. Vielfach wird gefragt, warum und gleichzeitig bedauert, dass es keine vergleichende Darstellung der berufsständischen Versorgungswerke gibt. Unabhängig von einem eventuellen Informationswert vergleichender Aussagen über miteinander konkurrierende Versorgungswerke haben Mitglieder ein besonderes Interesse an einem Vergleich, wenn sie bei Wechsel ihres Tätigkeitsortes und Kammerbereiches vom bisherigen in das neu zuständige Versorgungswerk wechseln oder ihre Mitgliedschaft im bisherigen Versorgungswerk beibehalten und sich im neuen Versorgungswerk befreien lassen können. Diese Möglichkeiten sehen die unter den Versorgungswerken bestehenden Überleitungsabkommen und damit korrespondierende Satzungsvorschriften für wandernde Mitglieder unter 45 Jahren vor. Vergleiche zwischen Versorgungswerken sind allerdings nur bedingt und kaum aussagekräftig möglich. Alle Versorgungswerke sagen einen fast identischen Leistungskatalog im Kerngeschäft zu (Berufsunfähigkeits-, Altersund Hinterbliebenenrenten, Kinderzuschüsse und Rehabilitationsleistungen). Innerhalb des Leistungskatalogs bestehen Varianten. Einige Versorgungswerke garantieren Mindestrenten, einige erhöhen Altersrenten für Ledige als Ausgleich für wegfallende Hinterbliebenenversorgung, die Prozentsätze der Halb- und Vollwaisenrenten sowie der Kinderzuschüsse in Abhängigkeit von der Mitgliedsrente variieren, Sterbegelder werden nicht oder in unterschiedlicher Höhe gewährt, die Praxis der Rehabilitationskostenzuschüsse ist unterschiedlich. Die Leistungshöhen unterscheiden sich aber auch je nach Zeitpunkt und Ausgangssituation der Entstehung, des Bestandes und der Zusammensetzung der Mitglieder und Leistungsempfänger, des Finanzierungsverfahrens, der Rückstellungspolitik, der Kapitalanlagephilosophie. Wegen der Satzungsund Selbstverwaltungsautonomie besteht ein vielfältiger Pluralismus, der die Vergleichbarkeit erschwert, aber die situationsbedingte Anpassungsfähigkeit beweist. Somit ist eine seriöse Vergleichsaussage unmöglich. Auch wenn Mitglieder in Wechselsituationen sich beim bisherigen und potentiell neuen Versorgungswerk individuelle Leistungszahlen sagen lassen, bedeuten diese nur eine Momentaufnahme. Durch unterschiedliche zukünftige Entwicklungen ändern sich 6
7 die Werte in unseren dynamischen Versorgungssystemen bis zum Eintritt des Rentenfalls erheblich. Eine verbindliche Leistungsaussage gewährt immer nur der Rentenbescheid. Deshalb empfiehlt sich Zurückhaltung bei Leistungsvergleichen und Vorsicht bei ihrer Bewertung. Private Krankentagegeldversicherung und Berufsunfähigkeitsrente Die Krankentagegeldversicherung deckt das Risiko von Einkommensverlusten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ab. Diese Folge tritt bei angestellten Ärztinnen und Ärzten nach Ende der Gehaltsfortzahlung ein, deren Dauer abhängt von den arbeitsvertraglichen oder tariflichen Regelungen. Bei niedergelasssenen Ärztinnen und Ärzten ist die Krankentagegeldversicherung eine Betriebsausfallversicherung, wenn sie wegen einer Erkrankung ihre Praxis schließen und letztendlich aufgeben müssen. Die Krankentagegeldversicherung stellt auf die Arbeitsunfähigkeit ab und endet grundsätzlich bei Feststellung der Berufsunfähigkeit. Weil die Berufsunfähigkeit in der privaten Krankenversicherung, die den Anspruch auf Krankentagegeld beendet, und in der Ärzteversorgung, die den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente auslöst, unterschiedlich definiert ist, kann es zu Versorgungslücken zwischen Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente kommen. Für die private Krankentagegeldversicherung liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 %-ige Erwerbsunfähigkeit besteht. Dann endet das Versicherungsverhältnis und die Leistungspflicht der Krankentagegeldversicherung. Der Berufsunfähigkeitsbegriff der Ärzteversorgung stellt strengere Anforderungen und verlangt, dass das Mitglied krankheitsbedingt zur Ausübung jeglicher ärztlicher Tätigkeit unfähig ist. Eine Teilberufsunfähigkeit im Sinne einer verminderten Erwerbsfähigkeit löst noch keine Berufsunfähigkeitsrente der Ärzteversorgung aus, ebenso kommt es hier nicht auf die bisher ausgeübte ärztliche Tätigkeit an, sondern es ist eine Verweisung auf andere ärztliche Tätigkeiten möglich. Die Berufsunfähigkeit im Sinne der Definition der Krankentagegeldversicherung ist also eher gegeben als bei der Ärzteversorgung. Dies kann dazu führen, dass die Krankentagegeldzahlung bereits eingestellt wird, während die Ärzteversorgung eine Berufsunfähigkeit noch nicht anerkennt. Diese ungünstige Konstellation wird aber durch Sonderregelungen der Krankentagegeldversicherungsbedingungen entschärft: Das Krankentagegeld wird bei andauernder Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Monaten weitergezahlt, auch wenn Berufsunfähigkeit festgestellt ist. Auch bei Teilarbeitsunfähigkeit wird anteilig bis zu drei Monaten weitergeleistet. Es kann aber auch die günstige Situation eintreten, dass eine Doppelzahlung des Krankentagegeldes und der Berufsunfähigkeitsrente stattfindet. Dies kommt vor, weil die Krankentagegeldzahlung erst sechs Monate nach Feststellung der Berufsunfähigkeit endet, wenn während dieser Zeit bereits Berufsunfähigkeitsrente der Ärzteversorgung gewährt wird. Solch vorübergehend gleichzeitiger Bezug von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente ist sowohl nach den Versicherungsbedingungen für das Krankentagegeld als auch nach der Satzung der Ärzteversorgung nicht unzulässig. Rentnerausweis der Ärzteversorgung Auf vielfachen Wunsch von Rentenempfängern haben wir beschlossen, einen Rentnerausweis im aktuellen Design zu fertigen. Wir freuen uns, diesen neuen Rentnerausweis im Scheckkartenformat aushändigen zu können. Dieser Ausweis ist nur mit Vorlage des Personalausweises gültig und eröffnet die Inanspruchnahme von öffentlichen Vergünstigungen (wie z. B. Ermäßigung bei der Bundesbahn oder im Theater). Sofern Korrekturen erforderlich sind oder sich künftig Ihre persönlichen Daten ändern (Namenswechsel), senden Sie uns Ihre Karte mit den neuen Angaben zu. Den aktualisierten Ausweis erhalten Sie dann kurzfristig zurück. Hypothekendarlehen Die Ärzteversorgung Niedersachsen vergibt langfristige Hypothekendarlehen für Wohn- und Geschäftsimmobilien. In Betracht kommt die Finanzierung von Immobilien bei Kauf, Bau und Ausbau sowie Umfinanzierung bis jeweils 60 % des Beleihungswertes, der durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen nachzuweisen ist. Die Mindestdarlehenssumme beträgt DM/ EUR. Fordern Sie bitte unsere Konditionstabelle und Antragsunterlagen an unter der Telefon-Nr. 0511/ und per Fax unter 0511/
8 Immobilienanlagen Die strategische Ausrichtung auf dem Immobiliensektor wurde planmäßig vorangetrieben. Der Wohnungsbestand wurde durch den Verkauf der Anlage Wohnpark am See in Hannover-Empelde und den Verkauf eines weiteren Objektes in Pinneberg um rund 360 Wohnungen reduziert. Der Bestand an Bürohäusern wurde aufgestockt. Zur Zeit befinden sich drei Ob- jekte in München im Bau, ein Bürohaus entsteht in Hamburg City-Süd (siehe Computersimulation, Rückseite). In Berlin Am Salzufer wird zwischen dem Landwehrkanal und der Spree im Frühjahr 2002 mit dem Bau eines attraktiven Bürohauses begonnen. Der Vermietungsstand ist in allen Bereichen gut, auf dem Wohnungssektor sehr gut. Die Beteiligungen an zwei europäischen Immobilienfonds wurden weiter aufgestockt, die bisher positiven Erfahrungen und die künftigen Ertragserwartungen auf diesem Sektor sollen für die Stärkung der Ertragskraft genutzt werden. Kapitalanlagestruktur Das Schaubild zeigt die Aufteilung des Vermögens nach Anlagearten per Die Kapitalanlagestruktur wurde im 25,49 % 1,70 % 12,25 % wesentlichen beibehalten. Hypotheken 9,92 % 8,42 % Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen, Darlehen Anteile an Rentenfonds Anteile an Aktienfonds Beteiligungen, Fest- und Termingelder Festverzinsliche Wertpapiere Grundbesitz, Immobilienfonds 35,80 % 6,42 % Aufwand für Versorgungsleistungen Der Gesamtaufwand für Versorgungsleistungen betrug im Jahr ,25 % 1,11 % 1,07 % DM. Die prozentuale Aufteilung ist in der nebenstehenden Grafik dargestellt. Altersrenten BU-Renten Witwen- und Witwerrenten Sonstige Leistungen (z. B. Sterbegelder, Rehabilitation) Waisenrenten 10,35 % 66,22 % 8
9 Änderung der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen Die Kammerversammlung hat in ihrer Sitzung am folgende Satzungsänderungen beschlossen: (1) Satz 3 ASO Hier ist die Angabe achthundert DM in 409,03 EUR zu ändern (1) Satz 3 ASO Hier ist die Angabe achthundert DM in 409,03 EUR zu ändern (1) Satz 2 ASO Hier ist die Angabe dreihundert Deutsche Mark in 153,39 EUR zu ändern (2) Satz 2 ASO Hier ist die Angabe dreihundert Deutsche Mark in 153,39 EUR zu ändern (3) Satz 2 ASO Hier ist die Angabe einhundertfünfzig Deutsche Mark in 76,69 EUR zu ändern (2) Satz 3 ASO Hier ist die Angabe achthundert DM in 409,03 EUR zu ändern (3) Satz 2,1. Halbsatz ASO Hier ist die Angabe sechzig Deutsche Mark in 30,68 EUR zu ändern (3) Satz 2, 2. Halbsatz ASO Hier ist die Angabe einhundert Deutsche Mark in 51,13 EUR zu ändern Satz 2 ASO Hier ist die Angabe eintausendfünfhundert Deutsche Mark in 766,94 EUR zu ändern (3) ASO Hier ist die Angabe fünfzig Deutsche Mark in 25,56 EUR zu ändern (2) ASO Die Bestimmung wird wie folgt geändert: Das Vermögen des Versorgungswerkes ist gemäß den Vorschriften über den Deckungsstock nach 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen anzulegen, so weit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzustellen ist; 7 Abs. 2 VAG findet Anwendung. Das Versorgungswerk hat über die Neuanlagen und Bestände seiner gesamten Vermögensanlagen an die Versicherungsaufsichtsbehörde zu berichten. Begründung 54 a ist aus dem VAG gestrichen worden. Anstelle dessen wird mit Wirkung ab eine Rechtsverordnung der Bundesregierung zur Vermögensanlage herausgegeben werden. Aus diesem Grunde war die Änderung von 39 (2) ASO erforderlich. EDV Die EDV-Entwicklung zur weiteren Verbesserung der Geschäftsprozesse und der Serviceleistungen für unsere Mitglieder wird planmäßig permanent ausgebaut. An diversen Projekten wird parallel gearbeitet. Dazu gibt es folgendes zu berichten: Die Hauptlast der Euro-Umstellung liegt im EDV-Bereich. Unter Beteiligung der Fachabteilungen und der Internen Revision sind in Verbindung mit umfangreichen Tests die Vorbereitungen der Umstellung zum Jahresende in Kürze abgeschlossen. Das bisher verwendete Kabelnetz auf Kupferbasis wird den umfangreichen Anforderungen und der stark gewachsenen Datenmenge nicht mehr gerecht. Aus diesem Grunde wird zur Zeit ein lokales Lichtwellenleiternetz installiert, das noch in diesem Jahr in Betrieb genommen werden soll. Diese Investition ist eine entscheidende Verbesserung hinsichtlich Zukunftssicherheit, Leistungsfähigkeit und Benutzerfreundlichkeit. Auch künftig zu erwartende Anforderungen können mit diesem Netzwerk vorbildlich abgedeckt werden. Die von den ärztlichen Organisationen seit Jahren genutzte Telefonanlage entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen und soll deshalb im Jahr 2002 ausgetauscht werden. Auch diese Maßnahme dient der Rationalisierung und der weiteren Verbesserung unserer Dienstleistung. Für die Mitglieder- und Rentenabteilungen der von der Ärzteversorgung Niedersachsen betreuten Versorgungswerke konnte das Projekt Elektronisch gesteuerte Postbearbeitung und Speicherung auf optischen Platten nunmehr weitestgehend abgeschlossen werden. Entsprechende Testate einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft liegen vor. Für weitere Abteilungen des Betriebes wird nunmehr am Einsatz dieser Systeme gearbeitet. In diesem Zusammenhang ist auch ein Wechsel der Softwarelizenzgeber für diesen Bereich vorgenommen worden. Hiermit konnte eine kostengünstigere und effektivere Lösung erreicht werden. Ab tritt eine Änderung der Abgabenordnung mit weitreichenden Konsequenzen für die Unternehmen, die Datenhaltung, die Datensicherung unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsfristen und langfristig zu sichernden Auswertungsmöglichkeiten in Kraft. Die hiermit verbundenen gesetzlichen Anforderungen sind schwerwiegend und nicht leicht erfüllbar. Aufgrund des modernen und leistungsfähigen EDV-Umfeldes in Verbindung mit der entwickelten flexiblen Software 9
10 Bürohaus Hamburg, City Süd, Grüner Deich können wir unter Einbeziehung der optischen Speicherung mit vertretbarem Aufwand eine Lösung für die neuen Anforderungen realisieren. Die Schaffung der organisatorischen und EDV-mäßigen Voraussetzungen zur Erfüllung der ab eingeführten Bauabzugssteuer (Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe) ist eine weitere kurzfristig zu erfüllende Aufgabe für den EDV-Bereich. Die Bauabzugssteuer bedeutet, dass Auftraggeber für Bauleistungen künftig 15 % der Auftragssumme an das Finanzamt des Auftragnehmers abzuführen haben, wenn nicht eine Freistellungserklärung des betreffenden Finanzamtes beigebracht werden kann. Ihre ÄRZTEVERSORGUNG NIEDERSACHSEN ÄRZTEVERSORGUNG NIEDERSACHSEN Berliner Allee Hannover Telefon 0511/ Fax 0511/ Internet herbstwerbung, Hannover
ÄRZTEVERSORGUNG MECKLENBURG-VORPOMMERN
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