Arbeitskampf und Versammlungsrecht

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1 Arbeitskampf und Versammlungsrecht Streikgeschehen als anmeldepflichtige Versammlung Von Hartmut Wächtler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, München (aus: Arbeit und Recht, Ausgabe 5/2009) Versammeln sich 15 streikende Arbeitnehmer mit Flugblättern und Transparenten vor einem bestreikten Ladenlokal, handelt es sich um eine anmeldepflichtige Versammlung isd. Versammlungsgesetzes. Aus der Anmeldung gegenüber der Kreisverwaltung folgt nicht zwangsläufig die Mitteilung an die Arbeitgeberseite über die geplante Aktion (nichtamtl. LS). Amtsgericht München v Cs 113 Js 11159/08, Orhan Akman Aus den Gründen: I. II. Der Angekl. war in seiner Funktion als Gewerkschaftssekretär der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi verantwortlicher Leiter der Streikaktionen am vor dem Bekleidungsgeschäft Zara in München. Dieser Aktion lag die Forderung zugrunde, für die Mitarbeiter des bislang nicht tarifgebundenen UN Zara einen verbindlichen TV zu vereinbaren und damit auch Lohnerhöhungen durchzusetzen. Hierzu wurden die Mitarbeiter des UN Zara durch den Angekl. am ab 7.30 Uhr unter Ausreichung eines Flugblattes zum Streik aufgerufen. Ca. 15 Beschäftigte beteiligten sich an der Arbeitsniederlegung und versammelten sich gegen 9 Uhr im Gewerkschaftshaus in München. Entspr. dem im Flugblatt zum Streikaufruf vorgesehenen Ablaufplan zogen diese 15 streikenden Personen ausgestattet mit Transparenten und Streikwesten sodann gegen Uhr vor das Ladenlokal der Firma Zara in München. Ohne Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs wurde u. a. ein Transparent mit der Aufschrift Verdi, Anerkennungstarifvertrag. ZARA. Zieh mit. Wir kämpfen bei Zara gegen befristete Arbeitsverträge. Für Tarifbindung und mehr Geld. Sowie ein weiteres Transparent mit der Aufschrift: Unsre Geduld hat eine finale. Arbeitgeber hört auf unsere Signale. Darüber wurden Plakate aufgestellt mit der Aufschrift: Heute Streik, Gleiches Geld für gleiche Arbeit auch im Osten sowie Habe Arbeit, brauche Geld. Darüber hinaus wurden an interessierte Passanten das Flugblatt zum Streikaufruf mit den Forderungen der Gewerkschaft verteilt. Die Aktion wurde durch den Angekl. Um Uhr für beendet erklärt. Die Kundgebung wurde zuvor nicht vom Angekl. beim zuständigen Kreisverwaltungsreferat angemeldet.. IV. Der Angekl. hat sich deshalb eines Verstoßes gegen das VersG gem. den 26 Nr. 2 ivm. 14 VersG strafbar gemacht. Für das Gericht war dabei die Aktion gegen Uhr in der Fußgängerzone vor dem Ladenlokal der Firma Zara rechtlich als Versammlung isd. 1, 14 VersG zu qualifizieren. Nach dem BayOLG in seinem Urteil v (RRiG, 4 St 170/78) ist für eine Versammlung das Zusammenkommen von mindestens 3 Personen wesentlich, die sich an einem gemeinsamen Ort zu einem gemeinsamen nicht nur zufälligen, gleichartigen Zweck zusammenfinden, der entweder in der Erörterung öff. Angelegenheiten oder in der Veranstaltung einer gemeinsamen Kundgebung zu öff. Angelegenheiten unter Einwirkung auf die Öffentlichkeit besteht. Zuletzt hat auch noch einmal das BVerwG in seinem Urteil v (NVWZ 207, S ff.) klargestellt, dass in Abgrenzung zu einer bloßen Veranstaltung es sich dann um eine Versammlung isd. VersG handelt, wenn diese einen Rahmen bietet, in denen Außenstehende zum Zwecke der kollektiven Teilnahme einer öff. Meinungsbildung einbezogen werden soll, auch dann, wenn die Veranstaltung informative Elemente enthält. Dieser interaktive Charakter zwischen den streikenden Mitarbeiter und den Passanten war hier wie vom Angekl. eingeräumt, beabsichtigt und gewünscht. Insoweit fällt das Verhalten des Angekl. unter den Tatbestand der 14 I, 26 Nr. 2 VersG. Die Anmeldepflicht des 14 VersG war hier auch nicht wie von der Verteidigung vorgebracht, in einer verfassungskonformen Auslegung als ausnahmsweise aufgehoben anzusehen. Nach den Feststellungen des Gerichts handelt es sich nicht um eine sog. Spontanversammlung, für die ausnahmsweise die Anmeldepflicht des 14 VersG nicht zur Anwendung gelangt. Hierbei darf nicht übersehen werden, das selbst wenn es bei der Streikversammlung im Gewerkschaftshaus zu Änderungen im Ablauf gekommen wäre, der Plan und die Absicht bei entsprechender Zustimmung durch die Streikenden eine weitere öffentlichkeitswirksame Aktion vor dem Ladenlokal der Firma Zara durchzuführen bereits frühzeitig

2 bestand. Der Umstand, dass es im Bezug auf die Durchführung dieser Aktion wesentlich auch auf die Beteiligung durch die streikenden Mitarbeiter ankommt, die zum Zeitpunkt des Streikaufrufs noch nicht gesichert war, liegt nach Auffassung des Gerichts in der Natur der Sache. Dies unterscheidet sich hier jedoch auch nicht wesentlich von anderen Kundgebungen, die unter dem Vorbehalt einer hinreichenden Resonanz der Teilnehmer stehen. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch nicht unüblich, dass Versammlungen kurzfristig abgesagt werden, da durch äußere Einflüsse, wie z. B. dem Wetter, nicht mit ausreichender Beteiligung gerechnetwird. Auch in diesem Fall wäre es dem Angekl. zumutbar gewesen, diepläne für eine derartige Kundgebung gegenüber dem Kreisverwaltungsreferatanzumelden. Das Gericht sieht insoweit auch in der Anmeldepflicht keine unverhältnismäßige Einschränkung der Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie isd. Art. 9 GG. Soweit der Angekl. vorbringt, durch eine rechtzeitige Anmeldung solcher Aktionen bestünde die Gefahr, dass AG frühzeitig von Arbeitskampfmaßnahmen erfahren und Gegenmaßnahmen ergreifen, wie Änderung der Einsatzpläne, kann dem das Gericht nicht folgen. Zum einem folgt aus der Anmeldung gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat nicht zwangsläufig die Mitteilung an die Arbeitgeberseite über entsprechende Aktionen, des weiteren besteht auch keine dringende sachliche Notwendigkeit Streikmaßnahmen mit derartigen Kundgebungen zu verbinden. Insoweit wird dem Angekl. auch nicht die Arbeitskampfmaßnahme an sich zur Last gelegt, sondern lediglich die nicht angemeldete Kundgebung gegen Uhr. Soweit der Angekl. der irrigen Auffassung gewesen sei, er müsse die Kundgebung nicht zuvor anmelden, handelt es sich nicht um einen Tatbestandsirrtum, sondern um einen vermeidbaren Verbotsirrtum. [orthographische, grammatische und stilistische Fehler: sic! (Ab)Kürzungen: red] Anmerkung: 1. Das Urteil des Amtsgerichts München rührt an einen Tabubereich sowohl des Arbeits- als auch des Versammlungs- und Strafrechts: Wo beginnt bei gewerkschaftlichen Arbeitskampfaktionen die Versammlung mit all ihren versammlungsrechtlichen Konsequenzen, bisher im Bundesversammlungsgesetz v niedergelegt, seit der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder im Zuge der Föderalismusreform 2006 in den verschiedenen Länderversammlungsgesetzen regelbar? Die versammlungsrechtliche Lit. Erwähnt beiläufig, dass gewerkschaftliche Versammlungen selbstverständlich ebenso dem Schutz des Art. 8 GG unterfallen wie alle anderen(1). Damit ist gemeint, dass sie als Versammlungen polizeifest sind, d. h., dass die Polizei nur mit den beschränkten Möglichkeiten des Versammlungsgesetzes gegen sie vorgehen kann, nicht aber nach den allgemeinen Polizeigesetzen oder z. B. dem Straßenverkehrsrecht. Wenig wird jedoch erörtert, wie sich die Regeln des Versammlungsrechts mit der Natur der Arbeitskämpfe, wie sie durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt sind, vertragen (2). Müssen also Streikversammlungen, wenn sie außerhalb der Betriebe stattfinden, nach 14 angemeldet werden und wenn ja, gilt dies für alle ohne Ausnahme? Verstößt ein Arbeiter, wenn er auf einer Streikversammlung unter freiem Himmel seinen Arbeitshelm trägt, gegen das sog. Schutzwaffenverbot des 17 a VersG? Verletzt er das Waffenverbot, wenn er sein Arbeitsgerät mit sich führt? Ist es mit der Koalitionsfreiheit zu vereinbaren, dass die Polizei, wie es 12 a VersG erlaubt, die Streikversammlung filmt und die Reden mitschneidet? 2. Die Probleme, die sich aus Kollisionen des Versammlungsrechts mit der Koalitionsfreiheit und dem Streikrecht ergeben können, haben sich dadurch verschärft, dass der Freistaat Bayern als erstes Bundesland ein eigenes Versammlungsgesetz erlassen hat. Das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) ist ganz auf Kontrolle und bürokratische Erfassung jeder Versammlung ausgerichtet auch solcher in geschlossenen Räumen. Zwar hat das BVerfG in einer bemerkenswerten Eilentscheidung v einige dieser Kontroll- und Erfassungsvorschriften außer Kraft gesetzt oder sie dadurch entschärft, dass ihre Missachtung nicht mehr sanktioniert werden kann (3); es bleiben aber noch genügend Vorschriften, die eine erhebliche Behinderung jeder Arbeitskampfmaßnahme mit Versammlungscharakter darstellen. So besteht nach wie vor die Verpflichtung, der Behörde die persönlichen Daten des Veranstalters und des vorgesehenen Versammlungsleiters mitzuteilen, so dass diese die Prüfung auf Zuverlässigkeit und Geeignetheit des gewerkschaftlichen Versammlungsleiters vornehmen kann. Die Bayerische Staatsregierung hat auf eine parl. Anfrage im Landtag geantwortet, sie gehe davon aus, dass diese Überprüfung nicht bei Gewerkschaftsfunktionären vorgenommen werde, da es über diese idr. keine Erkenntnisse gebe (4). Diese Antwort ist eine reine Nebelkerze : Um festzustellen, ob gegen einen gemeldeten Leiter Erkenntnisse vorliegen, muss er zuvor polizeilich und

3 verfassungsschutzmäßig überprüft werden. Folgerichtig findet sich auf den neuen amtlichen Anmeldeformularen für Versammlungen in Bayern der datenrechtlich vorgeschriebene Zusatz auf eine Speicherung aller persönlichen Daten. Die Daten werden deshalb gespeichert, um sie bei Bedarf wieder abzurufen und mit den sonstigen polizeilichen und staatsschutzrelevanten Daten des vorgesehenen Versammlungsleiters abzugleichen. Durch diese Speicherung von Daten unbescholtener Bürger, ohne jede notwendige Gefahrenprognose, ausschließlich deshalb, weil sie eine Versammlung für ihre Gewerkschaft anmelden, ist genau der Abschreckungseffekt erreicht, den das BVerfG in seiner Eilentscheidung v angesprochen hat. Es spricht davon, dass Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen Teilnehmer an einer unbefangenen Mitwirkung in der vom Veranstalter vorgesehenen Weise hindern (können) (5). Weiter wird mit Recht die lückenlose bürokratische Erfassung von Versammlungen jeder Art im BayVersG kritisiert, nämlich die Pflicht zur Angabe von Ort, Zeit, Thema sowie Namen des Veranstalters bei einer Einladung oder Bekanntgabe auf jeder öffentliche Versammlung ab zwei Personen, unabhängig davon, ob sie groß oder klein ist, im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfindet, spontan oder geplant abgehalten wird Jede offene Einladung zu einem politischen Stammtisch seitens einer Studentengruppe oder zu einer Diskussion in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten kann hiervon betroffen sein (6). Die Versicherung des Bayerischen Innenministers, es gebe keine einzige Gewerkschaftsversammlung in Bayern, die von der Polizei oder der Versammlungsbehörde verboten oder behindert würde (7), geht damit an der Realität vorbei. Es wird in der kommenden mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG zu prüfen sein, ob die verbliebenen Regeln des BayVersG mit Art. 8 GG zu vereinbaren sind. Ob für Versammlungen, die im Rahmen eines Arbeitskampfes stattfinden und daher auch an Art. 9 GG zu messen sind, andere und möglicherweise engere Kriterien gelten, ist nach wie vor offen. 3. a) Ulrike Donat und Jürgen Kühling haben in dieser Zeitschrift das Verhältnis von Arbeitskampf und Versammlungsrecht am Beispiel von Arbeitskämpfen im Bausektor untersucht (8). Sie haben plausibel dargestellt, dass Helme, als Arbeitskleidung mitgenommen, keine Schutzwaffen isd. 17 a VersG darstellen und Werkzeuge keine Waffen isv. 2 Abs. 3. Aus Art. 8 und Art. 9 GG folgern sie, dass Bildund Tonaufnahmen ohne vorhergehenden Tatverdacht wegen des damit ausgelösten Einschüchterungseffekts unzulässig sind (9). b) Hinsichtlich der Anmeldepflicht nach 14 VersG bzw. Art. 13 BayVersG argumentieren sie differenziert: Bei vielen Versammlungen, die sich aus der Bestreikung einzelner Objekte ergeben, handelt es sich um Spontanversammlungen, die sich ohne Plan aus einem unmittelbaren Anlass und ohne Veranstalter entwickeln. Hier entfällt die Anmeldepflicht nach der Rspr. des BVerfG (10) und auch nach Art. 13 Abs. 4 BayVersG ohnehin, zumal Art. 8 GG das Versammlungsrecht ohne Anmeldung oder Erlaubnis gewährleistet. Gibt es einen Veranstalter, entsteht aber der Anlass für eine geplante Versammlung kurzfristig, besteht nach der Rspr. nach wie vor eine Anmeldepflicht (11), ebenso nach Art. 13 Abs. 3 BayVersG lediglich die gesetzliche Frist von 48 Std. nach dem VersG bzw. 72 oder 96 Std. nach dem BayVersG entfällt. Was aber, wenn die Versammlung in Zusammenhang mit der Streikaktion von vornherein geplant war und es zeitlich möglich gewesen wäre sie rechtzeitig anzumelden? Ein solcher Fall lag nach den Urteilsfeststellungen des AG München vor. Das Flugblatt von ver.di, das zu dem Streik in der ZARA-Filiale aufrief, sah wörtlich vor: Ab Uhr Aktion vor ZARA Kaufingerstraße 14. Die Aktion bestand nach den Urteilsfeststellungen in einem Zug der 15 Streikenden vom Gewerkschaftshaus zur ZARA-Filiale, wo sie Transparente mit ihren Forderungen zeigten und das Flugblatt verteilten, in dem sie die Öffentlichkeit über die Ziele des Streiks informierten. Der bereits für das Flugblatt zeichnende ver.di-funktionär, der spätere Angekl., beendete nach einer halben Stunde die Aktion, die zu keinerlei Behinderungen geführt hatte. Dass es sich um eine Versammlung handelte, ist nach den festgestellten Merkmalen unstr. und wird vom Amtsgericht mit Recht konstatiert. c) Nach Ansicht des Gerichts lag keine Spontanversammlung vor, weil frühzeitig ein Plan bestand, der allerdings noch von den Streikenden gebilligt werden musste. Es war zwar nicht sicher, ob die ZARA- Angestellten überhaupt an dem Streik teilnehmen würden, auch nicht, ob sie den Vorschlag des Angekl., eine öffentlichkeitswirksame Aktion vor ihrer Filiale zu machen, unterstützen würden, jedoch wäre Zeit gewesen, die von der Gewerkschaft geplante Aktion einige Tage vorher beim KVR anzumelden. Gleichwohl ist der Einwand des Angekl. zu beachten, durch eine rechtzeitige Anmeldung der Aktion habe die Gefahr bestanden, dass der AG frühzeitig vom Streik erfahre und dann seine Vorkehrungen hätte treffen können. So hätte der AG Gelegenheit gehabt, zentrale Funktionen wie die Kasse doppelt zu

4 besetzen mit der Folge, dass der Streik ohne Wirkung geblieben wäre. Es war gerade der Überraschungseffekt, der den Streik in diesem Fall wirksam machte, indem er den Geschäftsbetrieb der Filiale wirksam beeinträchtigte. Dieser Effekt wäre durch eine Anmeldung Tage zuvor womöglich zunichte gemacht worden. Donat/Kühling weisen für den Fall der von ihnen untersuchten Streikaktionen auf Baustellen darauf hin, dass ((dieser Absatz als Kasten:)) eine Anmeldepflicht für die hier erörterten Versammlungen, die sich aus Streiks auf Baustellen ergeben, die Koalitionsfreiheit jedenfalls in unverhältnismäßiger Weise einschränken (würde). Wesentlicher Bestandteil der damit verfolgten Kampftaktik ist der Überraschungseffekt. Der Druck auf die AG wird in wirksamer Weise verstärkt, wenn sie sich nicht auf die Stilllegung einer Baustelle einrichten und somit keine vorsorgenden Maßnahmen zur Eindämmung des Schadens treffen können, der sie in legitimer Weise zum Einlenken im Tarifkonflikt bewegen soll. Wüssten die Bauunternehmer im vorhinein, an welcher Baustelle die AN die Arbeit niederlegen, könnten sie rechtzeitig Zulieferungen nach dorthin vorübergehend stornieren oder umdirigieren und möglicherweise die Arbeit dort an dem vorgesehenen Tage ganz aussetzen. Der Streik würde damit je nach Dispositionsmöglichkeiten des AG seine Wirksamkeit mehr oder weniger weitgehend verlieren. Die eingangs geschilderten Streikmaßnahmen sind daher auf Geheimhaltung bis zum Augenblick des Einsatzes angewiesen. Eine Pflicht zur vorherigen Anmeldung dieser Streiks würde die Kampffähigkeit der streikführenden Gewerkschaft in schwerwiegender Weise beeinträchtigen (12). Diese Argumentation trifft offenkundig zu, auch wenn das AG München meint, es gebe keine dringende sachliche Notwendigkeit, Streikmaßnahmen mit derartigen Kundgebungen zu verbinden. Diese Auffassung verkennt, dass ein Streik mehr beinhaltet als bloße individuelle Unterlassung der Arbeitsleistung einzelner AN. Zugleich handelt es sich um einen kollektiven Meinungsbildungs- und äußerungsprozess is. eines aktiven Handelns, der auch in seinen aktiven kommunikativen Erscheinungsformen dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG als spezieller Grundrechtsverbürgung unterfällt. Insofern enthält jeder Streik auch ein kollektives versammlungsartiges Element. Wollte man daraus aber eine besondere Anmeldepflicht ableiten, beinhaltete dies nicht anderes, als die Ausübung des Streikrechts von einer öffentlich-rechtlichen Anmeldung abhängig zu machen, was indes Art. 9 Abs. 3 GG gerade nicht vorsieht. Dies verkennt Rieble (13) mit den ebenso apodiktischen wie widersprüchlichen Aussagen, eine Arbeitsniederlegung sei einerseits auch ohne Versammlung effektiv möglich, ein Streik sei andererseits wegen der notwendigen gewerkschaftlichen Vorbereitung nie spontan isd. Versammlungsrechts; eine andere Rechtsauffassung sei absurd, krude und rechtsignorant, zeige eine Bereitschaft zum offenen Rechtsbruch, was sich gleichermaßen aus dem gesunden Menschenverstand wie dem juristischen Verstand (14) ergebe. 4. a) Im übrigen gehört zu derartigen Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von TV gerichtet sind15, heute unter den Bedingungen der Mediendemokratie notwendig der öffentlich geführte Kampf um die Sympathien der mittelbar von den Streikmaßnahmen betroffenen Bevölkerung. Dazu war die Aktion durch Aufstellen von Transparenten und das Verteilen von Flugblättern in der Münchner Fußgängerzone auch gedacht. b) Öffentlichkeitswirksame Versammlungen sind daher von Streikaktionen nicht wegzudenken. Zwingt man sie unter die formalen Regeln des 14 VersG und erst recht des Art. 13 BayVersG, indem man eine frühzeitige und detaillierte Anmeldung verlangt, stellt man die Gewerkschaft vor die Alternative, entweder weitgehend auf öffentliche Sympathiewerbung durch begleitende Versammlungen zu verzichten oder die Wirksamkeit der Streikaktion selbst zu gefährden, weil sie frühzeitig dem AG bekannt wird. Darüber hinaus wird der Staat durch die versammlungsrechtlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen bei der Anmeldung und bei der Auswahl von Veranstalter und Leiter direkt in den Arbeitskampf hineingezogen ein Ergebnis, das mit Art. 9 III GG, der Staatsneutralität gebietet, schwerlich zu vereinbaren ist. c) Die dargestellte entstandene Kollision der Regeln des VersG mit der Natur von Streikaktionen unter dem Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG ist jedoch nicht unlösbar: Versammlungen, die Streikaktivitäten unmittelbar begleiten, um sie z. B. der Öffentlichkeit zu vermitteln und für die Streikziele zu werben, benötigen danach keine Anmeldung. Sie sind von der Anmeldepflicht auszunehmen am besten durch eine Klarstellung des Gesetzgebers, sonst durch verfassungskonforme Auslegung der geltenden

5 Anmeldebestimmungen des Versammlungsrechts. Bei der gegebenen heutigen Kontrolldichte ist ohnehin damit zu rechnen, dass die Polizei alsbald von der Versammlung erfährt und eine Gefahreneinschätzung vornehmen kann. So war es auch im vom AG München entschiedenen Fall: Die Polizei war vor Ort, hatte aber keinen Grund, einzuschreiten (was sie freilich nicht davon abhielt, die Versammlung komplett fotografisch festzuhalten). Wo allerdings die Gewerkschaft im weiteren Zusammenhang mit laufenden Arbeitskampfmaßnahmen überbetriebliche öffentliche Versammlungen abhalten will, um auf ihre Ziele aufmerksam zu machen, wird sie wie alle anderen Organisationen anmeldepflichtig, solange die Anmeldepflicht im Versammlungsrecht grundsätzlich bestehen bleibt. (1) Für alle neuerdings Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15.Aufl. 2008, Rn.134 zu 1. (2) Vgl. schon Ostendorf: Kriminalisierung des Streikrechts, 1987; Zechlin, Streik, Strafrecht, Polizei, Köln 1986; Naudit, Eingriffsbefugnisse der Polizei im Arbeitskampf, AuR 1987, 153 ff., alle mwn. (3) BVerfG BvR 2492/08, AuR-Schnelldienst 2009, 130. (4) Bay. Staatsministerium des Innern, Antwort v auf die schriftliche Anfrage der Abg. Christine Stahl u.a. ID ; Frage und Antwort über die Fraktion der Grünen im Bay. Landtag abrufbar. (5) BVerfG aao., Rn (6) BVerfG aao., Rn (7) Bayerischer Landtag, Plenarprotokoll 15/129 v , S.38. (8) Donat/Kühling, AuR 2009, 1 ff. (9) aao. S.3/4. (10) BVerfGE 69, 315, 350. (11) BVerfGE 89, 69, 75. (12) Anm. 5, S.2. (13) Rieble, NZA 2009, 298. (14) Diese Auslegungsmaßstäbe und ihre Differenzierung bleiben dunkel. Hier beweist sich eher die juristische Erfahrung, dass wo immer Emotion und Pathos die Argumentation ersetzen, eine differenzierte Analyse besonders angebracht ist. Im übrigen bestätigt Rieble die gerade in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren geäußerten rechtsstaatlichen Bedenken an dem bayerischen Landesgesetz, wenn er nämlich dazu auffordert, die Zuverlässigkeitsanforderungen des Art. 10 II 2 BayVersG derart gegen den Gewerkschaftssekretär zu wenden, dass dieser nicht mehr als Versammlungsleiter eingesetzt werden könne. (15) BVerfGE 92, 365, 392; BAGE 105, 5, 10.

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