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1 Studienskript und Aufgaben Wichtige Unternehmensrechtsformen des privaten Rechts nach HGB Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Es dient rein Ihren persönlichen Lernzwecken. Das Dokument darf weder während noch nach dem Seminar an Dritte weder im Original noch in vervielfältigter auch digitaler Form weitergegeben oder an sie veräußert werden.

2 Lernziele Wenn Sie dieses Skript bearbeitet haben: Erhalten Sie einen Überblick über die unterschiedlichen Unternehmensrechtsformen des privaten Rechts. Erfahren Sie mehr über die unterschiedlichen Kaufmannseigenschaften gemäß HGB. Bitte sehen Sie sich vor Bearbeitung der Aufgaben in der Rubrik Wirtschafts- & Sozialkunde/Im Unternehmen das Lernvideo Rechtsformen im PrüfungsTV an! Erläuterung der Symbole Arbeitsauftrag Praxistipp Definition Reflexion Merken Zusammenfassung

3 Inhalt 1 Nichtkaufleute Der Freiberufler Der Kleingewerbetreibende Die Partnergesellschaft (PartnG) Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches Der Einzelkaufmann (e.k.) Die Personenhandelsgesellschaft Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die Kommanditgesellschaft (KG) Die GmbH & Co. KG Die Kapitalgesellschaft Die Vorstufe der Kapitalgesellschaft Die Aktiengesellschaft (AG) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Übersicht der relevanten Unternehmensrechtsformen des privaten Rechts (Kaufleute) Übersicht der relevanten Unternehmensrechtsformen des privaten Rechts (Nichtkaufleute) Aufgaben Lösungen... 10

4 1 Nichtkaufleute 1.1 Der Freiberufler Der selbstständig tätige Freiberufler (z.b. Arzt, Architekt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) übt kein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) aus, ist damit kein Kaufmann und nicht zur Führung einer Handelsfirma berechtigt, ist als Einzelunternehmer berechtigt, mit einer werbewirksamen Geschäftsbezeichnung aufzutreten. 1.2 Der Kleingewerbetreibende Der Kleingewerbetreibende erfordert keinen nach Art und Umfang kaufmännischen Geschäftsbetrieb (HGB 1), d.h. er übt kein Handelsgewerbe im Sinne des HGB aus, ist damit kein Kaufmann und nicht zur Führung einer Handelsfirma berechtigt, ist als Einzelunternehmer berechtigt, mit einer werbewirksamen Geschäftsbezeichnung aufzutreten. Der Begriff Handelsgewerbe, der einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (HGB 1), ist nicht gesetzlich geregelt. In der Praxis entscheidet die Betriebsgröße darüber, ob der Gewerbetreibende ein Handelsgewerbe nach HGB betreibt und damit als Kaufmann tätig ist. Einflussgrüßen sind dabei u.a. die Anzahl der Mitarbeiter, die Umsatzhöhe, den steuerpflichtigen Gewinn, die angebotene Produktpalette. 1.3 Die Partnergesellschaft (PartnG) Bei einer Partnerschaftsgesellschaft schließen sich zumindest zwei Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit zusammen. Für sie wird beim Amtsgericht ein Partnerschaftsregister geführt. Die aus natürlichen Personen bestehende Personengesellschaft übt kein Handelsgewerbe im Sinne des HGB aus, ist damit kein Kaufmann und nicht zur Führung einer Handelsfirma berechtigt, ist berechtigt, mit einer werbewirksamen Geschäftsbezeichnung aufzutreten. ABG Seite 1

5 Alle Partner haften für die Gesellschaftsverbindlichkeiten neben dem Gesellschaftsvermögen auch mit ihrem Privatvermögen. Zur Vertretung der Partnerschaft ist jeder Partner allein ermächtigt. 1.4 Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verpflichten sich zumindest zwei Personen (die Gesellschafter) durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig, einen festgelegten Zweck zu verfolgen (z.b. Arbeitsgemeinschaft oder Bankenkonsortium) und diesen mit vereinbarten Beiträgen zu fördern (BGB 705). Die aus natürlichen Personen bestehende Personengesellschaft übt kein Handelsgewerbe im Sinne des HGB aus, ist damit kein Kaufmann und nicht zur Führung einer Handelsfirma berechtigt, ist berechtigt, mit einer werbewirksamen Geschäftsbezeichnung aufzutreten. Die Gesellschafter haften unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen. Die Geschäftsführung einer GbR erfolgt grundsätzlich gemeinschaftlich durch alle Mitglieder der GbR. 2 Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches 2.1 Der Einzelkaufmann (e.k.) Sofern der einzelunternehmerisch tätige Gewerbetreibende eine relevante Betriebsgröße erreicht, ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vorzunehmen. Damit wird er als Einzelkaufmann (HGB 1: Istkaufmann) tätig und übt ein Handelsgewerbe im Sinne des HGB aus, ist zur Führung einer Handelsfirma berechtigt. Wird die relevante Betriebsgröße nicht erreicht, kann der Kleingewerbetreibende sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen und wird nach HGB 2 als Kannkaufmann tätig. Ebenso wie der Istkaufmann ist er dann zur Führung einer Firma berechtigt. 2.2 Die Personenhandelsgesellschaft Als Personenhandelsgesellschaft wird eine Personengesellschaft bezeichnet, die als Kaufmann kraft Rechtsform (HGB 6: Formkaufmann) im Handelsregister eingetragen ist und damit ein Handelsgewerbe im Sinne des HGB ausübt, zur Führung einer Handelsfirma berechtigt ist. ABG Seite 2

6 Bekannte Personenhandelsgesellschaften sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Sonderform GmbH & CO. KG Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die Kommanditgesellschaft (KG) Die GmbH & Co. KG Haftet in einer OHG oder KG keine natürliche Person, muss die Firmenbezeichnung die Haftungseinschränkung offenlegen, beispielsweise GmbH & Co. KG mit der GmbH als Komplementär und Vollhafter in Höhe des Gesellschaftsvermögens und einer natürlichen Person (dem Kommanditisten) als Teilhafter. ABG Seite 3

7 3 Die Kapitalgesellschaft 3.1 Die Vorstufe der Kapitalgesellschaft Möchten Freiberufler die Kaufmannseigenschaft erwerben, können sie eine Kapitalgesellschaft gründen. Auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben, erreichen sie die Kaufmannseigenschaft kraft Rechtsform (HGB 6: Formkaufmann) durch Eintragung ins Handelsregister. Bekannte juristische Personen sind die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). 3.2 Die Aktiengesellschaft (AG) 3.3 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ABG Seite 4

8 4 Übersicht der relevanten Unternehmensrechtsformen des privaten Rechts (Kaufleute) Einzelunternehmen Personengesellschaft Kapitalgesellschaft Freiberufler Kleingewerbetreibender Einzelkaufmann GbR PartnG Personenhandelsgesellschaften AG GmbH Kleingewerbetreibender (Kannkaufmann) Einzelkaufmann (Istkaufmann) Personenhandelsgesellschaft (Formkaufmann) Kapitalgesellschaft (Formkaufmann) OHG KG AG GmbH Mindestkapital variabel variabel variabel EUR Grundkapital Handelsregister bei Eintrag: Abteilung A Abteilung A Abteilung A Abteilung B Firma ja, wenn Handelsregistereintrag Geschäftsführung allein allein Vertretung allein allein ja ja ja jeder Gesellschafter allein jeder Gesellschafter allein Haftung unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt jeder Komplementär allein jeder Komplementär allein Kommanditist: Haftung auf Einlagenhöhe begrenzt Komplementär: unbeschränkt ABG Seite EUR Stammkapital gemeinschaftlich durch die Geschäftsführer den Vorstand gemeinschaftlich durch die Geschäftsführer den Vorstand Gesellschaftsvermögen Grundkapital Stammkapital

9 5 Übersicht der relevanten Unternehmensrechtsformen des privaten Rechts (Nichtkaufleute) Einzelunternehmen Personengesellschaft Kapitalgesellschaft Freiberufler Kleingewerbetreibender Einzelkaufmann GbR PartnG Personenhandelsgesellschaften AG GmbH Freiberufler Kleingewerbetreibender GbR PartnG variabel variabel variabel variabel Mindestkapital nein grds. nein nein Partnerschaftsregister Register nein nein, wenn kein Handelsregistereintrag nein nein Firma allein allein Gesellschafter gemeinsam allein Geschäftsführung allein allein Gesellschafter gemeinsam allein Vertretung unbeschränkt allein unbeschränkt unbeschränkt Haftung ABG Seite 6

10 6 Aufgaben 1 Ordnen Sie die in den nachfolgenden Ausführungen aufgeführten Begriffe Eingetragener Kaufmann (e.k.) OHG und KG GmbH & Co. KG GmbH und AG den jeweiligen Abteilungen zu: Rechtsform Eingetragener Kaufmann e.k. OHG und KG GmbH & Co. KG GmbH und AG Abteilung A Rechtsbekundend = deklaratorisch Abteilung B Rechtsbegründend = konstitutiv 2 Ordnen Sie den jeweiligen Gesellschaftsformen die gesetzliche Vertretung (= Organ) sowie dessen Vertretungsbefugnis (allein/ gemeinsam) zu: Gesellschaftsform 1. AG Gesetzliche Vertretung (= Organ) Vertretungsbefugnis (allein/gemeinsam) 2. GmbH 3. OHG 4. Kommanditgesellschaft ABG Seite 7

11 AUFGABE 3 Lösung Die Wurstfabrik Turner KG bittet um Eröffnung eines Kontokorrentkontos. Welche Person(en) ist (sind) zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung der Kontoeröffnungsunterlagen berechtigt? a) Die Komplementäre gemeinsam b) Die Kommanditisten gemeinsam c) Jeder Kommanditist allein d) Jeder Komplementär der allein e) Die Komplementäre und Kommanditisten gemeinsam AUFGABE 4 Lösung Die Gesellschafter einer OHG schließen miteinander einen Gesellschaftsvertrag ab. Wie sind die Haftungsverhältnisse gesetzlich geregelt? Welche Wirkung hat die vertragliche Vereinbarung? a) Die Gesellschafter haften gegenüber den Gläubigern unbeschränkt. b) Die Gesellschafter haften nur dann nicht, wenn dies vertraglich im Handelsregister eingetragen wurde. c) Die Gesellschafter haften nur mit ihrer Geschäftseinlage. d) Jeder weitere Gesellschafter haftet nur, wenn das Geschäfts- und Privatvermögen der anderen Gesellschafter nicht ausreicht. e) Der Gesellschafter haftet im Falle des Konkurses nicht. AUFGABE 5 Lösung Welche Aussage trifft auf die Kommanditgesellschaft zu? a) Zur Gründung sind mindestens drei Personen erforderlich. b) Das vorgeschriebene Mindestkapital beträgt ,00 c) Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf die geleistete Einlage. d) Der Komplementär haftet wie der Gesellschafter der OHG. e) Jeder Kommanditist vertritt die Gesellschaft alleine. ABG Seite 8

12 AUFGABE 6 Lösung Welches Merkmal kennzeichnet die Gesellschaft mit beschränkter Haftung? a) Zur Gründung sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. b) Die Leitung wird durch den Aufsichtsrat ausgeübt, der für fünf Jahre gewählt wird. c) Die Mindeststammeinlage je Gesellschafter beträgt ,00. d) Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf die vereinbarte Einlage. e) Die Gesellschaft ist eine Personengesellschaft. AUFGABE 7 Lösung Bei welcher Unternehmensform besteht für alle Gesellschafter folgende gesetzliche Gewinnverteilung: 4% vom Kapitalanteil, Rest nach Köpfen? a) bei der Aktiengesellschaft b) bei der Kommanditgesellschaft c) bei der Offenen Handelsgesellschaft d) bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung e) bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien f) bei der Genossenschaft AUFGABE 8 Lösung Welche Aussage zur Aktiengesellschaft trifft zu? a) Die Haftung erstreckt sich auch auf das Privatvermögen der Anteilseigner. b) Die Anteilseigner besitzen Vertretungsmacht für die Gesellschaft. c) Die Anteilseigner besitzen das Recht zur Geschäftsführung. d) Die Steuerpflicht der Aktiengesellschaft wird durch die Einkommenssteuerpflicht der Anteilseigner ersetzt. e) Die Geschäftsführung wird durch die Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich ausgeübt. ABG Seite 9

13 7 Lösungen 7.1 Aufgabe 1 Rechtsform Abteilung A Rechtsbekundend = deklaratorisch Abteilung B Rechtsbegründend = konstitutiv Eingetragener Kaufmann e.k. e.k. OHG und KG GmbH & Co. KG OHG und KG GmbH & Co. KG GmbH und AG GmbH und AG 7.2 Aufgabe 2 Gesellschaftsform Gesetzliche Vertretung (=Organ) Vertretungsbefugnis (allein/gemeinsam) 1. AG Vorstand gemeinsam 2. GmbH Geschäftsführer gemeinsam 3. OHG Gesellschafter alleine 4. Kommanditgesellschaft Komplementär alleine 7.3 Aufgabe 3: D 7.4 Aufgabe 4: A 7.5 Aufgabe 5: D 7.6 Aufgabe 6: D 7.7 Aufgabe 7: C 7.8 Aufgabe 8: E ABG Seite 10

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