Regelungsverzeichnis

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1 Unterlage 11 Planfeststellung für den Ausbau der A57 zwischen dem AK Neuss-West und der AS Neuss-Hafen von Betriebs-km bis Betriebs-km einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter sowie die Anlage der Kompensationsflächen Regierungsbezirk : Düsseldorf Kreis : Rhein Kreis Neuss Stadt : Stadt Neuss / Stadt Korschenbroich / Stadt Dormagen Gemarkung : Gemarkung Neuss, Norf, Grimlinghausen, Holzheim, / Gemarkung Korschenbroich / Gemarkung Broich Regelungsverzeichnis Aufgestellt: Mönchengladbach, den Der Leiter der Projektgruppe BAB I. A. gez. Mpasios (Athanasios Mpasios) Satzungsgemäß ausgelegen Festgestellt gemäß Beschluss vom heutigen Tage in der Zeit vom bis (einschließlich) in der Stadt/ Gemeinde: Zeit und Ort der Auslegung des Planes sind rechtzeitig vor Beginn der Auslegung ortsüblich bekannt gemacht worden. Stadt/ Gemeinde (Unterschrift) (Dienstsiegel) (Dienstsiegel)

2 Vorbemerkung zum Regelungsverzeichnis Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Bauwerke, Leitungen, Straßen und sonstige Anlagen sind mit Nummern versehen, die den mit Kästchen versehenen Nummern in den Lageplänen entsprechen. Soweit im Regelungsverzeichnis Kostenregelungen im Zusammenhang mit Versorgungsleitungen aufgeführt sind, haben diese nur deklaratorische Bedeutung. Im Planfeststellungsverfahren werden ausschließlich öffentlich-rechtliche Beziehungen geregelt. Die bei der Verlegung Änderung von Versorgungsleitungen entstehenden Kosten werden, sofern sie nicht durch gesetzliche Bestimmungen bestehende Verträge bereits geregelt sind, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts außerhalb der Planfeststellung geregelt ( 8 Abs. 10 FStrG). Abkürzungsverzeichnis: A 57 Bundesautobahn 57 AS Anschlussstelle DB FStrG FStrKrV kv LBP LSG NN Deutsche Bahn AG Bundesfernstraßengesetz Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung Kilovolt Landschaftspflegerischer Begleitplan Landschaftsschutzgebiet Normalnull RAA Richtlinie für die Anlage von Autobahnen, Ausgabe 2008 RV- Regelungsverzeichnis-Nummer TKG Telekommunikationsgesetz

3 0.1 L bis Streckenfernmeldekabel a) und b) Bundesrepublik Deutschland Das vorhandene Streckenfernmeldekabel der Bundesautobahn bleibt beim Ausbau der A 57 soweit wie möglich erhalten. Im Bereich von bis wird das Kabel hinter die geplante Lärmschutzwand (RV. 2.10) verlegt. Im Bereich von bis muss das Streckenfernmeldekabel in den Böschungsfuß der geplanten Lärmschutzanlage RV verlegt werden. Wegen der angrenzenden, besonders schützenswerten Biotope (LSG, Schutzwald) wird auf eine Verlegung außerhalb des Böschungsfußes, gemäß Punkt 7.9 der RAA verzichtet. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung des Streckenfernmeldekabels obliegt der Bundesrepublik Deutschland. 1.1 L Bauwerk Überführung der DB-Strecke Düren-Neuss über die A 57 a) und b) Deutsche Bahn AG Bei wird die Eisenbahnstrecke Düren-Neuss der Deutschen Bahn AG durch ein vorhandenes Brückenbauwerk überführt. Das vorhandene Brückenbauwerk hat folgende Abmessungen: lichte Weite = 64,50 m, lichte Höhe > 4,70 m, Breite = 7,37 m Die vorhandene lichte Weite ist für den Ausbau der A 57 ausreichend. Das Bauwerk bleibt erhalten und wird nicht verändert. Die Unterhaltung obliegt weiterhin der Deutsche Bahn AG. Seite 1 von 40

4 1.2 L Stromkabel a) und b) Westnetz GmbH Bei kreuzen mehrere Stromkabel und ein Steuerkabel der Westnetz GmbH die A 57 in einem Schutzrohr. Bei der Herstellung der neuen Straßenentwässerung sind die Kabel zu berücksichtigen. Die Kabel sind während der Bauzeit, soweit erforderlich zu sichern. Vor Beginn der Ausführung der Straßenbaumaßnahmen im Kreuzungsbereich ist ein Abstimmungsgespräch mit der Westnetz GmbH, Regionalzentrum Neuss durchzuführen. Die Kostentragung wird außerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens geregelt. Die Unterhaltung der Stromkabel obliegt wie bisher der Westnetz GmbH. Seite 2 von 40

5 1.3 L kV-Hochspannungsfreileitung a) und b) Amprion GmbH Die 110-kV Hochspannungsfreileitung, Anschluss Neuss / Jülicher Straße, Blatt 0253 (Maste 1 bis 2) der Amprion GmbH kreuzt die A 57 im Die Leitung hat eine Schutzstreifenbreite von 2 x 18,00 m. Der lotrechte Abstand zwischen den Leiterseilen und der Fahrbahn ist ausreichend und wird durch den Ausbau nicht verändert. Bei der Herstellung der Straßenbaumaßnahme (Entwässerung, Fahrbahn) sind die Sicherheitsabstände zur Hochspannungsleitung zu beachten. Der Bauablauf im Bereich des Schutzstreifens der Leitung ist mit der Amprion GmbH abzustimmen. Die Kostentragung wird außerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens geregelt. Die Unterhaltung der Hochspannungsfreileitung obliegt wie bisher der Amprion GmbH. 1.4 L bis Sichtschutzwand a) entfällt b) Bundesrepublik Deutschland Auf der Südseite der A 57 wird - wie im L 1 dargestellt - von bis eine Sichtschutzwand mit einer Höhe von 2,00 m über Gelände hergestellt. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung der Sichtschutzwand obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Seite 3 von 40

6 1.5 L Bauwerk Überführung der Jakob-Koch- Straße a) und b) Bundesrepublik Deutschland Bei wird eine Stadtstraße (Jakob-Koch-Straße) durch ein vorhandenes Brückenbauwerk überführt. Das vorhandene Brückenbauwerk hat folgende Abmessungen: lichte Weite = 56,55 m, lichte Höhe > 4,78 m, Breite = 11,75 m Die vorhandene lichte Weite ist für den Ausbau der A 57 ausreichend. Das Bauwerk bleibt erhalten und wird nicht verändert. Die Unterhaltung obliegt weiterhin der Bundesstraßenverwaltung. Seite 4 von 40

7 1.6 L Entwässerungsanlage A mit Zufahrt über die Jakob-Koch-Str. a) und b) Bundesrepublik Deutschland Auf der Südseite der A 57 ist in Höhe von eine Entwässerungsanlage vorhanden, die aus einem Absetzbecken und einem Versickerbecken besteht. Durch die Verbreiterung der Richtungsfahrbahn Krefeld-Köln, wird das vorhandene Absetzbecken überplant und muss beseitigt werden. Als Ersatz wird, entsprechend der Darstellung im L 1, auf der Ostseite des Versickerbeckens ein neues Absetzbecken hergestellt. Bei der Herstellung des neuen Absetzbeckens, sind die Belange der kreuzenden Wasserrohrleitung der Stadtwerke Neuss (RV- 1.8) zu berücksichtigen. Die erforderlichen Maßnahmen im Kreuzungsbereich mit der Wasserrohrleitung sind mit den Versorgungsträgern abzustimmen. Ein Abstimmungsgespräch wird rechtzeitig vor Baubeginn erfolgen. Wegen der geplanten Lärmschutzwand (RV- 1.10) wird die Zufahrt zur Entwässerungsanlage von der A 57 aus abgeschnitten. Wie im L 1 dargestellt, wird daher eine neue Zufahrt zur Entwässerungsanlage A über die Jakob-Koch-Straße hergestellt. Die Zufahrt wird durch eine dauernde Beschränkung entsprechend der Darstellung im Grunderwerbsplan GE 1 abgesichert. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung der Entwässerungsanlage obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Seite 5 von 40

8 1.7 L Streckenfernmeldekabel a) und b) Bundesrepublik Deutschland Ein vorhandenes Streckenfernmeldekabel der Bundesautobahn kreuzt die A 57 bei km und verläuft dann auf der Südseite der A 57 parallel zur Fahrbahn. Das Streckenfernmeldekabel ist vor Beginn des Ausbaus im erforderlichen Umfang zu verlegen und zu sichern. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung des Streckenfernmeldekabels obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Seite 6 von 40

9 1.8 L Wasserrohrleitung a) und b) Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH Bei kreuzt die Wasserrohrleitung der Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH die A 57 in einem Schutzrohr. Auf der Nordseite der A 57 wird die Wasserrohrleitung durch die Verbreiterung der Richtungsfahrbahn, sowie die Straßenentwässerung und die Lärmschutzwand RV- 1.9 überplant. Auf der Südseite der A 57 wird die Wasserrohrleitung durch die Verbreiterung der Richtungsfahrbahn, sowie die Lärmschutzwand RV und das Absetzbecken RV- 1.6 überplant. Die Wasserrohrleitung ist im Kreuzungsbereich mit dem Straßenbauwerk, einschließlich der Lärmschutzanlagen und der Entwässerungsanlagen, im erforderlichen Umfang neu zu verlegen und zu sichern. Vor Beginn der Ausführung der Straßenbaumaßnahmen im Kreuzungsbereich mit der Wasserrohrleitung wird die Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH von der Straßenbauverwaltung aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen an der Wasserrohrleitung durchzuführen. Ein Abstimmungsgespräch wird rechtzeitig vor Baubeginn erfolgen. Die Kostentragung wird außerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens geregelt. Die Unterhaltung der Wasserrohrleitung obliegt wie bisher der Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH. Seite 7 von 40

10 1.9 L (A 57) bis (Achse 14) Lärmschutzwand a) entfällt b) Bundesrepublik Deutschland Auf der Nordseite der A57 wird wie in den Lageplänen L1 und dargestellt von (A57) bis (Achse 14) eine Lärmschutzanlage in Form einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von bis zu 9,00 m über Gradiente erstellt. Die Höhe der Lärmschutzwand über NN ergibt sich aus dem Höhenplan (Blatt H3 und H7). Die der Autobahn zugewandte Seite der Lärmschutzwand ist mit hochabsorbierenden Elementen herzustellen. Bei der Herstellung der Lärmschutzwand sind die Belange der vorhandenen Versorgungsleitungen RV- 1.8 und 1.11 sowie der Streckenfernmeldekabel RV- 0.1 und 1.7 zu beachten. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung der Lärmschutzwand obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Seite 8 von 40

11 1.10 L (A 57) bis (Achse 11) Lärmschutzwand a) entfällt b) Bundesrepublik Deutschland Auf der Südseite der A57 wird wie im L1 dargestellt von (A57) bis (Achse 11) eine Lärmschutzanlage in Form einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von bis zu 7,50 m über Gradiente erstellt. Die Höhe der Lärmschutzwand über NN ergibt sich aus dem Höhenplan (Blatt H1 und H5). Die der Autobahn zugewandte Seite der Lärmschutzwand ist mit hochabsorbierenden Elementen herzustellen. Bei der Herstellung der Lärmschutzwand sind die Belange der vorhandenen Versorgungsleitungen RV- 1.8 und 1.11 sowie des Streckenfernmeldekabels RV- 1.7 zu beachten. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung der Lärmschutzwand obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Seite 9 von 40

12 1.11 L Stromkabel a) und b) Westnetz GmbH Bei kreuzen mehrere Stromkabel und ein Steuerkabel der Westnetz GmbH die A 57 und die westliche Ein- und Ausfahrt der Anschlussstelle Neuss-Reuschenberg in einem Schutzrohr. Das Schutzrohr ist auf der Südseite der A 57, im Bereich der verlegten Ausfahrt, im erforderlichen Umfang zu verlängern. Bei der Herstellung der Lärmschutzwände RV- 1.9 und 1.10 und der neuen Straßenentwässerung sind die Kabel zu berücksichtigen. Die Kabel sind während der Bauzeit der Lärmschutzwände und der Straßenentwässerung, soweit erforderlich, zu sichern. Vor Beginn der Ausführung der Straßenbaumaßnahmen im Kreuzungsbereich ist ein Abstimmungsgespräch mit der Westnetz GmbH, Regionalzentrum Neuss durchzuführen. Die Kostentragung wird außerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens geregelt. Die Unterhaltung der Stromkabel obliegt wie bisher der Westnetz GmbH. Seite 10 von 40

13 1.12 L bis Lärmschutzwand a) entfällt b) Bundesrepublik Deutschland Auf der Nordseite der A 57 wird - wie im L 1 dargestellt - von bis , eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 7,50 m über Gradiente erstellt. Die Höhe der Lärmschutzwand über NN ergibt sich aus dem Höhenplan (Blatt H 3). Die der Autobahn zugewandte Seite der Lärmschutzwand ist mit hochabsorbierenden Elementen herzustellen. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung der Lärmschutzwand obliegt der Bundesrepublik Deutschland L bis Lärmschutzwand a) entfällt b) Bundesrepublik Deutschland Auf der Südseite der A57 wird wie im L1 dargestellt von bis eine Lärmschutzanlage in Form einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von bis zu 7,50 m über Gradiente erstellt. Die Höhe der Lärmschutzwand über NN ergibt sich aus dem Höhenplan (Blatt H1). Die der Autobahn zugewandte Seite der Lärmschutzwand ist mit hochabsorbierenden Elementen herzustellen. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung der Lärmschutzwand obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Seite 11 von 40

14 1.14 L der Achse 15 bis der A 57 Lärmschutzwand a) entfällt b) Bundesrepublik Deutschland Auf der Nordseite der A57 wird wie im L1 und dargestellt von (Achse 15) bis (A57) eine Lärmschutzanlage in Form einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von bis zu 9,00 m erstellt. Die Höhe der Lärmschutzwand über NN ergibt sich aus dem Höhenplan (Blatt H3 und H4 und H7). Die der Autobahn zugewandte Seite der Lärmschutzwand ist mit hochabsorbierenden Elementen herzustellen. Bei der Herstellung der Lärmschutzwand sind die Belange der vorhandenen Versorgungsleitungen RV- 2.2, 2.3, 2.4 zu beachten. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung der Lärmschutzwand obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Seite 12 von 40

15 1.15 L ,5 bis der Achse 12 Lärmschutzwand a) entfällt b) Bundesrepublik Deutschland Auf der Südseite der A57 wird wie in den Lageplänen L1 und dargestellt von 0+177,5 (Achse 12) bis (Achse 12) eine Lärmschutzanlage in Form einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von bis zu 7,50 m erstellt. Die Höhe der Lärmschutzwand über NN ergibt sich aus dem Höhenplan (Blatt H6). Die der Autobahn zugewandte Seite der Lärmschutzwand ist mit hochabsorbierenden Elementen herzustellen. Bei der Herstellung der Lärmschutzwand sind die Belange der vorhandenen Versorgungsleitungen RV- 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und der kreuzenden Straßenentwässerung zu beachten. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung der Lärmschutzwand obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Seite 13 von 40

16 1.16 L bis Entwässerungsanlage B a) und b) Bundesrepublik Deutschland Im Bereich von ca bis wird im südlichen Ohr der Anschlussstelle Neuss-Reuschenberg die Entwässerungsanlage B - entsprechend der Darstellung in den Lageplänen L 1 und L 2 - hergestellt. Die Entwässerungsanlage wird eingezäunt und nach den Angaben des LBP bepflanzt. Um die Entwässerungsanlage wird ein 3m breiter Wartungs- und Unterhaltungsweg vorgesehen. Die Zufahrt zur Entwässerungsanlage erfolgt über die Rampe B 477 Köln der Anschlussstelle Neuss-Reuschenberg. Die Kosten für die Herstellung der Entwässerungsanlage trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung der Entwässerungsanlage obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers von Teilbereichen der A 57 über diese Anlage wird im wasserrechtlichen Erlaubnisantrag geregelt. Seite 14 von 40

17 1.17 L bis Schutzmaßnahme S1 gemäß LBP a) entfällt b) Bundesrepublik Deutschland Zum Schutz von Gehölzen während der Bauzeit wird entlang der jeweiligen Bestände in den gekennzeichneten Bereichen ein Schutzzaun aus Metall Holz aufgestellt. Bei Erfordernis erfolgt ein Stammschutz für einzelne Bäume. Schutz und Sicherung beziehen sich auf Wurzel-, Stamm- und Kronenbereiche. Es sollen das Befahren der rückwärtigen Flächen und Zwischenlagerung von Böden und Baumaterialien der zu schützenden Bereiche verhindert werden. Gegebenenfalls sind frühzeitige Pflegemaßnahmen (z.b. Rückschnitt überhängender Zweige und beschädigter Wurzeln, Wundversorgung etc.) vorzunehmen. Die Kostenübernahme sowie die Unterhaltung während der Bauzeit obliegen der Bundesrepublik Deutschland L bis Ausgleichsmaßnahme A1 gemäß LBP a) entfällt b) Bundesrepublik Deutschland Die Entsiegelung findet in der südlichen Hälfte der AS Neuss- Reuschenberg bei im Bereich der früheren Einfahrtsrampe Fahrtrichtung Köln statt. Die Fahrbahndecke der Einfahrtsrampe wird entsiegelt, der Asphalt und der Unterbau werden aufgenommen. Die Flächen werden rekultiviert. Die Kostenübernahme sowie die Unterhaltung obliegen der Bundesrepublik Deutschland. Seite 15 von 40

18 Stromkabel a) und b) Westnetz GmbH Bei endet das Stromkabel der Westnetz GmbH auf der Südseite der A 57 an einem Verteilerschrank. Das Stromkabel wird durch die Straßenbaumaßnahme, einschließlich der Lärmschutzwand RV-1.15, überplant und ist im erforderlichen Umfang zu verlegen und zu sichern. Vor Beginn der Ausführung der Straßenbaumaßnahmen im Kreuzungsbereich mit dem Stromkabel wird die Westnetz GmbH, Regionalzentrum Neuss von der Straßenbauverwaltung aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen am Stromkabel durchzuführen. Ein Abstimmungsgespräch wird rechtzeitig vor Baubeginn erfolgen. Die Kostentragung wird außerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens geregelt. Die Unterhaltung der Stromkabel obliegt wie bisher der Westnetz GmbH. Seite 16 von 40

19 Wasserleitung a) und b) Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH Bei kreuzt die Wasserleitung der Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH die A 57 in einem Schutzrohr. Auf der Nordseite der A 57 wird die Wasserleitung durch die Straßenentwässerung und die Lärmschutzwand RV überplant. Auf der Südseite der A 57 wird die Wasserleitung durch die neue Rampe der AS Neuss-Reuschenberg, sowie Straßenentwässerung und die Lärmschutzwand RV überplant. Die Wasserleitung ist im Kreuzungsbereich mit dem Straßenbauwerk, einschließlich der Lärmschutzanlagen und der Entwässerungsanlagen, im erforderlichen Umfang zu sichern neu zu verlegen. Auf der Südseite der A 57 muss das vorhandene Schutzrohr verlängert werden. Vor Beginn der Ausführung der Straßenbaumaßnahmen im Kreuzungsbereich mit der Wasserleitung wird die Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH von der Straßenbauverwaltung aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen an der Wasserrohrleitung durchzuführen. Ein Abstimmungsgespräch wird rechtzeitig vor Baubeginn erfolgen. Die Kostentragung wird außerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens geregelt. Die Unterhaltung der Wasserrohrleitung obliegt wie bisher der Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH. Seite 17 von 40

20 Gasleitung a) und b) Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH Bei kreuzt die Gasleitung der Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH die A 57 in einem Schutzrohr. Auf der Nordseite der A 57 wird die Gasleitung durch die Straßenentwässerung und die Lärmschutzwand RV überplant. Auf der Südseite der A 57 wird die Gasleitung durch die neue Rampe der AS Neuss-Reuschenberg, sowie Straßenentwässerung und die Lärmschutzwand RV überplant. Die Gasleitung ist im Kreuzungsbereich mit dem Straßenbauwerk, einschließlich der Lärmschutzanlagen und der Entwässerungsanlagen, im erforderlichen Umfang zu sichern neu zu verlegen. Auf der Südseite der A 57 muss das vorhandene Schutzrohr verlängert werden. Vor Beginn der Ausführung der Straßenbaumaßnahmen im Kreuzungsbereich mit der Gasleitung wird die Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH von der Straßenbauverwaltung aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen an der Gasleitung durchzuführen. Ein Abstimmungsgespräch wird rechtzeitig vor Baubeginn erfolgen. Die Kostentragung wird außerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens geregelt. Die Unterhaltung der Gasleitung obliegt wie bisher der Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH. Seite 18 von 40

21 Telekommunikationslinie a) und b) NETCOLOGNE Gesellschaft für Telekommunikation mbh Bei kreuzt die Telekommunikationslinie der Net- Cologne GmbH die A 57 in einem Schutzrohr. Auf der Nordseite der A 57 wird die Telekommunikationslinie durch die Straßenentwässerung und die Lärmschutzwand RV überplant. Auf der Südseite der A 57 wird die Telekommunikationslinie durch die neue Rampe der AS Neuss-Reuschenberg, sowie die Straßenentwässerung und die Lärmschutzwand RV überplant. Die Telekommunikationslinie ist im Kreuzungsbereich mit dem Straßenbauwerk, einschließlich der Lärmschutzanlagen und der Entwässerungsanlagen, im erforderlichen Umfang zu sichern. Vor Beginn der Ausführung der Straßenbaumaßnahmen im Kreuzungsbereich mit der Telekommunikationslinie wird die Net- Cologne GmbH von der Straßenbauverwaltung aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie durchzuführen. Ein Abstimmungsgespräch wird rechtzeitig vor Baubeginn erfolgen. Die Kosten trägt gemäß 72 Abs. 3 TKG die NetCologne GmbH. Die Unterhaltung der Telekommunikationslinie obliegt wie bisher der NetCologne. Seite 19 von 40

22 Bauwerk Überführung B 477 a) und b) Bauwerk: Bundesrepublik Deutschland Straßendecke, Entwässerungsrinnen und Einläufe gemäß FStrKrV: Stadt Neuss Bei wird die B 477 durch ein vorhandenes Brückenbauwerk überführt. Das vorhandene Brückenbauwerk hat folgende Abmessungen: lichte Weite zwischen den Widerlagern = 37,50 m, lichte Höhe > 4,71 m, Breite = 31,01 m Die ausgebaute Richtungsfahrbahn - Krefeld-Köln - und die Einfahrt der AS Neuss-Reuschenberg sind breiter als die lichte Weite von 18,10 m, die zwischen dem südlichen Widerlager und dem Pfeiler im Mittelstreifen vorhanden ist. Aus Kostengründen bleibt das Bauwerk trotzdem erhalten, da die vorhandene lichte Weite für den Ausbau der Richtungsfahrbahn ausreichend ist. Für die verdrängte Einfahrt der AS Neuss-Reuschenberg in Richtung Köln muss ein zusätzliches Bauwerk hergestellt werden. Siehe Regelungsverzeichnis : 2.6. Seite 20 von 40

23 der Achse 12 Bauwerk Überführung B 477 a) entfällt b) Bauwerk: Bundesrepublik Deutschland In der AS Neuss-Reuschenberg wird auf der Südseite der A 57 die Rampe der Einfahrt in Richtung Köln neu trassiert (Achse 12), um die Herstellung eines Bauwerkes zu Überführung der B 477 zu ermöglichen. Bei der Achse 12 wird ein neues Bauwerk zur Überführung der B 477 mit folgenden Abmessungen hergestellt: Straßendecke, Entwässerungsrinnen und Einläufe gemäß FStrKrV: Stadt Neuss lichte Weite = 9,50 m lichte Höhe > 4,71 m Breite zwischen Geländern = 31,01 m Die Kosten der Herstellung des Bauwerkes trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung des Brückenbauwerkes wird nach 13 FStrG in Verbindung mit der FStrKrV geregelt. Vor Herstellung des Bauwerkes sind die erforderlichen Maßnahmen (Verlegung bzw. Sicherung) an den betroffenen Versorgungsleitungen, RV- 2.7, 2.8 und 2.9, mit den Unterhaltungsträgern abzustimmen. Seite 21 von 40

24 2.7 ca Versorgungsleitungen der Straßenbeleuchtung a) und b) Stadt Neuss Bei kreuzen die Versorgungsleitungen der Straßenbeleuchtung der Bergheimer Straße (B 477) die A 57. Die Stromkabel verlaufen in einem Schutzrohr, das sich im Bauwerk RV- 2.5 befindet. Über den genauen Verlauf der Stromkabel liegen bei der Stadt Neuss - Tiefbauamt - keine Bestandspläne vor. Bei der Herstellung des Brückenbauwerkes RV- 2.6 sind die Versorgungsleitungen zu berücksichtigen. Vor Beginn der Ausführung der Straßenbaumaßnahmen im Kreuzungsbereich mit den Versorgungsleitungen ist ein Abstimmungsgespräch mit dem Tiefbauamt der Stadt Neuss durchzuführen, um die erforderlichen Maßnahmen an den Leitungen zu vereinbaren. Die Kostentragung wird außerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens geregelt. Die Unterhaltung der Versorgungsleitungen obliegt wie bisher der Stadt Neuss. Seite 22 von 40

25 Stromkabel a) und b) Westnetz GmbH Bei kreuzt ein Stromkabel der Westnetz GmbH die A 57. Das Stromkabel verläuft in einem Schutzrohr, das sich im Bauwerk RV- 2.5 befindet. Bei der Herstellung des Brückenbauwerkes RV- 2.6 ist das Kabel zu berücksichtigen. Vor Beginn der Ausführung der Straßenbaumaßnahmen im Kreuzungsbereich mit dem Stromkabel ist ein Abstimmungsgespräch mit der Westnetz GmbH, Regionalzentrum Neuss durchzuführen, um die erforderlichen Maßnahmen am Kabel zu vereinbaren. Die Kostentragung wird außerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens geregelt. Die Unterhaltung der Versorgungsleitungen obliegt wie bisher der Westnetz GmbH. Seite 23 von 40

26 2.9 ca Steuer-/Stromkabel der Lichtsignalanlage A 57 / B 477 a) Straßen.NRW (E) b) Straßen.NRW (E) a) Stadt Neuss (U) b) Stadt Neuss (U) Etwa bei kreuzt ein Strom-/Steuerkabel von Straßen.NRW die A 57. Das Kabel verläuft in der Fahrbahn der B 477. Bei der Herstellung des Brückenbauwerkes RV- 2.6 ist das Kabel zu berücksichtigen. Vor Beginn der Ausführung der Straßenbaumaßnahmen ist ein Abstimmungsgespräch mit der Stadt Neuss durchzuführen, um die erforderlichen Maßnahmen am Kabel zu vereinbaren. Die Kostentragung wird außerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens geregelt. Die Unterhaltung der Versorgungsleitungen obliegt der Stadt Neuss. Seite 24 von 40

27 bis Lärmschutzwand a) entfällt b) Bundesrepublik Deutschland Auf der Nordseite der A57 wird wie im dargestellt von bis eine Lärmschutzanlage in Form einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von bis zu 9,00 m über Gradiente erstellt. Die Höhe der Lärmschutzwand über NN ergibt sich aus dem Höhenplan (Blatt H4). Die der Autobahn zugewandte Seite der Lärmschutzwand ist mit hochabsorbierenden Elementen herzustellen. Bei der Herstellung der Lärmschutzwand sind die Regelungen der vorhandenen Versorgungsleitungen RV- 0.1, 2.8 und 2.12 zu beachten. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung der Lärmschutzwand obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Seite 25 von 40

28 Hochbauten a) unbekannt b) entfällt Der bei südlich der A57 befindliche Hühnerstall wird im Zuge dieses Ausbauvorhabens teilweise überplant. Der Hühnerstall wurde bereits zum Teil abgerissen. Falls noch Teile des restlichen, derzeit noch vorhandenen Hühnerstalls überplant sind, sind diese ebenfalls zurückzubauen. Seite 26 von 40

29 Stromkabel a) und b) Westnetz GmbH Bei kreuzen Stromkabel der Westnetz GmbH die A 57 in einem Schutzrohr. Bei der Herstellung der Lärmschutzwände RV und 2.13 sowie der neuen Straßenentwässerung sind die Kabel zu berücksichtigen. Die Kabel sind während der Bauzeit der Lärmschutzwände und der Straßenentwässerung, soweit erforderlich, zu sichern bzw. zu verlegen. Vor Beginn der Ausführung der Straßenbaumaßnahmen im Kreuzungsbereich ist ein Abstimmungsgespräch mit der Westnetz GmbH, Regionalzentrum Neuss durchzuführen. Die Kostentragung wird außerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens geregelt. Die Unterhaltung der Stromkabel obliegt wie bisher der Westnetz GmbH. Seite 27 von 40

30 der Achse 12 bis der A 57) Lärmschutzwand a) entfällt b) Bundesrepublik Deutschland Auf der Südseite der A57 wird wie in den Lageplänen L1 und dargestellt von (Achse 12) bis (A57) eine Lärmschutzanlage in Form einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von bis zu 7,50 m über Gradiente erstellt. Die Höhe der Lärmschutzwand über NN ergibt sich aus dem Höhenplan (Blatt H2 und H6). Die der Autobahn zugewandte Seite der Lärmschutzwand ist mit hochabsorbierenden Elementen herzustellen. Bei der Herstellung der Lärmschutzwand sind die Belange der vorhandenen Versorgungsleitungen RV- 0.1, 2.8 und 2.12 zu beachten. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung der Lärmschutzwand obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Seite 28 von 40

31 bis Lärmschutzwand a) entfällt b) Bundesrepublik Deutschland Auf der Südseite der A 57 wird - wie im L 2 dargestellt - von bis eine Lärmschutzwand auf dem Brückenbauwerk RV erstellt. Die Lärmschutzwand hat eine Höhe von 7,50 m über Gradiente. Die Lärmschutzwand schließt nahtlos an die Lärmschutz-anlagen RV und 2.17 an. Die Höhe der Lärmschutzwand über NN ergibt sich aus dem Höhenplan H 2. Die der Autobahn zugewandte Seite der Lärmschutzwand ist mit hochabsorbierenden Elementen herzustellen. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung der Lärmschutzwand obliegt der Bundesrepublik Deutschland Versickerbecken a) Bundesrepublik Deutschland b) Bundesrepublik Deutschland Bei ist auf der Nordseite der A 57 ein Versickerbecken auf dem Flurstück 1855, Flur 36, Gemarkung Neuss vorhanden. Durch die Umplanung der Straßenentwässerung wird zukünftig dem Versickerbecken kein Straßenwasser mehr zugeführt. Nach dem Umbau der Straßenentwässerung bleibt das funktionslose Erdbecken in der bestehenden Form erhalten. Die Unterhaltung der Fläche obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Seite 29 von 40

32 Bauwerk Unterführung der Obererft und eines Weges a) und b) Bundesrepublik Deutschland Bei werden die Obererft und ein Weg durch ein vorhandenes Brückenbauwerk unterführt. Das vorhandene Brückenbauwerk hat folgende Abmessungen: lichte Weite = 26,62 m, lichte Höhe > 3,60 m, Breite zw. Geländer = 16,50 m + 21,50 m = 38,00 m Die vorhandene Breite des südlichen Teilbauwerkes von 16,50 m ist für den geplanten Ausbau der Richtungsfahrbahn Krefeld Köln nicht ausreichend. Das südliche Teilbauwerk wird daher abgebrochen und durch ein neues Teilbauwerk ersetzt. Das neue Teilbauwerk erhält folgende Abmessungen. lichte Weite = 26,62 m, lichte Höhe > 3,60 m, Breite bis zum Geländer = 24,53 m Die Brückenkappe des Teilbauwerkes wird so geplant, dass darauf die Lärmschutzwand RV hergestellt werden kann. Bei der Herstellung des Bauwerkes sind die Regelungen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie der Maßnahmenblätter (V2 und V3) zu beachten. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung der Lärmschutzwand obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Seite 30 von 40

33 bis Lärmschutzanlage a) und b) Bundesrepublik Deutschland Auf der Südseite der A57 wird wie im dargestellt von bis eine Lärmschutzanlage in Form einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von bis zu 7,50 m über Gradiente erstellt. Die Höhe der Lärmschutzwand über NN ergibt sich aus dem Höhenplan (Blatt H2). Bei schließt die geplante Lärmschutzanlage nahtlos an die vorhandene Lärmschutzanlage an. Die der Autobahn zugewandte Seite der Lärmschutzwand ist mit hochabsorbierenden Elementen herzustellen. Bei der Herstellung der Lärmschutzanlage sind die Belange des Streckenfernmeldekabels RV zu beachten. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung der Lärmschutzanlage obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Seite 31 von 40

34 bis Streckenfernmeldekabel a) und b) Bundesrepublik Deutschland Das Streckenfernmeldekabel der Bundesautobahn muss im Bereich von bis in den Böschungsfuß der geplanten Lärmschutzanlage RV verlegt werden. Wegen der angrenzenden, besonders schützenswerten Biotope (Landschaftsschutzgebiet, Schutzwald) wird auf eine Verlegung außerhalb des Böschungsfußes gemäß Punkt 7.9 der RAA verzichtet. Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung des Streckenfernmeldekabels obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Seite 32 von 40

35 3.1 L3 --- Ausgleichsmaßnahme A2 gemäß LBP a) --- b) Bundesrepublik Deutschland Die im 3 dargestellte Fläche des Flurstücks 173, Flur 12, Gemarkung Norf wird entsprechend den Angaben im Landschaftspflegerischen Begleitplan hergerichtet. Am Ortsrand von Neuss-Norf wird eine bundeseigene Fläche durch die Pflanzung lebensraumtypischer Bäume und Sträucher mit vorgelagerten Kraut- und Staudensäumen als Ersatzmaßnahme A2 gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan aufgeforstet und dauerhaft erhalten. Die Kostenübernahme sowie die Unterhaltung obliegen der Bundesrepublik Deutschland. Nach einer Fertigstellungs- und Entwicklungspflege von 3 Jahren kann die Unterhaltung einem sachkundigen und geeigneten Dritten übertragen werden. Seite 33 von 40

36 3.2 L3 --- Ersatzmaßnahme E1 gemäß LBP a) --- b) Bundesrepublik Deutschland Die im 3 dargestellte Fläche des Flurstücks 173, Flur 12, Gemarkung Norf, Stadt Neuss wird entsprechend den Angaben im Landschaftspflegerischen Begleitplan hergerichtet. Am Ortsrand von Neuss-Norf wird eine bundeseigene Fläche durch die Pflanzung lebensraumtypischer Bäume und Sträucher mit vorgelagerten Kraut- und Staudensäumen als Ersatzmaßnahme E 1 gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan aufgeforstet und dauerhaft erhalten. Die Maßnahme erfolgt in Abstimmung mit dem Rhein-Kreis Neuss als Untere Landschaftsbehörde im Rahmen der ökologischen Baubegleitung. Die Kostenübernahme sowie die Unterhaltung obliegen der Bundesrepublik Deutschland. Nach einer Fertigstellungs- und Entwicklungspflege von 3 Jahren kann die Unterhaltung einem sachkundigen und geeigneten Dritten übertragen werden. Seite 34 von 40

37 3.3 L3 --- Ausgleichsmaßnahme A3 gemäß LBP a) --- b) Bundesrepublik Deutschland Die im 3 dargestellte Fläche des Flurstücks 173, Flur 12, Gemarkung Norf wird entsprechend den Angaben im Landschaftspflegerischen Begleitplan hergerichtet. Am Ortsrand von Neuss-Norf wird auf einer bundeseigenen Fläche eine strukturreiche Wiesenfläche mit lebensraumtypischen Bäumen und Sträuchern als Ausgleichsmaßnahme A 3 gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan angelegt und dauerhaft erhalten. Die Kostenübernahme sowie die Unterhaltung obliegen der Bundesrepublik Deutschland. Nach einer Fertigstellungs- und Entwicklungspflege von 3 Jahren kann die Unterhaltung einem sachkundigen und geeigneten Dritten übertragen werden. Seite 35 von 40

38 4.1 L4 --- Ersatzmaßnahme E2 gemäß LBP a) --- b) Bundesrepublik Deutschland Die im 4 dargestellte Fläche der Flurstücke 264 und 265, Flur 2, Gemarkung Korschenbroich, Stadt Korschenbroich wird entsprechend den Angaben im Landschaftspflegerischen Begleitplan hergerichtet. Am nordöstlichen Ortsrand von Korschenbroich wird eine bundeseigene Fläche im Niers-Auenbereich durch die Entnahme des vorhandenen Pappelbestandes und die Pflanzung von lebensraumtypischen Bäumen und Sträuchern als Ersatzmaßnahme E 2 gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan hergestellt und dauerhaft erhalten. Die Kostenübernahme sowie die Unterhaltung obliegen der Bundesrepublik Deutschland. Nach einer Fertigstellungs- und Entwicklungspflege von 3 Jahren kann die Unterhaltung einem sachkundigen und geeigneten Dritten übertragen werden. Seite 36 von 40

39 5.1 L5 --- Ausgleichsmaßnahme A4 gemäß LBP a) --- b) Bundesrepublik Deutschland Die im 5 dargestellte Fläche des Flurstücks 329, Flur 12, Gemarkung Grimlinghausen, Stadt Neuss wird entsprechend den Angaben im Landschaftspflegerischen Begleitplan hergerichtet. Eine bundeseigene Fläche wird durch die Anlage einer strukturreichen Krautflur mit lebensraumtypischen Bäumen und Sträuchern als Ausgleichsmaßnahme A 4 gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan hergestellt und dauerhaft erhalten. Die Kostenübernahme sowie die Unterhaltung obliegen der Bundesrepublik Deutschland. Nach einer Fertigstellungs- und Entwicklungspflege von 3 Jahren kann die Unterhaltung einem sachkundigen und geeigneten Dritten übertragen werden. Seite 37 von 40

40 6.1 L6 --- Ausgleichsmaßnahme A5 gemäß LBP a) --- b) Stadt Neuss (E) Bundesrepublik Deutschland (U) Die im 6 dargestellte Fläche des Flurstücks 228, Flur 22, Gemarkung Neuss, Stadt Neuss wird entsprechend den Angaben im Landschaftspflegerischen Begleitplan hergerichtet. Die Fläche zwischen Norfbach, Erft und Autobahn 57 wird durch die Anlage eines stehenden Kleingewässers mit Ufergehölzen als Ausgleichsmaßnahme A 5 gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan aufgewertet und dauerhaft erhalten. Das Gewässer liegt im Bereich der Hauptverbundkorridore für den Amphibienschutz in Neuss und in räumlicher Nähe zum Eingriffsort. Die Kostenübernahme sowie die Unterhaltung obliegen der Bundesrepublik Deutschland. Nach einer Fertigstellungs- und Entwicklungspflege von 3 Jahren kann die Unterhaltung einem sachkundigen und geeigneten Dritten übertragen werden. Seite 38 von 40

41 7.1 L7 --- Ausgleichsmaßnahme A6 gemäß LBP a) --- b) Bundesrepublik Deutschland Die im 7 dargestellte Fläche des Flurstücks 96, Flur 13, Gemarkung Holzheim, Stadt Neuss wird entsprechend den Angaben im Landschaftspflegerischen Begleitplan hergerichtet. Eine bundeseigene Fläche unmittelbar am vorhandenen Rückhaltebecken an der Autobahn 46, AS Neuss-Holzheim wird durch die Pflanzung lebensraumtypischer Bäume und Sträuchern mit vorgelagerten Kraut- und Staudensäumen als Ausgleichsmaßnahme A 6 gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan aufgewertet und dauerhaft erhalten. Die Kostenübernahme sowie die Unterhaltung obliegen der Bundesrepublik Deutschland. Nach einer Fertigstellungs- und Entwicklungspflege von 3 Jahren kann die Unterhaltung einem sachkundigen und geeigneten Dritten übertragen werden. Seite 39 von 40

42 8.1 L8 --- Ersatzmaßnahme E3 gemäß LBP a) --- b) Rhein Kreis Neuss (E/U) Die im 8 dargestellte Fläche der Flurstücke 105 und 106, Flur 5, Gemarkung Broich, Stadt Dormagen wurde entsprechend den Angaben im Landschaftspflegerischen Begleitplan hergerichtet. Eine kreiseigene Fläche wurde durch Aufforstung mit naturnahen Gehölzen als Ersatzmaßnahme E 3 gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan im Rahmen des Ökokontos des Rhein-Kreises Neuss aufgewertet und wird durch den Rhein- Kreis Neuss dauerhaft erhalten. Die Kostenübernahme obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung wird dem Rhein-Kreis Neuss als Träger des Ökokontos übertragen. Seite 40 von 40

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