Die Bekanntmachungen. Beschlüsse der IHK-Vollversammlung. Beschluss Nr. 25/14/4, Beschluss-Nr.: 24/14/4. Beschluss-Nr.: 26/14/4

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1 Die Bekanntmachungen MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT Die Bekanntmachungen Beschlüsse der IHK-Vollversammlung Beschluss-Nr.: 24/14/4 Die Vollversammlung beschließt auf der Grundlage von 6 Abs. 2 Buchst. c der Satzung der IHK: Feststellung des Wirtschaftsplanes 2015 Der Wirtschaftsplan 2015 mit den Bestandteilen Bewirtschaftungsvermerke, Erfolgsplan und Finanzplan, darunter im Erfolgsplan - Erträge von ,00 Euro - Aufwendungen von ,00 Euro - einem Jahresergebnis von ,00 Euro im Finanzplan mit einem Cashflow - aus laufender Geschäftstätigkeit von ,00 Euro - aus Investitionstätigkeit von ,00 Euro - aus Finanzierungstätigkeit von 0,00 Euro wird durch die Vollversammlung festgestellt. Zur Durchführung des Wirtschaftsplanes dürfen Entnahmen aus - der Liquiditätsrücklage für die Finanzierung der Investitionen gemäß Anlage 2 zum Wirtschaftsplan bis zu einer Höhe von ,00 Euro zur Sicherung der Liquidität bis zu einer Höhe von ,00 Euro vorgenommen werden. Das geplante Jahresergebnis 2015 in Höhe von ,00 Euro ist durch eine Entnahme aus der Liquiditätsrücklage auszugleichen. Beschluss-Nr.: 25/14/4 Die Vollversammlung beschließt auf der Grundlage von 3 Abs. 7 Buchst. a IHKG die Neufassung des Finanzstatuts der IHK Halle-Dessau mit den Anlagen 1 bis 6 (Erfolgsplan, Finanzplan, Bilanz, Erfolgsrechnung, Finanzrechnung und Kontenrahmen) gemäß Anlage. Halle (Saale), 3. Dezember 2014 Halle (Saale), 19. Januar 2015 Der vorstehende, von der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau am 3. Dezember 2014 beschlossene und vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt am 12. Januar 2015 genehmigte Beschluss Nr. 25/14/4, wird hiermit ausgefertigt. Beschluss der Wirtschaftssatzung 2015 Die Vollversammlung beschließt die Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau für das Geschäftsjahr 2015 gemäß Anlage. Halle (Saale), 3. Dezember 2014 Der vorstehende, von der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau am 3. Dezember 2014 gefasste Beschluss Nr. 24/14/4, wird hiermit ausgefertigt. Beschluss-Nr.: 26/14/4 Die Vollversammlung beschließt auf der Grundlage von 3 Abs. 7 Buchst. a IHKG i. V. m. 20 Buchst. a des Finanzstatuts der IHK Halle-Dessau vom 3. Dezember 2014 die Zuwendungssatzung gemäß Anlage. Halle (Saale), 3. Dezember 2014 Halle (Saale), 5. Dezember 2014 Der vorstehende, von der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau am 3. Dezember 2014 gefasste Beschluss Nr. 26/14/4, wird hiermit ausgefertigt. Halle (Saale), 5. Dezember 2014 Die Anlage zu Beschluss Nr. 24/14/4 Wirtschaftsplan 2015 in verkürzter Form finden Sie auf der Internetseite der IHK Halle-Dessau unter

2 MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT Die Bekanntmachungen 51 Anlage 2 zu Beschluss-Nr.: 24/14/4 Wirtschaftssatzung der für das Geschäftsjahr 2015 Die Vollversammlung der hat am 3. Dezember 2014 gemäß 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), und der Beitragsordnung vom 4. Dezember 2013 folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2015 (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015) beschlossen: I. Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird 1. im Erfolgsplan mit der Summe der Erträge in Höhe von ,00 Euro mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von ,00 Euro mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von ,00 Euro 2. im Finanzplan mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 0,00 Euro mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von ,00 Euro festgestellt. Zur Durchführung des Wirtschaftsplanes dürfen Entnahmen aus - der Liquiditätsrücklage für den Ausgleich des Erfolgsplanes bis zur einer Höhe von ,00 Euro für die Finanzierung der Investitionen gemäß Anlage 2 zum Wirtschaftsplan bis zu einer Höhe von ,00 Euro zur Sicherung der Liquidität bis zu einer Höhe von ,00 Euro vorgenommen werden. II. Beitrag 1. Beitragsbefreiung Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro nicht übersteigt. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb ,00 Euro nicht übersteigt. 2. Grundbeitrag Als Grundbeitrag ist zu erheben von: 2.2 IHK-zugehörigen natürlichen Personen, Personengesellschaften oder juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind oder kraft Rechtsform als Kaufleute gelten sowie von IHK-Zugehörigen, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Kaufleuten), sofern sie nicht gemäß Ziff. II.2.3 zu veranlagen sind, 190,00 Euro 2.3 IHK-Zugehörigen ab einer Umsatzgröße über ,00 Euro nach folgender Staffelung, sofern nicht Befreiung nach Ziff. II.1. greift: Stufe Umsatz Grundbeitrag 1 über ,00 bis , ,00 2 über ,00 bis , ,00 3 über ,00 bis , ,00 4 über ,00 bis , ,00 5 über , , IHK-Zugehörigen gemäß Ziff. II.2.2, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Höhe von ,00 Euro nicht übersteigt, wird für das laufende Geschäftsjahr auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung des Grundbeitrages um 50 % gewährt. 3. Umlage Als Umlage ist zu erheben 0,19 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von ,00 Euro für das Unternehmen zu kürzen. 4. Bemessungsjahr Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das laufende Geschäftsjahr. 5. Beitragserhebung Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung der Umlage auf der Grundlage des der IHK zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides letzten vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinnes aus Gewerbebetrieb erhoben. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Umsatz, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag erheblich ist. Vorauszahlungen sollen bis zur endgültigen Festsetzung nur einmal erfolgen. Auf Antrag des IHK-Zugehörigen kann davon abgewichen werden. Soweit ein IHK-Zugehöriger die Anfrage der IHK nach der Höhe der Bemessungsgrundlagen für Umlage und Grundbeitrag nicht beantwortet hat, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt. 2.1 IHK-zugehörigen natürlichen Personen, Personengesellschaften oder juristischen Personen (einschließlich eingetragener und nicht eingetragener Vereine), die nicht im Handelsregister eingetragen sind, nicht kraft Rechtsform als Kaufleute gelten und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (Nichtkaufleuten), sofern nicht Befreiung nach Ziff. II.1. greift oder sie nicht gemäß Ziff. II.2.3 zu veranlagen sind, 60,00 Euro Halle (Saale), 3. Dezember 2014

3 Die Bekanntmachungen MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT Anlage zu Beschluss-Nr.: 25/14/4 Finanzstatut der (IHK) Die Vollversammlung der hat am 3. Dezember 2014 gemäß 3 Abs. 7 Buchst. a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das nachfolgende Finanzstatut beschlossen: Teil I: Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich (1) Das Finanzstatut regelt die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans (Wirtschaftsführung) sowie die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung der IHK. (2) Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts werden von Präsident und der IHK erlassen. Teil II: Allgemeine Vorschriften zum Wirtschaftsplan 2 Feststellung der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans, Geschäftsjahr (1) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan durch die Wirtschaftssatzung fest. Die Wirtschaftssatzung bestimmt über die Beiträge und darüber, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen und Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) eingegangen werden dürfen. Der legt den Entwurf der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans so rechtzeitig der Vollversammlung vor, dass diese darüber vor Beginn des Geschäftsjahres Beschluss fassen kann. Die Wirtschaftssatzung wird nach den Vorschriften der Satzung der IHK verkündet. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Bedeutung und Wirkungen des Wirtschaftsplans (1) Der Wirtschaftsplan dient der Planung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der IHK im folgenden Geschäftsjahr voraussichtlich notwendig ist. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung der IHK. (2) Der Wirtschaftsplan ermächtigt die zuständigen Organe, Ressourcen zu beschaffen, einzusetzen und zu verbrauchen. Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. 4 Bestandteile des Wirtschaftsplans (1) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan. (2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen eine Personalübersicht und eine gesonderte Zusammenstellung der übernommenen Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Aufwendungen in künftigen Geschäftsjahren führen können, beizufügen. 5 Vorläufige Wirtschaftsführung Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht festgestellt, dürfen Aufwendungen zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, im Übrigen nur im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Vorjahres, geleistet werden. 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (2) Für alle Auftragsvergaben sind die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten, soweit diese auf die IHK Anwendung finden. Teil III: Aufstellung des Wirtschaftsplans 7 Inhalt, Gliederung und Erläuterung des Wirtschaftsplans (1) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt die IHK einen Wirtschaftsplan auf. Der Erfolgsplan ist ausgeglichen zu gestalten. Im Erfolgs- und Finanzplan sind alle Erträge und Aufwendungen, der zur Verwendung im Erfolgsplan vorgesehene Ergebnisvortrag, die Veränderungen von Rücklagen sowie Einzahlungen und Auszahlungen in voller Höhe und getrennt voneinander anzusetzen und auszuweisen. Zuwendungen Dritter sind besonders auszuweisen. Notwendige Verpflichtungsermächtigungen sind anzusetzen. (2) Der Erfolgsplan ist nach dem in Anlage I beigefügten Muster zu gliedern. (3) Der Finanzplan ist nach dem in Anlage II beigefügten Muster zu gliedern. Wenn Verpflichtungen zu Lasten zukünftiger Geschäftsjahre eingegangen werden sollen (Verpflichtungsermächtigung), sind diese zu der Maßnahme darzulegen. (4) Die wesentlichen Posten des Erfolgs- und Finanzplans sind, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen, zu erläutern. 8 Größere Baumaßnahmen (1) Größere Baumaßnahmen liegen dann vor, wenn das Volumen 5 v. H. der mit dem Erfolgsplan ausgewiesenen Summe aller geplanten Aufwendungen überschreitet. (2) Derartige Baumaßnahmen sind in ihrer Gesamtheit von der Vollversammlung zu beschließen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich über mehrere Jahre erstrecken. Verbindliche Grundlage ist eine Kosten- und Finanzierungsübersicht. Eine erneute Beschlussfassung ist notwendig, wenn sich das Volumen der Baumaßnahme um 10 v. H. erhöht. 9 Gesonderte Wirtschaftspläne für bestimmte Einrichtungen Für unselbständige Einrichtungen der IHK, die sich zu einem erheblichen Teil aus eigenen Erträgen oder zweckgebundenen Leistungen Dritter finanzieren, sind gesonderte Wirtschaftspläne zulässig; die Vorschriften dieses Finanzstatuts sind anzuwenden. Die gesonderten Wirtschaftspläne sind dem Wirtschaftsplan der IHK beizufügen. 10 Nachtragswirtschaftsplan (1) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich Erfolgs- oder Finanzrechnung gegenüber dem Wirtschaftsplan erheblich verändern. Eine erhebliche Veränderung liegt dann vor, wenn das Volumen des Erfolgs- oder Finanzplans um mehr als 10 v. H. überschritten wird. Die Vollversammlung kann bei Verabschiedung des Wirtschaftsplans weitergehende Anforderungen zur Notwendigkeit, den Wirtschaftsplan zu ändern, beschließen. (2) Die Regelungen des 2 Absatz 1 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Vollversammlung eine geänderte Wirtschaftssatzung und einen Nachtragswirtschaftsplan bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beschließt. Im Rahmen eines Nachtragswirtschaftsplanes kann auch ein positives Ergebnis geplant werden. Teil IV: Ausführung des Wirtschaftsplans 11 Gesamtdeckungsprinzip, Deckungsfähigkeit (1) Alle Erträge dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist, zur Deckung aller Aufwendungen (Gesamtdeckungsprinzip). (2) Zweckgebundene Mehrerträge sind nur für damit verbundene Mehraufwendungen zu verwenden. (3) Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen sind jeweils für sich deckungsfähig. Sie können insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Aufwendungen für einzelne Zwecke können von der Deckungsfähigkeit ausgenommen werden. (4) Investitionsauszahlungen können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. 12 Vollständigkeit und Abweichungen vom Wirtschaftsplan, Übertragbarkeit (1) Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

4 MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT Die Bekanntmachungen 53 (2) Der angesetzte Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen dürfen um bis zu 10 v. H. der Planwerte überschritten werden, soweit Deckung vorhanden ist. Bei fehlender Deckung bedürfen auch Überschreitungen der Planwerte bis zu 10 v. H. der Genehmigung der Vollversammlung. (3) Außerplanmäßige Aufwendungen und außerplanmäßige Investitionsauszahlungen dürfen geleistet werden, wenn sie unabweisbar oder für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit unumgänglich notwendig sind. Sie bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung. (4) Mehrauszahlungen für im Finanzplan veranschlagte Einzelvorhaben bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung, sofern keine Deckungsfähigkeit gegeben ist. (5) Planansätze für Investitionen sind übertragbar bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweiten Geschäftsjahres, bei Baumaßnahmen bis einschließlich des Jahres der Fertigstellung. Teil V: Buchführung, Rechnungslegung und Controlling 13 Buchführung, Inventar (1) Die IHK führt ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; soweit sich aus diesem Finanzstatut nichts anderes ergibt, gelten sinngemäß die Vorschriften des ersten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei der Anwendung sind die Aufgabenstellung und die Organisation der IHK zu beachten. (2) Das Rechnungswesen bildet unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der IHK vollständig ab. Die Buchführung ist nach dem als Anlage VI beigefügten IHK-Kontenrahmen zu gliedern. 14 Eröffnungsbilanz Für die beim Übergang auf die kaufmännische doppelte Buchführung aufgestellte Eröffnungsbilanz gelten die Sondervorschriften, die in den Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts geregelt sind. 15 Jahresabschluss, Anhang mit Plan-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans und Lagebericht (1) Die IHK stellt innerhalb des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, einen Anhang zum Jahresabschluss und einen Lagebericht unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der 238 bis 257, 284 bis 286 und 289 des Handelsgesetzbuches sowie der Artikel 28, 66 und 67 EGHGB auf. (2) Der Jahresabschluss der IHK besteht aus der Bilanz, der Erfolgs-, und der Finanzrechnung. Die Bilanz ist nach dem als Anlage III, die Erfolgsrechnung nach dem als Anlage IV und die Finanzrechnung nach dem als Anlage V beigefügten Muster zu gliedern. (3) In den Anhang ist ein Anlagenspiegel und ein Plan-Ist-Vergleich der Pläne nach 2 bzw. 10 sowie 9 aufzunehmen. (4) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage der IHK im abgelaufenen Geschäftsjahr so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage zu enthalten. Darüber hinaus ist im Lagebericht auf Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres einzugehen. Die voraussichtliche Entwicklung der IHK ist mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern. 15 a Einzelvorschriften zum Jahresabschluss (1) Die Nettoposition ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden unter Berücksichtigung von Rücklagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Sie kann bei erheblicher Änderung der aktuellen Verhältnisse beim unbeweglichen Sachanlagevermögen im Vergleich zum Eröffnungsbilanzstichtag angepasst werden. Sie darf im Regelfall nicht größer sein als das zur Erfüllung der Aufgaben der IHK notwendige, um Sonderposten (siehe Abs. 4) verminderte unbewegliche Sachanlagevermögen. (2) Die IHK hat eine Ausgleichsrücklage zu bilden. Diese dient zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen und kann bis zu 50 v. H. der Summe der geplanten Aufwendungen betragen. Die in der Ausgleichsrücklage angesammelten Mittel müssen jederzeit durch Geldanlagen i. S. v. 23 gedeckt sein. Die Bildung zweckbestimmter Rücklagen ist zulässig. Sie sind in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen. Der Verwendungszweck und der Umfang sind hinreichend zu konkretisieren, wie auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme. (3) Ergebnisse können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Sie sind spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr den Rücklagen zuzuführen oder im darauf folgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich des Erfolgsplans heranzuziehen. (4) Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand oder anderer Zuschussgeber für Investitionen in aktivierte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind in der Bilanz auf der Passivseite als Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Auflösungsbeträge auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuweisen. (5) Bei der Erstellung des Jahresabschlusses kann ein Ergebnisverwendungsvorschlag berücksichtigt werden. Die Ausschüttung von etwaigen Überschüssen ist nicht zulässig. 16 Controlling, IKS (1) Die IHK richtet eine Kosten- und Leistungsrechnung (Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung) ein, die eine betriebswirtschaftliche Kalkulation sowie eine betriebsinterne Steuerung und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der IHK erlaubt. Dazu sind der Struktur der IHK entsprechende Kostenstellen und ihren Leistungen entsprechende Kostenträger zu bilden. Die Kosten sind nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten und verursachungsgerecht den Kostenstellen und Kostenträgern zuzuordnen. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist ein wichtiger Bestandteil des Controllingsystems. Ihre Ergebnisse sind den Entscheidungsträgern in Form eines empfängerorientierten Berichtswesens in regelmäßigen Abständen zur Verfügung zu stellen. (2) Die IHK richtet ein für ihre Verhältnisse angemessenes Internes Kontrollsystem (IKS) ein. Teil VI: Abschlussprüfung und Entlastung 17 Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses, Entlastung sowie Veröffentlichung (1) Die IHK hat den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Anhang und den Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung einschließlich der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, prüfen zu lassen. Bei der Prüfung sind die Prüfungsrichtlinien der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sowie sinngemäß die 317, 320, 321 und 322 des Handelsgesetzbuches und sinngemäß der 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beachten. (2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 wird von der vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag errichteten unabhängigen Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern durchgeführt. Der Prüfungsbericht ist dem Präsidenten, dem und zeitgleich der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Grundlage für die Prüfung durch ehrenamtliche Rechnungsprüfer ist insbesondere der Prüfungsbericht; weitere zusätzliche Prüfungshandlungen aus besonderen Anlässen bleiben ihnen unbenommen. (3) Die Vollversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Ergebnisverwendung. (4) Die Vollversammlung erteilt die Entlastung für die Wirtschaftsführung. Das Verfahren regelt die IHK-Satzung. (5) Der Jahresabschluss ist in dem für die Veröffentlichung von Satzungsrecht vorgesehenen Medium zu veröffentlichen. Zulässig ist auch eine verkürzte Form. Teil VII: Ergänzende Vorschriften 18 Beauftragter für die Wirtschaftsführung (1) Soweit der die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, ist bei der IHK ein Beauftragter für die Wirtschaftsführung zu bestellen. Der Beauftragte ist dem unmittelbar zu unterstellen. (2) Dem Beauftragten obliegen die Erstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplans sowie die Bewirtschaftung der Mittel. Er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.

5 Die Bekanntmachungen MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT (3) Der Beauftragte für die Wirtschaftsführung soll eingreifen, wenn die Liquidität gefährdet ist, die Erträge erheblich hinter den Planwerten zurückbleiben oder ein Nachtrag erforderlich wird. Wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen es erfordert, kann der Beauftragte für die Wirtschaftsführung es von seiner Einwilligung (vorherigen Zustimmung) abhängig machen, ob Aufwendungen geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden. (4) Dem Beauftragten obliegt die Erstellung des Jahresabschlusses inklusive Anhang. 19 Nutzungen und Sachbezüge (1) Nutzungen und Sachbezüge dürfen Beschäftigten der IHK nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz, Dienstvertrag, für den öffentlichen Dienst allgemein geltende Vorschriften oder im Wirtschaftsplan etwas anderes bestimmt ist. (2) Personalaufwendungen, die nicht auf Gesetz, Dienstvereinbarung oder auf Dienstvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Mittel bereitgestellt werden, die im Wirtschaftsplan besonders zu erläutern sind. Teil VIII: Übergangs- und Schlussvorschriften 24 In-Kraft-Treten/Geltungsdauer/Übergangsregelungen (1) Diese Neufassung des Finanzstatuts tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Finanzstatut vom 7. September 2005 außer Kraft. Hiervon abweichend gelten die Vorschriften des Finanzstatuts vom 7. September 2005 für die davor liegenden Geschäftsjahre ab 2006 einschließlich der Rechnungsprüfung und Entlastung fort. (2) Mit In-Kraft-Treten dieses Finanzstatutes wird die Ausgleichsrücklage gemäß 15 Abs. 3 FS alter Fassung in die Ausgleichsrücklage gemäß 15a Abs. 2 FS umgewidmet. Die Liquiditätsrücklage ist bis spätestens zum 31. Dezember 2020 zu verwenden. Halle (Saale), den 3. Dezember Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Beteiligungen (1) Zum Erwerb, zur Veräußerung und zur dinglichen Belastung von Grundstücken ist die Einwilligung der Vollversammlung einzuholen, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht bereits nach dem Wirtschaftsplan vorgesehen sind. (2) Zur Eingehung, Veränderung oder Veräußerung von Beteiligungen ist die Einwilligung der Vollversammlung einzuholen. Das gilt auch für die Übernahme von Verpflichtungen zum Verlustausgleich, Nachschuss und die Übernahme von Bürgschaften/Patronatserklärungen. Beteiligungen sind Anteile an Unternehmen des privaten Rechts, die dazu bestimmt sind, dem gesetzlichen Auftrag der IHK durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Bei Beteiligungen mit mehr als 50 v. H. der Anteile ist für die Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung der Gesellschaft das Beschlussrecht der Vollversammlung der IHK nach 4 Satz 1 IHKG sicherzustellen. Anlagen I-VI Anlage I FS: Erfolgsplan Anlage II FS: Finanzplan Anlage III FS: Bilanz Anlage IV FS: Erfolgsrechnung Anlage V FS: Finanzrechnung Anlage VI FS: Kontenrahmen 20 a Zuwendungen Zuwendungen sind freiwillige Leistungen an Dritte (Stellen außerhalb der IHK) zur Erfüllung bestimmter Zwecke, die unter Beachtung von 1 IHKG und den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts erfolgen. Das Nähere ist in einer Satzung zu regeln (Zuwendungssatzung). Genehmigung erteilt durch das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt (Rechtsaufsichtsbehörde) 21 Änderung von Verträgen, Vergleiche Die IHK darf zu ihrem Nachteil Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und Vergleiche nur abschließen, wenn dies für sie zweckmäßig und wirtschaftlich ist. 22 Veränderung von Ansprüchen (1) Die IHK darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; 2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen; 3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte darstellen würde; das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. (2) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 23 Geldanlagen Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen und für den vorgesehenen Zweck in Anspruch genommen werden können.

6 MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT Die Bekanntmachungen 55

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9 Die Bekanntmachungen MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT

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11 Die Bekanntmachungen MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT Kontenrahmen Anlage VI FS

12 MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT Die Bekanntmachungen 61 Kontenrahmen Anlage VI FS

13 Die Bekanntmachungen MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT Anlage zu Beschluss-Nr.: 26/14/4 Zuwendungssatzung der (IHK) Die Vollversammlung der hat am 3. Dezember 2014 gemäß 3 Abs. 7 Buchst. a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), i. V. m. 20a des Finanzstatuts der IHK Halle-Dessau vom 3. Dezember 2014 die nachfolgende Zuwendungssatzung erlassen: 1 Zuwendungsbegriff und Bewilligungsvoraussetzungen (1) Zuwendungen werden nach dieser Satzung, dem beschlossenen Wirtschaftsplan und unter Beachtung des sonstigen für die IHK geltenden Rechts in einem Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen- Anhalt gewährt. Präsident und erlassen zur Ausführung dieser Satzung eine Zuwendungsrichtlinie. (2) Zuwendungen sind freiwillige Leistungen (Geldleistungen, Sachleistungen und sonstige geldwerten Vorteile) an Stellen außerhalb der IHK, die unter Beachtung von 1 IHKG und den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zur Erfüllung bestimmter Zwecke erfolgen, welche ohne diese nicht oder nicht in ausreichendem Maße erreicht werden. (3) Freiwillige Leistungen, die aus Sicht beider Beteiligter nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht sind und nicht in unmittelbarem zeitlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer solchen Leistung stehen (sogenannte unentgeltliche Zuwendungen wie Geschenke oder Spenden) gelten nicht als Zuwendungen im Sinne dieser Satzung. Sie dürfen unter Beachtung von 1 IHKG geleistet werden, soweit sie sich im Rahmen des gesellschaftlich Anerkannten halten und das Risiko einer Umgehung der Bewilligungsvoraussetzungen für Zuwendungen als ausgeschlossen erscheint. Trifft die Zuwendungsrichtlinie keine abweichende Regelung, gilt 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass der dort bestimmte Höchstbetrag die Obergrenze für eine einzelne unentgeltliche Zuwendung bildet. Das Präsidium kann den Höchstbetrag in begründeten Einzelfällen auf bis zu ,00 Euro anheben. (4) Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Mittelbewirtschaftung gesichert erscheint, und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig. Für bereits beendete Projekte ist eine Zuwendung unzulässig. (5) Bei Zuwendungen von mehreren Stellen, die dasselbe Projekt betreffen, hat der Zuwendungsempfänger im Antrag an die IHK sämtliche bereits genehmigte und geplante Zuwendungen zu benennen. Eine Überfinanzierung ist unzulässig. 2 Art und Höhe der Zuwendung (1) Die IHK fördert sowohl Projekte (Projektförderung) als auch Institutionen (institutionelle Förderung): Projektförderungen sind Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben. Institutionelle Förderungen sind Zuwendungen zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfängers. (2) Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Zuwendung wird zur Vollfinanzierung oder Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bewilligt, und zwar mit einem festen Betrag der zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung), nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung) oder zur Deckung eines Fehlbedarfs, den der Zuwendungsempfänger nicht durch eigene oder fremde Mittel decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung). (3) Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des in der Bewilligung bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. (4) Soweit die Umsatzsteuer nach 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 3 Antragsverfahren Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrags. Die formalen Anforderungen an den Antrag einschließlich der erforderlichen Nachweise und Unterlagen sind in der Zuwendungsrichtlinie der IHK zu regeln. 4 Bewilligung (1) Zuwendungen werden schriftlich bewilligt. Bewilligungen erfolgen durch Zuwendungsvertrag oder durch Zuwendungsbescheid; die Zuwendungsrichtlinie der IHK ist Bestandteil der Bewilligung und dieser beizufügen. (2) Die Bewilligung enthält insbesondere die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers; Art und Höhe der Zuwendung und genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks. Weitere Einzelheiten regelt die Zuwendungsrichtlinie. (3) Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die bewilligte Zuwendung entsprechend dem Förderanteil bei Anteilsfinanzierung oder in voller Höhe bei Fehlbedarfsfinanzierung. Bei einer Festbetragsfinanzierung ist 1 Abs. 5 Satz 2 zu beachten. Wurde der Betrag schon ausgezahlt, gilt 8 dieser Satzung. 5 Auszahlung der Zuwendung und Mittelabruf Die Zuwendung soll im engen zeitlichen Zusammenhang mit der genehmigten Förderung stehen. Die Zuwendung darf durch den in der Bewilligung benannten Zuwendungsempfänger nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für fällige Zahlungen benötigt wird. 6 Überwachung und Nachweis der Verwendung Der Zuwendungsempfänger hat der IHK eine antragsgemäße Mittelverwendung entsprechend der Bewilligung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen. Die formalen Anforderungen an den Verwendungsnachweis des Zuwendungsempfängers sowie die Überwachungs- und Dokumentationspflichten der IHK sind in der Zuwendungsrichtlinie zu regeln. 7 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung In Fällen von geringer finanzieller Bedeutung kann die IHK in der Zuwendungsrichtlinie Verfahrenserleichterungen für das Antragsverfahren und für den Nachweis der Mittelverwendung zulassen. Ein Fall von geringer finanzieller Bedeutung ist in der Regel anzunehmen, wenn der Gesamtbetrag bzw. -wert der Zuwendung bei in-

14 MITTELDEUTSCHE WIRTSCHAFT Die Bekanntmachungen 63 stitutioneller Förderung für ein Wirtschaftsjahr oder bei einer Projektförderung pro Jahr und Zuwendungsempfänger insgesamt nicht mehr als 500,00 Euro beträgt. 8 Rückforderung der bewilligten Zuwendung (1) Die bewilligte und ggf. bereits erfolgten Zuwendung soll von der IHK nach Maßgabe der Zuwendungsrichtlinie ganz oder teilweise ex tunc zurückgefordert werden, insbesondere wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist; die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder dies nicht fristgemäß nachgewiesen wird; in der Bewilligung definierte (auflösende) Bedingungen (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung) eingetreten sind; die Zuwendung nicht alsbald nach Gewährung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet wird oder Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurden. (2) Die Rückforderung bedarf der Schriftform. Sie erfolgt durch Bescheid, im Falle der Bewilligung der Zuwendung in einem Vertrag zusammen mit der Kündigung des Zuwendungsvertrages. Bei einer Zuwendung, die in mehreren Teilbeträgen für ein Gesamtvorhaben ausbezahlt wird, kann die gesamte Zuwendung zurückgefordert werden. (3) Im Falle der Rückforderung einer Zuwendung unterliegt diese der Verzinsung ab Empfang der Zuwendung und ist vom Zuwendungsempfänger der IHK zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ist mit fünf Prozentpunkten/Jahr über dem Basiszinssatz zu verzinsen. In begründeten Fällen kann von der Verzinsung ganz oder teilweise abgesehen werden. (4) Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Zuwendung gilt die Verzinsungsregelung gemäß Absatz 3 entsprechend ab Auszahlung. Dies gilt entsprechend für Wertersatz. (5) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetztes über die Aufhebung von Verwaltungsakten, die Beendigung öffentlich-rechtlicher Verträge sowie über die Erstattung und Verzinsung. Beschluss-Nr.: 27/14/4 Die Vollversammlung beschließt auf der Grundlage des 6 Absatz 1 der Satzung der IHK Halle-Dessau Ausbildung macht stark! Bildungspolitische Handlungsempfehlungen (Anlage). Kernforderungen des Papiers sind: 1. Frühkindliche Lernpotenziale nutzen 2. Vermittlung ökonomischer und technischer Bildung ausweiten 3. Berufsorientierung optimieren transparente und zielgruppenorientierte Gestaltung wählen 4. Gleichwertigkeit beruflicher und akademischer Bildung stärker sichtbar machen 5. Leistungsschwächere Jugendliche wirksam unterstützen 6. Vorfahrt für duale Ausbildung - vollzeitschulische Bildungsgänge verringern 7. Ausbildungs- und/oder wohnortnahe Beschulung sichern 8. Berufliche Weiterbildung erhöhen 9. Angebot dualer Studiengänge optimieren 10. Ehrenamtliches Engagement stärken Halle (Saale), 3. Dezember 2014 Der vorstehende, von der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau am 3. Dezember 2014 gefasste Beschluss Nr. 27/14/4, wird hiermit ausgefertigt. Halle (Saale), 5. Dezember In-Kraft-Treten Diese Zuwendungssatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft; sie gilt nur für Zuwendungsverfahren, die ab Inkrafttreten dieser Satzung beginnen. Halle (Saale), 3. Dezember 2014 Die Anlage zu Beschluss Nr. 27/14/4 IHK-Positionspapier: Ausbildung macht stark! Bildungspolitische Handlungsempfehlungen finden Sie auf der Internetseite der IHK Halle-Dessau unter anzeigenhotline < < < > > >

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