Kfz-Kosten (R 9.5 LStR) km x 0, ,00./. Erstattung durch den Arbeitgeber 1.250,00 250,00
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1 1 HAUSAUFGABE INGENIEUR WERNER SCHMITZ Aufgabe 2 a) Häusliches Arbeitszimmer Miete: x Strom Malerarbeiten Kosten für 90 qm Anteil für 135 qm (= 15 %) abzugsfähig gem. 4 (5) Nr. 6b Satz 2 EStG i. V. m. 9 (5) Satz 1 EStG Da das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist sind max anzusetzen Aufgabe 2 b) Dienstreisen ( Begriff R 9.4 LStR) Kfz-Kosten (R 9.5 LStR) km x /. Erstattung durch den Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand (R 9.6 LStR) 15 Tage x Tage x Tage x /. Erstattung durch den Arbeitgeber anzusetzende Werbungskosten
2 2 BAULEITER PETER LUSTIG SACHVERHALT 1 Einnahmen sind alle Güter in Geld oder Geldeswert die dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Überschusseinkunftsart zufließen (vgl. 8 Abs. 1 EStG). Zu den Einnahmen aus 19 EStG des Peter Lustig gehören daher neben seinem Bruttolohn auch die Direktversicherung und der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens. Insoweit handelt es sich um Sachbezüge (Güter in Geldeswert) da diese anders als der Nettolohn nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Die PKW-Nutzung ist steuerpflichtig. Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der PKW- Nutzung richtet sich nach 8 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG (1%-Regelung). Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für die Nutzung des PKW für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal mit einem Steuersatz von 15% erheben soweit der Nutzungswert die Entfernungspauschale nach 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG nicht übersteigt ( 40 Abs. 2 S. 2 EStG). Soweit die PKW-Nutzung pauschal versteuert wurde scheidet ein Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer aus. Die pauschal besteuerten Lohnbestandteile sind in der Sozialversicherung beitragsfrei. Die unentgeltliche Wertabgabe für die sonstige private Nutzung ist wie folgt zu berechnen: Nettolistenpreis Fahrzeug EUR % MwSt. EUR Gesamtsumme EUR % von = EUR Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte: EUR x 30 km x 003 % = EUR Davon pauschal besteuert: 15 Tage x 30 km x EUR 030 = EUR Restbetrag steuer- und sozialversicherungspflichtig = EUR Die Beiträge des Arbeitgebers zur Direktversicherung sind gem. 3 Nr. 63 EStG steuerfrei soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2015 beträgt % sind also im Jahr. Somit sind Beiträge zu einer Direktversicherung des Peter Lustig bis zur Höhe von im Monat steuerfrei. Sie sind auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
3 3 SACHVERHALT 1 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Mai 2015 Blatt: KOK Krankenkasse Pers.-Nr B/N Hinweise zur Abrechnung Peter Lustig Domkloster Festbezug Lohn/Gehalt L L J Privatfahrten L L J Whg/Arbeit ST+SV pfl L L J Whg/Arbeit p. St. P F J Betr.AV.AG lfd.st-frei F F N Steuer/Sozialversicherung L L Z Verdienstbescheinigung Netto-Bezüge/Netto-Abzüge SV-Brutto Nr. Bezeichnung Betrag Steuer-Brutto KV-Beitrag Sachbezug Lohnsteuer RV-Beitrag Kirchensteuer AV-Beitrag 6686 Solidaritätszuschlag 4944 PV-Beitrag VWL gesamt Konto Std = Stunden T = Tage. Km = Kilometer St = Stück EUR = Euro Tsd = Tausend Euro Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn 4 L = Laufender Bezug S = Sonstiger Bezug F = Frei E = Einmalbezug P = Pauschalierung A = Abfindung M = mehrjährige Versteuerung N = Nachberechnung V = Vorjahr W = Entgeltguthaben 5 J = Bestandteil des s
4 4 SACHVERHALT 2 AUFGABE 1 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Oktober 2015 Blatt: KOK Krankenkasse Pers.-Nr B/N Hinweise zur Abrechnung Hans Wurst Domkloster Stundenlohn Std L L J Stundenlohn Urlaub Std L L J Steuer/Sozialversicherung L L Verdienstbescheinigung Netto-Bezüge/Netto-Abzüge SV-Brutto Nr. Bezeichnung Betrag Steuer-Brutto KV-Beitrag Kleiderreinigung 869- Lohnsteuer RV-Beitrag Kirchensteuer AV-Beitrag 4337 Solidaritätszuschlag 1402 PV-Beitrag 3397 VWL gesamt Konto Std = Stunden T = Tage. Km = Kilometer St = Stück EUR = Euro Tsd = Tausend Euro Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn 4 L = Laufender Bezug S = Sonstiger Bezug F = Frei E = Einmalbezug P = Pauschalierung A = Abfindung M = mehrjährige Versteuerung N = Nachberechnung V = Vorjahr W = Entgeltguthaben 5 J = Bestandteil des s
5 5 ELEKTROMEISTER HANS WURST SACHVERHALT 2 AUFGABE 2 Hans Wurst erhält sein Urlaubsgeld auf Stundenbasis verteilt auf die in Anspruch genommenen Urlaubsstunden. Diese Verteilung trägt zu einer gleichmäßigeren Belastung des Arbeitgebers mit Sonderzahlungen über das Jahr verteilt bei. Das Urlaubsgeld ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für Zwecke des Lohnsteuerabzuges wird das Urlaubsgeld aber nicht als laufender Arbeitslohn sondern als sog. Sonstiger Bezug eingestuft. Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich um eine Einmalige Zuwendung. Während die Lohnsteuer für den laufenden Monatslohn ohne Weiteres nach der Monatslohnsteuertabelle berechnet werden kann würde dieses Verfahren bei sonstigen Bezügen zu einer überhöhten Lohnsteuer führen. Bei der Ermittlung der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Lohnsteuer wird deshalb vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ausgegangen und unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle die geschuldete Lohnsteuer errechnet. Hierzu wird die Lohnsteuer ermittelt die sich bei Anwendung der Jahrestabelle auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug und auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ergibt. Der Differenzbetrag ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug. Diese Berechnungsmethode vermeidet eine zu hohe progressive Besteuerung der Einmalzahlung da diese durch die Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle so besteuert wird als wäre sie gleichmäßig mit je einem Zwölftel auf das ganze Kalenderjahr verteilt zugeflossen. Diese Differenzrechnung gilt nur für die Ermittlung der auf den sonstigen Bezug entfallenden Lohnsteuer. Beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer dürfen die Beträge nicht nach der Jahrestabelle berechnet und die Differenz gebildet werden. Der auf den sonstigen Bezug entfallende Solidaritätszuschlag errechnet sich vielmehr stets mit 55 % der Lohnsteuer die auf den sonstigen Bezug entfällt. Die Kirchensteuer errechnet sich ebenfalls durch Anwendung des maßgebenden Kirchensteuersatzes von 8 % oder 9 % auf diejenige Lohnsteuer die auf den sonstigen Bezug entfällt. Informationen zur lohnsteuerlichen Behandlung des Einmalbezuges ergeben sich aus der ANLAGE IV A-C Informationen zur Lohn- und Gehaltsabrechung. Die dazugehörige Abrechnung inkl. des Einmalbezuges sowie das dazugehörige Berechnungsschema Steuer-Einmalbezug sind beigefügt.
6 6 SACHVERHALT 2 AUFGABE 2 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Oktober 2015 Blatt: KOK Krankenkasse Pers.-Nr B/N Hinweise zur Abrechnung Hans Wurst Domkloster Stundenlohn Std L L J Zus.Urlaubsg.-Stdbasis S E J Steuer/Sozialversicherung L S L E Verdienstbescheinigung Netto-Bezüge/Netto-Abzüge SV-Brutto Nr. Bezeichnung Betrag Steuer-Brutto KV-Beitrag Kleiderreinigung 869- Lohnsteuer RV-Beitrag Kirchensteuer AV-Beitrag 4811 Solidaritätszuschlag 1853 PV-Beitrag 3768 VWL gesamt Konto Std = Stunden T = Tage. Km = Kilometer St = Stück EUR = Euro Tsd = Tausend Euro Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn 4 L = Laufender Bezug S = Sonstiger Bezug F = Frei E = Einmalbezug P = Pauschalierung A = Abfindung M = mehrjährige Versteuerung N = Nachberechnung V = Vorjahr W = Entgeltguthaben 5 J = Bestandteil des s
7 7 SACHVERHALT 2 AUFGABE 2 BERECHNUNGSSCHEMA STEUER EINMALBEZUG Berechnungsschema Steuer Einmalbezug Mandant Mitarbeiter PNR Abrechnungszeitraum: Monat 1/ Steuerpflichtiger Einmalbezug Vers.bezüge Steuerbrutto Lohnsteuer Bisher abgerechneter Verdienst + Verdienst Abrechnungsmonat Restverdienst = Voraussichtlicher Jahresverdienst Berücksichtige Freibeträge: Altersentlastungsbetrag Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sonstiger Freibetrag jährlich Voraussichtlicher Jahresverdienst Einmalbezug = Voraussichtlicher Jahresverdienst Berücksichtigte Freibeträge: Altersentlastungsbetrag Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sonstiger Freibetrag jährlich Lohnsteuer-Differenz 8200 Lohnsteuer für Einmalbezug 8200 Solidaritätszuschlag für Einmalbezug 451 Kirchensteuer für Einmalbezug
8 8 SACHVERHALT 3 SEKRETÄRIN ERNA ERNST Erna Ernst ist bis einschließlich Juni 2015 im Rahmen einer sog. geringfügigen Beschäftigung ( 8 SGB IV) bei der GmbH beschäftigt da ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt nicht übersteigt. Bei einer geringfügigen Beschäftigung trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge und evtl. auch eine pauschale Lohnsteuer von 2 % zusätzlich. Der Arbeitnehmer ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken- Pflegeund Arbeitslosenversicherung. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich. Dazu ist eine Erklärung des Arbeitnehmers erforderlich dass er auf eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten möchte. Erna Ernst hat diese Verzichtserklärung abgegeben. Da der Arbeitgeber für das Beschäftigungsverhältnis pauschale Steuern abführt sind die Einkünfte aus der Beschäftigung beim Arbeitnehmer nicht noch einmal der Einkommensteuer zu unterwerfen. Umgangssprachlich sind die Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung also steuerfrei. Arbeitsrechtlich handelt es sich bei der geringfügigen Beschäftigung um ein reguläres Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin hat damit also auch Anspruch auf bezahlten Urlaub. Da Erna Ernst ein festes monatliches Gehalt von erhält ist also ihr Gehalt auch im Monat Mai in dem sie 4 Tage Urlaub hatte nicht zu kürzen. Der Benzingutschein den Frau Ernst im Juni von ihrem Arbeitgeber erhält ist ein Sachbezug i. S. d. 8 Abs. 2 EStG. Da der Wert die Freigrenze des 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 4400 nicht übersteigt bleibt der Sachbezug steuerfrei. Die Freigrenze für Sachbezüge gilt auch neben der pauschalierten Besteuerung einer geringfügigen Beschäftigung.
9 9 SACHVERHALT 3 - MAI Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Mai 2015 Blatt: BUN Knappschaft Pers.-Nr B/N Hinweise zur Abrechnung Erna Ernst Domkloster Aushilfslohn P P J Steuer/Sozialversicherung L Verdienstbescheinigung Netto-Bezüge/Netto-Abzüge SV-Brutto Nr. Bezeichnung Betrag Steuer-Brutto KV-Beitrag Lohnsteuer RV-Beitrag Kirchensteuer AV-Beitrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag VWL gesamt Konto Std = Stunden T = Tage. Km = Kilometer St = Stück EUR = Euro Tsd = Tausend Euro Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn 4 L = Laufender Bezug S = Sonstiger Bezug F = Frei E = Einmalbezug P = Pauschalierung A = Abfindung M = mehrjährige Versteuerung N = Nachberechnung V = Vorjahr W = Entgeltguthaben 5 J = Bestandteil des s
10 10 SACHVERHALT 3 - JUNI Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Juni 2015 Blatt: BUN Knappschaft Pers.-Nr B/N Hinweise zur Abrechnung Erna Ernst Domkloster Aushilfslohn P P J Sachbezug ST+SV frei F F J 3000 Steuer/Sozialversicherung L Verdienstbescheinigung Netto-Bezüge/Netto-Abzüge SV-Brutto Nr. Bezeichnung Betrag Steuer-Brutto KV-Beitrag 11 Benzingutschein Lohnsteuer RV-Beitrag Kirchensteuer AV-Beitrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag 3000 VWL gesamt Konto Std = Stunden T = Tage. Km = Kilometer St = Stück EUR = Euro Tsd = Tausend Euro Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn 4 L = Laufender Bezug S = Sonstiger Bezug F = Frei E = Einmalbezug P = Pauschalierung A = Abfindung M = mehrjährige Versteuerung N = Nachberechnung V = Vorjahr W = Entgeltguthaben 5 J = Bestandteil des s
11 11 SACHVERHALT 3 - JULI Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Juli 2015 Blatt: KOK Krankenkasse Pers.-Nr B/N Hinweise zur Abrechnung Erna Ernst Domkloster Festbezug Lohn/Gehalt L L J Sachbezug ST+SV frei F F J 3000 Steuer/Sozialversicherung L L Z Verdienstbescheinigung Netto-Bezüge/Netto-Abzüge SV-Brutto Nr. Bezeichnung Betrag Steuer-Brutto KV-Beitrag Benzingutschein Lohnsteuer RV-Beitrag Kirchensteuer AV-Beitrag 2625 Solidaritätszuschlag 834 PV-Beitrag VWL gesamt Konto Std = Stunden T = Tage. Km = Kilometer St = Stück EUR = Euro Tsd = Tausend Euro Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn 4 L = Laufender Bezug S = Sonstiger Bezug F = Frei E = Einmalbezug P = Pauschalierung A = Abfindung M = mehrjährige Versteuerung N = Nachberechnung V = Vorjahr W = Entgeltguthaben 5 J = Bestandteil des s
12 12 SACHVERHALT 4 BUCHHALTERIN GERDA GANZGENAU Gerda Ganzgenau erfüllt die Voraussetzungen für die Einstufung in Steuerklasse 2 da sie alleinstehend ist und Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. 24b EStG hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Lohnsachbearbeiter nicht zu prüfen da sich dies aus den übermittelten elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmalen (ELStAM) ergibt. Der Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers ist steuerfrei nach 3 Nr. 33 EStG. Er ist auch nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Die Originalunterlagen aus denen sich der vom Arbeitnehmer zu zahlende Kindergartenbeitrag ergibt sind zum Lohnkonto zu nehmen. Im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zur Dauer von 6 Wochen ( 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen ( 5 Abs. 1 EntgFG). Sofern der Arbeitgeber verpflichtet ist nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) am Verfahren der Umlage 1 teilzunehmen (regelmäßige Beschäftigtenzahl von nicht mehr als 30 Arbeitnehmern) kann er einen Erstattungsantrag bei der zuständigen Krankenkasse stellen und je nach gewähltem Erstattungssatz einen Ausgleich für das fortgezahlte Arbeitsentgelt erhalten. Da Gerda Ganzgenau am erkrankt ist muss die GmbH das Arbeitsentgelt bis fortzahlen. Die Lohnabrechnungen sind insoweit also unverändert. Nach Ablauf der 6 Wochen erlischt die Verpflichtung des Arbeitgebers das Entgelt fortzuzahlen und Gerda Ganzgenau hat danach Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse ( 44 SGB V).
13 13 SACHVERHALT 4 - MÄRZ Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für März 2015 Blatt: KOK Krankenkasse Pers.-Nr B/N Hinweise zur Abrechnung Gerda Ganzgenau Domkloster Festbezug Lohn/Gehalt L L J Kindergartenzuschuss F F J 5000 Steuer/Sozialversicherung L L Verdienstbescheinigung Netto-Bezüge/Netto-Abzüge SV-Brutto Nr. Bezeichnung Betrag Steuer-Brutto KV-Beitrag Lohnsteuer RV-Beitrag Kirchensteuer AV-Beitrag 3000 Solidaritätszuschlag 468 PV-Beitrag VWL gesamt Konto Std = Stunden T = Tage. Km = Kilometer St = Stück EUR = Euro Tsd = Tausend Euro Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn 4 L = Laufender Bezug S = Sonstiger Bezug F = Frei E = Einmalbezug P = Pauschalierung A = Abfindung M = mehrjährige Versteuerung N = Nachberechnung V = Vorjahr W = Entgeltguthaben 5 J = Bestandteil des s
14 14 SACHVERHALT 4 - APRIL Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für April 2015 Blatt: KOK Krankenkasse Pers.-Nr B/N Hinweise zur Abrechnung - Unterbrechung: ab Kranken (tage) geld bei Krankheit/Kur Gerda Ganzgenau Domkloster Festbezug Lohn/Gehalt L L J Kindergartenzuschuss F F J 4333 Steuer/Sozialversicherung L L Verdienstbescheinigung Netto-Bezüge/Netto-Abzüge SV-Brutto Nr. Bezeichnung Betrag Steuer-Brutto KV-Beitrag Lohnsteuer RV-Beitrag Kirchensteuer AV-Beitrag 2600 Solidaritätszuschlag PV-Beitrag VWL gesamt Konto Std = Stunden T = Tage. Km = Kilometer St = Stück EUR = Euro Tsd = Tausend Euro Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn 4 L = Laufender Bezug S = Sonstiger Bezug F = Frei E = Einmalbezug P = Pauschalierung A = Abfindung M = mehrjährige Versteuerung N = Nachberechnung V = Vorjahr W = Entgeltguthaben 5 J = Bestandteil des s
15 15 SACHVERHALT 4 - MAI Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Mai 2015 Blatt: KOK Krankenkasse Pers.-Nr B/N Hinweise zur Abrechnung - Unterbrechung: ab Kranken (tage) geld bei Krankheit/Kur Gerda Ganzgenau Domkloster 4 Steuer/Sozialversicherung 000 Verdienstbescheinigung Netto-Bezüge/Netto-Abzüge 000 SV-Brutto Nr. Bezeichnung Betrag Steuer-Brutto KV-Beitrag Lohnsteuer RV-Beitrag Kirchensteuer AV-Beitrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag VWL gesamt Konto Std = Stunden T = Tage. Km = Kilometer St = Stück EUR = Euro Tsd = Tausend Euro Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn 4 L = Laufender Bezug S = Sonstiger Bezug F = Frei E = Einmalbezug P = Pauschalierung A = Abfindung M = mehrjährige Versteuerung N = Nachberechnung V = Vorjahr W = Entgeltguthaben 5 J = Bestandteil des s
16 16 SACHVERHALT 5 LOHNSTEUER-ANMELDUNG Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer- Anmeldungszeitraums dem Finanzamt in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte ( 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt) eine Steuererklärung einzureichen in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung) und die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der SteuerdatenÜbermittlungsverordnung zu übermitteln ( 41a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG).
17 17 Zeile - Bitte weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen und Hinweise auf der Rückseite beachten - SACHVERHALT 5 1 Fallart Steuernummer Unterfallart Eingangsstempel oder -datum 5 Finanzamt Lohnsteuer-Anmeldung Anmeldungszeitraum 7 bei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen bei vierteljährlicher Abgabe bitte ankreuzen Jan Juli 1541 I. Kalendervierteljahr Feb Aug II. Kalendervierteljahr März X 1509 Sept III. Kalendervierteljahr 11 IV. Kalender April 1510 Okt vierteljahr Arbeitgeber - Anschrift der Betriebsstätte Telefonnummer Mai 1511 Nov. bei jährlicher Abgabe bitte ankreuzen Juni 1512 Dez Kalenderjahr 14 Berichtigte Anmeldung (falls ja bitte eine 1 eintragen) Zahl der Arbeitnehmer (einschl. Aushilfs- und Teilzeitkräfte) Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer 1) 2) Summe der pauschalen Lohnsteuer ohne 37b EStG 1) Summe der pauschalen Lohnsteuer nach 37b EStG 1) abzüglich an Arbeitnehmer ausgezahltes Kindergeld abzüglich Kürzungsbetrag für Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen verbleiben 1) Solidaritätszuschlag 1) 2) pauschale Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren Evangelische Kirchensteuer 1) 2) Römisch-Katholische Kirchensteuer 1) 2) ) Gesamtbetrag 1) Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen ) Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge 33 Ein Erstattungsbetrag wird auf das dem Finanzamt benannte Konto überwiesen soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. 34 Verrechnung des Erstattungsbetrags erwünscht/erstattungsbetrag ist abgetreten (falls ja bitte eine 1 eintragen) Geben Sie bitte die Verrechnungswünsche auf einem besonderen Blatt oder auf dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck Verrechnungsantrag an. 36 Das SEPA-Lastschriftmandat wird ausnahmsweise (z. B. wegen Verrechnungswünschen) für diesen Anmeldungszeitraum widerrufen (falls ja bitte eine 1 eintragen) Ein ggf. verbleibender Restbetrag ist gesondert zu entrichten. Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze: 38 Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden auf Grund der der Abgabenordnung und des 41a des Einkommensteuergesetzes erhoben. 39 Datum Unterschrift Die Angabe der Telefonnummer und der -Adresse ist freiwillig. vom Finanzamt auszufüllen Bearbeitungshinweis Die aufgeführten Daten sind mit Hilfe des geprüften und genehmigten Programms sowie ggf. unter Berücksichtigung der gespeicherten Daten maschinell zu verarbeiten. 2. Die weitere Bearbeitung richtet sich nach den Ergebnissen 42 der maschinellen Verarbeitung Kontrollzahl und/oder Datenerfassungsvermerk EUR Ct
18 18 Datum Namenszeichen/Unterschrift SACHVERHALT 6 RENTNER ROBERT RAUBEIN Robert Raubein ist im Rahmen der sog. Gleitzone beschäftigt. Hiernach sind Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zwar versicherungspflichtig allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert. Die Regelung zur Gleitzone gilt nicht für Auszubildende. Das sozialversicherungspflichtige Entgelt berechnet sich wie folgt: x = Die Formel ergibt sich aus der Tabelle der KOK (vgl. ANLAGE III A unten). Da Herr Raubein Rentner ist ist er darüber hinaus in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht hingegen Versicherungspflicht. Der Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet sich aus Entgelt ( = 4238 ). Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich dadurch das der Arbeitnehmer seine Beiträge aus dem Entgelt in Höhe von berechnet bekommt und der Arbeitgeberanteil von seinen Beiträgen abgezogen wird. Weiter beschäftigte Rentner unterliegen mit ihrem Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigt der Arbeitgeber die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers (Steuerklasse Zahl der Kinderfreibeträge Steuerfreibetrag Religionszugehörigkeit usw.). Lohnsteuer fällt für den Rentner nur an soweit die für seine Steuerklasse geltenden Freibeträge überschritten sind. Folgende Freibeträge sind für die einzelnen Steuerklassen in den bei weiter beschäftigten Rentnern anzuwendenden besonderen Lohnsteuertarif 2015 mit der gekürzten Vorsorgepauschale eingearbeitet: Stkl. Steuerfreier Monatslohn bei Anwendung der besonderen Lohnsteuertabelle I II III IV V VI 299 Übersteigt der Monatslohn des weiter beschäftigten Rentners die oben genannten Beträge fällt Lohnsteuer an die vom Arbeitslohn des Rentners einzubehalten ist. Hat der Rentner vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet (für 2015: geboren vor dem ) so hat der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug den Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für den Abzug des Altersentlastungsbetrags hat der Arbeitgeber in eigener Zuständigkeit zu prüfen.
19 19 SACHVERHALT 6 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Juli 2015 Blatt: Ja 30 KOK Krankenkasse Pers.-Nr B/N Hinweise zur Abrechnung Robert Raubein Domkloster Festbezug Lohn/Gehalt L L J Steuer/Sozialversicherung L L Z Verdienstbescheinigung Netto-Bezüge/Netto-Abzüge SV-Brutto Nr. Bezeichnung Betrag Steuer-Brutto KV-Beitrag 2532 Lohnsteuer RV-Beitrag Kirchensteuer AV-Beitrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag 465 VWL gesamt Konto Std = Stunden T = Tage. Km = Kilometer St = Stück EUR = Euro Tsd = Tausend Euro Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn 4 L = Laufender Bezug S = Sonstiger Bezug F = Frei E = Einmalbezug P = Pauschalierung A = Abfindung M = mehrjährige Versteuerung N = Nachberechnung V = Vorjahr W = Entgeltguthaben 5 J = Bestandteil des s
20 20 VERTRIEBSMITARBEITER FRANK FREUNDLICH SACHVERHALT 7 1. Die Zuzahlung zur Leasingrate mindert den geldwerten Vorteil der nach der 1%- Regelung zu versteuern ist (H 8.1 (9)-(10) LStH). 2. Gem. 38b Abs. 2 S. 4 EStG bekommen Verheiratete mit einem Kind bei Steuerklassenwahl IV/IV jeder 10 Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal. Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für September 2015 Blatt: KOK Krankenkasse Pers.-Nr B/N Hinweise zur Abrechnung Frank Freundlich Domkloster Festbezug Lohn/Gehalt L L J Privatfahrten L L J Whg/Arbeit ST+SV pfl L L J Whg/Arbeit p. St. P F J 9000 Steuer/Sozialversicherung L L Verdienstbescheinigung Netto-Bezüge/Netto-Abzüge SV-Brutto Nr. Bezeichnung Betrag Steuer-Brutto KV-Beitrag Eigenanteil Leasingrate Lohnsteuer RV-Beitrag Sachbezug Kirchensteuer AV-Beitrag 4707 Solidaritätszuschlag 2208 PV-Beitrag 3687 VWL gesamt Konto Std = Stunden T = Tage. Km = Kilometer St = Stück EUR = Euro Tsd = Tausend Euro Mio = Million Euro 4 L = Laufender Bezug S = Sonstiger Bezug F = Frei E = Einmalbezug P = Pauschalierung A = Abfindung M = mehrjährige Versteuerung N = Nachberechnung 5 J = Bestandteil des s
21 21 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn V = Vorjahr W = Entgeltguthaben SACHVERHALT 8 INGENIEUR INGO IMPEDANZ Das Gehalt von Ingo Impedanz liegt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ingo Impedanz unterliegt daher nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Er hat ein Wahlrecht entweder freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu bleiben oder sich privat zu versichern. Bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für die Bemessung seiner freiwilligen Beiträge die Beitragsbemessungsgrenze herangezogen d. h. der Arbeitslohn wird nur bis zur Höhe von in die Beitragsberechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbezogen. Darüber hinausgehende Beträge bleiben für die Beitragsbemessung außer Betracht. Es handelt sich hierbei allerdings um eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Krankenkasse und dem Arbeitnehmer (der Arbeitnehmer kann sich z. B. mit und ohne Krankengeldanspruch versichern). In der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr so dass hier der volle Arbeitslohn von Herrn Impedanz für die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen ist. Entscheidet sich Herr Impedanz sich privat zu versichern hat er einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 50 % des Beitrages max. 73 % der Beitragsbemessungsgrenze also für die Pflegeversicherung wird ein Beitragszuschuss in Höhe von 4847 (1175 % von ) vom Arbeitgeber geleistet. Da er laut Sachverhalt die freiwilligen Beiträge an die KOK von seinem Privatkonto leistet erhält er einen monatlichen Beitragszuschuss.
22 22 SACHVERHALT 8 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Juli 2015 Blatt: KOK Krankenkasse Pers.-Nr B/N Hinweise zur Abrechnung Ingo Impedanz Domkloster Festbezug Lohn/Gehalt L L J Steuer/Sozialversicherung L L Z Verdienstbescheinigung Netto-Bezüge/Netto-Abzüge SV-Brutto Nr. Bezeichnung Betrag Steuer-Brutto KV-Beitrag 83 AG-Zuschuss zur PV 4847 Lohnsteuer RV-Beitrag AG-Zuschuss zur KV Kirchensteuer AV-Beitrag 8700 Solidaritätszuschlag 7782 PV-Beitrag VWL gesamt Konto Std = Stunden T = Tage. Km = Kilometer St = Stück EUR = Euro Tsd = Tausend Euro Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn 4 L = Laufender Bezug S = Sonstiger Bezug F = Frei E = Einmalbezug P = Pauschalierung A = Abfindung M = mehrjährige Versteuerung N = Nachberechnung V = Vorjahr W = Entgeltguthaben 5 J = Bestandteil des s
23 23 SACHVERHALT 9 GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER STEFAN STROM Als Geschäftsführer ist Stefan Strom steuerrechtlich Arbeitnehmer der GmbH und erzielt daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 19 EStG). Die Einkünfte (Barlohn und Sachbezüge) unterliegen dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Sozialversicherungsrechtlich wird Strom als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch wie ein Unternehmer behandelt mit der Folge dass er in allen Zweigen der Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig ist. Die Tantieme ist eine Sonderzahlung die auf arbeitsvertraglicher Grundlage an den Geschäftsführer gezahlt wird. Soweit diese fremdüblich ist handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Es handelt sich jedoch um einen Sonstigen Bezug der nicht nach der Allgemeinen Monatstabelle versteuert wird. Informationen zur lohnsteuerlichen Behandlung des Einmalbezuges ergeben sich aus der ANLAGE IV A-C Informationen zur Lohn- und Gehaltsabrechung. Die Gewinnausschüttung wird aufgrund der Gesellschafterstellung des Stefan Strom gezahlt. Es handelt sich insoweit um Einkünfte aus Kapitalvermögen die zwar dem Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag nicht jedoch dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind.
24 24 SACHVERHALT 9 AUFGABE 1 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für November 2015 Blatt: Pers.-Nr B/N Hinweise zur Abrechnung Stefan Strom Domkloster Festbezug Lohn/Gehalt L L J Privatfahrten L L J Whg/Arbeit ST+SV pfl L L J Whg/Arbeit p. St. P F J 6750 Steuer/Sozialversicherung L Verdienstbescheinigung Netto-Bezüge/Netto-Abzüge SV-Brutto Nr. Bezeichnung Betrag Steuer-Brutto KV-Beitrag 94 Sachbezug Lohnsteuer RV-Beitrag Kirchensteuer AV-Beitrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag VWL gesamt Konto Std = Stunden T = Tage. Km = Kilometer St = Stück EUR = Euro Tsd = Tausend Euro Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn 4 L = Laufender Bezug S = Sonstiger Bezug F = Frei E = Einmalbezug P = Pauschalierung A = Abfindung M = mehrjährige Versteuerung N = Nachberechnung V = Vorjahr W = Entgeltguthaben 5 J = Bestandteil des s
25 25 SACHVERHALT 9 AUFGABE 2 Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für November 2015 Blatt: Pers.-Nr B/N Hinweise zur Abrechnung Stefan Strom Domkloster Festbezug Lohn/Gehalt L L J Tantieme S E J Privatfahrten L L J Whg/Arbeit ST+SV pfl L L J Whg/Arbeit p. St. P F J 6750 Steuer/Sozialversicherung L S Verdienstbescheinigung Netto-Bezüge/Netto-Abzüge SV-Brutto Nr. Bezeichnung Betrag Steuer-Brutto KV-Beitrag 94 Sachbezug Lohnsteuer RV-Beitrag Kirchensteuer AV-Beitrag Solidaritätszuschlag PV-Beitrag VWL gesamt Konto Std = Stunden T = Tage. Km = Kilometer St = Stück EUR = Euro Tsd = Tausend Euro Mio = Million Euro 3 Gegebenenfalls Netto-Lohn/Netto-Stundenlohn 4 L = Laufender Bezug S = Sonstiger Bezug F = Frei E = Einmalbezug P = Pauschalierung A = Abfindung M = mehrjährige Versteuerung N = Nachberechnung V = Vorjahr W = Entgeltguthaben 5 J = Bestandteil des s
26 26 SACHVERHALT 10 WEIHNACHTSFEIER Ab wird für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr ein Freibetrag in Höhe von je Veranstaltung berücksichtigt. Alle Kosten der Veranstaltung einschließlich dabei erhaltener Geschenke werden bei der Berechnung berücksichtigt wobei die Kosten für Begleitpersonen dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet werden. Bei Gesamtkosten in Höhe von ergeben sich bei 77 Mitarbeitern und 47 Begleitpersonen Kosten je Teilnehmer in Höhe von Somit ergeben sich bei Mitarbeitern mit teilnehmenden Partner 7800 zuzüglich 3000 für das Weihnachtsgeschenk insgesamt also die steuerfrei bleiben. Auch für die Sozialversicherung ergibt sich keine Beitragspflicht. SACHVERHALT 11 REINIGUNGSKRAFT GERTRUD GRÜNDLICH 1. Die Abrechnung von Gertrud Gründlich erfolgt im sog. Haushaltsscheck-Verfahren einem vereinfachten Verfahren zur Abrechnung geringfügig Beschäftigter in Privathaushalten. Steuer- und sozialversicherungsrechtlich handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung (siehe dazu Sachverhalt 3 Erna Ernst). Der Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen. 2. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit für die Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach 35a Abs. 1 EStG in Anspruch zu nehmen.
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