Satzung der Gemeinde Wattenbek über die Benutzung der Betreuten Grundschule und die Erhebung von Benutzungsgebühren

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1 Satzung der Gemeinde Wattenbek über die Benutzung der Betreuten Grundschule und die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Fassung der 1. Änderung vom und 2. Änderung vom und 3. Änderung vom Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom (GVOBl. Schl.-H. S. 57) und der 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom (GVOBl. Schl.-H. S. 27) in den z. Zt. geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen: 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Wattenbek unterhält eine Betreute Grundschule als öffentliche Einrichtung. 2 Aufnahme in die Betreute Grundschule (1) Im Rahmen der verfügbaren Plätze werden grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 1-4 der Grundschule Wattenbek aufgenommen. Die Gruppenstärke sollte 20 nicht überschreiten. (2) Für die Aufnahme ist grundsätzlich die Reihenfolge der Anmeldungen maßgebend. Es sind zuerst Kinder mit dem Wohnsitz in Wattenbek bzw. der Gemeinden zu berücksichtigen, die eine Kostenübernahmeerklärung erteilt haben. Stehen dann noch Plätze zur Verfügung, können auch andere auswärtige Kinder aufgenommen werden. Aus wichtigen Gründen kann von der Reihenfolge der Aufnahme eine Ausnahme gemacht werden. Diese Entscheidung obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses für Bildung und Soziales der Gemeinde Wattenbek. (3) Im Einzelfall kann auch eine Überschreitung der Gruppenstärke erfolgen, wenn eine Familie in die Gemeinde Wattenbek zuzieht, deren Kind bis zum Umzug eine Betreute Grundschule in der bisherigen Wohngemeinde besucht hat. Die Entscheidungen über die Ausnahmen obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses für Bildung und Soziales der Gemeinde Wattenbek. (4) Vor Aufnahme in die Betreute Grundschule ist ein Aufnahmeantrag auszufüllen und von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. 3 Benutzungsverhältnis

2 2 (1) Das Betreute Grundschuljahr beginnt am 01. August eines jeden Jahres und endet am 31.Juli des folgenden Jahres. Das Benutzungsverhältnis kann von den Erziehungsberechtigten nur zum Ende des Schuljahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Ablauf des Schuljahres. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Hierzu zählt z. B. nicht die zum Zwecke der Gebühreneinsparung vor den Sommerferien ausgesprochene Kündigung. (2) Um eine Übersicht über die tatsächlich vorhandene Nachfrage zu haben, wird bei der Verwaltung des Amtes Bordesholm eine Beleg- und Warteliste geführt. Vorbehaltlich der Bestimmung des 2 Abs. 2 richtet sich die Aufnahme in die Betreute Grundschule nach der sich aus der Warteliste ergebenden Reihenfolge. Wird durch Beendigung eines Benutzungsverhältnisses ein Betreuter Grundschulplatz frei, so wird dieser in der Regel an die Nächstberechtigte oder den Nächstberechtigten der Warteliste vergeben. (3) Die Durchführung der pädagogischen Betreuung im Rahmen der Betreuten Grundschule hat die Gemeinde auf einen Träger übertragen. Die nähere Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse regelt eine vom Träger im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erstellende Nutzungsordnung. 4 Fernbleiben und Ausschluss von der Betreuten Grundschule (1) Wenn ein Kind verhindert ist, die Betreute Grundschule zu besuchen, ist dies der Leitung mitzuteilen. (2) Fehlt ein Kind länger als eine Woche unentschuldigt, kann der Platz anderweitig vergeben werden. 5 Öffnungszeiten (1) Die Betreute Grundschule ist außerhalb der Ferien von Montag bis Freitag geöffnet. (2) Die Betreuung erfolgt regelmäßig in den Zeiten ab Uhr bis zur 1. Schulstunde des Kindes sowie während der 5. und 6. Schulstunde. (3) Zusätzlich erfolgt die Betreuung nach der 6. Schulstunde bis Uhr. 6 Grundlagen der Gebühren (1) Für den Besuch der Betreuten Grundschule sind Benutzungsgebühren zu entrichten. Die Gebühren für die pädagogische Betreuung werden im Kalenderjahr für 12 Monate erhoben und für den Zeitraum 01. August eines Jahres bis zum 31. Juli des folgenden Jahres festgesetzt.

3 3 (2) Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Betreute Grundschule der Gemeinde Wattenbek besuchen. Mehrere Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner. (3) Die Gebühr entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Betreute Grundschule. 7 Höhe der monatlichen Gebühren (1) Die monatlichen Gebühren betragen bei den regelmäßigen Betreuungszeiten (täglich 1., 5. und 6. Schulstunde oder 5. und 6. Schulstunde + zusätzliche Betreuung bis Uhr) 95,50 (2) Die monatlichen Gebühren betragen bei den regelmäßigen Betreuungszeiten (täglich 1., 5. und 6. Schulstunde) mit der zusätzlichen Betreuung nach der 6. Schulstunde täglich bis Uhr 127,50 (3) Die monatlichen Gebühren betragen bei einer regelmäßigen Betreuungszeit von täglich 2 Schulstunden 64,-- (4) Die monatlichen Gebühren betragen bei einer regelmäßigen Betreuungszeit von täglich 1 Schulstunde 32,-- (5) Die monatlichen Gebühren betragen bei den regelmäßigen Betreuungszeiten an 3 Tagen in der Woche (1., 5. und 6. Schulstunde oder 5. und 6. Schulstunde + zusätzliche Betreuung bis Uhr) 57,50 (6) Die monatlichen Gebühren betragen bei den regelmäßigen Betreuungszeiten an 3 Tagen in der Woche (1., 5. und 6. Schulstunde) mit der zusätzlichen Betreuung nach der 6. Schulstunde bis Uhr 76,50 (7) Die monatlichen Gebühren betragen bei den regelmäßigen Betreuungszeiten an 2 Tagen in der Woche (1., 5. und 6. Schulstunde oder 5. und 6. Schulstunde + zusätzliche Betreuung bis Uhr) 38,50 (8) Die monatlichen Gebühren betragen bei den regelmäßigen Betreuungszeiten an 2 Tagen in der Woche (1., 5. und 6. Schulstunde) mit der zusätzlichen Betreuung nach der 6. Schulstunde bis Uhr 51,50 (9) Für die Inanspruchnahme des Mittagessens wird zusätzlich ein Verpflegungsentgelt in Höhe von 2,50 durch den Träger erhoben. Die Inanspruchnahme der Betreuung bis Uhr beinhaltet zwingend die Teilnahme am Mittagessen. (10) In außerordentlichen Fällen können maximal an 3 Tagen im Monat für eine unregelmäßige Betreuungszeit Gutscheine von jeweils 1 Schulstunde in der Betreuten Grundschule erworben werden (Gutscheinprinzip). Die Kosten für diese Betreuung betragen 3,50 je angefangener Schulstunde. Sollte die Betreuung bis Uhr notwendig sein, wird zusätzlich durch den Träger ein Verpflegungsentgelt in Höhe von 2,50 erhoben. Die Gutscheine sind in der Betreuten Grundschule erhältlich und dort im voraus zu bezahlen..

4 4 8 Ermäßigung (1) Für die Ermäßigung der Gebühren finden die Richtlinien des Kreises Rendsburg-Eckernförde für die Ermäßigung oder Übernahme von Teilnahmebeträgen oder Gebühren für den Besuch in Kindertageseinrichtungen (Sozialstaffelregelung) gem. 25 Abs. 3 KiTaG in der jeweils geltenden Fassung analog Anwendung. (2) Bei Familien mit geringerem Einkommen werden die Gebührenermäßigungen entsprechend dem Bescheid über die Einstufung in die Sozialstaffel des Kreises Rendsburg-Eckernförde berücksichtigt. Die Ermäßigungen betragen danach 25 %, 55 %, 85 % oder 100 % der Gebühren. (3) Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig in der Betreuten Grundschule betreut, ermäßigt sich die Gebühr gem. der Richtlinien des Kreises über die Einstufung in die Sozialstaffel in der Reihenfolge des Alters der beitragspflichtigen Kinder für das 2. Kind um 30 % für das 3. Kind um 60 % für jedes weitere Kind um 90 % (4) Anträge auf Gewährung von ermäßigten Gebühren sind bei der Amtsverwaltung Bordesholm einzureichen. Die ermäßigten Gebühren werden vom Monat der Antragstellung an für das jeweilige Schuljahr festgesetzt. (5) In besonderen Härtefällen kann die Gebühr und/oder das Verpflegungsentgelt in voller Höhe erlassen werden. Über entsprechende Anträge entscheiden die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die oder der Vorsitzende des Ausschusses für Bildung und Soziales. (6) Eine Änderung der für die Ermäßigung maßgebenden Verhältnisse ist der für die Bearbeitung der Ermäßigungsanträge zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. (7) Vorstehende Regelungen gelten nicht für auswärtige Kinder, deren Gemeinde keine Kostenübernahmeerklärung nach 2 Abs. 2 abgegeben hat. 9 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren sind innerhalb von 5 Tagen nach Aufnahme des Kindes in der Betreuten Grundschule fällig. (2) Wird ein Kind zwischen dem 1. und 15. eines Monats in die Betreute Grundschule aufgenommen, so ist die volle Gebühr für den jeweiligen Kalendermonat zu zahlen. (3) Die Gebühr für die Betreute Grundschule ist auch dann weiterzuzahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Einrichtung zeitweise nicht besuchen kann. (4) Die Gebühren sind bis zum 5. eines jeden Kalendermonats an die Amtskasse Bordesholm im voraus zu entrichten.

5 5 (5) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungswege (Vollstreckung). (6) Werden Gebühren über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden. (7) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus der Betreuten Grundschule ist die Gebühr bis zum Ende des jeweiligen Monats zu zahlen. Eine Rückvergütung findet nur dann statt, wenn der Platz umgehend wieder besetzt werden kann. 10 Unfallversicherung Die Kinder sind während der Betreuungszeit wie Schulkinder gegen Unfall versichert. 11 Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die aus der Prüfung der persönlichen Unterlagen bekannt geworden sind, durch die Gemeinde Wattenbek zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die aus melderechtlichen Gründen erhoben und gespeichert sind. Das Amt Bordesholm als für die Gemeinde Wattenbek gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich dieser Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung bedienen und sie weiterverarbeiten. (2) Die Gemeinde Wattenbek bzw. das Amt Bordesholm ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Gebührensatzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Wattenbek, den Gemeinde Wattenbek Der Bürgermeister gez. Uwe Bräse 1. Änderungssatzung vom Die Änderung des 7 tritt am in Kraft.

6 6 2. Änderungssatzung vom Die Änderung des 7 tritt am in Kraft 3. Änderungssatzung vom Die Änderung des 7 tritt am in Kraft

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