Stärkung der Eigenverantwortung der Betriebe durch Zertifizierungsverfahren
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- Inken Brinkerhoff
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1 Stärkung der Eigenverantwortung der Betriebe durch Zertifizierungsverfahren Das Zie einer angfristig nachhatigen Entwickung wird spätestens seit der Konferenz von Rio de Janeiro, 1992, auf breiter poitischer und geseschafticher Basis diskutiert. Zentraes Zie der Nachhatigkeit ist die geichgewichtige und geichzeitige Sichersteung und Verbesserung der ökoogischen, ökonomischen und soziaen Leistungsfähigkeit. In diesem Zusammenhang haben sich auf Seiten der Wirtschaft sebstständige Initiativen, wie die Charta der Internationaen Handeskammer zu sustainabe deveopment, das wetweite Programm der chemischen Industrie zu responsibe care oder die internationae Umwetmanagement-Norm ISO entwicket. Auf Seiten der Legisative und Exekutive gibt es die Umwet-Audit-Verordnung der Europäischen Union, das Umwetauditgesetz oder eine Reihe freiwiiger Umwet-Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsverbänden und Bundesregierung. Bei aen diesen Initiativen steht die Überzeugung im Vordergrund, dass die Wirtschaft aus erkannter und akzeptierter Verantwortung Verbesserungen im Umwetschutz, im Verbraucherschutz oder der Arbeitssicherheit bei geichzeitig hoher Leistung und gemeinwohförderndem Gesamtverhaten reaisiert, ohne dass es dazu ordnungsrechticher Vorgaben bedürfte. Diese Grundidee iegt auch der Umwet-Audit-Verordnung der Europäischen Union zu Grunde. Danach können sich Betriebe, die eventue mit gutachtericher Unterstützung ein internes Umwetmanagement-System aufgebaut haben, auf freiwiiger Basis von zugeassenen Sachverständigen prüfen assen. Ergibt diese Prüfung, dass der Betrieb durch ein internes Umwetmanagement-System eine stetige Verbesserung der Umwetschutzstandards anstrebt, erhät er eine entsprechende Bestätigung von dem Sachverständigen ( Zertifizierung ). Zertifizierte Betriebe werden in ein öffentiches Register eingetragen, sofern von Seiten der für den Betrieb zuständigen Umwetschutzbehörden keine Bedenken erhoben werden. Zertifizierte Betriebe sind berechtigt ein Gütezeichen zu führen. Sie dürfen damit werben, aerdings nicht direkt auf ihren Produkten. Der Aufbau, die Umsetzung und die Fortschreibung eines Umwetmanagement-Systems sowie die Sachverständigenprüfung, die in regemäßigen Abständen zu wiederhoen ist, verursachen bei den Betrieben zum Tei erhebiche Kosten, die nicht immer durch dadurch erziete Einsparungen, Wettbewerbsvorteie oder sonstige gedwerte Vorteie kompensiert werden. Dies könnte ein Grund sein, warum bisher die Beteiigung von Unternehmen am Öko-Audit gering ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Grundidee, die Eigenverantwortung der Betriebe zu stärken, ein Schritt in die richtige Richtung ist, wie die sonstigen freiwiigen Programme und Initiativen der Industrie zeigen. Der Intention, die Verantwortung der Unternehmen zu stärken, fogen auch die verschiedenen Fachbetriebsregeungen, aerdings vor einem anderen Hintergrund. Fachbetriebszuassungen können nur Unternehmen mit sach- und fachkundigen Mitarbeitern und sach- und fachgerechter Unternehmensführung erhaten. Dadurch so sichergestet werden, dass Leistungen, mit deren Erfüung besondere Risiken für die Umwet und das Woh der Agemeinheit verbunden sind, nur von ausreichend zuverässigen und fachkompetenten Betrieben ausgeführt werden oder werden dürfen. Das nachweisiche Bemühen um eine stetige Verbesserung der Umwetstandards, das für eine Zertifizierung nach EG-Umwet-Audit-Verordnung notwendig ist, wird aerdings im Rahmen von Fachbetriebszuassungen nicht gefordert. 31
2 Umwetmanagement-Systeme Grundagen As Grundage für die Zertifizierung von Umwetmanagement-Systemen nicht zu verwechsen mit Quaitätsmanagement-Systemen bieten sich den Unternehmen zwei Aternativen: das Umwetaudit-System Öko-Audit wurde mit dem Umwetauditgesetz im Jahre 1995 eingeführt. Grundage bidet die europaweit gütige Umwet-Audit-Verordnung (EG-UAVO) von die Zertifizierung nach der wetweit gütigen Industrienorm DIN EN ISO kurz ISO ist seit Oktober 1996 mögich. Beide Umwetmanagement-Systeme zieen auf eine kontinuieriche Verbesserung des betriebichen Umwetschutzes ab. Sie unterscheiden sich jedoch insbesondere im Wirkungsbereich und dem Verfahrensabauf. Während Prüfsystem nach der ISO gibt es diese Mögichkeiten nicht. Zertifizierte Betriebe in Düssedorf Bisher zertifiziert nach EG-Öko-Audit sind in Düssedorf insgesamt zwöf von rund 240 Betrieben des produzierenden Gewerbes aus Industrie und Handwerk mit mehr as 20 Beschäftigten. Es ist edigich ein Handwerksbetrieb mit weniger as 20 Beschäftigten zertifiziert von insgesamt rund Düssedorfer Handwerksbetrieben. Von den mehr as Düssedorfer Betrieben aus dem Bereich Diensteistungen, Versicherungen, Hande sind bisher sechs Betriebsstandorte nach EG-Öko- Audit zertifiziert. Eine Übersicht über die Beteiigung an der Zertifizierung nach der ISO iegt nicht vor, da dabei keine Mitteiung an die Behörde vorgesehen ist. Zertifizierung nach dem Öko-Audit (EG-UAVO) sowie DIN EN ISO im Vergeich Öko-Audit (EG-UAVO) DIN EN ISO Getungsbereich EU und assoziierte Länder wetweit Prüfsystem hoheitiches System privatwirtschaftiches System Prüfverfahren seit September 1995 durch seit Oktober 1996 Begutachtung und Registrierung durch Zertifizierung Nachweis des Systems Teinahmeerkärung und Zertifikat Eintrag ins Standortregister Leistungsmaßstab kontinuieriche Verbesserung kontinuieriche Verbesserung der Umwetauswirkungen des Umwetmanagement-Systems Einstieg in das System über erste Umwetprüfung Einrichtung des gesamten zur Umweterkärung auditierbaren Systems Systemgrenzen Standort Organisationseinheit (definierbar) die ISO in erster Linie organisatorische Ziee im Umwetmanagement des Unternehmens setzt, ziet das Öko-Audit auf eine Verbesserung der betriebichen Umwetsituation und wirkt somit unmittebar auf betriebiche oder produktionsintegrierende Maßnahmen ein. Durch beide Umwetaudit-Systeme werden bestehende umwetrechtiche Reguarien nicht berührt. Die Beteiigung daran ist freiwiig. Hervorzuheben ist, dass das hoheitiche Prüfsystem nach EG-UAVO eine zentrae Anhörung der zuständigen Umwetbehörden vor der Standortregistrierung vorsieht und bei Verstößen gegen Umwetvorschriften eine vorübergehende Aufhebung der Eintragung bzw. Streichung aus dem Standortregister mögich ist. Im privatwirtschaftichen Überwachung zertifizierter Betriebe Viefach steht die Erwartung der Unternehmen im Raum, dass durch die Zertifizierung behördiche Überwachungsmaßnahmen ersetzt oder gar rechtiche Anforderungen reduziert werden. Hierzu ist grundsätzich festzusteen, dass eine Dereguierung im Öko-Audit ausdrückich nicht gewünscht ist (Art. 1 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 5 EG-UAVO). Dies könnte sich im Rahmen der bevorstehenden Noveierung der EU- Richtinie ändern. Aerdings verfügt die Behörde über Ermessensspieräume. Wie in diesem Bericht dargestet, sind Überwachungshäufigkeit und -umfang abhängig von Menge und Gefährichkeit der eingesetzten, anfaenden, geagerten 32
3 oder umgeschagenen Stoffe. Weitere Kriterien steen Häufigkeit und Bedeutung festgesteter Verstöße oder Missstände dar. Betriebe, bei denen wiederhot oder gravierende Missstände festgestet wurden, werden häufiger kontroiert as mängefreie. Insbesondere bei diesen Kriterien haben es Betriebe sebst in der Hand, eine weitestgehende Verringerung der Überwachung zu erreichen. Weitergehender Festegungen bedarf es hierzu zurzeit aus Sicht der Behörde nicht. Viemehr soten zunächst die Überwachungsergebnisse zertifizierter Betriebe mit denen nicht zertifizierter Betriebe während eines aussagefähigen Zeitraumes vergichen werden. Beteiigung von Unternehmen mit Standorten in Düssedorf am EG-Umwetaudit-System Firma Branche Produktionsgewerbe (12 Standorte) ABB Gebäudetechnik AG Bauinstaation Brauerei Schösser Hersteung von Bier Bundesmann & Söhne GmbH Instandhatung und Reparatur von Kraftwagen Lackierung von Kraftwagen Henke KGaA Hersteung von Seifen, Wasch-, Reinigungsund Körperpfegemitten Lamifex Verpackungstechnik GmbH Abfü- und Verpackungsgewerbe DaimerChryser AG Hersteung von Kraftwagen und Mercedes-Benz-Lenkungen GmbH Kraftwagenteien Papierfabrik Juius Schute GmbH & Co Hersteung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe Peter Rausch Metabau und Abkant-Technik Hersteung von Metaerzeugnissen Rhein.-Berg. Druckerei- u. Veragsgeseschaft mbh Zeitungsdruckerei STORA Reishoz GmbH Hersteung von Papier, Karton und Pappe Zamek Nahrungsmittefabriken GmbH & Co KG Ernährungsgewerbe Diensteistung, Hande, Versicherungen (6 Standorte) Kaiser s Kaffee-Geschäft AG Einzehande mit Waren verschiedener Art, (2 Fiiaen in Düssedorf) Hauptrichtung Nahrungsmitte, Getränke und Tabakwaren Pus Warenhandesgeseschaft & Co.OHG Einzehande mit Waren verschiedener Art, (3 Fiiaen in Düssedorf) Hauptrichtung Nahrungsmitte, Getränke und Tabakwaren Victoria Versicherung AG Victoria Lebensversicherung AG Versicherungsgewerbe Victoria Rückversicherung AG 33
4 Entsorgungsfachbetriebe Grundagen Entsorgungsfachbetriebe soen aut Kreisaufwirtschafts- und Abfagesetzes von 1996 ein hohes Quaifikationsniveau nachweisen, zahreiche behördiche Priviegierungen erhaten, das Vertrauen potentieer Kunden rechtfertigen. Entsorgungsfachbetriebe können private Unternehmen und öffentiche Unternehmen werden, wenn sie Abfäe gewerbsmäßig einsammen, befördern, agern, behanden, verwerten oder beseitigen und für eine oder mehrere der genannten abfawirtschaftichen Tätigkeiten die Quaifikationsanforderungen nach der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung erfüen. Die Fachbetriebstätigkeit kann sich auf bestimmte Abfaarten oder Abfäe aus bestimmten Herkunftsbereichen, bestimmte Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren oder bestimmte Standorte beschränken. Unabhängig von der angebotenen Leistung des jeweiigen Unternehmens werden in jedem Fa Mindestanforderungen gestet an Organisation, personee Ausstattung und Tätigkeit und Zuverässigkeit, Personaquaifikation und Schuung des Personas. Die gesteten Anforderungen betreffen ae im Betrieb beschäftigten Personen, angefangen beim Betriebsinhaber bis hin zum Mitarbeiter vor Ort. Der Nachweis, dass die Mindestanforderungen voriegen und eingehaten werden, erfogt durch eine Zertifizierung und regemäßige Überprüfung durch einen Sachverständigen. Entsorgungsfachbetriebe in Düssedorf Seit in Kraft treten der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung wurde das Umwetamt as Untere Abfawirtschaftsbehörde in 21 Fäen bei der Zertifizierung beteiigt. Davon sind bisher 16 Betriebe as Entsorgungsfachbetrieb zugeassen. In vier Fäen mußte die Zustimmung zur Zertifizierung wegen (Name des Überwachungsvereins) (Zeichen des Überwachungsvereins) Z E R T I F I K A T Entsorgungsfachbetrieb Die / Der (Name des Überwachungsvereins) hat das Unternehmen (Name und Adresse) am (Datum) im Rahmen eines Audits einer freiwiigen Prüfung hinsichtich der Kriterien der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (auf der Grundage von 52 KrW-/AbfG) unterzogen. Getungsbereich des Zertifikates Standort 1 Standort 2 Adresse Adresse Nennung der anerkannten Tätigkeiten am Standort 1 (ggf. Anage benennen) Nennung der anerkannten Tätigkeiten am Standort 2 (ggf. Anage benennen) Durch das Audit, Bericht-Nr.:..., wurde der Nachweis erbracht, dass die oben genannten Anforderungen erfüt werden. Dieses Zertifikat ist gemäß nächste Prüfung (mindestens jähriche 14 Abs. 2 EfbV gütig bis Prüfungen gemäß 13 Abs. 1 Nr. 1 EfbV) (Datum) (Datum) Zertifikats-Registrier-Nr.... Ort..., den... Unterschrift der Zertifizierungsstee Unterschrift des / der beauftragten Sachverständigen festgesteter Verstöße, mangender Betriebs- bzw. Baugenehmigung oder grob fahrässigem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen abgeehnt werden. Dies führte in einem Fa zu einer Betriebsstiegung. Ein Betrieb zog seinen Antrag zurück. Die 16 zertifizierten Betriebe haben sich zum Tei für mehrere Standorte in fogenden Bereichen zertifizieren assen: Einsammen 10 Befördern 11 Lagern 12 Behanden 10 Verwerten 7 Beseitigen 2 Konsequenzen für die abfarechtiche Überwachung Die Fachbetriebsanforderungen dienen dem Nachweis der abfawirtschaftichen Zuverässigkeit und sind daher Orientierungshife bei der Auswah eines zuverässigen Entsorgers für die Abfaerzeuger. Durch die Wah eines Fachbetriebes wird jedoch die Haftung des Abfaerzeugers für die ordnungsgemäße Entsorgung nicht aufgehoben. Da die Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung darüber hinaus keine Anforderungen an die Quaität der erbrachten abfawirtschaftichen Tätigkeiten stet, ist die Fachbetriebezertifizierung zwar in gewissem Umfang zur Abgrenzung von schwarzen Schafen geeignet, aber nicht as Kriterium für quaitativ hochwertige Entsorgung. Gegen kriminee Handungen bietet auch die Zertifizierung keinen Schutz. Die behördiche Überwachung der Maßnahmen zur Abfavermeidung, der hochwertigen, ordnungsgemäßen und schadosen Abfaverwertung oder der umwetverträgichen Abfabeseitigung durch die Abfaerzeuger und -besitzer im Einzefa wird somit durch die Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben nicht verzichtbar. Geichwoh werden die Prioritäten bei der Überwachung abhängig von Überwachungsergebnissen sowie Art und Menge der zu entsorgenden Abfäe gesetzt. 34
5 Fachbetriebe nach Wasserhaushatsgesetz (WHG) Grundagen Nach den wasserrechtichen Bestimmungen dürfen Anagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestet, instandgehaten, instandgesetzt und gereinigt werden und sind bestimmte Anagen zum Umgang mit wassergefährdenden 3) Stoffen zusätzich zu den behördichen Kontroen von zugeassenen Sachverständigen in bestimmten Fäen kontroieren zu assen. Fachbetriebs- und Prüfpficht 1) Fachbetriebe (FB) Ein Fachbetrieb muss berechtigt sein, das Gütezeichen einer anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer anerkannten Sachverständigen-Organisation abgeschossen haben. Hierzu muß er über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteie sowie über sachkundiges Persona verfügen. 2) Sachverständige (SV) Sachverständige sind die von einer Organisation für die Prüfung besteten Personen. Die Organisationen werden von den zustän- digen Landesbehörden, in Nordrhein-Westfaen durch das Landesumwetamt, anerkannt. Vor der Anerkennung hat die Sachverständigen-Organisation nachzuweisen, dass ihre Prüfer die notwendigen Kenntnisse besitzen und die Prüfungen zuverässig und unabhängig durchführen können. Die Verpfichtung des Betreibers, Tätigkeiten an Anagen nur von Fachbetrieben vornehmen zu assen bzw. diese durch Sachverständige überprüfen zu assen, richtet sich nach dem theoretischen Gefährdungspotentia der Anagen. Dieses wird unterschieden nach Art und Größe der Anagen sowie der Art der verwandten Stoffe. So besteht die Fachbetriebspficht bei Anagen zum Umgang mit wassergefährdenden Füssigkeiten der Wassergefährdungskasse (WGK) 1 erst ab einem Anagenvoumen von Kubikmeter, bei der WGK 2 ab zehn Kubikmeter und bei der WGK 3 schon ab 100 Liter. Zu jeder Prüfung hat der Sachverständige dem Betreiber sowie der zuständigen Behörde einen Prüfbericht vorzuegen. Steen Fachbetriebe oder Sachverständige an Anagen Mänge fest, die befürchten assen, dass ein Gewässer, der Untergrund oder die Kanaisation gefährdet sein können, so ist die zuständige Behörde unverzügich zu informieren. Prüfpfichten bei Anagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Anagenart Gesamtrauminhat Inbetriebnahme/ Wiederkehrende Prüfung vor Aufsteungsort der Anage Wiederinbetriebnahme Prüfung Stiegung Oberirdische Anagen zum Lagern, Ab- bis 1 m 3 nein nein nein füen und Umschagen wassergefähr- > 1 m 3 ja 1) in WSZ ae 5 Jahre nur in WSZ dender Füssigkeiten und fester Stoffe, > 5 m 3 bis 40 m 3 2) ja in WSZ ae 5 Jahre nur in WSZ die mit wassergefährdenden Füssig- > 40 m 3 ja ae 5 Jahre ja keiten behaftet sind Unterirdische Behäter unabhängig von ja 5 Jahre ja und Rohreitungen der Größe in WSZ ae 2,5 Jahre oberirdische Anagen zum bis 1 m 3 nein nein nein Hersteen, Behanden und Verwenden wassergefährdender > 1 m 3 ja 2) je nach Gefährdungspotentia Füssigkeiten > 1 m 3 WGK 3 ae 5 Jahre ja > 1 m 3 WGK 2 nur in WSZ ae 5 Jahre nur in WSZ > 10 m 3 WGK 2 ja ae 5 Jahre ja > 100 m 3 WGK 1 nur in WSZ ae 5 Jahre nur in WSZ > m 3 WGK 1 ae 5 Jahre ja WSZ Wasserschutzzone 1) Bei Anagen, die nicht wiederkehrend prüfpfichtig sind, kann die Inbetriebnahmeprüfung entfaen, wenn die Anagen von einem Fachbetrieb aufgestet und eingebaut werden und der ordnungsgemäße Zustand der Anage der zuständigen Behörde durch den Fachbetrieb unter Verwendung eines normierten Formuars nachgewiesen wird. 2) Ausnahme: Anagen zum Lagern, Abfüen und Umschagen von Heizö und Diese sind in Wasserschutzzonen erst ab fünf Kubikmeter Gesamtrauminhat wiederkehrend prüfpfichtig, es sei denn, die jeweiigen Schutzzonenverordnungen beinhaten andere Regeungen 35
6 Perspektiven Anforderungen an das Umwetamt Der Strukturwande, die gestiegenen Umwetstandards, das erreichte Umwetschutzniveau und das sich wandende Sebstverständnis von Unternehmen führen zwangsäufig zu einer Fortentwickung der behördichen Aufgabenwahrnehmung. Die kassische, auf einzene Umwetmedien bezogene Bearbeitung steht dabei ebenso auf dem Prüfstand, wie die auf Genehmigungsverfahren und industriee Großanagen fokussierte Betrachtungsweise. Unter Berücksichtigung der in diesem Bericht dargesteten Ergebnisse wird zukünftig der Überwachung des aufenden Anagenbetriebes, der umfassenderen Beurteiung von Produktionsanagen, der eher stoff-, produkt- und verbrauchsorientierten Betrachtung und der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Behörden eine größere Bedeutung zukommen. Um eine bestmögiche Anagentechnik zu gewähreisten, ist eine Probem- oder Schadstoffveragerung in ein anderes Umwetmedium zu vermeiden. Diesem Grundsatz trägt die Richtinie der Europäischen Union über die integrierte Vermeidung und Überwachung der Verschmutzung durch bestimmte Industriebetriebe (IVU-Richtinie) Rechnung. In ihr werden erstmas materiee Standards sowoh für Emissionen in die Umwetmedien Luft und Wasser as auch für Abfa und Abwärme einheitich festgeegt. Die Richtinie git für größere Industrieanagen. Sie wurde bisher nicht in nationaes Recht umgesetzt und git daher zurzeit unmittebar. Ihre Umsetzung wird die Tendenz zu prozessintegrierten Umwetschutzmaßnahmen unterstützen und bescheunigen. Die differenzierten und viefätigen Zuständigkeitsregeungen für den Vozug der Umwetschutzbestimmungen in der Bundesrepubik werden, um einen effektiven Vozug der Richtinie gewähreisten zu können, zu überdenken sein. Während Betreiber von Anagen, die der IVU-Richtinie unteriegen, in der Rege über Fachpersona zur Umsetzung der Umwetschutzanforderungen verfügen, ist dies Triton-Brunnen an der Kö bei der Mehrzah der mitteren und insbesondere bei den keineren Betrieben nicht der Fa. Von Seiten der Behörden könnten Betreiber keinerer Anagen bei der Umsetzung der Anforderungen besser as bisher unterstützt werden, würden auch für diese Betriebe Genehmigungsverfahren gebündet. Die Europäische Kommission propagiert dieses Konzept unter dem Motto one-stop-shop. Aerdings wurde der Vorschag der Kommission der Europäischen Union für eine entsprechende Richtinie zur Begrenzung der Emissionen aus keineren Anagen, anaog der IVU-Richtinie, bisher nicht weiter verfogt. Die in diesem Bericht dargesteten Ergebnisse zeigen, dass die Errichtung technisch anspruchsvoer Anagen aein noch nicht zur Verbesserung des Umwetschutzes führt. Viemehr kommt dem aufenden Betrieb erhebiche Bedeutung zu nicht nur bei den Großanagen sondern auch bei der Viezah der keineren Betriebe. Auch in diesem Bereich ist ein integrierter Ansatz erforderich. Die bisherige Praxis, heute die Abwasserentsorgung, morgen den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und übermorgen die Abfaentsorgung zu kontroieren, ist aufwendig, im Ergebnis nicht zieführend, und den Betreibern mitterer und keiner Betriebe im Detai kaum vermittebar. 36
7 Das Umwetamt führt daher nach und nach eine umfassende Betriebsüberwachung ein. Hierbei stehen zurzeit die Chemischen Reinigungen im Mittepunkt. Die Chemiekommission verfogt ebenfas diesen Ansatz. Diese Beispiee zeigen, dass spezie in keineren Betrieben, bei denen geringe Mengen an Abwasser und Abfa anfaen, durch die eingesetzten Stoffe erhebiche Schäden im Boden und Grundwasser oder im Brandfa entstehen können. Deren Sanierung verursachen nicht seten Kosten in sechs- oder siebensteiger Höhe. Die regemäßige Kontroe dieser keinen und keinsten Betriebe bietet eine Mögichkeit, derartigen Schäden vorzubeugen oder sie so frühzeitig zu erkennen, dass ihre Beseitigung mit verhätnismäßig bescheidenem Mitteeinsatz geingt. An diesen Sachverhat knüpft die Erkenntnis an, dass im Umwetschutz zunehmend eine Probemveragerung von den Produktionsanagen zu den Verbrauchssteen der hergesteten Produkte erfogt. In Abhängigkeit der Gefährichkeit der in den Produkten enthatenen Stoffe ist zukünftig eine stärker an den Lebenszyken der Produkte orientierte Betrachtung erforderich. Die stoff- oder produktbezogene Sichersteung einer sachgerechten Anwendung oder Entsorgung am Lebensende der Produkte durch eine Viezah von Endverbrauchern ist ungeich schwieriger as die Umsetzung der Umwetstandards in größeren Produktionsanagen. Die Überwachung der aein 75 Düssedorfer Chemischen Reinigungen, die CKW verwenden, die bundesweit nur noch in einer Produktionsanage in Deutschand hergestet werden, ist ein typisches Beispie für diese Probemverschiebung. Zur Optimierung der behördichen Überwachung sowie ihrer Anpassung an sich ständig ändernde Randbedingungen, ist eine systematische Auswertung der Überwachungsergebnisse unerässich. Sie ist darüber hinaus Grundage, um Ermessensspieräume zugunsten von Unternehmen zu nutzen. Sie bietet aber auch Gewähr dafür, Entwickungen und Defizite frühzeitig erkennen zu können, so dass Prioritäten neu gesetzt und dem Entstehen größerer Schäden vorgebeugt werden kann. Schießich sote auf Seiten der Behörde auch unter Berücksichtigung der Anstrengungen zum Umwetmanagement bei den Betrieben ein partnerschafticher Umgang, soweit im Rahmen des Ordnungsrechts mögich, sebstverständich sein. Dadurch können Persona- und Sachkosten auf beiden Seiten eingespart werden. Der partnerschaftiche Umgang findet seine Grenzen in den Fäen, in denen Betriebe Umwetschutzanforderungen nicht einhaten und notwendige Sanierungsmaßnahmen nicht durchzuführen bereit sind. Hier scheinen die kassischen Instrumente des Ordnungsrechtes auch in Zukunft unverzichtbar. Rheinkuisse mit Atstadt, Stadttor und Rheinturm 37
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9 Bidqueen- und Urheberverzeichnis Die Veröffentichung der in diesem Bericht gezeigten Fotos erfogt unter Wahrung der Urheberrechte mit Genehmigung des Oberbürgermeisters der Stadt Düssedorf: - Vermessungs- und Katasteramt -, Kontronummer (Seite 2 unten inks) - Umwetamt (Seite I ohne 1. und 3. Bid, Seite 6 oben und rechts, Seiten 22 bis 23, 27 bis 30) - Stadtarchiv (Seite 5) von Urich Otte, Werbe- und Wirtschaftsförderungsamt, Düssedorf (Seiten I oben, 1 und 3, 36 und 37) des Landesvermessungsamtes NRW, Bonn vom , Az.: S 1545/2000 (Seite 2 unten rechts) der Fughafen Düssedorf GmbH (Seite 6 unten inks) Kutter und Schnieders, Düssedorf (Seiten 8 und 9) der Henke KGaA, Düssedorf (Seite 10) der Rheinisch-Bergische Druckerei- und Veragsgeseschaft, Düssedorf (Seite 12) der DaimerChryser AG, Düssedorf (Seiten 26 und 27) Die Aufnahmen auf den Seiten 23, 29 und 30 wurden mit freundicher Genehmigung der Industrieterrains Düssedorf Reishoz EG, Düssedorf gemacht. Die Aufnahme auf Seite 24 wurde mit freundicher Genehmigung der Stadtwerke Düssedorf AG gemacht. Die Abichtung des Gütezeichens einer anerkannten Überwachungs- und Gütegemeinschaft (Seite 35) erfogt mit Genehmigung der Überwachungs- und Übereinstimmungsgemeinschaft des Dampfkesse-, Behäter- und Rohreitungsbaues e. V., Düssedorf.
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