Die FH-Bachelor-Studiengänge werden in der Organisationsform Vollzeit angeboten.

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1 Aufnahmeordnung FH-Bachelor-Studiengänge 1. Allgemeine Bestimmungen Falls die Anzahl der BewerberInnen höher ist als die Zahl der verfügbaren Studienplätze, wird ein Aufnahmeverfahren durchgeführt, das ausschließlich leistungsbezogene Kriterien anzuwenden hat. Nach Maßgabe organisatorischer Möglichkeiten werden mit allen BewerberInnen Aufnahmegespräche geführt und bei der Reihung berücksichtigt. Für die Feststellung der Eignung der BewerberInnen für das studiengangsrelevante Berufsfeld wird der 4 der FH-MTD-AV bzw. FH-Heb-AV zu Grunde gelegt: Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen FH-Bachelor-Studiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten/Hebamme ist festzulegen, dass die für die Berufsausübung in der jeweiligen Sparte erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen. (FH-MTD-AV bzw. FH-Heb-AV, 4). Die FH-Bachelor-Studiengänge werden in der Organisationsform Vollzeit angeboten. Es werden keine Gebühren für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren eingehoben. 2. Studienplätze Studienplätze, die infolge von Studienabbrüchen frei werden, können bis spätestens 4 Wochen nach Studienbeginn nachbesetzt werden. Zu einem Aufnahmetermin ergibt sich die Gesamtzahl der Studienplätze aus dem Produkt der Zahl der Aufnahmeplätze und der Zahl der geführten Jahrgänge. Ist die Zahl der Studierenden geringer als die Gesamtzahl der Studienplätze, so kann die Anzahl der zu diesem Termin Aufzunehmenden um die Differenz erhöht werden, sofern die Ressourcen des Studienganges dies erlauben und keine nachteiligen Wirkungen auf die Qualität der Lehre zu erwarten sind. Zusätzlich können bis zu 10 % mehr Studierende als im Akkreditierungsbescheid festgesetzt sind, aufgenommen werden. 3. Aufnahmekriterien Die zur Reihungsliste führenden Bewertungen der BewerberInnen gemäß den Kriterien der Aufnahmeordnung werden überprüfbar und nachvollziehbar dokumentiert. Eine bevorzugte Berücksichtigung im Aufnahmeverfahren aufgrund einer Bewerbung in einem früheren Studienjahr (Warteliste) ist aus Gründen der Gleichbehandlung unzulässig. Aufnahmeordnung Bachelor_ doc Seite 1/5

2 4. Ausbildungsvertrag Durch die Aufnahme der Studierenden in den Studiengang wird eine zivilrechtliche Beziehung zwischen dem Anbieter des Studienganges und den Auszubildenden begründet. Diese ist im Ausbildungsvertrag geregelt. Der Ausbildungsvertrag endet automatisch durch den erfolgreichen Abschluss des FH- Studienganges bzw. durch die negative Beurteilung der letztmöglichen Prüfungswiederholung. Eine Kündigung des Ausbildungsvertrags und somit eine Beendigung des Studiums durch die/den Studierende/n ist ausschließlich schriftlich und eingeschrieben zum Ende eines jeden Semesters, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist (Datum des Poststempels) zulässig. Diese Kündigung des Ausbildungsvertrags setzt eine ausführliche schriftliche Begründung durch die/den Studierende/n voraus. Im beiderseitigen Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsvertrags und somit die Beendigung des Studiums jederzeit möglich. 5. Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse Bezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung. Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen wird auf Antrag der/des Studierenden festgestellt. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit werden positiv absolvierte Prüfungen anerkannt. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen. Besondere Kenntnisse bzw. Erfahrungen aus der beruflichen Praxis werden in Bezug auf die Anrechnung von Lehrveranstaltungen bzw. des Berufspraktikums berücksichtigt. 6. Verweigerung der Aufnahme Folgende Gründe können zu einer Verweigerung der Aufnahme führen. - offene Zahlungen für Studienbeiträge, Sachmittel etc., welche trotz einmaliger Mahnung nicht, nicht zur Gänze oder nicht termingerecht beglichen werden - mangelnde körperliche und geistige Eignung - eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung der/des Studierenden, welche nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften auch den Verlust eines öffentlichen Amts zur Folge hätte 7. Ausschluss aus einer Lehrveranstaltung Dem/der Studierenden kann von der Leitung der Lehrveranstaltung nach Rücksprache mit der Leitung des Lehr- und Forschungspersonals die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen verwehrt werden, wenn die/der Studierende die ordnungsgemäße Durchführung und/oder den Ablauf der Lehrveranstaltung durch ihr/sein Verhalten wesentlich beeinträchtigt. Aufnahmeordnung Bachelor_ doc Seite 2/5

3 8. Ausschluss aus dem Studium Die/der Studierende kann von der fhg Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH gesamten FH- Bachelor-Studiengang durch die Leitung des Lehr- und Forschungspersonals nach Rücksprache mit der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, sofern die/der Studierende Verhaltensweisen zeigt, die dem zum Studienerfolg notwendigen Erfordernis des engen Zusammenwirkens zwischen der fhg GmbH und der/dem Studierenden zuwiderlaufen oder Maßnahmen setzt, die zu einem Ausschluss von der Ausbildung nach dem MTD-Gesetz/Hebammen-Gesetz führen könnte. Derartige Gründe sind insbesondere: - mehrfach wiederholtes unentschuldigtes und / oder unbegründetes Fernbleiben - unzureichende (aktive) Teilnahme am Studienbetrieb - mehrfach wiederholtes oder verschuldetes Nichteinhalten von Prüfungs- bzw. Abgabeterminen - keine oder unzureichende Absolvierung der Berufspraktika - mangelnde Studienleistung - keine oder unzureichende Beachtung der im Ausbildungsvertrag, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der fhg GmbH, im Studienhandbuch, der Prüfungsordnung oder in der Hausordnung geregelten Bedingungen sowie Verstöße gegen deren Regelungen - offene Zahlungen für Studienbeiträge, Sachmittel etc., welche trotz dreifacher Mahnung nicht, nicht zur Gänze oder nicht termingerecht beglichen wurden - Verschmutzungen, Beschädigungen oder sonstiges dem ordnungsgemäßen Ablauf des Studienbetriebs zuwiderlaufendes, den Betrieb störendes, beeinträchtigendes oder schädigendes Verhalten der/des Studierenden oder ihr/ihm zurechenbaren Personen - eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung der/des Studierenden, welche nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften auch den Verlust eines öffentlichen Amts zur Folge hätte - mangelnde körperliche und geistige Eignung - mangelnde Vertrauenswürdigkeit - schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen und/oder praktischen Ausbildung Für Studierende, die wegen mangelnder Studienleistung vom Studium ausgeschlossen werden, ist eine neuerliche Bewerbung um Aufnahme am selben FH-Studiengang nicht möglich. Die Bewerbung um einen Studienplatz und die Aufnahme an einem anderen FH-Studiengang ist möglich. 9. Studienbeitrag Studierende eines FH-Bachelor-Studienganges der fhg Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH haben einen Studienbeitrag in Höhe von 363,36 pro Semester zu entrichten. Aufgenommene BewerberInnen erhalten mit dem Aufnahmeentscheid eine Rechnung über den Studienbeitrag. Der Studienbeitrag für das 1. Semester hat bis 15. August des jeweiligen Jahres spesenfrei auf das Konto der fhg GmbH zu ergehen. Eine nicht fristgerechte Einzahlung des Studienbeitrages führt zum Verlust des Studienplatzes. Aufnahmeordnung Bachelor_ doc Seite 3/5

4 BewerberInnen, die von der Warteliste nachgezogen werden, erhalten mit dem Aufnahmeentscheid die Rechnung für den Studienbeitrages sowie eine Frist, innerhalb welcher der Betrag zu entrichten ist. Eine nicht fristgerechte Einzahlung des Studienbeitrages führt zum Verlust des Studienplatzes. In jedem weiteren Semester ist die Rechnung über den Sachmittelbeitrag unverzüglich einzubezahlen und die Kopie des Einzahlungsbeleges binnen 14 Tagen im Studien-Service-Center abzugeben. Detaillierte Regelungen bezüglich Leistung des Studienbeitrages sind im Ausbildungsvertrag festgelegt. 10. Rückerstattung des Studienbeitrages Folgende Regelungen gelten bei Verzicht auf den Studienplatz, Nicht-Antritt des Studiums bzw. bei Ausscheiden aus dem FH-Bachelor-Studiengang nach Ausbildungsbeginn: - Erfolgt ein zeitgerechter, schriftlich eingebrachter Verzicht auf den Studienplatz bis spätestens 15. August des jeweiligen Studienjahres durch die/den aufgenommene/n BewerberIn, wird der Studienbeitrag vollständig rückerstattet. - Bei einem Verzicht auf den Studienplatz nach dem 15. August oder bei Nicht-Antritt des Studiums wird der Studienbeitrag nicht mehr rückerstattet. - Bei Ausscheiden aus dem FH-Bachelor-Studiengang nach Studienbeginn ist die volle Studiengebühr für das jeweilige Semester fällig und somit zu entrichten. Ab dem zweiten Semester wird der Studienbeitrag von der fhg Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH GmbH jeweils spätestens ein Monat vor Semesterbeginn vorgeschrieben und ist in der Folge von der/dem Studierenden spesenfrei für den Empfänger innerhalb von vierzehn Tagen auf das Konto der fhg Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH GmbH zu überweisen. 11. Sachmittelbeitrag Die Regelungen betreffend Entrichtung des Sachmittelbeitrages, der den Studierenden für tatsächlich anfallende Kosten verrechnet wird, sind im Ausbildungsvertrag geregelt. Grundsätzlich setzt sich der Sachmitteilbeitrag wie folgt zusammen: - Berufsunfallversicherung inkl. Wegerisiko - Haftpflichtversicherung - Studierendenkarte - Webspace - Speicherkapazität für Netzlaufwerk - Datenbanken - Bibliotheksverbund - fallweise Dienstkleidung Aufgenommene BewerberInnen erhalten mit dem Aufnahmeentscheid eine Rechnung über den Sachmittelbeitrag. Der Sachmittelbeitrag für das 1. Semester hat bis 15. August des jeweiligen Jahres spesenfrei auf das Konto der fhg GmbH zu ergehen. Aufnahmeordnung Bachelor_ doc Seite 4/5

5 Im 3. und 5. Semester wird der Sachmittelbeitrag jeweils spätestens ein Monat vor Semesterbeginn vorgeschrieben ist die Rechnung über den Sachmittelbeitrag unverzüglich einzubezahlen und ist in der Folge von der/dem Studierenden spesenfrei für den Empfänger innerhalb von vierzehn Tagen auf das Konto der fhg Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH GmbH zu überweisen. 12. Rückerstattung des Sachmittelbeitrages Der Sachmittelbeitrag wird bei Nicht-Antritt des Studiums bzw. bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem FH-Bachelor-Studiengang nicht zurückerstattet. 13. Umsetzung der Aufnahmeordnung Die Umsetzung der Aufnahmeordnung liegt in der Kompetenz und Verantwortung der Leitung des Lehr- und Forschungspersonals. Aufnahmeordnung Bachelor_ doc Seite 5/5

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