VERTRAG ROTKREUZ-NOTRUF (Die weibliche Personenbezeichnung gilt für beide Geschlechter)
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- Mina Bösch
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1 Wird vom SRK ausgefüllt Kundencode: VERTRAG ROTKREUZ-NOTRUF (Die weibliche Personenbezeichnung gilt für beide Geschlechter) für Gerätemiete und Zentralenanschluss zwischen: der Kundin und dem Kantonalverband Name:. Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK) Aargau Vorname:.. Mellingerstrasse Baden Strasse:.. PLZ/Ort:. Tel Tel.:. Streng vertrauliche Angaben Ergänzungsleistungen (EL): Ich beziehe keine EL Ich beziehe EL zur AHV Ich beziehe EL zur IV Ich möchte keine Antworten geben wird Folgendes vereinbart: Grundsatz 1. Das SRK Aargau stellt der Kundin ein Rotkreuz-Notrufgerät mietweise zur Verfügung und sorgt für den entsprechenden Anschluss an die Notrufzentrale, welche rund um die Uhr betrieben wird. 2. Das SRK Aargau vertritt die Notrufzentrale im Verkehr mit der Kundin hinsichtlich der allgemeinen Administration und hinsichtlich der Verpflichtungen gemäss diesem Vertrag. SRK Aargau Version 3, Seite 1/5
2 Gerätemiete 3. Die Kundin mietet vom SRK Aargau: Notrufgerät inkl. Alarmtaste (Minisender) zusätzliche Alarmtaste (Miete pro zusätzliche Taste CHF 5.00 monatlich) Geräteständer / Wandhalter Zwischenstecker Telefonverlängerungskabel... Anschluss an die Zentrale, erste Instruktionen 4. Das SRK Aargau ist für den Anschluss des Notrufgerätes in der Wohnung der Kundin besorgt, prüft die Verbindung mit der Zentrale und instruiert die Kundin. Aenderungen an den Telefoninstallationen und -verbindungen müssen vorgängig dem SRK Aargau gemeldet werden. Notrufe 5. Die Zentrale wird ständig, d.h. während 24 Stunden am Tag, von ausgebildetem Personal bedient. Jeder bei der Zentrale eingehende Notruf wird möglichst sofort entgegengenommen und die notwendigen Massnahmen für eine rasche Hilfe durch die im Fragebogen aufgeführten Personen bzw. Instanzen werden getroffen. Bei einer Verzögerung in der Anrufbeantwortung durch die Zentrale ist daran zu denken, dass gleichzeitig mehrere Notrufe eingehen können. Die Zentrale ist jedoch bedient, so dass jeder Anruf beantwortet wird; das Notrufgerät wiederholt den Anruf bei der Zentrale, bis eine Antwort erfolgt. Massnahmen bei einem Notruf 6. Damit die Zentrale die entsprechenden Massnahmen (Entgegennahme des Notrufes / Organisation der Hilfeleistung / Kontakt des Zentralenpersonals mit der Kundin in einer Notsituation / Entgegennahme von Fragen und der Rückmeldung der Kontaktperson während und nach der geleisteten Hilfe / Information der Angehörigen nach Abschluss der Intervention, falls erwünscht) ohne Verzögerung treffen kann, ist es erforderlich, dass die Kundin den Fragebogen, der die Grundlage dieses Vertrages bildet, korrekt und umfassend beantwortet hat und dem SRK Aargau allfällige Änderungen zuhanden der Zentrale umgehend schriftlich bekannt gibt. 7. Die Kosten für Hilfeleistungen (z.b. Arzt, Sanität, Schlosser usw.), die durch die Zentrale organisiert werden, gehen zulasten der Kundin. Die Beauftragten stellen ihre Hilfeleistungen der Kundin direkt in Rechnung. SRK Aargau Version 3, Seite 2/5
3 8. Sämtliche Notfallmassnahmen, welche nach einer sorgfältigen Abklärung durch das Zentralenpersonal getroffen und als notwendig erachtet werden, geschehen namens und im Auftrag der Kundin. Funktionskontrolle / Störungen 9. Auslösung durch Kundin: Um der Kundin Sicherheit zu geben, dass ihr Notrufgerät funktioniert, löst sie monatlich einen Kontrollanruf mittels Alarmtaste (Minisender) aus. Automatischer Prüfalarm: Automatisch wird alle 24 Std. ein Prüfalarm ausgelöst (stiller Alarm). Der ausgelöste Alarm wird in allen obengenannten Fällen der Telefonrechnung der Kundin belastet. Eine Garantie gegen zwischenzeitlich eingetretene technische Störungen kann nicht abgegeben werden. 10. Bei Störungen sind durch die Kundin sofort zu benachrichtigen: die eigenen Kontaktpersonen in dem Ausmass, als es zur Gewährleistung der eigenen Sicherheit während der Störungsdauer nötig ist die Zentrale, unter der Tel. Nr rund um die Uhr das SRK Aargau unter der Nummer Montag bis Freitag von Uhr bis Uhr und Montag bis Donnerstag von Uhr bis Uhr 11. Eine Störungsbehebung ist nur an normalen Arbeitstagen und zur ordentlichen Arbeitszeit möglich (Ziffer 10.3). Soweit die Störung nicht auf ein Verschulden des SRK zurück zu führen ist, gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten der Kundin. Kosten der Kundin 12. Für die Miete des Notrufgerätes und für den Anschluss an die Notrufzentrale vergütet die Kundin dem SRK Aargau CHF pro Monat inkl. Mehrwertsteuer. Preisänderung vorbehalten. 13. Ein angebrochener Monat wird als ganzer Monat verrechnet. 14. Die Kosten gemäss Ziffer 12 werden durch das SRK Aargau quartalsweise in Rechnung gestellt und sind jeweils innert 30 Tagen zu bezahlen. Wird die Miete nicht bezahlt, so hat der Vermieter das Recht, dem Mieter eine Frist von 6 Tagen für die Bezahlung zu setzen. Sofern innert dieser Frist die rückständige Miete nicht bezahlt ist, wird der Mietvertrag mit deren Ablauf automatisch aufgelöst und das Notrufgerät sofort zurück geholt. SRK Aargau Version 3, Seite 3/5
4 15. Allfällige besondere Spesen wie Kosten für längere oder auswärtige Telefonate u.dgl. werden separat in Rechnung gestellt. Es wird auf die Ziffern 7 und 11 verwiesen. 16. Für den Erstanschluss wird eine Aufnahmegebühr von CHF mit der ersten Mietgebühr in Rechnung gestellt. Allfällige Kosten eines Telefonmonteurs werden von diesem der Kundin direkt verrechnet. Meldung bei Abwesenheiten 17. Die Kundin meldet dauernde Abwesenheiten (z.b. Ferien, Spitalaufenthalt usw.) von mehr als drei Tagen der Zentrale durch Betätigung der Alarmtaste. Dies ist u.a. erforderlich, damit bei Kontrollanrufen der Zentrale keine falschen Schlüsse gezogen werden, wenn die Kundin den Anruf nicht entgegennimmt und damit bei Fehlalarmen, z.b. im Zusammenhang mit Gewittern, keine unnötigen Rettungsmassnahmen eingeleitet werden. Die Kundin meldet sich bei ihrer Rückkehr bei der Zentrale. Haftung 18. Das SRK Aargau haftet für die sorgfältige Erfüllung der Pflichten gemäss diesem Vertrag. Keine Haftung wird übernommen für Leistungen der Telefoninstallationsfirma, für die Sicherheit der Telefonverbindung der von der Kundin beauftragten Firma, für Störungen wegen Stromunterbrüchen und Programmierungsfehlern bei ISDN-Anschlüssen. Die Kundin haftet für Schäden, welche durch schuldhafte Verletzungen von vertraglich vereinbarten Pflichten verursacht wurden, wie unsorgfältige Handhabung des Notrufgerätes, fehlerhafte Angaben im Fragebogen, usw. Für ein allfälliges Fehlverhalten der Kontaktpersonen übernimmt das SRK Aargau ausdrücklich keine Haftung. Weitere Pflichten der Kundin 19.1 Die Kundin ist für die zur Gewährleistung einer raschen Hilfe erforderlichen Meldungen oder Änderungen im Inhalt des Fragebogens (Hilfe-Schema), Abwesenheiten, Mängel u.dgl. sowie die sorgfältige Behandlung des Notrufgerätes verantwortlich Die Kundin muss die Kontaktpersonen vorgängig verpflichten, im Notfall die notwendigen Sofortmassnahmen vor Ort zu ergreifen und die Notrufzentrale telefonisch zu informieren, damit diese die Hilfeleistung optimal koordinieren kann. Die Kontaktperson macht der Notrufzentrale auch dann eine Rückmeldung, wenn keine Drittperson zur Hilfeleistung aufgeboten werden musste Bei Vertragsende ist das Notrufgerät in einwandfreiem und funktionstüchtigem Zustand zurück zu geben, und es sind die aufgelaufenen Gebühren zu bezahlen. 20. Die Kundin ist verantwortlich für die Betriebsbereitschaft des Gerätes. Bei Störungen hat sie gemäss Ziffer vorzugehen. SRK Aargau Version 3, Seite 4/5
5 Vertragsdauer / Kündigung 21. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist beidseits unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen jeweils auf Monatsende kündbar. Bei Missbrauch des Notrufgerätes kann das SRK Aargau den Vertrag fristlos auflösen und dieses zurückziehen. Gerichtsstand 22. Für Differenzen zwischen den Parteien sind die ordentlichen Gerichte des Kantons Aargau zuständig. Ort/Datum: Die Kundin / der Kunde.... Ort/Datum: Schweizerisches Rotes Kreuz Aargau.... SRK Aargau Version 3, Seite 5/5
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