Umsetzung des NBA Überleitung heutiger Leistungsempfänger

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1 Umsetzung des NBA Überleitung heutiger Leistungsempfänger Dr. Andrea Kimmel Ingo Kowalski Dr. Peter Pick April 2013

2 2 Inhalt 1 Die formale Überführung von Pflegestufen in Pflegegrade als Überleitungsregel Hintergrund der Überleitungsregel Daten der Hauptphase Überleitung von Personen mit einer eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA) Altersverteilung und Verweildauer in Pflegebedürftigkeit Quantitative Abschätzungen der Überleitungsregel Ergänzende Auswertungen zur Differenzierung von Personen mit und ohne Einschränkung der Alltagskompetenz Literatur...12

3 3 1 Die formale Überführung von Pflegestufen in Pflegegrade als Überleitungsregel Im Zuge einer Umsetzung des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) sollte ein Verfahren zur Überleitung heutiger Leistungsempfänger in das neue System zur Anwendung kommen. Ein mögliches Verfahren, das in diesem Zusammenhang diskutiert wird, ist die Überleitung anhand einer formalen Überführung der heute gültigen Pflegestufen in die Pflegegrade des NBA gemäß der folgenden Festlegung: Alle Versicherten, die zum Zeitpunkt der Umsetzung des NBA Leistungen der Pflegestufe 1 beziehen werden formal in den Pflegegrad 2 übergeleitet; alle Leistungsbezieher der Pflegestufe 2 werden formal in den Pflegegrad 3 übergeleitet; Versicherte, die heute Leistungen der Pflegestufe 3 erhalten, gelangen in den Pflegegrad 4 und alle Härtefälle werden dem Pflegegrad 5 zugewiesen. Gültiges Verfahren Überleitungsprozess NBA Pflegestufe 1 Werden übergeleitet in Pflegegrad 2 Pflegestufe 2 Werden übergeleitet in Pflegegrad 3 Pflegestufe 3 Werden übergeleitet in Pflegegrad 4 Härtefälle Werden übergeleitet in Pflegegrad 5 2 Hintergrund der Überleitungsregel Daten der Hauptphase 2 Hintergrund für diese Überlegungen sind die Ergebnisse der Umsetzungsstudie der Hauptphase 2 (vgl. Windeler et al., 2008). Im Rahmen dieser Studie wurden insgesamt Antragsteller auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sowohl mit dem heute gültigen Begutachtungsverfahren als auch mit dem NBA begutachtet. Für eine repräsentative Stichprobe von Antragstellern konnte auf diese Weise gezeigt werden, welche Pflegestufenempfehlung Antragsteller heute erhielten und wie dieselben Versicherten bei einer Begutachtung mit dem NBA abschnitten. Die Gegenüberstellung der beiden Begutachtungsergebnisse, gültiges Verfahren und NBA, für die Studienpopulation ist Tabelle 1 zu entnehmen. Die Studiendaten zeigen, dass Versicherte mit einer gutachterlichen Empfehlung für die Pflegestufe 1 zum überwiegenden Teil dem Pflegegrad 2 zugeordnet worden sind. Dies betraf 298 der insgesamt 642 Versicherten (46,4 Prozent). Insgesamt 107 Versicherte (16,7 Prozent) erhielten einen Pflegegrad unterhalb des Pflegegrades 2 und bei 237 Versicherten (37,0 Prozent) haben die Gutachter einen Pflegegrad größer als PG 2 ermittelt.

4 4 148 der 359 Versicherten mit einer gutachterlichen Empfehlung für die Pflegestufe 2 erhielten im NBA den Pflegegrad 3 (41,2 Prozent). 162 Versicherte wurden einem Pflegegrad oberhalb von PG 3 zugeordnet (45,1 Prozent) und 49 Versicherten wurde ein Pflegegrad unterhalb von PG 3 zugeordnet (13,7 Prozent). 52 der insgesamt 113 Antragsteller mit einer gutachterlichen Empfehlung für die Pflegestufe 3 sind im Rahmen der Begutachtung mit dem NBA dem Pflegegrad 4 zugewiesen worden (46,0 Prozent). 55 Versicherte wurden einem Pflegegrad oberhalb von PG 3 zugeordnet (48,7 Prozent) und bei 6 Versicherten wurde ein Pflegegrad unterhalb von PG 3 festgestellt (5,3 Prozent). Tabelle 1 Gegenüberstellung der Begutachtungsergebnisse gültiges Verfahren und NBA ( Wanderungsbewegungen ) für die Studienpopulation der Erwachsenen (BG 5 ab 90 Pkt.) Pflegestufen gültiges Verfahren Pflegegrade NBA PG 0 PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Gesamt absolut nicht pflegebedürftig Pflegestufe Pflegestufe Pflegestufe Härtefälle insgesamt in Prozent nicht pflegebedürftig 43,4% 32,8% 22,8% 1,1% 0,0% 0,0% 100,0% Pflegestufe 1 0,8% 15,9% 46,4% 34,0% 3,0% 0,0% 100,0% Pflegestufe 2 0,0% 1,4% 12,3% 41,2% 40,1% 5,0% 100,0% Pflegestufe 3 0,0% 0,0% 0,9% 4,4% 46,0% 48,7% 100,0% Härtefälle 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 100,0% 100,0% insgesamt 11,1% 15,4% 28,8% 25,3% 14,5% 5,1% 100,0% Insgesamt zeigt sich, dass ein großer Teil aller in der Umsetzungsstudie begutachteten Antragsteller, bei denen eine Pflegestufe empfohlen wurde, genau in den Pflegegrad gelangt sind, den auch die hier dargestellte Überleitungsregel vorsähe. Das bedeutet gleichzeitig, dass im Zuge einer Überleitung aller Leistungsempfänger gemäß der vorgeschlagenen Regel nicht alle Personen genau den Pflegegrad erhielten, den eine Begutachtung mit dem NBA für sie vorsähe. Ein Teil der heutigen Leistungsempfänger erhielte einen Pflegegrad, der höher ist, als der, den eine Begutachtung mit dem NBA zur Folge hätte. Möglicherweise hätte diese Personengruppe aufgrund der Überleitungsregel einen Anspruch auf Leistungen, der höher ist, als unter Begutachtungsbedingungen ermittelt. Dieser Anspruch aber würde für einen noch festzulegenden Zeitraum als Besitzstand gewahrt werden. Angehörige dieser Gruppe werden für die weiterführenden Betrachtungen Begünstigte der Überleitungsregel genannt.

5 5 Bei einem weiteren Teil von Versicherten führte die Überleitungsregel zu einem niedrigeren Pflegegrad als eine Begutachtung mit dem NBA zum Ergebnis hätte. Bei diesen Personen bestünde bei einer Begutachtung mit dem NBA möglicherweise ein höherer Leistungsanspruch. Diese Gruppe wird im Folgenden als Gruppe der n Höherstufungsfälle bezeichnet. Diejenigen Fälle, die bei einer Neubegutachtung genau in den Pflegegrad gelangen, den auch die Überleitungsregel für sie vorsähe, werden kongruente Überleitungsfälle genannt. 3 Überleitung von Personen mit einer eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA) Durch das PNG sollen die Bedarfe insbesondere von Menschen mit gerontopsychiatrischen Beeinträchtigungen (Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, PEA) besser als bislang berücksichtigt werden. Auch das NBA berücksichtigt diese in besonderer Weise. Ergänzend zu den oben ausgeführten Betrachtungen werden daher im Folgenden die Wanderungsbewegungen von Versicherten der Umsetzungsstudie, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorlag, näher betrachtet. Wie Tabelle 2 zu entnehmen ist, wurden diese zu einem großen Teil in die Pflegegrade 3 und 4 des NBA eingestuft (35,8 Prozent und 32,4 Prozent) (vgl. Tabelle 2). Die überwiegende Anzahl nicht pflegebedürftiger Antragsteller, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorlag, wurden in den Pflegegrad 2 eingestuft, die überwiegende Anzahl Versicherter der Pflegestufe 1 in Pflegegrad 3, Versicherte der Pflegestufe 2 in den Pflegegrad 4. Versicherte der Pflegestufe 3 mit einer Einschränkung ihrer Alltagskompetenz verblieben größtenteils in Pflegegrad 5. Trotz dieser Wanderungsbewegungen sollte auch bei Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz die Überleitungsregel wie oben beschrieben angewendet werden. Andernfalls würde die Gruppe der Personen mit einem höheren Pflegegrad aufgrund der Überleitungsregel und einer entsprechenden Besitzstandwahrung in einem erheblichen Maße vergrößert. Solche eine Besserstellung erscheint jedoch nicht sachgerecht. Gleichwohl sprechen die Studienergebnisse dafür, Personen die einen Hilfebedarf unterhalb der Pflegestufe 1 haben und bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt, formal in den Pflegegrad 1 überzuleiten.

6 6 Tabelle 2 Verteilung der PEA-positiven Studienpopulation auf die Pflegegrade des NBA Pflegestufen gültiges Verfahren Pflegegrade NBA PG 0 PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Gesamt absolut nicht pflegebedürftig Pflegestufe Pflegestufe Pflegestufe Härtefälle insgesamt in Prozent nicht pflegebedürftig 2,3% 25,0% 68,2% 4,5% 0,0% 0,0% 100,0% Pflegestufe 1 0,0% 0,5% 22,7% 69,1% 7,7% 0,0% 100,0% Pflegestufe 2 0,0% 0,0% 1,0% 32,7% 58,7% 7,7% 100,0% Pflegestufe 3 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 43,5% 56,5% 100,0% Härtefälle 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 100,0% 100,0% insgesamt 0,2% 2,2% 14,3% 38,5% 32,2% 12,7% 100,0% 4 Altersverteilung und Verweildauer in Pflegebedürftigkeit Für eine weitergehende Abschätzung und Bewertung der hier vorgeschlagenen Überleitungsregel können soziodemographische Eigenschaften von Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung relevant sein. Alter In Tabelle 3 ist die Altersstruktur der Studienpopulation der Umsetzungsstudie dargestellt. Gegenübergestellt ist die Altersverteilung der zwei Gruppen, die bei der Anwendung der Überleitungsregel einem anderen Pflegegrad zugeordnet werden als eine Begutachtung mit dem NBA ergäbe. Dies sind zum einen Versicherte, die bei Anwendung der Überleitungsregel einen höheren Pflegegrad erhielten als dies bei einer Begutachtung mit dem NBA der Fall wäre, die Begünstigten der Überleitungsregel. Zum Anderen sind dies die Versicherten, die bei einer Begutachtung einen höheren Pflegegrad bekämen als die Überleitungsregel für sie vorsähe (n Höherstufungsfälle ). Wie die Daten der Hauptphase 2 zeigen, sind im stationären Bereich die Begünstigten der Überleitungsregel älter als die Versicherten der Gruppe der n Höherstufungsfälle Im ambulanten Bereich gibt es hinsichtlich der Altersstruktur keine Unterschiede zwischen den n Begünstigten der Überleitungsregel und den n Höherstufungsfällen.

7 7 Tabelle 3 Studienpopulation Umsetzungsstudie differenziert nach Alter und NBA-Ergebnis bei Anwendung der Überleitungsregel Altersgruppen - Begünstigte der Überleitungsregel * ambulant fälle ** - Begünstigte der Überleitungsregel * fälle ** - Begünstigte der Überleitungsregel * stationär fälle ** - Begünstigte der Überleitungsregel * fälle ** absolut in Prozent absolut in Prozent Bis ,3 4, ,0 0, ,2 1, ,0 1, ,9 3, ,0 1, ,6 13, ,0 7, ,9 33, ,3 20, ,7 35, ,4 51,9 Über ,4 8, ,3 15,6 insgesamt ,0 100, ,0 100,0 *der anhand der Überleitungsregel zugewiesene Pflegegrad ist höher als der anhand einer Begutachtung mit dem NBA ermittelte Pflegegrad; **der anhand der Überleitungsregel zugewiesene Pflegegrad ist niedriger als der anhand eine Begutachtung mit dem NBA ermittelte Pflegegrad Verweildauer in Pflegebedürftigkeit Betrachtet man als die durchschnittlichen Pflegedauern für Versicherte, die mit einer der drei Pflegestufen in die Pflegebedürftigkeit gelangen, dann zeigt sich eine mittlere Verweildauer für Männer von 15,8 Monate und für Frauen von 40,3 Monaten (vgl. Rothgang et al., 2008). Wird diesbezüglich noch zwischen den drei Pflegestufen differenziert, kann folgendes konstatiert werden: die mittlere Verweildauer beträgt in Pflegestufe I 29,4 Monate (Männer) bzw. 52,0 Monate (Frauen), in Pflegestufe II 5,7 Monate (Männer) bzw. 16,4 Monate (Frauen) und in Pflegestufe III 1,5 Monate (Männer) bzw. 1,9 Monate (Frauen). Nach einer Studie des Max Planck Instituts für Demographische Forschung betrug die mittlere Verweildauer in Pflegebedürftigkeit für beide Geschlechter im Jahr ,36 Monate (vgl. Scholz & Wagner, 2012). Die Dauer der Pflegebedürftigkeit ist sehr stark abhängig von der Pflegestufe beim Eintritt in die Pflegebedürftigkeit (vgl. Rothgang et al., 2008; 2011). Die Sterblichkeitsunterschiede in den einzelnen Pflegestufen hängen vor allem von den spezifischen Erkrankungen ab, die mit den drei Pflegestufen verbunden sind. Wagner & Brucker (2003) haben darauf hingewiesen, dass mehr als die Hälfte aller pflegebegründenden Erstdiagnosen in der Pflegestufe III auf bösartige Neubildungen und Krankheiten des Kreislaufsystems zurückgeführt werden können, wobei berücksichtigt werden sollte, dass gerade diese Erkrankungen durch ein erhebliches Mortalitätsrisiko charakterisiert sind und zudem mehr die Hälfte aller Todesursachen in

8 8 Deutschland ausmachen. Dies erklärt z. B. die außerordentlich geringe Verweildauer in Pflegestufe III. Die Überlebenszeit bei Pflegebedürftigkeit unterscheidet sich u.a. danach, in welchem Alter die Pflegebedürftigkeit beginnt. Diejenigen, die im mittleren Alter pflegebedürftig werden, versterben schneller als diejenigen, die im höheren Alter pflegebedürftig werden (vgl. Rothgang et al., 2011). So waren aus der von Rothgang und Kollegen analysierten Studienkohorte von den Jährigen und von den über 85-Jährigen nach einem halben Jahr jeweils 20 Prozent verstorben, aber von den Jährigen und den Jährigen bereits 32 Prozent bzw. 33 Prozent. Wird diese erste kritische Zeit von den früh in die Pflegebedürftigkeit eingetretenen Menschen überwunden, dann haben sie im Vergleich zu den Älteren sogar einen Überlebensvorteil (vgl. Rothgang et al., 2011). 5 Quantitative Abschätzungen der Überleitungsregel Überträgt man nun die in der Umsetzungsstudie empirisch ermittelten Wanderungsbewegungen von Antragsstellern auf den heutigen Bestand von Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung 1, so lassen sich die Wirkungen der Überleitungsregel quantitativ abschätzen: Bei einem großen Teil der heutigen Leistungsempfänger (44,1%) entspricht das Ergebnis der Überleitung tatsächlich dem einer realen Begutachtung ( kongruente Überleitungsfälle ). Dies entspräche gut Leistungsbeziehern. Davon erhalten ca Versicherte ambulante Leistungen. Ca Personen erhalten stationäre Leistungen. Rund der heutigen Leistungsempfänger wären Begünstigte der Überleitungsregel (13,5%). Sie erhielten zunächst einen Pflegegrad, der höher wäre, als derjenige, den eine Begutachtung mit dem NBA zur Folge hätte. Bei knapp Leistungsempfängern (42,1%) würde eine reale Begutachtung mit dem NBA zu einer Einstufung in einen höheren Pflegegrad, als mit der Überleitungsregel vorgesehen, führen ( Höherstufungsfälle ). Bei Anwendung der hier diskutierten Überleitungsregel bestünde bei diesen Personen möglicherweise ein Anspruch auf einen höheren Pflegegrad. 1 Zum Zwecke einer quantitativen Abschätzung der hier genannten Überleitungsregel wurden die Berechnungen der Hauptphase 2 gemäß der von Wingenfeld vorgenommenen Feinjustierungen und der aktuellen Statistiken des Bundes aktualisiert (ohne Berücksichtigung von Leistungsbeziehern nach 43a SGB XI)

9 9 Tabelle 4 Verteilung von Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe und ihrem PG-Ergebnis bei Anwendung der Überleitungsregel Pflegestufe ambulant n. pfl. + PEA Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 Härtefälle Insgesamt davon absolut Kongruente Überleitungsfälle * - Begünstigte der Über- leitungsre- gel ** fälle *** davon in Prozent Kongruente Überleitungsfälle * - Begünstigte der Über- leitungsre- gel ** fälle *** ,1% 2,6% 74,4% ,3% 18,7% 35,0% ,6% 19,9% 36,5% ,3% 9,4% 45,3% ,0% 0,0% 0,0% ,0% 17,9% 37,2% stationär n. pfl. + PEA Pflegestufe ,0% 0,0% 60,0% ,9% 5,2% 47,9% Pflegestufe ,4% 0,8% 62,7% Pflegestufe ,7% 1,7% 51,7% Härtefälle ,0% 0,0% 0,0% Insgesamt ,1% 2,7% 54,2% insgesamt n. pfl. + PEA Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 Härtefälle Insgesamt ,0% 2,3% 72,7% ,4% 15,9% 37,6% ,0% 13,0% 46,0% ,0% 5,6% 48,5% ,0% 0,0% 0,0% ,4% 13,5% 42,1% *der anhand der Überleitungsregel zugewiesene Pflegegrad entspricht dem anhand einer Begutachtung mit dem NBA ermittelten Pflegegrad; **der anhand der Überleitungsregel zugewiesene Pflegegrad ist höher als der anhand einer Begutachtung mit dem NBA ermittelte Pflegegrad; ***der anhand der Überleitungsregel zugewiesene Pflegegrad ist niedriger als der anhand einer Begutachtung mit dem NBA ermittelte Pflegegrad;

10 10 6 Ergänzende Auswertungen zur Differenzierung von Personen mit und ohne Einschränkung der Alltagskompetenz Anmerkung: Eine Differenzierung von PEA 1 und PEA 2 ist auf der Basis der Studiendaten der Hauptphase 2 nicht möglich. Eine Modellierung dieser Differenzierung auf Grundlage der Ergebnisse des NBA wird als kritisch betrachtet und hier nicht reproduziert. Abgesehen davon ist u. E. eine Differenzierung von PEA 1 und PEA 2 für die hier im Fokus stehende Fragestellung nicht erforderlich. Tabelle 5 Gegenüberstellung der Begutachtungsergebnisse gültiges Verfahren und NBA ( Wanderungsbewegungen ) für die Studienpopulation der Erwachsenen (BG 5 ab 90 Pkt.); zusätzlich differenziert nach PEA nein ; PEA ja Pflegestufen gültiges Verfahren Pflegegrade NBA PG 0 PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Gesamt absolut nicht pflegebedürftig n. pflegebedürftig+pea Pflegestufe 1 ohne PEA Pflegestufe 1+PEA Pflegestufe 2 ohne PEA Pflegestufe 2+PEA Pflegestufe 3 ohne PEA Pflegestufe 3+PEA Härtefälle ohne PEA Härtefälle+PEA insgesamt in Prozent nicht pflegebedürftig 48,9% 33,8% 16,6% 0,6% 0,0% 0,0% 100,0% n. pflegebedürftig+pea 2,3% 25,0% 68,2% 4,5% 0,0% 0,0% 100,0% Pflegestufe 1 ohne PEA 1,1% 23,2% 57,7% 17,2% 0,7% 0,0% 100,0% Pflegestufe 1+PEA 0,0% 0,5% 22,7% 69,1% 7,7% 0,0% 100,0% Pflegestufe 2 ohne PEA 0,0% 3,3% 27,8% 53,0% 14,6% 1,3% 100,0% Pflegestufe 2+PEA 0,0% 0,0% 1,0% 32,7% 58,7% 7,7% 100,0% Pflegestufe 3 ohne PEA 0,0% 0,0% 4,8% 23,8% 57,1% 14,3% 100,0% Pflegestufe 3+PEA 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 43,5% 56,5% 100,0% Härtefälle ohne PEA Härtefälle+PEA 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 100,0% 100,0% insgesamt 11,1% 15,4% 28,8% 25,3% 14,5% 5,1% 100,0%

11 11 Tabelle 6 Verteilung von Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe und ihrem PG-Ergebnis bei Anwendung der Überleitungsregel; zusätzlich differenziert nach PEA ja und PEA nein Pflegestufe ambulant n. pfl. + PEA Pflegestufe 1 o. PEA Pflegestufe 1+PEA Pflegestufe 2 o. PEA Pflegestufe 2+PEA Pflegestufe 3 o. PEA Pflegestufe 3+PEA Härtefälle+PEA Insgesamt davon absolut Kongruente Überleitungsfälle * - Begünstigte der Überleitungsregel ** fälle *** davon in Prozent Kongruente Überleitungsfälle * - Begünstigte der Überleitungsregel ** fälle *** ,1% 2,6% 74,4% ,3% 26,3% 17,4% ,8% 0,6% 76,5% ,8% 38,3% 10,8% ,4% 1,7% 62,0% ,3% 33,3% 13,3% ,1% 0,0% 57,9% ,0% 0,0% 0,0% ,0% 17,9% 37,2% stationär n. pfl. + PEA Pflegestufe 1 o. PEA Pflegestufe 1+PEA ,0% 0,0% 60,0% ,6% 9,8% 21,6% ,2% 0,0% 77,8% Pflegestufe 2 o. PEA ,3% 3,2% 35,5% Pflegestufe 2+PEA ,6% 0,0% 72,4% Pflegestufe 3 o. PEA ,7% 16,7% 16,7% Pflegestufe 3+PEA ,4% 0,0% 55,6% Härtefälle+PEA ,0% 0,0% 0,0% Insgesamt ,1% 2,7% 54,2% insgesamt n. pfl. + PEA ,0% 2,3% 72,7% Pflegestufe 1 o. PEA ,3% 23,6% 18,1% Pflegestufe 1+PEA ,7% 0,4% 76,9% Pflegestufe 2 o. PEA ,2% 30,3% 16,5% Pflegestufe 2+PEA ,4% 0,9% 66,7% Pflegestufe 3 o. PEA ,8% 29,0% 14,2% Pflegestufe 3+PEA ,4% 0,0% 56,6% Härtefälle+PEA ,0% 0,0% 0,0% Insgesamt ,4% 13,5% 42,1% *der anhand der Überleitungsregel zugewiesene Pflegegrad entspricht dem anhand einer Begutachtung mit dem NBA ermittelten Pflegegrad; **der anhand der Überleitungsregel zugewiesene Pflegegrad ist höher als der anhand einer Begutachtung mit dem NBA ermittelte Pflegegrad; ***der anhand der Überleitungsregel zugewiesene Pflegegrad ist niedriger als der anhand einer Begutachtung mit dem NBA ermittelte Pflegegrad;

12 12 7 Literatur Rothgang, H., Iwansky, S., Müller, R., Sauer, S & Unger, R. (2011). Barmer GEK Pflegereport Schriftenreihe zur Gesundheitsanalyse Band 11. St. Augustin: Asgard- Verlag. Rothgang, H., Borchert, L., Müller, R. & Unger, R. (2008). Barmer GEK Pflegereport Schriftenreihe zur Gesundheitsanalyse Band 66. St. Augustin: Asgard-Verlag. Scholz, R. & Wagner, A. (2012). Zur systematischen Veränderung der Pflege im Alter nach Pflegestufen. Vortrag auf der Tagung: Neue Dimensionen der Langzeitpflege am im Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) in Berlin. Wagner, A. & Brucker, Uwe (2003): Pflegebericht des Medizinischen Dienstes. Berichtszeitraum 2001/2002. Essen:. Windeler, J., Görres, S., Thomas, S., Kimmel, A., Langner, I., Reif, K. & Wagner, A. (2008). Maßnahmen zur Schaffung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines neuen bundesweit einheitlichen und reliablen Begutachtungsinstruments zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI. Abschlussbericht der Hauptphase II. Essen und Bremen im Dezember 2008.

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