Im Labyrinth der Paragraphen?

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1 Dr. Oliver Lorenz Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Im Labyrinth der Paragraphen? Rechtliche Aspekte in der Gründungsphase Impulsvortrag 7. November

2 Einleitung - Ziele des Impulsvortrages - Horizonte erweitern / Problembewusstsein schaffen - mit Vorurteilen aufräumen - Gibt es das? Recht einfach? Die Technik entwickelt sich immer vom Primitiven über das Komplizierte zum Einfachen. *Antoine de Saint-Exupéry* 1

3 Einleitung - Unser Standort das Primitive!? - Disclaimer J - Was leistet der Impulsvortrag? - Was leistet der Impulsvortrag nicht? wir kratzen an der Oberfläche - Im Schweinsgalopp durchs Recht 2

4 Übersicht I. Einleitung: Wann zum Anwalt? II. III. IV. Kosten Gesellschaftsrecht Vertragsrecht V. Familienrecht / Erbrecht VI. VII. VIII. Franchising Sonstiges Zusammenfassung 3

5 I. Wann zum Anwalt? - Beginn der Tätigkeit - Risiko des Geschäfts - Gesellschaftsgründung - Regelungen zwischen den Beteiligten - Regelungen innerhalb der Familie - erste Probleme im Alltag 4

6 I. Wann zum Anwalt? - Laufendes Geschäft - wichtige Verträge - Abstimmung Steuerberater - Änderungen innerhalb des Unternehmens - Arbeitsrecht? 5

7 I. Wann zum Anwalt? - Fazit: Besser zu früh als zu spät. Besser spät als nie. 6

8 II. Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG (gesetzliche Regelung) Stundenaufwand (Vereinbarung) variiert je nach Region Haufe Institut (Oktober 2014): seit 6 Jahren gleichbleibend im Schnitt 182 je Stunde in Frankfurt im Schnitt wohl über 300 je Stunde Anwalt darf 500 die Stunde verlangen. OLG Koblenz Dr. Lorenz: 250 je Stunde Der Angeklagte zu seinem Rechtsanwalt: Wenn ich mit einem halben Jahr davonkomme, kriegen sie $ von mir. Nach dem Prozess meint der Anwalt: Das war ein hartes Stück Arbeit, die wollten Sie doch glatt freisprechen. 7

9 II. Kosten Was tun? Erstberatung 34 RVG max. 250 (Verbraucher) erstes Beratungsgespräch max. 190 (Verbraucher) Beratungshilfe Beratungshilfegesetz Beachten: Vergleich gesonderte Gebühr bei RVG Streitwert beachten! 8

10 II. Kosten - Fazit: - Diskussion über Kosten nicht scheuen - Vorher mit dem Anwalt regeln - bei wichtigen Dingen schriftlich / hohe Streitwerte - letztlich muss die Leistung der Bezahlung entsprechen - für den Anwalt: dauerhafte Beziehung ist besser als schnelle Kasse 9

11 III. Gesellschaftsrecht Welche Gesellschaftsform? - Risiken / Haftung - eingetragener Kaufmann - Personengesellschaft - Kapitalgesellschaft (GmbH/UG) - GmbH & Co. KG - AG/SE (klammern wir aus) 10

12 III. Gesellschaftsrecht (eingetragener) Kaufmann Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt ( 1 Abs. 1 HGB) erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb ( 1 Abs. 2 HGB) Kann-Kaufmann ( 2 HGB) Kaufmann kraft Eintragung ( 5 HGB) Firma 11

13 III. Gesellschaftsrecht Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundtyp der Personengesellschaft immer gegeben, wenn anderer Typ nicht vorliegt keine Haftungsbeschränkung immer Mehrere (mindestens 2 ) 12

14 III. Gesellschaftsrecht ohg / KG ohg: - besondere Form der GbR - Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma - keine Haftungsgrenze - Wirksamkeit gegenüber Dritten Handelsregistereintragung ( 123 HGB) KG: - bei mindestens einem Gesellschafter ist die Haftung beschränkt - Komplementär (unbegrenzte Haftung) - Kommanditisten (begrenzte Haftung) 13

15 III. Gesellschaftsrecht GmbH & Co. KG - eine der beliebtesten Rechtsformen - aktuell ca und ca. 80 % aller KG - rechtlich Personengesellschaft aber sachlich eher Kapitalgesellschaft - rechtliche Vorteile zumeist gegeben; z.b.: Gewinne werden unmittelbar bei Mitunternehmen besteuert für Verluste gilt Gleiches (bei GmbH regelmäßig nicht gegeben) - juristisches Problem: Verzahnung von GmbH und KG 14

16 III. Gesellschaftsrecht Unternehmergesellschaft statt GmbH? Kein Mindeststammkapital Pflicht: gesetzliche Rücklage, Einstellung eines Viertels des Jahresüberschusses Namensführung (UG) 15

17 III. Gesellschaftsrecht Vorteile: schnelle und kostengünstige Gründung Einfache Handhabung à ideal für Existenzgründer Haftungsbeschränkung : erste Gründung einer UG haftungsbeschränkt : Handelsregistereintragungen November 2013: (!) über Handelsregistereintragungen 16

18 III. Gesellschaftsrecht Nachteile: gesetzliche Rücklage, Einstellung eines Viertels des Jahresüberschusses Namensführung (UG) Fazit: Als Gesellschaftsform interessant für kleine Start-Up Unternehmen oder Existenzgründer 17

19 IV. Vertragsrecht Verträge Individuell Allgemeine Geschäftsbedingungen 18

20 IV. Vertragsrecht Individuelle Verträge: - Sachstand - Was ist zu regeln? essentialia negotii - Vergütung / Kosten - Fälligkeit - Zeitpunkt der Lieferung - Haftungsfragen - anzuwendendes Recht - Vorsicht: UN-Kaufrecht - Gerichtsstand - Salvatorische Klausel etc. - 19

21 IV. Vertragsrecht Allgemeine Geschäftsbedingungen ( 305 ff. BGB): - für Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen mindestens 3 oder 310 Nr. 2 BGB - Anwendung im geschäftlichen Verkehr ( 310 BGB) - Sonderregelung in 305 ff. BGB - Bsp.: Haftungsausschluss in 309 Nr. 7 für Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit - Mitteilung / Übergabe der AGB Einbeziehung in den Vertrag 20

22 IV. Vertragsrecht Konkret: AGB-Muster immer beachten: - Beziehung zu Kunden - Beziehung zu Geschäftspartnern (z.b. für die eigene Leistung benötigte Dienstleister) 21

23 IV. Vertragsrecht wieviel Zeit haben wir noch? J pacta sunt servanda gilt auch für die Familie 22

24 V. Familienrecht / Erbrecht In 2014: Eheschließungen Ehescheidungen Quote: 35 % aller in einem Jahr geschlossenen Ehen im Laufe der folgenden 25 Jahre gelöst, teilten die Statistiker mit. Vor zehn Jahren lag der Anteil noch bei 42 % 23

25 V. Familienrecht / Erbrecht - Familienrecht: Wird bei Gründung und Führung von Unternehmen oft vernachlässigt gilt auch für Erbrecht Personengesellschaft Kapitalgesellschaft 24

26 V. Familienrecht / Erbrecht Erbrecht - Personengesellschaft / e.k. (Eintritts-, Abfindungsklausel etc.) zu regeln: vgl. nur 131 Abs. 3 HGB / 177 HGB (Kommanditist) 27 HGB: (1) Wird ein zu einem Nachlass gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des 25 entsprechende Anwendung. (2) Die unbeschränkte Haftung nach 25 Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist. 25

27 V. Familienrecht / Erbrecht - Kapitalgesellschaft / Personengesellschaft Anteile vererblich / Universalsukzession Familiengesellschaft Fortführungsgedanke Wer soll sich mit wem streiten? Habt ihr schon geerbt oder redet ihr noch miteinander? 26

28 V. Familienrecht / Erbrecht Gesellschaftsvertrag! vorab regeln! Einziehung von Anteilen? Abfindungsfragen 27

29 V. Familienrecht / Erbrecht - Formfragen - Testament - eigenhändig - Notar - Erbvertrag / Erbverzichtsvertrag - Notar 28

30 V. Familienrecht / Erbrecht Familienrecht Güterrecht Gesetzlicher Güterstand Zugewinngemeinschaft Bedeutung: Das jeweilige Vermögen der Eheleute zu Beginn der Ehe verbleibt jedem einzelnen auch während der Ehezeit (Anfangsvermögen). Wertzuwächse hieraus und das Vermögen, welches die Eheleute jeweils innerhalb der Ehe an Zugewinn erwerben, gehört jedem Ehegatten weiterhin separat. Beides fällt aber in den Zugewinnausgleich. Das von den Ehegatten während der Ehe erworbene Vermögen wird bei einer Scheidung hälftig geteilt. 29

31 V. Familienrecht / Erbrecht Gestaltungsmöglichkeiten Ehevertrag 30

32 Oft genannter Hinderungsgrund: Moralische Bedenken Der Vertrag ist zum Vertragen da. 31

33 V. Familienrecht / Erbrecht Modifikation des Güterstandes Änderung des gesetzlichen Güterstandes Gütertrennung Modifizierte Zugewinngemeinschaft 32

34 V. Familienrecht / Erbrecht Gütertrennung Inhalt: keine Vermischung der Vermögen der Ehepartner Wirkungen: kein Ausgleich im Scheidungsfall 33

35 V. Familienrecht / Erbrecht Modifizierte Zugewinngemeinschaft z.b. Ausschluss einzelner Vermögenswerte z.b. Firmenanteile EM EF Vermögen Vermögen 34

36 V. Familienrecht / Erbrecht Vereinbarungen - zum Versorgungsausgleich (Renten- /Pensionsansprüche) - zum Unterhalt - EU ErbrechtsVO; beachten bei Auslandsbezug (auch zukünftig) 35

37 V. Familienrecht / Erbrecht Form - Ehevertrag Notarielle Form zwingend Kosten: Weniger, als man denkt! z.b. Geschäftswert ,- = ca. 600,- (netto) 36

38 V. Familienrecht / Erbrecht Die anderen 65 %... 37

39 VI. Franchising - Was ist das? Der Deutsche Franchise-Verband e.v. sagt: Franchising ist ein auf Partnerschaft basierendes Absatzsystem mit dem Ziel der Verkaufsförderung. Der sogenannte Franchisegeber übernimmt die Planung, Durchführung und Kontrolle eines erfolgreichen Betriebstyps. Er erstellt ein unternehmerisches Gesamtkonzept, das von seinen Geschäftspartnern, den Franchisenehmern, selbstständig an ihrem Standort umgesetzt wird. Franchisegeber: - räumt seinen Partnern (den Franchisenehmern) das Recht ein, mit seinen Produkten oder Dienstleistungen unter seinem Namen ein Geschäft zu betreiben. - u.a. Benutzung von Markennamen, Anwendung einer Rezeptur/Geschäftsgeheiminis, Erzeugung und/oder Vertrieb einer bestimmten Ware. - unterstützt beim Aufbau sowie der laufenden Führung des Betriebs. - Informationen: 38

40 VI. Franchising à Eine Alternative zum eigenen Start-Up? eigene Idee keine Idee à Franchise? Umsetzung über Franchise in starkes Netzwerk? - Franchise = Einstiegsgebühr? / Verwaltungs -kosten - Verträge lesen! à Beratung! 39

41 VII. Sonstiges Gründungsjahr: (in Deutschland) Franchising seit: (in Deutschland) Anzahl der Franchise- Partner: Franchise-Partner mit Restaurants Einstiegsgebühr: laufende Gebühr: 7,5 % 5 % vom Netto-Umsatz + Werbegebühr: 5 % vom Netto-Umsatz + Basispacht in oder Prozentpacht, abhängig vom Standort Investitionssumme: a) Neu zu eröffnendes Restaurant: ca b) Übernahme bestehender Restaurants: bis zu 2 Mio. oder mehr, min Notwendiges Eigenkapital:

42 VII. Sonstiges - Was ist noch wichtig? Markenrechte / gewerbliche Schutzrechte Vorsorge-/Betreuungsvollmacht und Generalvollmacht (insbesondere betreffend das Geschäft 41

43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Oliver Lorenz Rechtsanwalt und Notar Rechtsanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Nibelungenplatz Frankfurt am Main Telefon: 0 69 / Fax: 0 69 / o.lorenz@mtjz.de 42

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