Folien zur Vorlesung. Gesellschaftsrecht. im Sommersemester 2015

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1 Folien zur Vorlesung Gesellschaftsrecht im Sommersemester 2015 Prof. Dr. Andreas Klose, Potsdam Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht 1

2 Allgemeines Das Gesellschaftsrecht ist ein Teilgebiet des Privatrechts und enthält Regelungen über - die zulässigen Organisationsformen für Gesellschaften - Gründung und Beendigung von Gesellschaften - die zulässige innere Struktur, insbesondere über die Willensbildung der Gesellschaft und das Verhältnis der Gesellschafter untereinander - privatrechtliche Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, insbesondere die Haftung der Gesellschaft und die Vertretungsmacht der Gesellschafter Bei jeder Gesellschaft handelt es sich um privatrechtliche Personenzusammenschlüsse (Ausnahme: Ein-Mann-GmbH bzw. Ein-Mann-AG) auf rechtsgeschäftlicher Grundlage zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes Der Personenzusammenschluss kann rechtlich unselbstständig oder rechtlich selbstständig sein. - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - Offene Handelsgesellschaft (OHG) - Kommanditgesellschaft (KG) - Partnerschaftsgesellschaft - EWIV - stille Gesellschaft - nichtrechtsfähiger Verein - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - Aktiengesellschaft (AG) - KG auf Aktien (KGaA) - eingetragene Genossenschaft - Reederei - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) - bergrechtliche Gewerkschaft - eingetragener Verein (e.v.) - Europäische Aktiengesellschaft (SE) - 2

3 Gesellschaft bürgerlichen Rechts, BGB Entstehung der GbR kraft Gesetzes mit Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des 705 BGB Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks Verpflichtung, Zweck zu fördern, insbes. vereinbarte Beiträge zu leisten Zusammenschluss mehrerer Personen: Gesellschafter können sein - jede natürliche Person - jede juristische Person - jede Handelsgesellschaft - jede Gesellschaft bürgerlichen Rechts - nicht eine Erbengemeinschaft Erreichung eines gemeinsamen Zwecks: - dauernde Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes, z.b. eines Gewerbebetriebs gem. 1 II 2. Halbsatz HGB, einer Anwaltskanzlei etc. - gemeinsame Durchführung eines einzelnen Geschäftsvorhabens, z.b. Errichtung eines Gebäudes, Aufführung eines Theaterstückes Beitragspflicht: es kommen alle auf eine Förderung des Gesellschaftszwecks gerichteten Leistungen in Betracht, z.b. - Geldeinlage, Sacheinlage - Arbeitsleistung, 706 III BGB - Überlassung von Mobilien oder Immobilien zur Nutzung - Nutzung von guten Beziehungen Bei fehlender Vereinbarung sind gleiche Beiträge zu leisten, 706 I BGB Zur nachträglichen Erhöhung der vereinbarten Einlage ist der Gesellschafter nicht verpflichtet, 707 BGB 3

4 Geschäftsführung und Vertretung Geschäftsführung: Auf die Verfolgung des Gesellschaftszwecks gerichtete Tätigkeit der Gesellschafter, meist Entschlussfassungen z.b.: Entscheidung, ob GbR einen Vertrag abschließt Vertretung: Umsetzung der im Innenverhältnis getroffenen Entscheidungen gegenüber Außenstehenden z.b.: Vertragsabschluss mit Drittem Grundsatz, 709 BGB: gemeinschaftliche Geschäftsführung aller Gesellschafter: - grundsätzlich Einstimmigkeit - Mehrheitserfordernis kann vereinbart werden Übertragung der Geschäftsführung auf einen oder mehrere Gesellschafter möglich, 710 BGB (nicht auf Dritte: Verbot der Fremdorganschaft); dann aber Widerspruchsrecht der anderen Gesellschafter, 711 BGB; Kontrollrecht der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, 716 BGB Entziehung der Geschäftsführung nur aus wichtigem Grund, 712 BGB Grundsatz, 714 BGB: Vertretungsbefugnis richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis Vertretungsbefugnis kann aber im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden Entziehung der Vertretungsberechtigung richtet sich nach Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, 715 BGB 4

5 Die Gesellschafter unterliegen Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft, insbesondere sind sie gehalten, - alles zu unterlassen, was den Interessen der Gesellschaft zuwiderläuft, - der Gesellschaft keinen Wettbewerb zu machen, - Belange der Mitgesellschafter nicht zu beeinträchtigen - Mitgesellschafter über Vorgänge der Gesellschaft vollständig und zutreffend zu informieren Verbandsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz: Jedes Mitglied muss unter sonst gleichen Voraussetzungen wie die übrigen Mitglieder behandelt werden Gewinn- und Verlustverteilung: - grundsätzlich erst nach Auflösung der Gesellschaft, 721 I BGB - bei längerer Dauer jährlich zum Jahresschluss, 721 II BGB - bei fehlender vertraglicher Regelung Verteilung nach Köpfen, 722 BGB Das Vermögen der Gesellschaft steht allen Gesellschaftern zur gesamten Hand zu, 718, 719 BGB (vgl. 432 BGB) das bedeutet: der Gesellschafter ist nicht Eigentümer zu einem bestimmten Bruchteil an den einzelnen Gegenständen der Gesellschaft oder am Gesellschaftsvermögen als ganzem und kann demgemäß nicht hierüber verfügen jeder Gesellschafter ist Eigentümer des gesamten Gesellschaftsvermögens und damit auch aller einzelnen Vermögensgegenstände; alle Gesellschafter können aber nur gemeinsam über einzelne Vermögensgegenstände oder einen Anteil oder das gesamte Vermögen der Gesellschaft verfügen Die GbR ist rechts- und parteifähig, auch wenn sie keine eigene Rechtsperson ist 5

6 Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen, 128 HGB analog für gegen die Gesellschaft gerichtete Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung haften die Gesellschafter ebenfalls mit ihrem Privatvermögen; im einzelnen sehr str. für gegen die Gesellschaft gerichtete Ansprüche aus unerlaubter Handlung haften die Gesellschafter persönlich analog 31 BGB für Sozialverbindlichkeiten (Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis) haften die anderen Gesellschafter grundsätzlich nicht; aber anteiliger Ausgleichsanspruch nach 426 BGB für Ansprüche des Gesellschafter-Gläubigers gegen die Gesellschaft aus einem anderen Rechtsverhältnis haften die anderen Gesellschafter grundsätzlich nicht; aber anteiliger Ausgleichsanspruch nach 427, 426 BGB Haftungsbeschränkungen können nur mit jedem Vertragspartner individuell vereinbart werden, Haftungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag (GbR mbh) sind unwirksam 6

7 Veränderungen im Gesellschafterbestand - Gesellschafterwechsel bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter, da das Gesetz derartige Veränderungen nicht vorsieht - Da sogenannte Grundlagenentscheidung, sind Mehrheitsentscheidungen grundsätzlich nicht zulässig Gesellschaftereintritt: - Aufnahme als neuer Gesellschafter durch Vertrag - es entsteht ein neuer Gesellschaftsanteil - Haftung des neuen Gesellschafters für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der GbR analog 130, 128 HGB - Gesellschaftereintritt auch möglich durch Vererbung; muss aber im Vertrag zugelassen sein, vgl. 727, 736 BGB Gesellschafteraustritt: - Muss im Gesellschaftsvertrag zugelassen sein, da vom Gesetz nicht vorgesehen, vgl. 736 BGB - Arten des Ausscheidens: a) durch Vertrag mit allen Gesellschaftern b) durch einseitige Kündigung, BGB c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund - Gesellschaftsanteil wächst den verbleibenden Gesellschaftern zu, 738 I 1 BGB - Ausscheidender Gesellschafter haftet noch fünf Jahre lang für die vor seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft analog 736 II BGB, 160 HGB - Abfindungsanspruch gem. 738 BGB, ggf. auch Nachzahlungsanspruch gem. 739 BGB Gesellschafterwechsel: - rechtsgeschäftliche Übertragung der gesamten Gesellschafterstellung - Haftung des übernehmenden Gesellschafters analog 130, 128 HGB - Nachhaftung des übertragenden Gesellschafters analog 736 II BGB, 160 HGB 7

8 Auflösung der Gesellschaft Die Auflösung jeder Gesellschaft vollzieht sich in zwei Schritten: Auflösung Liquidation Auflösungsgründe: - Kündigung, 723, 724, 725 BGB - Zweckerreichung, 726 BGB - Unmöglichkeit der Zweckerreichung, 726 BGB - Tod eines Gesellschafters, 727 BGB - Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Gesellschaft, 728 I BGB - Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters, 728 II BGB - Auflösungsbeschluss der Gesellschaft Rechtsfolgen der Auflösung: - die Gesellschaft wird von einer werbenden Gesellschaft zu einer zu liquidierenden Gesellschaft, 730 I BGB - die Geschäftsführungsbefugnisse einzelner Gesellschafter erlöschen und die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu, 730 II 2 BGB Durchführung der Liquidation: - Rückgabe von zur Nutzung überlassenen Gegenständen an den jeweiligen Gesellschafter, 732 BGB - Verkauf des Gesellschaftsvermögens, 733 III BGB - Begleichung der Gesellschaftsschulden, 733 I BGB - Rückerstattung der geleisteten Einlagen, 733 II BGB - Verteilung des verbleibenden Überschusses an die Gesellschafter nach dem Verhältnis der Anteile, 734 BGB - Reicht Gesellschaftsvermögen zur Bezahlung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, besteht anteilige Nachschusspflicht der Gesellschafter, 735 BGB 8

9 Offene Handelsgesellschaft (OHG), HGB Tatbestandsmerkmale der OHG gem. 705 BGB, 105 BGB: Zusammenschluss mehrerer Personen Gemeinsamer Zweck: Betreiben eines Handelsgeschäfts unter gemeinschaftlicher Firma, 105 I HGB Verpflichtung, Zweck zu fördern, insbes. vereinbarte Beiträge zu leisten Gesellschafter können dieselben Personen und Personenzusammenschlüsse sein wie bei GbR gemeinsamer Zweck kann nur der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma sein, 105 I HGB Beitragspflicht wie bei GbR Soweit keine abweichenden Regelungen im HGB, finden auf die OHG die Regelungen über die GbR Anwendung, 105 III HGB Entstehung der OHG Im Innenverhältnis: a) Handelsgewerbe nach 1 HGB: - Abschluss des Gesellschaftsvertrages - Erreichen der Grenze des 1 II HGB durch GbR b) kein Handelsgewerbe: - Eintragung in das Handelsregister gem. 2, 3, 105 II HGB Im Außenverhältnis: - mit Eintragung ins Handelsregister, 123 I HGB - wenn Handelsgewerbe nach 1 HGB, mit früherer Aufnahme der Geschäftstätigkeit 9

10 Geschäftsführung und Vertretung Geschäftsführung Grundsatz: - Geschäftsführung aller Gesellschafter, 114 I HGB - Alleingeschäftsführungsbefugnis, 115 I HGB Vertragliche Regelungen: - Geschäftsführung nur durch einen oder mehrere Gesellschafter, 114 II HGB (nicht durch Dritte: Verbot der Fremdorganschaft) - Alleingeschäftsführungsbefugnis oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis, 115 II HGB bei Alleingeschäftsführungsbefugnis immer Widerspruchsrecht der anderen geschäftsführenden Gesellschafter, 115 I HGB Kontrollrecht der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, 118 HGB Umfang 116 HGB: - alle gewöhnlichen Geschäfte - keine Prokuristenbestellung Entziehung der Geschäftsführung nur aus wichtigem Grund und durch gerichtliche Entscheidung, 117 HGB Vertretung Grundsatz: - Vertretungsberechtigung aller Gesellschafter, 125 I HGB - Alleinvertretungsberechtigung, 125 HGB Vertragliche Regelungen: - Vertretungsberechtigung nur durch einen oder mehrere Gesellschafter, 125 I HGB (nicht durch Dritte: Verbot der Fremdorganschaft) - Alleinvertretungsbefugnis oder Gesamtvertretungsbefugnis, 125 II HGB - Gesamtvertretungsbefugnis auch mit Prokuristen möglich, 125 III HGB Umfang, 126 HGB: - alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte - Beschränkungen unwirksam Entziehung der Vertretungsberechtigung nur aus wichtigem Grund und durch gerichtliche Entscheidung, 127 HGB 10

11 Die Treuepflichten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft entsprechen denen bei der GbR, sind allerdings von der Rspr. noch stärker ausgeprägt. Wettbewerbsverbot gesetzlich geregelt in 112, 113 HGB: - Gesellschafter darf im Handelszweig der Gesellschaft keine Geschäfte tätigen und - sich nicht als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft beteiligen - Mitgesellschafter können aber Einwilligung hierzu erteilen; Einwilligung zur Teilnahme an anderer Gesellschaft gilt als erteilt, wenn dies bei Eingehen der Gesellschaft bekannt und Aufgabe der anderen Beteiligung nicht gefordert wird - Gesellschafter können abweichende Abreden treffen bei Verletzung des Wettbewerbsverbots: - Unterlassungsanspruch - Schadensersatzanspruch - Eintritt in die unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot getätigten Geschäfte bzw. Gewinnherausgabe Verbandsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz gilt wie bei GbR Das Vermögen der Gesellschaft steht allen Gesellschaftern zur gesamten Hand zu, 105 III HGB, 718, 719 BGB Die OHG ist rechtlich selbstständig; sie kann unter ihrer Firma alle möglichen Rechtsgeschäfte tätigen, vor Gericht klagen und verklagt werden, 124 HGB Beschlussfassungen der Gesellschafter müssen grundsätzlich einstimmig erfolgen, abweichende Vereinbarungen sind zulässig, 119 HGB 11

12 Gewinn- und Verlustverteilung, HGB: - vierprozentige Verzinsung der Kapitalanteile - Verteilung des übrigen Gewinns nach Köpfen In der Regel vom Gesetz abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag Beachte: Auf allen Geschäftsbriefen der OHG (seit auch bei s) müssen folgende Angaben enthalten sein, 125 a I HGB: - Rechtsform und Sitz der Gesellschaft - Registergericht und Handelsregisternummer Sofern kein Gesellschafter der OHG eine natürliche Person ist, müssen außerdem angegeben werden (mit Ausnahmen): - Rechtsform und Sitz der Gesellschafter - Registergericht und Handelsregisternummer der Gesellschafter - Geschäftsführer der Gesellschafter - Sofern Aufsichtsrat vorhanden, der Aufsichtsratsvorsitzende Bei Nichtbeachtung Zwangsgeldfestsetzung gegen Gesellschafter bis zu 5.000,00 gem. 125 a II, 37 a IV, 14 S. 2 HGB Tritt bei einer OHG, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, - müssen die geschäftsführende Gesellschafter innerhalb von drei Wochen ab deren Eintritt einen Insolvenzantrag stellen, 15 a I InsO - dürfen die geschäftsführenden Gesellschafter von wenigen Ausnahmen abgesehen für die Gesellschaft keine Zahlungen mehr leisten, 130 a I HGB - Bereits vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dürfen auch keine Zahlungen an Gesellschafter erfolgen, die zu einer Zahlungsunfähigkeit führen würden (gesetzliche Ausnahmen vorhanden) Bei Nichtbeachtung machen sich die Geschäftsführer - gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig, 130 a II HGB - strafbar nach 15a IV InsO 12

13 Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft Die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der OHG, 128 HGB; str., ob Gesellschafter auf Erfüllung in natura haften oder nur für die Erfüllung einstehen müssen (h.m. geht auf Haftung in natura, Abgrenzung im einzelnen aber problematisch) für Sozialverbindlichkeiten haften die anderen Gesellschafter grundsätzlich nicht; aber anteiliger Ausgleichsanspruch nach 426 BGB für Ansprüche des Gesellschafter-Gläubigers gegen die OHG aus einem anderen Rechtsverhältnis haften die anderen Gesellschafter gem. 128 HGB, aber unter Abzug des intern auf den Gläubiger entfallenden Betrages Haftungsbeschränkungen können nur mit jedem Vertragspartner individuell vereinbart werden, Haftungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag sind unwirksam Einwendungen des Gesellschafters bei Haftungsinanspruchnahme: Gesellschafter kann die der OHG zustehenden Einreden geltend machen, 129 I HGB Da ein Gesellschafter der OHG evtl. zustehende Gestaltungsrechte nicht geltend machen kann, kann er die Zahlung verweigern, solange die OHG noch das der Forderung zugrunde liegende Geschäft anfechten kann oder aufrechnen kann, 129 II, III HGB Gesellschafter kann ihm persönlich zustehende Einreden geltend machen 13

14 Veränderungen im Gesellschafterbestand Gesellschaftereintritt: - neuer Gesellschafter wird durch Vertrag in die Gesellschaft aufgenommen - es entsteht ein neuer Gesellschaftsanteil - Haftung des neuen Gesellschafters für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der OHG, 130, 128 HGB; Im Innenverhältnis kann eine abweichende Haftungsregelung vereinbart werden Gesellschafteraustritt: - Muss im Gesellschaftsvertrag zugelassen sein, da vom Gesetz nicht vorgesehen, vgl. 105 III HGB, 736 BGB - Arten des Ausscheidens: a) durch Vertrag mit allen Gesellschaftern b) durch einseitige Kündigung und Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund; nur als ultima ratio (auch ohne vertragliche Vereinbarung zulässig) - Gesellschaftsanteil wächst den verbleibenden Gesellschaftern zu, 105 II HGB, 738 I 1 BGB - Ausscheidender Gesellschafter haftet noch fünf Jahre lang für die vor seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, 160 HGB - Abfindungsanspruch gem. 105 III HGB, 738 BGB, ggf. auch Nachzahlungsanspruch gem. 105 III HGB, 739 BGB (Abfindungsansprüche werden im Gesellschaftsvertrag häufig abweichend geregelt; Zulässigkeit im einzelnen sehr problem.) Gesellschafterwechsel: - rechtsgeschäftliche Übertragung der gesamten Gesellschafterstellung - Haftung des übernehmenden Gesellschafters, 130, 128 HGB - Nachhaftung des übertragenden Gesellschafters, 160 HGB 14

15 Vererbung von Gesellschafteranteilen Grundsatz: Tod eines Gesellschafters führt zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der OHG, 131 III Nr. 1 HGB (bis 1998 wurde die OHG kraft Gesetzes aufgelöst) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart sein, dass die Gesellschaft mit dem oder den Erben fortgeführt wird. Hier bestehen verschiedene Möglichkeiten (gilt auch für GbR): - Einfache Nachfolgeklausel: Gesellschaft wird mit den gesetzlichen oder testamentarischen Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt - Qualifizierte Nachfolgeklausel: Die Gesellschafterstellung geht nur auf einen, von dem Erblasser benannten Erben über, auch wenn mehrere Erben vorhanden sind - Eintrittsklausel: Einer bestimmten, vom verstorbenen Gesellschafter benannten Person wird das Recht eingeräumt, in die Gesellschaft einzutreten Ein in die Gesellschaft aufgrund einer einfachen oder qualifizierten Nachfolgeklausel eintretender Erbe kann - innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft - sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Lehnen die anderen Gesellschafter dies ab, so kann der Erbe die Gesellschaft kündigen und scheidet damit aus der Gesellschaft aus, 139 HGB 15

16 Auflösung der Gesellschaft Auflösungsgründe: - Ablauf der vereinbarten Zeit, 131 I Nr.1 HGB - Beschluss der Gesellschafter, 131 I Nr. 2 HGB - Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Gesellschaft, 131 I Nr. 3 HGB - Gerichtliche Entscheidung, 131 I Nr. 4, 133 HGB Ferner bei OHGs, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (Ausnahme in 131 II 2 HGB): - Abweisung der Insolvenzeröffnung mangels Masse, 131 II Nr. 1 HGB - Löschung wegen Vermögenslosigkeit, 131 II Nr. 2 HGB Bestimmte bei der GbR zur Auflösung führende Umstände führen bei der OHG nur zur Auflösung, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart, ansonsten nur zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters, 131 III HGB; Das Ausscheiden ist im Handelsregister einzutragen, 143 II HGB Rechtsfolgen der Auflösung: - Auflösung ist im Handelsregister einzutragen, 143 I HGB - die Gesellschaft wird von einer werbenden Gesellschaft zu einer zu liquidierenden Gesellschaft, 105 III, 730 I BGB - die Geschäftsführungsbefugnisse einzelner Gesellschafter erlöschen und die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu, 146 I HGB - Liquidatoren sind in das Handelsreg. einzutragen, 148 HGB Aufgaben der Liquidatoren: - über 105 III HGB wie bei GbR, vgl. 732, 733 BGB - Verteilung des Restvermögens unter den Gesellschaftern, 155 HGB - Aufstellung einer Bilanz bei Beginn und bei Beendigung der Liquidation, 154 HGB - nach Abschluss der Liquidation ist das Erlöschen der OHG zum Handelsregister anzumelden, 157 HGB 16

17 Kommanditgesellschaft (KG), a HGB Eine Kommanditgesellschaft ist eine Handelsgesellschaft, bei der den Gesellschaftsgläubigern - ein oder mehrere Gesellschafter unbeschränkt haften (Komplementäre) und - ein oder mehrere Gesellschafter beschränkt auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage haften (Kommanditisten) grundsätzlich gelten für die KG die Regelungen der OHG, insbesondere was die Rechtsstellung der Komplementäre betrifft, vgl. 161 II HGB Regelungen in 161 ff. HGB betreffen im wesentlichen die Rechtsverhältnisse und die Haftung der Kommanditisten Die Kommanditisten und der Betrag ihrer Hafteinlage sind in das Handelsregister einzutragen, 162 I HGB; bekannt zu machen ist nur die Zahl der Kommanditisten, 162 II HGB Bei Tod des Kommanditisten wird Gesellschaft mangels abweichender Regelung mit seinen Erben fortgesetzt, 177 HGB 17

18 Rechtsstellung der Kommanditisten Geschäftsführung, 164 HGB: - Kommanditisten sind von Geschäftsführung ausgeschlossen, - Kein Widerspruchsrecht; Ausnahme: über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehende Geschäfte, hier nach h.m. Zustimmungserfordernis Vertretung, 170 HGB: Kommanditisten sind von Vertretung ausgeschlossen Kommanditisten unterliegen nicht dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, 165 HGB; sonstige Treupflichten der Gesellschafter gelten auch für Kommanditisten Der Kommanditist ist an Gewinn und Verlust wie jeder andere Gesellschafter auch beteiligt, aber folgende Abweichungen: Gewinn- und Verlustverteilung, 168 HGB - es gelten in erster Linie vertragliche Regelungen - ansonsten steht ihm ein den Umständen nach angemessener Anteil zu - Verlustbeteiligung nur bis zur Höhe seiner Kapitaleinlage, 167 III HGB Gewinnauszahlung: - solange sein Kapitalanteil noch nicht voll eingezahlt ist, wird der Gewinn dem Kapitalkonto gutgeschrieben, 167 II HGB - darüber hinaus kann er Gewinnauszahlung verlangen, 169 I HGB eingeschränkte Kontrollrechte des Kommanditisten, 166 HGB - Recht auf Jahresabschluss und dessen Überprüfung - Ausschluss von den Kontrollrechten des 118 HGB 18

19 Haftung des Kommanditisten Kommanditist haftet bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage den Gläubigern der Gesellschaft persönlich, 171 I, 172 I HGB Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Kommanditist die Einlage geleistet hat, 171 I HGB (bei Einlagen, die nicht in Geldzahlung bestehen, kommt es auf den objektiven Wert der Einlage an) Vereinbarungen der Gesellschafter über den Erlass oder Stundung der Einlage sind gegenüber Gesellschaftsgläubigern unwirksam, 172 III HGB Persönliche Haftung lebt wieder auf - bei Rückzahlung der Einlage an Kommanditisten, 172 IV 1 HGB - bei Entnahme von Gewinnanteilen, wenn die Kapitaleinlage durch Verlust unter dem Betrag der Hafteinlage liegt oder durch die Entnahme hierunter gemindert würde, 172 IV 2 HGB; Bei Berechnung der Kapitaleinlage bleiben selbstgeschaffene immaterielle Werte unberücksichtigt; Ausnahme: 172 V HGB Bei einer GmbH & Co KG gilt die Einlage als nicht geleistet, wenn sie in der Einbringung der Geschäftsanteile an der GmbH besteht, 172 VI HGB Bei Geschäftsaufnahme vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister differenzierte Haftung, 176 I HGB: Hat Kommanditist dem Geschäftsbeginn zugestimmt, haftet er unbeschränkt; Ausnahme: beschränkte Haftung, wenn Gläubiger Kommanditistenstellung kannte Hat Kommanditist dem Geschäftsbeginn nicht zugestimmt, haftet er nur beschränkt auf seine Einlage Keine Anwendung von 176 I HGB, wenn KG kein Istkaufmann nach 1 HGB ist 19

20 Bei Herabsetzung der Hafteinlage haftet der Kommanditist für vor der Eintragung in das Handelsregister begründete Verbindlichkeiten bis zur Höhe seiner bisherigen Einlage, 174 HGB Bei Eintritt in bestehende KG: Kommanditist haftet für alle vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der KG, 173 HGB (vgl. 130 HGB für die OHG) Haftung für die zwischen Eintritt und Eintragung begründeten Verbindlichkeiten wie bei neugegründeter KG, 176 II HGB Bei Umwandlung einer Komplementär- in eine Kommanditistenstellung haftet der Kommanditist gem. 160 III HGB - für die nach der Eintragung seiner Haftungsbegrenzung begründeten Verbindlichkeiten beschränkt auf seine Hafteinlage - für die zuvor begründeten Verbindlichkeiten unbeschränkt, soweit diese innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung der Haftungsbegrenzung fällig und gerichtlich geltend gemacht werden 20

21 Die fehlerhafte / faktische Gesellschaft Von einer fehlerhaften oder faktischen Gesellschaft spricht man, wenn - ein Gesellschaftsvertrag fehlerhaft abgeschlossen oder ein bereits abgeschlossener Gesellschaftsvertrag fehlerhaft abgeändert worden ist (z.b. anfechtbar, formunwirksam, unerkannt geschäftsunfähiger Gesellschafter etc.) und - die Gesellschaft bereits in Vollzug gesetzt worden ist Allgemeine Rechtsfolgen bei fehlerhaften Vertragsabschlüssen: - anfängliche Nichtigkeit bei Gesetzesverstößen, 134 BGB - rückwirkende Nichtigkeit bei Anfechtung, 142 BGB Bis zur Aufnahme der Geschäfte durch eine Personengesellschaft gelten die gesetzlichen Nichtigkeitsregelungen uneingeschränkt Gesellschaften, die ihre Geschäfte bereits begonnen haben, werden trotz solcher Mängel des Vertragsabschlusses als wirksam angesehen; Statt der Geltendmachung der Nichtigkeit haben die Gesellschafter die Möglichkeit, die Gesellschaft für die Zukunft durch Urteil auflösen zu lassen Ausnahmen: Schutz nicht oder nicht vollgeschäftsfähiger Personen ist vorrangig; insoweit sind Gesellschaftsverträge nichtig bzw. entstehen keine Verpflichtungen der betroffenen Personen Differenzierte Wirksamkeit bei Gesellschaften mit sittenwidrigem Gesellschaftszweck oder aufgrund arglistiger Täuschung abgeschlossenen Gesellschaftsverträgen; Gesellschafter haften aber nach 128 HGB Regelungen über fehlerhafte / faktische Gesellschaft gelten auch für fehlerhaften Eintritt, Austritt, Ausscheiden, Umwandlungen etc. 21

22 Stille Gesellschaft, HGB Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, d.h. - die Gesellschaft tritt nach außen nicht auf, - es gibt kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen, - die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über Rechte und Pflichten der Gesellschafter Geschäftsinhaber ist zum Betrieb des Handelsgewerbes für Rechnung der Gesellschafter verpflichtet; ihm obliegt Geschäftsführungspflicht Gewinnbeteiligung ähnlich der eines Kommanditisten, 232 HGB Kontrollrecht wie das eines Kommanditisten, 233 HGB Beide Gesellschafter unterliegen gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten Die gesetzlichen Vorschriften sind dispositiv. In der Praxis wird häufig in unterschiedlichem Umfang von Ihnen abgewichen. Diese Abweichungen können soweit gehen, dass die Geschäftsführungsbefugnis faktisch beim stillen Gesellschafter liegt. Es wird insoweit unterschieden zwischen: typisch stille Gesellschaft: - Stellung des stillen Gesellschafters entspricht den gesetzlichen Vorschriften - Gewinne werden steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst atypisch stille Gesellschaft: - aufgrund vertraglicher Vereinbarungen entspricht die Stellung des stillen Gesellschafters der eines Kommanditisten oder Komplementärs - Gewinne werden steuerlich als Gewinne aus Mitunternehmerschaft, d.h. aus Gewerbebetrieb erfasst 22

23 Partnerschaftsgesellschaft, geregelt im PartGG Besondere Gesellschaftsform für Freiberufler, 1 PartGG Die Vorschriften des PartGG entsprechen weitgehend den Vorschriften aus dem HGB über die OHG oder verweisen hierauf, und zwar hinsichtlich folgender Regelungskomplexe: - Firma und die Firmenfortführung, 2 II PartGG - Anmeldung zum Partnerschaftsgesellschaftsregister, 4 I PartGG - Partnerschaftsgesellschaftsregister, 5 II PartGG - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander, insbesondere die Vertretung, Beschlussfassung und Kontrolle, 6 III PartGG - Entstehen der Partnerschaftsgesellschaft und Vertretungsregelungen, 7 PartGG - Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern, 8 PartGG - Ausscheiden eines Partners und Auflösung der Gesellschaft, 9 PartGG - Liquidation der Gesellschaft, 10 I PartGG - Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter, 10 II PartGG Ergänzend gelten die Regelungen über die GbR, 1 IV PartGG Wichtigste Abweichungen gegenüber der OHG: - Gesellschaft muss Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten, 2 I PartGG - Einzelne Partner können von der Geschäftsführung nicht ausgeschlossen werden, soweit es die Erbringung ihrer beruflichen Leistung betrifft, 6 I, II HGB - Für Schäden aus fehlerhafter Auftragsbearbeitung haftet neben der Gesellschaft nur der Gesellschafter, der den Auftrag bearbeitet hat, 8 II PartGG - Verliert ein Gesellschafter die Berufszulassung, scheidet er kraft Gesetzes aus der Gesellschaft aus, 9 III HGB - Anteile nicht vererblich, 9 IV PartGG 23

24 Partnerschaftsgesellschaft mbb (mit beschränkter Berufshaftung) Sonderform der PartG, bei der die Gesellschafter für Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Berufsausübung nicht persönlich haften, sondern nur für vertragliche Entgeltansprüche und für sonstige Schadensersatzansprüche, 8 IV 1+2 PartGG Gesellschaft muss eine erhöhte, sich aus den jeweiligen Berufsgesetzen ergebende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, 8 IV 1 PartGG Versicherung muss nicht in jedem Falle auch eingreifen (dies kann z.b. sein, wenn Schaden über Versicherungssumme liegt oder Gesellschafter grob fahrlässig gehandelt hat) Gesellschaft muss den Zusatz mit beschränkter Berufshaftung oder mbb führen, 8 VIV 3, 7 V PartGG Streitig, ob dann, wenn Versicherung nicht eintrittspflichtig ist oder der Schaden die Versicherungssumme übersteigt, und die Gesellschaft nicht zahlungsfähig ist, eine Insolvenzantragspflicht besteht (nach h.m. besteht sie nicht) 24

25 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), geregelt im GmbHG Gründung der Gesellschaft vollzieht sich in zwei Stufen: Abschluss des Gesellschaftsvertrages Eintragung in das Handelsregister Vorgründungsgesellschaft Gründungsgesellschaft oder Vorgesellschaft GmbH Abschluss des Gesellschaftsvertrages: GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden, 1 GmbHG GmbH kann auch durch eine einzige Person gegründet werden (sog. Einmann-GmbH), 1 GmbHG Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden, 2 GmbHG 5 GmbHG: Stammkapital muss mindestens betragen; - jeder Geschäftsanteil muss mindestens 1 betragen - statt Geldeinlage kann auch Sacheinlage geleistet werden GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben Eintragung in das Handelsregister darf gem. 7 II GmbHG erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel und insgesamt die Hälfte des Stammkapitals einbezahlt wurde. Falsche Versicherung hierüber bei Eintragung ist strafbar, 82 I Nr. 1, 7 II, 8 II GmbHG Vereinfachte Gründung bei Verwendung eines gesetzlichen Musterprotokolls, 2 Ia Voraussetzungen: höchstens drei Gesellschafter keine vom Gesetz abweichenden Vorschriften Folge: keine Beurkundung erforderlich, nur Beglaubigung der Anmeldung zum Handelsregister 25

26 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), 5a GmbHG Es handelt sich um eine GmbH, bei der das Stammkapital unter dem Mindestbetrag von EUR liegt. Es muss die Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) geführt werden Stammkapital muss bei Gründung in voller Höhe eingezahlt werden, 5a II GmbHG; bei späteren Kapitalerhöhungen auf unter EUR ebenfalls, bei späteren Kapitalerhöhungen auf EUR genügt hälftige Einzahlung des Erhöhungsbetrages Sacheinlagen sind nicht erlaubt, 5a II GmbHG; bei Kapitalerhöhungen auf mindestens EUR sind Sacheinlagen erlaubt UG (haftungsbeschränkt) muss ein Viertel ihres Gewinns in eine Rücklage einstellen, die nur zu folgenden Zwecken verwendet werden darf, 5a III GmbHG: - Stammkapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln; mit Stammkapitalerhöhung kann sich UG (haftungsbeschränkt) in GmbH umbenennen - Ausgleich mit Verlusten aus dem laufenden Jahr - Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr 26

27 Die Haftung bei der Gründung der GmbH Vorgründungsgesellschaft (mehrere Personen schließen sich zusammen, um eine GmbH zu gründen) Gründungsgesellschaft oder Vorgesellschaft (GmbH-Vertrag ist beurkundet, die Gesellschaft aber noch nicht im Handelsregister eingetragen) Gesellschaftsform sui generis wird im Namen der GmbH gehandelt, haften die Handelnden persönlich, 11 II GmbHG inwieweit die Gesellschafter haften, ist umstritten; nach der Rspr. haften sie nur ggü. der GmbH und nur insoweit, als zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister das Stammkapital nicht mehr vorhanden ist (sog. Differenzhaftung) GmbH (nach Eintragung im Handelsregister) Mit Eintragung wandelt sich die Vorgesellschaft automatisch in die GmbH um. Alle Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft gehen auf die GmbH über die Handelndenhaftung gem. 11 II GmbHG erlischt die Gesellschafter haften nicht persönlich ggü. den Gläubigern 27

28 Sonderprobleme bei der Gründung einer GmbH: "gescheiterte GmbH": GmbH wird nicht in Handelsregister eingetragen, weil, sie den Antrag nicht weiter verfolgt oder Eintragungsantrag zurückgewiesen wird Hat GmbH noch keinen Geschäftsbetrieb aufgenommen, wird sie automatisch aufgelöst Hat GmbH Geschäftsbetrieb bereits aufgenommen und führt sie ihn weiter, wandelt sie sich in eine GbR oder OHG oder in ein Einzelunternehmen um "Gründungsschwindel": Gesellschafter oder Geschäftsführer machen bei Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben Strafbarkeit nach 82 GmbHG Schadensersatzverpflichtung nach 9a GmbHG gegenüber der GmbH Verzicht der GmbH auf Ersatzansprüche unwirksam, soweit Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird, 9b GmbHG "GmbH-Mantelkauf" Erwerb der Anteile an einer GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und kein Vermögen mehr hat, zum Zwecke des Betriebs eines neuen Unternehmens Wird von Rechtsprechung als wirtschaftliche Neugründung angesehen Muss vom Geschäftsführer dem Handelsregister mitgeteilt werden Soweit Stammkapital zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung nicht mehr vorhanden, muss es neu eingezahlt werden Bei Unterbleiben der Mitteilung an das Handelsregister persönliche Haftung des Geschäftsführers und der Gesellschafter bis zur Höhe des Stammkapitals 28

29 "Vorrats-GmbH" Es werden GmbHs gegründet, die noch keinen Geschäftsbetrieb haben, sondern an andere veräußert werden, die damit die persönliche Haftung gem. 11 Abs. 1 GmbHG bis zur Zeit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister vermeiden können Verdeckte Sacheinlage, 19 IV GmbHG Es wird formal eine Bareinlage geleistet und mit dem Geld wird anschließend von dem Gesellschafter ein Wirtschaftsgut erworben, so dass faktisch eine Sacheinlage erfolgt Keine wirksame Erfüllung der Bareinlageverpflichtung. Gesellschafter bleibt bis zur Verjährung ( 19 VI GmbHG, in Gesellschaftsverträgen häufig längere Frist vereinbart) zur Zahlung verpflichtet Wert der Sacheinlage wird nach Eintragung in das Handelsregister auf fortbestehende Zahlungsverpflichtung angerechnet. Beweislast für Wert liegt beim Gesellschafter Da Verrechnung erst nach Eintragung in das Handelsregister erfolgt, gibt Geschäftsführer eine falsche Versicherung bei der Eintragung ab Hin- und Herzahlen, 19 V GmbHG Bareinlage wird an die Gesellschaft gezahlt, Gesellschaft zahlt anschließend Geld z.b. als Darlehen an den Gesellschafter zurück Befreiung von Einlageverpflichtung nur, wenn vollwertiger Rückgewähranspruch gegen Gesellschafter besteht Vereinbarung muss bei Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister angegeben werden Haftung des Geschäftsführers, wenn er bei Anmeldung des Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister die Vereinbarung verschweigt oder wenn er die Vollwertigkeit des Rückgewähranspruches fehlerhaft bejaht 29

30 Die Organe der GmbH: Geschäftsführer GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben, 6 I GmbHG; muss nicht Gesellschafter sein, 6 III GmbHG Voraussetzungen für Geschäftsführer, 6 II GmbHG: - nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen - innerhalb der letzten fünf Jahre keine Verurteilung wegen: - Konkursstraftaten im Sinne des StGB - Insolvenzverschleppung - Gründungsschwindel bei GmbH oder AG - Erstellung unrichtiger Bilanzen etc. - Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen - Untreue - jegliche Form des Betruges - keine Untersagung der Berufsausübung - weitere Voraussetzungen können in der Satzung geregelt sein Bestellung des Geschäftsführers - im Gesellschaftsvertrag - durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, 46 Nr. 5 GmbHG - durch eine im Gesellschaftsvertrag bestimmte andere Institution, vgl. 45 GmbHG Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer - jederzeit ohne Begründung, 38 I, 46 Nr. 5 GmbHG - unter bestimmten, im Gesellschaftsvertrag bestimmten Voraussetzungen, insbesondere aus wichtigem Grund 30

31 Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft, 35 GmbHG Bei mehreren Geschäftsführern kommt es zunächst auf Vertretungsregelung in der Satzung an, ansonsten 35 II 1 GmbHG Zugang von Erklärungen genügt bei einem Geschäftsführer, 35 II 2 GmbHG beachte Selbstkontrahierungsverbot, 181 BGB, 35 III GmbHG Geschäftsführer ist an Weisungen der Gesellschaft gebunden; Beschränkungen der Vertretungsmacht wirken aber nur im Innenverhältnis gegenüber Gesellschaft, nicht im Außenverhältnis gegenüber Dritten, 37 GmbHG Hat GmbH keinen Geschäftsführer ist die Gesellschaft handlungsunfähig. Erklärungen gegenüber der Gesellschaft können aber wirksam gegenüber den Gesellschaftern abgegeben werden, 35 I GmbHG Geschäftsführer haben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden, 43 I GmbHG: bei Pflichtverletzung Schadensersatzverpflichtung, 43 II GmbHG Verjährungsfrist 5 Jahre, 43 IV GmbHG Geschäftsführer unterliegt nach Rspr. gesetzlichem Wettbewerbsverbot Angaben auf Geschäftsbriefen, 35a GmbHG; Bei Nichtbefolgung Zwangsgeldfestsetzung gem. 79 GmbHG 31

32 Die Organe der GmbH: Gesellschafterversammlung Gesellschafterversammlung ist oberstes Willensbildungsorgan der GmbH Aufgabenkreis der Gesellschafter in 46 GmbHG geregelt; weitere Zuständigkeiten können im Gesellschaftsvertrag geregelt sein Beschlussfassung in Gesellschafterversammlung: Einberufungskompetenz bei Geschäftsführer, 49 I GmbHG Gesellschafterminderheit von 10 % kann Einberufung verlangen; kommt Geschäftsführer dem nicht nach, können die Gesellschafter selbst einladen, 50 GmbHG Einberufung erfolgt durch Einschreiben mit Frist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnungspunkte, 51 GmbHG Ist Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß geladen, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Gesellschafter anwesend sind, 51 III GmbHG (gleichwohl gefasste Gesellschafterbeschlüsse sind je nach der Art des Ladungsmangels entweder unwirksam oder analog 241 ff. AktG anfechtbar; im Einzelnen vieles str.) Beschlussfassung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, 47 I GmbHG Abweichende Mehrheitserfordernisse in Satzung möglich Bei Satzungsänderungen ist 3/4-Mehrheit erforderlich, 53 II GmbHG (Abweichung nur nach oben möglich) Vertretung möglich, 47 III GmbHG In bestimmten Fällen Ausschluss des betroffenen Gesellschafters bei der Abstimmung, 47 IV GmbHG Beschlussfassung kann auch außerhalb Gesellschafterversammlung schriftlich erfolgen, 48 II GmbHG Einberufung mindestens einmal jährlich, vgl. 49 II, III, 42a II GmbHG 32

33 Die Organe der GmbH: fakultativer Aufsichtsrat Satzung der GmbH kann Aufsichtsrat vorsehen, muss es aber nicht Bei GmbHs mit mehr als 500 Arbeitnehmern ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952 ein Aufsichtsrat zu bilden Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Kontrolle und Beratung des Geschäftsführers; 52 GmbHG verweist hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats auf zahlreiche Vorschriften des Aktiengesetzes Die Organe der GmbH: fakultativer Beirat Satzung kann Bildung eines Beirats vorsehen, unterschiedliche Funktionen: - Beratung des Geschäftsführers - Aufgabenzuweisung in Satzung; Grenzen dort, wo unentziehbarer Kernbereich der Gesellschafterversammlung beginnt Rechte und Pflichten des Beirats sollten in Satzung geregelt sein 33

34 Mitgliedschaft der Gesellschafter Rechte der Gesellschafter: Grundvorschrift: 45 GmbHG Mitverwaltungsrechte: - Teilnahme an Gesellschafterversammlungen - Stimmrecht Vermögensrechte: - Anspruch auf Jahresüberschuss, 29 GmbHG - Anspruch auf Liquidationserlös, 72 GmbHG Informationsrechte, 51a GmbHG Pflichten der Gesellschafter Einlageerbringung, 19 GmbHG - bei nicht rechtzeitiger Zahlung Verzinsungspflicht, 20 GmbHG - bei verzögerter Einzahlung auf Stammeinlage kann Gesellschaftsanteil eingezogen (kaduziert) werden, 21 GmbHG - Ausfallhaftung des Rechtsvorgängers eines ausgeschlossenen Gesellschafters, 22 GmbHG - Aufbringung von Fehlbeträgen aufgrund Nichtzahlung durch andere Gesellschafter, 24 GmbHG - Verdeckte Sacheinlagen bleiben unzulässig, nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister wird aber der Wert der verdeckten Sacheinlage auf Barzahlungsverpflichtung angerechnet, 19 IV GmbHG Im Gesellschaftsvertrag kann Nachschusspflicht vereinbart sein, GmbHG Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht Nach der Rspr. leitet sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ein Wettbewerbsverbot ab - bei Mehrheitsgesellschaftern - bei Gesellschaften mit geringer Gesellschafterzahl, die auf die Zusammenarbeit der Gesellschafter ausgelegt sind Weitere Pflichten können sich aus Gesellschaftsvertrag ergeben 34

35 Erwerb der Mitgliedschaft Bei Gründung durch Übernahme einer Stammeinlage Durch Übertragung auf einen Dritten - Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft bedürfen der notariellen Beurkundung, 15 III, IV GmbHG - weitere Voraussetzungen können im Gesellschaftsvertrag bestimmt sein (z.b. Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafter, Nichtausübung eines den Mitgesellschaftern in der Satzung eingeräumten Vorkaufsrechtes) Durch Vererbung, 15 I GmbHG GmbH kann auch Anteile von sich selbst erwerben (aber nicht alle) - besondere Regelungen für die Aufbringung des Entgelts, 33 GmbHG - die mit den eigenen Anteilen verbundenen Stimmrechte und Verwaltungsrechte ruhen - der auf den Anteil entfallende Gewinnanteil wird auf die anderen Gesellschafter verteilt entsprechend dem Verhältnis von deren Anteilen zueinander Bei jeder Veränderung im Gesellschafterbestand muss eine Liste der aktuellen Gesellschafter zum Handelsregister eingereicht werden; Inhalt: Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter, Nennbeträge und laufende Nummer der jeweiligen Geschäftsanteile, 40 GmbHG Gem. 16 III GmbHG Gutgläubiger Erwerb des Geschäftsanteils vom Nichtberechtigten möglich, wenn - Veräußerer länger als 3 Jahre in der Gesellschafterliste gem. 40 GmbHG als Gesellschafter eingetragen ist oder kürzer als 3 Jahre, aber Unrichtigkeit dem tatsächlichen Gesellschafter zuzurechnen ist, - kein Widerspruch zur Gesellschafterliste beim Handelsregister vorliegt, - der Erwerber die Nichtberechtigung des Veräußerers nicht kennt und Unkenntnis auch nicht grob fahrlässig ist. 35

36 Beendigung der Mitgliedschaft Durch Übertragung der Anteile auf einen Dritten, 15 GmbHG Kündigung nicht möglich; die Rspr. lässt aber einen Austritt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu Ausschließung eines Gesellschafters; gesetzlich nicht geregelt, von der Rspr. anerkannt analog 737 BGB, 140 HGB - in der Regel in der Satzung vorgesehen - Ausschließung ist nur ultima ratio, wenn andere Möglichkeiten zur Lösung von Konflikten nicht mehr bestehen - Ausschließung muss, wenn nichts anderes in der Satzung geregelt ist, durch Ausschließungsklage der Gesellschaft gegen den Gesellschafter erfolgen Durch Einziehung des Gesellschaftsanteils, 34 GmbHG Durch Kaduzierung, 21 GmbHG 36

37 Kapitalerhaltungsregelungen Verbot der Rückzahlung von Einlagen das zum Erhalt des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden, 30 I GmbHG Ausnahmsweise Zahlung doch zulässig, wenn - Zahlung aufgrund eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages erfolgt; - die Zahlung durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter gedeckt ist; - es sich um die Rückzahlung eines Darlehen an den Gesellschafter handelt; - es sich um Leistungen auf einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich gleichstehenden Forderungen handelt (z.b. Mietzahlungen) entgegen diesen Regelungen erfolgte Zahlungen müssen von den Gesellschaftern zurückgezahlt werden: - war Empfänger in gutem Glauben besteht Rückzahlungsverpflichtung nur insoweit, wie das Geld zur Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern erforderlich ist, 31 II GmbHG - kann Empfänger nicht zurückzahlen, müssen die anderen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Anteile den Betrag zurückzahlen, soweit er zur Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern erforderlich ist, 31 III GmbHG - Verzicht auf Rückzahlungsforderung gegen Gesellschafter ist unwirksam, 31 IV GmbHG - Verjährungsfrist beträgt 10 bzw. 5 Jahre ab Zahlung an Gesellschafter, 31 V GmbHG - Haftung der Geschäftsführer a) gegenüber den Mitgesellschaftern, die für nichtzahlungsfähigen Empfänger anteilig zahlen müssen, 31 VI GmbHG b) gegenüber der Gesellschaft nach 43 II GmbHG 37

38 Durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Gesetzes und zur Missbrauchsbekämpfung) wurden ab bisher in 32a, 32b GmbHG enthaltene Regelungen zu Gesellschafterdarlehen und gleichstehenden Leistungen gestrichen und abgeänderte Vorschriften in die Insolvenzordnung (InsO) eingefügt: Der Gesellschaft von einem Gesellschafter gewährte Darlehen oder wirtschaftlich einem Darlehen gleichstehende Leistungen haben in der Insolvenz letzten Rang und können damit praktisch nicht geltend machen, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Rückerstattungsverpflichtung hinsichtlich aller im letzten Jahr vor oder nach der Insolvenzbeantragung erhaltenen Darlehensrückzahlungen oder anderer wirtschaftlich gleichstehender Zahlungen, 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO Zeit für Klageerhebung durch Insolvenzverwalter: 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem Insolvenzverwalter Kenntnis von Darlehensrückzahlung hat, höchstens 10 Jahre, 146 InsO i.v.m. 195 BGB Vorstehende Regelungen über Gesellschafterdarlehen gelten nicht für Minderheitsgesellschaften mit bis zu 10 % Beteiligung, die nicht gleichzeitig Geschäftsführer sind, 39 Abs. 5 InsO für Gläubiger, die sich zu Sanierungszwecken an der Gesellschaft beteiligen, wenn der Erwerb der Anteile bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung erfolgt, 39 Abs. 4 InsO 38

39 Erwerb eigener Geschäftsanteile, 33 GmbHG GmbH darf keine eigenen Gesellschaftsanteile erwerben, wenn die Stammeinlagen noch nicht vollständig eingezahlt worden sind, 33 I GmbHG GmbH darf voll eingezahlte eigene Geschäftsanteile nur erwerben, wenn sie den Kaufpreis aus dem über das Stammkapital und nicht ausschüttbare gesellschaftsvertragliche Rücklagen hinausgehenden Eigenkapital bezahlen kann Kredit aus Gesellschaftsvermögen, 43 a GmbHG: Geschäftsführern, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten darf kein Kredit aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der GmbH gewährt werden. Ein gleichwohl gewährter Kredit ist sofort zurückzuzahlen Geschäftsführer muss unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen, wenn - bei der GmbH sich aus Jahresbilanz oder einer im Laufe eines Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, 49 III GmbHG - bei der UG haftungsbeschränkt Zahlungsunfähigkeit droht, 5a IV GmbHG Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit: Geschäftsführer muss unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen Insolvenz anmelden, 15a I InsO Hat GmbH keinen Geschäftsführer, ist auch jeder Gesellschafter zur Insolvenzbeantragung verpflichtet, 15a III InsO Ausnahme: Gesellschafter hat von Zahlungsunfähigkeit und Führungslosigkeit keine Kenntnis 39

40 Auflösung und Liquidation Auflösungsgründe, 60 GmbHG Rechtsfolgen der Auflösung: - Auflösung ist im Handelsregister einzutragen, 65 GmbHG - die Gesellschaft wird von einer werbenden Gesellschaft zu einer zu liquidierenden Gesellschaft, 66 ff. GmbHG - Geschäftsführer wird automatisch Liquidator, wenn Gesellschaft keinen anderen Liquidator bestimmt, 66 I GmbHG - Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, 67 GmbHG Aufgaben der Liquidatoren: - laufende Geschäfte beenden, Vermögen versilbern, Schulden begleichen, 70 GmbHG - Verteilung des Restvermögens unter den Gesellschaftern, 72, 73 GmbHG - Aufstellung einer Bilanz und Erläuterungsbericht bei Beginn und Jahresabschluss und Lagebericht zum Ende jeden Jahres der Liquidation, 71 I - III HGB - nach Abschluss der Liquidation ist das Erlöschen der GmbHG zum Handelsregister anzumelden, 74 GmbHG - auf Geschäftsbriefen muss Hinweis auf Liquidation vermerkt sein, 71 V GmbHG, sonst Zwangsgeld gem. 79 I GmbHG Mit Eintragung des Schlusses der Liquidation in das Handelsregister ist GmbH erloschen und existiert nicht mehr Ausnahme: Eine als erloschen eingetragene GmbH, die - entgegen allen Annahmen - noch Vermögen hat, existiert weiter fort, auch wenn sie im Handelsregister gelöscht ist, vgl. 66 V GmbHG 40

41 Haftung des Geschäftsführers Haftung bis zur Eintragung gem. 11 II GmbHG Haftung gegenüber der Gesellschaft Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft für den entstandenen Schaden, 43 II GmbHG - Ausgangsgrundlage: Geschäftsführer haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, 43 I GmbHG - Haftung für Schäden aus Verstößen gegen Zustimmungserfordernisse oder Weisungen der Gesellschafter - Haftung für Schäden aus nicht zeitnaher Umsetzung von Gesellschafterversammlungsbeschlüssen - Geschäftsführer darf auch risikoreiche Geschäfte tätigen, aber: je größer die wirtschaftliche Bedeutung eines Geschäftes ist, desto mehr Aufmerksamkeit muss der Geschäftsführer ihm widmen Haftung auch aus Pflichtverletzung des Geschäftsführeranstellungsvertrages möglich Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife, 64 GmbHG Geltendmachung von Ersatzansprüchen bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, 46 Nr. 8 GmbHG; Ausnahme: Geltendmachung durch Insolvenzverwalter Haftung gegenüber Gesellschaftern Haftung der Geschäftsführer gegenüber den Mitgesellschaftern für die Erstattung verbotener Rückzahlungen, 31 VI GmbHG Haftung sonst nur bei unerlaubter Handlung gegenüber Gesellschaftern 41

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