Probleme bei der Aufnahme von Partnern als Mitgesellschafter am Bsp. der GmbH
|
|
- Vincent Berg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Seite 1 Probleme bei der Aufnahme von Partnern als Mitgesellschafter am Bsp. der GmbH BPW BUSINESS Webinar 18. September 2014 Dr. Marc-André Rousseau Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
2 Seite 2 Dr. Marc-André Rousseau Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Praxisgruppe Corporate, Mergers & Acquisitions Kurfürstenstraße Berlin Marc-Andre.Rousseau@bblaw.com Tel.: Fax: Spezialgebiete Karriere Start-Up Beratung; Unternehmensgründungen; allgemeines Gesellschaftsrecht; Venture Capital / Private Equity; Unternehmenskäufe; Joint Ventures; Umwandlungsrecht; Beratung von Management und Aufsichtsorganen in Haftungsfragen Universitäten Hamburg, Bordeaux und Freiburg i. Br. (bis 2004) Dr. iur. (2005) SJ Berwin LLP, Frankfurt a.m. ( ) BEITEN BURKHARDT, Berlin (seit 2009) Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht (seit 2012) Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch
3 Seite 3 BPW BUSINESS Webinar 18. September 2014 Übersicht Rechtsformen
4 Seite 4 Einzelunternehmen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften weitere Gesellschaftsformen BGB-Gesellschaften (GbR) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Mischformen insb. GmbH & Co. KG Offene Handelsgesellschaft (OHG) Unternehmergesellsch aft (haftungsbeschränkt) Genossenschaft Kommanditgesellschaft (KG) Aktiengesellschaft (AG) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Kommanditgesellschaft auf Aktien Verein (rechtsfähiger, nicht-rechtsfähiger) Stille Gesellschaft Europäische Aktiengesellschaft (SE) Stiftung
5 Seite 5 BPW BUSINESS Webinar 18. September 2014 Aufnahme eines Partners als Mitgesellschafter
6 Seite 6 Fallbeispiel Der Jungunternehmer und Single A hat eine Marktlücke entdeckt und macht sich mit seiner Idee selbstständig. Um Beratungsaufwand und Gründungskosten zu vermeiden, gründet er sein Unternehmen in der Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) unter Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls. A beabsichtigt nun, seinem langjährigen Weggefährten, den verheirateten Familienvater B, unternehmerische Anreize zu geben und nimmt diesen als Partner in die Gesellschaft auf. Er überträgt ihm 50% seiner Beteiligung an dem Unternehmen und beruft B als weiteren Geschäftsführer. Weitere Regelungen werden nicht getroffen. Kann das Vorgehen von A in der Zukunft Probleme bereiten? Was hat A zu bedenken, wenn er den wesentlichen Einfluss auf seine Idee nicht verlieren will?
7 Seite 7 Die gesetzlichen Mindestanforderungen Regelungen im Musterprotokoll (Mindestanforderungen): Firma Sitz Unternehmensgegenstand Angaben zum Stammkapital und zu den Geschäftsanteilen Ggfs. zeitliche Beschränkung und Nebenleistungsverpflichtungen (selten) Ggfs. Regelung zur Übernahme von Gründungskosten durch die Gesellschaft Zudem bei Gründung: Bestellung Geschäftsführer
8 Seite 8 Überlegung 1 - Art und Höhe der Beteiligung (strategisch oder rein finanziell), Beschlussmehrheiten, Gewinnverteilung Bsp.: A hat eine neue Idee, die die aufgenommene Tätigkeit ideal ergänzt. Er möchte daher den Unternehmensgegenstand entsprechend erweitern. B ist von dieser Idee nicht überzeugt und stimmt dagegen. Grundsatz: einfache Mehrheit bzw. 75%, in Ausnahmefällen 100% erforderlich; Stimmkraft entspricht der Höhe der Beteiligung; Verteilung des Gewinn entsprechend der Beteiligungshöhe Möglich: Festlegung von Beschlussmehrheiten und Vetorechten Möglich: Festlegung der Stimmkraft (z.b. nach Köpfen, nach Einlageleistung, Mehrstimmrechte, Höchststimmrechte, stimmlose Anteile) Möglich: Abweichende Verteilung der Gewinne (Insbesondere Vorzugsrechte; andere Quote)
9 Seite 9 Überlegung 2 Besondere Problematik der 50/50-Beteiligung Bsp.: A und B können absolut nicht mehr miteinander. B stimmt in jeder Gesellschafterversammlung aus Prinzip gegen die Vorschläge des A und umgekehrt. Da auch ein umfangreicher Zustimmungskatalog vorliegt, ist die Gesellschaft praktisch handlungsunfähig. Grundsatz: Mehrheitsentscheidung bei einer 50/50 Beteiligung bedeutet dies stets Einstimmigkeit Sinnvoll: Abweichende Regelung der Stimmkraft, wenn Beteiligungshöhe auf Gewinnbeteiligung ausgerichtet ist; ggfs. Vetorechte für den eigentlichen Gründer Möglich: Texan-Shoot-Out- und Russian-Roulette-Klauseln Möglich: 2%ige Beteiligung eines neutralen Dritten (wenn vorhanden)
10 Seite 10 Überlegung 3 Verfügung über die Beteiligung Bsp.: Das Unternehmen startet sehr erfolgreich. B macht aber privat eine schwere Zeit durch. Vor allem sieht er sich einer großen Schuldenlast ausgesetzt. Das führt auch dazu, dass die Zusammenarbeit mit A aus seiner Sicht keinen Spaß mehr macht. Er verkauft seine Beteiligung an C, ein ehemaliger Klassenkamerad von A, der diesen in der Schule immer gehänselt hat und nunmehr mit seinem Konkurrenzunternehmen tätig ist. Grundsatz: Geschäftsanteile sind frei veräußerlich. Möglich: Vinkulierung Möglich: Vorkaufsrechte / Andienungspflichten Möglich: Mitverkaufsrechte (tag-along) Schutz des Minderheitsgesellschafters Möglich: Mitverkaufspflichten (drag-along) Schutz des Mehrheitsgesellschafters
11 Seite 11 Überlegung 4 - Geschäftsführung, Vertretung, Zustimmungspflichten Bsp.: A ist der Ansicht, die Gesellschaft benötigt für eine erforderliche Investition finanzielle Mittel, die durch Aufnahme eines Bankdarlehens aufgebracht werden sollen. B hält diese Investition für nicht erforderlich und stimmt dem nicht zu. A nimmt das Darlehen dennoch auf. Die Investition stellt sich als Fehleinschätzung durch A dar und endet in einem Totalverlust der Darlehenssumme. Grundsatz: Nur gemeinschaftliche Geschäftsführung und Vertretung; Verbot von sogenannten Insichgeschäften ( 181 BGB) Möglich: Einzelvertretung und Befreiung von 181 BGB Möglich: Sonderrecht auf Geschäftsführung Möglich: Zustimmungspflichten für Geschäftsführungsmaßnahmen Beachte: Viele Regelungen auch in einer Geschäftsordnung möglich
12 Seite 12 Überlegung 5 Einberufung der Gesellschafterversammlung, Beschlussfähigkeit Bsp.: B möchte den Gesellschaftsvertrag ändern und beruft die erforderliche Gesellschafterversammlung per eingeschriebenem Brief an die Privatanschrift von A mit einer Frist von 1 Woche ein. A befindet sich gerade auf einer längeren Geschäftsreise und bekommt von dieser Einberufung nichts mit. Als er nach seiner Rückkehr den mit 100% der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss sieht, ist er entsetzt. Grundsatz: Einberufungsfrist von 1 Woche per eingeschriebenem Brief; Ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist stets beschlussfähig (Grenze: Treuepflicht) Möglich: Verlängerung der Einberufungsfrist und Ausweitung der Einberufungsarten Möglich: Festlegung eines Quorums für den ersten Versammlungsversuch
13 Seite 13 Überlegung 6 Gewinnverwendung Bsp.: Die Gesellschaft hat im vergangenen Geschäftsjahr einen beachtlichen Gewinn erzielt. B möchte seine privaten Schulden schnellstmöglich tilgen und drängt auf eine vollständige Gewinnausschüttung. A sieht den Investitionsbedarf im kommenden Geschäftsjahr und möchte 50% des Gewinns in das nächste Geschäftsjahr vortragen. Grundsatz: Anspruch auf Gewinnausschüttung Möglich: Abweichende Regelung zur Gewinnverwendung (z.b. Thesaurierungspflicht; Erschwerung der Abkehr von der Vollausschüttung) Beachte: Gesetzliche Ansparpflicht bei der UG (haftungsbeschränkt)
14 Seite 14 Überlegung 7 Einziehung, Ausschluss, Kündigung, Abfindung Bsp.: Das Verhältnis zwischen A und B ist absolut zerrüttet. Freunde sind die beiden schon lange nicht mehr, Entscheidungen in der Gesellschaft werden boykottiert und zudem ist A mit der Ehefrau von B durchgebrannt. A möchte sein Unternehmen retten und B rausschmeißen. Ist das möglich? Grundsatz: Nein, nur aus wichtigem Grund in extremen Ausnahmefällen denkbar Zu unterscheiden: Abberufung als Geschäftsführer und Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages (sofern existent) Möglich: Abweichende Regelung (Einziehung, Ausschluss und Kündigung jeweils gegen Abfindung) Beachte: Bei der Abfindungsregelung ist der Interessenkonflikt zwischen Gesellschaft (Liquiditätsschutz) und ausscheidendem Gesellschaft (Zahlungseingang) aufzulösen
15 Seite 15 Überlegung 8 Erbfolge, Güterstand Bsp.: A lebt mit seiner Ehefrau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zum Zeitpunkt des Eheschlusses war A Student und nahezu mittellos. Nunmehr ist er vermögend, wobei dieses vermögen neben seinem Porsche ausschließlich aus der Beteiligung an dem Unternehmen besteht. Im letzten Italienurlaub hat die Ehefrau ihren Traummann kennengelernt. Die Scheidung steht unmittelbar bevor. Problem?
16 Seite 16 Überlegung 9 Erbfolge, Güterstand Bsp.: A verstirbt bei einem Autounfall und hinterlässt eine Ehefrau und 6 Kinder. Die Familie ist seit Jahren zerstritten. Problem? Grundsatz: Geschäftsanteile sind frei vererblich; Ausübung der Rechte aus der Beteiligung bei mehreren Berechtigten nur gemeinschaftlich möglich. Möglich: Abweichende Regelung, insb. Einschränkung der Vererblichkeit und Erfordernis zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters Möglich: Abtretungsverpflichtungen / Einziehungsrechte
17 Seite 17 Übersicht wesentlicher Beteiligungsüberlegungen Art und Höhe der Beteiligung (strategisch oder rein finanziell), Beschlussmehrheiten, Gewinnverteilung Verfügung über Beteiligung (Vinkulierung, Vorkaufsrechte, Tag-/Drag-Along-Right) Geschäftsführung, Vertretung, Zustimmungspflichten Einberufung der Gesellschafterversammlung, Beschlussfähigkeit Gewinnverwendung Einziehung, Ausschluss, Kündigung, Abfindung Erbfolge, Güterstand Versammlungsleitung, Protokoll(führung), Vertreter / Berater Arten der Beschlussfassung Wettbewerbsverbot, Geheimhaltung Gerichtsstand
18 Seite 18 BPW BUSINESS Webinar 18. September 2014 Beteiligung eines Finanzinvestors
19 Seite 19 Start-Up Investments Investoren finanzieren und betreuen die Gründung und Entwicklung des Unternehmens, dafür erhalten sie i.d.r. Anteile an diesem Unternehmen (VC), die sie später gewinnbringend verkaufen wollen Rechtsform: i.d.r. GmbH, da mitgliedschaftliche Beteiligung möglich ohne Risiko einer unbeschränkten Haftung, weniger aufwendige Organisation als AG, stärkerer Einfluss der Gesellschafter auf Geschäftsführung alternativ ist eine stille Beteiligung denkbar (eher Business Angels) eingebracht werden typischerweise Kapital ohne Sicherheiten und Branchenkenntnisse, Managementexpertise und ggfs. sogar Ressourcen
20 Seite 20 Start-Up Investments Investments erfolgen vor allem in folgenden 3 Phasen: Pre-Seed / Seed (Early Stage): Ausreifung und Umsetzung einer innovativen Idee in verwertbare Resultate, i.d.r. als Prototyp, auf dessen Basis dann das Geschäftskonzept des zu gründenden Unternehmens aufgebaut wird Start-Up (Early Stage): Markteinführung des Produkts, Aufbau des Unternehmens Expansion: Finanzierung unternehmerischen Wachstums; das Unternehmen hat den Break Even Point erreicht oder erwirtschaftet Gewinne Generell gilt: Je später der Einstieg, desto geringer das Risiko; dafür zahlen die Investoren i.d.r. höhere Bewertungen
21 Seite 21 Business Angels Einzelpersonen, die mittels Wagniskapital investieren; i.d.r. unternehmerisch denkende sowie vermögende Person Widmen sich dem Start-Up i.d.r. sehr intensiv; stellen üblicherweise Know-How, Netzwerk und Erfahrungen zur Verfügung Beteiligung an der Gesellschaft dafür aber meist hoch (oft Mehrheitsbeteiligung) Größenordnung der Beteiligung i.d.r. aber gering bei ca bis höchstens EUR für 4 7 Jahre; größere Beiträge bis zu 1 Mio. EUR sind möglich, meist aber nur in Kooperation mit VC-Gesellschaften Wichtig: Recht und Pflicht zur Übernahme der Beteiligung zu regeln
22 Seite 22 Inkubatoren Inkubator = Brutkasten für Frühgeborene (Medizin) - Starthilfe für junge Unternehmer durch Büro- / Serviceleistungen und Finanzen (Wirtschaft) Mittelweg zwischen höherer Finanzierung und geringerem Engagement einschließlich kurzer Investitionszeit Bei Inkubatoren wird unterschieden: Accelerator: Schneller Marktstart für innovative Ideen, Gefahr des Scheiterns aber deutlich höher Company Builder: Langfristige Strategie mit Rückgriff auf erprobte Modelle Anteil der Beteiligung am Unternehmen meist höher als bei VC Bei Accelerator: wenig Kapital und Unterstützung, dafür geringe Unternehmensbeteiligung; bei Company Builder: viel Kapital und ausreichende Unterstützung, dafür aber oftmals Mehrheitsbeteiligung Investitionshöhe zwischen und EUR über 1 Jahr (Accelerator) bis zu 2 Jahren (Company Builder)
23 Seite 23 Venture Capital (Risiko-/ Wagniskapital) außerbörsliches Beteiligungskapital, welches eine Beteiligungsgesellschaft unter Verlustrisiko zur Finanzierung eines riskanten Unternehmens zur Verfügung stellt; kann durch institutionelle und firmengebundene Venture-Capitalists, Investmentfonds und öffentliche Fördermittel erfolgen sehr finanzstark, dafür wird Investor in aller Regel Mitgesellschafter mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten eingebracht wird typischerweise Kapital ohne Sicherheiten, Branchenkenntnisse und Managementexpertise; es werden jedoch üblicherweise sehr viele Unternehmen gleichzeitig betreut, daher keine Präsenz in jedem einzelnen möglich
24 Seite 24 Venture Capital (Risiko-/ Wagniskapital) Typische Regelungen: Beteiligung als Gesellschafter (Minderheitsbeteiligung bei %); Höhe der abzugebenden Gesellschaftsanteile wird nach Unternehmenswert festgelegt Beteiligung i.d.r. mind EUR über 3 5 bzw. 7 Jahre; ggfs. Milestones Keine Rückzahlung des Kapitals; Rendite durch Veräußerung Umfassende Kontroll- und Informationsrechte, Entsende- und Mitspracherechte (meist Vertretung im Aufsichts- oder Beirat; zustimmungsbedürftige Geschäfte; Quorum, Beschlussmehrheiten; regelmäßige Treffen / Berichte) Erlösvorzug bei Verkauf / Börsengang / Liquidation Exitregelung (Mitverkaufsrechte / -pflichten, stets verkaufsberechtigt) VC-Geber will immer in der Lage sein zu veräußern (Buy back, Trade Sale, Secondary sale, IPO, Liquidation, Kündigung der Gesellschafterstellung) Garantien zum Unternehmenszustand
25 Seite 25 Venture Capital (Risiko-/ Wagniskapital) Rglm. Ablauf: Einreichung Businessplan Letter of Intent Due Diligence Term Sheet Exklusivitätsperiode Verhandlung Beteiligungsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftervereinbarung, Geschäftsführerverträge, ggfs. Geschäftsordnung Beteiligung 3 7 Jahre, danach Exit
26 Seite 26 BPW BUSINESS Webinar 18. September 2014 Vielen Dank
27 BPW BUSINESS Webinar 18. September 2014 Seite 27
Die Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrWachstumsfinanzierung - Chancen und Risiken -
Wachstumsfinanzierung - Chancen und Risiken - Wachstumsfinanzierung - Chancen und Risiken 1. Maßgeschneiderte Finanzierung? 2. Wachstumsstrategien 3. Wachstumsfinanzierung 4. Finanzierungsarten 5. Beteiligungsformen
MehrDie Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.
Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft
MehrHandwerkskammer Osnabrück-Emsland
Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Tag der Nachfolge - Den Wandel erfolgreich meistern in Osnabrück am 11. Juni 2013 Vortrag Die Bedeutung des Gesellschaftsvertrags für die Dr. Thomas F.W. Schodder Rechtsanwalt
MehrStart-Ups. Term-Sheet. zu der Term-Sheet Verhandlung. Term-Sheet Verhandlung. 19. November 2014, 18 Uhr, betahaus Hamburg. In Kooperation mit: mit
Start-Ups Term-Sheet Verhandlung 19. November 2014, 18 Uhr, betahaus Hamburg In Kooperation mit: Term-Sheet zu der Term-Sheet Verhandlung mit Gunnar Froh WunderCar Mobility Solutions GmbH Dr. Ole Brühl
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrRechtsformen von Unternehmen in Deutschland
Wesentliche Rechtsformen im Überblick Rechtsformen für privatwirtschaftliche Unternehmen Einzelunternehmen/ Einzelfirma Gesellschaftsunternehmen/ Gesellschaften Personengesellschaften Kapitalgesellschaften
MehrBettina Schmidt, Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte, Frankfurt am Main. Existenzgründung. Die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform
Bettina Schmidt, Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte, Frankfurt am Main Existenzgründung Die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform Die Referentin seit 1996 zugelassene Rechtsanwältin 2003 Gründung
MehrStart Up Camp 2009 Unternehmergesellschaft und Venture Capital Verträge. Nicolas Gabrysch Rechtsanwalt/Partner 6. März 2009
Start Up Camp 2009 Unternehmergesellschaft und Venture Capital Verträge Nicolas Gabrysch Rechtsanwalt/Partner 6. März 2009 1. Unternehmergesellschaft (UG) Exkurs "klassische" GmbH: Mindestkapital: EUR
MehrGesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) Sie tragen sich mit dem Gedanken, ein Unternehmen zu gründen und wollen die persönliche Haftung für etwaige Verbindlichkeiten
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrWissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN
Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
Mehr6: Sonderformen der GmbH. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
6: Sonderformen der GmbH I. Einmann-GmbH II. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) III. GmbH & Co. KG Folie 133 Einmann-GmbH GmbH, bei der sich alle Geschäftsanteile in der Hand einer Person befinden,
MehrClusterfonds Start-Up! Die Brücke zur Start-Up-Finanzierung
Clusterfonds Start-Up! Die Brücke zur Start-Up-Finanzierung SIE SIND ERFOLG- REICH GESTARTET? Beim Übergang von der Seed-Phase zur Start-Up- Phase müssen junge Technologieunternehmen hohe Hürden überwinden,
MehrImmobiliengesellschaft Luxemburg
Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen
MehrCrowdfunding - Crowdinvesting
Crowdfunding - Crowdinvesting Kapital beim Crowdinvesting auf Start-ups oder manchmal auf etablierte Unternehmen bezogen Geldgeber Projekt Gegenleistung beim Crowdinvesting als Erfolgsbeteiligung (i.d.r.
MehrPunkte: /40 Note: O Bauer (Di) O Bauer (Do) O Konwitschka O Schutte
Punkte: /40 Note: Klausur aus Kapitalgesellschaftsrecht 1.2. 2003 9.00-10.30 h Schreiben Sie die Antworten in die dafür vorgesehenen Freiräume! Bitte BEGRÜNDEN (!!!) Sie Ihre Antworten! O Bauer (Di) O
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrRechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung
Rechtsform der Unternehmung Quelle: Frankfurter Rundschau, 2008-03-21 Rechtsform der Unternehmung Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile. Bevor die Rechtsform
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit it 4: Fall zur GbR Übersicht: Fall 5 - Sachverhalt A, B, C und D haben sich zu einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen,
MehrVererben, verschenken, verkaufen
Vererben, verschenken, verkaufen Dos and Don ts in der Unternehmensnachfolge Referent: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Erbrecht BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Paderborn
MehrKANZLEI KRÜGER Steuerberater Rechtsanwalt DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei Unternehmensgründungen
DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei 2012 ÜBERBLICK 1. Die wichtigsten Rechtsformen 2. Grundsätze für die Entscheidung 3. Merkmale der einzelnen Rechtsformen 2012 Die wichtigsten RECHTSFORMEN für Existenzgründer
MehrGünter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna
Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................
MehrClever finanzieren Alternativen zum klassischen Kredit
Clever finanzieren Alternativen zum klassischen Kredit Info-Veranstaltung am 13. November im HWK-Bildungszentrum Weitere alternative Finanzierungsformen Leasing Mezzanine Finanzierung Business Angels/
MehrWas kommt nach dem High-Tech Gründerfonds? - Fragen der Anschlussfinanzierung sowie Durchsetzbarkeit von VC-Klauseln in der Praxis -
Was kommt nach dem High-Tech Gründerfonds? - Fragen der Anschlussfinanzierung sowie Durchsetzbarkeit von VC-Klauseln in der Praxis - Nicolas Gabrysch Rechtsanwalt / Partner HTGF Family Day 2010 08. Juni
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG.
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: mbh & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft
MehrRechtsformvergleich 2
Rechtsformvergleich 2 Europäische Genossenschaft (SCE) Private Limited Company (Ltd.) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Zweck Förderung des Bedarfs ihrer Mitglieder und/oder deren wirtschaftliche
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
Mehr1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
1.4 Die Kapitalgesellschaften 1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH wird von einer Person oder mehreren Personen gegründet.
MehrGünter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna
Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................
MehrGrundlagen der Betriebswirtschaftslehre
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre / Script 8 ) Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre S c r i p t ( Teil 8 ) [ Dr. Lenk ] 2 11. Rechtsformen... 3 11.1 Privatrechtliche Formen...5 11.1.1 Einzelunternehmen...
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
Mehr1. [ ] [ ] im Folgenden [ ] genannt. 2. [ ] [ ] im Folgenden [ ] genannt. 4. [ ] [ ] im Folgenden [ ] genannt. 5. [ ] [ ] im Folgenden [ ] genannt
Term Sheet 1. [ ] 2. [ ] 3. [ ] [ ],[ ], und [ ] im Folgenden einzeln und gemeinschaftlich auch Gründer genannt [ ] im Folgenden Gesellschaft genannt 4. [ ] 5. [ ] [ ],[ ], und [ ] im Folgenden gemeinsam
MehrWirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro
Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Rechtsformen und Kooperationen - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - 1/28 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - kein Gründungsakt erforderlich
MehrUnternehmensformen im Überblick
Unternehmensformen im Überblick Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Januar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385 5103 514 Fax: 0385
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrG e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz
Seite 1 von 5 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR Die Gesellschafter Michael Wichterich, wohnhaft Wupperstr. 5, 53175 Bonn Hansjörg Tamoj, wohnhaft
MehrDipl. Kfm. Andreas L. Huber WP StB
Dipl. Kfm. Andreas L. Huber WP StB Herzlich willkommen! Sie sind da, ein guter Anfang! Rechtsformen im Überblick, in einer halben Stunde, geht das? Wer stellt die Fragen, wer kennt die Antworten? Wichtig:
MehrDie Gleichbehandlung der Gesellschafter
Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrEntscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht
Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis
Mehr5.3.7.3 Rechtsformen. 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen. Businessplanung Seminar
5.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen 3.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.4 Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts
MehrGründung von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
MERKBLATT Gründung von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Stand: Februar 2014 Ansprechpartner: Marek Heinzig 0371/6900 1520 0371/6900 19 1520 heinzig@chemnitz.ihk.de Karla Bauer 03741/214
MehrWahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht. Nicole Ruetz - Steuerberaterin -
Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht Nicole Ruetz - Steuerberaterin - GmbH GbR e.k. GmbH & Co KG UG OHG Grundsätzliche Unterscheidung Einzelkaufmann Personengesellschaft Kapitalgesellschaft
MehrInhalt Vorwort Was Sie über die GmbH wissen müssen So gründen Sie eine GmbH
4 Inhalt 6 Vorwort 7 Was Sie über die GmbH wissen müssen 8 Warum eine GmbH gründen? 11 So funktioniert eine GmbH 19 Andere Rechtsformen im Vergleich 28 Die Limited als Alternative? 35 Steuerliche Bedingungen
MehrSatzung der Kita-Zwergnase e.v.
Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck
Mehrals Träger in Frage. Im Gegensatz zu
oder teilweise beschränkt z. B. bei der Kommanditgesellschaft (KG) haften. W eitere Personengesellschaften sind die Stille Gesellschaft und die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Typisch: Die voll haftenden
MehrProseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09
Proseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Susanne und Paul sind Geschäftsführer der Immo. Der Gesellschaftsvertrag der Immo enthält keine Regelung
MehrEHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT
EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung
MehrRecht, Steuern, Wirtschaft. Rechtsformwahl für Gründer und Start-Ups
Rechtsformwahl für Gründer und Start-Ups 1 Wer das erste Knopfloch verfehlt, kommt mit dem Zuknöpfen nicht zu Rande. (J.W.v.Goethe) 2 (Verwirrender) Überblick: Rechtsformen Einzelunternehmen/ e.k. Gesellschaften
MehrIslamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel
Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel Übersicht Was ist Islamic Finance? Wesentliche Grundgedanken von Islamic Finance Bedeutung von Islamic Finance in Deutschland und Europa Probleme
MehrSteuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R
Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft 1 Firma und Sitz (1)
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrRechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008
Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008 Vorgestellt von: Harry Nöthe Abteilungsleiter Betriebsberatung Handwerkskammer Potsdam, Tel. 0331 3703-170 Personenunternehmen Kapitalgesellschaften
MehrDamit hat Ihr Klient nicht gerechnet.
Er will den Betrieb vergrößern. Seine innovative Idee ist richtig gut durchgeplant. Aber es ist zu wenig Eigenkapital da und für den Kredit reichen der Bank die Sicherheiten nicht. Damit hat Ihr Klient
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma
MehrFragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften
Rechtsformenvergleich: Merkblatt Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften Inhalt 1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 1.1 Fragen und Antworten zu den gesetzlichen 1.2 Fragen
MehrF. GmbH. IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG
F. GmbH I. Grundlagen und Gründung II. Organisationsverfassung III. Haftungsgefahren für Gesellschafter IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG Folie 418 Charakter der GmbH GmbH juristische Person, rechtsfähig,
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung
Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrMittelstandsbeteiligungen
Unser Ziel ist ein breit aufgestelltes Unternehmensportfolio, das langfristig erfolgreich von der nächsten Generation weitergeführt wird. Wir investieren in mittelständische Betriebe, an die wir glauben
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
MehrDie Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.
Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen
MehrGesellschaftsvertragliche Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters
5 1 Gesellschaftsvertragliche Regelungen zum Ausscheiden Bei Personengesellschaften besteht ein gesetzliches Austritts- bzw. Kündigungsrecht ( 723 BGB, 131 Abs. 3 HGB). Anders ist es bei einer GmbH, für
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)
Mehrrechnungswesenlehrer.de Rechnungswesen lernen * Rechnungswesen unterrichten * Jobs im Rechnungswesen finden Betriebswirtschaftslehre: Rechtsformen
Betriebswirtschaftslehre: Rechtsformen Rechtsformen in Deutschland Einzelunternehmen 70% GmbH 15% ohg 9% KG 4% andere Rechtsformen 2% AG 1% GbR ( 705-740 BGB) Ziel Gründung Firma Vertretung Nach außen
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch
MehrGeschäftsordnung für den Verwaltungsrat der KfW und seine Ausschüsse
Geschäftsordnung für den Der Verwaltungsrat der KfW gibt sich mit Wirkung zum 1. August 2014 die folgende Geschäftsordnung: Inhaltsübersicht 1 Sitzungen des Verwaltungsrats 3 2 Beschlussfassung des Verwaltungsrats
MehrInvestitionszuschuss Wagniskapital. Investitionen in junge innovative Unternehmen
Investitionszuschuss Wagniskapital Investitionen in junge innovative Unternehmen Impressum Herausgeber Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Öffentlichkeitsarbeit 11019 Berlin www.bmwi.de
MehrGründung einer Personengesellschaft
Gründung einer Personengesellschaft Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HBG) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB): - Die Personengesellschaften:
MehrFachanwältin für Familienrecht Mediatorin
Susanne Strick Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Leinen & Derichs Anwaltsozietät Clever Straße 16 50668 Köln Tel. 0221-772090 www.leinen-derichs.de Eheverträge richtig gestalten Bestehende Verträge
MehrVORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann
VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN Referentin: Madlen Schumann 23.10.2013 M. Schumann 2 Bedeutung der Rechtsform 1. Rechtsgestaltung (Haftung) 2. Leistungsbefugnisse (Vertretung nach außen, Geschäftsführung)
MehrRechtsformen der privat-rechtlichen Unternehmen. Betriebswirtschaftslehre
Die Rechtsform eines Unternehmens ist die, nach außen wirksame und typisierte Struktur und regelt das Außenund Innerverhältnis von Unternehmen Außenverhältnis: Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten (Lieferanten,
MehrVermittlung von Unternehmensbeteiligungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Prozessablauf
Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen für kleine mittlere Unternehmen (KMU) Prozessablauf Jede Beteiligung ist für beide Seiten individuell. Dennoch gibt es in allen Transaktionen Prozesse die sich
MehrWoche 7: Gesellschaftsrecht
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 7: Gesellschaftsrecht Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. BGB-Gesellschaft III. Offene Handelsgesellschaft
MehrDossier D2 Kommanditgesellschaft
Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat
MehrSocial Investments und Venture Philanthropy. Transparenz als Kriterium für soziale Investoren
Social Investments und Venture Philanthropy Transparenz als Kriterium für soziale Investoren Ein interessantes Thema für das Fundraising? Soziale Investitionen durch reiche Menschen sind ein aktuell diskutiertes
MehrWelchen Nutzen haben Risikoanalysen für Privatanleger?
Welchen Nutzen haben Risikoanalysen für Privatanleger? Beispiel: Sie sind im Sommer 2007 Erbe deutscher Aktien mit einem Depotwert von z. B. 1 Mio. geworden. Diese Aktien lassen Sie passiv im Depot liegen,
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz
Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.
MehrG E S E L L S C H A F T S V E R T R A G
G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes vom 6. März 1906, Reichsgesetzblatt Nr. 58 in der heute geltenden Fassung.
MehrDas Standard Termsheet der SECA für Business Angels und VCs. Dr. Christian Wenger 4. November 2008
Das Standard Termsheet der SECA für Business Angels und VCs Dr. Christian Wenger 4. November 2008 Aus Spargründen müssen wir heute leider das Licht am Ende des Tunnels abstellen! Ausblick Unsere Industrie
MehrKörperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art.
Charakterisierung der GmbH aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art.
MehrRechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis
I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis Als Gesellschafter (beachte 717 BGB!) gegenüber der Gesellschaft: Sozial- gegenüber Mitgesellschaftern: Individual-
MehrStarting up Business with Start-ups Prof. Dr. Katja Nettesheim
Starting up Business with Start-ups Prof. Dr. Katja Nettesheim Expertenforum Business Development Berlin, 12.11.2014 Worüber wir sprechen werden 1. Möglichkeiten der Verlage 2. Perspektive der Start-ups
MehrStrategien der langfristigen Unternehmensfinanzierung
SMILE Venture Management GmbH, Berlin, Germany Strategien der langfristigen Unternehmensfinanzierung Medellín, 22. November 2001 Prozess einer Finanzierungsrunde vom Vertrag bis zum Exit Exit Begleitung
MehrDeutscher Startup Monitor 2014
Pressekonferenz: Deutscher Startup Monitor 2014 Berlin, 11.09.2014 Der Deutsche Startup Monitor (DSM) ist ein Projekt des Bundesverbandes Deutsche Startup e.v. (BVDS), der Hochschule für Wirtschaft und
MehrSatzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz
Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister
MehrS A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz
S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins
MehrFreundeskreis Horns Erben e.v.
Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit
MehrGesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH. zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006
Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006 1 Rechtsform, Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Stadtwerke
MehrM&A im Streit Unternehmenstransaktionen im Stresstest. Management Representations. Dr. Benedikt Hohaus Dr. Tim Kaufhold. Freitag, 8.
Dr. Benedikt Hohaus Dr. Tim Kaufhold M&A im Streit Unternehmenstransaktionen im Stresstest Management Representations Freitag, 8. April Inhalt 1. Garantien des Managements aus Sicht des Veräußerers 2.
MehrHandwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt
Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Christian Prasse Betriebswirtschaftlicher Berater Handwerkskammer Dresden Unternehmer
MehrBusiness Angels, Acceleratoren, Crowd Funding & Co. Lucian Katzbach, www.lukaventure.de
Business Angels, Acceleratoren, Crowd Funding & Co EARLY STAGE 1. Seed Forschung, Marktanalyse 2. Startup 3. First-Stage Unternehmensgründung Produktions- Beginn, Markt- Einführung LATER STAGE 4. 2nd-Stage
MehrRechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH
Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft
MehrM U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz
M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Mehr