Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt KOM
|
|
- Reinhardt Roth
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Europäische Kommission Generaldirektion Binnenmarkt Rue de la Loi 200 B-1049 Brüssel Per Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel Fax Datum COM 2007 BAK/KS-Ges/TE/ Mag Thomas Eisenmenger DW 2694 DW Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt KOM Sehr geehrte Damen und Herren! Die österreichische Bundesarbeitskammer (BAK) dankt für die Übermittlung des Grünbuches und verfolgt mit großem Interesse die vielfältigen Initiativen der Europäischen Kommission in verbraucherpolitischer Hinsicht. Die Bundesarbeitskammer ist eine gesetzliche Interessensvertretung von rund 3 Millionen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, zu deren Aufgaben auch der Konsumentenschutz zählt. Daher ist der Bundesarbeitskammer gerade der Ausbau des Verbraucherschutzes in Europa ein besonderes Anliegen. Der grenzüberschreitende Fernabsatz von Finanzdienstleistungen hat zur Zeit für Konsumenten kaum Bedeutung. Für die Konsumenten spielt die Sicherheit des Zuganges und die Möglichkeit mit den Anbietern in unmittelbaren Kontakt zu treten eine große Rolle. Der bessere Zugang zu Finanzdienstleistungen und billigeren Produkte erscheint daher oft als vorgeschobenes Argument für die Schaffung eines Binnenmarktes. Der Binnenmarkt dient häufig eher den Anbietern als den Konsumenten. Bemühungen einen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Konsumenten zu schaffen, werden so lange skeptisch zu sehen sein, als dies mit mehr Intransparenz und mit mehr Unsicherheit für die Konsumentinnen und Konsumenten erkauft werden muss. Die BAK befürwortet eine Vereinfachung von Finanzdienstleistungsvorschriften, Abbau von Barrieren für die Mobilität der Kunden wie Gebühren für die Kündigung von Konten oder Policen, spricht sich aber vehement dagegen aus, dass eine mögliche Vereinfachung zu einer Herabsetzung des Verbraucherschutzniveaus führen würde. Auch darf der Abbau der Barrieren
2 Seite 2 weder zu einer Verteuerung der Produkte noch zu einer Verschlechterung von bestehenden Schutzvorschriften führen.
3 Seite 3 Die BAK vertritt die Ansicht, dass im Finanzdienstleistungsbereich die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen klar, transparent und eindeutig sein müssen. Doch kann dies zu einer Ausweitung der Informationen führen. Nur eine umfassende produktadäquate Information führt zu Transparenz und somit zu verstärktem Wettbewerb am Markt. Die BAK befürchtet, dass die geplante Initiative im Retail Bankgeschäft, insbesondere die Einführung von Zahlungs- und Debitkarten zu einer vermehrten Verschuldung von Verbrauchern führen wird und spricht sich gegen weitere Erleichterungen für Unternehmen in diesem Bereich aus. Die BAK vermisst eine Auseinandersetzung mit Verbrauchern, die mit neuen Technologien nicht (gut) umgehen können, bzw aufgrund ihres Alters nicht fähig sind, diese neuen Technologien zu bedienen. Daher regt die Bundesarbeiterkammer an, sich auch mit jenen Verbrauchern auseinanderzusetzen die nicht im Stande sind, über neue Technologien grenzüberschreitend Finanzdienstleistungsprodukte zu erwerben oder Bankkonten zu eröffnen. Das Grünbuch soll die übergreifenden Ziele festlegen, doch wird das Ziel ein (europäisches) Recht auf ein Girokonto auf Habenbasis einzuführen, nicht erfasst, sondern nur Basisbankkonten, die optional angeboten werden. eine Recht auf eine Girokonto wäre ein konkreter Vorteil für die Verbraucher. Denn auch die Expertengruppe für Kundenmobilität bei Bankkonten wird diesem Vorhaben voraussichtlich nicht Rechnung tragen. Nach Ansicht der BAK war die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ein richtiger Schritt da sie einerseits verbindliche Informationsverpflichtungen den Anbietern vorgeschrieben hat, andererseits auch ein unbegründetes Rücktrittsrecht, das für alle Mitgliedsstaaten gleich ist, eingeführt wurde. Denn eine Vertiefung bzw die Informationsverpflichtung für Finanzdienstleistungsprodukte, die über den Fernabsatz erworben werden, führten nach Ansicht der BAK dazu, dass auch in jenen Bereichen, die bisher in einer Grauzone arbeiteten, nun mehr die entsprechenden Informationen erteilen müssen, ansonsten sie einem unbefristeten Rücktrittsrecht ausgesetzt sind. Bessere Regelungen und Finanzdienstleistungen für Privatkunden Die BAK begrüßt die Initiative, insofern sie eindeutige und konkrete Vorteile für Bürger bieten wird. Doch darf das nicht dazu führen, dass alle regulatorischen Maßnahmen in Bezug auf Finanzdienstleistungen immer wirtschaftlich solide belegt werden müssen. Denn gerade Finanzdienstleistungsunternehmen argumentieren öfter, dass Informationsverpflichtungen regulatorisch sind und zu einer Verteuerung der Produkte führen, da Schutzvorschriften eingehalten werden müssen. Die BAK befürwortet eine Vereinfachung von Finanzdienstleistungsvorschriften, Abbau von Barrieren für die Mobilität der Kunden wie Gebühren für die Kündigung von Konten oder Policen, spricht sich aber vehement dagegen aus, dass eine mögliche Vereinfachung zu einer Herabsetzung des Verbraucherschutzniveaus führen würde. Auch darf der Abbau der
4 Seite 4 Barrieren weder zu einer Verteuerung der Produkte noch zu einer Verschlechterung von bestehenden Schutzvorschriften führen.
5 Seite 5 Die BAK hat noch keinen Vorteil in einer 28er-Regelung Regelung erblickt, da nicht klar ist, nach welchem Rechtsschutzsystem Streitigkeiten aus einer 28er-Regelung zu klären sind, also welches Gericht oder alternative Streitbelegungsinstanz dafür zuständig ist. Nach Ansicht der BAK wäre es sinnvoller, für alle EU-Mitgliedsstaaten eine einheitliche voll harmonisierte nationale Regelung zuzulassen. Wenn es zu Streitigkeiten aus dem Finanzdienstleistungsgeschäft mit einem Verbraucher kommt, sollten primär sowohl das Recht als auch die nationalen Gerichte bzw Streitbeilegungsinstanzen des Verbrauchers zuständig sein und subsidiär das Recht bzw Gerichtsstand des Anbieters. Da es damit zu gleichen nationalen Vorschriften käme, wäre für die Finanzdienstleistungsbranche auch nicht das Problem gegeben, für verschiedene Staaten verschiedene Produkte kreieren zu müssen, sondern sie könnten diese in allen Ländern anwenden, da alle das gleich hohe Verbraucherschutzniveau hätten und überall die gleichen Normen gelten würden. Dies wäre aber nur bei einer Vollharmonisierung möglich, wodurch eine 28-Regelung nicht notwendig wäre. Die Vollharmonisierung hätte den Vorteil, dass sich keine über den nationalen Rechtsvorschriften eigene Rechtsvorschrift benötigen würde und würde zu keinen Problemen führen. Niedrige Preise und mehr Auswahl für die Verbraucher Preissenkung durch mehr Wettbewerb Die BAK befürwortet eine Vereinfachung von Finanzdienstleistungsvorschriften, Abbau von Barrieren für die Mobilität der Kunden wie Gebühren für die Kündigung von Konten oder Policen, spricht sich aber vehement dagegen aus, dass es durch eine mögliche Vereinfachung der Vorschriften zu einer Herabsetzung des Verbraucherschutzniveaus kommen könnte. Auch darf der Abbau der Barrieren weder zu einer Verteuerung der Produkte noch zu einer Verschlechterung von bestehenden Schutzvorschriften führen. Für die BAK ist es allerdings wichtig, Zahlungskarten nicht durch unnötige Gebühren zu belasten. Daher wird die Initiative der Kommission begrüßt, die Praktiken der Zahlungskartengesellschaften zu überprüfen. Die BAK befürchtet allerdings, dass die geplante Initiative im Retail Bankgeschäft, insbesondere die Einführung von mehr Zahlungs- und Debitkartenanbietern zu einer vermehrten Verschuldung von Verbrauchern führen wird und spricht sich gegen weitere Erleichterungen für die Gründung von solchen Unternehmen aus. Die Zahlungskartenunternehmen sollten nicht durch verstärkten Wettbewerb den Verbrauchern ermöglichen viele Zahlungskarten zu haben und so mehr Wettbewerb zu erhalten, sondern die Kommission sollte wettbewerbshütende die Gebühren dieser Unternehmen festlegen, damit jene Unternehmen, die Zahlungskarten akzeptieren, die Abwicklungsgebühr nicht Verbrauchern weiterrechnen und so die gekaufte Wer verteuern.
6 Seite 6 Für die BAK ist es notwendig, ein (europäisches) Recht auf ein Girokonto auf Habenbasis einzuführen. Dies wird von den laufenden und geplanten Initiativen nicht erfasst. Das Grünbuch geht nur von Basisbankkonten aus, die optional angeboten werden sollen. Ein Recht auf ein Girokonto wäre ein konkreter Vorteil für die Verbraucher. Denn auch die Expertengruppe für Kundenmobilität bei Bankkonten wird diesem Vorhaben voraussichtlich nicht Rechnung tragen. Es ist festzustellen, dass es eine wachsende Anzahl von Verbrauchern gibt, denen der Marktzugang zu Basis-Finanzdienstleistungen verwehrt wird. Es wenden sich immer mehr Personen an die BAK, die kein Girokonto bei einer Bank erhalten. Dieser Ausschluss von Giro- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen kann für die Betroffenen weitreichende Konsequenzen bzw ernste wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben: Denn eine Teilnahme am Erwerbsleben setzt in aller Regel eine aufrechte Kontoverbindung voraus. Der verwehrte Zugang zu Gehaltskonten ist insbesondere für Arbeitslose ein Hemmnis, Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten: Kann ein Verbraucher keine aufrechte Bankverbindung vorweisen, wird sich ein Arbeitgeber in vielen Fällen gegen die Einstellung eines Arbeitnehmers aussprechen. Denn der administrative Aufwand einer Barzahlung des Lohnes (Gehaltes) wird vielen Unternehmen zu hoch oder als inadäquat erscheinen. Ein gesetzlicher Vorstoß in Richtung des Rechts auf ein Girokonto ist somit als Beitrag zu Arbeitsmarktpolitik anzusehen. Es ist daher eine langjährige Forderung der BAK einen gesetzlichen Anspruch auf Führung eines Girokontos auf Habenbasis zu den üblichen Girokontenentgelten einzuführen. Denkbar wäre auch eine Zuweisung solcher Personen an die einzelnen Kreditinstitute analog den Bestimmungen bei der Haftpflichtversicherung. Die BAK fordert daher ein EU-weites Recht eines Kontos auf Haben-Basis. Mehr Auswahl, Qualität und Innovation Ein Abbau von Barrieren wird nur langfristig für Privatkunden zu einer Qualitätsverbesserung führen. Nach Einschätzung der BAK aus den bisherigen Erfahrung dürfen Anbieter von Finanzdienstleistungen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten kein sehr großes Interesse daran haben, ihre Finanzdienstleistungen in Österreich anzubieten, da der Markt nicht sehr groß ist und es immer noch erhebliche Sprachbarrieren gibt. Zumeist sind es nur Versicherungsgesellschaften die aus dem Ausland in Österreich ihre Produkte anbieten. Bedauerlicherweise waren öfters Finanzdienstleistungsprodukte aus dem Ausland öfters als eher unseriös einzustufen. Schutz der Verbraucherinteressen Eine mögliche Vereinfachung der bestehenden Vorschriften zu den Informationsanforderungen erscheint der BAK dann sinnvoll, wenn ein hohes Verbraucherschutzniveau eingeführt wird. Denn nur ein hohes Verbraucherschutzniveau gibt dem Verbraucher die Möglichkeit Finanzdienstleistungen grenzüberschreitend nachzufragen bzw grenzüberschreitende Angebote anzunehmen, wenn gewährleistet ist, dass die bestehenden Informationen ausreichend, informativ und einen entsprechenden Rechtsschutz gewähren.
7 Seite 7 Sicherung des Zugangs zu angemessenen Rechtsbehelfen Wichtig für die Akzeptanz von Finanzdienstleistungsprodukten und auch von Finanzvermittlern wird auch eine effektive Durchsetzung bei Streitigkeiten über Finanzdienstleistungsprodukte und mit Finanzvermittlern sein. Denn in Österreich gibt es zwar die Schlichtungsstelle für die Kreditwirtschaft, die ist aber für nationale Streitigkeiten nicht zuständig und die Initiative der EU-Kommission im Zusammenhang mit dem FIN- Net erleichtert dem Verbraucher nur den Zugang zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei grenzüberschreitenden Streitfällen. Es wird daher von der BAK das Bestreben der Kommission begrüßt, alternative Formen der Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution ADR-Verfahren) zu fördern um die Überlastung der Gerichte nicht zu erhöhen und raschere, aber vor allem kostengünstige Verfahren, bei Streitigkeiten zu haben. Die Problematik in Österreich ist allerdings, dass gerade freiwillig etablierte Schlichtungssysteme selten sind und nach Ansicht der BAK gerade die Wirtschaft freiwillige Streitbeilegungssysteme oder auf freiwilliger Basis beruhende Streitbeilegungssysteme ablehnt. Daher wird es notwendig sein verpflichtende Regelungen für Streitbeilegungssysteme einzuführen und kostengünstige außergerichtliche Konfliktlösungen zu ermöglichen. Wesentlich für den Verbraucherschutz und somit die Belebung des Binnenmarktes bei Finanzdienstleistungsprodukten ist ein unbegründetes Widerrufsrecht von zumindest 14 Tagen. Das Widerrufsrecht wird ausdrücklich begrüßt. Für die BAK ist es kein Problem, dass manche Mitgliedstaaten längere Fristen vorgesehen haben. Auch sollte es bald zum Abschluss der Verhandlungen über den Verbraucherkreditrichtlinie kommen. Unbedingt notwendig ist auch eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherungen und eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit für eine Fehlleistung- oder beratung einzuführen. Förderung solider und sicherer Finanzinstrumente für Privatkunden Nach Ansicht der BAK würde das auch zu einer Einschränkung bzw Rückgang des grauen Marktes der Strukturvertriebe führen, also Vertriebswege die auf Provisionsbasis arbeiten und deren Ziel es ist an die Spitze der Provisionspyramide zu gelangen. Aber auch im Rahmen von Solvabilitätsvorschriften ist es wichtig, hohe Standards für das Eigenkapital dieser Institute zu haben. Die BAK begrüßt daher auch ausdrücklich die Überprüfung der Einlagensysteme um Verbrauchern entsprechenden Schutz ihrer Einlagen zu gewähren. Daher war es für die BAK nicht nachvollziehbar, dass durch die Richtlinie über den Zahlungsverkehr, Finanzinstitute eingeführt wurden, die keiner Aufsicht mehr unterstehen. Und eigentlich auch keinem Einlagensicherungskreis angehören. Stärkung des Verbrauchers Die BAK vermisst ein Eingehen auf Verbraucher, die neuen Technologien nicht so gewachsen sind, bzw aufgrund ihres Alters nicht fähig sind, diese neuen Technologien zu bedienen. Daher muss und sollte sich die Europäische Kommission auch mit jenen Verbrauchern auseinandersetzen die nicht im Stande sind, über neue Technologien grenzüberschreitend Finanzdienstleistungsprodukte zu erwerben oder Bankkonten zu eröffnen.
8 Seite 8 Entwicklung der finanziellen Allgemeinbildung der Verbraucher Für die BAK ist es aus verbraucherpolitischer Sicht wichtig, dass diese die Entwicklung der finanziellen Allgemeinbildung vorangetrieben wird, da diese immer wichtiger wird, nicht nur die Informationen zu erhalten, sondern auch diese zu verstehen. Die BAK vermisst allerdings eine Auseinandersetzung mit Verbrauchern, die mit neuen Technologien nicht (gut) umgehen können, bzw aufgrund ihres Alters nicht fähig sind, diese neuen Technologien zu bedienen. Daher regt die BAK an, sich auch mit jenen Verbrauchern auseinanderzusetzen die nicht im Stande sind, über neue Technologien grenzüberschreitend Finanzdienstleistungsprodukte zu erwerben oder Bankkonten zu eröffnen. Bereitstellung der richtigen Informationen zum richtigen Zeitpunkt Für die BAK ist es aus verbraucherpolitischer Sicht wichtig, dass diese vorvertraglichen zusammenfassenden Informationen bereits beim ersten Kontakt zwischen Verbraucher und Kreditgeber oder Vermittler dem Verbraucher übergeben werden. Aus Sicht der BAK müsste es möglich sein, trotz der unterschiedlichen Traditionen und Rechtsvorschriften dies für alle Mitgliedsländer einzuführen. Dies bedeutet auch, dass die Informationen nicht nur durch die Kreditgeber, sondern durch alle jene, die an der Kreditgewährung beteiligt sind, zu erteilen sind. Denn auch Makler bzw Kreditvermittler treten mit dem Verbraucher in Kontakt und sollen daher den gleichen Verpflichtungen unterworfen sein. Kreditvermittler Versicherungsvermittler Die BAK begrüßt eine Untersuchung über Finanzvermittler, da gerade diese Branche am meisten grenzüberschreitend tätig ist. Es ist aus Sicht der BAK notwendig diese Standards zu überprüfen und als Folge unter Umständen eine einheitliche Richtlinie über die Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten zu schaffen und auch entsprechende Verhaltenscodizes einzuführen, und Regelungen über Verkaufsberatung und Werbung zu haben. Denn Finanzdienstleistungsprodukte sind sehr spezielle Produkte, die nicht leicht zu verstehen sind, die oft undurchschaubar sind, und bei denen es gerade bei der Finanzvermittlung Probleme in der Anbahnung gibt. Daher ist aus Sicht der BAK wichtig, Auch sollte die entsprechende Ausbildung des Vermittlers in dieser Studie betrachtet werden. Denn es wäre notwendig, eine EU-weite Regelung über diese Ausbildung vorzuschreiben, da nicht alle Mitgliedsstaaten die gleichen Anforderungen der Ausbildung haben. Dies führt zu einer Ungleichgewichtung der Vermittlerausbildung und zu Wettbewerbsverzerrungen.
9 Seite 9 Zu den Schlussfolgerungen der Kommission (1) Zugestimmt kann dem Ziel, nur solche Initiativen zu verfolgen, die nachweislich eindeutige und konkrete Vorteile für die Bürger bieten. Es stellt sich allerdings die Frage, ob alle von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen diesem Grundziel entsprechen und ob nicht viele dieser Maßnahmen vor allem im Dienste der Finanzdienstleistungsanbieter sind. (2) Die Kommission sollte ihre Aufmerksamkeit vor allem auf ein Recht auf ein Girokonto auf Habenbasis für Konsumentinnen und Konsumenten richten. (3) Verbraucherschützer haben oftmals nicht die Ressourcen ihre Ideen und Vorschläge durchzusetzen. Daher sollte die EU-Kommission dies mehr fördern und mehr Mittel dafür zur Verfügung stellen. (4) Beschränkungen der Anbieter und Vertriebswege sind zurzeit nicht zu erkennen. (5) Die verpflichtende Einführung von ADR-Verfahren wird begrüßt. (6) Die Ausweitung der Kreditmöglichkeit auf Nicht-Kreditinstitute wird sehr kritisch gesehen. Zahlungsdienstleistungen stehen nun unter keiner Aufsicht des Heimatlandes und können ohne Aufsicht errichtet werden. (7) Einheitliche Richtlinien über die Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten sind notwendig, sowie entsprechende Verhaltenscodizes und Regelungen über Verkaufsberatung und Werbung. (8) Ein wichtiger Beitrag zur Kommission im Zusammenhang mit langfristigen Sparund Altersvorsorgeprodukten wäre eine Enthysterisierung dieser Diskussion. (9) Der Vorschlag, dass die Banken vereinfachte und standardisierte Finanzdienstleistungsprodukte anbieten wird sehr begrüßt. (10) Die Verbesserung und Förderung der finanziellen Allgemeinbildung der Verbraucher ist dringend notwendig. Alle Maßnahmen sind zu begrüßen. (11) Eine angemessene Information der Verbraucher über die Produkte ist unbedingt notwendig. Die Situation ist derzeit unbefriedigend.
10 Seite 10 (12) Für die BAK ist es nur zulässig, wenn Kreditdaten grenzüberschreitend abgefragt werden, dass bei jeder Abfrage der Kreditnehmer verpflichtend informiert wird. Die Information sollte enthalten, dass eine Abfrage gemacht wurde und welcher Stand die Abfrage hat. Keinesfalls sollte wie in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehen, nur dann eine Mitteilung erfolgen, wenn der Verbraucher explizit nachgefragt hat. Denn nur auf Verlangen des Verbrauchers das Ergebnis mitzuteilen, ist problematisch, da vielfach der Verbraucher gar nicht weiß, welche Daten abgefragt werden. Dies wäre nicht der Fall, wenn eine Verpflichtung des Kreditgebers über das Ergebnis der Abfrage eingeführt würde. (13) k.a. (14) Die Intransparenz und Gebührenregelungen der Banken behindern die Kundenmobilität zurzeit. Bisherige Untersuchungen über die Kundenmobilität im Bereich der Girokonten zeigen ausreichend, dass solche Gebühren prohibitiv wirken und die Kundenmobilität beeinträchtigen. Sehr hoch sind beispielsweise die Gebühren bei einem Wechsel von einem Wertpapierdepot auf ein anderes. Die BAK dankt abschließend für die Möglichkeit zum Grünbuch Stellung zu nehmen und hofft, dass in Zukunft mehr verbraucherpolitische Entscheidungen getroffen werden. Von der BAK werden mit großem Interesse die vielfältigen Initiativen der Europäischen Kommission in verbraucherpolitischer Hinsicht verfolgt. Mit freundlichen Grüßen Herbert Tumpel Präsident Johanna Ettl iv des Direktors
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrIV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA
DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992
MehrPflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet
Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Wissen Wichtiges Wissen rund um Pflege Unterstützung Professionelle Beratung Austausch und Kontakt Erfahrungen & Rat mit anderen Angehörigen austauschen
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrDie Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz
Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:
MehrVerbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung
Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrStudie über die Bewertung von Wissen in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein
Studie über die Bewertung von Wissen in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein Sehr geehrte Damen und Herren, in der heutigen Wissensgesellschaft sind die zentralen Ressourcen erfolgreicher
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrFinanzdienstleistungen
Methodenblatt Finanzdienstleistungen Ein Quiz für junge Leute Zeit Material 30 bis 40 Minuten beiliegende Frage und Auswertungsbögen Vorbereitung Das Satzergänzungs oder Vier Ecken Spiel aus Projekt 01
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrGrußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Produktpiraterie
Gesperrt bis zum Beginn - Es gilt das gesprochene Wort! Grußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales Produktpiraterie Gesprächskreis Verbraucherpolitik Friedrich-Ebert-Stiftung 25. Oktober 2007,
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrÄnderungen beim Einlagensicherungsfonds
fokus verbraucher Änderungen beim Einlagensicherungsfonds Muss Ihre Bank Insolvenz anmelden, sind Ihre Einlagen, also Guthaben auf Giro-, Tages- oder Festgeldkonten, dennoch sehr gut geschützt. Dafür gibt
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
Mehr«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen
18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrFall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998
DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998
MehrAuf Grund der unklaren Formulierung in 104 (1) Z 2 und 104 (3) regt atms an, weiterhin dem Informationsdiensteanbieter freizustellen, ob er eine
Stellungnahme der atms Telefon und Marketing Services GmbH zum Entwurf der Novelle zur Änderung der Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdiensteverordnung KEMV Sachverhalt: Am 17.7.2006, 16.03h
MehrKeine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten
Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage
MehrBitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?
Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrAuftakt-Konferenz Solvency II am 24. Mai 2011 in Schaan
Es gilt das gesprochene Wort Auftakt-Konferenz Solvency II am 24. Mai 2011 in Schaan Grussadresse von Regierungschef Dr. Klaus Tschütscher Sehr verehrte Damen und Herren, ich begrüsse Sie im Namen der
MehrVerbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrStammdaten Auftragserfassung Produktionsbearbeitung Bestellwesen Cloud Computing
Stammdaten Auftragserfassung Produktionsbearbeitung Bestellwesen Cloud Computing Finanzbuchhaltung Wenn Sie Fragen haben, dann rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter - mit Ihrem Wartungsvertrag
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrLeseauszug DGQ-Band 14-26
Leseauszug DGQ-Band 14-26 Einleitung Dieser Band liefert einen Ansatz zur Einführung von Prozessmanagement in kleinen und mittleren Organisationen (KMO) 1. Die Erfolgskriterien für eine Einführung werden
MehrSEPA DIE HÄUFIGSTEN FRAGEN ZU SEPA. Zahlungsverkehr ohne Grenzen. Inhalt
SEPA DIE HÄUFIGSTEN FRAGEN SEPA DIE HÄUFIGSTEN FRAGEN ZU SEPA Zahlungsverkehr ohne Grenzen Seit Anfang 2008 werden nach und nach europaweit einheitliche Standards für Überweisungen, Lastschriften sowie
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrDIE NATIONALEN REGLEMENTIERUNGEN DES BERUFSZUGANGS IN DEN AUGEN DER BEVÖLKERUNG
DIE NATIONALEN REGLEMENTIERUNGEN DES BERUFSZUGANGS IN DEN AUGEN DER BEVÖLKERUNG Repräsentative Befragung der österr. Bevölkerung n=2024 repräsentativ für die österr. Bevölkerung ab 16 Jahre Okt./Nov. 2014
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrUnfallkasse Nord Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts
Unfallkasse Nord Standort Hamburg Postfach 76 03 25 22053 Hamburg Informationsmaterial zum Thema Risiko und Prävention ein Widerspruch? Vortrag beim Landeselternausschuss am 03.02.2016 Abteilung Prävention
MehrTest: Sind Sie ein Unternehmertyp?
Test: Sind Sie ein Unternehmertyp? Weitere Hinweise darauf, ob Sie ein Unternehmertyp sind, gibt Ihnen der folgende Persönlichkeitstest. Er ist eine von vielen Möglichkeiten zu erfahren, ob Sie für die
MehrKinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt
Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
MehrDienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.
Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrBei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,
Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist
MehrDie GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Die GAP ist mit der Zeit gegangen Manche loben die GAP, andere kritisieren sie. Die GAP war ein Erfolg,
MehrDamit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:
Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrContent Management System mit INTREXX 2002.
Content Management System mit INTREXX 2002. Welche Vorteile hat ein CM-System mit INTREXX? Sie haben bereits INTREXX im Einsatz? Dann liegt es auf der Hand, dass Sie ein CM-System zur Pflege Ihrer Webseite,
Mehr1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR
1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr
MehrOutlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang
sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche
MehrLeitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache
Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild
MehrSchritte 4. Lesetexte 13. Kosten für ein Girokonto vergleichen. 1. Was passt? Ordnen Sie zu.
Kosten für ein Girokonto vergleichen 1. Was passt? Ordnen Sie zu. a. die Buchung, -en b. die Auszahlung, -en c. der Dauerauftrag, - e d. die Überweisung, -en e. die Filiale, -n f. der Kontoauszug, - e
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrGaslieferverträge RWE Erdgas 2012
Gaslieferverträge RWE Erdgas 2012 Viele Verbraucher haben im Spätsommer/Herbst 2008 mit der RWE Westfalen- Weser-Ems AG (RWE) Gaslieferverträge zu einem Festpreis mit der Bezeichnung RWE Erdgas 2011 abgeschlossen.
MehrBei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.
Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für
MehrAntworten der Parteien SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Grüne, FDP, Linkspartei.PDS
Antworten der Parteien SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Grüne, FDP, Linkspartei.PDS zu den Wahlprüfsteinen zur Bundestagswahl 2005 Gestärkte Verbraucher, starke Wirtschaft Bewegung für unser Land Plädoyer für
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
MehrHinweise zum Datenschutz, Einwilligungs-Erklärung
Hinweise zum Datenschutz, Einwilligungs-Erklärung Bitte lesen Sie dieses Schreiben aufmerksam durch. Darum geht es in diesem Schreiben: Welche Daten das Land Hessen von Ihnen braucht Warum Sie der Einwilligungs-Erklärung
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrPFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO
1 www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de Neue Infos zum P-Konto PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO Zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (das sogenannte P-Konto ) eingeführt.
MehrBei den Befragten, die aktuell selbstständig sind, sind dies sogar 48,4 %.
Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e.v. Studie zum Fachtag Trotz Arbeit pleite Prekäre Beschäftigung und Überschuldung am 18.6.2015 Trotz Arbeit pleite?! 18. Juni 2015 Dramatische
Mehr4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick
4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick Wie sieht die GmbH-Reform eigentlich aus und was sind ihre Auswirkungen? Hier bekommen Sie einen kompakten Überblick. Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht
MehrDER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. Bundesamt für Strassen Mühlestrasse 6 3063 Ittigen velo@astra.admin.ch
DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT Bundesamt für Strassen Mühlestrasse 6 3063 Ittigen velo@astra.admin.ch Vernehmlassung zur parlamentarischen Initiative der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrSelbstständig als Immobilienmakler interna
Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrSollsaldo und Habensaldo
ollsaldo und abensaldo Man hört oft die Aussage "Ein ollsaldo steht im aben, und ein abensaldo steht im oll". Da fragt man sich aber, warum der ollsaldo dann ollsaldo heißt und nicht abensaldo, und warum
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
Mehriphone- und ipad-praxis: Kalender optimal synchronisieren
42 iphone- und ipad-praxis: Kalender optimal synchronisieren Die Synchronisierung von ios mit anderen Kalendern ist eine elementare Funktion. Die Standard-App bildet eine gute Basis, für eine optimale
MehrBericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen
Der Präsident Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion D Dienstleistungen D3 Freie Berufe B-1049 BRÜSSEL BELGIEN 31. August 2004 Az.: 26-01-100-050-01/04 R 11 Go/He Bericht über den
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.
MehrAllensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern
August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren
Mehreasynetto Das neue Netto-Gefühl Mehr Transparenz und Rendite für Ihre Vorsorge
Das neue Netto-Gefühl Mehr Transparenz und Rendite für Ihre Vorsorge Das neue Netto-Gefühl Leichter ans Ziel kommen Im Vergleich zu herkömmlichen Bruttotarifen wird bei gleicher Zielablaufleistung eine
MehrWelche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender?
Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Studenten und Azubis können sich bei den Eltern kostenfrei mitversichern. Diese Policen sind empfehlenswert: Krankenversicherung, als
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrHintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
MehrMandanten-Fragebogen
Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen
Mehrbbzl Sehr geehrte Frau Zeller, haben Sie recht herzlichen Dank für Ihr Schreiben.
bbzl Von: bbkh Gesendet: Freitag, 23. August 2013 08:07 An: bbzl Betreff: WG: Antwort auf Ihr Schreiben vom 01.07.2013 Von: Info - GRÜNE Bundestagsfraktion [mailto:info@gruene-bundestag.de] Gesendet: Donnerstag,
MehrBUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?
BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrEin Vorwort, das Sie lesen müssen!
Ein Vorwort, das Sie lesen müssen! Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer am Selbststudium, herzlichen Glückwunsch, Sie haben sich für ein ausgezeichnetes Stenografiesystem entschieden. Sie
MehrUm Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen Ihre Selbstachtung zu wahren!
Handout 19 Interpersonelle Grundfertigkeiten Einführung Wozu brauchen Sie zwischenmenschliche Skills? Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen
MehrHeizen mit der Strom-Wärmepumpe Der Strom-Sondertarif
Der Strom-Sondertarif Der Stromsondertarif kaum Wettbewerb Informationen im Oktober 2008 hohe Abhängigkeit Am 28.10.2008 erhielten wir eine e-mail, die den augenblicklichen Zustand der Stromsondertarife
MehrFragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule
Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule Sehr geehrte Ausbilderinnen und Ausbilder, die bbs1celle betreiben nun bereits seit einigen Jahren ein
MehrKonzentration auf das. Wesentliche.
Konzentration auf das Wesentliche. Machen Sie Ihre Kanzleiarbeit effizienter. 2 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Grundlagen Ihres Erfolges als Rechtsanwalt sind Ihre Expertise und Ihre Mandantenorientierung.
MehrVorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer. Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV
Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer 3-Säulen-Konzept Sozialpartnerschaft
Mehr1 Einleitung. Lernziele. Symbolleiste für den Schnellzugriff anpassen. Notizenseiten drucken. eine Präsentation abwärtskompatibel speichern
1 Einleitung Lernziele Symbolleiste für den Schnellzugriff anpassen Notizenseiten drucken eine Präsentation abwärtskompatibel speichern eine Präsentation auf CD oder USB-Stick speichern Lerndauer 4 Minuten
Mehrl Auftrag mit Einzugsermächtigung
Rechtliche Überprüfung der Widerrufsbelehrung in Immobiliendarlehensverträgen l Auftrag mit Einzugsermächtigung Bitte füllen Sie diesen Auftrag vollständig aus und senden Sie ihn mit dem erteilten SEPALastschriftmandat
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrAktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss
Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012
Mehr