Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt KOM

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1 Europäische Kommission Generaldirektion Binnenmarkt Rue de la Loi 200 B-1049 Brüssel Per Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel Fax Datum COM 2007 BAK/KS-Ges/TE/ Mag Thomas Eisenmenger DW 2694 DW Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt KOM Sehr geehrte Damen und Herren! Die österreichische Bundesarbeitskammer (BAK) dankt für die Übermittlung des Grünbuches und verfolgt mit großem Interesse die vielfältigen Initiativen der Europäischen Kommission in verbraucherpolitischer Hinsicht. Die Bundesarbeitskammer ist eine gesetzliche Interessensvertretung von rund 3 Millionen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, zu deren Aufgaben auch der Konsumentenschutz zählt. Daher ist der Bundesarbeitskammer gerade der Ausbau des Verbraucherschutzes in Europa ein besonderes Anliegen. Der grenzüberschreitende Fernabsatz von Finanzdienstleistungen hat zur Zeit für Konsumenten kaum Bedeutung. Für die Konsumenten spielt die Sicherheit des Zuganges und die Möglichkeit mit den Anbietern in unmittelbaren Kontakt zu treten eine große Rolle. Der bessere Zugang zu Finanzdienstleistungen und billigeren Produkte erscheint daher oft als vorgeschobenes Argument für die Schaffung eines Binnenmarktes. Der Binnenmarkt dient häufig eher den Anbietern als den Konsumenten. Bemühungen einen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Konsumenten zu schaffen, werden so lange skeptisch zu sehen sein, als dies mit mehr Intransparenz und mit mehr Unsicherheit für die Konsumentinnen und Konsumenten erkauft werden muss. Die BAK befürwortet eine Vereinfachung von Finanzdienstleistungsvorschriften, Abbau von Barrieren für die Mobilität der Kunden wie Gebühren für die Kündigung von Konten oder Policen, spricht sich aber vehement dagegen aus, dass eine mögliche Vereinfachung zu einer Herabsetzung des Verbraucherschutzniveaus führen würde. Auch darf der Abbau der Barrieren

2 Seite 2 weder zu einer Verteuerung der Produkte noch zu einer Verschlechterung von bestehenden Schutzvorschriften führen.

3 Seite 3 Die BAK vertritt die Ansicht, dass im Finanzdienstleistungsbereich die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen klar, transparent und eindeutig sein müssen. Doch kann dies zu einer Ausweitung der Informationen führen. Nur eine umfassende produktadäquate Information führt zu Transparenz und somit zu verstärktem Wettbewerb am Markt. Die BAK befürchtet, dass die geplante Initiative im Retail Bankgeschäft, insbesondere die Einführung von Zahlungs- und Debitkarten zu einer vermehrten Verschuldung von Verbrauchern führen wird und spricht sich gegen weitere Erleichterungen für Unternehmen in diesem Bereich aus. Die BAK vermisst eine Auseinandersetzung mit Verbrauchern, die mit neuen Technologien nicht (gut) umgehen können, bzw aufgrund ihres Alters nicht fähig sind, diese neuen Technologien zu bedienen. Daher regt die Bundesarbeiterkammer an, sich auch mit jenen Verbrauchern auseinanderzusetzen die nicht im Stande sind, über neue Technologien grenzüberschreitend Finanzdienstleistungsprodukte zu erwerben oder Bankkonten zu eröffnen. Das Grünbuch soll die übergreifenden Ziele festlegen, doch wird das Ziel ein (europäisches) Recht auf ein Girokonto auf Habenbasis einzuführen, nicht erfasst, sondern nur Basisbankkonten, die optional angeboten werden. eine Recht auf eine Girokonto wäre ein konkreter Vorteil für die Verbraucher. Denn auch die Expertengruppe für Kundenmobilität bei Bankkonten wird diesem Vorhaben voraussichtlich nicht Rechnung tragen. Nach Ansicht der BAK war die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ein richtiger Schritt da sie einerseits verbindliche Informationsverpflichtungen den Anbietern vorgeschrieben hat, andererseits auch ein unbegründetes Rücktrittsrecht, das für alle Mitgliedsstaaten gleich ist, eingeführt wurde. Denn eine Vertiefung bzw die Informationsverpflichtung für Finanzdienstleistungsprodukte, die über den Fernabsatz erworben werden, führten nach Ansicht der BAK dazu, dass auch in jenen Bereichen, die bisher in einer Grauzone arbeiteten, nun mehr die entsprechenden Informationen erteilen müssen, ansonsten sie einem unbefristeten Rücktrittsrecht ausgesetzt sind. Bessere Regelungen und Finanzdienstleistungen für Privatkunden Die BAK begrüßt die Initiative, insofern sie eindeutige und konkrete Vorteile für Bürger bieten wird. Doch darf das nicht dazu führen, dass alle regulatorischen Maßnahmen in Bezug auf Finanzdienstleistungen immer wirtschaftlich solide belegt werden müssen. Denn gerade Finanzdienstleistungsunternehmen argumentieren öfter, dass Informationsverpflichtungen regulatorisch sind und zu einer Verteuerung der Produkte führen, da Schutzvorschriften eingehalten werden müssen. Die BAK befürwortet eine Vereinfachung von Finanzdienstleistungsvorschriften, Abbau von Barrieren für die Mobilität der Kunden wie Gebühren für die Kündigung von Konten oder Policen, spricht sich aber vehement dagegen aus, dass eine mögliche Vereinfachung zu einer Herabsetzung des Verbraucherschutzniveaus führen würde. Auch darf der Abbau der

4 Seite 4 Barrieren weder zu einer Verteuerung der Produkte noch zu einer Verschlechterung von bestehenden Schutzvorschriften führen.

5 Seite 5 Die BAK hat noch keinen Vorteil in einer 28er-Regelung Regelung erblickt, da nicht klar ist, nach welchem Rechtsschutzsystem Streitigkeiten aus einer 28er-Regelung zu klären sind, also welches Gericht oder alternative Streitbelegungsinstanz dafür zuständig ist. Nach Ansicht der BAK wäre es sinnvoller, für alle EU-Mitgliedsstaaten eine einheitliche voll harmonisierte nationale Regelung zuzulassen. Wenn es zu Streitigkeiten aus dem Finanzdienstleistungsgeschäft mit einem Verbraucher kommt, sollten primär sowohl das Recht als auch die nationalen Gerichte bzw Streitbeilegungsinstanzen des Verbrauchers zuständig sein und subsidiär das Recht bzw Gerichtsstand des Anbieters. Da es damit zu gleichen nationalen Vorschriften käme, wäre für die Finanzdienstleistungsbranche auch nicht das Problem gegeben, für verschiedene Staaten verschiedene Produkte kreieren zu müssen, sondern sie könnten diese in allen Ländern anwenden, da alle das gleich hohe Verbraucherschutzniveau hätten und überall die gleichen Normen gelten würden. Dies wäre aber nur bei einer Vollharmonisierung möglich, wodurch eine 28-Regelung nicht notwendig wäre. Die Vollharmonisierung hätte den Vorteil, dass sich keine über den nationalen Rechtsvorschriften eigene Rechtsvorschrift benötigen würde und würde zu keinen Problemen führen. Niedrige Preise und mehr Auswahl für die Verbraucher Preissenkung durch mehr Wettbewerb Die BAK befürwortet eine Vereinfachung von Finanzdienstleistungsvorschriften, Abbau von Barrieren für die Mobilität der Kunden wie Gebühren für die Kündigung von Konten oder Policen, spricht sich aber vehement dagegen aus, dass es durch eine mögliche Vereinfachung der Vorschriften zu einer Herabsetzung des Verbraucherschutzniveaus kommen könnte. Auch darf der Abbau der Barrieren weder zu einer Verteuerung der Produkte noch zu einer Verschlechterung von bestehenden Schutzvorschriften führen. Für die BAK ist es allerdings wichtig, Zahlungskarten nicht durch unnötige Gebühren zu belasten. Daher wird die Initiative der Kommission begrüßt, die Praktiken der Zahlungskartengesellschaften zu überprüfen. Die BAK befürchtet allerdings, dass die geplante Initiative im Retail Bankgeschäft, insbesondere die Einführung von mehr Zahlungs- und Debitkartenanbietern zu einer vermehrten Verschuldung von Verbrauchern führen wird und spricht sich gegen weitere Erleichterungen für die Gründung von solchen Unternehmen aus. Die Zahlungskartenunternehmen sollten nicht durch verstärkten Wettbewerb den Verbrauchern ermöglichen viele Zahlungskarten zu haben und so mehr Wettbewerb zu erhalten, sondern die Kommission sollte wettbewerbshütende die Gebühren dieser Unternehmen festlegen, damit jene Unternehmen, die Zahlungskarten akzeptieren, die Abwicklungsgebühr nicht Verbrauchern weiterrechnen und so die gekaufte Wer verteuern.

6 Seite 6 Für die BAK ist es notwendig, ein (europäisches) Recht auf ein Girokonto auf Habenbasis einzuführen. Dies wird von den laufenden und geplanten Initiativen nicht erfasst. Das Grünbuch geht nur von Basisbankkonten aus, die optional angeboten werden sollen. Ein Recht auf ein Girokonto wäre ein konkreter Vorteil für die Verbraucher. Denn auch die Expertengruppe für Kundenmobilität bei Bankkonten wird diesem Vorhaben voraussichtlich nicht Rechnung tragen. Es ist festzustellen, dass es eine wachsende Anzahl von Verbrauchern gibt, denen der Marktzugang zu Basis-Finanzdienstleistungen verwehrt wird. Es wenden sich immer mehr Personen an die BAK, die kein Girokonto bei einer Bank erhalten. Dieser Ausschluss von Giro- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen kann für die Betroffenen weitreichende Konsequenzen bzw ernste wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben: Denn eine Teilnahme am Erwerbsleben setzt in aller Regel eine aufrechte Kontoverbindung voraus. Der verwehrte Zugang zu Gehaltskonten ist insbesondere für Arbeitslose ein Hemmnis, Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten: Kann ein Verbraucher keine aufrechte Bankverbindung vorweisen, wird sich ein Arbeitgeber in vielen Fällen gegen die Einstellung eines Arbeitnehmers aussprechen. Denn der administrative Aufwand einer Barzahlung des Lohnes (Gehaltes) wird vielen Unternehmen zu hoch oder als inadäquat erscheinen. Ein gesetzlicher Vorstoß in Richtung des Rechts auf ein Girokonto ist somit als Beitrag zu Arbeitsmarktpolitik anzusehen. Es ist daher eine langjährige Forderung der BAK einen gesetzlichen Anspruch auf Führung eines Girokontos auf Habenbasis zu den üblichen Girokontenentgelten einzuführen. Denkbar wäre auch eine Zuweisung solcher Personen an die einzelnen Kreditinstitute analog den Bestimmungen bei der Haftpflichtversicherung. Die BAK fordert daher ein EU-weites Recht eines Kontos auf Haben-Basis. Mehr Auswahl, Qualität und Innovation Ein Abbau von Barrieren wird nur langfristig für Privatkunden zu einer Qualitätsverbesserung führen. Nach Einschätzung der BAK aus den bisherigen Erfahrung dürfen Anbieter von Finanzdienstleistungen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten kein sehr großes Interesse daran haben, ihre Finanzdienstleistungen in Österreich anzubieten, da der Markt nicht sehr groß ist und es immer noch erhebliche Sprachbarrieren gibt. Zumeist sind es nur Versicherungsgesellschaften die aus dem Ausland in Österreich ihre Produkte anbieten. Bedauerlicherweise waren öfters Finanzdienstleistungsprodukte aus dem Ausland öfters als eher unseriös einzustufen. Schutz der Verbraucherinteressen Eine mögliche Vereinfachung der bestehenden Vorschriften zu den Informationsanforderungen erscheint der BAK dann sinnvoll, wenn ein hohes Verbraucherschutzniveau eingeführt wird. Denn nur ein hohes Verbraucherschutzniveau gibt dem Verbraucher die Möglichkeit Finanzdienstleistungen grenzüberschreitend nachzufragen bzw grenzüberschreitende Angebote anzunehmen, wenn gewährleistet ist, dass die bestehenden Informationen ausreichend, informativ und einen entsprechenden Rechtsschutz gewähren.

7 Seite 7 Sicherung des Zugangs zu angemessenen Rechtsbehelfen Wichtig für die Akzeptanz von Finanzdienstleistungsprodukten und auch von Finanzvermittlern wird auch eine effektive Durchsetzung bei Streitigkeiten über Finanzdienstleistungsprodukte und mit Finanzvermittlern sein. Denn in Österreich gibt es zwar die Schlichtungsstelle für die Kreditwirtschaft, die ist aber für nationale Streitigkeiten nicht zuständig und die Initiative der EU-Kommission im Zusammenhang mit dem FIN- Net erleichtert dem Verbraucher nur den Zugang zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei grenzüberschreitenden Streitfällen. Es wird daher von der BAK das Bestreben der Kommission begrüßt, alternative Formen der Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution ADR-Verfahren) zu fördern um die Überlastung der Gerichte nicht zu erhöhen und raschere, aber vor allem kostengünstige Verfahren, bei Streitigkeiten zu haben. Die Problematik in Österreich ist allerdings, dass gerade freiwillig etablierte Schlichtungssysteme selten sind und nach Ansicht der BAK gerade die Wirtschaft freiwillige Streitbeilegungssysteme oder auf freiwilliger Basis beruhende Streitbeilegungssysteme ablehnt. Daher wird es notwendig sein verpflichtende Regelungen für Streitbeilegungssysteme einzuführen und kostengünstige außergerichtliche Konfliktlösungen zu ermöglichen. Wesentlich für den Verbraucherschutz und somit die Belebung des Binnenmarktes bei Finanzdienstleistungsprodukten ist ein unbegründetes Widerrufsrecht von zumindest 14 Tagen. Das Widerrufsrecht wird ausdrücklich begrüßt. Für die BAK ist es kein Problem, dass manche Mitgliedstaaten längere Fristen vorgesehen haben. Auch sollte es bald zum Abschluss der Verhandlungen über den Verbraucherkreditrichtlinie kommen. Unbedingt notwendig ist auch eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherungen und eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit für eine Fehlleistung- oder beratung einzuführen. Förderung solider und sicherer Finanzinstrumente für Privatkunden Nach Ansicht der BAK würde das auch zu einer Einschränkung bzw Rückgang des grauen Marktes der Strukturvertriebe führen, also Vertriebswege die auf Provisionsbasis arbeiten und deren Ziel es ist an die Spitze der Provisionspyramide zu gelangen. Aber auch im Rahmen von Solvabilitätsvorschriften ist es wichtig, hohe Standards für das Eigenkapital dieser Institute zu haben. Die BAK begrüßt daher auch ausdrücklich die Überprüfung der Einlagensysteme um Verbrauchern entsprechenden Schutz ihrer Einlagen zu gewähren. Daher war es für die BAK nicht nachvollziehbar, dass durch die Richtlinie über den Zahlungsverkehr, Finanzinstitute eingeführt wurden, die keiner Aufsicht mehr unterstehen. Und eigentlich auch keinem Einlagensicherungskreis angehören. Stärkung des Verbrauchers Die BAK vermisst ein Eingehen auf Verbraucher, die neuen Technologien nicht so gewachsen sind, bzw aufgrund ihres Alters nicht fähig sind, diese neuen Technologien zu bedienen. Daher muss und sollte sich die Europäische Kommission auch mit jenen Verbrauchern auseinandersetzen die nicht im Stande sind, über neue Technologien grenzüberschreitend Finanzdienstleistungsprodukte zu erwerben oder Bankkonten zu eröffnen.

8 Seite 8 Entwicklung der finanziellen Allgemeinbildung der Verbraucher Für die BAK ist es aus verbraucherpolitischer Sicht wichtig, dass diese die Entwicklung der finanziellen Allgemeinbildung vorangetrieben wird, da diese immer wichtiger wird, nicht nur die Informationen zu erhalten, sondern auch diese zu verstehen. Die BAK vermisst allerdings eine Auseinandersetzung mit Verbrauchern, die mit neuen Technologien nicht (gut) umgehen können, bzw aufgrund ihres Alters nicht fähig sind, diese neuen Technologien zu bedienen. Daher regt die BAK an, sich auch mit jenen Verbrauchern auseinanderzusetzen die nicht im Stande sind, über neue Technologien grenzüberschreitend Finanzdienstleistungsprodukte zu erwerben oder Bankkonten zu eröffnen. Bereitstellung der richtigen Informationen zum richtigen Zeitpunkt Für die BAK ist es aus verbraucherpolitischer Sicht wichtig, dass diese vorvertraglichen zusammenfassenden Informationen bereits beim ersten Kontakt zwischen Verbraucher und Kreditgeber oder Vermittler dem Verbraucher übergeben werden. Aus Sicht der BAK müsste es möglich sein, trotz der unterschiedlichen Traditionen und Rechtsvorschriften dies für alle Mitgliedsländer einzuführen. Dies bedeutet auch, dass die Informationen nicht nur durch die Kreditgeber, sondern durch alle jene, die an der Kreditgewährung beteiligt sind, zu erteilen sind. Denn auch Makler bzw Kreditvermittler treten mit dem Verbraucher in Kontakt und sollen daher den gleichen Verpflichtungen unterworfen sein. Kreditvermittler Versicherungsvermittler Die BAK begrüßt eine Untersuchung über Finanzvermittler, da gerade diese Branche am meisten grenzüberschreitend tätig ist. Es ist aus Sicht der BAK notwendig diese Standards zu überprüfen und als Folge unter Umständen eine einheitliche Richtlinie über die Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten zu schaffen und auch entsprechende Verhaltenscodizes einzuführen, und Regelungen über Verkaufsberatung und Werbung zu haben. Denn Finanzdienstleistungsprodukte sind sehr spezielle Produkte, die nicht leicht zu verstehen sind, die oft undurchschaubar sind, und bei denen es gerade bei der Finanzvermittlung Probleme in der Anbahnung gibt. Daher ist aus Sicht der BAK wichtig, Auch sollte die entsprechende Ausbildung des Vermittlers in dieser Studie betrachtet werden. Denn es wäre notwendig, eine EU-weite Regelung über diese Ausbildung vorzuschreiben, da nicht alle Mitgliedsstaaten die gleichen Anforderungen der Ausbildung haben. Dies führt zu einer Ungleichgewichtung der Vermittlerausbildung und zu Wettbewerbsverzerrungen.

9 Seite 9 Zu den Schlussfolgerungen der Kommission (1) Zugestimmt kann dem Ziel, nur solche Initiativen zu verfolgen, die nachweislich eindeutige und konkrete Vorteile für die Bürger bieten. Es stellt sich allerdings die Frage, ob alle von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen diesem Grundziel entsprechen und ob nicht viele dieser Maßnahmen vor allem im Dienste der Finanzdienstleistungsanbieter sind. (2) Die Kommission sollte ihre Aufmerksamkeit vor allem auf ein Recht auf ein Girokonto auf Habenbasis für Konsumentinnen und Konsumenten richten. (3) Verbraucherschützer haben oftmals nicht die Ressourcen ihre Ideen und Vorschläge durchzusetzen. Daher sollte die EU-Kommission dies mehr fördern und mehr Mittel dafür zur Verfügung stellen. (4) Beschränkungen der Anbieter und Vertriebswege sind zurzeit nicht zu erkennen. (5) Die verpflichtende Einführung von ADR-Verfahren wird begrüßt. (6) Die Ausweitung der Kreditmöglichkeit auf Nicht-Kreditinstitute wird sehr kritisch gesehen. Zahlungsdienstleistungen stehen nun unter keiner Aufsicht des Heimatlandes und können ohne Aufsicht errichtet werden. (7) Einheitliche Richtlinien über die Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten sind notwendig, sowie entsprechende Verhaltenscodizes und Regelungen über Verkaufsberatung und Werbung. (8) Ein wichtiger Beitrag zur Kommission im Zusammenhang mit langfristigen Sparund Altersvorsorgeprodukten wäre eine Enthysterisierung dieser Diskussion. (9) Der Vorschlag, dass die Banken vereinfachte und standardisierte Finanzdienstleistungsprodukte anbieten wird sehr begrüßt. (10) Die Verbesserung und Förderung der finanziellen Allgemeinbildung der Verbraucher ist dringend notwendig. Alle Maßnahmen sind zu begrüßen. (11) Eine angemessene Information der Verbraucher über die Produkte ist unbedingt notwendig. Die Situation ist derzeit unbefriedigend.

10 Seite 10 (12) Für die BAK ist es nur zulässig, wenn Kreditdaten grenzüberschreitend abgefragt werden, dass bei jeder Abfrage der Kreditnehmer verpflichtend informiert wird. Die Information sollte enthalten, dass eine Abfrage gemacht wurde und welcher Stand die Abfrage hat. Keinesfalls sollte wie in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehen, nur dann eine Mitteilung erfolgen, wenn der Verbraucher explizit nachgefragt hat. Denn nur auf Verlangen des Verbrauchers das Ergebnis mitzuteilen, ist problematisch, da vielfach der Verbraucher gar nicht weiß, welche Daten abgefragt werden. Dies wäre nicht der Fall, wenn eine Verpflichtung des Kreditgebers über das Ergebnis der Abfrage eingeführt würde. (13) k.a. (14) Die Intransparenz und Gebührenregelungen der Banken behindern die Kundenmobilität zurzeit. Bisherige Untersuchungen über die Kundenmobilität im Bereich der Girokonten zeigen ausreichend, dass solche Gebühren prohibitiv wirken und die Kundenmobilität beeinträchtigen. Sehr hoch sind beispielsweise die Gebühren bei einem Wechsel von einem Wertpapierdepot auf ein anderes. Die BAK dankt abschließend für die Möglichkeit zum Grünbuch Stellung zu nehmen und hofft, dass in Zukunft mehr verbraucherpolitische Entscheidungen getroffen werden. Von der BAK werden mit großem Interesse die vielfältigen Initiativen der Europäischen Kommission in verbraucherpolitischer Hinsicht verfolgt. Mit freundlichen Grüßen Herbert Tumpel Präsident Johanna Ettl iv des Direktors

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