Recht & Psychiatrie. 24. Jahrgang 4. Vierteljahr 14,90 Euro

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1 R & P Recht & Psychiatrie Rechtliche Grundlagen von Maßnahmen an psychisch kranken Menschen im Zivil- und Strafrecht der Schweiz Simone Hänggi Vergleich externer und interner Prognose-Gutachten im Maßregelvollzug Sachsen-Anhalts Peter Müller, Andreas Becker und Georg Stolpmann Die Novelle des 15 UBG BW Florian Wolf Maßregelreform und Ausländerrecht Hubert Heinhold Anwendung der Übertragungsfokussierten Psychotherapie (TFP) auf die Behandlung von Maßregelvollzugspatienten. Eine Pilotstudie María Isabel Fontao, Friedemann Pfäfflin und Franziska Lamott Jahrgang 4. Vierteljahr 14,90 Euro

2 R & P ISSN Z 8322 Herausgeber: Redaktion Recht & Psychiatrie Redaktion: Helmut Pollähne, Bremen (verantwortl.); Martin Zinkler, London (verantwortl.); Uwe Dönisch-Seidel, Düsseldorf; Heinfried Duncker, Dresden; Dirk Fabricius, Frankfurt; Birgit Hoffmann, Freiburg; Heinz Kammeier, Münster; Norbert Konrad, Berlin; Wolfgang Lesting, Oldenburg; Rolf Marschner, München; Sabine Nowara, Waltrop; Friedemann Pfäfflin, Ulm; Dorothea Rzepka, Bielefeld/Frankfurt a.m.; Norbert Schalast, Essen; Herbert Steinböck, Haar; Birgit Völlm, Manchester; Bernd Volckart, Burgwedel; Helga Wullweber, Berlin Redaktionsanschrift: Marina Broll, Lange Straße 17, Dortmund; Tel.: 02 31/ , Fax: 02 31/ rp@psychiatrie.de Recht & Psychiatrie is regularly indexed in: Juris, KJB, Embase, PsycInfo Eingereichte Manuskripte werden dem Herausgebergremium vorgelegt und in einem peer review Verfahren beurteilt. Beachten Sie bitte auch die»hinweise für Autorinnen und Autoren«. Erscheint vierteljährlich. Das Einzelheft kostet 14,90 Euro. Das Jahresabonnement 44,- Euro bei vier Heften (im Ausland 48,- Euro). Das Abonnement gilt jeweils für ein Jahr. Es verlängert sich, wenn es nicht bis zum des Vorjahres schriftlich gekündigt wird. Bestellungen richten Sie bitte an den Verlag. Online-Abonnement: Verlag: Psychiatrie-Verlag ggmbh, Thomas-Mann-Straße 49a, Bonn verlag@psychiatrie.de; Gestaltung: Iga Bielejec, Nierstein Satz: Psychiatrie-Verlag, Bonn Hinweise für Autorinnen und Autoren Die Herausgeber bitten darum, bei der Abfassung von Manuskripten Folgendes zu beachten: 1. Manuskripte sollten nach Möglichkeit nicht mehr als Zeichen beinhalten. Bitte senden Sie neben dem Ausdruck auch die dazugehörige Datei per oder auf Diskette an die Redaktionsanschrift. 2. Bitte stellen Sie die Zusammenfassungen in deutscher und englischer Sprache im Umfang von höchstens 20 Zeilen sowie jeweils höchstens fünf Schlüsselwörter und key words, die sich an dem Index Medicus orientieren sollten, dem Manuskript voran. Die Autoren werden gebeten, auch eine Übersetzung des Titels ihrer Aufsätze vorzuschlagen. 3. Zur besseren Übersicht ist eine Untergliederung durch Zwischentitel erwünscht, nicht dagegen eine Gliederung durch Ziffern. Im Regelfall genügen Zwischentitel alle zwei bis drei Manuskriptseiten. 4. Hervorhebungen im Manuskript sollten durch kursiven Druck kenntlich gemacht werden, nicht dagegen durch Versalien oder Sperrungen. 5. Tabellen sollen dem Manuskript auf gesonderten Blättern beigefügt werden. Im Manuskript die Stelle angeben, an der die betreffende Tabelle gebracht werden soll. 6. Die Zitierweise ist entweder durch Literaturhinweise im Text oder durch nummerierte Anmerkungen möglich. 7. Anmerkungen sollen im Manuskript durch in Klammern gesetzte Ziffern gekennzeichnet werden. Bitte die Anmerkungen nur für inhaltliche Ergänzungen, nicht für bibliografische Angaben nutzen. 8. Literaturhinweise im Text erfolgen durch Nennung des Nachnamens des zitierten Verfassers, des Erscheinungsjahres und, wenn es sich um wörtliche Zitate handelt, der Seitenangabe (zum Beispiel Heim 1986, S. 11). Bei zwei Autoren werden beide Namen angegeben, bei drei und mehr Autoren der erste Name und»et al.«. Mehrere aufeinander folgende Literaturhinweise innerhalb einer Klammer sollen durch ein Semikolon getrennt werden. 9. Das Literaturverzeichnis soll folgende Angaben in folgender Reihenfolge enthalten: Nachname des Autors, Initialen der Vornamen, Erscheinungsjahr, Titel der Arbeit, Erscheinungsort und Verlag. Bei Zeitschriften-Aufsätzen den Band bzw. Jahrgang (nicht die Nummer oder das Heft), sowie die erste und die letzte Seite des Aufsatzes angeben. Die Autorennamen bitte alphabetisch und je Autor nach Erscheinungsjahr ordnen; bei mehreren Veröffentlichungen aus einem Jahr durch den Zusatz von a, b, c usw. unterscheiden. 10. Mit der Einreichung des Manuskripts verpflichten sich die Autoren, dieselbe Arbeit keiner anderen Zeitschrift anzubieten. Mit der Annahme eines Manuskripts erwirbt der Herausgeber für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist die ausschließliche Befugnis zur Wahrnehmung der Verwertungsrechte im Sinne der 15ff. UHG. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. 11. Die Autoren erhalten zehn Sonderdrucke ihrer Arbeit kostenlos. Weitere Sonderdrucke können gegen Berechnung eines Kostenanteils bei der Rücksendung der Korrekturfahnen beim Verlag bestellt werden: -,05 Euro pro Seite x Exemplare. 2

3 Editorial 167 Rechtliche Grundlagen von Maßnahmen an psychisch kranken Menschen im Zivil- und Strafrecht der Schweiz Simone Hänggi 168 Vergleich externer und interner Prognose-Gutachten im Maßregelvollzug Sachsen-Anhalts Peter Müller, Andreas Becker und Georg Stolpmann 174 Die Novelle des 15 UBG BW Florian Wolf 180 Maßregelreform und Ausländerrecht Hubert Heinhold 187 Anwendung der Übertragungsfokussierten Psychotherapie (TFP) auf die Behandlung von Maßregelvollzugspatienten. Eine Pilotstudie María Isabel Fontao, Friedemann Pfäfflin und Franziska Lamott 193 Rechtsprechung VerfGH Wien Urteil v , V 4/06-7 Beurkundung einer Geschlechtsumwandlung bei bestehender Ehe 200 Anmerkung Friedemann Pfäfflin 201 BGH Beschluss v StR 285/06 Bedrohungen und Beschimpfungen eines chronisch Schizophrenen; Schuldunfähigkeit; Unterbringung 202 BVerfG Beschluss v BvR 1761/05 Externe Begutachtung; Überweisung 203 BGH Beschluss v StR 4/06 Keine nachträgliche Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus I 203 BGH Urteil v StR 476/05 Keine nachträgliche Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus II 205 Anmerkung Helmut Pollähne 206 BVerfG Beschluss v BvR 226/06 Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung 207 OLG Hamm Beschluss v Ws 343/05 Prognosemaßstab für Fortdauer der Sicherungsverwahrung 210 Anmerkung Helmut Pollähne 211 OLG Dresden Beschluss v Ws 402/05 Maßregelerledigung wegen Fehldiagnose; Nichteintritt der Führungsaufsicht 211 OLG Oldenburg Beschluss v Ws 1/06 Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung zur Beobachtung 212 Anmerkung Helmut Pollähne 212 OLG Celle Beschluss v Ws 440 und 441/05 Kosten des Probewohnens im Maßregelvollzug; Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers 214 LG Göttingen Beschluss v StVK 96 und 97/99 Kosten des Probewohnens im Maßregelvollzug 214 Buchbesprechungen Kröber H-L, Steller M (Hrsg.) (2005) Psychologische Begutachtung im Strafverfahren. (Bernd Volckart) 216 Greve Y (2004) Verbrechen und Krankheit. Die Entstehung der»kriminalpsychologie«im 19. Jahrhundert. (Bernd Volckart) 217 Lindemann M (2004) Die Sanktionierung unbotmäßigen Patientenverhaltens. (Bernd Volckart) 218 Kröniger S (2006) Lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. (Alexander Vollbach) 219 Stein V (2006) Diagnose»unzurechnungsfähig«(Helmut Pollähne) 219 Jansen G (2004) Zeuge und Aussagepsychologie. (Helmut Pollähne) 220 Pecher W (Hrsg.) (2004) Justizvollzugspsychologie in Schlüsselbegriffen. (Helmut Pollähne) 220 Umschau 221 Termine

4 Wir trauern um Bernd Volckart 27. März September 2006 Bernd Volckart kam kurz nach der Gründung unserer Zeitschrift 1983 in die Redaktion. Ein Richter, wie man schnell merkte, denn sein Habitus war ausgesprochen richterlich. Gesättigt mit Erfahrungen aus einem Senat des OLG Celle, der sich mit Fragen beschäftigte, die uns beschäftigten, kam er, um mit uns die Probleme anzugehen in dem Überschneidungsbereich von Recht und Psychiatrie: Wie kann man Angeklagten, Gefangenen und Patienten auf dem rechtsstaatlichen Niveau, das ausformuliert und in manchen Bereichen realisiert ist, gerecht werden, wie kann man diese Ausgeschlossenen als Menschen mit all ihren Grundrechten sehen und ihnen begegnen? Wie kann man Behandlungsangebote akzeptabel machen anstatt Zwangstherapie zu verschreiben? Er war und blieb richterlich im besten Sinne, aufmerksam auf Wahrheitssuche, nachdenklich, behutsam und letztlich entschieden in Gerechtigkeitsfragen in diesem Feld hieß das Pionierarbeit leisten. Er entsprach dem Bild des»habilitierfähigen Oberlandesgerichtsrats«und setzte seine Habilitierfähigkeit, sein wissenschaftliches Vermögen nicht zuletzt in der Redaktion und zum Wohle der Zeitschrift ein. Aus seinem Schatz von Detailkenntnissen konnte er allgemeine Fragen aus dem Stand beantworten, erweitern bzw. sie neu und besser stellen. Tief versenkte er sich in Sozialwissenschaften und Erkenntnistheorie, um ihren Wert, ja, ihre Notwendigkeit für die Lösung der rechtlichen Fragen zur gegebenen Zeit deutlich zu machen. Vor Konflikten scheute er nicht zurück, weder vor sachlichen noch vor persönlichen, er konnte Auseinandersetzungen durchstehen, aber er konnte auch einsehen, einlenken, Frieden schließen. Sein Feuer war in jeder Hinsicht spürbar, man konnte aber immer darauf vertrauen, in der Begegnung mit ihm keine»ernsthaften Brandwunden«davonzutragen. Bernd Volckart war gewitzt, davon machte er vielfältig Gebrauch, manchmal verschmitzt, und dann wieder mit trockenem Humor. Nie eine herausgehobene Position in Anspruch nehmend, uneitel, freundlich und zugewandt trug er zum Zusammenhalt der heterogenen Redaktion Entscheidendes bei kein Zweifel, dass dies für das Überdauern der Zusammenarbeit und damit für die Fortexistenz der Zeitschrift ebenso bedeutsam war wie seine inhaltlichen Beiträge. Bernd Volckarts Tod ist für uns Redaktionsmitglieder ebenso wie für die Mitarbeiter des Verlages ein schmerzlicher Verlust und hinterlässt in der Redaktion eine Lücke. Wir hoffen, dass wir genug von ihm an- und aufgenommen haben, um diese Lücke zu überbrücken. Geschlossen werden kann sie nicht, und das wäre auch schade, weil man sich dann an ihn als einen klugen und menschlichen Juristen nicht mehr erinnern würde. 166

5 Editorial Es gibt Momente, in denen man sich einfach weigern möchte, das Tagesgeschäft weiterzubetreiben. Vielleicht wäre das Fehlen des Editorials angemessen, um auch nur anzudeuten, welche Lücke Bernd Volckart in unserer Redaktion hinterlassen hat, oder besser noch ein leeres Heft. Dabei tangieren die Fragen, um die es in diesem Editorial geht, eine Problematik, welche im wissenschaftlichen Werk Bernd Volckarts einen besonderen Platz einnahm, nämlich die von Verhaltens- (und Gefährlichkeits-)prognosen. Das Strafrecht und insbesondere auch das Recht und die Durchführungspraxis freiheitsentziehender Maßregeln sind durchdrungen von Frage- und Weichenstellungen, die eine prognostische Beurteilung erfordern. Die Entwicklung vom Strafrecht zu einem Sicherungsstrafrecht (Haffke) macht Entscheidungen immer stärker davon abhängig, wie Menschen prognostisch eingeschätzt werden. Anordnung sowie auch Fortdauer einer Unterbringung im Maßregelvollzug setzen voraus, dass von einem Menschen auch zukünftig rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Wenn von der StVK über die Fortdauer von Maßregelvollzug oder Aussetzung zur Bewährung zu entscheiden ist, äußern sich die Kliniken in einer gutachterlichen Stellungnahme oder ein externer Sachverständiger zur Prognose des Betreffenden. Neben diesen Einschätzungen, die durch die Strafvollstreckungskammern eingeholt werden, hatten schon immer einige Bundesländer (z. B. Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Saarland) in ihren landeseigenen Maßregelvollzugsgesetzen die Verpflichtung formuliert, in regelmäßigen Abständen die Patienten durch unabhängige externe Fachleute begutachten zu lassen. Ziel des Gesetzgebers war in erster Linie, die weitere Notwendigkeit des Freiheitsentzuges zu überprüfen und Anregungen zu erhalten, um den weiteren Behandlungs- und Rehabilitationsprozess zu beschleunigen (s. Wolf in diesem Heft). In den 90er-Jahren kehrte sich die Intention über den Zweck einer externen Begutachtung um. Durch unabhängige Gutachter sollte verhindert werden, dass Patienten, die weiterhin gefährlich sind, entlassen werden. Dahinter steckt unter anderem ein Misstrauen gegenüber den forensischen Therapeuten, sie könnten in die Beziehung zum Patienten zu sehr verstrickt sein (als typisches Beispiel wurde der Ausbruch von Thomas Holst in Hamburg-Ochsenzoll bewertet) oder zu sehr unter dem persönlichen Bedürfnisdruck stehen, Therapieerfolge zu erleben. Die Forderung nach sogenannten»zweitgutachten«tauchte auf. Damit war die Erwartung verbunden, dass bei widersprüchlichen gutachterlichen Äußerungen die Meinung des Lockerungen oder Entlassung ablehnenden Gutachters entscheidungsgebend sei. Eine ähnliche Zielrichtung ist wohl auch bei der Entstehung der Gutachtenkommissionen unter anderem in der Schweiz oder zuletzt in Niedersachsen anzunehmen: Je mehr Gutachter beteiligt werden, desto größer die Sicherheit bzw. die Wahrscheinlichkeit, dass Entlassungen nach wie vor gefährlicher Patienten vermieden werden könnten. Den Argumenten, dass dadurch höhere Kosten entstehen und auch längere Bearbeitungszeiten zu einer Erhöhung der Verweildauern führen sowie die begrenzte Zahl qualifizierter Gutachter, wurde das zunehmend steigende Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung entgegengehalten. Neuerdings sind Diskussionen um Sinn und Zweck der Prognosegutachten auch bestimmt durch den Kostendruck der Landeshaushalte. Die Bundesländer sind bemüht, die stetig steigenden Betriebskosten trotz der Zunahme der Patientenzahl nachhaltig zu senken. Die Budgets der Kliniken werden immer enger. Externe Gutachten müssen aber von den Kliniken aus diesen Budgets bezahlt werden. Deshalb wird auch aus den Kliniken der Ruf lauter, auf externe Gutachten zu verzichten bzw. deren Häufigkeit zu reduzieren. Dazu könnte man einräumen, dass die forensischen Kliniken selbst in den letzten Jahren wesentlich mehr Wert auf fundierte Gefährlichkeitsprognosen legen, indem alle an der Behandlung Beteiligten mit in die Lockerungsentscheidungen einbezogen werden und auch stärker auf standardisierte Verfahren zurückgegriffen wird. Letztere haben sich nicht nur im angloamerikanischen Bereich differenziert und verfeinert. Als jüngstes Beispiel mag das Forensische-Operationalisierte-Therapie-Risiko- Evaluation-System (FOTRES) von Frank Urbaniok gelten, in dem mit über 700 Items das Rückfallrisiko eines Straftäters und die Erfolgsaussicht einer Therapie eingeschätzt werden soll. Der Autor selbst bezeichnet es als Versuch für einen nächsten qualitativ neuen Schritt in der Entwicklung von klinischen Prognoseinstrumenten. Mit derart intensiven und umfassenden Auseinandersetzungen zur Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vor einer Lockerungsentscheidung durch die forensischen Kliniken selbst sinkt natürlich der zusätzliche Erkenntniswert externer Gutachten. Unerwähnt darf in diesem Zusammenhang auch nicht bleiben, dass es Fälle gibt, in denen bei Patienten, die jahrelang untergebracht sind und denen schon mehrere externe Gutachten eine negative Prognose bescheinigt haben, erneut Gutachten erstellt werden, die erheblichen Umfang haben, häufig von einem Gutachtergespann (Psychiater und Psychologe) bearbeitet wurden und entsprechend teuer sind, aber nicht unerwartet zum gleichen bescheidenen Ergebnis kommen. Doch lässt sich andererseits nie ausschließen, dass ein solches Gutachten doch zu neuen Erkenntnissen führt und damit Bewegung in den Behandlungsprozess bringt, zumal es inzwischen Hinweise gibt (s. Müller et al. in diesem Heft), dass externe Gutachter eher Lockerungen und Entlassungen empfehlen als die Kliniken selbst. Unter dem Aspekt der Sicherheitsbelange der Bevölkerung und des allgemeinen Kostendruckes kommt es in der Regel schnell zu politischen und gesetzlichen Entscheidungen. Daher muss die fachliche Diskussion um die Notwendigkeit und Frequenz von Prognosebegutachtungen in der Forensik aktuell zügig geführt werden. Auch im Sinne Bernd Volckarts darf dabei das Augenmerk auf die ursprüngliche Intention der Prognosegutachten im Maßregelvollzug nicht verloren gehen. Der europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hat ebenfalls immer auf eine dreijährige externe Begutachtung forensischer Patienten in allen Bundesländern gedrängt und wird es wohl in seinem aktuellen Bericht, der noch nicht der Öffentlichkeit vorliegt, wieder tun. Ein Verzicht auf externe Gutachten erscheint derzeit nicht denkbar, möglicherweise aber kann über die Frequenz diskutiert werden oder über klarere Fragestellungen bei Patienten, deren Entwicklung bislang keinerlei Veränderungen gezeigt hat (Verzicht auf Wiederholung der Vorgeschichte, Beschränkung auf Darstellung aktueller Veränderungen). Einen gewissen Modellcharakter könnte dabei die niedersächsische Lösung erlangen, bei der Prognoseteams von je drei forensischen Sachverständigen nach einem standardisierten Abrechnungsverfahren tätig werden, wodurch auch die Kosten begrenzt werden. Außerdem wird in Niedersachsen noch einmal besonders auf die Beratungsfunktion der Prognoseteams abgehoben. el Editorial 167

6 R & P Rechtliche Grundlagen von Maßnahmen an psychisch kranken Menschen im Zivil- und Strafrecht der Schweiz Simone Hänggi Im folgenden Artikel werden die zurzeit in der Schweiz gültigen rechtlichen Grundlagen für Zwangsmaßnahmen an psychisch kranken Menschen im Zivil- und Strafrecht vorgestellt. Die diesbezügliche rechtliche Situation in der Schweiz ist kompliziert, da die gesamtschweizerisch gültigen Gesetze von kantonalen Gesetzen und Verordnungen ergänzt werden. Das Zivilrecht erlaubt es, eine Person wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt (meist in einer psychiatrischen Klinik) unterzubringen, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Sobald es der Zustand der betroffenen Person erlaubt, muss sie wieder entlassen werden. Das Strafrecht sieht für so genannte geistig abnorme Rechtsbrecher (Täter, die unter dem Einfluss einer psychischen Störung ein Delikt begingen) einen umfangreichen Katalog von ambulanten und stationären Maßnahmen vor. Die Zwangsbehandlung und insbesondere die Zwangsmedikation sind sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht in einigen Kantonen rechtlich ungenügend geregelt. Ungenügend ist außerdem die Zahl der zur Verfügung stehenden forensisch-psychiatrischen Behandlungsplätze. Sowohl im Zivil- als auch Strafrecht stehen Revisionen der Gesetzesbücher bevor. Dies macht eine sichere Beurteilung der Zukunft der für Zwangsmaßnahmen an psychisch kranken Menschen relevanten Gesetze zurzeit unmöglich. Für die Zukunft sind sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht die Vereinheitlichung der Gesetzeslage und die Regelung der Zwangsmedikation zentral. Schlüsselwörter: Fürsorgerische Freiheitsentziehung, Maßnahmen an geistig Abnormen, Zwangsbehandlung Legal regulations for the mentally ill in Switzerland In Switzerland civil and penal laws for detention and compulsory treatment of people suffering from a mental disorder are supplemented with laws of the Swiss cantons. Swiss civil law allows compulsory admission of a person suffering from a mental disorder to a psychiatric hospital if there is no other way to take care of the person. According to the improvement in the mental state, the person must be granted leave. Penal law provides an extensive system of inpatient and outpatient treatment for persons who committed a crime under the influence of a mental disorder. In some cantons enforced treatment and involuntary medication are not sufficiently regulated. The number of forensicpsychiatric treatment places is not sufficient. Civil as well as penal law are currently being revised. A more uniform civil and penal law would be desirable and a legal basis for involuntary medication is urgently needed. Key words: Compulsory treatment, detention, legislation, Switzerland Einleitung Die Schweiz entstand als Bundesstaat, in dem sich die einzelnen Kantone eine gemeinsame Verfassung und Rechtsordnung gaben, Zuvor war die schweizerische Eidgenossenschaft ein loser Staatenbund ohne gemeinsame Gesetzesbücher (Linder 1999). Der Gründung des Bundesstaates schloss sich ein mehrere Jahrzehnte dauernder Prozess an, während dem sich das neue Staatswesen insbesondere auch in Form einer gesamtschweizerisch gültigen Rechtsordnung langsam ausformte. Das erste nationale Zivilgesetzbuch (ZGB) war ab 1907 gültig, das erste nationale Strafgesetzbuch (StGB) ab Im Rahmen der von der Bundesverfassung gezogenen Grenzen sind die Kantone jedoch bis heute autonom. Jeder Kanton hat seine eigene Verfassung und seine Gesetze. Die Verwaltungsautonomie und die Entscheidungsfreiheit sind sehr groß. Diese Situation hat auch Auswirkungen auf den Umgang mit psychisch kranken Menschen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind zwar im schweizerischen Straf- und Zivilgesetzbuch für das ganze Land grundsätzlich einheitlich. Diese Einheitlichkeit geht dann aber durch detailliertere Bestimmungen in kantonalen Gesetzen und Verordnungen teilweise verloren. So ist zum Beispiel das Strafgesetzbuch gesamtschweizerisch gültig, die Kompetenz für den Straf- und Maßnahmenvollzug obliegt aber den Kantonen, welche hierfür zusätzliche kantonale Straf- und Maßnahmengesetze schaffen. Auch die Darstellung der rechtlichen Grundlagen von Maßnahmen an psychisch kranken Menschen muss im Spannungsfeld zwischen gesamtschweizerischer und kantonaler Rechtsprechung erfolgen und verunmöglicht eine erschöpfende Darstellung der Situation in der Schweiz, da ansonsten die Situation in allen 26 Kantonen dargestellt werden müsste. Nicht-straffällige Patienten: Zivilgesetzbuch (ZGB) Wie oben bereits erwähnt, trat das erste nationale Zivilgesetzbuch 1907 in Kraft. Es beinhaltete jedoch vorerst keine Gesetze zum Umgang mit Zwangsmaßnahmen bei psychisch kranken Menschen. Behelfsmäßig wurden Zwangseinweisungen in psychiatrische Kliniken durch vorläufige Entmündigungsverfahren erreicht. Im Verlauf fand die Problematik des Schutzes der persönlichen Freiheit zunehmend mehr Beachtung, außerdem trat die Schweiz der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) bei. Daher wurde ab den 1970er-Jahren eine gesetzliche Regelung über die Unterbringung psychisch Kranker vorbereitet (Frei 2004). Dazu wurde ins ZGB mit Art. 397 a f ein neuer Abschnitt (mit der Überschrift»Die fürsorgerische 168 Hänggi: Rechtliche Grundlagen von Maßnahmen an psychisch kranken Menschen im Zivil- und Strafrecht der Schweiz

7 Freiheitsentziehung«) eingefügt. Die Art. 397 a f ZGB über den fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) traten 1981 in Kraft. Art. 397 a f ZGB bilden auf nationaler Ebene die rechtliche Grundlage für die so genannte fürsorgerische Freiheitsentziehung, also die Unterbringung gegen den Willen eines Betroffenen im Sinne einer Fürsorge. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Dies spiegelt wiederum die föderalistische Struktur der Schweiz und führt dazu, dass 26 verschiedene Kantonsgesetze die konkrete Umsetzung der Art. 397 a f ZGB regeln (Kiesewetter 1997). Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass diese kantonalen Unterschiede den Umgang mit psychisch kranken Menschen erschweren, sobald die Patienten die Kantonsgrenze überschreiten wozu es in einem kleinen Land wie der Schweiz schnell kommt. Wann kann der fürsorgerische Freiheitsentzug angewendet werden? Art. 397 a ZGB besagt, dass eine Person wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet. Wer entscheidet über die Anwendung des Art. 397 a ZGB? Zuständig für den Entscheid ist nach Art. 397 b ZGB grundsätzlich die vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz des Betroffenen. Für Fälle, in denen Gefahr im Verzug ist oder die Person psychisch krank, können die Kantone diese Zuständigkeit außerdem anderen geeigneten Stellen einräumen (Art. 397 b Abs. 2 ZGB). Mit»Gefahr im Verzug«ist eine Situation akuter Gefährdung des Betroffenen oder von anderen, das heißt eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gemeint. Das Kriterium wird sehr eng angewendet und kommt vor allem zur notfallmäßigen Einweisung akut psychotisch erkrankter und hocherregter sowie akut suizidaler Menschen zum Zuge. Eine Gefährdung Dritter im kriminellen Sinne, ohne dass eine Geisteskrankheit vorliegt, ist nicht gemeint. Eine Unterbringung nach Art. 397 a ZGB kommt in diesem Fall als Ersatz von polizeilichen bzw. gerichtlichen Maßnahmen nicht in Frage. Fremdgefährdung im Sinne von Art. 397 a ZBG meint also Aggressivität bei Menschen, welche z. B. aufgrund eines Wahnes oder eines pathologischen Alkoholrausches akut hocherregt sind. Sowohl die im Gesetzestext erwähnte zuständige vormundschaftliche Behörde als auch die erwähnten»anderen geeigneten Stellen«für akute Situationen sind von Kanton zu Kanton andere. Jedoch sind die Aufgaben im Zusammenhang mit akuten Situationen, für die laut Gesetzestext»andere geeignete Stellen«zuständig sein können, in praktisch allen Kantonen Ärzten übertragen. Das hat vor allem auch damit zu tun, dass Art. 397 e Nr. 5 ZGB vorschreibt, dass bei psychisch Kranken nur unter Beizug eines Sachverständigen entschieden werden darf. In einigen Kantonen sind alle zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte ermächtigt, in anderen werden für diese Aufgaben speziell zuständige Ärzte benannt. Die»anderen geeigneten Stellen«sind bei Unterbringung eines Patienten nach Art. 397 a ZGB verpflichtet, die zuständige Behörde darüber zu informieren (Art. 397 c ZGB). Was ist eine geeignete Anstalt nach Art. 397 a ZGB? Dies wird im Art. 397 a ZGB nicht weiter ausgeführt und obliegt daher dem Entscheid der zuständigen Behörde. Meist handelt es sich um psychiatrische Kliniken, bei einer Suchterkrankung kommt aber auch eine suchtspezifische Institution, bei schwerer Verwahrlosung infolge Demenz ein Pflegeheim in Frage. Eine Strafanstalt kommt dafür gemäß einem Urteil des Bundesgerichts von 2003 nicht in Frage (BGE 112 II 486), da es sich um eine Institution handeln muss, die mit ihren personellen und organisatorischen Mitteln der eingewiesenen Person die nötige Fürsorge und Betreuung zu leisten vermag (Felber 2003). Zwangsbehandlung Art. 397 a ZGB regelt die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen, jedoch nicht deren Behandlung. In den Art. 397 a f wird nichts zu einer allfälligen Behandlung einer betroffenen Person oder gar einem ambulanten Vorgehen gesagt. Und auch die medikamentöse Behandlung psychisch Kranker gegen ihren Willen wird in Art. 397 a ff. ZGB nicht geregelt. In verschiedenen Bundesgerichtsentscheiden zu dieser Sache wurde wiederholt festgehalten, dass der Art. 397 a ZGB keine gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung darstellt (z. B. BGE 125 III 169, 1999). Teilweise ist die medikamentöse Zwangsbehandlung im Rahmen von kantonalen Gesetzen ergänzend geregelt und dann auch möglich. In den meisten Kantonen fehlen jedoch die rechtlichen Grundlagen für eine Zwangsbehandlung weitgehend (Riklin 2002). Es ist davon auszugehen, dass dennoch in allen Kantonen bei hocherregten psychotischen Patienten, bei denen alle Versuche, freiwillige Kooperation zu erreichen, fehlgeschlagen sind, medikamentöse Zwangsbehandlungen durchgeführt werden. Die schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften hat dazu in ihren medizinisch-ethischen Richtlinien»Zwangsmaßnahmen in der Medizin«festgehalten, dass Zwangsmaßnahmen bei schwerer Selbstgefährdung nur bei Urteilsunfähigkeit des Betroffenen zulässig sind und bei schwerer Fremdgefährdung nur, wenn die Gefährdung erheblich ist und dieser eine psychische Störung zu Grunde liegt (Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften 2005). Wann wird eine Unterbringung nach Art. 397 a ZGB beendet? Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt (Art. 397 a Abs. 3 ZGB). Dies bedeutet zum Beispiel im Falle einer notfallmäßigen Einweisung in eine psychiatrische Klinik wegen akuter Suizidalität, dass die betroffene Person entlassen werden muss, sobald die akute Suizidalität nicht mehr gegeben ist. Solange es der Zustand der betroffenen Person aber nicht erlaubt bzw. sich die Probleme, die zur Unterbringung nach Art. 397 a ZGB führten, nicht bessern, ist diese Unterbringung mit anderen Worten unbefristet. Die in Art. 397 a Abs. 3 ZGB enthaltene Formulierung»sobald ihr Zustand es erlaubt«ist einigermaßen unklar und bei jedem Patienten gilt es daher neu zu beurteilen, wann dies der Fall ist. Nach Art. 397 b ZGB entscheidet darüber die zuständige Behörde bzw. die»andere geeignete Stelle«, je nachdem wer die Unterbringung erzwungen hat. Im Falle von behördlichen Unterbringungen in psychiatrischen Kliniken überträgt die zuständige Behörde die Kompetenz für diesen Entscheid zuweilen auf die behandelnden Ärzte. Weitere Mechanismen, um sicherzustellen, dass die Unterbringung beendet wird, wenn sie nicht mehr erforderlich ist, bestehen nicht. Hänggi: Rechtliche Grundlagen von Maßnahmen an psychisch kranken Menschen im Zivil- und Strafrecht der Schweiz 169

8 Welche Rechtsmittel haben die Betroffenen? Die betroffene Person oder eine ihr nahe stehende Person kann gegen den Entscheid innerhalb zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich das Gericht anrufen (Art. 397 d Abs. 1 ZGB). Die betroffene Person muss über diese Rechtsmittel im Moment der Unterbringung gegen ihren Willen schriftlich informiert werden (Art. 397 e Nr. 1 ZGB). Das Gericht ist verpflichtet, in einem einfachen und raschen Verfahren zu entscheiden, der betroffenen Person wenn nötig einen Rechtsbeistand zu bestellen und sie mündlich zu vernehmen (Art. 397 f ZGB). Wie häufig sind Zwangseinweisungen nach Art. 397 a ZGB? Seit November 2005 stehen für die Schweiz erstmals Zahlen über die Anwendung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zur Verfügung. Das Schweizerische Gesundheitsobservatorium untersuchte in einer Studie erstmals für die ganze Schweiz die Zahl der Zwangseinweisungen. Diese Untersuchung zeigte, dass 20 % aller Eintritte in psychiatrische Kliniken zwangsweise per FFE erfolgen (Schweizerisches Gesundheitsobservatorium 2005). Zukunft Erwünscht wäre eine gesamtschweizerische Musterlösung oder gar eine eidgenössische Regelung, denn es ist wenig sinnvoll, dass jeder Kanton in einer so zentralen Frage eine eigene Lösung entwickelt (Riklin 2002). Zurzeit wird das schweizerische Zivilgesetzbuch überarbeitet. Bezüglich Art. 397 a ZGB ist also zu hoffen, dass eine national einheitlichere Gesetzesgrundlage entstehen wird, welche auch die kantonalen Gesetze in diesem Bereich ersetzen dürfte. Wann die Überarbeitung abgeschlossen sein und was sie schlussendlich beinhalten wird, ist aber zurzeit noch nicht bekannt. Straffällige Patienten: Strafgesetzbuch (StGB) Das erste Strafrecht wurde ab den 1880er-Jahren entwickelt. Damit fiel diese Arbeit in eine Zeit, in der in Europa eine Tendenz zur Medikalisierung kriminellen Verhaltens in und außerhalb der Psychiatrie zunehmend an Gewicht gewann (Germann 2004). Die Schweiz wurde in der Folge zu einem international beachteten Experimentierfeld einer neuen Kriminalpolitik. Im Gegensatz zum bis dahin in den Kantonen gebräuchlichen ausschließlich strafenden Recht, beinhaltete bereits das erste nationale Strafrecht ein zweigleisiges, teilweise medikalisiertes System von Strafen und behandelnden Maßnahmen für psychisch gestörte Rechtsbrecher. Diese Zweispurigkeit von Strafen und Maßnahmen besteht in ihren Grundzügen im schweizerischen Strafrecht bis heute (Germann 2004). Die Maßnahmen an psychisch kranken Menschen werden im StGB in den Art. 43 bis 45 StGB geregelt. Im Art. 43 StGB geht es laut Gesetzestext um»maßnahmen an geistig Abnormen«, im Art. 44 StGB um die»behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen«. Auf alle psychischen Störungen außer Substanzabhängigkeitsstörungen ist also der Art. 43 StGB anzuwenden. Für die Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen jedoch besteht im Art. 44 StGB eine separate Regelung. Im Art. 45 StGB ist die Entlassung aus Maßnahmen nach Art. 43 und 44 StGB geregelt. Die aktuelle Fassung der Art. 43 bis 45 StGB ist seit 1971 in Kraft. Art. 43 StGB: Maßnahmen an geistig Abnormen Art. 43 StGB besagt, dass der Richter im Rahmen des Urteils eines Strafverfahrens so genannte Maßnahmen an geistig Abnormen anordnen kann. Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss beim Täter eine psychische Störung vorliegen (außer Substanzabhängigkeit). Die psychische Störung muss mit der Tat in Zusammenhang stehen. Der Geisteszustand des Täters erfordert ärztliche Behandlung oder besondere Pflege. Es ist anzunehmen, dass sich durch die Maßnahme die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern lässt. Art. 43 StGB kann bei jeder vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohten Tat angewendet werden. Das schweizerische Strafrecht kennt sowohl den Begriff der Unzurechnungsfähigkeit als auch der verminderten Zurechnungsfähigkeit. Zur Anwendung des Art. 43 StGB ist aber eine verminderte oder aufgehobene Zurechnungsfähigkeit nicht notwendig. Auch bei einem voll zurechnungsfähigen, aber psychisch gestörten Täter kann der Art. 43 StGB angewendet werden. Wie der oben aufgeführten Liste entnommen werden kann, sind hingegen die Verknüpfung von Tat und psychischer Störung, die Behandelbarkeit der Störung und die Verbesserung der Legalprognose durch diese Behandlung unabdingbar. Wie kommt der Richter zur Entscheidung über die Anwendung von Art. 43 StGB? Den Entscheid, ob Art. 43 StGB anzuwenden ist und welche der verschiedenen Maßnahmen (siehe unten) angeordnet werden sollen, trifft der Richter auf Grund von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der psychiatrische Sachverständige soll sich im Gutachten daher sowohl zur psychiatrischen Diagnose und zur Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit als auch zur Rückfallprognose äußern. Was sind Maßnahmen an geistig Abnormen nach Art. 43 StGB? Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besagt, dass der Richter (sofern die oben aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt sind) die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen kann (stationäre Maßnahme) und dass er eine ambulante Behandlung anordnen kann, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist (ambulante Maßnahme). Weiter wird in Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgeführt, dass vom Richter die Verwahrung angeordnet wird, wenn der Täter die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährdet und die Maßnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung andere abzuhalten. Für die Anordnung dieser im Sinne einer Ultima Ratio gehandhabten stationären Maßnahme sind eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Täter auch in Zukunft wertvolle Rechtsgüter verletzen wird, unabdingbar. Es handelt sich hier im Gegensatz zur stationären und ambulanten therapeutischen Maßnahme um eine in erster Linie sichernde Maßnahme. Dennoch ist auch in der Verwahrung nach Möglichkeit therapeutische und ärztliche Hilfe zu leisten, neben dem Sicherheitsaspekt also auch dem Heilungsaspekt im Hinblick auf Heilung und Entlassung Rechnung zu tragen (Maier & Urbaniok 1998). 170 Hänggi: Rechtliche Grundlagen von Maßnahmen an psychisch kranken Menschen im Zivil- und Strafrecht der Schweiz

9 Wo werden Maßnahmen an geistig Abnormen nach Art. 43 StGB durchgeführt? Mit den im Gesetzestext erwähnten Heil- oder Pflegeanstalten sind psychiatrische Kliniken oder andere therapeutische Einrichtungen gemeint. Stationäre Maßnahmen nach Art. 43 StGB werden also in (forensisch)-psychiatrischen Kliniken oder in von den Straf- und Maßnahmenvollzugsbehörden geführten, nicht ärztlich geleiteten Maßnahmenzentren mit sozialtherapeutischem Milieu und ergänzender psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung durchgeführt. Mit ambulanten Maßnahmen sind psychiatrische oder psychologische Behandlungen in einem ambulanten Setting gemeint. Sie werden in Freiheit oder in Haft durchgeführt. Bei Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe werden sie in der Haft durchgeführt, so genannt vollzugsbegleitend, sofern die Haft den Erfolg der Behandlung nicht verunmöglicht. Verunmöglicht die Haft den Erfolg der Behandlung, so kann der Richter den Vollzug der Strafe aufschieben (Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Verwahrungen werden in geschlossenen Strafanstalten, forensisch-psychiatrischen Institutionen und Maßnahmenzentren durchgeführt. Medikamentöse Zwangsbehandlung unter dem Art. 43 StGB In Art. 43 StGB ist dieser Punkt nicht ausdrücklich geregelt. Durch ein Urteil des Bundesgerichts (oberste Gerichtsinstanz der Schweiz) von 2001 zu dieser Frage ist zwischenzeitlich klar, dass Art. 43 StGB auch medikamentöse Zwangsmaßnahmen gegen den Willen des Betroffenen begründet (BGE 127 IV 159). Die Kantone müssen jedoch dazu über ein Kantonales Gesetz oder Bestimmungen verfügen, worin diese medikamentöse Zwangsbehandlung geregelt ist. Dies ist bis heute nicht in allen Kantonen der Fall. Wann wird eine Maßnahme nach Art. 43 StGB beendet? Die Maßnahmen nach Art. 43 StGB sind grundsätzlich unbefristet. Sie werden von der zuständigen Behörde aufgehoben, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 43 Ziff. 4 StGB), wenn also die psychiatrische Störung geheilt oder deutlich gebessert bzw. das Ziel der Besserung der Legalprognose erreicht ist. Die Maßnahmen müssen mindestens einmal jährlich überprüft werden (Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Zur Durchführung dieser Überprüfung bzw. um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Beendigung der Maßnahme erfüllt sind, werden bei der Institution, von der die Maßnahme durchgeführt wird bzw. bei den behandelnden Fachpersonen Berichte über den Therapieverlauf eingeholt (Art. 45 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Stehen schwerwiegende Entscheidungen bevor, z. B. über die Entlassung, kann auch ein psychiatrisches Prognosegutachten eingeholt werden. Ob dies gemacht wird, steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Außerdem stehen den zuständigen Behörden interdisziplinäre Kommissionen zur Beurteilung besonders gefährlicher Straftäter zur Verfügung. Diese unabhängigen Kommissionen erarbeiten eine Art Prognosegutachten, wobei Vertreter verschiedener Fachrichtungen (Strafjustiz, Straf- und Maßnahmenvollzug, Psychiatrie, Psychologie und Sozialarbeit) zusammenarbeiten (Dittmann 2000, Ermer & Dittmann 2001). Maßnahmen werden auch aufgehoben, wenn sie erfolglos verlaufen (Art. 43 Ziff. 3 StGB). Das Gericht hat dann zu entscheiden, ob eine andere Maßnahme angeordnet oder eine Strafe vollzogen wird. Verläuft zum Beispiel eine in einer Strafanstalt durchgeführte ambulante Maßnahme erfolglos, kann dies in einem zweiten Schritt zu einer stationären Maßnahme in einem Maßnahmenzentrum führen. Da eine Maßnahme nach Art. 43 StGB Teil eines Gerichtsurteils ist, kann der Betroffene die entsprechenden Rechtsmittel anwenden, um sich dagegen zur Wehr zu setzen. Wird im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Entlassung abgelehnt, so erfolgt auch dies mit einer anfechtbaren Verfügung der zuständigen Behörde. Außerdem hat der Betroffene jederzeit das Recht, die Überprüfung der Maßnahme zu verlangen. Dies ist zwar im Art. 43 StGB nicht ausdrücklich so erwähnt, wird aber so gehandhabt, denn Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 StGB sagt, dass die zuständige Behörde die Aufhebung der Maßnahme beschließt, wenn ihr Grund weggefallen ist und nicht nach Ablauf einer bestimmten Frist. Sonderbestimmung für Menschen mit Suchterkrankungen: Art. 44 StGB Laut Gesetzestext soll der Art. 44 StGB bei»trunksüchtigen«und»rauschgiftsüchtigen«angewendet werden. Der Art. 44 StGB ist praktisch analog zum Art. 43 StGB. Auch hier hat der Richter die Möglichkeit, eine ambulante oder eine stationäre Behandlung anzuordnen (Art. 44 Ziff. 1 StGB). Für stationäre Behandlungen unter dem Art. 44 StGB sind die Betroffenen laut Gesetzestext in Trinkerheilanstalten (Art. 44 Ziff. 1 StGB) und Anstalten für Rauschgiftsüchtige (Art. 44 Ziff. 6 StGB) einzuweisen. Jedoch ist der Richter im Vorfeld nicht verpflichtet, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), die Dauer der Maßnahme ist auf zwei Jahre befristet (Art. 44 Ziff. 3 StGB) und die Maßnahme muss nicht jährlich überprüft werden. Vielmehr erfolgt nach zwei Jahren eine grundsätzliche Beurteilung über den Erfolg der Behandlung (Art. 44 Ziff. 3 StGB). Außerdem kann diese Maßnahme auch nach dem Urteil während des Verbüßens einer Haftstrafe noch angeordnet werden (Art. 44 Ziff. 6 StGB). Wie häufig werden Maßnahmen nach den Art. 43 und 44 StGB angeordnet? 1985 wurden bei 1,22 % aller Urteile Maßnahmen nach den Art. 43 und 44 StGB angeordnet, 1990 bei 1,36 %, 1995 bei 1,87 % und in den Jahren 2000 bis 2004 sankt der Anteil kontinuierlich von 1,28 % auf 0,68 % (Bundesamt für Statistik). Im Gegensatz zu anderen mitteleuropäischen Ländern (Kruse 2005, Schanda 2001) werden in der Schweiz in den letzten Jahren also nicht immer mehr Maßnahmen bei psychisch Kranken angeordnet. Die Veränderung dieser Zahlen wurde bisher nicht eingehend untersucht. Sie scheint im Wesentlichen dadurch zu Stande zu kommen, dass sich die Zahl der Maßnahmen an Rauschgiftsüchtigen nach Art. 44 Ziff. 6 StGB über die Jahre veränderte mit einem Maximum von 772 Maßnahmen 1994 im Gegensatz zu 233 Maßnahmen 2004 vielleicht im Zusammenhang mit der in diesem Zeitraum veränderten Drogenpolitik in der Schweiz. Die Zahl der Maßnahmen nach Art. 43 StGB erscheint dagegen mit 0,32 % aller Verurteilungen 1995 und 0,17 % aller Verurteilungen 2004 eher abzunehmen und sicher nicht zuzunehmen (Bundesamt für Statistik). Zukunft Seit 1987 läuft eine Revision des schweizerischen Strafgesetzbuches. Die Inkraftsetzung der für den Umgang mit psychisch kranken Straftätern relevanten Teile des revidierten StGB erfolgt am Die wesentlichen Grundzüge des bisherigen schweizerischen Maßnahmerechts bleiben im revidierten Strafgesetzbuch erhalten. Andererseits ergibt sich durch gewisse Hänggi: Rechtliche Grundlagen von Maßnahmen an psychisch kranken Menschen im Zivil- und Strafrecht der Schweiz 171

10 Punkte der Revision eine Verschärfungstendenz; namentlich durch die Umsetzung der im Februar 2004 gut geheißenen Volksinitiative, die die»lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter«festschreibt, und zwar durch einen entsprechenden Artikel in der Bundesverfassung. Kommentar Das Kantons-Problem Zwangsmaßnahmen an psychisch kranken Menschen sind in der Schweiz wie viele andere Lebensbereiche auch stark von den föderalistischen Strukturen des Landes geprägt. Zwar sind die rechtlichen Grundlagen im Straf- und Zivilgesetzbuch gesamtschweizerisch geregelt. Dennoch bestehen in den 26 Kantonen zusätzliche kantonale Gesetze und Verordnungen, die die Situation sowohl für die Betroffenen als auch für die Psychiater verkomplizieren. Das zu Grunde liegende Recht ist zwar für alle gleich, die detaillierten, konkreten Regelungen sind jedoch von Kanton zu Kanton verschieden. Das kann zum Beispiel in einem Maßnahmenzentrum, in dem Patienten aus mehreren Kantonen zusammenkommen, zu Verwirrung und einem Gefühl der Ungleichbehandlung führen, wenn sich die Patienten über das Vorgehen der für sie zuständigen kantonalen Behörden (zum Beispiel bei der Urlaubsgewährung) austauschen. Die kantonalen Unterschiede im Umgang der Behörden mit den Patienten sind teilweise sehr deutlich. So bestehen zum Beispiel keine landesweit gültigen Regeln, gemäß denen Betroffene bei den Kommissionen zur Beurteilung von gemeingefährlichen Straftätern vorgestellt werden. Die Beurteilung durch diese Kommissionen hat aber für die Betroffenen teilweise schwerwiegende Folgen etwa bezüglich des Zeitpunkts der Entlassung oder der Urlaubsgewährung. Die kantonalen Unterschiede sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht sind stoßend. Als unzureichend ist es auch zu bezeichnen, dass manche Kantone im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen an psychisch kranken Menschen wichtige Punkte wie zum Beispiel die Zwangsmedikation sowohl im Straf- als auch Zivilrecht noch nicht juristisch geregelt haben. Zivilrecht Die Bestimmungen des Art. 397 a f ZGB sind einerseits im Alltag recht gut praktikabel. Außerdem werden Zwangsmaßnahmen von allen Beteiligten im Allgemeinen zurückhaltend angewendet und angespannte Platzverhältnisse in den Kliniken wirken unnötigen Zwangseinweisungen und unnötig langen Zwangshospitalisationen ebenfalls entgegen. Das FFE-Recht lässt aber auch recht viel Interpretationsspielraum und die zusätzlichen kantonalen Gesetze machen die Situation unübersichtlich und uneinheitlich. Die Regelung ist insgesamt ungenügend, insbesondere da sie nur die Unterbringung, nicht aber die Behandlung der Betroffenen regelt. Es ist sehr zu begrüßen, dass hier Verbesserungen angestrebt werden. Es sollte auch diskutiert werden, ob weitere Bestimmungen eingeführt werden sollten, um die Rechte der Betroffenen besser zu schützen und Ängste, hilflos staatlicher Willkür ausgesetzt zu sein, zu minimieren. Zum Beispiel, dass zwei unabhängige Beurteilungen für eine Zwangseinweisung gefordert oder die Betroffenen durch Patientenanwälte unterstützt würden oder dass die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen besser überprüft würde. Dringend notwendig ist es, dass baldmöglichst in allen Kantonen im Rahmen des FFE-Rechts rechtliche Grundlagen für Zwangsmedikationen geschaffen werden. Probleme ergeben sich im ZGB bzw. durch die konkrete Auslegung des Art. 397 a f auch durch die teilweise einseitige und kurzsichtige Bevorzugung der persönlichen Freiheit gegenüber dem Recht auf Behandlung. So ist es mit der aktuellen Rechtslage zum Beispiel sehr schwer, einen Menschen mit einer chronischen Psychose, der zwar offensichtlich psychisch krank und von dieser Krankheit massiv beeinträchtigt ist, zur Behandlung in eine psychiatrische Klinik einzuweisen, wenn dieser Mensch trotz Krankheit und trotz Obdach- und Arbeitslosigkeit einigermaßen unauffällig bleibt und einer Hospitalisation nicht zustimmt. Interveniert wird erst, wenn dieser Mensch im Rahmen eines akuten Erregungszustandes andere angreift oder einen Suizidversuch macht. Strafrecht Der im schweizerischen Strafgesetzbuch zur Verfügung stehende Maßnahmenkatalog ist umfangreich. Neben den bereits erwähnten Möglichkeiten stehen zum Beispiel durch weitere kantonale Regelungen im Anschluss an stationäre Maßnahmen Wohn- und Arbeitsexternate und anderes zur Verfügung. Dies ermöglicht eine langsame, begleitete Reintegration der Betroffenen in die Gesellschaft. Im Gegensatz zu anderen Ländern stehen ambulante Maßnahmen schon lange zur Verfügung. Dieses System ist sinnvoll und hat sich insgesamt bewährt. Dem umfangreichen juristischen Maßnahmenkatalog steht in der Schweiz jedoch ein teilweise noch unzureichend ausgebautes forensisch-psychiatrisches Versorgungssystem gegenüber (Dittmann 2000). Es gibt nur eine forensisch-psychiatrische Spezialklinik und in wenigen allgemein-psychiatrischen Kliniken stationäre forensisch-psychiatrische Behandlungseinheiten. Die Zahl der zur Verfügung stehenden stationären forensischpsychiatrischen Behandlungsplätze ist ungenügend. Ein Teil der forensischen Patienten wird in allgemein-psychiatrischen Kliniken behandelt, die sich aber zunehmend für forensische Patienten als nicht kompetent oder nicht zuständig erachten (Dittmann 2000), und denen Strukturen für eine adäquate Behandlung vor allem schwer psychisch gestörter und gefährlicher Straftäter fehlen. Für Frauen stehen praktisch gar keine stationären forensisch-psychiatrischen Therapieplätze zur Verfügung, insbesondere wenn ihre Behandlung einen hohen Sicherheitslevel erfordert. Die psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung in den Strafanstalten für die Durchführung ambulanter vollzugbegleitender Maßnahmen ist mengenmäßig häufig ungenügend, so dass eine adäquate Behandlung nicht selbstverständlich ist. In der Praxis herrscht also ein Mangel an Behandlungsplätzen, der dringend behoben werden sollte. Eine Haltung und ein Rechtssystem, die die persönliche Freiheit jedes Bürgers schützen, zeichnen den modernen Rechtsstaat aus. Dies sollte aber von einem gut funktionierenden System begleitet sein, das es erlaubt, die Gesellschaft wirksam vor gefährlichen Mitbürgern zu schützen. Einige besonders schwere, grausame Straftaten von Inhaftierten im Hafturlaub ließen den schweizerischen Bürger in der Vergangenheit daran zweifeln, dass das aktuelle System der Schweiz diese Funktionalität hat und führten zu der erwähnten Volksinitiative. Diese könnte nun zu einer wesentlichen Veränderung im Umgang mit psychisch kranken Straftätern führen. Ein Umgang, der eventuell den Grundsätzen des modernen Rechtsstaates bzw. der EMRK teilweise nicht mehr genügen wird. Es gibt aber in der Schweiz sowohl auf der Seite, die massivere Restriktionen befürwortet, als auch auf der Seite, die die individuellen Freiheiten möglichst wenig antastbar halten will, starke Kräfte, so dass der Ausgang dieses Veränderungsprozesses zurzeit offen ist. 172 Hänggi: Rechtliche Grundlagen von Maßnahmen an psychisch kranken Menschen im Zivil- und Strafrecht der Schweiz

11 Literatur Bundesamt für Statistik (2005) Strafurteilsstatistik, Stand Dittmann V (2000) Forensische Psychiatrie in der Schweiz. In: Nedopil N: Forensische Psychiatrie. 2. aktualisierte und erweiterte Auflage. Stuttgart: Georg Thieme Verlag Felber M (2003) Das Gefängnis als ungeeignete Anstalt. Jusletter Frei A (2004) Der Fürsorgerische Freiheitsentzug. Vortrag an der Universität Bern, Forensisch-psychiatrischer Dienst vom Ermer A, Dittmann V (2001) Fachkommissionen zur Beurteilung»gemeingefährlicher«Straftäter in der deutschsprachigen Schweiz. Recht & Psychiatrie, 2: Germann U (2004) Psychiatrie und Strafjustiz. Zürich: Chronos Verlag Kiesewetter M (1997) Notfallmässige Einweisung in eine Psychiatrische Klinik. Der informierte Arzt, 15: Kruse G (2005) Forensik die Psychiatrie der Zukunft. Sozialpsychiatrische Informationen, 2: Linder W (1999) Schweizerische Demokratie: Institutionen, Prozesse, Perspektiven. Bern: Haupt Verlag Maier P, Urbaniok F (1998) Die Anordnung und praktische Durchführung von Freiheitsstrafen und Massnahmen. Zürich: Schulthess Polygraphischer Verlag Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom : Der revidierte Allgemeine Teil des StGB tritt frühestens am 1. Januar 2007 in Kraft. Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom : Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches wird nachgebessert Riklin F (2002) Zwangsmassnahmen im Bereich der Gesundheitsfürsorge. In: Queloz N, Riklin F, Senn A, de Sinner P (Hrsg): Medizin und Freiheitsentzug. Bern: Stämpfli Verlag Schanda H (2001) Die Versorgung psychisch Kranker zur Jahrtausendwende ein Weg in die 2-Klassen-Psychiatrie? Fortschritte der Neurologie-Psychiatrie, 69: Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (2005) Zwangsmassnahmen in der Medizin. Schweizerische Ärztezeitung, 86 (34): Schweizerisches Gesundheitsobservatorium (2005) Zwangseinweisungen in psychiatrische Kliniken der Schweiz. Arbeitsdokument 13 Anschrift der Verfasserin Psychiatrisch-Psychologischer Dienst Maßnahmenzentrum St. Johannsen CH-2525 Le Landeron Elektronische Abonnements und Zeitschriftenbeiträge als PDF-Datei Online-Abonnements Die Sozialpsychiatrischen Informationen und Recht & Psychiatrie können Sie auch als E-Zeitschrift beziehen. Sie erhalten als Abonnent(in) der elektronischen Ausgabe etwa 14 Tage vor Erscheinen der Druckausgabe per Mail ein PDF mit dem vollständigen Inhalt der jeweiligen Ausgabe inkl. Buchbesprechungen und Terminen. Sie können das PDF ausdrucken und Textpassagen kopieren, verpflichten sich aber, die Dateien lediglich auf einem Computer bzw. Datenträger zu speichern und nicht weiter zu verbreiten. Das elektronische Abonnement ist unabhängig vom Abonnement der Printausgabe. Einzelartikel Alle Artikel aus diesen beiden Zeitschriften können Sie ab Ausgabe 1/2000 auch einzeln als PDF-Datei beziehen. Ein Artikel als PDF-Datei kostet 3,00 Euro. Die Bezahlung erfolgt über Bankeinzug, wenn Sie nicht ausdrücklich eine Rechnung wünschen (ab 12,- Euro Rechnungsbetrag). Sie können das PDF ausdrucken und Textpassagen kopieren, verpflichten sich aber, die Dateien lediglich auf einem Computer bzw. Datenträger zu speichern und nicht weiter zu verbreiten. Weitere Einzelheiten und eine Bestellmöglichkeit finden sie im Internet: Hänggi: Rechtliche Grundlagen von Maßnahmen an psychisch kranken Menschen im Zivil- und Strafrecht der Schweiz 173

12 R & P Vergleich externer und interner Prognose-Gutachten im Maßregelvollzug Sachsen-Anhalts Peter Müller, Andreas Becker und Georg Stolpmann Im Maßregelvollzug findet sich seit Jahren ein kontinuierlicher Belegungsanstieg. Zu prüfen ist, in welchem Umfang unterschiedliche Sichtweisen verschiedener Gutachter zur Entlassungsprognose Einfluss nehmen. In Sachsen-Anhalt bestehen günstige Untersuchungsmöglichkeiten zu dieser Frage durch die Pflicht zu externer Begutachtung alle vier Jahre durch von der Maßregel-Einrichtung unabhängige Gutachter. Deshalb wurden dort bei einer Stichprobe von 100 Patienten externe Prognosebeurteilung und Entlassungsempfehlung mit der internen Einschätzung und Empfehlung verglichen. Für 70 Patienten empfahlen die aktuellen externen Gutachter die Fortdauer der Maßregel, für 30 die Entlassung oder deren zügige Vorbereitung. Die internen Empfehlungen sprachen sich demgegenüber häufiger für die Fortdauer der Unterbringung und nur selten für die Entlassung oder deren Vorbereitung aus, hier dominiert offenbar mehr Sicherungsorientierung als extern. Die Unterbringungsdauer ist oft sehr lang und bei den Patienten mit 21 StGB durchschnittlich bisher schon doppelt so lang wie die Parallelstrafe. Weiter wurden Einflüsse auf die Entlassungsempfehlung korrelationsstatistisch geprüft. Eine allgemeine externe Begutachtungspflicht in kürzeren Zeitabständen könnte den Diskurs über effektive und realistische Therapiepläne fördern und den weiteren Anstieg im MRV moderat begrenzen. Schlüsselwörter: Maßregelvollzug, Entlassungsprognose, externe Gutachten, Unterbringungsdauer Internal and external assessment of forensic-psychiatric patients in Sachsen-Anhalt The number of patients in forensic hospitals has been increasing continuously for several years. It is unclear to which extent different opinions of various experts influence the release prognosis of patients. Favourable research conditions for this question exist in the German Federal State of Sachsen-Anhalt since independent expert assessments every four years are obligatory for forensic inpatients. In a sample of 100 forensic patients internal and external prognoses and recommendations were compared. For 70 patients the current external experts recommended to continue with detention, for 30 patients they advised release or immediate preparation for release. In comparison, the internal experts more frequently voted for the continuation of detention and only in very few cases for release or its preparation. Apparently safety issues were of higher priority in internal than in external assessments. The duration of in-patient care for forensic patients according to 21 German Penal Code (diminished culpability) is often long, on the average already twice as long as the parallel term of imprisonment. Influences on the release recommendation were examined statistically. Obligatory external assessments in shorter time intervals could stipulate more effective and realistic therapy plans and to some extent limit a further increase in indefinite detention. Key words: Forensic psychiatry, release prognosis, external assessment, duration of in-patient treatment Einleitung und Fragestellung Die Zahl der Patienten im Maßregelvollzug (MRV) nach den 63 und 64 StGB steigt bundesweit kontinuierlich an und hat sich im Jahrzehnt zwischen 1994 und 2004 verdoppelt von 4776 Patienten auf 9576 Patienten, eine Trendwende ist nicht in Sicht (Stat. Bundesamt und eigene Länderumfrage: Müller & Stolpmann 2006). Während Patienten nach 64 StGB wegen der zeitlichen Befristung bald wieder entlassen werden und Einweisungen und Entlassungen sich die Waage halten, geht die Belegungszunahme im Wesentlichen auf Patienten nach 63 StGB zurück. Als Ursachen werden höhere Anordnungszahlen der Gerichte einerseits und Verzögerungen bei den Entlassungen andererseits diskutiert (Koller 2004, Seifert et al. 2001). Für Letztere können mehrere Einflussfaktoren eine Rolle spielen, u. a. erhöhte gesetzliche Anforderungen an Entlassungsvoraussetzungen nach der Änderung des 67 d StGB im Jahr 1998, Unsicherheiten bei der Prognosefeststellung in jährlichen Stellungnahmen und Gutachten, generelle Zunahme von Sicherungsaspekten in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen (Strasser 2005) und, nach spektakulären Fallberichten in den Medien, besonders bei psychisch kranken Straftätern. Deren Entlassung setzt in der Regel eine positive Stellungnahme der MRV-Einrichtung voraus. Dass diese internen Einschätzungen in den letzten Jahren im Zweifel eher zurückhaltende Entlassungsempfehlungen geben, mag angesichts der öffentlichen Meinung und strafrechtlicher Verfolgungsrisiken für die Ärzte plausibel sein. Die Einholung unabhängiger Gutachten externer Sachverständiger in regelmäßigen Abständen ist nach den MRV-Gesetzen der meisten Bundesländer nicht erforderlich, jedoch können sie nach freiem Ermessen der Strafvollstreckungskammern eingeholt werden. Das erfolgt in der Regel nur dann, wenn die Richter Zweifel an den internen Stellungnahmen bzw. Gutachten haben und wenn eine Entlassung oder Aussetzung der Maßregel geplant ist. Das Bundesverfassungsgericht hat 2004 externe Begutachtungen wohl befürwortet, eine Pflicht zur externen Begutachtung ist daraus aber bisher nicht abzuleiten. 1 Gesetzesinitiati- 1 Urteil des BVerfG vom BvR 2029/01 BVerfGE 109, 133 (164) = NJW 2004, 739 ff. = R & P 2004, 222 (Ls.) m. Anm. Rzepka aao S. 225, vgl. auch BVerfG R & P 2004, 40 m. Anm. Pollähne. 174 Müller, Becker und Stolpmann: Vergleich externer und interner Prognose-Gutachten im Maßregelvollzug Sachsen-Anhalts

13 ven des Bundesrates und des Bundesjustizministeriums wurden 2005 in die Beratung eingebracht. 2 In regelmäßigen Abständen ist eine externe Begutachtung nur in fünf Bundesländern (Brandenburg, NRW, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) verpflichtend vorgesehen. Die Literatur dazu ist gering (z. B. Nowara 1995). Wir wollten untersuchen, ob externe Gutachten zu anderen Prognosefeststellungen und Entlassungsempfehlungen kommen als interne Stellungnahmen und Gutachten aus der Einrichtung selbst. Weiter sollte untersucht werden, welche Faktoren (Tat- und Tätermerkmale, Unterbringungsdauer usw.) die Prognose-Einschätzungen beeinflussen. Dazu bot sich der MRV in Sachsen-Anhalt an. Denn dort werden zentral vom Sozialministerium über jeden nach 63 StGB untergebrachten Patienten alle vier Jahre externe Prognose-Gutachten in Auftrag gegeben, archiviert und anschließend der Einrichtung zur Stellungnahme und der zuständigen Strafvollstreckungskammer zugeleitet. Letztere kann dieses Gutachten ihrer Entscheidung über Fortdauer oder Aussetzung der Maßregel zugrunde legen, aber auch vorher oder nachher eigene externe Gutachten in Auftrag geben. Zudem ist der MRV in Sachsen-Anhalt zentralisiert im Krankenhaus Uchtspringe, der MRV nach 64 StGB erfolgt andernorts im Krankenhaus Bernburg. Methodisches Vorgehen Nach Zustimmung des Ministeriums 3 wurden in einer Vollerhebung alle dort archivierten externen Gutachten sowie die erkennenden Urteile, die damaligen Gutachten und die jeweils zeitnahen internen Stellungnahmen des Maßregel-Krankenhauses durchgesehen, auf vorbereitete Dokumentationsbögen übertragen und anonymisiert ausgewertet rückläufig von Ende September 2005 bis 2002 bis zur Erreichung einer Patientenzahl von 100. Da nach längerer Aufenthaltsdauer ein Teil der Patienten nach acht bzw. vereinzelt zwölf Jahren extern begutachtet wurde, liegen unserer Untersuchung insgesamt 142 externe Gutachten und interne Stellungnahmen zugrunde. Nicht erfasst wurden diejenigen Patienten, die schon vor der anstehenden Pflichtbegutachtung bzw. aufgrund zweifelsfrei übereinstimmender externer und interner Gutachten schnell entlassen worden waren. Deren Zahl ist deutlich geringer: Entlassen wurden 2005 acht Patienten, 2004 sieben Patienten, 2003 fünf Patienten, 2002 neun Patienten, insgesamt im Erhebungszeitraum also 29 Patienten. Nach Kröniger (2004, 2005) lag die mittlere Aufenthaltsdauer der entlassenen Patienten 2002 bei 3,22 Jahren (Median 2,83) und 2003 bei 4,37 Jahren (Median 5,08). Demnach liegt der Schwerpunkt unserer Untersuchung bei der Mehrzahl der schwerer erkrankten Maßregel- Patienten, deren Entlassungsfähigkeit sich nicht schon in der ersten Zeit nach der Einweisung herausstellte. Ergebnisse Von den 100 Patienten wurden 62 nach vier Jahren, 34 nach vier und acht Jahren und vier nach vier, acht, zwölf Jahren extern begutachtet. Alle sind Männer. Das Alter bei der Indextat, die zur Unterbringung führte, lag im Mittel bei 29,9 Jahren (SD 10,1 range Jahre). Die für die Verurteilung und/oder Unterbringung maßgeblichen Delikte sind in Tabelle 1 aufgeführt und zeigen eine Dominanz sexuellen Missbrauchs von Kindern, gefolgt von versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten. Bei 39 Patienten wurden ein oder zwei weitere Delikte im Urteil aufgeführt, am häufigsten Eigentumsdelikte (zwölf) und Körperverletzung Tab. 1 Delikte (nach Gerichtsurteil, bei mehrfachen Taten schwerstes Delikt) Mord, Totschlag 15 Versuchter Mord oder Totschlag 10 Schwere Körperverletzung (einschl. Versuch) 13 Vergewaltigung (einschl. Versuch) 11 Sexuelle Nötigung (einschl. Versuch) 8 Sexueller Missbrauch von Kindern (einschl. Versuch) 33 Brandstiftung 7 Eigentumsdelikte, Sachbeschädigung Pat. (sieben). 72 Patienten sind vorbestraft, 30 ein- oder zweimal, 20 drei- bis fünfmal, 22 häufiger, der Mittelwert beträgt 2,75 (SD 2,9). Davon sind 52 Patienten einschlägig vorbestraft, 35 ein- oder zweimal. 35 Patienten verbüßten wegen Vorstrafen eine oder mehrere Haftstrafen, acht von ihnen insgesamt zwischen sechs und 24 Monaten Dauer, zwölf bis zu vier Jahren, sieben bis zu acht Jahren Dauer. Schuldfähigkeit: 27 Patienten wurden im Urteil als schuldunfähig angesehen, 73 als vermindert schuldfähig. In aller Regel stimmten die schriftlichen Gutachterempfehlungen im erkennenden Verfahren mit den Urteilen überein, nur in zwei Fällen hatten die Gutachter keine Schuldminderungs- oder -aufhebungsgründe gesehen, die Gerichte diese aber im Zusammenhang mit der Maßregel-Anordnung doch angenommen. Die Eingangs-Diagnosen nach den Gutachten im erkennenden Verfahren (siehe Tabelle 2) sind in erster Linie Persönlichkeitsstörungen (35), gefolgt von unterdurchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit (24), Pädophilie und Schizophrenie (14 bzw. 13 Patienten), Alkohol- oder Drogenabhängigkeit (sieben), hirnorganischen Psychosyndromen (vier) und affektiver Psychose (zwei). In einem Fall wurde im Gutachten keine Diagnose gestellt, in der Hauptverhandlung aber abweichend dennoch eine Voraussetzung für 21 StGB vom Gericht angenommen. Die Hauptdiagnose Alkoholerkrankung im schriftlichen Gutachten überrascht zunächst, da man hierbei eine Unterbringung nach 64 StGB statt 63 StGB erwarten würde. In diesen Fällen wurden in der Hauptverhandlung im Einvernehmen der Prozessbeteiligten die bei Alkoholerkrankungen oft dahinter stehenden Persönlichkeitsstörungen in den Vordergrund gerückt, um eine längere Maßregelunterbringung zu erreichen. Nur in einem Fall gab der Gutachter selbst eine entsprechende Empfehlung. Parallelstrafen und Unterbringungsdauer: Bei den 73 nicht schuldunfähigen Patienten war neben der Unterbringung auch eine Freiheitsstrafe angeordnet worden. Diese Parallelstrafen betrugen durchschnittlich 50,5 Monate (SD 38,6 range Mon.). Eingeschlossen sind hierbei sieben Patienten, bei denen nach Jugendstrafrecht auf einen Strafausspruch angesichts der Unterbringung verzichtet wurde. Die Unterbringungsdauer 2 Bundesrat: Gesetzentwurf zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (BT-Drs 16/1344 vom ); Bundesregierung: Gesetzentwurf zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (BT-Drs 16/1110 vom ). 3 Wir danken Herrn Ltd. Ministerialdirigenten Dr. Dr. Nehring für die Förderung der Untersuchung und insbesondere Frau Knorr für die immer bereitwillige und freundliche Unterstützung unserer Erhebungen in Magdeburg. Müller, Becker und Stolpmann: Vergleich externer und interner Prognose-Gutachten im Maßregelvollzug Sachsen-Anhalts 175

14 (mit evtl. Untersuchungshaft) (Abbildung 1) zum Zeitpunkt unserer Erhebung betrug bisher bei allen Patienten 95 Monate (SD 31,2 range ). Bei den Schuldunfähigen betrug die bisherige Unterbringungsdauer 83,9 Monate, also fast sieben Jahre, bei den vermindert schuldfähigen Patienten im Mittel 99,2 Mon. (SD 31,7 range ), also über acht Jahre. Bei zwölf Patienten lag die bisherige Zeit in Unfreiheit unter der Parallelstrafe, bei der Mehrzahl darüber, teilweise erheblich. Zur Zeit der letzten externen Begutachtung befanden sich alle Patienten im Mittel zu 78,1 Monaten (SD 29,9 range ) in Unfreiheit, die vermindert schuldfähigen Patienten mit 81,5 Monaten geringfügig länger als die schuldunfähigen. Patienten. Die zeitnahen Stellungnahmen des Maßregel-Krankenhauses, z. T. auch nach Kenntnis des externen Gutachtens, empfehlen nur bei einem Patienten die Entlassung, in acht Fällen deren Vorbereitung und in der überwiegenden Mehrzahl (89) die Fortdauer der Unterbringung. In zwei Fällen war die Empfehlung nicht eindeutig zuzuordnen. Der Unterschied zwischen externen und internen Empfehlungen ist signifikant, sowohl bezüglich sofortiger Entlassungsempfehlung allein (χ² = 7,3; p <.007) als auch unter Einbezug der Empfehlung zur Entlassungsvorbereitung (χ² = 12,3; p <.001). Tab. 3 Gutachter-Empfehlungen extern und MRV-Krankenhaus Fortdauer Vorbereitung Entlassung unklar Entlassung Aktuelles externes Gutachten (n = 100) Akt. Stellungnahme MRV-Krankenhaus Alle externen Gutach ten (n = 142) Alle Stellungnahmen MRV-Krankenhaus Abb. 1 Parallelstrafe und Unterbringungsdauer in Monaten am Stichtag und beim letzten Gutachten Die Hauptdiagnosen in den aktuellen externen Prognosegutachten sind ebenfalls in Tabelle 2 aufgeführt und zeigen erwartungsgemäß nur in wenigen Punkten geringe Verschiebungen gegenüber den Gutachten in den erkennenden Verfahren. Persönlichkeitsstörungen wurden aktuell etwas häufiger als Hauptdiagnose festgestellt, Intelligenzdefizite etwas seltener. Die externen Diagnosen wichen in allen Fällen nicht wirklich von den Diagnosen des Maßregelkrankenhauses ab, es gab nur vereinzelt unterschiedliche sprachliche Formulierungen. Tab. 2 Haupt-Diagnosen im erkennenden Verfahren und im aktuellen externen Gutachten Diagnosen erkennendes aktuelles externes Verfahren Gutachten Persönlichkeitsstörungen Intelligenzminderung Hirnorganisches Psychosyndrom 4 5 Pädophilie Schizophrenie Affektive Psychose 2 1 Alkohol- oder Drogenabhängigkeit 7 7 Keine Diagnose Entlassungsempfehlungen Die aktuellen Prognose-Gutachten (Tabelle 3) empfehlen in 70 Fällen die Fortdauer der Unterbringung, in 20 Fällen Vorbereitungen zur Entlassung und in zehn Fällen die Entlassung des Unter allen 142 Gutachten wurden extern in 107 Gutachten der Verbleib im MRV, in 23 die Entlassungsvorbereitung und in zwölf Fällen die Entlassung vorgeschlagen. Die internen zeitnahen gutachtlichen Stellungnahmen des Krankenhauses empfahlen in 131 Fällen die Fortdauer und selten Vorbereitungen (acht) oder Entlassung (eine). Damit hat sich bei diesen ja bisher noch nicht entlassenen Patienten mit einer Ausnahme das Krankenhaus weiterhin gegen eine schnelle Entlassung ausgesprochen, wohingegen externe Gutachten zwölfmal die Entlassung vorschlugen. Fasst man Empfehlungen zur Entlassungsvorbereitung und zur Entlassung zusammen, so sprachen sich externe Gutachter in 35 Fällen (= 24,6 %) dafür aus, die Maßregel-Einrichtung aber nur in neun Fällen (= 6,3 %). Der Unterschied zwischen externen und internen Beurteilungen ist auch dabei signifikant (χ² = 16,4; p <.001). Die schriftlich niedergelegte Absicht des Krankenhauses zur Entlassung oder zumindest deren konkrete Vorbereitung hatte in vielen Fällen aber keine Konsequenzen, meist aus zwei Gründen: In manchen Fällen haben sich die Stellungnahmen des Krankenhauses wohl dem externen Gutachten angeschlossen, die geplante Entlassung wurde aber nicht realisiert (Fall 56). In anderen Fällen widersprach das Krankenhaus der externen Gutachten-Empfehlung, wie die abweichenden Zahlen zeigen. Dann folgte über viele Jahre die Strafvollstreckungskammer in der Regel der Empfehlung des Krankenhauses nach Anhörung des internen Gutachters, nicht aber des externen (Fall 78), oder beauftragte einen weiteren Gutachter und folgte diesem, wenn seine Empfehlung anders lautete (Fall 53). In jüngster Zeit hat sich die Entscheidungspraxis der Strafvollstreckungskammer etwas verändert mit häufigerer Anhörung beider Gutachter und vereinzelter Anmahnung der (extern empfohlenen) Entlassung oder Verlegung. Schließlich ergaben sich manchmal sehr lange Aufenthaltszeiten aus klinikinternen Gründen, die nicht einfach zu interpretieren sind. Teilweise führten zeitaufwändige formaljuristische Gründe zu einer Verlängerung der Behandlung, manchmal wurde trotz wesentlicher Besserung intern kein Entlassungsvorschlag gemacht, obwohl der krankheitsbezogene Unterbringungsgrund schon weggefallen war. Das betrifft insbesondere überlange Behandlungszeiten bei Schizophrenien. In 176 Müller, Becker und Stolpmann: Vergleich externer und interner Prognose-Gutachten im Maßregelvollzug Sachsen-Anhalts

15 solchen Fällen kam dann manchmal der Anstoß zur Entlassung erst vom externen Gutachten und wurde anschließend realisiert (Fall 13). Einflussfaktoren auf die Gutachten-Empfehlung Korrelationsstatistisch wurde anhand einiger Items geprüft, von welchen Faktoren die Empfehlung der aktuellen externen Gutachter eventuell beeinflusst wird und womit die Gesamtdauer der MRV-Unterbringung zusammenhängen könnte. Die Empfehlung des externen Gutachtens zur weiteren Unterbringung (versus Entlassung oder Entlassungsvorbereitung) korrelierte signifikant (KK -.19, sign..046) mit der Diagnose einer Pädophilie, d. h. pädophile Täter wurden eher nicht zur Entlassung vorgeschlagen. Bei schizophrenen Tätern wurde hingegen signifikant (KK.21, sign..04) häufiger die Entlassung vorgeschlagen, sie waren zudem bei dieser Empfehlung (sign..018) kürzer im Maßregelvollzug als andere Patienten. Täter, die eine (versuchte) Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung begingen, wurden ebenfalls häufiger zur Entlassung vorgeschlagen (KK.24, sign.013). Die anderen Taten (Mord, Totschlag, Körperverletzung, sexueller Missbrauch von Kindern ohne Feststellung pädophiler Neigungen, Eigentumsdelikte) korrelierten ebenso wenig mit der Gutachtenempfehlung wie die Diagnosen Persönlichkeitsstörung, Intelligenzdefizit, hirnorganische Veränderung, Alkoholerkrankung. Bemerkenswert ist ferner, dass die externen Gutachter ihre Empfehlung nicht signifikant auf die Dauer der bisherigen Unterbringung bezogen, ebenso nicht auf Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit oder Parallelstrafenhöhe und Vorstrafen. Die Dauer der Unterbringung im MRV insgesamt ist signifikant länger bei Persönlichkeitsstörungen (KK.23, sign.025), kürzer bei Schizophrenen und kürzer bei der Feststellung von Schuldunfähigkeit, was auf die Interdependenz mit der Diagnose Schizophrenie hinweist. Alle anderen untersuchten Faktoren (Diagnosen, Delikte, Alter bei der Tat und auch die Länge einer Parallelstrafe) korrelieren nicht signifikant mit der Unterbringungsdauer zum Begutachtungszeitraum und bei unserer Erhebung. Die externen Gutachten wurden von 18 verschiedenen forensisch erfahrenen Gutachtern erstellt, die zudem in unterschiedlichen beruflichen Feldern tätig sind, u. a. als niedergelassene Fachärzte, Abteilungsleiter im Psychiatrischen Krankenhaus, Chefärzte psychiatrischer Abteilungen im Allgemeinkrankenhaus, Universitätsprofessoren. Das Erhebungsergebnis wird also nicht bestimmt durch einseitige Voten weniger Gutachter. Die internen Beurteilungen wurden von den jeweils zuständigen Abteilungsärzten erstellt und von den Abteilungsleitern oder dem Chefarzt mit unterzeichnet. Kurze Kasuistiken Fall 56 (H. B.): Bei der Tat war der Patient 30 Jahre alt, hatte im Rahmen einer leichten Manie seine Freundin nach einem gemeinsamen Disko-Besuch zu vergewaltigen versucht und erhielt dafür eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten Dauer, da nur eine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt wurde. Nach vier Jahren der Unterbringung empfahl der externe Gutachter K. weitere Unterbringung und eine so genannte Doppelprophylaxe mit Lithium und Carbamazepin, weil weiterhin Stimmungsschwankungen aufgetreten seien. Nach acht Jahren empfahl ein anderer externer Gutachter N. die Entlassung. Das Krankenhaus stimmte ihm zu, hielt aber noch die Suche nach einem Wohnheim für angezeigt. Nach zwölf Jahren schrieb der Gutachter K., dass der Patient sei vielen Jahren längst hätte entlassen werden müssen, denn es habe schon anfangs keine hohe Gefährlichkeit vorgelegen, und rezidivierende Manien müssten nicht durch dauerhafte Unterbringung im MRV behandelt werden, sondern durch ambulante Prophylaxe und eine Nachsorgereinrichtung. Das Krankenhaus argumentierte, dass eine Heimunterbringung nötig sei und ein geeignetes Heim bisher nicht gefunden werden konnte, so dass eine Entlassung leider bisher nicht möglich gewesen sei. Fall 78 (D. G.): Der 19-jährige Täter hatte viermal einem Mädchen an die Brust gefasst, die Manipulation an seinem Glied gefordert und einmal exhibitioniert. Er erhielt bei Minderbegabung und unreifer Persönlichkeit eine Parallelstrafe von 28 Monaten. Der externe Gutachter empfahl nach vier Jahren wegen einerseits unveränderter Minderbegabung und andererseits gebesserter Persönlichkeitsstörung die Entlassung. Das Krankenhaus lehnte ab, woraufhin die Strafvollstreckungskammer eine andere Gutachterin des nahen LKH beauftragte. Diese sah wohl auch die Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten als verringert an, nicht aber als ganz ausschließbar. In der Verhandlung hörte die Kammer diese Gutachterin und eine Therapeutin des Krankenhauses an, hatte den die Entlassung empfehlenden Gutachter aber nicht geladen. Die Fortdauer der Unterbringung wurde beschlossen, dauert inzwischen über 98 Monate hinaus an. Fall 53 (S. J.): Der bei der Tat 17 Jahre alte Exhibitionist mit selbstunsicherer Persönlichkeit und geringem Entwicklungsrückstand sollte nach Empfehlung des ersten externen Gutachters B. auf die Entlassung vorbereitet werden. Das Krankenhaus schloss sich der Empfehlung an und versicherte Entlassungsvorbereitung über die nächsten zwei Jahre. Dazu kam es jedoch nicht, so dass nach weiteren vier Jahren das nächste externe Gutachten M. erneut die Vorbereitung der Entlassung anmahnte. Daraufhin beauftragte die Strafvollstreckungskammer einen anderen Gutachter eines LKH, der keine Entlassungsmöglichkeit sah, da wegen der langen MRV-Unterbringung (!) erst eine Förderung der sozialen Kompetenz und Autonomie erfolgen müsse. Diesem Gutachten folgte die Kammer und verlängerte die Unterbringung. Fall 13 (W. K.): Herr K. war bei der Tat 54 Jahre alt, litt seit eineinhalb Jahrzehnten zunehmend an einer bisher unbehandelten Schizophrenie. In akuter Verfolgungsbefürchtung und unter mittelgradiger Alkoholisierung hatte er im Hausflur mit einem Gewehr durch eine andere Wohnungstür geschossen, glücklicherweise niemanden verletzt. Die im Maßregel-Krankenhaus erstmalige Therapie erfolgte sehr niedrig dosiert neuroleptisch und mit Zugabe eines Antidepressivums. Darunter war die Schizophrenie nach einem Jahr vollständig remittiert. Eine Entlassung erfolgte nicht. Das wurde zum Zeitpunkt des 4-Jahres-Gutachtens damit begründet, dass der Patient wegen Überfüllung des Krankenhauses noch nicht auf die halboffene Entlassungsvorbereitungs-Station habe verlegt werden können, was der externe Gutachter kritisch hinterfragte. Daraufhin war zwei Wochen nach Vorlage des externen Gutachtens diese Verlegung dann doch möglich, anschließend wurde die Entlassung zügig vorbereitet und ein halbes Jahr später mit Beschluss des Gerichtes mit einer am- Müller, Becker und Stolpmann: Vergleich externer und interner Prognose-Gutachten im Maßregelvollzug Sachsen-Anhalts 177

16 bulanten Behandlungsauflage zur Rezidivprophylaxe realisiert. Der Patient hätte der Sache nach auch schon vier Jahre vorher entlassen werden können, da Unterbringungsanlass ja die akute psychotische Symptomatik war, die erfolgreich behandelt werden konnte. Diskussion Vor einer Aussetzung der Maßregel-Unterbringung ist ein Prognose-Gutachten zu erstellen. In der Regel werden damit Psychiater beauftragt. Sichere Voraussagen künftigen Verhaltens sind aber nicht möglich, aus mehreren Gründen, die in der inzwischen umfangreichen wissenschaftlichen Literatur diskutiert werden. Hier soll nur kurz an einige Punkte erinnert werden: Die psychiatrische Untersuchungs- und Beurteilungsmöglichkeit lässt generell sichere Vorhersagen menschlichen Verhaltens über längere Zeiträume nicht zu (Leygraf 2004, z. B. S. 439), auch weil delinquentes Verhalten oft auf das Zusammentreffen mehrerer Faktoren zurückzuführen ist. In welchen Konstellationen sich ein MRV-Patient nach seiner Entlassung befinden wird, ist unklar und hängt nur teilweise mit seiner Persönlichkeit zusammen (Nedopil 2001, 2005). Nach einer Entlassung werden sich zwangsläufig die Lebensumstände ändern. Angepasstes Verhalten in der Institution und die gegenwärtige Aussage zur Auseinandersetzung mit der früheren Tat sagen wenig aus über zukünftiges Legalverhalten in Freiheit (Kröber 1993). Bei der Prüfung der Verlässlichkeit von Verhaltensprognosen ergeben sich gerade im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen methodisch nicht lösbare besondere Probleme: Die Treffsicherheit einer Prognose kann ja nur dann prospektiv geprüft werden, wenn sie positiv war und eine Entlassung ermöglichte. War sie negativ, bleibt der Patient in Unfreiheit, so dass seine Legalbewährung und damit auch die Treffsicherheit dieser negativen Prognose nicht prüfbar sind. Je strenger Prognoseentscheidungen getroffen werden, desto geringer ist die Möglichkeit wissenschaftlicher Überprüfung von Prädiktoren (siehe z. B. Nedopil 2001 und Volckart 2002). So ist das Risiko fälschlicherweise angenommener Rückfallgefahr hoch (Leygraf 2004, Nedopil 2000, Nedopil 2005). Unternimmt man dennoch die geforderte Prognose-Begutachtung, so kann es nur Annäherungen geben, Versuche, eine eher hohe von einer eher geringen zukünftigen Gefährlichkeit abzugrenzen. Dazu gibt es eine Reihe von Bemühungen, Prädiktoren zu identifizieren, die eher in die günstige oder ungünstige Richtung weisen. Historischen Variablen, früherer Gefährlichkeit, kommt dabei eine gewisse negative Prädiktivität zu, klinische Variablen des gegenwärtigen Verhaltens in der Institution haben hingegen keine signifikante prädiktive Verlässlichkeit (Stadtland & Nedopil 2004), dennoch liegen sie internen Beurteilungen durch die Therapeuten oft zugrunde (Seifert et al. 2003). Es ist deshalb plausibel, dass subjektive Sichtweisen der Gutachter Einfluss haben und dass verschiedene Gutachter manchmal unterschiedliche Prognosen stellen (s. a. Nowara 1996). Das kann insbesondere mit der Persönlichkeit und Risikobereitschaft des Gutachters oder mit seinem institutionellen Arbeitsumfeld oder mit gesamtgesellschaftlichen Trends zusammenhängen, denen sich nicht viele Menschen gänzlich entziehen können. Bemühen sich Gutachter, im Zweifel fälschlich zu günstige Prognosen zu vermeiden, z. B. damit sie oder ihre Institution nicht negativ in die Schlagzeilen geraten, werden sie nur wenigen Patienten eine günstige Prognose stellen und mehr Patienten in Unfreiheit belassen, die nicht (mehr) gefährlich sind. Eine solche Konstellation kann bei Gutachtern vorliegen, die in einer Maßregel-Einrichtung arbeiten und die eigenen Patienten begutachten. Das ist ja bei den jährlichen Stellungnahmen des MRV so. In unserer Untersuchung haben wir deshalb an einer Stichprobe von 100 MRV-Patienten mit 142 Gutachten die Einschätzungen externer, von der Einrichtung unabhängiger Gutachter, mit denen interner Mitarbeiter verglichen. Günstige Voraussetzungen ergaben sich dafür in Sachsen-Anhalt, weil dort schon seit Jahren regelmäßig die zusätzliche externe Begutachtung alle vier Jahre vorgeschrieben ist. Hinzuweisen ist noch einmal darauf, dass nach kürzerem Aufenthalt inzwischen entlassene Patienten (jährlich ca. sieben aus einer Klinik mit 307 Patienten) in der Stichprobe nicht enthalten sind, es sich hier also um die größere Zahl derjenigen Patienten handelt, bei denen erst einmal die weitere Fortdauer des MRV als notwendig angenommen und vollstreckt wurde. Weiter ist es selbstverständlich, dass unsere Erhebung aus nur einem Bundesland nicht bundesweit generalisierbar ist, weitere Untersuchungen müssen folgen. Unsere Ergebnisse zeigen unter anderem: Die Mehrzahl der 142 externen Gutachten stimmte mit den internen Beurteilungen überein und befürwortete eine Fortdauer des MRV. Das betrifft aktuell 70 von 100 Patienten. Für 30 Patienten wurde jedoch die Entlassung oder die Vorbereitung zur baldigen Entlassung vorgeschlagen. Davon wichen die internen Stellungnahmen über dieselben Patienten signifikant ab, nur für einen Patienten wurde die Entlassung befürwortet. Zudem zeigte sich, dass die interne Absicht zu Entlassungsvorbereitungen manchmal nicht realisiert wurde. Das hängt auch damit zusammen, wie Einzelfallanalysen zeigten, dass die StVK bei differenten Vorschlägen in der Regel dem Votum der MRV-Einrichtung folgte. In jüngster Zeit bahnt sich hier eine moderate Änderung mit verstärktem Einbezug externer Voten an. Daraus resultieren sehr lange Aufenthaltsdauern im MRV, teilweise mit erheblicher Diskrepanz zu Behandlungszeiten in regulären psychiatrischen Krankenhäusern. Manchmal gibt es dafür interne strukturelle Gründe, gelegentlich formaljuristische Unsicherheiten, oft dominieren Sicherheitsüberlegungen. Möglicherweise spielen auch wirtschaftliche Aspekte mit eine Rolle, denn die Überbelegung der 210 Planbetten mit derzeit 307 Patienten führt zu erhöhten Erträgen. Bei den Patienten mit 21 StGB ist die Unterbringungsdauer bisher schon doppelt so lang wie ihre Parallelstrafen und soll ja meistens auch fortdauern. Der vom BGH angemahnte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spielt damit in der MRV-Praxis keine wesentliche Rolle. Die korrelationsstatistische Überprüfung einiger Faktoren ergab u. a., dass pädophile Täter signifikant seltener zur Entlassung vorgeschlagen werden. Möglicherweise wirken sich negative öffentliche Meinungen bzw. Medienberichterstattungen hierbei besonders aus. Zu diskutieren ist ferner neben der generellen Problematik von Sicherheitsorientierung einerseits und Freiheitsrechten andererseits: Unterschiede zwischen interner und externer Beurteilung können auch mit dem unterschiedlichen beruflichen Hintergrund der Gutachter und daraus resultierenden Erfahrungen und Einstellungen zusammenhängen. Mitarbeiter des MRV haben ausschließlich mit psychisch kranken Straftätern zu tun und fühlen sich den Sicherheitsinteressen der Gesellschaft evtl. stärker verpflichtet als den Freiheitsinteressen der Patienten. Darauf weisen auch Stellungnahmen zu einer vorläufigen Fassung dieser Arbeit hin. Therapeutisch tätige Ärzte in regu- 178 Müller, Becker und Stolpmann: Vergleich externer und interner Prognose-Gutachten im Maßregelvollzug Sachsen-Anhalts

17 lären Versorgungskrankenhäusern bedenken hingegen wohl eher die Interessen von Patienten und haben Erfahrungen aus zeitlich sehr viel kürzeren und dennoch effektiven Therapien. Zudem werden sie oft von Kostenträgern zur Intensivierung und Verkürzung stationärer Behandlungen gedrängt. Sie kennen außerdem verschiedene ambulante Nachsorgemöglichkeiten und sehen sich weniger als die Kollegen im MRV angewiesen auf auch kontrollierende (forensische) Institutsambulanzen. Neben ihren spezifischen beruflichen Erfahrungen sind dann interne und externe Gutachter möglicherweise unterschiedlich empfänglich für öffentliche Sicherheitsinteressen. Ausblick Bei Abweichungen zwischen internen und externen Prognosen in einigen Fällen und bei zunehmendem Problembewusstsein bezüglich immer längerer Aufenthaltszeiten im MRV ist die Suche nach Optimierungsmöglichkeiten angezeigt. Die generelle Problematik von Prognosefeststellungen lässt sich bei Vorherrschen öffentlicher Sicherheitsinteressen (s. a. Garland 2004, Strasser 2005) aus methodischen Gründen nicht lösen. Denn in zweifelhaften Fällen verbietet sich die versuchsweise Entlassung dieser Patienten und die Untersuchung ihrer Legalbewährung in Freiheit, verschärfende Gesetze haben diese Möglichkeiten noch weiter eingeschränkt. Diese Sachlage muss allen am Entscheidungsprozess Beteiligten deutlich sein. Weiter ist zu bedenken, dass schon heute entlassene Strafgefangene ein viel höheres Rückfallrisiko haben als entlassene MRV-Patienten (Seifert & Möller-Mussavi 2005). Es muss gesellschaftlich und politisch diskutiert werden, ob noch mehr als bisher schon langfristiger Freiheitsentzug ausgedehnt werden kann und soll. Neben ethischen und juristischen Aspekten sind dabei auch Kostengesichtspunkte einzubeziehen. Unabhängig davon muss die Erforschung von Prognosefaktoren trotz der genannten Einschränkungen intensiviert werden. Auf die MRV-Praxis bezogen sollte der fachliche Diskurs zwischen internen und externen Gutachtern dichter werden und regelmäßig stattfinden. Die externe Begutachtung, die es bisher nur in fünf Bundesländern verpflichtend gibt, sollte die Regel werden. Dem tragen die Gesetzesinitiativen von Bundesrat und Justizministerium (2005) schon Rechnung. Das ist sinnvoll (Kammeier 2005). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht 2004 (NJW 2004, S. 743) diese Richtung unterstützt: Um der»gefahr repetitiver Routinebeurteilungen«entgegenzuwirken, soll es zudem»regelmäßig geraten sein, einen externen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, um auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen Therapeuten und Untergebrachtem das Gutachten beeinflussen«. In den Gesetzentwürfen werden externe Begutachtungen alle fünf Jahre empfohlen. Das ist u. E. aber viel zu selten. Eine Begutachtung in solchen Abständen wird wenig ändern, wie auch die Ergebnisse unserer Untersuchung zeigen. Außerdem soll nach den Entwürfen auf der anderen Seite die Begutachtung einer großen Gruppe von Patienten vor der Entlassung entfallen. Das erscheint nicht sinnvoll, weil damit praktisch wieder nur der interne Therapeut Entlassungsvorschläge macht, bzw. oft nicht macht. Eine Einflussnahme auf den MRV ist damit eher im Sinne weiterer Zunahme zu erwarten. Vereinzelt sind auch Gutachter-Gremien im Sinne beratender Prognose-Kommissionen erwogen worden. Deren Tätigkeit wird keine weiteren Vorzüge bringen, da eine so sorgfältige Beschäftigung mit dem Einzelfall wie beim Gutachten nicht möglich sein wird. Solche Kommissionen könnten zudem ebenfalls Gefahr laufen, bestimmten Trends mit politischen und institutionellen Interessen verhaftet zu sein. Sinnvoller erscheinen uns externe Gutachten in geringerem zeitlichem Abstand, möglichst jährlich, spätestens nach jeweils zwei Jahren. Dadurch könnte rechtzeitig ein Diskurs zwischen internen und externen Gutachten, ein Einbezug von Überlegungen externer Gutachter aus anderen regulären psychiatrischen Behandlungseinrichtungen, die Behandlungsintensität im MRV fördern. Gelegentlich geäußerte Kostenargumente sind dabei zweitrangig, wenn man bedenkt, dass die Kosten eines externen Gutachtens schon durch eine um zehn Tage verkürzte Aufenthaltsdauer kompensiert werden. Schon wesentlicher ist der Einwand, dass häufige externe Gutachten, wenn sie restriktiv sind, zur Kumulation prognostisch ungünstiger Aussagen beitragen und damit ohnehin schon z. T. vorhandene Effekte gleich lautender jährlicher Stellungsnahmen der MRV-Krankenhäuser verstärken. Diese Überlegung sollte aber nicht zur Ablehnung externer Gutachten führen. Vielmehr sind Verbesserungen der Gutachtenmethodik und der therapeutischen Bemühungen besonders wichtig. Unter Fortdauer der bisherigen Praxis ist mit weiterer Zunahme der Belegung im MRV in erheblichem Umfang zu rechnen. Deshalb sind auch alternative Überlegungen dringend notwendig. Letztendlich muss dabei auch über eine Befristung des MRV nach 63 StGB (ähnlich wie bei 64 StGB) nachgedacht werden, wie das u. a. Kröber (2003) tat. Denn z. B. bei den zahlenmäßig im Vordergrund stehenden Persönlichkeitsstörungen lassen sich nach jahrelanger Therapie im MRV durch Fortsetzung derselben Therapie in der Regel keine weiteren Verbesserungen mehr erreichen. Ebenso sollten Therapieangebote für die vermindert schuldfähigen Straftäter mit Persönlichkeitsstörungen in der JVA verstärkt angeboten werden. Literatur Garland D (2005) Kriminalitätskontrolle und Spätmoderne in den USA und Großbritannien. Kriminologisches Journal, 36: 3 10 Kammeier H (2005) Ist eine bundesgesetzliche Regelung des Maßregelvollzugs erforderlich? Eine Problemskizze. In: Osterheider M (Hrsg) Forensik Aufbruch oder Stillstand? Dortmund: PsychoGen, Koller M (2004) Weggeschlossen für immer? In: Osterheider M (Hrsg): Forensik Aufbruch oder Stillstand? Dortmund: PsychoGen, Kröber HL (1993) Die prognostische Bedeutung der»auseinandersetzung mit der Tat«bei der bedingten Entlassung. Recht & Psychiatrie, 11: Kröber HL (2003) Befristung der psychiatrischen Maßregel nach 63 StGB? In: Osterheider M (Hrsg) Forensik Krank und/oder kriminell? Dortmund: PsychoGen, Kröniger S (2004, 2005) Lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dauer und Gründe der Beendigung Dto. für Wiesbaden: Schriftenreihe der Kriminologischen Zentralstelle Leygraf N (2004) Die Begutachtung der Gefährlichkeitsprognose. In: Foerster K (Hrsg) Venzlaff/Förster, Psychiatrische Begutachtung. 4. Aufl., München: Urban und Fischer Müller, Becker und Stolpmann: Vergleich externer und interner Prognose-Gutachten im Maßregelvollzug Sachsen-Anhalts 179

18 Müller P, Stolpmann G (2006) Steter Patientenzuwachs im Maßregelvollzug Einflussfaktoren und Steuerungsmöglichkeiten. Nervenarzt, eingereicht Nedopil N (2000) Grenzziehung zwischen Patient und Straftäter. Neue Juristische Wochenschrift, 53: Nedopil N (2001) Rückfallprognose bei Straftätern. Psycho, 27: Nedopil N (2005) Prognosen in der Forensischen Psychiatrie ein Handbuch für die Praxis. Lengerich: Pabst Nowara S (1995) Externe Prognosegutachten im Maßregelvollzug. Recht & Psychiatrie, 13: Nowara S (1996) Divergierende legalprognostische Beurteilungen nach langjähriger Unterbringung im Maßregelvollzug. Recht & Psychiatrie, 14: Seifert D, Jahn K, Bolten S (2001) Zur momentanen Entlassungssituation forensischer Patienten ( 63 StGB) und zur Problematik der Gefährlichkeitsprognose. Fortschritte der Neurologie und Psychiatrie, 69: Seifert D, Möller-Mussavi S, Bolten S, Losch M (2003) Wegweiser aus dem Maßregelvollzug (gemäß 63 StGB). Strafverteidiger, 23: Seifert D, Möller-Mussavi S (2005) Aktuelle Prognosefindung in Deutschland. Wissen Therapeuten was sie tun? In: Osterheider M (Hrsg) Forensik Aufbruch oder Stillstand? Dortmund: PsychoGen, Stadtland C, Nedopil N (2004) Vergleichende Anwendung heutiger Prognoseinstrumente zur Vorhersage krimineller Rückfälle bei psychiatrisch begutachteten Probanden. Monatsschrift für Kriminologie, 87: Strasser P (2005) Das neue Kontrolldenken in der Kriminologie. Kriminologisches Journal, 37: Volckart B (2002) Zur Bedeutung der Basisrate in der Kriminalprognose. Recht & Psychiatrie, 20: Anschrift des Verfassers Hohe Linde Göttingen prof.peter.mueller@gmx.de R & P Die Novelle des 15 UBG BW Rechtliche Bewertung und praktische Auswirkungen der Einführung von Urlaubshöchstgrenzen und Zweitgutachten bei Lockerungen im Maßregelvollzug Florian Wolf Ende Februar 2006 änderte der Landtag Baden-Württembergs das Unterbringungsgesetz (UBG BW), indem für den Urlaub im Maßregelvollzug eine zeitliche Höchstgrenze von einer Woche und in speziellen Fällen das zusätzliche Erfordernis eines Zweitgutachtens eingeführt wurde. Der Beitrag zeigt, dass diese Änderungen sich nicht in die bestehende Gesetzessystematik einfügen und weder mit dem bestehenden einfachen Bundesrecht noch mit der Verfassung vereinbar sind. Zudem sind negative Auswirkungen auf Therapieverlauf und Heilungschancen und damit auch auf die Sicherheit der Bevölkerung zu erwarten. Schlüsselwörter: Maßregelvollzug, Lockerung, Urlaubshöchstgrenzen, Zweitgutachten Maximum duration of leave and the prerequisite of a second opinion for forensic inpatients in Baden- Württemberg - Legal evaluation and practical consequences of an amended regional law in Germany In February 2006, the regional parliament of Baden-Württemberg a German federal state amended legal procedures for forensic inpatients by setting a maximum duration of leave per year and the additional prerequisite of a second psychiatric opinion in special cases. These changes neither fit into the existing legal system nor are they compatible with Federal and constitutional law. In addition, negative consequences on the course of therapy as well as the chances of recovery and thereby also on the safety of the population are to be expected. Key words: Forensic psychiatry, leave, second opinion, psychiatric report 180 Wolf: Die Novelle des 15 UBG BW

19 I. Einleitung Wer die Tages- wie auch die Fachpresse mit wachen Augen verfolgt, wird feststellen, dass in beiden Sparten in regelmäßigen Abständen der Maßregelvollzug in den engeren Fokus medialer Betrachtung gerät; in ersterer durch missglückte Lockerungen und/oder geglückte Entweichungen von Straftätern, 1 in zweiterer auch unabhängig solcher Aufhänger durch immer wieder anstehende Urteile des BVerfG und Gesetzesvorhaben in Bund und Ländern. 2 Nach dem Streit um die nachträgliche Sicherungsverwahrung und die Vorschläge zur Änderung des Maßregelvollzugsrechts auf Bundesebene, macht nun das Land Baden-Württemberg von sich reden, das den Urlaub untergebrachter Straftäter mit einer zeitlichen Obergrenze versehen und seine Gewährung an strengere Voraussetzungen als bisher gebunden hat. Begründet wird dies mit dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung, dem anscheinend bislang nicht ausreichend Rechnung getragen wurde, und der Erhöhung der Rechtssicherheit für die Verfahrensbeteiligten (LT-Drs BW 13/5051, 1), also sowohl Ärzte als auch Patienten. Es wird zu untersuchen sein, inwieweit diese Prämissen der Landesregierung stimmen, die den Entwurf am in den Landtag eingebracht hat und der am vom Plenum einstimmig und ohne Änderungen verabschiedet wurde. 3 Fraglich ist auch, inwieweit die Änderungen dem Sinn und Zweck des Maßregelvollzugs, aber auch der Verfassung entsprechen. Unabhängig vom Ausgang der rechtlich-dogmatischen Prüfung sind für den Arzt gravierende Auswirkungen zu erwarten. Auch ohne eine Verschärfung der Urlaubsvorschriften steht der Arzt bei jeder Lockerungsgewährung vor der schwierigen Abwägung zwischen der Sicherheit der Allgemeinheit und der Freiheit und letztlich auch Gesundheit des Patienten. So muss der Psychotherapeut bei seiner Entscheidung einen Weg des Ausgleichs finden zwischen dem Maß der Sicherung, das nötig ist, um Dritte vor Schädigungen durch den Kranken zu bewahren, und dessen Anspruch auf Freiheit und Therapie. Wie bei der Waage der Justitia wird sich die jeweils andere Schale heben, wenn einer der beiden Aspekte als gewichtiger bewertet wird als der andere. Jede Entscheidung für mehr Sicherheit führt zwangsläufig zu einer Verkürzung der Freiheit und umgekehrt. Durch die Verschärfung der Voraussetzungen zur Urlaubsgewährung kommt nun noch ein weiteres Dilemma hinzu: der Behandlungsauftrag und die medizinische Ethik gegen die Gesetzestreue. Denn wenn das Ergebnis der Prüfung ist, dass die Gesetzesänderung wenn nicht gar rechtswidrig, dann doch aber für die psychiatrische Praxis und v. a. den einzelnen Patienten jedenfalls negativ auswirkend sind, wird der weitere Konflikt hervorgerufen, ob nicht doch Urlaub contra legem gewährt werden sollte, obwohl das Gesetz ihn an den praktischen Bedürfnissen vorbei verbietet. II. Änderungsgesetz und Vergleich mit den Maßregelvollzugsgesetzen der anderen Bundesländer Entgegen der bisherigen Fassung, wonach Urlaub und Vollzugslockerungen ohne zeitliche Höchstgrenzen gewährt werden durften, wird nun der Urlaub zeitlich beschränkt. Dazu werden zwei neue Absätze in den bisherigen 15 UBG BW eingefügt: 4 (3) Urlaub aus dem geschlossenen Vollzug kann bis zu einer jährlichen Höchstdauer von einer Woche gewährt werden. Die jährliche Höchstdauer für Urlaub aus dem offenen Vollzug beträgt sechs Wochen. (4) Vollzugslockerungen zur Vorbereitung der Entlassung, sofern danach eine Aussetzung der Vollstreckung des Maßregelvollzugs zur Bewährung zu erwarten ist (extramurale Belastungserprobung), sind in der Regel bis zu sechs Monaten möglich. In besonders begründeten Fällen ist eine Verlängerung der extramuralen Belastungserprobung um weitere sechs Monate möglich. Zugleich wird das Erfordernis der Zustimmung der Staatsanwaltschaft bei Lockerungen ohne Aufsicht noch verschärft, indem die Staatsanwaltschaft bei erstmaliger Gewährung von Urlaub ein unabhängiges Zweitgutachten verlangen kann und dies nach dem Wortlaut des neuen Abs. 5 (»in der Regel«) auch soll: 5 (5) Bei erstmaliger Gewährung von Urlaub aus dem geschlossenen Vollzug und bei Vollzugslockerungen nach Absatz 4 kann die Staatsanwaltschaft bei Untergebrachten, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen eines schweren Gewaltdelikts untergebracht sind, in der Regel die Vorlage eines unabhängigen Zweitgutachtens verlangen. Ein Überblick über die Vorschriften der anderen Länder zeigt, dass nur das Saarland ( 12 Abs. 2 Nr. 4 MRVG) und Sachsen ( 38 Abs. 3 PsychKG) noch die Möglichkeit zu unbegrenztem Urlaub bieten. Aus diesem Kreise auszuscheren heißt, noch mehr von der Vorreiterrolle einzubüßen, die Baden-Württemberg seit dem schon damals als besonders fortschrittlich geltenden Badischen Irrenfürsorgegesetz von 1910 oftmals zugesprochen wurde. Die Einführung der Jahreshöchstgrenze wirft das Land allerdings nicht nur hinter das Saarland und Sachsen zurück. Die Urlaubsdauer ist bezogen auf das Kalenderjahr nur in vier Bundesländern beschränkt: Bremen ( 29 Abs. 2 Psych- KG), Hamburg ( 22 Abs. 2 MVollzG), Hessen ( 9 Abs. 2 MVollzG) und Niedersachsen ( 15 Abs. 3, 4 MVollzG); die zeitlichen Grenzen liegen dabei nicht unter zwei Monaten je Kalenderjahr im geschlossenen Vollzug. In Bayern (Art. 22 Abs. 1 UBG), Hamburg (s. o.), Hessen (s. o.), Niedersachen (s. o.) und Schleswig-Holstein ( 17 Abs. 2 MVollzG) ist nur bzw. auch die Dauer des Urlaubs am Stück begrenzt. Auch hier liegt die Grenze höher, nämlich bei zwei Wochen. Andere Länder führen zwar Grenzen sowohl bezüglich der Dauer als auch bezüglich der Anzahl der Urlaubstage im Jahr ein, erlauben jedoch unter besonderen Voraussetzungen wie Mitteilung an die Staatsanwaltschaft oder Einverständnis des 1 Siehe z. B. Der Spiegel 41/1995, 38 ff; 44/2002, 82 ff; SZ v , 9; v , 10; v , 16; v , 53; v , 7; taz v , 19; v , 22; v , 19; allgemeiner zum Problem: Die Zeit 08/2003 S Siehe z. B. Beschlüsse des BVerfG v BvR 1019/01 = NJW 2006, 427, v BvR 443/02 = R & P 2006, 94 (m. Anm. Pollähne) und v BvR 983/04 = R & P 2005, 79 (m. Anm. Volckart); vgl. Pressemitteilung des BMJ v LT-Drs BW 13/5192: Der Landtag folgte damit der Empfehlung des Sozialausschusses, vgl. LT-Drs BW 13/5151, s. auch Tagesordnung der 108. Sitzung des LT BW vom , S. 2. und Pressemitteilung des Sozialministeriums BW vom ; verkündet wurden die Änderungen im GBl BW 2006, 52 f. 4 GBl BW 2006, 52 f., vgl. LT-Drs BW 13/5051, 4 und 13/5192, 1. 5 Ebda. Wolf: Die Novelle des 15 UBG BW 181

20 Betreuers deren Überschreitung. Dies ist der Fall in Berlin ( 37 Abs. 1, 2 PsychKG), Brandenburg ( 18 Abs. 2 PsychKG), Mecklenburg-Vorpommern ( 28 Abs. 2 PsychKG), Nordrhein- Westfalen ( 18 Abs. 6 MRVG), Rheinland-Pfalz ( 9 Abs. 3 MVollzG), Sachsen-Anhalt ( 25 Abs. 1, 3 ivm 23 Abs. 3 S. 2 4 MVollzG) und Thüringen ( 22 Abs. 1, 2 PsychKG). Die Grenzen liegen ebenfalls bei zwei Wochen Urlaub am Stück, bzw. zwei Wochen je Vierteljahr oder drei bis vier Wochen im Jahr (jeweils im geschlossenen Vollzug), also deutlich über der neuen Regelung. III. Erforderlichkeit der Gesetzesänderung Neben den ohnehin vorhandenen rechtlichen Bedenken, die sogleich unter IV. weiter ausgeführt worden sollen, stellt sich die Frage, inwieweit die Sicherheit der Bevölkerung durch beurlaubte untergebrachte Straftäter tatsächlich gefährdet wird. Ohne Zweifel ist die Besorgnis groß, wird sie doch durch die wiederkehrenden massenmedialen Berichte über entwichene Sexualstraftäter regelmäßig neu entfacht. Tatsächlich dürfte diese Sorge aber eher auf die latent vorhandenen Ressentiments gegenüber psychiatrisch Kranken grob ausgedrückt: die Angst vor Verrückten zurückzuführen sein, als auf objektive Daten. Die täglich eingegangenen Risiken, die sowohl der Einzelne als auch die Gesellschaft ertragen müssen, sind in einer Vielzahl von Lebensbereichen höher als die von Maßregelvollzugspatienten ausgehenden Gefahren. Die Bereitschaft, Letztere zu akzeptieren, ist trotz der geringeren Bedrohung allerdings um einiges niedriger, als es z. B. bei den Risiken des Straßenverkehrs der Fall ist, die jeder von uns tagtäglich in Kauf nimmt. 6 Dass die vom Maßregelvollzug ausgehenden Gefahren niedriger sind als in der Öffentlichkeit wahrgenommen, ergab auch eine von mir an den nach 2 UBG BW zur Unterbringung zugelassenen Anstalten Baden-Württembergs durchgeführte Umfrage. 7 Resultat war, dass es gerade in den Maßregelvollzugsanstalten innerhalb der letzten fünf Jahre nach Erinnerung der befragten Ärzte nicht zu Tötungs- und Sexualdelikten einschließlich Versuch kam, während die anderen Anstalten solche Vorfälle zum Teil meldeten. Die Frage zielte dabei sowohl auf Lockerungszwischenfälle im Allgemeinen als auch auf Vorfälle innerhalb des Krankenhauses ab. Aus diesem Ergebnis kann einerseits gefolgert werden, dass Gefahr für Dritte nicht nur von strafrechtlich, sondern auch von öffentlichrechtlich Untergebrachten ausgeht, für die aber eben keine entsprechende Regelung eingeführt werden soll. Andererseits legt es den Schluss nahe, dass die Maßregelvollzugsanstalten über wirkungsvolle therapeutische Ansätze und/ oder zumindest über effektive Sicherheitsvorkehrungen und Gefahrverhütungsstrategien verfügen. Eine übertrieben offenherzige und die Risiken geringschätzende Lockerungspraxis, der gegengesteuert werden müsste, lässt sich jedenfalls nicht vermuten. Zum gleichen Ergebnis kommt Pollähne, der auf die»insgesamt positive Lockerungspraxis im Maßregelvollzug«verweist (in Kammeier 2001 Rn F 24 m. w. N.). Gravierende Delikte im Verlaufe von Vollzugslockerungen stellen seltene Ausnahmen dar die allerdings durch Presse und Massenmedien besonders in den Vordergrund gestellt werden und so zu nicht gerechtfertigten pauschalen Vorwürfen führen, der Maßregelvollzug sei zu liberal und führe dadurch zu einer unverantwortbaren Gefährdung der Öffentlichkeit (aao). Da sich die Ärzte ihrer Verantwortung durchaus bewusst sind, ist im Allgemeinen 182 Wolf: Die Novelle des 15 UBG BW ohnehin eine eher restriktive Tendenz zu beobachten, tendiert doch die gutachterliche Praxis eher zu einer Überschätzung der Gefährlichkeit des Patienten (aao Rn 25). Damit wird die Notwendigkeit strengerer Vorschriften für die Urlaubsgewährung an sich in Frage gestellt. Dies gilt sowohl für die Befristung der Urlaubszeit als auch für die nach der neuen Gesetzeslage geforderten Zweitgutachten für die Staatsanwaltschaft. Deren Zweck kann schließlich nur sein, Entscheidungen zu vermeiden, die unsorgfältig oder unter Missachtung des Stellenwerts des Sicherheitsbedürfnisses der Bevölkerung getroffen wurden. Nachdem aber die Anzahl der Lockerungszwischenfälle und die Rückfallquote gerade keine risikofreudige Lockerungspraxis indizieren, sind Notwendigkeit und Nutzen der Zweitgutachten zweifelhaft. IV. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Änderungen Die gegen die Gesetzesänderung bestehenden Bedenken betreffen sowohl die Vereinbarkeit mit Bundes- als auch mit Landesrecht, ja sogar die Verfassungskonformität ist zu bezweifeln. Zur näheren Erläuterung werden zunächst Zweck und Legitimation des Maßregelvollzugs näher beleuchtet (1) und im Anschluss daran gezeigt, wie sich Lockerungen im Allgemeinen und der Urlaub im Speziellen in dieses System einfügen (2). Zuletzt werden die Reibungspunkte der Neuerungen mit den bestehenden Regelungen aufgezeigt werden (3). 1) Zielvorgaben und Legitimation des Maßregelvollzugs a) Zweck und Rechtfertigung des 63 StGB Die beiden Hauptzwecke des Maßregelvollzugs werden dessen Regelungen durch die Überschrift des 6. Titel im 3. Abschnitt des StGB-AT plakativ vorangestellt: Besserung und Sicherung.»Sicherung«bedeutet dabei den Schutz der Allgemeinheit vor den vom Täter ausgehenden Gefahren, zu dem der Staat sogar verpflichtet ist: Die Grundrechte als subjektive Rechte jedes Einzelnen stellen zugleich eine objektive Werteordnung dar, eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung, die in allen Bereichen des Rechts gilt. 8 Aus dieser Grundentscheidung folgt auch, dass der einfache Gesetzgeber den Willen des Verfassungsgebers zu beachten hat, der besonderen Lebensbereichen besonderen Schutz gewähren wollte (BVerfGE 35, 79 <114>; 17, 210 <217>). Es sind dann nicht nur staatliche Eingriffe verboten, sondern es ist vielmehr das schützende Einstehen des Staates für das Grundrecht geboten (BVerfGE 35, 79 <114>). Der objektive Gehalt der Grundrechte entfaltet sich also u. a. in der Verpflichtung des Staates, die durch sie gewährten Frei- 6 Ähnlich sieht das auch Verrel 2001, 184 mit zusätzlichen Beispielen. 7 Die Umfrage wurde im Rahmen der Arbeiten zu meiner Dissertation»Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes für die Handlungen seiner untergebrachten psychiatrischen Patienten«(erscheint voraussichtlich 2007) durchgeführt. Ziel war es, ein Bild davon zu erhalten, wie häufig es tatsächlich zu Zwischenfällen im Maßregelvollzug und daran anschließend Gerichtsverfahren kommt, gegen wen diese eröffnet werden und wie auf solche Vorkommnisse reagiert wird. Weiter wurde versucht, durch Fragen nach der Einstellung zur Justiz, nach den an sie gestellten Erwartungen und nach möglichen Fehlerquellen ein»stimmungsbild«zu zeichnen. Von den 32 befragten Anstalten antworteten 20, darunter vier Maßregelvollzugsanstalten. 8 BVerfGE 35, 79 <114>; 7, 198 <205>; vgl. Badura 2003 Rn C 2.

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