Grundlagen für ein innovatives Wohnund Betreuungsangebot im Kanton Bern

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1 Wie und wo wohnen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen? Grundlagen für ein innovatives Wohnund Betreuungsangebot im Kanton Bern Pflegende Angehörige und ihre Familien: Die Suche nach innovativen Wohn- und Betreuungsformen Aarau, 11. Mai 2010 Markus Loosli Vorsteher Alters- und Behindertenamt (ALBA) Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF)

2 Ins Heim oder daheim? Individuelle Bedürfnisse und Wünsche Individueller Pflege- und Betreuungsbedarf Hilfe + Unterstützung von Angehörigen + Nachbarn Infrastruktur Angebot(e) + Leistungen Finanzierung GEF/ALBA 2

3 Ausgangslage und Herausforderungen Menschen werden immer älter und bleiben dabei länger gesund/behinderungsfrei Immer mehr Menschen mit (schweren) Behinderung werden immer älter Altersstruktur der Bevölkerung: immer mehr ältere und alte Menschen bei gleichzeitig immer weniger jungen Gesellschaftliche Tendenz zur Individualisierung Auch Menschen mit Betreuungs- oder Pflegebedarf wollen möglichst selbstständig und selbstbestimmt leben GEF/ALBA 3

4 Ausgangslage und Herausforderungen (2) Erfordernis der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für pflegende Angehörige Bestehende Versorgungssysteme sind nicht auf diese neuen Anforderungen und Bedürfnisse ausgerichtet Institutionen und Leistungserbringende müssen neue Angebote schaffen, bzw. bestehende anpassen Finanzierung, rechtliche Grundlagen, politische Rahmenbedingungen müssen angepasst werden GEF/ALBA 4

5 ALBA: Organisation Menschen mit einer Behinderung und/oder einem Integrationsbedarf Kinder und Jugendliche Erwachsene Ältere u/o chronischkranke Menschen Stationäre Langzeitpflege und -betreuung Information, Beratung Ambulante Angebote (Pflege, Hilfe, Betreuung) Zusammenarbeit, Koordination GEF/ALBA 5

6 ALBA: Aufgaben Sozialhilfegesetz (SHG) (Gesetz vom 11.Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe BSG 860.1) Qualität Aufsicht Finanzen Planung Steuerung - Sicherstellung klarer Rahmenbedingungen - Regelung der Finanzierung sicherstellen - Angemessene Versorgung sicherstellen Weitgehende Kompetenzen GEF/ALBA 6

7 Ins Heim oder daheim? (2) Alters- und Behindertenpolitik des Kantons Bern: ambulant vor stationär Chancengleichheit, Integration, Normalisierungsprinzip Recht auf bedarfsgerechte (öffentlich finanzierte) Leistungen aller Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf Wirkungsorientierung von (staatlichen) Leistungen GEF/ALBA 7

8 Aktuelle rechtliche Grundlagen zur Steuerung BUND NFA: Behindertenbereich neu ganz in Zuständigkeit Kanton Neuordnung Pflegefinanzierung (Entlastung Krankenversicherungen zu Lasten Kanton + Gemeinden) KANTON (und GEMEINDEN) Sozialhilfegesetz (SHG) Orientierung an Zielgruppen oder Institutionen Unterscheidung zwischen: - Angebote für ältere/pflegebedürftige Menschen - Angebote für Menschen mit Behinderung Zuständigkeiten Kanton und Gemeinden nach Zielgruppen GEF/ALBA 8

9 Sozialhilfegesetz (SHG) Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (BSG 860.1) Art. 58 Institutionelle Leistungsangebote 1 Die institutionellen Leistungsangebote umfassen stationäre und nicht-stationäre Leistungen, insbesondere der Vorsorge, Beratung und Betreuung, Pflege und Therapie, Unterbringung, Erziehung und Bildung, Beschäftigung und Integration. 2 Die Leistungen werden von öffentlichen oder privaten Trägerschaften erbracht (Leistungserbringer). 3 Die institutionellen Leistungsangebote sind bei ausgewiesenem Bedarf grundsätzlich allen Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton zugänglich. GEF/ALBA 9

10 SHG Art. 59 Bedarfserhebung und Planung 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an institutionellen Leistungsangeboten. 2 Sie plant gestützt auf die Bedarfsanalyse die Leistungsangebote und erarbeitet umfassende Leitbilder. 3 Sie berücksichtigt dabei die Planungsgrundlagen, Berichte und Daten der Gemeinden und der Leistungserbringer. GEF/ALBA 10

11 SHG Art. 60 Bereitstellung 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regierungsrates gemäss Artikel 13 die institutionellen Leistungsangebote bereit. 2 Sie erteilt hierfür den Leistungserbringern Leistungsaufträge oder schliesst mit ihnen Leistungsverträge ab oder sie ermächtigt die Gemeinden zum Bereitstellen von Leistungsangeboten in einzelnen Angebotsbereichen. Ausnahmsweise kann sie selber Leistungen erbringen. GEF/ALBA 11

12 SHG (bisher) Artikel 67 Angebote für Menschen mit einer Behinderung Artikel 68 Angebote für pflege- und betreuungsbedürftige sowie ältere Menschen GEF/ALBA 12

13 SHG (bisher) Art. 67 Angebote für Menschen mit einer Behinderung 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforderlichen Angebote für Menschen mit einer Behinderung bereit. 2 Zu den Angeboten gehören die Leistungen insbesondere von Beratungsund Informationsstellen, Wohnheimen, Kinder- und Jugendheimen, geschützten Werkstätten, Beschäftigungs- und Tagesstätten, Sonderschulen sowie von Assistenz- und Transportdiensten. 3 Art. 68 Angebote für pflege- und betreuungsbedürftige sowie ältere Menschen 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die erforderlichen Angebote für pflege- und betreuungsbedürftige sowie ältere Menschen bereit. 2 Zu den Angeboten gehören die Leistungen insbesondere von Beratungsund Informationsstellen, Einrichtungen zur Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex), Alters- und Pflegeheimen sowie von Krankenheimen und Pflegeabteilungen in Spitälern. GEF/ALBA 13

14 Steuerungs- und Finanzierungssysteme im Altersund Behindertenbereich Institutionell Leistungen für alters-, krankheitsoder behinderungsbedingten Pflegeund Betreuungsbedarf Kanton Gemeinden Finanzierung durch öffentliche Hand / Institutionen Gemeinden / Kanton über Lastenausgleich Sozialhilfe Gemeinden / Kanton über Lastenausgleich EL Kanton (ohne Lastenausgleich) Institutionen für ältere und pflegedürftige Menschen X X Institution für Menschen mit einer Behinderung Kinder / Erwachsene Jugendliche X X X X Individuell Ergänzungsleistungen Krankheits- und Behinderungskosten Krankenversicherer Bund Kanton GEF/ALBA 14

15 Zukunftsorientierung Leistungsorientierte Abgeltung (Subjektorientierte Finanzierung) Bedarf einer Person nach Pflege und Betreuung ist entscheidend, nicht Leistungserbringer Gleiche Finanzierungsregeln für Pflege und Betreuung unabhängig von Leistungsempfänger und Leistungserbringer Revision FILAG (Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich BSG 631.1) GEF/ALBA 15

16 Revision FILAG Optimierung Steuerung und Mitteleinsatz für Pflege und Betreuung von Erwachsenen Gemeinsame Betrachtung der Finanzierungssysteme der institutionellen Sozialhilfe und der Ergänzungsleistungen (EL) Finanzierung durch öffentliche Hand / Alterskategorie Pflege / Betreuung Leistungen für Erwachsene allg. Lebensunterhalt / Wohnen Leistungen für Kinder / Jugendliche Gemeinden / Kanton über Lastenausgleich Sozialhilfe Gemeinden / Kanton über Lastenausgleich EL Kanton (ohne Lastenausgleich) X X X GEF/ALBA 16

17 Artikel 67 Revision FILAG SHG Behinderungs- oder altersbedingter Pflege- und Betreuungsbedarf bei Erwachsenen bisher: Angebote für Menschen mit einer Behinderung Artikel 68 Behinderungsbedingter oder sonstiger Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf bei Kindern und Jugendlichen bisher: Angebote für pflege- und betreuungsbedürftige sowie ältere Menschen GEF/ALBA 17

18 Sozialhilfegesetz (SHG) NEU Art. 67 (für Erwachsene) 1 Die GEF stellt die erforderlichen Angebote für erwachsene Menschen mit einem behinderungsoder altersbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf bereit. 2 Zu den Angeboten gehören insbesondere die Leistungen von a Beratungs- und Informationsstellen, b Wohn- und Pflegeheimen, c Organisationen zur Krankenpflege und Hilfe zu Hause, (Spitex-Organisationen), d geschützten Werkstätten, e Beschäftigungs- und Tagesstätten, f Assistenzdiensten, g Transportdiensten. Art. 68 (für Kinder und Jugendliche) 1 Die GEF stellt die erforderlichen Angebote für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungsbedingten oder sonstigem besonderen Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf bereit. 2 Zu den Angeboten gehören insbesondere die Leistungen von a Beratungs- und Informationsstellen, b Kinder- und Jugendheimen, c Organisationen zur Krankenpflege und Hilfe zu Hause, (Spitex-Organisationen), d Sonderschulen e Assistenzdiensten, f Transportdiensten. GEF/ALBA 18

19 Angebote für Unterstützung und Entlastung Information Ausbildung Spitex Tagesstätten Mahlzeitendienst Fahrdienst Selbsthilfegruppen u.v.m.

20 Weitere Akteure Bund Gemeinden Organisationen (Private) Institutionen Private Unternehmen, Investoren etc. Private Dienstleistungserbringer (Einzelpersonen) Freiwillige Pflegende Angehörige GEF/ALBA 20

21 Rolle des Kantons Strategie / Leitlinien festlegen Handlungsfelder definieren Innovative Projekte unterstützen, anstossen Leitlinien / Gesetzlicher Rahmen überwachen Mitfinanzierung

22 Gemeinden Sozialhilfegesetz: Art. 15 Gemeinden 1 Die Gemeinden stellen nach den kantonalen Vorgaben die individuellen Leistungsangebote bereit. Sie vollziehen die individuelle Sozialhilfe und überprüfen regelmässig die Wirkung der Leistungsangebote. 2 Sie unterstützen die GEF beim Bereitstellen von institutionellen Leistungsangeboten und stellen mit deren Ermächtigung solche Angebote bereit. 3 Sie können auf eigene Kosten Leistungsangebote bereitstellen, welche über die kantonalen Vorgaben oder die Ermächtigung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion hinausgehen. GEF/ALBA 22

23 Raum-/Zonenplanung Infrastruktur, Mobilität Gemeinden (2) Familienergänzende (Entlastungs)Angebote Förderung privater/informeller Initiativen (Mittagstisch; Nachbarschaftshilfe; Tauschbörsen u.v.a.m.) Einbezug Bevölkerung, insbesondere Betroffene (z.b. SeniorInnenrat) Koordination + Vernetzung von Angeboten Regionale Zusammenarbeit GEF/ALBA 23

24 «Wohnen im Alter - Langenthal» Strategie 2007 des Gemeinderates Unbeschwertes, unabhängiges Wohnen im eigenen Haus/in der eigenen Wohnung Kein Kerngeschäft der öffentlichen Hand Unbeschwertes, unabhängiges Wohnen in einer Alterssiedlung Die Stadt Langenthal will unter dem Subsidiaritätsprinzip dort aktiv handeln, wo nicht Dritte in Erscheinung treten Körperlich beschwertes, pflegeabhängiges Wohnen im eigenen Haus/in der eigenen Wohnung Bei einer Regionalisierung der Spitex-Angebote wird eine Direktsubventionierung durch den Kanton angestrebt (ab 2011). GEF/ALBA 24

25 «Wohnen im Alter - Langenthal» (2) Strategie 2007 des Gemeinderates Körperlich beschwertes, pflegeabhängiges Wohnen in einer Alterssiedlung Der Gemeinderat hält an der im Altersleitbild geforderten Neukonzipierung der bestehenden Alterswohnungen fest. Die Teilbetreuung der Senioren und Seniorinnen, verbunden mit dem Mittagstisch und dem Notrufsystem, soll den erhöhten Sicherheitsbedarf gewährleisten. Pflegebedürftiges Wohnen in einer stationären Einrichtung Der Gemeinderat konzentriert sich bei der Problemlösung der stationären Langzeitpflege auf das geltende Altersleitbild der Stadt und damit geographisch auf das Gemeindegebiet der Stadt Langenthal. GEF/ALBA 25

26 «Auswirkungen» auf die Stadt Langenthal und die Region Erfüllung des Leitsatzes Wohnen Bei Neu- und Umbauten in der Stadt werden die Anliegen von älteren Menschen berücksichtigt. Die Stadt Langenthal unterstützt Massnahmen, die es Seniorinnen und Senioren ermöglichen, so lange wie möglich in ihrem angestammten Quartier zu leben. Die Stadt Langenthal fördert zeitgemässe, bedürfnisgerechte Alterswohnungen(-siedlungen).

27 GEF SAP Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne GEF/ALBA 27

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