G ö p p i n g e n Amtsgerichtsbezirk Göppingen Geschehen am 30. März dreißigsten März zweitausendsieben

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "G ö p p i n g e n Amtsgerichtsbezirk Göppingen Geschehen am 30. März 2007 - dreißigsten März zweitausendsieben - - - -"

Transkript

1 G ö p p i n g e n Amtsgerichtsbezirk Göppingen Geschehen am 30. März dreißigsten März zweitausendsieben Bei mir, dem Notar Johann Heinrich Pfeifer in Göppingen, findet sich ein: Herr Manfred S c h r a m m, verh. Kaufmann, wohnhaft in Eislingen, Lenauweg 16, geboren am , handelnd in seiner Eigenschaft als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin RCP Roth-Carreé Projektentwicklung Verwaltungs-GmbH mit dem Sitz in Heilbronn für die Kommanditgesellschaft unter der Firma RCP Roth-Carreé Projektentwicklung GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Heilbronn. Hierzu bestätigt der beurkundende Notar aufgrund heutiger elektronischer Einsichtnahme in das Handelsregisterdes Amtsgerichts Stuttgart, HRB und HRA , dass Herr Manfred Schramm als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der RCP Roth-Carreé Projektentwicklung Verwaltungs-GmbH mit dem Sitz in Heilbronn und diese als persönlich haftende Gesellschafterin der RCP Roth-Carreé Projektentwicklung GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Heilbronn eingetragen sind. Herr Schramm ist dem beurkundenden Notar persönlich bekannt. Die Frage einer Vorbefassung im Sinne des 3 Abs. 1 Ziff. 7 BeurkG wurde von ihm verneint. Herr Schramm erklärt zu notariellem Protokoll: A. Vorbemerkung 1. Die Firma BS Schramm-Büsching Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG mit dem Sitz in Göppingen war Eigentümerin folgenden Grundstücks der Gemarkung Göppingen:

2 - 2 - Grundbuch von Göppingen Nr BV Nr. 1 Flst. 661 Hauptstraße 37 Gebäude- und Freifläche Wohn- und Geschäftshaus Geschäftshaus, Garage Teil auf Flst. 555 Lagergebäude 33 a 47 qm und hat mit Teilungserklärung gem. 8 WEG vom UR 467/2004 des beurkundenden Notars - dieses Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise aufgeteilt, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer Wohnung samt Nebenräumen (Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) verbunden wird. Die Teilungserklärung vom , bei deren Errichtung Herr Manfred Schramm in seiner Eigenschaft als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin RRG Verwaltungs-GmbH mit dem Sitz in Göppingen für die Kommanditgesellschaft unter der Firma BS Schramm-Büsching Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG mit Sitz in Göppingen gehandelt hat, liegt gegenwärtig in Urschrift vor. Vorsorglich verzichtet Herr Schramm auf ein nochmaliges Vorlesen dieser Urkunde und auf ihre Beifügung zur gegenwärtigen Niederschrift. Die Teilungserklärung vom wurde dem Grundbuchamt bisher nicht vorgelegt und ist im Grundbuch nicht vollzogen. 2. Aufgrund Auflassungserklärung vom UR 309/2006 des beurkundenden Notars - und Grundbucheintragung vom ist nunmehr die RCP Roth-Carreé Projektentwicklung GmbH & Co. KG mit Sitz in Heilbronn als Eigentümerin des in der vorstehenden Ziff. 1 näher bezeichneten Grundstücks eingetragen. Auf der Grundlage der Teilungserklärung vom wurden von der RCP Roth- Carreé Projektentwicklung GmbH & Co. KG Veräußerungsverträge mit Erwerbern über die noch herzustellenden Wohnungs- und Teileigentumseinheiten geschlossen. Aufgrund der Wünsche der Erwerber ist es zu erheblichen Umplanungen bei einzelnen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten gekommen. Weitere erhebliche Umplanungen waren aus technischen Gründen erforderlich. Aufgrund dessen ist es erforderlich, die Teilungserklärung vom zu ändern und neu zu fassen.

3 Aufgrund der zwischenzeitlich getroffenen Entscheidung, die Tiefgarage lediglich mit zwei Geschossen und nunmehr noch 98 Stellplätzen herzustellen und die Tiefgarage im Erdgeschoss des Bauvorhabens als öffentliche Parkgarage zu betreiben, erhält der zukünftige Stellplatz STP 1 einen überdimensionalen Miteigentumsanteil von 680/ Sein Wert entspricht jedoch immer nur 10/10.000; die darüber hinaus gehenden Anteile stellen nur einen Rechnungsfaktor dar und sind bei allen Abrechnungsverhältnissen, die sich grundsätzlich nach der Größe des Miteigentumsanteils richten, nicht zu berücksichtigen. Grundlage für die Errichtung des Bauvorhabens und dessen Ausführung ist die Baubeschreibung, die der Teilungserklärung vom als Anlage 1 angesiegelt ist, jedoch mit der Abänderung bei der Dachkonstruktion, dass das Dach über dem 3. OG als ein begrüntes, leicht geneigtes Flachdach mit einer Holztragekonstruktion ausgeführt wird. 4. Die Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile, die jeweils mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden werden, geschieht in Übereinstimmung mit dem Aufteilungsplan vom , der dieser Urkunde als Bestandteil beigefügt ist. Auf diese Planung wird verwiesen. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung im Sinne der 7 Abs. 4 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG zu dieser Planung wurde vom Referat Baurecht der Stadt Göppingen unter dem erteilt. B. Teilungserklärung nach 8 WEG Unter Bezugnahme auf die vorstehende Vorbemerkung und unter deren Einbeziehung erhält die Teilungserklärung folgende Neufassung: I. Teilung Der Eigentümer teilt das Eigentum auf der Grundlage des beigefügten Aufteilungsplan gem. 8 WEG in Miteigentumsanteile in der Weise, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sonderei-

4 - 4 - gentum an einer Wohnung samt Nebenräumen (Wohnungseigentums) oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) verbunden wird wie folgt: 1. Miteigentumsanteil von 926/ verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Erdgeschoss und im Untergeschoss und zwei Abstellräumen im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 1 bezeichnet - 2. Miteigentumsanteil von 1032/ verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 2 bezeichnet - 3. Miteigentumsanteil von 206,5/ Obergeschoss mit Balkon und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 4 bezeichnet - 4. Miteigentumsanteil von 206,5/ Obergeschoss mit Balkon und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 5 bezeichnet - 5. Miteigentumsanteil von 137/ Obergeschoss mit Balkon und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 7 bezeichnet - 6. Miteigentumsanteil von 141/ Obergeschoss mit Loggia und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 8 bezeichnet -

5 Miteigentumsanteil von 141/ Obergeschoss mit Loggia und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 9 bezeichnet - 8. Miteigentumsanteil von 225/ verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im 1. Obergeschoss mit Balkon und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 12 bezeichnet - 9. Miteigentumsanteil von 203/ verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im 1. Obergeschoss und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 13 bezeichnet Miteigentumsanteil von 294/ verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im 1. Obergeschoss und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 14 bezeichnet Miteigentumsanteil von 540/ verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im 1. Obergeschoss und zwei Abstellräumen im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 15 bezeichnet Miteigentumsanteil von 189/ und 2. Obergeschoss und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 16 bezeichnet Miteigentumsanteil von 202/ und 2. Obergeschoss und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 17 bezeichnet -

6 Miteigentumsanteil von 155/ Obergeschoss mit Balkon und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 18 bezeichnet Miteigentumsanteil von 155/ Obergeschoss mit Balkon und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 19 bezeichnet Miteigentumsanteil von 104/ Obergeschoss mit Balkon und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 21 bezeichnet Miteigentumsanteil von 116/ Obergeschoss mit Loggia und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 22 bezeichnet Miteigentumsanteil von 113/ Obergeschoss mit Loggia und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 23 bezeichnet Miteigentumsanteil von 101/ Obergeschoss mit Balkon und Loggia und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 24 bezeichnet Miteigentumsanteil von 100/ Obergeschoss mit Loggia und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 25 bezeichnet Miteigentumsanteil von 175/ Obergeschoss mit Balkon und Loggia und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 26 bezeichnet -

7 Miteigentumsanteil von 82/ Obergeschoss mit Loggia und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 27 bezeichnet Miteigentumsanteil von 291/ verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im 2. Obergeschoss und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 28 bezeichnet Miteigentumsanteil von 233/ verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im 2. Obergeschoss und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 29 bezeichnet Miteigentumsanteil von 281/ verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im 2. Obergeschoss und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 30 bezeichnet Miteigentumsanteil von 455/ Obergeschoss mit Dachterrasse und drei Abstellräumen im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 33 bezeichnet Miteigentumsanteil von 216/ Obergeschoss mit Dachterrasse und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 34 bezeichnet Miteigentumsanteil von 223/ Obergeschoss mit Dachterrasse und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 35 bezeichnet -

8 Miteigentumsanteil von 186/ Obergeschoss mit zwei Dachterrassen und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 36 bezeichnet Miteigentumsanteil von 268/ Obergeschoss mit Dachterrasse und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 37 bezeichnet Miteigentumsanteil von 229/ Obergeschoss mit Dachterrasse und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 38 bezeichnet Miteigentumsanteil von 286/ Obergeschoss mit Dachterrasse und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 39 bezeichnet Miteigentumsanteil von 128/ Obergeschoss mit Loggia und einem Abstellraum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. 40 bezeichnet Miteigentumsanteil von 10/ verbunden mit dem Sondereigentum an dem nicht zu Wohnzwecken dienenden Raum im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. AR 41 bezeichnet voneinander getrennte Miteigentumsanteile von je 10/ zusammen mithin 360/ wobei jeder Miteigentumsanteil verbunden ist mit dem Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz im Erdgeschoss - im Aufteilungsplan mit den Nrn. STP 2 bis 37 bezeichnet -

9 voneinander getrennte Miteigentumsanteile von je 10/ zusammen mithin 610/ wobei jeder Miteigentumsanteil verbunden ist mit dem Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz im Untergeschoss - im Aufteilungsplan mit den Nrn. STP 39 bis 99 bezeichnet Miteigentumsanteil von 680/ verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz im Erdgeschoss - im Aufteilungsplan mit der Nr. STP 1 bezeichnet - Insgesamt / II. Gemeinschaftsordnung 1 Grundsatz Das Verhältnis der künftigen Wohnungs- und Teileigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist. 2 Gegenstand des Sondereigentums Gegenstand des Sondereigentums sind die in Abschnitt I. in Verbindung mit dem Aufteilungsplan bestimmten Räume und die zu diesen Räumen im Sinne von 5 Abs. 1 WEG gehörenden Bestandteile des Gebäudes, insbesondere a) Balkone, Loggien, Dachterrassen, Rollläden und Jalousetten - je soweit gesetzlich möglich -, unbeschadet der Verpflichtung der Eigentümer, die einheitliche Gestaltung und das ästhetische Aussehen der Gesamtanlage zu wahren; b) die nicht tragenden Wände mit Ausnahme der Trennwände zwischen Sonder- oder gemeinschaftlichem Eigentum;

10 c) der Fußbodenbelag und der Wandputz sowie die Wand- und Deckenverkleidung sämtlicher im Sondereigentum stehenden Räume; d) die Türen innerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume; e) die Ver- und Entsorgungsleitungen, je von den Hauptsträngen aus, soweit sie nicht im Eigentum des Versorgungswerkes stehen; f) sämtliche fest eingebaute Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände, die sich in den zum Sondereigentum gehörenden Räumen befinden; g) alle sondereigentumsfähigen Räumlichkeiten, welche im Aufteilungsplan mit derselben Nummer bezeichnet sind, soweit die Nummer nicht einen Tiefgaragenstellplatz betrifft. 3 Gegenstand des Teileigentums Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen gem. den Bestimmungen des 2. 4 Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums 1. Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück, die Bepflanzung - soweit nicht innerhalb der Sondereigentumsflächen oder der Sondernutzungsflächen - und die sonstigen Gegenstände der Außenanlagen sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum Dritter stehen, insbesondere die Teile des Gebäudes, die für dieses erforderlich sind, sowie die Anlagen und Einrichtungen, die nicht nur dem Gebrauch eines Eigentümers dienen, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Dies gilt insbesondere für abgehängte Rohrleitungen unter der Decke in den Tiefgaragengeschossen. 2. Alle Gebäudeteile, die nicht nach der Teilungserklärung in Verbindung mit 5 Abs. 1 WEG zum Sondereigentum gehören, sind gemeinschaftliches Eigentum. 3. Gemeinschaftliches Eigentum ist auch das jeweils vorhandene Verwaltungsvermögen (Geldbestand einschließlich Instandhaltungsrücklage). Hinsichtlich des Verwaltungsvermögens besteht kein Auseinandersetzungsanspruch.

11 Sondernutzungsrechte 1. Teileigentumseinheit Nr. 1: Zu dem Teileigentum Nr. 1 gehört das Sondernutzungsrecht an den vier Kfz-Stellplätzen im Freien - im Aufteilungsplan je mit der Nr. STP 38 bezeichnet - an der Ostseite des Gebäudes und das Sondernutzungsrecht an der von der Pfarrstraße entlang der Ostseite des Gebäudes befindlichen Zufahrt. Der jeweilige Sondernutzungsberechtigte hat das ausschließliche Nutzungsrecht an den vorgenannten Stellplätzen und an der Zufahrt, während die übrigen Miteigentümer von der Nutzung ausgeschlossen sind. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung der Zufahrt für die öffentliche Müllentsorgung, für Umzugstransporte der übrigen Miteigentümer und für Anlieferungen für die gewerblich genutzten Teileigentumseinheiten, deren Durchführung über die vorgenannte Zufahrt von dem jeweiligen Sondernutzungsberechtigten zu dulden ist. Dem Sondernutzungsberechtigten obliegt die Pflicht zur laufenden Unterhaltung und Instandhaltung der Stellplätze und der Zufahrt. Er hat die Kosten des Betriebs, des Unterhalts und der Instandhaltung des Drehtores an der Zufahrt zu dieser Anlieferungszone von der Pfarrstraße aus sowie des Hubtisches in dieser Anlieferzone zu 80 % zu tragen, den restlichen Anteil von 20 % tragen die übrigen Teileigentümer, unter sich im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. 2. Teileigentum Nr. 2: Der jeweilige Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 2 hat das Sondernutzungsrecht an dem an der Nordseite des Gebäudes zwischen dem Abstellraum Fahrräder und der Tiefgaragenrampe gelegenen Technikraum - im Aufteilungsplan mit SNR 2 bezeichnet und orangefarben umrandet - dahingehend, dass er berechtigt ist, in diesem Raum Geräte für seine Klimatisierungstechnik aufzustellen und zu betreiben. Er ist weiter im Wege des Sondernutzungsrechtes berechtigt, von diesem Raum aus unterhalb der Decke in der Parkgarage im Erdgeschoss und in dem sich südlich anschließenden Abstell- und Technikraum bis zu seiner Teileigentumseinheit die für die Klimatisierung erforderlichen Rohrleitungen anzubringen und zu betreiben. Der Bereich, in dem diese Leitungen an-

12 zubringen sind, ist im Aufteilungsplan EG mit SNR 2 bezeichnet und orangefarben eingefasst. Die Kosten für die Installation der Klimatisierungstechnik, deren Betrieb, Unterhaltung und Instandhaltung hat der jeweilige Sondernutzungsberechtigte alleine zu tragen. 3. Wohnungseigentum Nr. 4, 5, 7, 8 und 9: Der jeweilige Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 4, 5, 7, 8 und 9 hat das Sondernutzungsrecht an der seiner Wohnung auf der Ostseite vorgelagerten Terrasse, Gartenfläche und Zugangsfläche. Diese Flächen sind im Aufteilungsplan wie folgt gekennzeichnet: für das Wohnungseigentum Nr. 4 mit SNR 4 und hellblau umrandet für das Wohnungseigentum Nr. 5 mit SNR 5 und braun umrandet für das Wohnungseigentum Nr. 7 mit SNR 7 und gelb umrandet für das Wohnungseigentum Nr. 8 mit SNR 8 und violett umrandet für das Wohnungseigentum Nr. 9 mit SNR 9 und dunkelblau umrandet. Der jeweilige Sondernutzungsberechtigte hat das ausschließliche Nutzungsrecht an den vorbezeichneten Flächen, während die übrigen Miteigentümer von der Nutzung ausgeschlossen sind. Er kann die Gartenteile nach seinen Wünschen nutzen und gestalten. Alle Maßnahmen müssen sich aber in ein ordentliches Gesamterscheinungsbild einfügen. Da sich die Gartenflächen auf der Decke über dem Erdgeschoss befinden, dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, die Schäden an dieser Decke herbeiführen können oder sich sonst nachteilig auf diese auswirken. Dies ist insbesondere bei Anpflanzungen zu beachten. Gartenboxen, Gartenhäuschen und zusätzliche Sichtschutzelemente dürfen nicht aufgestellt oder angebracht werden. Dauerhafte Bepflanzungen sind mit dem Verwalter abzustimmen. Jeder Sondernutzungsberechtigte hat seinen Gartenanteil stets in einem ordentlichen Zustand zu halten und die Kosten hierfür zu tragen. 4. Teileigentum Nr. 12: Der jeweilige Eigentümer des Teileigentums Nr. 12 hat das Sondernutzungsrecht an der südlichen und westlichen Außenfassade seines Teileigentums dahingehend, dass er berechtigt ist, innerhalb derjenigen Fassadenflächen, die in den als Anlage 2 beigefügten Plänen mit SNR 12 bezeichnet und rot gestrichelt umrandet sind, Werbeanlagen als

13 Rahmenkonstruktion mit einer Gitternetzfüllung anzubringen. Die Kosten der Anbringung, des Unterhalts und der Instandhaltung hat er alleine zu tragen. 5. Wohnungseigentum Nr. 16 und Nr. 17: Der jeweilige Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 16 und Nr. 17 hat das Sondernutzungsrecht an der seiner Wohnung vorgelagerten Terrasse, Gartenfläche und Zugangsfläche. Diese Flächen sind im Aufteilungsplan für das 1. Obergeschoss wie folgt gekennzeichnet : für das Wohnungseigentum Nr. 16 mit SNR 16 und hellgrün umrandet für das Wohnungseigentum Nr. 17 mit SNR 17 und rot umrandet. Für diese Sondernutzungsrechte gelten gleichartig die vorstehend für die Sondernutzungsrechte der Wohnungseinheiten Nr. 4, 5, 7, 8 und 9 getroffenen Regelungen. 6. Wohnungseigentum Nr. 33: Der jeweilige Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 33 hat das Sondernutzungsrecht an dem östlich vor seiner Wohnung gelegenen Erschließungsbalkon. Der Bereich des Sondernutzungsrechts ist im Aufteilungsplan für das 3. Obergeschoss mit SNR 33 gekennzeichnet und violett umrandet. Der jeweilige Sondernutzungsberechtigte hat das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Erschließungsbalkon, während die übrigen Miteigentümer von der Nutzung ausgeschlossen sind. Er ist berechtigt, am südlichen Ende des Sondernutzungsbereichs den Balkon mit einer abschließbaren Zugangstür zu versehen. Die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung des vom Sondernutzungsrecht umfassten Teils des Erschließungsbalkons trägt der Sondernutzungsberechtigte allein. 7. Teileigentum STP 1, Parkraum Bewirtschaftung der Parkgarage im Erdgeschoss: Der jeweilige Eigentümer des Teileigentums STP Nr. 1 hat das Sondernutzungsrecht an sämtlichen Verkehrswegen der Parkgarage im Erdgeschoss nach Maßgabe folgender Regelungen und den im Aufteilungsplan für das EG mit SNR STP 1 gekennzeichneten hellblauen Eintragungen:

14 a) der Sondernutzungsberechtigte ist berechtigt, jeweils eine Ein- und Ausfahrtschranke einschließlich jeweils eines Ticketgebers und eines Ticketnehmers an der Hauptzufahrt von der Pfarrstraße zu installieren und zu betreiben, b) er ist berechtigt, einen Kassenautomaten im Atrium an der Westseite der Abfahrtsrampe aufzustellen und zu betreiben, c) er ist im Rahmen des Sondernutzungsrechtes an dem Abstellraum an der Ostseite der Abfahrtsrampe zum Untergeschoss berechtigt, in diesem Abstellraum die Steuerungszentrale für die Parkraumbewirtschaftung zu installieren und zu betreiben; d) das Sondernutzungsrecht ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass die Eigentümer der Tiefgaragenstellplätze im Untergeschoss jederzeit berechtigt sind, sämtliche Verkehrswege der Tiefgarage ungehindert zu befahren, wozu ihnen von dem Sondernutzungsberechtigten ein sogenanntes Dauerparker-Ticket zu überlassen ist, mit dem die Ein- und Ausfahrtsschranken kostenfrei geöffnet werden können; e) das Sondernutzungsrecht ist weiter dahingehend eingeschränkt, dass der Sondernutzungsberechtigte jederzeit einen ungehinderten Durchgang zu den allgemeinen Technikräumen in der Parkgarage im Erdgeschoss sowie zum Fahrradhof zu ermöglichen und zu dulden hat; f) der Sondernutzungsberechtigte hat am Rolltor an der Abfahrt zum Untergeschoss einen weiteren Ticketleser einzurichten, mit dem Inhaber der Dauerparker-Tickets das Tor kostenfrei öffnen und verschließen können; g) die Kosten des Betriebs, der Unterhaltung und der Instandhaltung der Verkehrswege der Parkgarage im Erdgeschoss sind in Höhe von 60 % von dem Sondernutzungsberechtigten und in Höhe von 40 % von den Eigentümern der Tiefgaragenstellplätze im Untergeschoss zu tragen, unter sich entsprechend ihren Miteigentumsanteilen; ausgenommen hiervon sind die Reinigungskosten, die der Sondernutzungsberechtigte alleine zu tragen hat; h) die Kosten des Betriebs, des Unterhalts und der Instandhaltung der Schrankenanlage sowie des Kassenautomates trägt allein der Sondernutzungsberechtigte;

15 i) die Kosten des Betriebs, des Unterhalts und der Instandhaltung des Rolltors an der Abfahrt zum Untergeschoss sowie des Drehtores an der Ausfahrt aus dem Untergeschoss einschließlich der jeweils zugehörigen Ticketleser haben die Eigentümer der Tiefgaragenstellplätze im Untergeschoss zu tragen, unter sich im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile; j) die Kosten des Betriebs, der Unterhaltung und der Instandhaltung des Schiebetores an der Zufahrt von der Pfarrstraße aus tragen alle Stellplatzeigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. 6 Gebrauchsregelung 1. Die Wohnungen und die dazu gehörigen Nebenräume dürfen nur zu Wohnzwecken benützt werden, die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume nur für gewerbliche oder berufliche Zwecke. 2. Außenantennen, Markisen und Werbeeinrichtungen dürfen nur mit schriftlicher widerruflicher Zustimmung des Verwalters am Gebäude und/oder auf dem Gebäude angebracht werden, soweit nicht Sondernutzungsrechte hierfür bestehen. 3. Die Haltung von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet, ausgenommen Kleintiere wie Hund, Katze usw., wobei der Eigentümer für die Reinlichkeit und Säuberung von Gemeinschaftseigentum einzustehen und zu gewährleisten hat, dass eine nicht zumutbare Ruhestörung unterbleibt. Der Eigentümer ist verpflichtet, diese Auflagen auch einem Mieter zu übertragen. Die Gestattung kann aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter widerrufen werden. 4. Die Benutzung des Sonder- und gemeinschaftlichen Eigentums wird im Übrigen im einzelnen durch die von der Eigentümerversammlung zu beschließende Hausordnung geregelt. Sie kann bis zum abweichenden Beschluss durch eine vom Verwalter für den Betrieb und die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen aufzustellende Betriebsordnung ergänzt werden. 7 Veräußerungsbeschränkung Für die Veräußerung einer Wohnungseinheit oder einer Teileigentumseinheit ist die Zustimmung anderer Miteigentümer und/oder des Verwalters nicht erforderlich.

16 Bauliche Veränderungen 1. Bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum, die allen Eigentümern zugute kommen, insbesondere solche der modernisierenden Instandhaltung und andere werterhaltende Maßnahmen können mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Eigentümerversammlung anwesenden und vertretenen Miteigentümer beschlossen werden. Die Kosten samt Folgekosten haben alle Miteigentümer nach dem maßgeblichen Kostenverteilungsschlüssel zu tragen, auch diejenigen, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben. 2. Bauliche Veränderungen, die nur einem, einzelnen oder einem beschränkten Kreis von Eigentümern zugute kommen, sind nur zulässig, wenn alle diejenigen Eigentümer zugestimmt haben, deren Rechte über das in 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Kosten samt Folgekosten haben diejenigen Eigentümer zu tragen, die die Maßnahme beschlossen haben und denen die Nutzung zugute kommt. 3. Kleinere bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, wie die Anbringung von Schildern, Markisen, Sonnenschutz usw., die das einheitliche Bild der Gesamtanlage nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Verwalter nach eigenem Ermessen genehmigen. Die Eigentümerversammlung beschließt hierüber mit 2/3 Mehrheit, wenn der Verwalter sie dazu einschaltet oder wenn der Verwalter die Maßnahme ablehnt und ein Miteigentümer eine Beschlussfassung beantragt. 9 Kosten- und Lastentragung 1. Die Kosten und Lasten der Gemeinschaft einschließlich der Verwaltungskosten tragen die Eigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile mit Ausnahme folgender Kosten und Lasten: a) Jeder Eigentümer trägt die auf ihn bzw. sein Sondereigentum fallenden Kosten allein, für die besondere Messvorrichtungen vorhanden sind oder die sonst in einwandfreier Weise gesondert festgestellt werden können. b) Die Kosten für die Heizung und die Warmwasserversorgung werden nach Maßgabe der Heizkostenverordnung mit je 70 % auf den Verbrauch, im Übrigen auf die Wohn-/Nutzfläche umgelegt. Die Eigentümerversammlung kann im Rahmen der Vorschriften der Heizkostenverordnung mit 2/3 Mehrheit einen anderen Verteilungsschlüssel beschließen.

17 c) Von den Verwalterkosten entfällt auf jede Wohnung und jedes Teileigentum - ausgenommen die Tiefgaragenstellplätze - ein gleicher Teil ohne Rücksicht auf die Größe des Miteigentumsanteils. Sie decken auch die Verwaltung der Tiefgarage ab, sofern und soweit Tiefgaragenstellplätze Wohnungseigentümern gehören. Andere Eigentümer von Tiefgaragenstellplätzen haben 1/4 der Verwaltergebühr, die auf ein Wohnungs- oder Teileigentum entfällt, pro Stellplatz zu entrichten. d) Soweit sich nicht aus den Regelungen über das Sondernutzungsrecht des jeweiligen Eigentümers des Tiefgaragenstellplatzes STP 1 etwas anderes ergibt, tragen die Sondereigentümer der Tiefgarage alle Kosten der Unterhaltung (einschließlich Winterdienst), Instandsetzung und Erneuerung der Tiefgarage mit all ihren Bestandteilen und Einrichtungen sowie der Zu- und Abfahrt von der Grundstücksgrenze an im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Der überdimensionale Miteigentumsanteil (verbunden mit dem Sondereigentum an dem Stellplatz Aufteilungsplan Nr. STP 1) ist hierfür nur mit 10/ anzusetzen. Ausgenommen hiervon sind die Reinigungskosten der Tiefgarage im EG, die der jeweilige Sondernutzungsberechtigte des Stellplatzes STP 1 alleine zu tragen hat. e) Von den Kosten des Aufzugs (Betriebs-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten) tragen 30 % die Sondereigentümer der Tiefgaragenstellplätze und 70 % die Sondereigentümer der Wohnungs- und Teileigentumseinheiten. Die danach auf die Eigentümer der Tiefgaragenstellplätze entfallenden Beträge sind unter diesen nach Miteigentumsanteilen aufzuteilen, wobei der überdimensionierte Miteigentumsanteil (STP 1) hierbei nur mit 10/ zu berücksichtigen ist. Der auf die Wohnungs- und Teileigentümer aufzuteilende Betrag ist nach den Miteigentumsanteilen multipliziert mit folgendem Höhenschlüssel zu verteilen: der Multiplikator beträgt für Einheiten im Erdgeschoss 1,0, für Einheiten im 1. Obergeschoss 1,2, für Einheiten im 2. Obergeschoss 1,3 und für Einheiten im 3. Obergeschoss 1,4. f) Von den Kosten der Reinigung des Atriums tragen 30 % die Eigentümer der Kfz- Stellplätze im Erdgeschoss und im Untergeschoss, unter sich jeweils entsprechend ihren Miteigentumsanteilen, wobei der überdimensionierte Miteigentumsanteil (STP 1) hierbei nur mit 10/ zu berücksichtigen ist, 30 % der Kosten tragen die Sondereigentümer der gewerblichen Einheiten im Erdgeschoss und

18 % die Sondereigentümer aller restlichen Einheiten, unter sich jeweils wiederum nach Miteigentumsanteilen. g) Die Müllentsorgung erfolgt über getrennte Müllcontainer für die gewerblich genutzten Einheiten einerseits und die Wohnungseinheiten andererseits. Die Kosten der Müllentsorgung trägt jede dieser Gruppen getrennt, innerhalb der Gruppen werden die Entsorgungskosten nach Miteigentumsanteilen umgelegt. Ausgenommen von diesen Regelungen sind die jeweiligen Eigentümer der Teileigentumseinheiten Nr. 2 und Nr. 12, die für eine eigene und unabhängige Müllentsorgung zu sorgen haben. 2. Der für ein Wirtschaftsjahr beschlossene Wirtschaftsplan bleibt auch nach dessen Ablauf bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes in Kraft. Das Wirtschaftsjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres, eine Änderung kann mit einfacher Mehrheit der Eigentümerversammlung beschlossen werden. 3. Zur Deckung der Gemeinschaftskosten werden von dem Verwalter monatliche Vorauszahlungen erhoben, deren Berechnung durch den Verwalter erfolgt. Die Vorauszahlungen sind im Voraus bis zum 1. Werktag jedes Kalendermonats an den Verwalter zu bezahlen. Gegenüber diesen Vorauszahlungen kann nicht aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. 10 Eigentümerversammlung und Stimmrecht 1. Die Ladungsfrist beträgt abweichend von 24 Abs. 4 WEG drei Wochen. 2. Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung richtet sich nach Objekten; auf jedes Wohnungs- und Teileigentum entfällt eine Stimme; auf jeden Stellplatz in der Tiefgarage 1/10 Stimme. Bei Angelegenheiten, die ausschließlich die Tiefgaragenanlage betreffen, sind nur die Teileigentümer der Stellplätze stimmberechtigt und zwar mit je einer Stimme pro Stellplatz. 3. Jeder Eigentümer kann sich in der Eigentümerversammlung durch einen seiner Angestellten, einen anderen Miteigentümer oder den Verwalter vertreten lassen, im Falle der Veräußerung auch durch den Erwerber sowie durch einen Nießbraucher. Im Übrigen ist die Vertretung durch Dritte nicht zulässig. Soweit Ehegatten oder Lebenspartner (eingetragene oder nicht eingetragene) Wohnungseigentümer sind, braucht der vertretende

19 Ehegatte oder Partner keine schriftliche Vollmacht des anderen vorzuweisen, solange keine Zweifel an seiner Vertretungsmacht bestehen. Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, kann der Verwalter jeden Eigentümer in allen Angelegenheiten bei der Beschlussfassung vertreten, auch wenn er selbst betroffen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihm der Miteigentümer die Vollmacht mit der Weisung zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten erteilt hat. Der Verwalter kann die Vollmacht in allen Fällen auf einen anderen Miteigentümer übertragen. 4. Eine ordnungsgemäß eingeladene Eigentümerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Miteigentümer dann beschlussfähig, wenn in der Ladung darauf besonders hingewiesen wurde (Abweichung von 25 Abs. 3 WEG). Die Ladung erfolgt an die dem Verwalter letztbekannte Anschrift der Eigentümer. 11 Eigentümermehrheit, Abwesenheit 1. Steht ein Wohnungseigentum mehreren Personen zu, so sind diese verpflichtet, auf Verlangen des Verwalters unverzüglich schriftlich einen Bevollmächtigten zu bestellen, dem Verwalter namhaft zu machen und diesem die Vollmachtsurkunde auszuhändigen. Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner, seien sie eingetragen oder nicht, die gemeinsam Wohnungseigentümer sind; diese gelten als gegenseitig bevollmächtigt. Der Verwalter kann eine notarielle Beglaubigung der Vollmachtsurkunde verlangen, deren Kosten der Vollmachtgeber zu tragen hat. 2. Die Vollmacht muss jeweils enthalten: a) Die Ermächtigung des Bevollmächtigten, alle aus dem Sondereigentum herrührenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Stimmrechte wahrzunehmen sowie Zustellungen mit Wirkung für den oder die Vollmachtgeber in Empfang zu nehmen, b) die Bestimmung der Fortdauer der Vollmacht über den Tod des oder der Vollmachtgeber hinaus. 3. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, einen Bevollmächtigten mit dem Wohnsitz im Inland zu bestellen, wenn er seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt. Für den Inhalt der Vollmacht gilt vorstehender Absatz 2. Der vorstehenden Vollmacht bedarf es nicht, wenn ein Bevollmächtigter nach Absatz 1 vorhanden ist.

20 Verwalteraufgaben Der Verwalter wird über seine gesetzlichen Befugnisse hinaus ermächtigt, alle mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängenden Ansprüche der Gemeinschaft jeglicher Art gegen einzelne Eigentümer oder gegen Dritte im eigenen Namen gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen und im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben, insbesondere zur Durchführung von Beschlüssen Verträge - auch im eigenen Namen - abzuschließen, sonstige Rechtsgeschäfte zu tätigen und Handlungen vorzunehmen. Soweit erforderlich, wird er hierzu von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Der Verwalter kann schriftliche oder auch notariell beglaubigte Vollmachten von den Eigentümern verlangen. Die Beglaubigungskosten hat der jeweilige Eigentümer zu tragen. 13 Verwaltungsbeirat Die Einsetzung eines Verwaltungsbeirates bedarf eines Beschlusses der Eigentümerversammlung. In Abweichung von 29 Abs. 1 Satz 2 WEG kann eine geringere oder größere Zahl festgelegt werden. Dem Verwaltungsbeirat können nur Miteigentümer angehören. Der Verwaltungsbeirat ist ermächtigt, bei einer Verwalterbestellung den Verwaltervertrag im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung für die Eigentümergemeinschaft abzuschließen. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats haften bei ihrer Tätigkeit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 14 Wiederaufbau 1. Wird das Gebäude ganz oder teilweise zerstört, sind die Sondereigentümer untereinander verpflichtet, den vor Eintritt des Schadens bestehenden Zustand wieder herzustellen. Decken die Versicherungssumme und sonstige Forderungen den vollen Wiederherstellungsaufwand nicht, so ist jeder Wohnungs- und Teileigentümer verpflichtet, den nicht gedeckten Teil der Kosten in Höhe eines seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Bruchteiles zu tragen. 2. Jeder Miteigentümer kann sich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der festgestellten Entschädigungsansprüche und der nach dem Aufbauplan ermittelten Kosten des Wiederaufbaus oder der Wiederherstellung von der Verpflichtung zur Beteiligung an dem Wiederaufbau oder der Wiederherstellung durch Veräußerung seines Wohnungsoder Teileigentums befreien. Er hat hierzu dem Verwalter eine notariell beglaubigte Veräußerungsvollmacht zu erteilen, in der der Verwalter zu ermächtigen ist, den Miteigen-

21 tumsanteil zum marktüblichen Wert freihändig zu veräußern oder nach Maßgabe der 53 ff WEG versteigern zu lassen. 3. Steht dem Wiederaufbau oder der Wiederherstellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen, so kann jeder Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Die Aufhebung kann abgewandt werden, wenn sich ein anderer Miteigentümer oder ein Dritter bereit erklärt, den Miteigentumsanteil des die Aufhebung Verlangenden zum Schätzwert zu erwerben und gegen die Übernahme durch ihn keine begründeten Bedenken bestehen. Der Schätzwert ist hierzu vom Gutachterausschuss der Stadt Göppingen oder der an dessen Stelle getretenen vergleichbaren Einrichtung festzulegen. Ist die Gemeinschaft aufzuheben, so erfolgt die Auseinandersetzung im Wege der freihändigen Veräußerung oder der öffentlichen Versteigerung nach 753 BGB und 180 ZVG. 15 Versicherungen 1. Neben der Gebäudebrand- und Elementarschadenversicherung ist für die Eigentümergemeinschaft eine Versicherung gegen die Inanspruchnahme aus der gesetzlichen Haftpflicht als Grund- und Hausbesitzer und eine Versicherung gegen Leitungswasserschäden durch den Verwalter abzuschließen. Diese Versicherungen sind dauernd aufrecht zu erhalten. Versicherungen gegen Elementar- und Wasserschäden sind zum gleitenden Neuwert abzuschließen. 2. Über den Abschluss weiterer Versicherungen beschließt die Eigentümergemeinschaft. 3. Der Abschluss einer Versicherung über das Risiko aus der gesetzlichen Haftpflicht für sein Sondereigentum ist dem jeweiligen Eigentümer überlassen. 16 Außenanlagen 1. Die Nutzung der Gemeinschaftsflächen, soweit sie nicht Sondernutzungsrechten unterliegen, steht der Eigentümergemeinschaft zu. Damit verbunden ist auch die Verpflichtung zur Unterhaltung und die Verkehrssicherungspflicht. Die Pflicht zur Unterhaltung und Verkehrssicherung wird dem beauftragten Verwalter übertragen, dieser legt die Regeln über Nutzung und Unterhalt fest. Die Eigentümerversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss eine anders lautende Nutzung und Verkehrsregelung festlegen. 2. Die gärtnerische Gestaltung von Sondernutzungsflächen oder im Sondereigentum stehender Flächen der Dachgärten geht zu Lasten des jeweiligen Sondernutzungsberech-

22 tigten bzw. Sondereigentümers. Diese haben die jeweils geltenden baurechtlichen Auflagen bezüglich Begrünung und Pflanzgebot zu berücksichtigen und insbesondere bei der Bepflanzung dafür Sorge zu tragen, dass die unter dem Erdreich befindlichen Gebäudeflächen nicht beeinträchtigt werden. Gartenhäuser, Geräteschuppen u.ä. dürfen nicht aufgestellt werden. 3. Die erstmalige gärtnerische Gestaltung der Gemeinschaftsflächen geht zu Lasten des Bauträgers. Dieser legt die gärtnerische Gestaltung nach Art und Umfang nach eigenem Ermessen fest unter Berücksichtigung baurechtlicher Auflagen. 17 Vorbehalte des Bauträgers/Bauherren Der Bauträger/Bauherr behält sich für sich und seine Einzelrechtsnachfolger das Recht vor, bis zur Übergabe und Erklärung der Auflassung der letzten Sondereigentumseinheit die Teilungserklärung abzuändern und Wohnungs- und Teileigentumsrechte zusammen zu legen oder zu unterteilen, wenn dadurch weiteres Sondereigentum nicht tangiert und Gemeinschaftseigentum in seiner Fläche nur unwesentlich verändert wird und/oder Wohnungseigentum in Teileigentum umzuwandeln und umgekehrt. 18 Verwalterbestellung Ein Verwalter wird heute noch nicht bestellt. Der Bauträger/Bauherr behält sich für sich und seine Einzelrechtsnachfolger das Recht vor, den Verwalter bis zur Bezugsfertigkeit der Eigentumsanlage zu bestimmen. Dieses Bestimmungsrecht erlischt, wenn und sobald von der Eigentümerversammlung ein Verwalter bestellt ist. III. Vollzugsanträge Die Eigentümerin bewilligt und beantragt hiermit in das Grundbuch einzutragen: a) Die Teilung des in Abschnitt A. Ziff. 1) näher bezeichneten Grundstücks gem. 8 WEG entsprechend Abschnitt B. I. dieser Urkunde; b) die Bestimmungen in Abschnitt B. II. dieser Urkunde als Inhalt des Sondereigentums.

23 Anstelle einer Eintragungsnachricht wird die Erteilung je einer unbeglaubigten Grundbuchabschrift der neu anzulegenden Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbücher zu Händen des beurkundenden Notars beantragt. IV. Kosten, Vollmachten 1. Die Kosten der gegenwärtigen Beurkundung und ihres Vollzugs trägt die RCP Roth- Carreé Projektentwicklung GmbH & Co. KG. 2. Die RCP Roth-Carreé Projektentwicklung GmbH & Co. KG bevollmächtigt für sich und ihre Einzelrechtsnachfolger Frau Doris Göhl, Frau Sonja Wagner, Frau Barbara Trete und Frau Anja Franzel, Anwaltsassistentinnen in Göppingen, - je einzeln - sie bei Ergänzungen und beim Vollzug dieser Teilungserklärung in jeder Weise uneingeschränkt zu vertreten und sämtlich in diesem Zusammenhang erforderlichen Erklärungen gegenüber Dritten und dem Grundbuchamt abzugeben und entgegenzunehmen. Von den Beschränkungen des 181 BGB sind die Bevollmächtigten befreit; sie haben das Recht zur Vollmachtsübertragung. Von der Vollmacht kann nur für Erklärungen Gebrauch gemacht werden, die von dem beurkundenden Notar oder Herrn Notar Karl-Peter Horn in Göppingen oder deren jeweiligem amtlich bestellten Vertreter beurkundet oder beglaubigt werden. Vorstehende Niederschrift wurde Herrn Schramm von dem beurkundenden Notar vorgelesen. Die angesiegelten Pläne wurden zur Durchsicht vorgelegt. Die Niederschrift und die Pläne wurden von Herrn Schramm genehmigt und die Niederschrift von ihm wie folgt eigenhändig unterschrieben:

Erläuterungen Kaufvertrag

Erläuterungen Kaufvertrag Erläuterungen Kaufvertrag Begriff Erläuterung Beurkundung erfolgt im Termin durch den Notar mittels Verlesung und Erläuterung des Kaufvertrags; erst damit sind die Beteiligten an ihren Vertrag gebunden;

Mehr

Wohnungswesen. Informationen zum Antrag auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Wohnungswesen. Informationen zum Antrag auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Wohnungswesen Informationen zum Antrag auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Inhalt: 1. Allgemeines 2. Antragsunterlagen 3. Beschaffenheit der Aufteilungspläne

Mehr

Verwaltervertrag. - gemäß Eigentümerbeschluss vom. der Haus- und Wohnungsverwaltung Angela Roth, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn

Verwaltervertrag. - gemäß Eigentümerbeschluss vom. der Haus- und Wohnungsverwaltung Angela Roth, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft - gemäß Eigentümerbeschluss vom vertreten durch und der Haus- und, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn wird folgender Verwaltervertrag

Mehr

Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.

Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer. Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 I. Beispiele für Mehrhausanlagen 1. ein Hochhaus, ein Flachbau 2.

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Vor mir, dem Notar im Bezirke des Oberlandesgerichts Celle, Bernhard S c h r ö d e r, mit dem Amtssitz zu Stade,

Vor mir, dem Notar im Bezirke des Oberlandesgerichts Celle, Bernhard S c h r ö d e r, mit dem Amtssitz zu Stade, Urkundenrolle Nr. 155 Jahrgang 2003 V e r h a n d e l t zu S t a d e am 31. Juli 2003 Vor mir, dem Notar im Bezirke des Oberlandesgerichts Celle, Bernhard S c h r ö d e r, mit dem Amtssitz zu Stade, erschien:

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Tipps zur Anwendung der Teilungserklärung

Tipps zur Anwendung der Teilungserklärung Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Dr. Egbert Kümmel Rechtsanwalt Tipps zur Anwendung der Teilungserklärung 1 Vorteile einer Checkliste - TE muss nicht immer neu gelesen werden (mehrere Änderungen)

Mehr

2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels

2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Köln Änderung des

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen !BK22!!Nr. der Urkundenrolle für 2016 Verhandelt zu Göttingen am 2016 erschienen heute: Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen 1. a) Frau A (Name, Geburtsdatum, Adresse),

Mehr

ODDSLINE Entertainment AG

ODDSLINE Entertainment AG Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume

Mehr

HAUSVERWALTERVERTRAG. Musterstraße 24 98765 Musterstadt

HAUSVERWALTERVERTRAG. Musterstraße 24 98765 Musterstadt HAUSVERWALTERVERTRAG zwischen WEG Musterstraße 24 98765 Musterstadt - nachfolgend Wohneigentümer - und DOMICILIA Hausverwaltungs- und Immobiliengesellschaft mbh Kaiserstraße 140 76133 Karlsruhe IVD - nachfolgend

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

enthaltend F. Muster, Notar des Kantons Bern, mit Büros in, beurkundet: erklären: Eigentumsverhältnis Musterdorf-Grundbuchblatt Nr.

enthaltend F. Muster, Notar des Kantons Bern, mit Büros in, beurkundet: erklären: Eigentumsverhältnis Musterdorf-Grundbuchblatt Nr. Urschrift Nr. Oeffentliche Urkunde enthaltend Begründung von Stockwerkeigentum F. Muster, Notar des Kantons Bern, mit Büros in, beurkundet: 1. 2. - zu Gesamteigentum, unter solidarischer Haftbarkeit, unter

Mehr

www.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom 27.02.2010 Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Manuskript 3 Fragen

www.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom 27.02.2010 Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Manuskript 3 Fragen Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Manuskript www.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom Seite 2 3 Fragen

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten Übersicht Mehrheitsbeschluss: einfache Mehrheit Kosten des Betriebs

Mehr

Notarrechtliches Symposion zum WEG

Notarrechtliches Symposion zum WEG Notarrechtliches Symposion zum WEG Die Bedeutung von Vereinbarungen über die Verwaltung und Kostentragung bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Agenda A. Stefan Hügel:

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

V E R T R A G S B E D I N G U N G E N (Hofreuthackerstraße Rehhof) I. Grundbuchbeschrieb

V E R T R A G S B E D I N G U N G E N (Hofreuthackerstraße Rehhof) I. Grundbuchbeschrieb V E R T R A G S B E D I N G U N G E N (Hofreuthackerstraße Rehhof) I. Grundbuchbeschrieb Im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg für Gemarkung Laufamholz Blatt 4072 ist laut Grundbucheinsicht eingetragen:

Mehr

Vertragsmuster -Eigentumswohnung- Vertragsmuster -Eigentumswohnung - Dieses Vertragsmuster soll Ihnen eine Orientierung geben - 1 -

Vertragsmuster -Eigentumswohnung- Vertragsmuster -Eigentumswohnung - Dieses Vertragsmuster soll Ihnen eine Orientierung geben - 1 - - 1 - NOTAR (Name des Notars / Ort) Urkundenrolle Nr. 1234 / 4321 Verhandelt in Musterstadt am 93. Juli 0999 Vor mir Notar (Vor- und Nachname) ist/sind heute, im Notarbüro in 11111 Musterstadt, Musterstraße

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. Seidewitz Nr. 14 06618 Molauer Land NUTZUNGSVERTRAG Zwischen dem Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. und (nachfolgend als Nutzer genannt)

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Auf Grund von 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 mit der Änderung vom

Mehr

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten

Mehr

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH. zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006

Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH. zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006 Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006 1 Rechtsform, Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Stadtwerke

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

A n l a g e. zur Erklärung über die Aufteilung von Wohnungseigentum. mit den Änderungen gemäß Beschluß der Eigentümerversammlung vom 28.08.

A n l a g e. zur Erklärung über die Aufteilung von Wohnungseigentum. mit den Änderungen gemäß Beschluß der Eigentümerversammlung vom 28.08. $EVFKULIW A n l a g e zur Erklärung über die Aufteilung von Wohnungseigentum mit den Änderungen gemäß Beschluß der Eigentümerversammlung vom 28.08.95 Gemeinschaftsordnung 1 Grundsatz Das Verhältnis der

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

Beiratsseminar 2012 Kostenverteilung in der WEG Rechtsanwalt Fahrgasse 87 60311 Frankfurt/M. Tel. 069 / 9130540 info@lipka-ra.de Wer zahlt was?- Kostenverteilung in der WEG Insbesondere bei baulichen Maßnahmen

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz Seite 1 von 5 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR Die Gesellschafter Michael Wichterich, wohnhaft Wupperstr. 5, 53175 Bonn Hansjörg Tamoj, wohnhaft

Mehr

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der

Mehr

Aktionärsbindungsvertrag

Aktionärsbindungsvertrag Aktionärsbindungsvertrag Zwischen Einwohnergemeinde Birr, (im folgenden: Gemeinde Birr genannt), Einwohnergemeinde Birrhard, (im folgenden: Gemeinde Birrhard genannt), Einwohnergemeinde Brugg, handelnd

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft

Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft (Nachfolgender Text entspricht der beglaubigten Abschrift Urkunde Nr. B-599/2004 vom 23.04.2004, Notar Helmut Barth, FT) Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH 1 Firma und Sitz der

Mehr

Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R

Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

Anlage des Verwaltungsvermögens was ist spekulativ, was ist zulässig? Dr. Martin Suilmann

Anlage des Verwaltungsvermögens was ist spekulativ, was ist zulässig? Dr. Martin Suilmann Anlage des Verwaltungsvermögens was ist spekulativ, was ist zulässig? Dr. Martin Suilmann Überblick 2 1. Rückstellungen der Wohnungseigentümer: Zweck der Rückstellung und gesetzliche Grundlagen 2. Wer

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Donnerstag, 13. Juni 2013, um 11:00 Uhr, Forum

Mehr

Multimediagestattung kabel anschluss/kabel internet/kabel phone

Multimediagestattung kabel anschluss/kabel internet/kabel phone Multimediagestattung kabel anschluss/kabel internet/kabel phone Ihr Kabelanschluss für Fernsehen, Internet und Telefon. serviceadresse hausanschrift Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG,

Mehr

des Notars Carsten Ribbrock in Flensburg

des Notars Carsten Ribbrock in Flensburg Urkundenrolle Nr. des Notars Carsten Ribbrock in Flensburg Verhandelt zu Flensburg am 10.02.2015 Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Carsten Ribbrock im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name

Mehr

*** - NOTAR ZU *** -

*** - NOTAR ZU *** - UR. Nr. für *** Verhandelt zu *** am Vor mir, *** - NOTAR ZU *** - erschienen: 1. ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, geschäftsansässig in 52070 Aachen, Wilhelmstraße 25, hier handelnd nicht im eigenen

Mehr

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden.

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden. SATZUNG des VERBUNDES PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE) SITZ STUTTGART 1 Name und Sitz Der Verbund führt den Namen VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). Sitz des

Mehr

Muster: Kauf- und Abtretungsvertrag GmbH & Co. KG

Muster: Kauf- und Abtretungsvertrag GmbH & Co. KG Muster: Kauf- und Abtretungsvertrag GmbH & Co. KG Urkundenrolle für _*** Nummer *** Verhandelt Vor Notar/Notarin *** Anschrift: handelnd e r s c h i e n : a) im Namen der im Handelsregister des Amtsgerichtes

Mehr

Die Modernisierung von Eigentumswohnungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz

Die Modernisierung von Eigentumswohnungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz FREY SCHÄFER BRANDT Rechtsanwälte Die Modernisierung von Eigentumswohnungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz - Vortrag am 16.Januar 2009 für Wohnen im Eigentum e.v. - Referent: Rechtsanwalt Thomas

Mehr

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird.

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird. STOP! ACHTUNG! Die nachfolgenden Unterlagen dürfen Sie nur und ausschließlich nach Rücksprache mit unserem Kundenservice verwenden, falls unser Reseller (= Ihr Provider) die für Sie registrierten Domainnamen

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

V e r w a l t e r v e r t r a g ( W E G ) ( 5 S e i t e n )

V e r w a l t e r v e r t r a g ( W E G ) ( 5 S e i t e n ) V e r w a l t e r v e r t r a g ( W E G ) ( 5 S e i t e n ) Zwischen dem /der Eigentümer Objekt:.. -im folgenden Eigentümer genannt- und der H&S Verwaltungsgesellschaft mbh Stuttgarter Str. 40, 12059 Berlin-Rixdorf

Mehr

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG.

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG. M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: mbh & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Datum: 15. März 1951 Fundstelle: BGBl I 1951, 175, 209 Textnachweis Geltung ab: 1.10.1973 (+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 36 G v.

Mehr

Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachverwalter Immobilien Forum 2012 Wohnungseigentumsrecht Kostentragungsbeschlüsse -Zankapfel Kostenverteilung - Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Die Büchse

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Der Bankkredit als Finanzierungsmöglichkeit für WEG s - Wesentliche Punkte vor, während und nach der Eigentümerversammlung

Der Bankkredit als Finanzierungsmöglichkeit für WEG s - Wesentliche Punkte vor, während und nach der Eigentümerversammlung Der Bankkredit als Finanzierungsmöglichkeit für WEG s - Wesentliche Punkte vor, während und nach der Eigentümerversammlung Diplom Betriebswirt ( ebsi ) Josef Eduard Huber Geschäftsführender Gesellschafter

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes vom 6. März 1906, Reichsgesetzblatt Nr. 58 in der heute geltenden Fassung.

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,

Mehr

Pferdeeinstellungsvertrag

Pferdeeinstellungsvertrag Pferdeeinstellungsvertrag Zwischen dem Beckumer Reiterverein e.v. 1925 Alter Hammweg 100 59269 Beckum im folgenden BRV genannt und Name: Anschrift: PLZ/Ort: im folgenden Einsteller genannt wird folgender

Mehr

So kaufen Sie die beste Eigentumswohnung

So kaufen Sie die beste Eigentumswohnung Petra Breitsameter (Immobilienfachwirtin IMI) Christian Grolik (Wirtschaftsjurist FH) So kaufen Sie die beste Eigentumswohnung Ein Ratgeber für Käufer 3 Inhalt 1. Vorwort... 7 2. Die Eigentumswohnung...

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 24. September 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zu der außerordentlichen Hauptversammlung der am Mittwoch, 24.

Mehr

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung-

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung- Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung- vom 20.11.2006 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins

Mehr

K a u f v e r t r a g. I. Vorbemerkung

K a u f v e r t r a g. I. Vorbemerkung K a u f v e r t r a g Zwischen KEE/REM Photovoltaikanlagen GmbH, Sauerwiesen 2, 67661 Kaiserslautern, vertreten durch ihren unterzeichnenden einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer, - nachfolgend

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende

Mehr