Bussgeldverordnung 2000

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1 FÖDERALE POLIZEI K.U.D. EUPEN Herbesthaler Strasse, EUPEN Tel. 087/ Bussgeldverordnung 2000 ( K.E. vom Mon ) Bearbeitung : K. Willems 06/2007 Abgeändert durch K.E. vom Bussgeldsätze Abgeändert durch K.E. vom Neues Transportgesetz Abgeändert durch K.E. vom Abänderung der EG-Vo /85 Abgeändert durch K.E. vom Vorgehensweise Abgeändert durch K.E. vom neuer Bussgeldkatalog Die neue Bussgeldverordnung im Transportbereich Am ist die Bussgeldverordnung im Transportbereich in Kraft getreten., da der Erlass vom im Staatsanzeiger vom veröffentlicht wurde. Völlig neu gestaltet wurde diese Gesetzgebung durch den K.E. vom , der sich an die Vorgaben der neuen EU- Vo. 561/2006 und der Richtlinie 2006/22/EG hält. Neu für den Transportbereich ist, dass die Bussgeldsätze für gewisse Übertretungen nun gestaffelt sind und dass man für geringfügige Übertretungen nicht den gleichen Tarif bezahlt wie für eine schwere Übertretung. Besteht im Normalfall ein oberes Bussgeldlimit von pro Strafbereich, so entfällt dieses Limit bei Betrug oder Betrugsabsicht. Als oberes Bussgeldlimit von pro Strafbereich ist zu verstehen, dass zum Beispiel für Übertretungen gegen die EG- Sozialgesetzgebung maximal zulässig ist, sind dazu noch Übertretungen im Gefahrgutbereich vorhanden, so liegt auch hier der Oberbereich bei 2.500, so dass für beide Bereiche somit maximal fällig sind. Weiterhin bestehen bleibt die Möglichkeit für eine Person, die einen festen Wohnsitz in Belgien nachweisen kann, dass hier die Wahl zwischen der sofortigen Zahlung des Bussgeldes vor Ort oder der Protokollierung mit anschliessender Gerichtsverhandlung bestehen bleibt. Diejenige Person, die keinen Wohnsitz in Belgien nachweisen kann, muss vor Ort und in einer bestimmten Zeitspanne entweder das Bussgeld, oder eine Sicherheitsleistung entrichten. Die Summe der Sicherheitsleistung entspricht der Summe des Bussgeldes, jedoch erhöht um den einmaligen Betrag von 110. Auf den folgenden Seiten erhalten Sie eine Übersicht über diese Tabellen. 1

2 BUSSGELDVERFAHREN IM PERSONEN-UND GÜTERTRANSPORT PER STRASSE K.E. vom abgeändert durch K.E. vom Beilage 1: Bussgeldbeträge a) Güterbeförderung per Strasse Beförderungslizenzen K.Willems- 06/2007 Übertretung Gesetzgebung Bussgeldbetrag 1. es wird keine Verkehrslizenz im Fahrzeug mitgeführt - Gesetz vom Art , ,2, a +b - K.E. vom Art a. es wird keine Verkehrslizenz im Fahrzeug mitgeführt, jedoch wird das Vorhandensein unmittelbar bewiesen 2. die vorgelegte Verkehrslizenz wird für ein anderes Fahrzeug benutzt als das auf der Lizenz angegebene Fahrzeug (nationale oder EU- Lizenz) 2a. die vorgelegte Verkehrslizenz wird für ein anderes Fahrzeug benutzt als das auf der Lizenz angegebene Fahrzeug ( bei nationaler oder EU- Lizenz), jedoch wurde das Vorhandensein einer Lizenz für das überprüfte Fahrzeug unmittelbar bewiesen 3. die vorgelegte Verkehrslizenz wird für ein Ersatzfahrzeug benutzt, ohne dass die vorgeschriebene Prozedur eingehalten wurde (nationale oder EU-Lizenz) 4. die vorgelegte Verkehrslizenz wird für ein gemietetes oder geleastes Fahrzeug benutzt, ohne dass der Miet- oder Leasingvertrag vorgelegt werden kann 5. die vorgelegte Verkehrslizenz ( nationale oder EU-Lizenz) enthält unvollständige oder fehlerhafte Angaben 6. die vorgelegte Verkehrslizenz enthält unlesbare Angaben, die eine Identifizierung/Überprüfung unmöglich machen oder nicht überprüfbar machen durch Plastifizierung - Gesetz vom Art ,2, a + b - Gesetz vom Art ,2 - K.E. vom Art. 31 1,4 - Gesetz vom Art ,2 und 26 2,2 a +b - K.E. vom Art. 31 1,4 - Gesetz vom Art K.E. vom Art.34 - Gesetz vom Art ,2, a +b - K.E. vom Art. 31 1,6 - Gesetz vom Art K.E. vom Art. 31 1,3 - Gesetz vom Art ,2 a + b - K.E. vom Art. 31 1,3 und 46,2 2

3 6a. die vorgelegte Verkehrslizenz enthält unlesbare Angaben, die eine Identifizierung/Überprüfung unmöglich machen oder nicht überprüfbar machen durch Plastifizierung, jedoch wird das Vorhandensein der Lizenz unmittelbar bewiesen 7. die vorgelegte Verkehrslizenz ist im Besitz einer anderen Person als die in der Lizenz vermerkten Person 8. Die vorgelegte Verkehrslizenz ist ungültig wegen Überladung oder unerlaubter Abmessungen 9. bei der vorgelegten Verkehrslizenz handelt es sich um das Original der nationalen oder EG-gemeinschaftlichen Lizenz anstatt der beglaubigten Abschrift 9a. bei der vorgelegten Verkehrslizenz handelt es sich um das Original der nationalen oder EG-gemeinschaftlichen Lizenz anstatt der beglaubigten Abschrift, jedoch wird das Vorhandensein der beglaubigten Abschrift der Lizenz unmittelbar bewiesen 10. die vorgelegte Lizenz für internationalen Verkehr (aussergemeinschaftliche Lizenz) und/oder der beigefügte Fahrtenbericht wurden nicht (in der Gesamtheit) ausgefüllt (3) die vorgelegte CEMT-Genehmigung wird für mehr als die zugelassenen Fahrten mit Ladung benutzt mit dem überprüften Fahrzeug wird eine illegale Kabotage- Beförderung durchgeführt 13. die vorgelegte Verkehrslizenz ist ungültig weil die erforderliche Fahrerbescheinigung nicht vorhanden ist - Gesetz vom Art ,2 a + b - K.E. vom Art. 31 1,3 und 46,2 - Gesetz vom Art , EG Vo. 881/92 (5), Art.5,4 - K.E. vom Art.31 1,3 und 46,1 - Gesetz vom Art und K.E. vom Art.31 1,5 und 46,4 - Gesetz vom Art und 26 2,2, a + b - EG- Vo. 881/92- Art K.E. vom Art.31 1,2 - Gesetz vom Art und 26 2,2, a + b - EG- Vo. 881/92- Art.5,4 - K.E. vom Art.31 1,2 - Gesetz vom Art.6 und 20 - K.E. vom Art. 46,3 und 47 2 (siehe Tabelle) - Gesetz vom Art.6 und 20 - Gesetz vom Art.20 - Gesetz vom Art , 16 und 19 - EG-Vo. 881/92- Art. 3.1 und 6.4 -EG-Vo. 3118/93 (6)- Art. 1.1 und 2 3

4 14. die vorgelegte Verkehrslizenz ist gefälscht oder die darin enthaltenen Angaben wurden verfälscht - Gesetz vom Art , 17, und 26 2,2 a + b 15. die vorgelegte Fahrerbescheinigung ist gefälscht oder die darin enthaltenen Angaben wurden verfälscht - Gesetz vom Art und 26 2,2 a + b - EG Vo. 881/92- Art EG Vo. 3118/93- Art.1.1 und der Fahrer verweigert die Vorlage der Verkehrslizenz zwecks Überprüfung - Gesetz vom Art , und 26 2,2 a + b 17. Der Fahrer verweigert die Vorlage der Fahrerbescheinigung zwecks Überprüfung - Gesetz vom Art und 26 2,2 a+ b - EG Vo. 881/92- Art.3.1 und EG Vo. 3118/93- Art.1.1 und 2 (1) Gesetz vom 03. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr. (2) Das Bussgeld ist dem Prozentsatz bezüglich der Abweichung über Abmessungen und Gewicht angepasst (siehe Tabelle im Anhang 1). (3) Die Bezeichnung unvollständig bedeutet für alle Lizenzen im internationalen Verkehr (ausser-gemeinschaftliche Lizenzen, dass der Name des Unternehmens nicht auf der Lizenz oder auf dem Fahrtenbericht aufgeführt wird. Bei bilateralen Genehmigungen liegt die Bedeutung darin, dass das Einreisedatum auf belgischem Gebiet nicht oder nicht mit Tintenschreiber unauslöschlich vermerkt wurde. Was die CEMT- Genehmigung anbelangt, so bedeutet dies ebenfalls, dass das Fahrtenbuch nicht vorhanden ist, dass dieses Buch nicht die gleiche Genehmigungsnummer aufweist wie die auf CEMT-Genehmigung, oder dass die Rubriken der Kolonnen 1, 2, 4 und 5 des Fahrtenberichtes im Fahrtenbuch nicht ausgefüllt wurden. (4) Königlicher Erlass vom 07. Mai 2002 über den Güterkraftverkehr. (5) EG- Verordnung Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten. (6) EG- Verordnung Nr /93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

5 Beilage 1 Anhang 1 Überschreitung der höchstzulässigen Gesamtgewichte und der maximalen Abmessungen Prozentsatz der maximalen Überschreitung Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes und der maximalen Abmessungen durch die Ladung Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes und der maximalen Abmessungen durch am Fahrzeug vorgenommene Abänderungen bis 5% 60 82, mehr als 5% - bis 10% , mehr als 10% - bis 15% ,00 mehr als 15% - bis 20% ,00 mehr als 20% - bis 30% ,00 mehr als 30% - bis 40% ,00 mehr als 40% ,00 b) Güterbeförderung per Strasse Frachtbrief Übertretung Gesetzgebung Bussgeldbetrag 1. für die beförderte Sendung wird im Fahrzeug kein Frachtpapier mitgeführt - Gesetz vom Art. 23 und 26 2,2 c - K.E. vom Art.56 5

6 c) Lenk- und Ruhezeiten Übertretung Gesetzgebung Bussgeldbetrag 1. das Mindestalter des Beifahrers oder des Schaffners wird nicht beachtet - EG-Vo. 561/2006 (6) Art die höchstzulässige Tageslenkzeit wurde überschritten - EG-Vo. 561/2006 Art AETR (7) Art.6.1 (siehe Tabelle) (1) Beilage 1 Anhang 2 Überschreiten der höchstzulässigen Tageslenkzeit weniger als 3 Stunden (1) mehr als 3 Stunden weniger als 5 Stunden (1) mehr als 5 Stunden weniger als 7 Stunden (1) mehr als 7 Stunden weniger als 9 Stunden (1) 9 Stunden und mehr 1 Stunde oder weniger (2) St. bis 2 St. (2) St. bis 3 St. (2) St. bis 5 St. (2) St. bis 8 St. (2) St. bis 12 St. (2) Stunden (1) die grösste ununterbrochene Ruhezeit im Bezugszeitraum der täglichen Lenkzeit (2) Anzahl Stunden Überschreitung in Bezug auf die höchstzulässige tägliche Lenkzeit (9 oder 10 Stunden) 6

7 3. die höchstzulässige ununterbrochene Lenkdauer wurde überschritten - EG-Vo. 561/2006 Art.7 - AETR (7) Art.7 Beilage 1 Anhang 3 Überschreiten der höchstzulässigen ununterbrochenen Lenkdauer (siehe Tabelle) (1) keine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten 15 Minuten und mehr weniger als 30 Minuten 30 Minuten und mehr weniger als 45 Minuten 15 Minuten oder weniger (2) Minuten bis 30 Minuten (2) Minuten bis 1 Stunde (2) Stunde bis 2 Stunden (2) Stunden bis 3 Stunden (2) Stunden bis 5 Stunden (2) Stunden bis 8 Stunden (2) mehr als 8 Stunden längste ununterbrochene Fahrtunterbrechung innerhalb der betreffenden Lenkdauer. Eine Fahrtunterbrechung von weniger als 15 Minuten wird nicht wird nicht in Betracht genommen. 2. Dauer der Überschreitung in Zusammenhang mit der höchstzulässigen ununterbrochenen Lenkdauer von 04 Stunden 30 Minuten 7

8 4. die vorgesehene tägliche Mindestruhezeit wurde nicht beachtet - EG- Vo. 561/2006- Art. 8 und 9 - AETR- Art.8 5. die vorgesehene wöchentliche Mindestruhezeit wurde nicht beachtet - EG-Vo. 561/2006 Art. 8 - AETR Art.6.1 und 8 6. die höchstzulässige wöchentliche Lenkzeit wurde überschritten - EG- Vo. 561/2006- Art AETR Art.6.1 pro fehlenden 30 Minuten (3) 100 pro fehlender Stunde (4) 100 pro Stunde Überschreitung (5) (1) das Bussgeld ist der jeweiligen Überschreitung der täglichen Lenkzeit angepasst unter Berücksichtigung der Anzahl ununterbrochenen Stunden Ruhezeit im betreffenden Zeitraum. (2) das Bussgeld ist der jeweiligen Überschreitung der ununterbrochenen Lenkdauer angepasst bevor der Fahrer eine Gesamtfahrtunterbrechung von 45 Minuten eingelegt hat unter Berücksichtigung der längsten ununterbrochenen Unterbrechung innerhalb der betreffenden Lenkdauer. (3) pro angefangener Zeitspanne von je 30 Minuten fehlender täglicher Ruhezeit. (4) pro angefangener Zeitspanne von je 1 Stunde fehlender wöchentlicher Ruhezeit. (5) pro angefangener Zeitspanne von je 1 Stunde Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit. (6) EG- Verordnung Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates. (7) Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR). 8

9 d) Schaublätter Übertretung Gesetzgebung Bussgeldbetrag 1. der Fahrer kann ein Schaublatt oder mehrere Schaublätter (oder besondere Blätter) für den Zeitraum ab der letzten eingehaltenen wöchentlichen Ruhezeit zur Überprüfung nicht vorlegen 2. der Fahrer kann ein Schaublatt oder mehrere Schaublätter (oder besondere Blätter) für den Zeitraum ab der letzten genommenen wöchentlichen Ruhezeit zur Überprüfung nicht vorlegen, ausserdem ist es dem Kontrollbeamten unmöglich zu prüfen, ob eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit innerhalb der letzten 24 oder 48 Stunden eingehalten wurde 3. der Fahrer kann ein Schaublatt oder mehrere Schaublätter (oder besondere Blätter) für den Zeitraum vor der letzten eingehaltenen wöchentlichen Ruhezeit zur Überprüfung nicht vorlegen 4. der Fahrer verweigert die Vorlage eines Schaublatts oder mehrerer Schaublätter (oder besondere Blätter) zwecks Überprüfung für den Zeitraum ab der letzten eingehaltenen wöchentlichen Ruhezeit oder es wird festgestellt dass die Schaublätter (oder besonderen Blätter) für den gleichen Zeitraum im Fahrzeug vorhanden sind obschon das Fehlen festgestellt wurde 5. ein benutztes Schaublatt oder mehrere benutzte Schaublätter entsprechen nicht dem vorgeschriebenen Muster und/oder sind für das im Fahrzeug benutzte Gerät nicht gültig, so dass die relevanten Daten nicht aufgezeichnet wurden 6. ein Schaublatt /mehrere Schaublätter ist/sind unlesbar und/oder nicht überprüfbar weil angeschmutzt und/oder beschädigt und ein Ersatzblatt wird nicht mitgeführt 7. ein Schaublatt / mehrere Schaublätter wurde(n) ohne zulässigen Grund vor Ende des Arbeitstages aus dem Kontrollgerät entnommen und/oder das Gerät wurde vor Ende des Arbeitstages geöffnet 8. ein Schaublatt / mehrere Schaublätter wurde(n) ohne zulässigen Grund vor Ende des Arbeitstages aus dem Kontrollgerät entnommen und/oder das Gerät wurde vor Ende des Arbeitstages geöffnet; die Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten bleibt möglich - EG- Vo /85 (1)- Art AETR- Art.12.7 der Beilage - EG- Vo /85- Art AETR- Art.12.7 der Beilage - EG- Vo /85 - Art AETR- Art.12.7 der Beilage - EG- Vo /85 - Art AETR- Art.12.7 der Beilage - EG- Vo /85 - Art AETR- Art.11.1 der Beilage - EG- Vo /85 - Art AETR- Art.12.1 der Beilage - EG- Vo /85 - Art AETR- Art.12.2 der Beilage - EG- Vo /85 - Art AETR- Art.12.2 der Beilage

10 9. der Fahrer beachtet nicht die strikte Anwendung der Verordnung 10. der Fahrer hat mehr als ein Schaublatt pro Arbeitstag benutzt, es sei denn, dies war erforderlich im Falle eines Fahrzeugwechsels, damit das Schaublatt dem Muster entspricht, das im Fahrzeug vorgeschrieben ist 11. der Fahrer hat ein oder mehrere Schaublatt/Schaublätter für mehr als 24 Stunden im Kontrollgerät belassen, so dass die Aufzeichnung der Lenkzeit überschrieben wurde und die Überprüfung somit unmöglich wird 12. der Fahrer, der sich nicht im Fahrzeug aufhält, hat die Zeiten nicht auf einem oder mehrere Schaublatt/Schaublätter aufgezeichnet 13. die Daten wurden nicht auf dem richtigen Schaublatt aufgezeichnet (wenn 2 Fahrer vorhanden sind) (nicht kumulierbar mit e.6 und e.10) 14. die Zeitangaben auf den Schaublättern sind nicht korrekt, d.h. ab einem Unterschied von UCT +3 für die in einem EWR-Staat eingetragenen Fahrzeuge und auf Grund einer zu diesem Zweck erstellten Tabelle für die anderen Fahrzeuge (mit Ausnahme der Abweichung von 12 Stunden) (nicht kumulierbar mit e.7) 15. der Fahrer hat es unterlassen, eine oder mehrere der nachfolgenden Angaben auf einem oder mehreren Schaublättern anzubringen: seinen Namen und Vornamen (so dass eine Zuordnung des Fahrers mittels Schaublatt und unter Einsicht des Führerscheins und Personalausweises unmöglich ist), Datum bei Beginn der Benutzung des Schaublatts, Kennzeichennummer des Fahrzeugs 16. der Fahrer hat es unterlassen, eine oder mehrere der nachfolgenden Angaben auf einem oder mehreren Schaublättern anzubringen: Datum bei Ende der Benutzung des Schaublatts, den Stand des Kilometerzählers vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags, Ort bei Beginn und Ende des Arbeitstages - EG- Vo /85 - Art und EG- Vo. 561/2006 Art AETR- Art und 12.3 der Beilage - EG- Vo /85 - Art AETR- Art.12.2 der Beilage - EG- Vo /85 - Art AETR- Art.12.2 der Beilage - EG- Vo /85 - Art AETR- Art.12.2 der Beilage - EG- Vo /85 - Art AETR- Art.12.2 der Beilage - EG- Vo /85 - Art AETR- Art.12.3 der Beilage - EG- Vo /85 - Art AETR- Art.12.5 der Beilage - EG- Vo /85 - Art AETR- Art.12.5 der Beilage 10

11 17. bei Betriebsstörung oder mangelhafter Funktion des Kontrollgerätes hat der Fahrer es unterlassen, den Bestimmungen gemäss ein besonderen Blatt zu benutzen mit: den Angaben zu den Zeitgruppen und/oder den Namen und/oder Nummer des Führerscheins des Fahrers, so dass eine Identifizierung des Fahrers unmöglich ist 18. bei Betriebsstörung oder mangelhafter Funktion des Kontrollgerätes hat der Fahrer es unterlassen, den Bestimmungen gemäss ein besonderen Blatt zu benutzen mit: den Angaben zu den Zeitgruppen und/oder den Namen und/oder Nummer des Führerscheins des Fahrers, so dass eine Identifizierung des Fahrers unmöglich ist und ein Kontrollbeamter nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die tägliche oder wöchentliche Ruhezeit innerhalb der letzten 24 oder 48 Stunden eingehalten wurde 19. bei Betriebsstörung oder mangelhafter Funktion des Kontrollgerätes hat der Fahrer es unterlassen, den Bestimmungen gemäss ein besonderen Blatt zu benutzen mit: den Angaben zu den Zeitgruppen und/oder den Namen und/oder Nummer des Führerscheins des Fahrers, jedoch ist die Identifizierung des Fahrers möglich ein Schaublatt / mehrere Schaublätter befinden sich im Fahrzeug, obschon der Fahrer für den gleichen Zeitraum eine Abwesenheitsbescheinigung vorgelegt hat die Angaben auf einem Schaublatt / mehreren Schaublättern wurden verfälscht, gelöscht oder zerstört 22. bei Ausführung eines Personenlinienverkehrs nach Art. 16 der EG-Vo. Nr. 561/2006, werden der Fahrplan und/oder der Arbeitszeitplan, die Schaublätter oder Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät nicht im Fahrzeug mitgeführt (bei Ausführung von anderen Beförderungsdiensten als die regelmässigen Linienverkehre) 23. bei Ausführung eines Personenlinienverkehrs nach Art. 16 der EG-Vo. Nr. 561/2006, werden im Fahrzeug nicht die Auszüge gemäss den Bestimmungen der 2 und 3 der vorliegenden Verordnung mitgeführt, so dass die Überprüfung der Tätigkeiten des Fahrers unmöglich ist - EG- Vo /85 - Art AETR- Art.13.2 der Beilage - EG- Vo /85 - Art AETR- Art.13.2 der Beilage EG- Vo /85 - Art AETR- Art.13.2 der Beilage - EG- Vo /85 - Art.15,7 - AETR- Art der Beilage - EG- Vo /85 - Art.15,8 - AETR- Art der Beilage EG- Vo. 561/2006 Art.16 - EG- Vo. 561/2006 Art.16 11

12 24. bei Ausführung eines Personenlinienverkehrs nach Art. 16 der EG-Vo. Nr. 561/2006, werden im Fahrzeug nicht die Auszüge aus dem Arbeitszeitplan oder zumindest einen übereinstimmenden Auszug mitgeführt, so dass es einem Kontrollbeamten unmöglich ist, zu prüfen, ob die tägliche oder wöchentliche Ruhezeit innerhalb der letzten 24 oder 48 Stunden eingehalten wurde 25. bei Ausführung eines Personenlinienverkehrs nach Art. 16 der EG-Vo. Nr. 561/2006, wurde der im Fahrzeug befindliche Auszug aus dem Arbeitszeitplan nicht gemäss den Bestimmungen der 2 und 3 der vorliegenden Verordnung erstellt; die Überprüfung der Tätigkeiten des Fahrers ist jedoch nicht unmöglich - EG- Vo. 561/2006 Art EG- Vo. 561/2006 Art.16 (1) EG- Verordnung Nr /85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr 12

13 e) Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) Übertretung Gesetzgebung Bussgeldbetrag 1. das im Fahrzeug befindliche Kontrollgerät entspricht nicht der Verordnung (Einbau oder Reparatur erfolgte durch eine(n) nicht anerkannte(n) Werkstatt oder Installateur, fehlende oder nicht vorschriftsmässige Plombierungen, ungültige oder nicht vorhandene Einbauplakette 2. nach fehlerhaftem Einbau haben die Plombierungen sich gelöst (zerbrochen); die gute Funktion des Gerätes wird jedoch nicht beeinträchtigt 3. trotz Unterschied zwischen der Reifengrösse und der auf der Prüfplakette vermerkten Reifengrösse stimmt der Reifenumfang mit dem auf der Prüfplakette vermerkten Wert überein 4. das im Fahrzeug befindliche Kontrollgerät wird nicht benutzt, obwohl weder Fahrzeug, noch die Beförderung von der Benutzung des Kontrollgerätes freigestellt sind 5. das im Fahrzeug befindliche Kontrollgerät ist defekt oder funktioniert mangelhaft und die Reparatur wurde nicht vorschriftsmässig ausgeführt 6. das im Fahrzeug befindliche Kontrollgerät wird nicht vorschriftsmässig benutzt: bei Mehrfahrerbetrieb erfolgen die Aufzeichnungen auf dem falschen Schaublatt (nicht kumulierbar mit d13) 7. das im Fahrzeug befindliche Kontrollgerät wird nicht korrekt benutzt: die Zeitangabe auf dem Schaublatt ist nicht zutreffend, d.h. ab einem Unterschied von UCT +3 für die in einem EWR-Staat eingetragenen Fahrzeuge und auf Grund einer zu diesem Zweck erstellten Tabelle für die anderen Fahrzeuge (mit Ausnahme der Abweichung von 12 Stunden) (nicht kumulierbar mit d.14) - EG- Vo /84- Art.1 - K.E. vom (1)- Art.14 und 15 - AETR- Art.10 - EG- Vo /84- Art.1 - K.E. vom Art.14 - AETR- Art.10 - EG- Vo /84- Art.1 - K.E. vom Art.14 - AETR- Art.10 - EG- Vo /85 Art.3 - AETR Art.2 - EG- Vo /85 Art AETR Art.13.1 der Beilage - EG- Vo /85 Art AETR Art.12.2 der Beilage - EG- Vo /85 Art AETR Art.12.3 der Beilage 13

14 8. das im Fahrzeug befindliche Kontrollgerät wird nicht korrekt benutzt: die Zeitgruppenschalter werden nicht oder nicht vorschriftsmässig benutzt 9. das im Fahrzeug befindliche Kontrollgerät wird nicht korrekt benutzt: das Symbol des Landes wurde nicht im digitalen Kontrollgerät eingegeben (wenn die Angabe manuell erfolgen muss) und/oder der Fahrer hat die Zeitgruppen nicht manuell eingegeben, als er sich nicht im Fahrzeug aufhielt 10. das im Fahrzeug befindliche Kontrollgerät wird nicht korrekt benutzt: bei Mehrfahrerbetrieb hat man nicht darauf geachtet, dass die Daten auf dem Schaublatt des Fahrers aufgezeichnet werden, der das Fahrzeug tatsächlich lenkt (bei einem analogen Kontrollgerät) oder dass jeder Fahrer seine Fahrerkarte in den jeweils richtigen Kartenschacht des digitalen Kontrollgerätes eingelegt hat (nicht kumulierbar mit d13) 11. das Kontrollgerät wurde in betrügerischer Absicht manipuliert, wodurch das korrekte Aufzeichnen verhindert wird: die Aufzeichnungen wurden verändert oder gelöscht, die Aufzeichnungen wurden unterdrückt oder sie wurden zerstört, eine Einrichtung ist vorhanden mit dem Ziel, die vorher erwähnten Zuwiderhandlungen zu begehen 12. das Fahrzeug ist nicht mit einem Kontrollgerät ausgerüstet, obwohl weder Fahrzeug, noch die Beförderung von der Benutzung des Kontrollgerätes freigestellt sind 13. das Fahrzeug ist mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet, obwohl ein digitales Kontrollgerät vorgeschrieben ist 14. der Fahrer verweigert die Überprüfung des Kontrollgerätes - EG- Vo /85 Art AETR Art.12.3 der Beilage - EG- Vo /85 Art.15.2 und 15.5bis - AETR Art.12.2 und 12.5 der Beilage - EG- Vo /85 Art AETR Art.12.2 der Beilage - EG- Vo /85 Art AETR Art.12.8 der Beilage - EG- Vo /85 Art.3 - K.E. vom Art. 2 - AETR Art.2 - EG- Vo /98 Art K.E. vom Art AETR Art.13 - EG- Vo /85 Art AETR Art.12.7 der Beilage (1) Königlicher Erlass vom 14. Juli 2005 zur Ausführung der EG- Verordnung Nr /85 vom bezüglich des Kontrollgerätes im Strassentransport. 14

15 f) Fahrerkarte (wenn der Fahrer ein Fahrzeug steuert, das mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist) Übertretung Gesetzgebung Bussgeldbetrag 1. die Fahrerkarte ist nicht gültig weil ihr Gültigkeitsdatum überschritten ist - EG- Vo /85 Art AETR Art.11.4 der Beilage 2. die Fahrerkarte ist nicht gültig weil sie eine Fehlfunktion aufweist oder beschädigt ist und die Feststellung dieser Zuwiderhandlung mehr als 15 Kalendertage nach Auftreten der Fehlfunktion oder der Beschädigung erfolgte (oder später wenn erforderlich, um mit dem Fahrzeug zum Standort der Firma zurückzukehren) - EG- Vo /85 Art AETR Art.13.3 der Beilage 3. die Fahrerkarte befindet sich im Fahrzeug, jedoch nicht im Kontrollgerät - EG- Vo /85 Art AETR Art.12.2 der Beilage 4. die Fahrerkarte wurde ohne triftigen Grund vor Ende des Arbeitstages aus dem Kontrollgerät entfernt, obschon das Fahrzeug noch benutzt wird 5. die Fahrerkarte befindet sich im Besitz des Fahrers, im Fahrzeug, jedoch wurde sie ohne triftigen Grund vor Ende des Arbeitstages aus dem Kontrollgerät entfernt. Das Fahrzeug ist nicht in Bewegung und es bestand kein triftiger Grund zur Entnahme der Karte auf Grund von Art der EG-Vo / der Fahrer ist nicht Inhaber einer Fahrerkarte, weder das Fahrzeug, noch die Beförderung sind freigestellt von der Benutzung des Kontrollgerätes 7. der Fahrer ist Inhaber einer Fahrerkarte, jedoch kann er diese weder vorlegen weil sie verloren oder gestohlen wurde, noch kann er eine Bescheinigung über den Verlust/ Diebstahl der Karte vorlegen 8. der Fahrer ist Inhaber einer Fahrerkarte, jedoch kann er diese nicht vorlegen weil sie verloren oder gestohlen wurde und die Feststellung dieser Zuwiderhandlung erfolgte vor mehr als 15 Kalendertagen (oder später wenn erforderlich, um mit dem Fahrzeug zum Standort der Firma zurückzukehren) nach dem Verlust/Diebstahl - EG- Vo /85 Art AETR Art.12.2 der Beilage - EG- Vo /85 Art AETR Art.12.2 der Beilage - EG- Vo /85 Art AETR Art der Beilage - EG- Vo /85 Art AETR Art.13.3 der Beilage - EG- Vo /85 Art AETR Art.13.3 der Beilage 9. der Fahrer ist Inhaber einer Fahrerkarte, jedoch führt er diese nicht im Fahrzeug mit - EG- Vo /85 Art AETR Art.12.7 der Beilage 15

16 10. der Fahrer verweigert die Vorlage seiner Fahrerkarte zwecks Überprüfung - EG- Vo /85 Art AETR Art.12.7 der Beilage Der Fahrer hat die Fahrerkarte in betrügerischer Absicht benutzt: - indem er eine Karte benutzt oder besitzt, deren Inhaber eine andere Person ist, - indem er abwechselnd zwei oder mehrere, für verschiedene Fahrer ausgestellte Karten benutzt, wobei er deren Inhaber ist oder nicht ist, - indem er eine als verloren oder gestohlen gemeldete Karte benutzt, - indem er abwechselnd mehrere, mit seinem Namen versehene Karten benutzt, - indem er eine gefälschte oder verfälschte Karte oder eine Karte benutzt, deren aufgezeichnete Daten unterdrückt oder zerstört wurden - EG- Vo /85 Art und K.E. vom Art.16 4, 16 und 17 - AETR Art.11.4 und 12.8 der Beilage

17 g) Fahrerkarte (wenn der Fahrer ein Fahrzeug steuert, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist) Übertretung Gesetzgebung Bussgeldbetrag 1. die Fahrerkarte ist nicht gültig weil ihr Gültigkeitsdatum überschritten ist - EG- Vo /85 Art AETR Art.11.4 der Beilage 2. die Fahrerkarte ist nicht gültig weil sie eine Fehlfunktion aufweist oder beschädigt ist und die Feststellung dieser Zuwiderhandlung mehr als 15 Kalendertage nach Auftreten der Fehlfunktion oder der Beschädigung erfolgte (oder später wenn erforderlich, um mit dem Fahrzeug zum Standort der Firma zurückzukehren) 3. der Fahrer ist Inhaber einer Fahrerkarte, jedoch kann er diese weder vorlegen weil sie verloren oder gestohlen wurde, noch kann er eine Bescheinigung über den Verlust/ Diebstahl der Karte vorlegen 4. der Fahrer ist Inhaber einer Fahrerkarte, jedoch kann er diese nicht vorlegen weil sie verloren oder gestohlen wurde und die Feststellung dieser Zuwiderhandlung erfolgte vor mehr als 15 Kalendertagen (oder später wenn erforderlich, um mit dem Fahrzeug zum Standort der Firma zurückzukehren) nach dem Verlust/Diebstahl - EG- Vo /85 Art AETR Art.13.3 der Beilage - EG- Vo /85 Art AETR Art.13.3 der Beilage - EG- Vo /85 Art AETR Art.13.3 der Beilage 5. die Fahrerkarte befindet sich im Fahrzeug, jedoch nicht im Kontrollgerät - EG- Vo /85 Art AETR Art.12.2 der Beilage der Fahrer verweigert die Vorlage seiner Fahrerkarte zwecks Überprüfung Der Fahrer hat die Fahrerkarte in betrügerischer Absicht benutzt: - indem er eine Karte benutzt oder besitzt, deren Inhaber eine andere Person ist, - indem er abwechselnd zwei oder mehrere, für verschiedene Fahrer ausgestellte Karten benutzt, wobei er deren Inhaber ist oder nicht ist, - indem er eine als verloren oder gestohlen gemeldete Karte benutzt, - indem er abwechselnd mehrere, mit seinem Namen versehene Karten benutzt, - indem er eine gefälschte oder verfälschte Karte oder eine Karte benutzt, deren aufgezeichnete Daten unterdrückt oder zerstört wurden - EG- Vo /85 Art AETR Art.12.7 der Beilage - EG- Vo /85 Art und K.E. vom Art.16 4, 16 und 17 - AETR Art.11.4 und 12.8 der Beilage

18 h) Ausdruck der im digitalen Kontrollgerät gespeicherten Daten Übertretung Gesetzgebung Bussgeldbetrag 1. bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte oder wenn der Fahrer nicht im Besitz derselben ist (nach Diebstahl oder Verlust der Karte), kann dieser keinen Ausdruck der gespeicherten Daten des digitalen Kontrollgerätes vorlegen und/oder der Fahrer hat es unterlassen, auf dem vorgelegten Ausdruck die vom Gerät nicht gespeicherten Daten zu vermerken: Name des Fahrers, Nummer des Führerscheins oder der Fahrerkarte (wenn die Identifizierung des Fahrers unmöglich ist)- für den Zeitraum ab der letzten eingehaltenen wöchentlichen Ruhezeit 2. bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte oder wenn der Fahrer nicht im Besitz derselben ist (nach Diebstahl oder Verlust der Karte), kann dieser keinen Ausdruck der gespeicherten Daten des digitalen Kontrollgerätes vorlegen und/oder der Fahrer hat es unterlassen, auf dem vorgelegten Ausdruck die vom Gerät nicht gespeicherten Daten zu vermerken: Name des Fahrers, Nummer des Führerscheins oder der Fahrerkarte (wenn die Identifizierung des Fahrers unmöglich ist), zusätzlich ist es dem Kontrollbeamten unmöglich zu prüfen, ob die tägliche oder wöchentliche Ruhezeit innerhalb der letzten 24 oder 48 Stunden eingehalten wurde 3. bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte oder wenn der Fahrer nicht im Besitz derselben ist (nach Diebstahl oder Verlust der Karte), kann dieser keinen Ausdruck der gespeicherten Daten des digitalen Kontrollgerätes vorlegen und/oder der Fahrer hat es unterlassen, auf dem vorgelegten Ausdruck die vom Gerät nicht gespeicherten Daten zu vermerken: Name des Fahrers, Nummer des Führerscheins oder der Fahrerkarte (wenn die Identifizierung des Fahrers unmöglich ist)- für den Zeitraum vor der letzten eingehaltenen wöchentlichen Ruhezeit 4. die ausgedruckten Daten des digitalen Kontrollgerätes sind unlesbar, hervorgerufen durch Nachlässigkeit oder mangelnde Sorgfalt seitens des Fahrers - EG- Vo /85 Art AETR Art.13.2 der Beilage - EG- Vo /85 Art AETR Art.13.2 der Beilage - EG- Vo /85 Art AETR Art.13.2 der Beilage - EG- Vo /85 Art AETR Art.13.2 der Beilage

19 5. der Fahrer, mit eingetragenem Wohnsitz in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat, der jedoch Vertragsstaat des AETR ist, und dem durch die zuständige Behörde bisher KEINE Fahrerkarte ausgestellt wurde, steuert ein in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat, der jedoch Vertragsstaat des AETR ist, angemeldetes Fahrzeug, das mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, kann keinen Ausdruck der gespeicherten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät vorlegen und/oder er hat es unterlassen, auf dem vorgelegten Ausdruck seinen Namen und die Nummer seines Führerscheins (wenn die Identifizierung des Fahrers unmöglich ist) anzubringen, für die laufende Woche, sowie für den letzten Tag der Vorwoche, an dem gefahren wurde 6. der Fahrer, mit eingetragenem Wohnsitz in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat, der jedoch Vertragsstaat des AETR ist, und dem durch die zuständige Behörde bisher KEINE Fahrerkarte ausgestellt wurde, steuert ein in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat, der jedoch Vertragsstaat des AETR ist, angemeldetes Fahrzeug, das mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, kann keinen Ausdruck der gespeicherten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät vorlegen und/oder er hat es unterlassen, auf dem vorgelegten Ausdruck seinen Namen und die Nummer seines Führerscheins (wenn die Identifizierung des Fahrers unmöglich ist) anzubringen, für die laufende Woche, sowie für den letzten Tag der Vorwoche, an dem gefahren wurde, wobei der Kontrollbeamte nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die tägliche oder wöchentliche Ruhezeit innerhalb der letzten 24 oder 48 Stunden eingehalten wurde (1) der Fahrer verweigert die Vorlage des Ausdrucks der durch das digitale Kontrollgerät aufgezeichneten Daten zwecks Überprüfung die durch das digitale Kontrollgerät ausgedruckten Daten sind gefälscht, gelöscht oder zerstört (1) anwendbar während der Übergangszeit von 4 Jahren, so wie in Art.14 des AETR vermerkt - AETR- Art.13 und Art.14 der Beilage - AETR- Art.13 und Art.14 der Beilage - EG- Vo /85 Art AETR Art.12.7 der Beilage - EG- Vo /85 Art AETR Art.12.8 der Beilage

20 i) Personenbeförderung per Strasse Genehmigungen Übertretung Gesetzgebung Bussgeldbetrag 1. Fahrzeuge, die durch ein in Belgien ansässiges Unternehmen benutzt werden 1.1 es wird keine Betriebsgenehmigung im Fahrzeug, mit dem Beförderungen im Gelegenheitsverkehr ausgeführt werden, mitgeführt 1.2 es wird keine EU-Lizenz im Fahrzeug, mit dem Beförderungen im Gelegenheitsverkehr ausgeführt werden, mitgeführt (1) 1.3 es wird weder ein gültiges Fahrtenblatt im Fahrzeug, mit dem Beförderungen im Gelegenheitsverkehr ausgeführt werden, noch ein dem Fahrtenblatt gleichgesetztes Blatt bei einer Beförderung im nationalen Gelegenheitsverkehr, mitgeführt 1.4 auf dem Fahrtenblatt des Fahrzeugs, mit dem Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchgeführt werden, sind die im Art.11.3 der Verordnung 684/92 vorgeschriebenen Mindestangaben nicht vorhanden 1.5 auf dem Fahrtenblatt des Fahrzeugs, mit dem Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchgeführt werden, sind die anderen Angaben als die im Art.11.3 der Verordnung vorgeschriebenen Mindestangaben (Fahrzeugkennzeichen, Name des(der) Fahrer, Anzahl Fahrgäste) nicht vorhanden 1.6 bei Ausführung von internationalen Linienverkehren innerhalb der EU wird im Fahrzeug keine gültige EU-Lizenz mitgeführt 1.7 bei Ausführung von internationalen Linienverkehren zu einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat oder zur Schweiz als Fahrtziel wird im Fahrzeug keine gültige Genehmigung mitgeführt - Erlassgesetz vom (3) Art.1 - Erlassgesetz vom (3) Art.1 - Regentenerlass vom (4)- Art.60 - EG- Vo. 684/94 (6)- Art EG- Vo /98 (5)- Art.2 - Regentenerlass vom (4)- Art.60 - EG- Vo. 684/94 (6)- Art EG- Vo /98 (5)- Art.2 - Regentenerlass vom (4)- Art.60 - EG- Vo. 684/94 (6)- Art EG- Vo /98 (5)- Art.2 - Erlassgesetz vom Art.1 - EG- Vo. 684/92- Art EG- Vo /98-Art.8 - Erlassgesetz vom Art.1 20

21 1.8 im Fahrzeug wird die Betriebsgenehmigung, die EU-Lizenz, das Fahrtenblatt (ein dem Fahrtenblatt gleichgesetztes Blatt im nationalen Gelegenheitsverkehr), das Abkommen oder die Genehmigung für internationalen Linienverkehr, bei Ausführung einer in den Punkten 1.1 bis einschliessllich 1.7 aufgelisteten Beförderungen nicht mitgeführt, jedoch kann das Vorhandensein des fehlenden Dokumentes unmittelbar bewiesen werden (1) 2. Fahrzeuge, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz zugelassen sind 2.1 bei Ausführung von internationalen Gelegenheits- oder Linienverkehren, bei Kabotage im Gelegenheitsverkehr wird im Fahrzeug nicht die EU-Lizenz oder die gleichgestellte Genehmigung der Schweiz im Fahrzeug nicht mitgeführt 2.2 bei Ausführung von internationalen Linienverkehren wird im Fahrzeug keine gültige Genehmigung mitgeführt 2.3 es wird weder ein gültiges Fahrtenblatt im Fahrzeug, mit dem Beförderungen im Gelegenheitsverkehr ausgeführt werden, mitgeführt 2.4 auf dem Fahrtenblatt des Fahrzeugs, mit dem Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchgeführt werden, sind die im Art.11.3 der Verordnung 684/92 vorgeschriebenen Mindestangaben nicht vorhanden 2.5 auf dem Fahrtenblatt des Fahrzeugs, mit dem Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchgeführt werden, sind die anderen Angaben als die im Art.11.3 der Verordnung vorgeschriebenen Mindestangaben (Fahrzeugkennzeichen, Name des(der) Fahrer, Anzahl Fahrgäste) nicht vorhanden 2.6 es wird kein gültiges Fahrtenblatt im Fahrzeug, mit dem Kabotage im Gelegenheitsverkehr ausgeführt werden, mitgeführt 2.7 auf dem Fahrtenblatt des Fahrzeugs, mit dem Kabotage im Gelegenheitsverkehr durchgeführt wird, sind die im Art.6.2 der Verordnung 12/98 vorgeschriebenen Mindestangaben nicht vorhanden - Erlassgesetz vom Art.1 - Regentenerlass vom Art.60 - EG- Vo. 684/92- Art EG- Vo /98-Art Erlassgesetz vom Art.1 - EG- Vo. 684/92- Art. 3bis EG- Vo. 12/98 (7) -Art.5 - EG- Vo. 684/92- Art EG- Vo /98 (7) -Art.8 - EG- Vo. 684/92- Art EG- Vo /98 (7) -Art.2 - EG- Vo. 684/94 (6)- Art EG- Vo /98 (5)- Art.2 - EG- Vo. 684/94 (6)- Art EG- Vo /98 (5)- Art.2 - EG- Vo /98 (5)- Art.2 - EG- Vo. 12/98 (7) -Art EG- Vo /98 (5)- Art.2 - EG- Vo. 12/98 (7) -Art (2) 21

22 2.8 auf dem Fahrtenblatt des Fahrzeugs, mit dem Kabotage im Gelegenheitsverkehr durchgeführt wird, sind die anderen Angaben als die im Art.6.2 der Verordnung 12/98 vorgeschriebenen Mindestangaben (Fahrzeugkennzeichen, Name des(der) Fahrer, Anzahl Fahrgäste) nicht vorhanden 2.9 bei einer Beförderung im Werkverkehr als internationaler Linienverkehr oder als Gelegenheitsverkehr wird im Fahrzeug keine gültige Bescheinigung mitgeführt 2.10 im Fahrzeug wird die EU-Lizenz, die Genehmigung für den internationalen Linienverkehr,das Fahrtenblatt, die Bescheinigung, bei Ausführung einer in den Punkten 2.1 bis einschliesslich 2.9 aufgelisteten Beförderungen nicht mitgeführt, jedoch kann das Vorhandensein des fehlenden Dokumentes unmittelbar bewiesen werden 3. Fahrzeuge, die in einem Nicht-EWR-Mitgliedsstaat zugelassen sind, mit Ausnahme der Schweiz 3.1 bei Ausführung von internationalen Linienverkehren oder bei Gelegenheitsverkehren, die nicht von der Genehmigungspflicht befreit sind, wird im Fahrzeug keine gültige Genehmigung mitgeführt 3.2 bei Ausführung von Gelegenheitsverkehren, die nicht von der Genehmigungspflicht befreit sind, wird das Fahrtenblatt nicht im Fahrzeug mitgeführt 3.3 bei Ausführung von internationalen Pendelverkehren, die der Genehmigungspflicht unterliegen, wird eine gültige Genehmigung nicht im Fahrzeug mitgeführt 3.4 bei Ausführung von internationalen Pendelverkehren, die nicht der Genehmigungspflicht unterliegen, wird das Fahrtenblatt nicht im Fahrzeug mitgeführt - EG- Vo /98 (5)- Art.2 - EG- Vo. 12/98 (7) -Art EG- Vo. 684/94 (6)- Art EG- Vo /98 - Art. 9 - Erlassgesetz vom Art.1 - EG- Vo. 684/92- Art. 3bis, EG- Vo /98-Art EG- Vo. 12/98- Art Erlassgesetz vom Art.1 - Erlassgesetz vom Art.1 - Regentenerlass vom Art.60 - Erlassgesetz vom Art.1 - Erlassgesetz vom Art.1 - Regentenerlass vom Art mit dem Fahrzeug wird eine Kabotage im Gelegenheitsverkehr durchgeführt - Erlassgesetz vom Art.1 (2) 22

23 3.6 Bei Ausführung von in den Punkten 3.1 bis einschliesslich 3.4 erwähnten Beförderungen wird im Fahrzeug keine Genehmigung oder das Fahrtenblatt mitgeführt, jedoch kann das Vorhandensein des fehlenden Dokumentes unmittelbar bewiesen werden 4. - Erlassgesetz vom Art.1 - Regentenerlass vom Art.60 Die Genehmigung, die Bescheinigung oder das Fahrtenblatt: - wurde verfälscht oder zum Zweck der Überprüfung unbrauchbar gemacht; - enthält verfälschte Angaben oder solche, die zum Zweck der Überprüfung unbrauchbar sind; - wird in betrügerischer Absicht benutzt. 4.1 Fahrzeuge, die durch ein in Belgien ansässiges Unternehmen benutzt werden Betriebsgenehmigung bei einer Beförderung im Gelegenheitsverkehr - Erlassgesetz vom Art EU-Lizenz bei einer Beförderung im Gelegenheitsverkehr (1) - Erlassgesetz vom Art Fahrtenblatt oder ein dem Fahrtenblatt gleichgestelltes Dokument bei einer nationalen Beförderung im Gelegenheitsverkehr (1) - Regentenerlass vom Art.60 - EG- Vo. 684/92- Art.11 und 15 - EG- Vo /98- Art Genehmigung bei einem internationalen Linienverkehr - Regentenerlass vom Art.60 - EG- Vo. 684/92- Art.4 und 15 - EG- Vo /98- Art Fahrzeuge, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz zugelassen sind EU- Lizenz oder gleichgestellte schweizerische Genehmigung - Erlassgesetz vom Art. 1 - EG- Vo. 684/92- Art. 3bis und 15 - EG- Vo. 12/98 Art.5 (2) 23

24 4.2.2 Genehmigung bei einer internationalen Beförderung im Linienverkehr oder Fahrtenblatt bei einer Beförderung im Gelegenheitsverkehr - Erlassgesetz vom Art. 1 - Regentenerlass vom Art.60 - EG- Vo. 684/92- Art. 3bis EG- Vo. 12/98 Art EG- Vo /98- Art Bescheinigung bei der Beförderung als Werkverkehr, wie in Punkt 2.9 beschrieben - EG- Vo /98- Art Fahrzeuge, die in einem Nicht-EWR-Mitgliedsstaat zugelassen sind, mit Ausnahme der Schweiz Genehmigung oder Fahrtenblatt, je nach Art der Beförderung, wie in Punkt 3 beschrieben 5. - Erlassgesetz vom Art.1 - Regentenerlass vom Art.60 der Fahrer verweigert die Vorlage der Genehmigung, der Bescheinigung, des Fahrtenblattes zwecks Überprüfung 5.1 Fahrzeuge, die durch ein in Belgien ansässiges Unternehmen benutzt werden Betriebsgenehmigung bei einer Beförderung im Gelegenheitsverkehr - Erlassgesetz vom Art EU-Lizenz bei einer Beförderung im Gelegenheitsverkehr (1) - Erlassgesetz vom Art Fahrtenblatt oder ein dem Fahrtenblatt gleichgestelltes Dokument bei einer nationalen Beförderung im Gelegenheitsverkehr (1) - Regentenerlass vom Art.60 - EG- Vo. 684/92- Art.11 und 15 - EG- Vo /98- Art Genehmigung bei einem internationalen Linienverkehr - Erlassgesetz vom Art.1- - EG- Vo. 684/92- Art.4 und 15 - EG- Vo /98- Art.8 24

25 5.2 Fahrzeuge, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz zugelassen sind EU- Lizenz oder gleichgestellte schweizerische Genehmigung - Erlassgesetz vom Art. 1 - EG- Vo. 684/92- Art. 3bis und 15 - EG- Vo. 12/98 Art Genehmigung bei einer internationalen Beförderung im Linienverkehr oder Fahrtenblatt bei einer Beförderung im Gelegenheitsverkehr - Erlassgesetz vom Art. 1 - Regentenerlass vom Art.60 - EG- Vo. 684/92- Art. 3bis EG- Vo. 12/98 Art EG- Vo /98- Art Bescheinigung bei der Beförderung als Werkverkehr, wie in Punkt 2.9 beschrieben - EG- Vo /98- Art Fahrzeuge, die in einem Nicht-EWR-Mitgliedsstaat zugelassen sind, mit Ausnahme der Schweiz Genehmigung oder Fahrtenblatt, je nach Art der Beförderung, wie in Punkt 3 beschrieben - Erlassgesetz vom Art.1 - Regentenerlass vom Art.60 (1) Unter Vorbehalt des Inkrafttretens der neuen Gesetzgebung in diesem Bereich (2) Je fehlendes Dokument (3) Erlassgesetz vom 30. Dezember 1946 bezüglich der gewerblichen Personenbeförderung per Strasse mit Kraftomnibussen und Reisebussen (4) Regentenerlass vom 20. September 1947 über die allgemeine Verordnung bezüglich der Linienverkehre, der zeitlich begrenzten Linienverkehre, der Sonderformen des Linienverkehrs sowie der Gelegenheitsverkehre (5) EG- Verordnung Nr /98 der Kommission vom 02. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (6) EG- Verordnung Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (7) EG- Verordnung Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen zur Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedsstaates, in dem sie nicht ansässig sind 25

26 Artikel 4 des K.E. vom wird abgeändert: Der Gesamtbetrag der im Art. 2 vorgesehenen und zu erhebenden Beträge zu Lasten des gleichen Übertreters darf EUR nicht überschreiten. Dieser Betrag beläuft sich auf EUR für die in den Punkten a11, a12, a14, a15, a16, a17, d4, d20, d21, e11, e14, f10, f11, g6, g7, h7, h8, i4 und i5 des Anhangs 1 aufgelisteten Übertretungen. Artikel 5 des K.E. vom wird abgeändert: Der Gesamtbetrag der vor Ort erhobenen Sicherheitsleistung zu Lasten des gleichen Übertreters darf EUR nicht überschreiten. Dieser Betrag beläuft sich auf EUR für die in den Punkten a11, a12, a14, a15, a16, a17, d4, d20, d21, e11, e14, f10, f11, g6, g7, h7, h8, i4 und i5 des Anhangs 1 aufgelisteten Übertretungen. Diese Abänderungen treten am 01. September 2007 in Kraft

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