VORLAGESATZUNG DER. FREIWILLIGEN SELBSTKONTROLLE FERNSEHEN e.v.

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1 VORLAGESATZUNG DER FREIWILLIGEN SELBSTKONTROLLE FERNSEHEN e.v.

2 INHALT 1 Allgemeine Vorlagepflicht Vorlagepflicht bei ausländischen Spielfilmen und TV-Movies ohne Alterskennzeichnung Vorlagepflicht bei ab 12 Jahren freigegebenen Spielfilmen Vorlagepflicht bei Serien Vorlagepflicht bei Just-in-Time-Produktionen Vorlagepflicht bei nichtfiktionalen Programmen Vorlage von Ausnahmeanträgen Regelung bei fremdsprachigen Programmen Vorlagepflicht bei nachträglichen Prüfungen Vorlagepflicht bei Hotline-Beschwerden Wiederholungen und Übergangsregelung...5 2

3 1 Allgemeine Vorlagepflicht (1) Die ordentlichen Mitglieder der FSF, die Fernsehprogramme oder fernsehähnliche Telemedien verbreiten, legen alle von ihnen oder in ihrem Auftrag produzierten Spielfilme und TV-Movies der FSF vor der Verbreitung im Fernsehen zur Entscheidung vor. Dasselbe gilt für alle Programme, die im Hinblick auf die geplante Sendezeit unter den Gesichtspunkten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) nicht offensichtlich unbedenklich sind. (2) Als offensichtlich unbedenklich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind anzusehen: 1. Für jede Verbreitungszeit: Programme, die gemäß 14 JuSchG oder 6 JÖSchG für Kinder unter 12 Jahren freigegeben sind, sowie solche, die gemessen an der Kennzeichnungspraxis der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und den Maßstäben und Kriterien des 31 der Prüfordnung der FSF (PrO-FSF) keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung noch nicht 12-jähriger Kinder im Sinne des 5 Absatz 1 JMStV aufweisen. In Betracht kommen hierfür insbesondere Kinderfilme, Familiengeschichten, Tierfilme u. ä.. 2. Für die Verbreitungszeit von bis 6.00 Uhr: Programme, die gemäß 14 JuSchG oder 6 JÖSchG für Kinder ab 12 Jahren freigegeben sind, sowie solche, die gemessen an der Kennzeichnungspraxis der FSK und den Maßstäben und Kriterien des 31 PrO-FSF keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung von 12-, aber noch nicht 16-jährigen Kindern oder Jugendlichen im Sinne des 5 Absatz 1 JMStV aufweisen. 3. Für die Verbreitungszeit von bis 6.00 Uhr: Programme, die gemäß 14 JuSchG oder 6 JÖSchG für Jugendliche ab 16 Jahren freigegeben sind, sowie solche, die gemessen an der Kennzeichnungspraxis der FSK und den Maßstäben und Kriterien des 31 PrO-FSF keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung 16-, aber noch nicht 18-jähriger Jugendlicher im Sinne des 5 Absatz 1 JMStV aufweisen. 4. Für die Verbreitungszeit von bis 6.00 Uhr: Programme, die gemäß 14 JuSchG oder 6 JÖSchG mit Keine Jugendfreigabe oder Nicht freigegeben unter 18 Jahren gekennzeichnet sind, sowie solche, die, insbesondere gemessen an den Kriterien des 29, 30 PrO-FSF, keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine offensichtliche Eignung zur schweren Gefährdung der Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen im Sinne des 4 Absatz 2 Nummer 3 oder dafür aufweisen, dass sie aus anderen in 4 JMStV genannten Gründen unzulässig sind. (3) Im Einzelnen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. 2 Vorlagepflicht bei ausländischen Spielfilmen und TV-Movies ohne Alterskennzeichnung Unter den Voraussetzungen des 1 Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere Spielfilme und TV- Movies vorzulegen, für die Sendelizenzen aus dem Ausland erworben worden sind und die vor der Ausstrahlung nicht gemäß 14 JuSchG oder 6 JÖSchG gekennzeichnet worden sind. 3

4 3 Vorlagepflicht bei ab 12 Jahren freigegebenen Spielfilmen Spielfilme, die gemäß 14 JuSchG oder 6 JÖSchG ab 12 Jahren freigegeben sind, werden insbesondere dann vorgelegt, wenn zweifelhaft ist, welche Fassung oder welche Sendezeit den Anforderungen des 5 Absatz 4 Satz 3 JMStV genügt. 4 Vorlagepflicht bei Serien (1) Von Serien sind unter den in 1 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen mindestens drei für sie typische Folgen vorzulegen. Sind Inhaltsangaben vorhanden, so sind diese ebenfalls einzureichen, um den Prüfern eine Gesamteinschätzung der Serie zu erleichtern. (2) Der Jugendschutzbeauftragte des Antragstellers überprüft auf der Grundlage der Prüfgutachten die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen für alle weiteren Folgen der Serien. Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Folge gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen könnte, so legt er diese der FSF vor. (3) Bei wesentlichen Konzeptänderungen der Serie sind zwei insoweit typische Folgen vorzulegen. (4) Soll eine Serie, die bei der Erstsendung im Hauptabendprogramm ausgestrahlt worden ist, im Tagesprogramm wiederholt werden, so ist sie gemäß Absatz 1 vorzulegen. 5 Vorlagepflicht bei Just-in-Time-Produktionen (1) Von regelmäßig wiederkehrenden Programmen (z.b. Daily Soaps, Gerichtsshows, Doku- Soaps, Talkshows), die wegen Just-in-Time-Produktion nicht vor der Ausstrahlung vorgelegt werden können, werden zur Bildung von Bewertungsmaßstäben für den Jugendschutz in den Sendern bis zu drei Folgen zur nachträglichen Prüfung vorgelegt. (2) 33 der Prüfordnung bleibt unberührt. 6 Vorlagepflicht bei nichtfiktionalen Programmen Von Sendereihen mit nichtfiktionalen Inhalten, die keine Bezüge zu aktuellen Ereignissen aufweisen, sind unter den Voraussetzungen des 1 Absatz 1 Satz 2 drei typische Folgen zur Prüfung vorzulegen. Sollte sich aus der Prüfung keine einheitliche Bewertung ergeben, kann die FSF bei solchen Programmen die Vorlage weiterer Folgen empfehlen. 7 Vorlage von Ausnahmeanträgen Programme, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß 9 Absatz 1 JMStV angestrebt wird, sind der FSF zur Entscheidung vorzulegen. 8 Regelung bei fremdsprachigen Programmen Steht ein Programm mit dem für eine Vorlage und Prüfung erforderlichen zeitlichen Vorlauf vor der Ausstrahlung nicht in synchronisierter bzw. untertitelter Fassung zur Verfügung, kann in begründeten Einzelfällen die Originalfassung möglichst mit einem Text- oder Dialogbuch vorgelegt werden. 4

5 9 Vorlagepflicht bei nachträglichen Prüfungen Soweit nach der Prüfordnung oder dieser Vorlageordnung nachträgliche Programmprüfungen stattfinden, sind die ordentlichen Mitglieder verpflichtet, das zu prüfende Programm in der gesendeten Fassung vorzulegen. 10 Vorlagepflicht bei Hotline-Beschwerden Ergibt sich aus Zuschauerbeschwerden oder auf andere Weise ein Grund für die Annahme, dass durch die Verbreitung oder die Sendezeit eines Programms gegen Bestimmungen des JMStV, der hierzu erlassenen Richtlinien, Satzungen sowie der PrO-FSF und der hierzu erlassenen Richtlinien verstoßen wurde, so leitet die FSF ein FSF-Prüfverfahren gemäß 34 PrO-FSF ein. 11 Wiederholungen und Übergangsregelung (1) Die Vorlagepflicht gemäß 1 Absatz 1 gilt im Falle einer erneuten Ausstrahlung nicht für solche Programme, die entsprechend einer Freigabeentscheidung der FSF ausgestrahlt worden sind und bei denen die Kommission für Jugendmedienschutz nicht rechtskräftig festgestellt hat, dass die Entscheidung der FSF die Grenzen des rechtlichen Beurteilungsspielraums überschreitet. (2) Programme, die bis zum ausgestrahlt worden sind, ohne dass dazu Beanstandungen oder Nachfragen von einer Landesmedienanstalt vorliegen, müssen der FSF nur dann vor der Wiederholung vorgelegt werden, wenn sie in einer früheren Sendezeitschiene als vor dem gesendet werden sollen. (3) Serien, die vor dem ausgestrahlt worden sind, ohne dass dazu Beanstandungen oder Nachfragen von einer Landesmedienanstalt vorliegen, müssen der FSF nur dann vor der Fortsetzung vorgelegt werden, wenn sich ihr Konzept in einer unter den Gesichtspunkten des JMStV relevanten Weise ändert, wenn die Serie in einer früheren Sendezeitschiene als vor dem gesendet werden soll oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen. (4) Hat die FSF vor dem für ein Programm eine Ausnahmegenehmigung gemäß 3 Absatz 3 Satz 2 oder 3 RStV befürwortet, ist der entsprechende Antrag von der zuständigen Landesmedienanstalt jedoch abgelehnt worden, so kann bei der FSF ein Ausnahmeantrag gemäß 9 Absatz 1 JMStV für eine geschnittene Fassung des Programms gestellt werden, wenn bei der Bearbeitung die Gründe berücksichtigt sind, die zur Ablehnung des Antrags durch die Landesmedienanstalt geführt haben. Liegt die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung mehr als zehn Jahre zurück, so kann der Antrag gemäß 9 Absatz 1 JMStV auch für eine unbearbeitete Fassung gestellt werden. 5

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