Der Zweitverwertungsmarkt für Kino und Fernsehen. Panel der Medientage München 2006 Prof. Dr. Johannes Kreile

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1 Präsentationsbeginn

2 Panel der Medientage München 2006 Prof. Dr. Johannes Kreile

3 3 I. Einführung 1. Der Auslandsvertrieb als Zweitverwertungsmarkt Auslandserlöse bei Kinofilmen durchschnittlich Euro Auslandserlöse bei TV-Produktion durchschnittlich Euro Gesamtvolumen ca. Euro 200 Mio. pro Jahr Quelle FFA Statistik 2. Geförderte Fernsehfilme erzielen minimale Rückflüsse aus Zweitverwertung Probleme fehlender Inlandsmarkt lange Laufzeiten der 1. Lizenz verbunden mit Optionsregelung eingeschränkte Pay-TV-Rechte und Nebenrechtsverwertung

4 4 3. Markt für Mobile- und Online-Distribution durch Rechte-Buyout beschränkt. 4. Der Syndication-Markt in den USA Produktion erteilt Hauptsender zeitlich und in der Zahl der Ausstrahlung beschränkte Lizenz Secondary-Märkte im Inland durch Syndikation Auslandserlöse sind im Wesentlichen Gewinn und dienen nicht zur Refinanzierung der Herstellungskosten; diese sind durch Inlandserlöse bereits bezahlt 5. Europäische Vorbilder in Frankreich und England Beide Länder kennen kurze Rechtelaufzeiten und staatlich abgesicherte Regelungen für den Zweitverwertungsmarkt

5 5 II. Die rechtliche Stellung des Prozenten in Deutschland 1. Gesetzliche Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag 6 Rundfunkstaatsvertrag: Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen (1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deutschen und europäischen Film- und Fernsehwerken als Kulturgut sowie als Teil des audiovisuellen Erbes bei. (2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehene Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem deutschen Recht vorbehalten.

6 6 (3) Die Vollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktion sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktion aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten. Das Gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihrem inhaltlichen Schwerpunkt möglich ist. (4) Im Rahmen seines Programmauftrages und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der öffentliche Rundfunk zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen. Weitere landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

7 7 2. Präambel des Rundfunkstaatsvertrages Im Zuge der Vermehrung von Rundfunkprogrammen in Europa durch die neuen Techniken sollen Informationsvielfalt und kulturelles Angebot im deutschsprachigen Raum verstärkt werden. Durch diesen Staatsvertrag, vor allem aber durch weitere Regelungen und Förderungsvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland, soll die Herstellung neuer europäischer Fernsehproduktionen nachhaltig unterstützt werden.

8 8 3. Die Regelungen in den Selbstverpflichtungserklärungen von ARD und ZDF In den Richtlinien für programmliche Selbstverpflichtung (Grundsätze für die Zusammenarbeit im ARD-Gemeinschaftsprogramm vom April 2004) ist unter Ziffer I. Programmgestaltung 1. Auftrag unter Buchst. g wie folgt formuliert: Die Programme und Angebote der ARD sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen und sonstigen Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten Sonstige weitere Regelungen, die auf eine Förderung der Produktionswirtschaft schließen lassen, sind im Gesetz nicht enthalten.

9 9 4. Regelung im WDR-Gesetz 5 a Kurzberichterstattung, europäische Produktionen, Eigen-, Auftrag- und Gemeinschaftsproduktionen (1) Verweis auf die geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages (2) Gesetz sieht Informationsverpflichtung vor: Die Intendantin oder der Intendant berichten dem Verwaltungsrat jährlich quantifiziert und detailliert über die Auftrags- und Koproduktionen mit unabhängigen und abhängigen Produzenten.

10 10 5. Die Quotenregelung in der EG-Fernsehrichtlinie Programmquote: Hauptteil der Sendezeit (Art. 4) Investitionsquote 10 % des Budgets (Art. 5) Erwägungsgrund 31: Stärkung der europäischen Produktionswirtschaft verlangt Im Hinblick auf die Förderung der Produktionen europäischer Werke ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der audiovisuellen Kapazität jedes Mitgliedsstaats und des Erfordernisses weniger verwendete Sprachen der europäischen Union zu schützen, unabhängige Produzenten unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollen bei der Definition des Begriffs unabhängiger Produzent Kriterien wie das Eigentum an der Produktionsgesellschaft, den Umfang der ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und das Eigentum an sekundären Rechten angemessen berücksichtigen. Im Rahmen der Novellierung keine Änderung der Quotenregelung geplant

11 11 6. Europaratsvereinbarung Art. 10 Hauptteil der Sendezeit für europäische Werke 7. Die Regelung im Urheberrecht 94 UrhG gewährt Produzenten ein eigenes Leistungsschutzrecht; ein eigenes Urheberrecht für Produzenten wird von der herrschenden Literatur abgelehnt Schutz des Leistungsschutzrechts vergleichbar mit demjenigen für Tonträgerhersteller oder Sendeunternehmen Schutzgegenstand ist die wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Produzenten, nicht seine inhaltlich kreative Gestaltung

12 12 Beteiligung an gesetzlich geregelten Zweitverwertungsrechten bzw. Vergütungsansprüche, z. B. - Leerkassetten- und Geräteabgabe gemäß 54 UrhG - Kabelweitersendeerlöse gemäß 20 b UrhG - Verleihtantieme gemäß 27 UrhG, von einer Beteiligung am Vermietrecht ist der Produzent ausgeschlossen

13 13 8. Urheberrechtliche Regelung in den Produktionsverträgen Bei Auftragsproduktionen vollständige Rechteübertragung Bei geförderten Produktionen im Regelfall 7 Jahre, je nach Höhe des Finanzierungsanteils des Senders

14 14 III. Förderung des Zweitverwertungsmarktes 1. Verpflichtung der Sender zur beschränkten Rechteeinräumung Vorschlag für Ergänzung in 6 Rundfunkstaatsvertrag Rundfunkanstalten und Rundfunkunternehmen müssen mindestens x % ihrer Sendezeit für solche Produktionen zur Verfügung stellen, die von unabhängigen Produzenten hergestellt und von diesen nach Ablauf der Lizenzzeit gemäß Abs. 5 angeboten werden. In Abs. 5 könnte eine Regelung für eine gesetzliche Beschränkung der Lizenzzeit, beispielsweise auf 5 Jahre wie im FFG oder 7 Jahre wie in vielen Förderbestimmungen, vorgesehen werden. Im Ausland, beispielsweise Frankreich, herrschen noch kürzere Lizenzzeiten.

15 15 2. Schaffung eines Zweitverwertungsmarktes zu besseren Bedingungen Ziel muss die Stärkung der Eigenkapitalbasis der Produzenten sein. Um einen Zweitverwertungsmarkt zu schaffen, müssen auch bei Vollfinanzierungen die Rechtelaufzeiten beschränkt werden. Nutzung neuer Technologien durch Produzenten durch Eigenvertrieb/Begrenzung der Rechte der Sender auf unmittelbaren Sendebetrieb. 3. Problemstellung Eingriff in die Programmautonomie? Frankreich und England kennen gesetzliche Regelungen der Rechtebegrenzung EG-Fernsehrichtlinie erlaubt dem Gesetzgeber Maßnahmen zur Stärkung der Produktionswirtschaft vorzunehmen Überwachung durch Rechtsaufsichtsbehörden oder Landesmedienanstalten? Verstoß gegen Regelung Bußgeldbewertung gemäß 49 Rundfunkstaatsvertrag?

16 16 4. Urheberrechtliche Regelungen Schaffung eines eigenen Rückrufrechts für das Produzentenleistungsschutzrecht für den Fall der Nichtausübung. Vorbild könnte 41 UrhG Rückruf wegen Nichtsausübung innerhalb von 5 Jahren sein. Bei Altverträgen kann ein Rückrufrecht mit Entschädigungsregelung ausgestaltet werden, wie sie beispielsweise auch 41 Abs. 6 UrhG vorsieht. Hiernach hat der Urheber den vom Rückruf Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

17 17 IV. Fazit Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung der Produzenten und der Aufbau eines Zweitverwertungsmarktes führen kurzfristig zu einer höheren Belastung der Sender, die jedoch durch entsprechende Umschichtung der Mittel von Lizenzproduktionen abgemildert werden kann. Nach Etablierung eines funktionsfähigen Zweitverwertungsmarktes mit der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze in der deutschen Produktionswirtschaft sind die volkswirtschaftlichen Auswirkungen eher positiv zu betrachten, da eine Stärkung der Eigenkapitalbasis der Produzenten wie das Beispiel Amerika zeigt dem System insgesamt zugute kommt.

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