D. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas

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2 Erfüllungsort bestimmt sich primär nach der Parteienvereinbarung ( 905) Mangels Vereinbarung aus Natur oder Zweck der Leistung Mangels einer solchen Bestimmbarkeit ist an dem Ort zu leisten, an dem der Schuldner bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz bzw seine Geschäftsniederlassung hatte ( 905 Abs 1) Holschuld Ergibt sich hingegen aus der Vereinbarung (oder Natur und Zweck des Geschäfts), dass der Schuldner seine Leistung am (Wohn-)Sitz des Gläubigers zu erbringen hat, spricht man von Bringschuld. 49

3 Ist der Schuldner bloß verpflichtet, den Leistungsgegenstand an den Gläubiger zu versenden, liegt eine sog Schickschuld vor. Erfüllungsort bleibt im Zweifel der Sitz des Schuldners Dieser ist zur Absendung des Leistungsgegenstandes an den Gläubiger verpflichtet Übermittlungsrisiko (Transportgefahr) trägt hingegen der Gläubiger (nun gesetzlich angeordnet in 905 Abs 3 [zum Eigentumsübergang siehe 429]); anders jedoch für Verbrauchergeschäfte in 7b KSchG Zur Kostentragung beim Versendungskauf siehe 1063a 50

4 Geldschulden Eine Geldschuld ist mangels abweichender Vereinbarung am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird ( 907a Abs 1 idf ZVG). Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung ( 907a Abs 2 idf ZVG) Differenzierung der Rechtzeitigkeitsregelung nach im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermin und nicht vorausbestimmter Fälligkeit 51

5 im Vorhinein bestimmter Fälligkeitstermin ( 907a Abs 2 S 1 idf ZVG) Schuldner hat Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass Betrag bei Fälligkeit auf Konto des Gläubigers wertgestellt ist Zeitspanne für den Ablauf des Überweisungsvorgangs im Geltungsbereich des ZaDiG gut einschätzbar (vgl 42, 38 ZaDiG) nicht vorausbestimmte Fälligkeit ( 907 Abs 2 S 2 idf ZVG) Schuldner hat Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands (zb Erbringung der Gegenleistung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung) zu erteilen 52

6 Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis ( 6a KSchG) Pflicht zur Bekanntgabe eines Bankkontos (Abs 1) Für die Rechtzeitigkeit einer Banküberweisung eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer kommt es immer auf die Erteilung des Überweisungsauftrages an (Abs 2) Gefahrtragung ( 907a Abs 2 S 3) Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt 53

7 Alte Rechtslage: Geldschulden waren nach ha mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung qualifizierte Schickschulden ( 905 Abs 2) Erfüllungsort war auch hier der Sitz des Schuldners Dieser war aber nicht bloß zur rechtzeitigen Absendung des zu leistenden Geldbetrages verpflichtet, sondern hatte auch die Gefahr und die Kosten der Übermittlung zu tragen Das Risiko einer allfälligen Verzögerung bei der Übersendung traf hingegen den Gläubiger 54

8 E des EuGH (C-306/06): 905 Abs 2 steht bei Geldschulden zwischen Unternehmern im Widerspruch zur (früheren) Zahlungsverzugs-RL. Für die Frage der Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Absendung an, sondern auf den Zeitpunkt, an dem die Gutschrift auf dem Empfängerkonto erfolgt. Umsetzung der neuen Zahlungsverzugs-RL (2011/7/EU) mit dem ZVG wurde zum Anlass für eine an der EuGH-E orientiere Neuregelung der Geldschuld im allgemeinen Zivilrecht genommen 55

9 Wichtige Neuerungen durch das ZVG: Neue Zentralnorm für die Geldschuld ist 907a: regelt Zeit, Ort und Art der Erfüllung (der bisherige 905 Abs 2 ist entfallen) Geldschuld ist nun als Bringschuld ausgestaltet mit der Konsequenz, dass der Schuldner sowohl die Kosten als auch die Gefahr für den Transfer des Geldes zu tragen hat Wahlrecht hinsichtlich der Erfüllungsmodalität liegt beim Schuldner Erfüllung der Geldschuld durch Banküberweisung wird näher geregelt ( 907a Abs 2) 56

10 Bedeutung der dargestellten Unterscheidung zwischen Hol-, Bring- und Schickschuld: Erbringt der Schuldner seine Leistung nicht am richtigen Ort, gerät er in Leistungsverzug. Umgekehrt treten die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs ein, wenn der Gläubiger die zur richtigen Zeit am richtigen Ort angebotene Leistung nicht übernimmt. 57

11 III. Leistungsstörungen 58

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