Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

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1 Fall 6a: Kommst du zu mir, bin ich nicht da Gieslinde (G) aus Potsdam bestellt telefonisch am 22. Mai 2006 bei Gemüsehändlerin Susanne (S) zwei Zentner Einkellerungskartoffeln zum Preis von 40. S soll die Kartoffeln am 26. Mai 2006 um Uhr bei G zu Hause in Kisten anliefern. G vergisst jedoch den Termin und fährt für ein verlängertes Wochenende zu ihrer Oma an die Ostsee. Als S zum vereinbarten Termin G nicht antrifft, stellt S die beiden Kisten mit den wohl ausgesuchten Kartoffeln bei G auf den Hof in der Annahme, G werde bald nach Hause kommen. Die Rechnung wirft S in den Briefkasten. In der Nacht vom 27. zum 28. Mai 2006 werden die Kartoffeln von den beiden herumstreunenden Wildschweinen Rudi und Paul aufgefressen. Als G am 28. Mai 2006 nach Hause kommt, findet sie nur die leeren Kisten und die Rechnung der S über 40 vor. 1. Kann G von S zwei Zentner Kartoffeln verlangen? 2. Kann S von G 40 verlangen? 3. G konsultiert ihren Freund Michael (M), der Jura studiert. M erklärt G, dass G die 40 bezahlen muss. G meldet sich daraufhin bei S. Obwohl vereinbart ist, dass G das Geld am 31. Mai 2006 um Uhr bei S vorbei bringt, trifft G niemanden an; S hatte kurzfristig eine Verabredung angenommen und gar nicht mehr an den Termin gedacht. G machte sich daraufhin unverrichteter Dinge wieder auf den Heimweg. Dabei wurde ihr das Geld von dem Räuber Richard geraubt. Kann S von G nochmals Zahlung von 40 verlangen? Bearbeiter: Henry Posselt 1

2 Frage 1 In Betracht kommt ein Anspruch G gegen S auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB. Plus: G und S haben einen Kaufvertrag geschlossen. 1) Erfüllung, 362 Abs. 1 BGB Minus: Der gemäß 433 Abs. 1 BGB geschuldete Leistungserfolg ist nicht eingetreten; G ist weder Besitzerin noch Eigentümerin der Kartoffeln geworden. 2) Unmöglichkeit, 275 Abs. 1 Var. 2 BGB Ob S noch leisten muss, hängt davon ab, ob die geschuldete Leistung unmöglich geworden ist. Dies ist der Fall, wenn die konkret geschuldete Leistung unmöglich geworden ist. a) Gattungsschuld Ursprünglich schuldet S Kartoffeln, die anhand allgemeiner Merkmale bestimmt sind: Einkellerungskartoffeln. Es handelt sich also um eine Gattungsschuld, bei der S so lange zur Leistung verpflichtet ist, wie die Gattung existiert. Es ist nicht ersichtlich, dass es keine Einkellerungskartoffeln mehr gibt, Unmöglichkeit hinsichtlich der Gattung liegt nicht vor. b) Stückschuld Aus dieser Gattungsschuld könnte aber durch Konkretisierung eine Stückschuld geworden sein, 243 Abs. 2 BGB, so dass sich die Verpflichtung der S zur Leistung auf genau diese Schuld beschränkt. Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat, 243 Abs. 2 BGB. Was S tun muss, hängt davon ab, ob es sich um eine Hol-, Bring- oder Schickschuld handelt. aa) bb) cc) Bringschuld Hier kommt eine Bringschuld in Betracht. Bei der Bringschuld liegt der Leistungsort nicht beim Schuldner; der Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen soll, 269 Abs. 1 BGB. S soll die Kartoffeln bei G abliefern; da dies für G nichts Ungewöhnliches zu sein scheint, handelt es sich um eine Bringschuld, 133, 157 BGB. Das Erforderliche getan Bei der Bringschuld muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung in Annahmeverzug begründender Weise anbieten. Gemäß 293 BGB tritt Annahmeverzug ein, wenn der Schuldner die Leistung tatsächlich wie geschuldet anbietet; der Schuldner muss also gemäß 243 Abs. 1 BGB ein Leistungsgegenstand in mittlerer Art und Güte, zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Art und Weise tatsächlich anbieten, 293, 294. S war am 26. Mai um 16 Uhr bei G und hatte wohl ausgesuchte Kartoffeln in Kisten dabei. Zwischenergebnis Die Gattungsschuld ist konkretisiert. c) Untergang des Leistungsgegenstands Plus: Bei einer Stückschuld tritt Unmöglichkeit gemäß 275 Abs. 1 Var. 2 BGB ein, wenn der geschuldete Gegenstand untergeht; die von S gebrachten Kartoffeln gibt es nicht mehr. Bearbeiter: Henry Posselt 2

3 Der S ist die Leistung unmöglich geworden; der Anspruch der G gegen S ist untergegangen. G kann nicht von S Übergabe und Übereignung von zwei Zentnern Kartoffeln verlangen. Frage 2 In Betracht kommt ein Anspruch S gegen G auf Zahlung von 40 aus 433 Abs. 2 BGB. Der Anspruch könnte gemäß 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen sein. 1) Synallagma Plus: Der Verpflichtung zur Zahlung steht beim Kaufvertrag im Synallagma mit der Verpflichtung zu Übergabe und Übereignung, 433 BGB. 2) Unmöglichkeit der anderen Hauptleistungspflicht 3) Kein Ausschluss In Betracht kommt ein Fortbestehen der Zahlungsverpflichtung wegen Unmöglichkeit während Gläubigerverzugs, 326 Abs. 2 S. 1 Var. 2, 293 BGB. a) Gläubigerverzug aa) bb) cc) dd) Angebot der S Plus (siehe oben, Angebot isd 294). Leistungsmöglichkeit der S, 297 BGB Plus: Bei tatsächlichem Angebot immer gegeben. Nichtannahme durch G Plus. Zwischenergebnis G war seit dem 26. Mai um 16 Uhr im Annahmeverzug. b) Unmöglichkeit während des Gläubigerverzugs Plus: Die Leistung der Kartoffeln wird in der Nacht vom 27. Zum 28. Mai unmöglich, 275 Abs. 1. c) Kein Vertretenmüssen des Schuldners Während des Gläubigerverzugs hat der Schuldner Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, 300 Abs. 1, 276 Abs. 1 BGB; grob fahrlässig handelt, wer einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und nicht beachtet, was jedem einleuchten musste, Palandt/Heinrichs (2006) 277 BGB Rz. 4. S hat zwar die Kartoffeln ungesichert zurückgelassen; dass in Potsdam Wildschweine auftauchen, liegt aber nicht auf der Hand. Grobe Fahrlässigkeit ist der S mithin nicht vorzuwerfen, vielmehr der Grad der einfachen Fahrlässigkeit. S hat diese einfache Fahrlässigkeit nicht zu vertreten, 300 Abs. 1 BGB. Die Zahlungsverpflichtung besteht wegen Gläubigerverzuges fort; S hat einen Anspruch gegen G auf Zahlung von 40 aus 433 Abs. 2 BGB. Bearbeiter: Henry Posselt 3

4 Frage 3 In Betracht kommt wiederum ein Anspruch S gegen G auf Zahlung von 40 aus 433 Abs. 2 BGB. In Betracht kommt ein Ausschluss des Anspruchs gemäß 275 Abs. 1 Var. 1 BGB. Hier handelt es sich um eine Geldschuld; eine Geldschuld wird nur unmöglich, wenn die Leistungsgefahr analog 300 Abs. 2 BGB wegen Annahmeverzuges auf den Gläubiger übergeht. Im Übrigen gilt der Grundsatz, Geld hat man zu haben. Genau wie 243 BGB verteilt auch 300 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 275 BGB die Leistungsgefahr bei Gattungsschulden. Gerät der Gläubiger in Annahmeverzug, geht ein Teil der Leistungsgefahr vom Schuldner auf den Gläubiger über; die Gefahr verlagert sich wiederum von der Gattung auf den konkreten Leistungsgegenstand. Weiter wichtige Regelungen zum Übergang der Leistungsgefahr enthalten wiederum die 446 S. 1, 447 Abs. 1 BGB bzw. 644 Abs. 1 S. 1 BGB; diese Vorschriften regeln sowohl den Übergang der Leistungs- als auch den Übergang der Gegenleistungsgefahr. 300 Abs. 2 BGB gilt analog, weil die Geldschuld keine Gattungsschuld ist; es gibt keine Zahlungsmittel mittlerer Art und Güte. Die Geldschuld verpflichtet den Schuldner, dem Gläubiger einen Geldwert bzw. eine Geldsumme zu verschaffen; im Zweifel ist die Währung Euro, vgl. 244 BGB. Anders als bei 243 BGB steht 270 Abs. 1 BGB einer analogen Anwendung von 300 Abs. 2 BGB nicht entgegen. 300 Abs. 2 BGB ist auf den Gläubigerverzug zugeschnitten, der bei 270 Abs. 1 BGB keine Rolle spielt. Die Regelungen in 243 BGB und 270 Abs. 1 BGB hingegen decken sich; da 270 Abs. 1 BGB speziell auf Geldschulden zugeschnitten ist, bleibt für eine analoge Anwendung von 243 BGB kein Raum. Im Verhältnis zwischen 243 BGB und 300 Abs. 2 BGB untereinander ist zu beachten, in der Regel tritt der Annahmeverzug erst nach der Konkretisierung ein; während für die Konkretisierung die Vornahme der Leistungshandlung genügt, kommt beim Gläubigerverzug die zeitlich nachgelagerte Nichtannahme hinzu. Wenn aber die Gefahr bereits gemäß 243 Abs. 2 BGB übergegangen ist, kann sie nicht noch einmal gemäß 300 Abs. 2 BGB übergehen. Für 300 Abs. 2 BGB bleibt daher neben der Geldschuld nur Raum, wenn ausnahmsweise gemäß 295 BGB ein tatsächliches Angebot für den Annahmeverzug entbehrlich ist; dann tritt mangels Leistungshandlung keine Konkretisierung ein. 1) Annahmeverzug, 293 BGB a) Angebot der G, 294 BGB Plus: G war mit 40 am 31. Mai um 18 Uhr bei S. b) Leistungsmöglichkeit der G, 297 BGB Plus: Bei tatsächlichem Angebot immer gegeben. c) Nichtannahme durch S Plus. d) Zwischenergebnis S war mit dem Zahlungsanspruch in Annahmeverzug. 2) Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs Plus, 275 Abs. 1 Var. 1: G hat noch nicht gezahlt und kann die konkreten 40 nicht mehr zahlen; sie kennt die Identität des Täters nicht. Bearbeiter: Henry Posselt 4

5 Der Anspruch ist gemäß 275 Abs. 1 Var. 1 BGB ausgeschlossen; S hat keinen Anspruch gegen G auf Zahlung von 40. Bearbeiter: Henry Posselt 5

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