2. Unmöglichkeit ( 275)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2. Unmöglichkeit ( 275)"

Transkript

1 22 2. Unmöglichkeit ( 275) Lit.: Looschelders, 23; ders., JuS 2010, 849 ff.; Medicus/Lorenz, 36 Übungsfall Bei seinem abendlichen Glas Wein in den Bacchus-Stuben trifft der Hotelier Gustav Garni (G) am den Weinhändler Tobias Trollinger (T). G erzählt dem T, er habe am langen Wochenende über Christi Himmelfahrt die Teilnehmer eines Weinseminars zu Gast, denen er etwas ganz Besonderes bieten wolle. T entgegnet, da habe er eine Idee: Er könne G die 30 Flaschen des berühmten Grand Cru Chateau Supérieur des ausgezeichneten Jahrgangs 1990 zum Preis von je 20 pro Flasche anbieten, die er zufällig noch auf Lager habe. G nimmt an, als Liefertermin wird der vereinbart. Als die Flaschen bis zum nicht eintreffen, ruft G den T an. Dieser erklärt, es sei ihm peinlich, aber er könne nicht liefern. 10 Flaschen seien bereits am an einen unbekannten Kunden verkauft worden, die übrigen 20 Flaschen habe sein Angestellter T, der von dem Geschäft nicht gewusst habe, am an den Restaurantbesitzer Ludwig Lustigmann (L) verkauft. 10 dieser Flaschen seien dort noch am gleichen Abend von den Teilnehmern eines Anwaltskongresses ausgetrunken worden, weitere 10 Flaschen seien noch vorhanden, doch sei L nur zum Wucherpreis von je 40 pro Flasche bereit, sie an T zurückzuverkaufen. a) Kann G Lieferung der 30 Flaschen verlangen, wenn in Frankreich noch weitere Flaschen dieses Jahrgangs erhältlich wären? b) Kann G hinsichtlich der nicht gelieferten Flaschen Ersatz des Schadens verlangen, den er erleidet, weil er die Flaschen nicht zu je 40 weiterverkaufen kann? a) Überblick Hintergrund der Regelung: Die Rechtsordnung kann niemanden zu etwas Unmöglichem verpflichten ( impossibilium nulla obligatio est, Celsus, D ). Wenn eine Leistung nicht mehr erbracht werden kann, muss daher jedenfalls die Primärleistungspflicht entfallen. Unklar daher 275 I in der alten, bis 2001 gültigen Fassung: Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird." Vermengung zweier Gedanken: Wegfall der Primärleistungspflicht (muss auch bei Vertretenmüssen eintreten) und Fortbestehen des Schuldverhältnisses mit Sekundärleistungspflichten des Schuldners (Schadensersatz bei Vertretenmüssen). Unterscheide daher: Wegfall der Primärleistungspflicht ( 275 I-III) Sekundärleistungspflicht ( 275 IV verweist auf 280, 283 ff.; 311a) Schicksal der Gegenleistung ( 275 IV verweist auf 326).

2 23 Überblick über 275 I-III: Ausschluss der Leistungspflicht ( 275) kraft Gesetzes bei Unmöglichkeit im engeren Sinne ( 275 I) aufgrund Einrede bei Unzumutbarkeit ( 275 II, III) Leistungshindernis nachträgliches bei Vertragsschluss Leistungshindernis 275 IV 311 a 275 IV 280, b) 275 I aa) Ausschluss der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit im engeren Sinne Voraussetzungen 275 I erfasst nur die echte, also die physische und juristische Unmöglichkeit. Kann die Leistung noch erbracht werden, wenn auch nur unter erheblichem Aufwand, so greifen allenfalls 275 II oder III ein I automatischer Ausschluss der Leistungspflicht II oder III Einreden (auf die sich der Schuldner berufen muss), Sinn: Dem Schuldner soll immer dann, wenn die Leistung theoretisch noch möglich ist, die Möglichkeit zur Erfüllung nicht genommen werden. physische Unmöglichkeit = Erbringung der Leistung naturgesetzlich unmöglich - Zerstörung des Leistungsgegenstands bei der Stückschuld, - Zerstörung der gesamten Gattung bei der Gattungsschuld bzw. Zerstörung der ausgesonderten Sache(n) nach Konkretisierung (s. dazu sogleich), - Unmöglichkeit durch Zeitablauf (s. dazu sogleich) - Zweckfortfall (z.b. anzustreichendes Haus brennt ab), - Zweckerreichung (z.b. abzuschleppendes Auto wurde bereits abgeschleppt) juristische Unmöglichkeit = der Erbringung der Leistung steht ein rechtliches Hin- dernis entgegen - Beispiel: Beschlagnahme der Kaufsache - Abgrenzung zu 134, 138: der Vertrag ist wirksam, aber die Leistung kann nicht erbracht werden. 275 I behandelt die objektive und die subjektive Unmöglichkeit gleich - objektiv = niemand kann leisten; subjektiv (auch als Unvermögen bezeichnet) = nur der Schuldner kann nicht leisten.

3 24 - Subjektive Unmöglichkeit nur, wenn sich der Schuldner den Gegenstand unmöglich verschaffen kann (etwa weil der Dritte unauffindbar oder weil er keinesfalls zur Rückübereignung bereits ist). Wenn sich der Schuldner den Gegenstand wieder verschaffen kann (wenn auch zum Wucherpreis), dann greift allenfalls 275 II. Frage: Führt der Diebstahl der Kaufsache zur Unmöglichkeit? 275 I behandelt die anfängliche und die nachträgliche Unmöglichkeit gleich, für den Sekundäranspruch verweist 275 IV aber auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen - anfänglich = Leistungshindernis liegt bei Vertragsschluss vor, nachträglich = Leistungshindernis tritt nach Vertragsschluss ein - Sekundäransprüche (insb. SchE): die nachträgliche Unmöglichkeit wird als normale Pflichtverletzung behandelt ( 280, 283 ff.), für die anfängliche Unmöglichkeit besteht eine besondere Anspruchsgrundlage ( 311a II) Sonderfälle Im Kaufrecht wird von qualitativer Unmöglichkeit gesprochen, wenn der Schuldner zwar die Kaufsache noch übereignen kann, die erforderliche Qualität aber nicht mehr herzustellen ist (also Nacherfüllung nach 439 unmöglich ist). Aus Sicht des allgemeinen Schuldrechts ist die qualitative Unmöglichkeit nur ein Unterfall der physischen (Beispiel: irreparabler Unfallschaden eines Autos) oder der juristischen (Beispiel: vereinbarte Bauweise eines Hauses lässt sich wegen Verstoßes gegen öffentliches Baurecht nicht realisieren) Unmöglichkeit. 275 I erfasst auch die Teilunmöglichkeit: bei teilbaren Leistungen tritt Unmöglichkeit nur ein, soweit die Leistung unmöglich wird. In diesem Fall reduziert sich die Leistungspflicht auf den noch möglichen Teil der geschuldeten Leistung. Dessen Angebot ist keine Teilleistung isd 266 (vertiefend Lorenz, NJW 2003, 3097 f.) - Wann ist eine Leistung teilbar? Wenn sie ohne Beeinträchtigung ihres Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Interesse des Gläubigers. Für diesen kann vorteilhaft sein, ein Wahlrecht zwischen der Annahme der noch möglichen Leistung und einer Lösung vom Vertrag ( 326 V, 323 I) zu haben. Vorsicht also bei der vorschnellen Annahme von Unteilbarkeit (Canaris, FS Medicus, 2009, 18 ff.) Beispiele: - Bei der Bestellung von 6 Flaschen Wein liegt bei der Zerstörung von 3 Flaschen Teilunmöglichkeit vor. - Bei der Bestellung eines 20bändigen Lexikons führt der Untergang von 5 Bänden zur vollständigen Unmöglichkeit Wie wird die vorübergehende Unmöglichkeit erfasst? - Im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

4 25 - Grundsatz: Leistungspflicht bleibt bestehen, ist aber suspendiert. Eine Klage ist als vorübergehend nicht begründet abzuweisen; aus diesem Grund läuft eine Verjährung gem. 199 I auch nicht an (BGH ZIP 2010, 2164) - Die Frage, wann aus der vorübergehenden eine endgültige Unmöglichkeit wird, ist vor allem für die Möglichkeit des Gläubigers interessant, Schadensersatz zu verlangen und/oder sich vom Vertrag zu lösen. Grundsatz hier: Der Gläubiger wird wie bei einer Leistungsverzögerung behandelt, kann also nach Fristsetzung zurücktreten (analog 323) oder SchE statt der Leistung verlangen (analog 280 I, III, 281), dabei ist die Fristsetzung evtl. gem. 323 II bzw. 281 II entbehrlich. - Ausnahme: Gleichstellung mit endgültiger Unmöglichkeit, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden könnte, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen (BGH NJW 2007, 3777, 3778). Abgrenzung Unmöglichkeit - Verspätung Regelmäßig führt die Verspätung nicht zur Unmöglichkeit. Der Gläubiger kann den Verspätungsschaden ersetzt verlangen ( 280 I, II, 286) und (ggf. nach Fristsetzung) vom Vertrag zurücktreten ( 323). Ausnahmsweise kann aber die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich werden: - absolutes Fixgeschäft (s. sogleich) - Zeitablauf bei zeitgebundenen Dauerschuldverhältnissen (z.b. Arbeitsvertrag) - Leistung verliert durch Zeitablauf ihren Sinn (z.b.: Lieferung von Software, die bei neuer Computergeneration wertlos ist). Abgrenzung absolutes Fixgeschäft relatives Fixgeschäft Bestimmung einer Leistungsfrist ohne Fixcharakter: - absolutes Fixgeschäft: Leistung kann nach Zeitablauf nicht mehr in gleicher Form erbracht werden, es müsste ein neuer Vertrag geschlossen werden. Folge bei nicht rechtzeitiger Leistung: 275 I. Beispiele: Miete eines Fensterplatzes für den Kölner Karnevalszug, Annullierung eines Fluges wegen Vulkanasche. Gegenbeispiel: bloße Verspätung eines Fluges und drei Stunden; der Zweck des Flugbeförderungsvertrages das schnelle Erreichen eines Reiseziels - kann auch durch eine verspätete Beförderung noch erreicht werden (BGH NJW 2009, 2743). - relatives Fixgeschäft ( 323 II Nr. 2 BGB, 376 HGB): Leistung kann zwar noch erbracht werden, kraft ausdrücklicher Vereinbarung oder nach den Umständen soll Leistung aber mit der Leistungszeit stehen und fallen Folge: Rücktrittsrecht ohne Fristsetzung, 323 II Nr bloße Fristbestimmung ( 271): Verspätung führt nur zu den Folgen des 286 mit 280 ff.

5 26 Rechtsfolge des 275 I = Wegfall der primären Leistungspflicht Die Primärleistungspflicht des Schuldners entfällt (zu Sekundärleistung und Gegenleistung unten). Das bedeutet für die Falllösung: - nachträgliche Unmöglichkeit: Der Primäranspruch erlischt, zu prüfen sind allenfalls noch Sekundäransprüche (insb. 280 I, 283, 275 IV). - anfängliche Unmöglichkeit: Während früher bei objektiver anfänglicher Unmöglichkeit der Vertrag nichtig war ( 306 a.f.) geht nunmehr 311a I davon aus, dass ein Schuldverhältnis ohne Primärleistungspflicht entsteht. Daher wird die anfängliche Unmöglichkeit teilweise bereits im Rahmen der Entstehung des Primäranspruchs (als rechtshindernde Einwendung) geprüft (s. Übungsfall). Anders formuliert: 275 I führt zum Übergang der Leistungsgefahr. - Leistungsgefahr: Trägt der Schuldner die Leistungsgefahr, so muss er erneut leisten, wenn die Sache vor der Erfüllung untergeht. Sobald die Leistungsgefahr auf den Gläubiger übergeht, hat er keinen Anspruch auf einen weiteren Leistungsversuch. Regelungen: 243 II (mit Konkretisierung geht die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über), 300 II (mit Eintritt des Gläubigerverzuges geht die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über), 270 I (bei Geldschulden geht die Gefahr erst mit Ankunft des Geldes am Wohnsitz des Gläubiger auf diesen über). - Verspätungsgefahr: Wer die Verspätungsgefahr trägt, muss für die Folgen einer Verspätung aufkommen, näheres unten, beim Verzug. - Gegenleistungs- (Preis-) gefahr: Wenn der Gläubiger die Preisgefahr trägt, muss er zahlen, auch wenn er die Leistung nicht erhält, näheres im Rahmen der Leistungsstörungen im gegenseitigen Vertrag. - vertiefend Coester-Waltjen, Jura 2006, 829 c) Insbesondere: Die Unmöglichkeit bei der Gattungs- und Geldschuld Stückschuld, Gattungsschuld, Geldschuld Verträge über eine Sache (Kauf, Miete, Schenkung) können sich auf eine bestimmte Sache oder eine beliebige Sache aus einer Gattung beziehen. Die Gegenleistung besteht meist in Geld. Vorüberlegung: Wenn sich der Vertrag auf eine bestimmte Sache bezieht, dann lässt sich die Unmöglichkeit bei Untergang dieser Sache leicht feststellen. Bei Gattungsschulden ist das nur dann einfach, wenn die gesamte Gattung untergeht. Meist gibt es aber noch Gegenstände aus der Gattung. Die Frage ist hier, wann der Schuldner wegen Unmöglichkeit von seiner Leistungspflicht frei wird. Stückschuld: Der Kaufvertrag bezieht sich auf eine bestimmte Sache (z.b. das Gemälde Sonnenblumen von van Gogh, der Gebrauchtwagen mit der Fahrgestellnr ).

6 27 - Folge: Der Schuldner muss nur diese Sache (keine Ersatzsache) übereignen und kann den Vertrag nur durch Übereignung dieser Sache erfüllen. - Str. ist allerdings, ob der Käufer beim Stückkauf bei Schlechterfüllung aus 439 einen Anspruch auf Nachlieferung einer anderen einwandfreien Sache hat, wenn wirtschaftlich gleichwertige Sachen vorhanden sind (z.b. mehrere ähnliche Gebrauchtwagen). BGH NJW 2006, 2839: entscheidend ist, ob die Parteien bei Vertragsschluss von einer solchen Ersetzbarkeit ausgegangen sind; Arg.: Der Wortlaut des 439 I differenziert nicht zwischen Stück und Gattungskauf. Da Art. 3 II der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie diese Unterscheidung ebenfalls nicht trifft, lässt sich das o.g. Ergebnis auch auf eine richtlinienkonforme Auslegung des 439 I stützen. - Vertiefend Bitter, ZIP 2007, 1881; Gruber, JZ 2005, 707; Roth, NJW 2006, 2953 ff. Gattungsschuld: Der Kaufvertrag bezieht sich auf mengenmäßig bestimmte Gegenstände aus einer bestimmten Gattung (z.b. Tomaten, Neuwagen der Marke Rolf GTI ). Die Bestimmung der Gattung obliegt den Parteien. Folge: - Der Schuldner muss einen Gegenstand (z.b. einen Neuwagen der Marke Rolf GTI ) bzw. mehrere Gegenstände (z.b. 5 Tomaten oder 10 Eier) aus der Gattung übereignen. - Der Verkäufer schuldet Sachen mittlerer Art und Güte ( 243 I, vgl. auch 360 HGB). Schlechterfüllung (mit der Folge der 434 ff.) also, wenn schlechtere Sachen (faule Tomaten, Eier minderer Handelsklasse, etc.) geliefert werden. Vorratsschuld: Sonderfall einer beschränkten Gattungsschuld. Geschuldet sind nicht Gegenstände aus der Gesamtgattung, sondern nur aus dem Vorrat des Händlers (Beispiel: Weinhändler verkauft 20 Flaschen Kangaroo Creek, Shiraz, Barossa Valley, Jahrgang 1998, aus seinem Vorrat er ist nicht verpflichtet, sich gegebenenfalls weitere Flaschen aus Australien zu besorgen). Geldschuld: - keine Gattungsschuld, denn sie geht nicht auf Verschaffung einer (Gattungs-)Sache, sondern auf Verschaffung eines unkörperlichen Vermögenswerts. - Erfüllt werden kann in aller Regel nicht nur durch Übereignung von Bargeld (= Übereignung von beweglichen Sachen gem. 929 ff.), sondern auch durch Verschaffung von Buchgeld (Überweisung, die Kartenzahlung ist nach hm Leistung erfüllungshalber). - Fremdwährungsschulden: 244 ermöglicht im Zweifel die Zahlung in Euro = Ersetzungsbefugnis. - Vertiefend Herresthal, ZGS 2007, 48.

7 28 Konkretisierung Gattungsschuld Konkretisierung Stückschuld Bedeutung: Die Gattungsschuld wird zur Stückschuld, wenn der Verkäufer alles seinerseits Erforderliche getan hat ( 243 II; beachte auch die Sondervorschrift des 300 II, dazu später beim Gläubigerverzug). Was das ist, hängt vom Leistungsort ab. - Leistungsort ( 269) = Ort, an dem die Leistungshandlung zu erbringen ist. - Unterscheide: Erfolgsort = Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt - Beide sind getrennt für jede einzelne vertragliche Pflicht zu ermitteln und können zusammen- oder auseinanderfallen. (Beispiel: Beim Versendungskauf besteht die Leistungshandlung in der Absendung, der Leistungserfolg in der Übergabe und Übereignung der Kaufsache). Entscheidend ist, ob eine Bring-, Hol- oder Schickschuld vorliegt. - Holschuld = Leistungs- und Erfolgsort liegen am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners, Beispiel: Käufer holt Sache beim Verkäufer ab. Konkretisierung erfolgt nach Aussonderung und Benachrichtigung des Käufers mit Ablauf einer angemessenen Abholfrist. - Bringschuld = Leistungs- und Erfolgsort liegen am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Gläubigers, Beispiel: Verkäufer bringt Sache dem Käufer nach Hause. Konkretisierung erfolgt, wenn der Verkäufer dem Käufer die Sache an dessen Wohn- bzw. Geschäftssitz anbietet (Ergänzungen hierzu später bei 293 ff.) - Schickschuld = Leistungs- und Erfolgsort fallen auseinander. Schuldner erbringt Leistungshandlung durch Übergabe an Transporteur, Erfolg tritt mit Ablieferung beim Gläubiger ein. Konkretisierung erfolgt mit Übergabe der Sache an den Transporteur. Wo ist der Leistungsort? Das Gesetz regelt die Frage in 269 in 3 Stufen (zur Sondervorschrift für Geldschulden, 270, sogleich): (1) Ist der Leistungsort vertraglich bestimmt? (2) Ergibt sich der Leistungsort aus gesetzlichen Sonderregeln (z.b. 697) oder den Umständen? (3) Leistungsort = Wohnsitz ( 269 I) bzw. gewerbliche Niederlassung ( 269 II) des Schuldners. 269 III enthält eine Vermutung gegen die Bringschuld (für die Schickschuld). Sonderregelung für die Geldschuld in 270: Geldschulden sind im Zweifel Schickschulden. Der Schuldner trägt im Zweifel die Verlustgefahr ( 270 I anders als bei der ge-

8 29 wöhnlichen Schickschuld, daher bezeichnet man Geldschulden oft als qualifizierte Schickschulden ), nicht aber die Verspätungsgefahr (zu diesen Begriffen sogleich). Kann die einmal erfolgte Konkretisierung wieder rückgängig gemacht werden? Nach h.m. nicht, allerdings kann der Gläubiger nach 242 gehindert sein, eine gleichwertige Ersatzsache zurückzuweisen, vertiefend (allerdings für Anfänger sehr komplex) Canaris, JuS 2007, 793 ff. Vertiefend zur Konkretisierung: Faust, ZGS 2004, 252, 257 Konsequenzen für die Unmöglichkeit Stückschuld: Unmöglichkeit (+), wenn der konkrete Gegenstand nicht mehr geleistet werden kann. Das gilt für objektive Unmöglichkeit (Beispiel: Kaufsache zerstört) wie für subjektive Unmöglichkeit (Beispiel: Kaufsache von Unbekanntem gestohlen). Gattungsschuld: Unmöglichkeit (+), wenn die gesamte Gattung untergeht - das kann vor allem bei kleinen Gattungen (auf der ganzen Welt gibt es 5 gleiche Ming- Vasen) oder Vorratsschulden (sämtliche Flaschen Kangaroo Creek des Weinhändlers T sind untergegangen) der Fall sein; - oder wenn Konkretisierung ( 243 II) eingetreten ist und die ausgesonderten Gegenstände untergegangen sind. Mit der Konkretisierung geht also die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über. Praktisch entscheidet hier also der Leistungsort über die Unmöglichkeit. Beispiel (BGH NJW 2003, 3341): K kauft bei Elektroversand E Camcorder. E sendet ihn ab, aber er kommt nie bei K an. E wird von der Leistungspflicht frei ( 275 I). Da es sich um einen Versendungskauf ( 447) handelt, geht auch die Gegenleistungsgefahr auf K über. Sofern K nicht Verbraucher ( 13) ist (vgl. 474 II), muss er trotzdem zahlen Pech für K!) Geldschuld: Unmöglichkeit ist ausgeschlossen ("Geld hat man zu haben"). Zwei mögliche Begründungen: - System der gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen: Das gesamte System der Zwangsvollstreckung wäre sinnlos, wenn sich der Schuldner darauf berufen könnte, dass er kein Geld hat. - Ebenso wie Gattungsschulden sind Geldschulden Beschaffungsschulden. Solanges auf der Welt noch Tomaten gibt, muss der Gemüsehändler, der Tomaten schuldet, vor Konkretisierung Tomaten auftreiben. Solange es auf der Welt noch Geld gibt, muss der Geldschuldner Geld auftreiben. Weiterführend Bernhard, JuS 2011, 9 ff.

9 30 d) Leistungsverweigerungsrechte ( 275 II, III) Hintergrund des 275 II Früher wurde die erhebliche Erschwerung der Leistungspflicht (Schulbeispiel: Ring auf Meeresgrund) als Fall der Unmöglichkeit angesehen ( praktische Unmöglichkeit). Es ist aber nicht sachgerecht, dem Schuldner immer die Möglichkeit der Leistung zu nehmen (vielleicht möchte er dennoch erfüllen) oder ihn immer von der Leistung zu befreien (vielleicht ist er nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses gerade verpflichtet, das Hindernis zu beheben). Lösung seit 2002: Einrede des Schuldners bei grobem Missverhältnis zwischen Leistungsinteresse des Gläubigers und Aufwand des Schuldners. 275 II ist rechtspolitisch umstritten (für das 2. Semester nicht zwingend, für Freunde juristischer Polemik aber sehr spannend der Schlagabtausch zwischen Picker, JZ 2003, 1035 ff. und Canaris, JZ 2004, 214 ff.), Kritik: Unbestimmtheit der in 275 II genannten Kriterien führt zu richterlicher Willkür, Schwelle für die Schuldbefreiung zu hoch. Kriterien des 275 II 3 Prüfungsschritte: (1) Bestimmung des Schuldneraufwands, (2) Bestimmung des Gläubigerinteresses, (3) Frage, ob grobes Missverhältnis" vorliegt. Aufwand des Schuldners: umfasst alle Kosten, die zur Leistungserbringung notwendig wären, rein objektiv zu bestimmen (Abgrenzung zu 313). - Beispiel im eingangs gegebenen Fall der an L weiterverkauften Flaschen: Aufwand = 40 pro Flasche - Der Aufwand kann auch in Zeitaufwand bestehen. Beispiel, BGH NJW 2005, 2852, 2855: Operation eines O-beinigen Dackels dem Verkäufer nicht zuzumuten, wenn Ausgang ungewiss und regelmäßige Kontrolluntersuchungen erforderlich. Gläubigerinteresse: umfasst Wert der Sache für den Gläubiger einschließlich möglicher Gewinne bzw. der Kosten für eine Ersatzbeschaffung. Affektionsinteressen sind zu berücksichtigen, aber nur schwer quantifizierbar. Im Beispielsfall hätte G die Flaschen an seine Gäste zu je 40 weiterverkauft, Gläubigerinteresse = 40. Bei der Gegenüberstellung muss sich ein grobes Missverhältnis ergeben (vgl. auch 439 III). Dieser Begriff bereitet Studenten (aber nicht nur ihnen) erhebliche Schwierigkeiten. - Es gibt keine eindeutigen Prozentangaben. - Vorschläge in der Literatur: (1) Der Verkäufer braucht bei nicht zu vertretendem Leistungshindernis nur höchstens den Kaufpreis einzusetzen (Huber, FS Schlechtriem, S. 545 ff.; Ackermann, JZ 2002, 383 f.); (2) grobes Missverhältnis = % des Gläubigerinteresses % wenn kein Vertretenmüssen, 150 % bei Vorsatz (Huber/Faust, Rz. 2/68).

10 31 - Dagegen: Diesen Vorschlägen fehlt die gesetzliche Grundlage und angesichts der Vielfalt aller denkbaren Fälle die Allgemeingültigkeit (h.m.; besonders nachdrücklich Picker: Die Leere des Rechts hat die Lehrer des Rechts auf den Plan gerufen. (... E)in solcher Jahrmarkt an dezisionistischen Quantifizierungsprogrammen [streift] das Komische.") - Jedenfalls muss die Leistungsbefreiung gem. 275 II eine seltene Ausnahme bleiben. - Im Beispielsfall: Aufwand = Interesse, kein grobes Missverhältnis. - Ebenso fällt das Ergebnis in allen Fällen der Inflation oder erheblichen Preissteigerung aus: Zwar steigt der Beschaffungsaufwand des Schuldners, ebenso aber das Leistungsinteresse des Gläubigers. In diesen Fällen kommt aber eine Störung der Geschäftsgrundlage ( 313) mit Möglichkeit der Vertragsanpassung in Betracht. Inhalt des Schuldverhältnisses: Frage, zu welchen Anstrengungen der Schuldner nach der Vereinbarung und den Umständen verpflichtet ist. Unterschied Gattungsschuld - Stückschuld: Gattungsschulden sind in der Regel Beschaffungsschulden. Vertretenmüssen ( 275 II 2) ist zu berücksichtigen. Wenn der Schuldner z.b. den Gegenstand selbst an einen Dritten übereignet, muss er größere Anstrengungen der Wiederbeschaffung unternehmen. Vertiefend: Bernhard, Jura 2006, 801 ff. 275 III betrifft höchstpersönliche Pflichten (Ausnahme, vgl. 267 I, Regel aber für den Dienstvertrag, 613, 1) Unterschied zu 275 III: Es geht nicht um den objektiven Aufwand des Schuldners, sondern um persönliche Unzumutbarkeit. Beispiele aus der Begründung des Regierungsentwurfs: Sängerin, deren Kind lebensgefährlich erkrankt ist; türkischer Arbeitnehmer, der in der Türkei die Todesstrafe droht, wenn er nicht zum Wehrdienst erscheint. Auch die Anwendung des 275 III muss eine extreme Ausnahme bleiben. Vertiefend: Scholl, Jura 2006, 283 ff. e) Rechtsfolgen (Überblick) Die Rechtsfolgen werden im Einzelnen noch im Zusammenhang mit den Schadensersatzansprüchen ( 280 ff.) und den Fragen des gegenseitigen Vertrags ( 323 ff.) behandelt, hier erfolgt daher nur ein Überblick. Primärleistungspflicht entfällt kraft Gesetzes im Fall des 275 I einredebehaftet im Fall der 275 II, III

11 32 Sekundärleistungspflichten 275 IV verweist auf 311a (für anfängliche Unmöglichkeit) und 280, (für nachträgliche Unmöglichkeit) Schadensersatz statt der Leistung bei Vertretenmüssen: - im Fall der nachträglichen Unmöglichkeit gem. 280 I, 283, das Vertretenmüssen bezieht sich auf Herbeiführen der Unmöglichkeit (zu beiden Vorschriften später mehr). Verweisung führt zu Schwierigkeit bei Anwendung des 280 I: Wie kann der Schuldner eine Pflicht verletzen, die gem. 275 I erloschen ist? - im Fall der anfänglichen Unmöglichkeit gem. 311a II, das Vertretenmüssen bezieht sich auf Kenntnis des Leistungshindernisses (lies 311a II 2). Das Vertretenmüssen wird vermutet, der Schuldner muss also seine fehlende Kenntnis nachweisen. Rechtsfolge: Haftung auf das positive Interesse (= Erfüllungsinteresse, erfasst insb. den entgangenen Gewinn; Kritik von Teilen der Literatur: Da der einzige Fehler des Schuldners in diesem Fall darin besteht, das Vertrauen seines Vertragspartners auf den Vertrag hervorgerufen zu haben, wäre eine Haftung auf das negative Interesse angemessen gewesen). Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes ( 284, 311a II) Verschuldensunabhängiger Anspruch auf Herausgabe des stellvertretenden commodums ( 285) Aufbauschema zum Schadensersatzanspruch aus 311a II: I. Haftungsbegründung 1. Bestehen eines Schuldverhältnisses a) Vertragsschluss b) keine Wirksamkeitshindernisse, anfängliche Unmöglichkeit ist kein Wirksamkeitshindernis, 311a I 2. Anfängliches Leistungshindernis gem. 275 I-III a) Leistungshindernis gem. 275 I-III b) Vorliegen bei Vertragsschluss 3. Keine Exkulpation gem. 311a II 2 II. Haftungsausfüllung: Haftung auf das Erfüllungsinteresse nach Maßgabe der 249 ff. Gegenleistungspflicht entfällt kraft Gesetzes im (Normal-)Fall des 326 I 1, bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden, 326 IV; zu 326 später mehr. Anders, wenn der Gläubiger für die Unmöglichkeit ganz oder überwiegend verantwortlich ist, sich im Gläubigerverzug befindet ( 326 II) oder aus anderen Gründen die Preisgefahr trägt.

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Fall 6a: Kommst du zu mir, bin ich nicht da Gieslinde (G) aus Potsdam bestellt telefonisch am 22. Mai 2006 bei Gemüsehändlerin Susanne (S) zwei Zentner Einkellerungskartoffeln zum Preis von 40. S soll

Mehr

2. Unmöglichkeit ( 275)

2. Unmöglichkeit ( 275) 21 2. Unmöglichkeit ( 275) Lit.: Looschelders, 23; Medicus/Lorenz, 36; Meier, Jura 2002, 118 ff., 187 ff. Übungsfall Bei seinem abendlichen Glas Wein in den Bacchus-Stuben trifft der Hotelier Gustav Garni

Mehr

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 A. Leistungsbefreiung ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts I. Befreiung von der Leistungspflicht ( 275) 2 1. Leistung ist unmöglich, 275 Abs. 1 2. Leistung darf

Mehr

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas 76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Lösung zu Fall 4. 1. Frage Anspruch des B gegen E auf Übergabe und Übereignung aus einem Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB

Lösung zu Fall 4. 1. Frage Anspruch des B gegen E auf Übergabe und Übereignung aus einem Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT SS 2013 PROF. DR. HANS-GEORG HERMANN LEOPOLD WENGER INSTITUT FÜR RECHTSGESCHICHTE ABT. BAYERISCHE UND DEUTSCHE RECHTSGESCHICHTE Lösung zu Fall 4 1. Frage

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 2 3 Was haben

Mehr

Anspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers aus 433 I 1 BGB?

Anspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers aus 433 I 1 BGB? Juristische Fakultät Konversatorium zum Grundkurs BGB IIa Sommersemester 2016 Materialien von Prof. Dr. Florian Bien Woche 3: Einführungsfälle zum Leistungsstörungsrecht - Gliederung A. Einführungsfall

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989

Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von 6.000.- gekauft hatte, an K zum Preis von 6.600.-. Kfz und Brief werden gegen Barzahlung

Mehr

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB - AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 2: Lösung A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von 10.000 aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch

Mehr

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen

Mehr

Schuldverhältnis. Leistungszeit

Schuldverhältnis. Leistungszeit Schuldverhältnis Begriff Schuldner und Gläubiger Hauptleistung (Ware und Preis) Nebenleistung (zb Montage, Aufklärung) Ziel- und Dauerschuldverhältnis Schuld und Haftung SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

D. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas

D. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas 48 Erfüllungsort bestimmt sich primär nach der Parteienvereinbarung ( 905) Mangels Vereinbarung aus Natur oder Zweck der Leistung Mangels einer solchen Bestimmbarkeit ist an dem Ort zu leisten, an dem

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB

12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB 12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB Die Erfüllung einer Verbindlichkeit kann nicht nur durch ein Verhalten des Schuldners, sondern auch durch ein Tun oder Unterlassen des Gläubigers gestört werden. Denn

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

SchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 07 Online-Archiv Seite 97-100 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 07 Online-Archiv Seite 97-100 Organ des BDS Aufsätze Grundlagen zum Verständnis schuldrechtlicher Verhältnisse Von Dr. L. H. Serwe (Fortsetzung aus Heft 6/85) Ist nur eine der beiden Leistungen von Anfang an unmöglich ( 306 BGB) oder unsittlich

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Leistungsstörungen II

Leistungsstörungen II Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen sschaden

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- aus 346 I, 323 I, 1. Alt., 348, 322, 320 I. Rücktrittsrecht 1.) Vertragliches Rücktrittsrecht

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Verzug. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud

Verzug. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud Verzug Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud Begriffe Schuldnerverzug - 918 Abs 1 ABGB wenn der Schuldner den Vertrag nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort und auf die bedungene Weise erfüllt Gläubigerverzug

Mehr

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Altgläubiger (A) (= Zedent) S hat trotz Abtretung gutgläubig an A geleistet Schuldner (S) Anspruch N gegen A aus 816 Abs. 2 BGB Neugläubiger

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Grundkurs BGB II. Einheit 1 Einführung, System und Struktur

Grundkurs BGB II. Einheit 1 Einführung, System und Struktur Universität Göttingen Wintersemester 2009/2010 Grundkurs BGB II Einheit 1 Einführung, System und Struktur Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M. Übersicht Teil A. Schuldrecht AT I. Recht der Leistungsstörungen

Mehr

Einführung in das Privatrecht. Leistungsstörungen

Einführung in das Privatrecht. Leistungsstörungen Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

3 Die Art und Weise der Leistung

3 Die Art und Weise der Leistung 3 Die Art und Weise der Leistung Weiterführende Literatur: Brox, Allgemeines Schuldrecht; Esser/Schmidt, Schuldrecht, Band I, Allgemeiner Teil, Teilband I und II; Fikentscher, Schuldrecht; Larenz, Lehrbuch

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte

Mehr

Schuldrecht Besonderer Teil II

Schuldrecht Besonderer Teil II Schuldrecht Besonderer Teil II - vertragliche Schuldverhältnisse - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, 10.15 11.45, ESA A freitags, 10.15 11.45, Phil B I. Anwendungsbereich

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Gesamtübersicht Leistungsstörung

Gesamtübersicht Leistungsstörung Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.

Mehr

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle Steuerberatung Unternehmer U engagiert für sein mittelständiges Unternehmen Steuerberater S der 50 Stunden im Betrieb des U arbeiten und dort die Steuerverhältnisse verbessern soll (ein Dienstvertrag,

Mehr

Das Schuldverhältnis (Entstehung)

Das Schuldverhältnis (Entstehung) Das Schuldverhältnis (Entstehung) durch Rechtsgeschäft kraft Gesetzes aufgrund einseitigen Rechtsgeschäfts Beispiel: Auslobung, 657 BGB aufgrund Vertrages Beispiel: 311 I BGB In Sonderfällen bei faktischen

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892

Mehr

Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB

Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB A. Ausgangsfall Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Schuldrecht AT, 20.05.2014. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Schuldrecht AT, 20.05.2014. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) Schuldrecht AT, 20.05.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) I. Allgemeiner Überblick 5: Leistungsstörungen Ein Schuldverhältnis kann ordnungsgemäß durch Erfüllung oder durch Erfüllungssurrogate

Mehr

H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben.

H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben. Anspruch H gegen B auf Schadensersatz H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben. I. Schuldverhältnis ( 280 I 1) (+) wirksamer Kaufvertrag zwischen

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB H 433 I 433 II 275 K 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB 421 I 2, 425 HGB F 611 U Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Der alte Schrank V kann gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 20.000 gemäß

Mehr

Hoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan:

Hoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Hoher Verbrauch Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Der neue Gepardo. Verbraucht auf 100 km außerorts (bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h) nur 6, 9 Liter.

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Markt- und Kundenbeziehungen

Markt- und Kundenbeziehungen Angebotserstellung Angebotserstellung Möglichkeiten der Finanzierung Kauf-, Service-, und Leasingverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Angebotserstellung 2 Angebot 3 Freizeichnungsklauseln Freizeichnungsklausel

Mehr

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen.

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Art.Nr. 00029 KAUFVERTRAG zwischen Privatleuten Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Bitte verwenden

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

8 Staatshaftungsrecht V

8 Staatshaftungsrecht V 8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 14: "Backup" (Abgrenzung Kaufvertrag/Werkvertrag/Werklieferungsvertrag, Mangelfolgeschäden beim Werkvertrag, Verjährung)

Mehr

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle

Mehr