Rechtsanwalt Dr. Lothar Hofmann

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtsanwalt Dr. Lothar Hofmann"

Transkript

1 Rechtsanwalt Dr. Lothar Hofmann A Wien, Johannesgasse 15 Tel Fax LH@hlaw.at 1. Juni 2002 VORTRAG anlässlich der Tagung der Deutsch-Nordischen Juristenvereinigung in Tallinn WORAUF IST BEI GRENZÜBERSCHREITENDEN VERTRÄGEN BESONDERS ZU ACHTEN? Einleitung Trotz Globalisierung sind Grenzen noch nicht auf der Strecke geblieben. Im Gegenteil, das Internet macht den Grenzübertritt zum Sekundenereignis. Damit werden die Rechtsregeln für grenzüberschreitende Transaktionen immer intensiver strapaziert. Hervor zu streichen ist, dass es bei grenzüberschreitenden Verträge nicht immer nur um komplexe Sachverhalte geht, sondern schon bei an sich einfachen Lieferbeziehungen grenzüberschreitende Aktivität Probleme der juristischen Erfassung schafft, die eine besondere Betrachtung erfordern. In der Regel können daher einfache Vertragskonstellationen als Beispielsfälle zugrunde gelegt werden. Bleiben wir, um an das Vorreferat anzuschließen, beim Kauf von Waren und betrachten als Beispielsfall den wenig exotischen Fall der Versendung juristischer Lehrbücher von Deutschland nach Österreich (ohne dass es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt). 1

2 I. Anwendbares materielles Recht 1. Zivilrecht ist nationales Recht Die erste Frage, die sich bei jedem grenzüberschreitenden Geschäft aufdrängt, ist die nach dem auf einen solchen Sachverhalt anwendbaren Recht. Zwar ist in den letzten Jahrzehnten anglo-amerikanischen Usancen folgend - eine Tendenz zu detaillierter expliziter vertraglicher Regelung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien feststellbar; ein Rückgriff auf allgemein akzeptierte Vertragsgrundsätze wird aber aus Effizienzgründen niemals verzichtbar und scheitert schon daran, dass Komplexität nicht unbedingt Vollständigkeit bewirkt. Macht man sich daran, das in der Sache anwendbare Recht zu ermitteln, stellt man bald fest, dass das grenzenlose Europa jedenfalls hier noch Zukunft ist. Denn selbst innerhalb der Europäischen Union steht eine umfassende Harmonisierung des Zivilrechts noch aus. Es gilt daher grundsätzlich nach wie vor: Zivilrecht ist nationales Recht 2. Vereinheitlichungen a) Konventionen Hingewiesen sei nur auf das im Vorreferat behandelte Wiener (UN) Kaufrecht, das zu einer Vereinheitlichung der rechtlichen Behandlung internationaler Warenkäufe beiträgt. Die durch das UN Kaufrecht geschaffenen Regelungen sind etwa in Österreich in das nationale Recht integriert. b) Internationale Standards Zu erwähnen sind im besonderen die INCOTERMS oder die Einheitliche Richtlinien der IHK für Bankgarantien, die grundsätzlich vereinbart werden müssen, aber auch als Gewohnheitsrecht oder Handelsbrauch zur Anwendung kommen können. 2

3 c) Auswirkungen EU Recht Verschiedenste wirtschaftlichrechtliche Vorgaben auf Ebene der Europäischen Union bewirken freilich eine vereinheitlichte Abwicklung von durch unser hochentwickeltes Rechtswesen komplexen Abläufen. Beispiele: - Wettbewerbsrecht Art 81 EGV Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen - Gruppenfreistellungsverordnungen (GVOs) Harmonisierungstendenz bei Vertragsgestaltung, weil Verträge nach diesen Vorgaben kartellrechtlich zulässig sind GVOs werden etwa in Österreich auch in das nationale Recht übernommen - Öffentliche Auftragsvergabe: RL die von der Mitgliedstaaten umzusetzen sind, verlangen ein transparentes, nicht diskriminierendes Vergabeverfahren. - jüngste Anpassungen im Gewährleistungsrecht 3. Rechtswahl a) Privatautonomie und deren Einschränkung Dem Grundsatz der Privatautonomie entspricht die einvernehmliche freie Wahl des anzuwendenden Rechts durch die Vertragsparteien. Das anzuwendende materielle Recht kann allerdings nicht uneingeschränkt gewählt werden. Es gibt viele Bereiche, in denen eine Rechtwahl nicht zulässig oder zumindest stark eingeschränkt ist. Selbst im Schuldrecht ist eine Rechtswahl nicht uneingeschränkt zulässig. Ob eine Rechtswahl zulässig ist, entscheidet sich nach dem anwendbaren internationalen Privatrecht. 3

4 b) Anwendungsbereich des EVÜ Das Europäische Vertragsrechtsübereinkommen (Römer Übereinkommen) in der Folge: EVÜ gibt für die Internationalen Privatrechte der Vertragsstaaten, soweit sie das Vertragsrecht betreffen, einen einheitlichen Standard vor. Diese Vorschriften gelten freilich nur im Anwendungsbereich des Übereinkommens (als Bestandteil des anzuwendenden nationalen Kollisionsrechts); ansonsten sind die weiteren Regelungen des individualstaatlichen internationalen Privatrechts zu beachten. Anwendbar ist das EVÜ nach seinem Art 1 Abs 1 auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten. Bestimmte Themen werden in Art 1 Abs 2 EVÜ vom Anwendungsbereich ausgenommen, darunter - Personenstand sowie grundsätzlich die Rechts- Geschäfts und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen - Schieds- und Gerichtsstandvereinbarungen - gesellschaftsrechtliche Fragen - organschaftliche und rechtsgeschäftliche Vertretung - Beweis und Verfahren Die Vorschrift dient weitgehend lediglich zur Klarstellung, weil das Übereinkommen ohnehin nur für das Vertragsrecht anwendbar ist. Die In Art 1 Abs 2 EVÜ aufgelisteten Ausnahmen zeigen Bereiche auf, in denen gegebenenfalls eine ganz andere Rechtsordnung zu beachten ist, als die sich aufgrund des EVÜ ergebende aber auch als die in der Sache explizit gewählte. c) Rechtswahl nach dem EVÜ Art 3 Abs 1 des EVÜ postuliert die freie Rechtswahl. Die Rechtswahl muss nicht notwendig ausdrücklich erfolgen. Sie muss sich aber mit hinreichender Sicherheit aus dem Vertrag oder aus den Umständen des Falles ergeben. Es steht den Parteien auch frei, die Rechtswahl nur für einen Teil des Vertrages zu treffen. Genauso muss es möglich sein, für verschiedene Teile eines Vertrages verschiedene Rechtsordnungen zu vereinbaren. 4

5 Zurückkommend auf unseren Eingangsfall, erscheint also etwa möglich für den Vertragsschluss deutsches Recht zu vereinbaren, sodass die deutschen Regelungen greifen, wann ein Vertrag vorliegt oder welche Möglichkeiten ein Erklärungsirrtum eröffnet. Gleichzeitig könnte österreichisches Recht für die Vertragsabwicklung festgesetzt werden, was Auswirkungen etwa auf Gewährleistung und Schadenersatz wegen Schlechterfüllung hätte. Mag dies auch im ersten Ansatz als die Lösung für manchen Gordischen Knoten erscheinen, ist doch bei näherer Betrachtung in den allermeisten Fällen von einer solchen Zersplitterung dringend abzuraten. Es ist oft schwierig genug, einen Vertrag nach einer Rechtsordnung auszulegen, mag es sich auch um eine vertraute Rechtsordnung handeln. Mehrere Rechtsordnungen simultan auf einen Sachverhalt anzuwenden birgt ein gehöriges Potenzial für Überraschungseffekte und widerspricht dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden Rechtsordnungen ja deutlich unterschiedlicher sein können als jene der Nachbarländer Deutschland und Österreich. Es ist eine immer wieder in der Praxis bestätigte Erfahrung, dass es sich empfiehlt, das Gericht nach einer diesem vertrauten Rechtsordnung entscheiden zu lassen. Dies kann der Kautelarjurist einerseits durch Rechts- aber auch durch Forenwahl unterstützen. Das Gericht unterstützt diese Empfehlung selbst durch die Tendenz, das IPR so zu interpretieren, das lokales Sachrecht zur Anwendung kommt. Möglich ist auch eine nachträgliche Rechtswahl, sogar noch im Prozess, und auch das sogar noch konkludent (Heiss in Czernich/Heiss, Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen, Rn 37 zu Art 3). 4. Das mangels Rechtswahl anwendbare Recht Das Internationale Privatrecht entscheidet überhaupt über das anwendbare Recht, wenn eine Rechtswahl nicht zulässig oder nicht erfolgt ist. a) nationales IPR Hinter der Bezeichnung internationales Privatrecht verbirgt sich grundsätzlich nationales Recht. 5

6 b) EVÜ Das EVÜ stellt vereinheitlichtes Internationales Privatrecht dar, das für die Vertragsstaaten in ausgewählten Bereichen einheitliche Anknüpfungspunkte vorsieht. Als Bestandteil des nationalen Rechts ersetzt es in seinem Anwendungsbereich wie das UN-Kaufrecht das ansonsten geltende IPR dieses Staates. So lautet 35 Abs 1 des österreichischen Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 BGBl 304/1978 idgf (IPRG) seit Übernahme des EVÜ in das nationale Recht: Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen. c) Bestimmung des anwendbaren IPR Wo das EVÜ aufgrund Verweisung in allen potenziell betroffenen IPR-Gesetzen - Anwendung findet, erübrigt sich eigentlich die Frage nach dem anwendbaren nationalen Internationalen Privatrecht. Ansonsten muss man sich zunächst einmal darüber klar werden, nach welchem IRP das in der Sache anzuwendende nationale materielle Recht zu bestimmen ist. Diese Frage hat eine nahe liegende, wenn vielleicht auch nicht so offensichtliche Antwort. Das mit einer Sache befasste Gericht oder Schiedsgericht geht von seinem lokalen IPR aus; wenn eine Rechtswahl vorliegt, dann beurteilt es zunächst nach seinem lokalen IPR, ob eine solche Rechtswahl zulässig ist - und ob diese Rechtswahl eine Rückverweisung ausschließt oder nicht. Die Wahl des Gerichtsstandes beeinflusst also zumindest außerhalb des EVÜ - nicht unwesentlich das anzuwendende materielle Recht. d) Anknüpfungspunkt für das Vertragsrecht Art 4 EVÜ enthält den Grundsatz, dass auf den Vertrag, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist; diese werden in jenem Staat vermutet, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des 6

7 Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw bei eine Gesellschaft sich die Hauptverwaltung oder die Niederlassung, die Leistung erbringt, befindet. Das ist bei der Buchlieferung aus Deutschland deutsches Recht. 5. Rück- und Weiterverweisung Auszugehen ist davon, dass das Internationale Privatrecht zum nationalen materiellen Recht gehört. Zu einer Rückverweisung kann es kommen, wenn ein internationales Privatrecht auf ein bestimmtes (anderes) nationales Recht verweist und sich dieser Verweis auf das materielle Recht inklusive der diesen zuzuordnenden Regeln des IPR bezieht. Dann kann es passieren, dass die Rechtsordnung, auf die verwiesen wird, wiederum auf die Ausgangsrechtsordnung zurückverweist. Also, nehmen wir einmal an: Das vom deutschen Buchlieferanten angerufene österreichische Gericht stellt nach österreichischem IPR fest, dass in der Sache deutsches Schuldrecht anwendbar sein soll; ein Blick in das deutsche IPR offenbart, dass dieses hinsichtlich des gegenständlichen Sachverhalts auf österreichisches Recht verweist. Dieser Vorgang ist theoretisch ad infinitum wiederholbar. Die Entscheidung des anwendbaren Rechts wäre vergleichbar der Antwort auf die Frage, wer war früher da, die Henne oder das Ei. (Freilich enthält das nationale IPR bisweilen eine Norm, die bei einmaliger Rückverweisung die Anwendung des eigenen Sachrechts vorschreibt; vgl 5 Abs 3 ö IPRG) Auch die Weiterverweisung einer gewählten Rechtsordnung kann unvorhergesehene Wirkungen zeitigen. Um derartige Effekte hintan zu halten, empfiehlt es sich, wenn man die internationalprivatrechtlichen Bestimmungen der Rechtsordnung, auf die verwiesen werden soll, nicht genau kennt, in der Rechtswahlklausel eine Ergänzung vorzusehen wie:... unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts oder 7

8 ... unter Ausschluss des Kollisionsrechts Wo das EVÜ gilt, genauer: bei Sachverhalten, auf die die Regelungen des EVÜ zur Anwendung kommen, ist ein solcher Zusatz entbehrlich, weil Art 15 EVÜ hinsichtlich des anzuwendenden Rechts das internationale Privatrecht ausdrücklich ausschließt. Die Rück- oder Weiterverweisung wird damit abgeschnitten. 6. Ordre public Nationales IPR lässt die Anwendung fremden Sachrechts in der Regel nur mit dem Vorbehalt zu, dass die anzuwendenden Regelungen des Sachrechtes, auf das verwiesen wird, nicht den Grundwertungen der eigenen Rechtsordnung zuwiderlaufen. Welche Vorschriften konkret diesem sogenannten negativen ordre public (Czernich in Czernich/Heiss, EVÜ, Rn 2 zu Art 16) widersprechen, entscheidet das in der Sache erkennende Gericht im Einzelfall. Greift der orde public, entsteht zunächst eine Rechtslücke, die etwa durch die entsprechende lex fori gefüllt werden kann (so 6 Abs 2 ö IPRG) Art 16 EVÜ schränkt ein: Die Anwendung einer Norm des nach diesem Übereinkommen bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn dies offensichtlich mit der öffentliche Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts unvereinbar ist. Tatsächlich entspricht die Restriktion dem allgemein verbreiteten Prinzip, dass vom ordre public sparsamst Gebrauch zu machen ist. Bei der inhaltlichen Festlegung des ordre public sind Verfassungsgrundsätze und in der Europäische Union Gemeinschaftsrecht bedeutsam. (Mänhardt/Posch, Internationales Privatrecht, 2. Auflage, 35 mwn; Czernich in Czernich/Heiss, EVÜ, Rn 3 zu Art 16). Dagegen ist der zwingende Charakter innerstaatlicher Normen grundsätzlich keine Schranke für die Anwendung ausländischen Rechts. Der ordre public wird relativ angewendet. Je stärker die Inlandsbeziehung, desto weniger wird eine Abweichung von den Wertungen des inländischen Rechts hingenommen. 8

9 Aus österreichischer Sicht verstoßen etwa Drittstaatenvorschriften gegen den ordre public, die eine entschädigungslose Enteignung von Angehörigen bestimmter Volksgruppen vorsehen, Zwang und List bei Vertragsschluss unbeachtlich lassen oder die Ausbeutung der wirtschaftlich schwächeren Partei zulassen. (Czernich in Czernich/Heiss, EVÜ, Rn 11 zu Art 16) Auch Art 81, 82 EGV werden als Bestandteil des österreichischen ordre public verstanden. 7. Eingriffsnormen Demgegenüber werden unter positivem ordre public nationalstaatliche Eingriffsnormen verstanden, in deren Anwendungsbereich eine Verweisung auf ausländisches Sachrecht von vornherein ausgeschlossen ist. Eingriffsnormen sind Vorschriften sozial- und wirtschaftspolitischer Natur, hinsichtlich der ein unabdingbares öffentliche Anwendungsinteresse der lex fori gegeben ist. Dazu zählen beispielsweise grundverkehrsrechtliche Vorschriften sowie Miet- und Arbeitnehmerschutzbestimmungen. (Mänhardt-Posch, Internationales Privatrecht, 2. Auflage, 36 mwn) Art 7 EVÜ sieht gegebenenfalls auch die Anwendung von fremden Eingriffsnormen vor. 8. Sicherungsgeschäfte Verbreitet ist im IPR der Grundsatz der Akzessorietät von Sicherungsgeschäften (vgl. 45 ö IPRG). Das EVÜ setzt diesen Grundsatz nicht um; hinsichtlich des Sicherungsgeschäftes führt es zu einer selbständigen Anknüpfung (Czernich in Czernich/Heiss, EVÜ, Rn 137 zu Art 4). Garantiert eine österreichische Bank die Zahlung des Kaufpreises für die Bücher, so richtet sich die Garantie nach österreichischem Recht. 9

10 Demgegenüber wird die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts als vertragliche Nebenabrede angesehen, sodass das auf den Kaufvertrag anzuwendende Recht gilt (Czernich in Czernich/Heiss, EVÜ, Rn 140 zu Art 4). Im Ausgangsfall unterliegt die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts daher deutschem Recht. Der Umstand, dass das deutsche Recht einen Eigentumsvorbehalt vorsieht, gewährleistet aber noch nicht dessen Durchsetzung. Diese hängt nämlich von der sachenrechtlichen Beurteilung des Eigentumsstatus ab. Die Versendung bringt es mit sich, dass sich der Lageort der Bücher verändert, im besonderen von Deutschland nach Österreich. Das lediglich auf das Vertragsrecht bezogene EVÜ gibt keine sachenrechtliche Zuordnung vor. Es ist daher das nationale IPR heranzuziehen. Nach österreichischem IPR ist für bewegliche Sachen der Lageort maßgeblich. An einem bisherigen Lageort erworbene Rechte werden nach Lageortsveränderung nach dem neuen Lageort beurteilt. ( 31 ö IPRG; Mänhardt/Posch, Internationales Privatrecht, 2. Auflage, 69 mwn) (Für deutsches besitzloses Sicherungseigentum würde der Eintritt der betroffenen Sache in das Gebiet der Republik Österreich Rechtsverlust bedeuten. (Mänhardt/Posch, Internationales Privatrecht, 2. Auflage, 70 mwn) II. Forum: 1. ordentliche Gerichtsbarkeit am Sitz den Beklagten/Vollstreckungsort Nach dem Gerichtsstand bestimmt sich das anzuwendende Prozessrecht. Ein einfaches nicht von vornherein zu verwerfendes Prinzip ist, dort zu klagen, wo voraussichtlich vollstreckt werden muss. Das erspart aufwendige Anerkennungsverfahren oder überhaupt Frustrationen und eventuell sogar die Kontaktierung von Haftpflichtversicherern - mangels Vollstreckbarkeit in dem Staat, in dem der Schuldner Vermögen hat. Grundsätzlich ermöglichen Prozessordnungen eine Klagseinbringung jedenfalls am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz des Beklagten. Es liegt auch nahe, dass dort 10

11 zu vollstrecken ist. Bloße Vermögensgerichtsstände sind seltener. (Der Vermögensgerichtsstand nach 99 der ö Jurisdiktionsnorm (JN) ist im Bereich des EuGVÜ ausdrücklich ausgeschlossen Art 3 EuGVÜ). Es kann aber auch sein, dass eine Klage im Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen nicht praktikabel ist oder zumindest nicht als vorteilhaft angesehen wird. Zu denken ist daran, dass eine Prozessordnung wie etwa die österreichische tatsächlich für die Anreise zum Prozessort, selbst wenn die Partei einvernommen werden soll, keinen Kostenersatz vorsieht, aber etwa auch der limitierter Kostenersatz für Zeugen (etwa durch die gesetzlich geförderte - Weigerung des Kostenbeamten, die Notwendigkeit der Anreise mittels Flugzeug anzuerkennen) oder überhaupt mangelnde Zwangsmittel, einen Zeugen aus dem Ausland zur Aussage vor dem erkennenden Gericht zu verhalten. Dazu kommen oft sprachliche Erleichterungen für jene Seite, der die Wahl offen steht (wenn auch prozesseinleitende Schriftsätze übersetzt werden müssen). 2. Schiedsverfahren Kurz hingewiesen werden soll auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines Schiedsgerichts. In Frage kommen institutionelle oder ad hoc Schiedsgerichte. Besonders zu beachten ist die aufgrund internationaler Abkommen gegebene weitreichende Möglichkeit der Vollstreckung von Schiedssprüchen. Für Schiedsgerichte gilt nur ein eingeschränktes Rechtskorsett, sowohl in prozessualer, als bisweilen auch in materiellrechtlicher Hinsicht (lex mercatoria). 3. EuGVÜ Überlegungen, in einem anderen als dem Vollstreckungsstaat zu klagen, werden gefördert durch Vollstreckungsübereinkommen. Im besonderen zu nennen ist das EuGVÜ. a) Anwendungsbereich Nach seinem Art 1 ist das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und 11

12 Handelssachen (EuGVÜ) anwendbar auf Zivil- und Handelssachen; nicht erfasst sind Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Innerhalb seines Anwendungsbereiches geht das EuGVÜ innerstaatlichem Recht vor b) Allgemeiner Gerichtsstand Grundsatz ist zunächst, dass jeder in seinem Wohnsitzstaat verklagt werden kann. c) Gerichtsstandvereinbarungen Art 17 EuGVÜ ist anwendbar, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat und ermöglicht Gerichtsstandvereinbarungen ohne Inlandsbeziehung; die Bestimmung sieht die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts oder jener Gerichte vor, die die Parteien vorsehen. Eine Gerichtsstandvereinbarung kann getroffen werden über eine bestehende Rechtsstreitigkeit oder über künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtstreitigkeiten. Nicht unter das EuGVÜ fällt die Vereinbarung des Gerichtes eines Drittstaates; die Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung richtet sich nach dem nationalen Prozessrecht dieses Drittstaates. Ein angerufenes derogiertes Gericht im Vertragsgebiet hat dies nach seinem nationalen Prozessrecht zu beurteilen; ebenso ist Art 17 EuGVÜ nicht anzuwenden, wenn zwei Parteien ohne Wohnsitz in einem Vertragsstaat einen Gerichtsstand (wenn auch in einem Vertragsstaat) vereinbaren. (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rn 6 f zu Art 17). d) Besonderer Gerichtsstand in Vertragsangelegenheiten Für Vertragsstreitigkeiten sieht das EuGVÜ aber auch einen Gerichtsstand am Erfüllungsort vor, also an jenem Ort, an dem erfüllt wurde oder erfüllt werden sollte (Art 2 EuGVÜ). 12

13 Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem materiellen Recht, das die angerufene Instanz nach dem bei ihr anwendbaren IPR (gegebenenfalls inhaltlich EVÜ) entscheidet. Für unsere Bücherversendung ergibt sich, dass der deutsche Lieferant mangels anderweitiger Vereinbarung - nur an seinem Sitz, der bei der Versendung von Waren auch als Erfüllungsort anzusehen ist, verklagt werden kann, also nur in Deutschland. Der Käufer kann jedenfalls an seinem Sitz in Österreich verklagt werden. Wo aber ist sein Erfüllungsort? Ein in Deutschland angerufenes Gericht entscheidet dies mangels anderweitiger Rechtswahl durch die Vertragsparteien nach deutschem IPR, das dem EVÜ entsprechen muss. Die charakteristische Leistung erbringt der Bücherlieferant, sodass deutsches Sachrecht auch auf die Zahlungspflicht des österreichischen Abnehmers anzuwenden ist. Es ist daher nach deutschem Recht zu beurteilen, wo Geldschulden zu erfüllen sind. Nach deutschem Recht sind Geldschulden am Sitz des Schuldners zu erfüllen, selbst wenn das Geld an den Gläubiger zu übersenden ist ( 270 BGB). Auch nach 905 des ö ABGB ist der Erfüllungsort für Geldschulden, die als Schickschulden bezeichnet werden, im Zweifel der Sitz des Schuldners. Der Abnehmer der Bücher könnte daher nur an seinem Sitz verklagt werden. Anders wäre der Erfüllungsort für die Geldschuld etwa nach dänischem oder schwedischem Recht zu bestimmen. Ist auf einen Sachverhalt dänisches oder schwedisches materielles Recht anzuwenden, so ist die Geldschuld am Sitz des Buchlieferanten zu zahlen. Nach dänischem oder schwedischem Recht käme man also zur Annahme eines weiteren Gerichtsstand, an dem der Abnehmer der Bücher geklagt werden könnte. Der Bücherlieferant könnte daher den Kunden wahlweise auch am eigenen Sitz in Deutschland klagen. Indes lässt sich gegenständlich ein Wahlgerichtsstand auch nach deutschem (und auch österreichischem) Recht begründen, wenn die Parteien nur nicht die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen haben und die Lehrbücher nicht für den persönlichen Gebrauch bestellt werden. Nach Art 57 UN-Kaufrecht ist die Kaufpreisschuld nämlich abweichend von 270 BGB bzw 905 ABGB - am Sitz des Verkäufers zu bezahlen. 13

14 III. Zuordnung von Vorschriften zum Prozessrecht oder materiellen Recht Die bisherigen Ausführungen zeigen, dass es in der Regel unverzichtbar ist, Überlegungen zum anwendbaren Recht und zum Gerichtsstand anzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Zuordnung von Materien zum Prozess- bzw materiellen Recht in verschiedenen Jurisdiktionen durchaus unterschiedlich gelöst werden kann. Einschneidende Konsequenzen einer solchen Zuordnung können sich etwa in bezug auf Verjährungsvorschriften ergeben. Diese werden beispielsweise nach dem Recht von New York als prozessuale Regelungen verstanden. Beweisvorschriften sind grundsätzlich Prozessrecht; Beweislastregeln werden aber bisweilen zum materiellen Recht gerechnet (Art 14 EVÜ). 14

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C Fachverband Hotellerie Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C Information, Stand 23.1.2013 Anwendbares Recht für Hotelbuchungen im Internet zwischen österreichischem Hotelier und ausländischem

Mehr

IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Anwendbares Erbrecht: Art. 25 I, 5 II EGBGB schwedisches Recht Schwedisches IPR knüpft entsprechend an, also keine Rückverweisung. Nach schwedischem

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 2 3 Was haben

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

D. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas

D. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas 48 Erfüllungsort bestimmt sich primär nach der Parteienvereinbarung ( 905) Mangels Vereinbarung aus Natur oder Zweck der Leistung Mangels einer solchen Bestimmbarkeit ist an dem Ort zu leisten, an dem

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten (Trabrennbahn) IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Herzlich Willkommen zur redmark Online-Schulung:

Herzlich Willkommen zur redmark Online-Schulung: Herzlich Willkommen zur redmark Online-Schulung: Standortverlagerung ins Ausland unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten mit Gerhard 9 f ¾ ¾n k ¾ ¾ Greiner, Rechtsanwalt und Mitautor von ¾ ¾ I ¾ f ½ f

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

1. Weniger Steuern zahlen

1. Weniger Steuern zahlen 1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Der Titel "EU-Erbrechtsverordnung" ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend:

Der Titel EU-Erbrechtsverordnung ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend: Rechtsanwalt u. Notar Dr. Ansgar Sander Expertentipp 6.1 01/2016 D3/D8-16 Rechtsanwälte - Notar Sander & Neumann-Kuhn Kranzer Str. 6/7 14199 Berlin Tel. 030 / 890 690 0 Fax 030 / 890 690 612 sander@sander-recht.de

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

AUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen

AUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (22.06) 9577/01 LIMITE JUJSTCIV 82 AUFZEICHNUNG des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Mitgliedstaat die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. EU-Richtlinie zur Mediation vom 28.02.2008 Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich 1. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN zur rechtlichen Problematik internationales Familienrecht - u.a. anwendbares Recht für geltend gemachte Ansprüche erstellt im Auftrag

Mehr

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)

Mehr

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht 2. Halbjahr 2010 Termin: 5. August 2010 Bearbeitungszeit: 5 Stunden Hilfsmittel:

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht?

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht? Vortrag zum Thema Zugang zum Recht oder Wie bekomme ich meinem Recht? Personalien Silke Brewig-Lange geboren in Karl-Marx-Stadt / Chemnitz Jura-Studium an der Universität Leipzig Einzelanwalt mit eigener

Mehr

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab. Leitsätze: 1. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. 2. Besondere

Mehr

Das typische Cross Border Leasing Geschäft lässt sich vereinfacht in folgenden Stufen denken:

Das typische Cross Border Leasing Geschäft lässt sich vereinfacht in folgenden Stufen denken: Das typische Cross Border Leasing Geschäft lässt sich vereinfacht in folgenden Stufen denken: 1) Die deutsche Kommune und ein so genannter Trust in den USA mit z.b. Briefkastenfirma auf den Cayman-Inseln

Mehr

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle: Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

IT-Dienstleister International 19. März 2009, IHK-Akademie München

IT-Dienstleister International 19. März 2009, IHK-Akademie München IT-Dienstleister International 19. März 2009, IHK-Akademie München Verträge gestalten - gewusst wie RA Wilfried Reiners, MBA Kanzlei Seit 20 Jahren Spezialkanzlei im IT Umfeld Agenda 1. Warum haben Verträgen

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Zusatzmodul Lagerverwaltung

Zusatzmodul Lagerverwaltung P.A.P.A. die kaufmännische Softwarelösung Zusatzmodul Inhalt Einleitung... 2 Definieren der Lager... 3 Zuteilen des Lagerorts... 3 Einzelartikel... 4 Drucken... 4 Zusammenfassung... 5 Es gelten ausschließlich

Mehr

Umsatzsteuer in der Praxis

Umsatzsteuer in der Praxis Rüdiger Weimann Umsatzsteuer in der Praxis Die wichtigsten Fragen und Fälle 10. Auflage München 2012 Aktualisierung zu Kapitel 65 (Stand: 4. Juli 2012) zu Kapitel 65.2 (Vorsicht bei Drittlandsfragen) g

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

UR ÜBERFÜHRUNG FÜHRT MAN FOLGENDE SCHRITTE DURCH. 24 Stunden / 365 Tage im Jahr EIN EINZIGER ANSPRECHPARTNER FÜR DEN GESAMTEN VORGANG

UR ÜBERFÜHRUNG FÜHRT MAN FOLGENDE SCHRITTE DURCH. 24 Stunden / 365 Tage im Jahr EIN EINZIGER ANSPRECHPARTNER FÜR DEN GESAMTEN VORGANG Grundsätzlich empfiehlt es sich, dass die Familienangehörigen Kontakt mit ihrem Heimatkonsulat aufnehmen, da dieses nicht nur mit den Gewohnheiten und Gebräuchen des Landes sondern auch mit allen den Rückführungsprozess

Mehr

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis -

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Kanzlei am Steinmarkt Dr. Andreas Stangl Rechtsanwalt Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Fachanwalt

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt 04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr.

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr. Seminar Internetrecht Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. ECommerce-Modelle 3. Vertragsschluss im Internet 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mehr