Fall 3: Lösung. Frage 1
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- Andreas Möller
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1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht II Sommersemester 2010 Fall 3: Lösung Frage 1 Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II V könnte gegen K einen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von aus 433 II haben. I. Anspruch entstanden? Für die Entstehung des Anspruch ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V erforderlich. Ein solcher liegt hier vor. Rechtshindernde Einwendungen sind nicht ersichtlich. II. Anspruch gem. 326 I 1 erloschen? In Betracht kommt ein Erlöschen des Anspruchs gemäß 326 I Gegenseitiger Vertrag Zunächst ist für die Anwendbarkeit der 320 ff ein gegenseitiger Vertrag erforderlich. Der Kaufvertrag zwischen K und V stellt einen gegenseitigen Vertrag dar, da die Hauptleistungspflichten von Käufer und Verkäufer zueinander im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehen. 2. Leistungsbefreiung gem. 275 I-III V müsste gemäß 275 I III von seiner Leistungspflicht frei geworden sein. Hier kommt tatsächliche Unmöglichkeit gemäß 275 I in Betracht, indem dem V das Tafelsilber gestohlen worden ist. Zwar ist das Tafelsilber auch nach dem Diebstahl noch existent; da der Täter nicht auffindbar ist, ist es dem Schuldner V aber tatsächlich unmöglich geworden, dieses dem K zu verschaffen. Es liegt daher ein Fall der nachträglichen, subjektiven Unmöglichkeit gem. 275 I vor. 1
2 3. Gegenseitigkeit der Ansprüche Der von V geltend gemachte Anspruch auf Kaufpreiszahlung müsste auch gerade Gegenleistung zu der gemäß 275 von ihm nicht zu erbringenden Leistung sein. Dies ist der Fall. Prüfungspunkt 3. ist erforderlich, da in einem an sich gegenseitigen Vertrag neben den Hauptleistungspflichten durchaus auch weitere Leistungspflichten vereinbart sein können, die nicht im Synallagma stehen. Das Erlöschen einer solchen Leistungspflicht gem. 275 wirkt sich dann nicht gem. 326 I 1 auf die Hauptleistungspflichten aus, da zu diesen kein Gegenseitigkeitsverhältnis besteht. Umgekehrt wird eine solche Leistungspflicht durch das Unmöglichwerden einer Hauptleistung grundsätzlich nicht berührt, da sie nicht Gegenleistung ist. (vgl. Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, 18.Aufl., Rn. 118 ff.) 4. Kein Übergang der Preisgefahr auf K Ein Erlöschen gem. 326 I 1 liegt jedoch nicht vor, wenn K gem. 326 II 1 ausnahmsweise die Preisgefahr zu tragen hat. a) Gem. 326 II 1 1.Alt Gemäß 326 II 1 1.Alt muss der Gläubiger der gem. 275 unmöglichen Leistung die Gegenleistung dennoch erbringen, wenn er für das Leistungshindernis zumindest weit überwiegend verantwortlich ist. Eine Verantwortlichkeit des K für den Diebstahl bei V ist hier aber nicht ersichtlich. b) Gem. 326 II 1 2.Alt Jedoch könnte sich K gem. 326 II 1 2.Alt zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungshindernisses im Annahmeverzug befunden haben. aa) Annahmeverzug des K bei Eintritt des Leistungshindernisses Der Annahmeverzug setzt gemäß 293 grundsätzlich voraus, dass der Schuldner die Leistung anbietet und der Gläubiger sie nicht annimmt. (i) Angebot des Schuldners (1) Gemäß 294 muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anbieten. Was hierfür konkret erforderlich ist, ergibt sich maßgeblich aus der Parteivereinbarung. Grundsätzlich muss der Schuldner die Leistung am rechten Ort, zur rechten Zeit, vollständig und in der richtigen Qualität derart anbieten, dass der Gläubiger nur noch zuzugreifen braucht. Das Erfordernis des tatsächlichen Angebots betrifft aber im wesentlichen nur Bringschulden und Schickschulden. Für den Fall einer Holschuld sind dagegen in 295 erleichterte Anforderungen vorgesehen. Vorliegend haben V und K auch eine Holschuld vereinbart, da Übergabe und Übereignung des Tafelsilbers beim Schuldner V erfolgen sollten. 2
3 (2) Gemäß 295 S.1 2.Alt genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere dieser die geschuldete Sache abzuholen hat. Hier haben V und K zwar eine Holschuld vereinbart, V hat dem K die Leistung aber weder wörtlich angeboten noch ihn im Sinne des 295 S.2 zur Abholung aufgefordert. Auch bei einer Bring- oder Schickschuld ist gem. 295 S.1 1.Alt ein wörtliches Angebot des Schuldners ausreichend, wenn ihm der Gläubiger erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. (3) Nach 296 S.1 ist das Angebot des Schuldners aber gänzlich entbehrlich, wenn für die Mitwirkungshandlung des Gläubigers eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und der Gläubiger die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt. Hier sollte K das Tafelsilber am abholen, ist zu dem Termin aber nicht erschienen. Damit war ein Angebot des V gemäß 296 S.1 entbehrlich. (ii) Nichtannahme Mit dem Nichterscheinen des K zum vereinbarten Abholtermin ist auch die Nichtannahme der Leistung gegeben. Auf ein Verschulden des K kommt es nicht an! (iii) Annahmeverzug zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungshindernisses K war ab dem im Annahmeverzug. Der Diebstahl geschah am Damit fällt der Eintritt des Leistungshindernisses auch in den Zeitraum des Annahmeverzugs. bb) kein Vertretenmüssen des V bzgl. des Leistungshindernisses 326 II 1 2.Alt greift aber nur, wenn V das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat. Vgl. den Wortlaut: dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand. (i) Haftungsmaßstab Fraglich ist, welcher Haftungsmaßstab hier einschlägig ist. Grundsätzlich hat der Schuldner gem. 276 I 1 Vorsatz und jede (auch leichte!) Fahrlässigkeit zu vertreten. Für die Zeit, in der sich V im Annahmeverzug befand, ist aber die Haftungserleichterung des 300 I einschlägig, mit der Folge, dass V nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu vertreten hat. (ii) Verschulden Fraglich ist, ob dem V hinsichtlich des Diebstahls ein Verschulden vorgeworfen werden kann. 3
4 (1) (2) Eigenes Verschulden des V Zunächst kommt ein Eigenverschulden des V in Betracht. Ein solches könnte darin liegen, dass er das kostbare Tafelsilber nicht selbst überwacht hat, sondern die Überwachung seinem erst 16-jährigen Sohn aufgetragen hat. Jedoch kann ein Sorgfaltsverstoß hierin nicht gesehen werden, da ein 16-jähriger für eine derartige Aufgabe generell als geeignet anzusehen ist und der Sachverhalt in Bezug auf G keine Angaben enthält, die im konkreten Fall eine abweichende Beurteilung erfordern. Zurechnung fremden Verschuldens gem. 278 S.1 Möglicherweise muss V aber für ein Fremdverschulden einstehen. Insoweit könnte ihm das Verhalten des G gem. 278 S.1 zuzurechnen sein. Gem. 278 I 1 muss sich der Schuldner innerhalb bestehender Schuldverhältnisse im Verhältnis zum Gläubiger das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. (a) Schuldverhältnis Dementsprechend ist für die Anwendbarkeit des 278 zunächst ein wirksames Schuldverhältnis (auch: Sonderverbindung) zwischen V und K erforderlich. Ein solches liegt mit dem Kaufvertrag vor. (b) Zurechnungsperson Als gesetzlicher Vertreter kommt G nicht in Betracht. Er könnte aber Erfüllungsgehilfe des V sein. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verpflichtungen tätig wird. Dabei erstreckt die ganz herrschende Meinung den hier relevanten Pflichtenkreis über die konkreten Leistungspflichten ( 241 I) hinaus jedenfalls auch auf vertragsspezifische Schutzpflichten ( 241 II) des Schuldners. Aufgrund des Kaufvertrages war V gegenüber K verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die geschuldete Leistung, namentlich die Verschaffung von Eigentum und Besitz an dem Tafelsilber, nicht unmöglich wird. Hierzu gehört eine hinreichend sichere Aufbewahrung des Tafelsilbers. Indem V ihn beauftragt hat, auf das Tafelsilber Acht zu geben, ist G daher mit dem Willen des V bei der Erfüllung der diesem gegenüber K obliegenden Pflichten tätig geworden. Folglich ist G Erfüllungsgehilfe des V. (c) Verschulden des G Erforderlich ist weiterhin ein Verschulden des G. Ein solches könnte darin liegen, dass G aus Nachlässigkeit vergaß, das Tafelsilber wieder in den Safe einzuschließen. Zunächst müsste G aber überhaupt verschuldensfähig sein. Zweifel hieran könnten aufgrund dessen Minderjährigkeit bestehen. Gemäß 276 I 2 gelten für die Verschuldensfähigkeit innerhalb bestehender Schuldverhältnisse die entsprechenden deliktsrechtlichen Vorschriften der 827,
5 Gemäß 828 III ist insoweit entscheidend, ob G bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Diese Einsichtsfähigkeit ist bei einem 16-Jährigen im Allgemeinen und mangels abweichender Angaben im Sachverhalt auch im konkreten Fall bei G anzunehmen. Vereinzelt wird jedoch vertreten, dass es im Rahmen des 278 hinsichtlich der Verschuldensfähigkeit nicht auf den Gehilfen, sondern allein auf den Schuldner ankommt. Dieser Streit kann hier jedoch im Ergebnis dahinstehen, da der Schuldner V und der Gehilfe G gleichermaßen zurechnungsfähig sind. Als Begründung für die letztgenannte Ansicht wird angeführt, dass sich der Schuldner andernfalls durch Einsetzung eines unzurechnungsfähigen Gehilfen seiner Verantwortung entziehen könne. Demgegenüber lässt sich aber einwenden, dass der Wortlaut des 278 S.1 ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen bzw. des gesetzlichen Vertreters verlangt. Eine Korrektur zum Schutze des Gläubigers erscheint kaum erforderlich, da dem Schuldner, der sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen eines Verschuldensunfähigen bedient, in der Regel schon ein Eigenverschulden zur Last fallen wird (vgl. MüKo-Grundmann, 5.Aufl., 278, Rn. 49). Fahrlässig handelt gem. 276 II, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Zwar kommt die Nachlässigkeit des G durchaus als derartiger Sorgfaltsverstoß in Betracht. Zu beachten ist aber, dass das hier zugunsten des V einschlägige Haftungsprivileg des 300 I auch für dessen Erfüllungsgehilfen gilt. Dies folgt aus dem Wortlaut des 278 S.1, nach dem der Schuldner das Verschulden des gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten hat, wie eigenes Verschulden. Für ein Vertretenmüssen des V müsste dem G daher mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dazu müsste G die gebotene Sorgfalt aber in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben, indem er Umstände nicht beachtet hat, die unter den gegebenen Umständen jedem eingeleuchtet hätten. Dies kann vorliegend aber nicht angenommen werden, da die Lagerung des Tafelsilbers in der Wohnung grundlegenden Sorgfaltsanforderungen entspricht und mit einem Wohnungseinbruch unter normalen Bedingungen nicht jederzeit gerechnet werden muss. Zu beachten ist, dass im Rahmen des 276 II abweichend vom Strafrecht kein individueller Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist, der sich allein nach dem Wissen und den Fähigkeiten der konkret handelnden Person richtet, sondern der objektiv-abstrakte Sorgfaltsmaßstab des Verkehrskreises, dem der Schuldner zuzuordnen ist: Der Gläubiger darf vom Schuldner grundsätzlich diejenige Sorgfalt erwarten, die von einem gewissenhaften und besonnenen Angehörigen des in Betracht kommenden Verkehrskreises beachtet würde. Da der Gläubiger diese Sorgfalt auch dann erwarten darf, wenn sich der Schuldner bei der Erfüllung der Hilfe eines Dritten bedient, kommt es auch im Rahmen des 278 bei der Frage nach dem Verschulden der Hilfsperson nicht auf deren Sorgfaltsmaßstab, sondern auf den des Schuldners an. Im Grunde ist also zu Fragen, ob in Person des Schuldners ein Verschulden anzunehmen wäre, wenn dieser anstelle des Gehilfen gehandelt hätte. Auf diese Problematik muss 5
6 aber nur dann eingegangen werden, wenn sich die Unterschiede im Sorgfaltsmaßstab des Schuldners und des Gehilfen im Ergebnis auswirken. Hier liegt offensichtlich keine grobe Fahrlässigkeit vor, ob man sich nun am Sorgfaltsmaßstab des G oder an dem strengeren Maßstab des erwachsenen V orientiert (MüKo-Grundmann, 276, Rn. 55). Damit hat G nicht mindestens grob fahrlässig gehandelt. V hat das Leistungshindernis nicht gemäß 278 S.1 zu vertreten. cc) Zwischenergebnis Die Preisgefahr war im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungshindernisses gem. 326 II 1 2.Alt auf K übergegangen. Der Anspruch des V gegen K auf Bezahlung des Kaufpreises ist nicht gemäß 326 I 1 erloschen. III. Anspruch durchsetzbar Da rechtshemmende Einreden nicht ersichtlich sind, ist der Anspruch des V auch durchsetzbar. Ergebnis Frage 1: Der Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von aus 433 II steht dem V gegen K noch zu. 6
7 Frage 2 B. Anspruch des V gegen K auf Freistellung von gegenüber D angefallenen Verzugszinsen aus 280 I, II, 286 Freistellung bedeutet hier, dass der K die Zinsschuld des V bei D begleichen muss. Fraglich ist, ob V von K die Freistellung von gegenüber D angefallenen Verzugszinsen verlangen kann. V macht geltend, dass ein etwaiger Anspruch des D auf Verzugszinsen nur entstanden ist, weil K den Kaufpreis nicht rechtzeitig bezahlt hat. Daher könnten die Verzugszinsen als Verzögerungsschaden gemäß 280 I, II, 286 ersatzfähig sein. I. Anspruch entstanden 1. wirksames Schuldverhältnis Erforderlich ist zunächst, dass zwischen K und V ein wirksames Schuldverhältnis vorliegt. Ein solches ist mit dem Kaufvertrag gegeben. 2. Pflichtverletzung Als Pflichtverletzung im Sinne des 280 I 1 kommt hier die Nichtleistung des K in Betracht. Gem. 280 II müssen für den Ersatz des Verzögerungsschadens aber die besonderen Voraussetzungen des Schuldnerverzugs, 286, vorliegen. a) Fälliger und einredefreier Anspruch Für den Schuldnerverzug gem. 286 ist zunächst ein fälliger und einredefreier Anspruch erforderlich. V hat gegen K einen wirksamen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises von aus dem zwischen ihnen bestehenden Kaufvertrag, 433 II. Fraglich ist, ob dieser auch fällig geworden ist. Nach der Regel des 271 I werden Ansprüche in Ermangelung einer abweichenden Bestimmung sofort fällig. Hier hatten V und K Übergabe und Zahlung des Tafelsilbers am vereinbart. Dies stellt eine besondere Fälligkeitsabrede im Sinne des 271 I dar. Der Anspruch des V ist daher am fällig geworden. Einreden des K sind nicht ersichtlich. Der Anspruch ist daher auch einredefrei. Fortgeschrittene Bearbeiter könnten hier an die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß 320 I 1 denken. Demnach kann der Schuldner, der aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Insoweit könnte sich K hier darauf berufen, dass auch V seiner Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung des Tafelsil- 7
8 bers noch nicht nachgekommen ist. Zum einen hat K aber die Einrede nicht erhoben. Zum anderen gerät der Schuldner trotz tatbestandlichen Vorliegens der Einrede aus 320 I 1 dennoch in Schuldnerverzug, wenn er sich hinsichtlich der ihm gebührenden Gegenleistung im Annahmezug befindet, was hier seit dem der Fall ist (s.o.; vgl. MüKo-Grundmann, 286 Rn.23; Bamberger/Roth- Unberath, 2.Aufl., 286 Rn.13 u.v.m.) b) Mahnung Grundsätzlich setzt der Schuldnerverzug gem. 286 I 1 eine Mahnung des Gläubigers voraus. Eine Mahnung ist eine eindeutige und bestimmte Aufforderung an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. Hier ist eine derartige Aufforderung des V gegenüber K nicht ersichtlich. Eine Mahnung liegt daher nicht vor. Die Mahnung könnte aber gem. 286 II Nr.1 entbehrlich sein. Dafür müssten V und K für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt haben. V und K haben Übergabe und Zahlung am vereinbart. Dabei hat V gegenüber K deutlich gemacht, dass er das Geld zum Monatsende benötigt. Die Terminabrede ist daher dahingehend auszulegen, dass es den Parteien gerade auf eine Zahlung zu diesem Termin und nicht etwa lediglich auf eine Zahlung bei Abholung ankam. Eine kalendermäßige Bestimmung im Sinne des 286 II Nr.1 ist damit gegeben. Eine Mahnung des V war entbehrlich. c) Nichtleistung K hat die geschuldete Leistung am und auch in der Folgezeit nicht erbracht. d) Vertretenmüssen Gem. 286 IV ist für den Schuldnerverzug zudem erforderlich, dass der Schuldner die Nichtleistung zu vertreten hat. Hier ist über die Gründe der Nichtleistung des K nichts vorgetragen. Daher greift die in 286 IV enthaltene Beweislastregel, nach der das Vertretenmüssen des Schuldners widerlegbar vermutet wird. Die Beweislastumkehr folgt wie im Rahmen des 280 I 2 aus der negativen Formulierung der Voraussetzung: Der Schuldner kommt nicht in Verzug. Mithin ist gemäß der Vermutung des 286 IV ein Vertretenmüssen des K anzunehmen. e) Zwischenergebnis: K befand sich ab dem im Schuldnerverzug gem Eine Pflichtverletzung nach 280 II liegt vor. 3. Vertretenmüssen gem. 280 I 2 Hinsichtlich des Vertretenmüssens bzgl. der Pflichtverletzung gem. 280 I 2 ergeben sich gegenüber den Ausführungen zu 286 IV keine Unterschiede. 8
9 4. kausaler Verzögerungsschaden Dem V müsste durch die Nichtleistung des K auch ein kausaler Vermögensschaden entstanden sein. Ob ein solcher vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich der Vermögenslage des Gläubigers bei (unterstellter) Leistung im Zeitpunkt der Beendigung des Verzugs mit der hypothetischen Vermögenslage, die jetzt bestünde, wenn der Schuldner im Zeitpunkt des Verzugseintritts geleistet hätte. Hätte K am gezahlt, hätte V dem D das Darlehen termingerecht am zurückzahlen können. Soweit der V infolge der verspäteten Rückzahlung des Darlehens einem Anspruch des D auf Verzugszinsen ausgesetzt ist, ist ihm daher im Verhältnis zu K ein kausaler Verzögerungsschaden entstanden. Folglich ist zu klären, ob ein solcher Anspruch des D gegen V besteht. Da ein konkreter Schaden des D aus der verspäteten Rückzahlung des Darlehens nicht vorgetragen ist, kommt als Anspruchsgrundlage allein 288 I 1 in Betracht, der für den Schuldnerverzug hinsichtlich einer Geldschuld einen objektiven Mindestschaden normiert. Dies ist die zentrale Bedeutung des 288 I: Im Rahmen der 280 I, II, 286 muss der Gläubiger grundsätzlich einen konkreten Verzögerungsschaden nachweisen. Für Geldschulden setzt 288 dagegen einen festen Verzugszins als objektiven Mindestschaden fest, dessen Geltendmachung einen Schadens- und Kausalitätsnachweis nicht erfordert. Freilich bleibt es dem Geldgläubiger unbenommen, einen höheren, konkreten Verzögerungsschaden nachzuweisen und gem. 280 I, II, 286 geltend zu machen ( 288 IV) (vgl. z.b. Brox/Walker, allg.schr, 33.Aufl., 23, Rn. 32). Anspruch des D gegen V auf Verzugszinsen gem. 288 I 1 a) Geldschuld Die Anwendbarkeit des 288 setzt zunächst eine Geldschuld voraus. Eine solche liegt hier mit dem Anspruch des D gegen V auf Rückzahlung des Darlehens gem. 488 I 2 vor. b) Verzug gem. 286 Weiterhin müsste sich V gegenüber D mit der Darlehensrückzahlung gemäß 286 im Verzug befinden. aa) Fälliger und einredefreier Anspruch Dies erfordert zunächst, dass der Anspruch des D aus 488 I 2 fällig und einredefrei ist. Nach der Vereinbarung von D und V sollte die Darlehensrückzahlung am erfolgen. Damit liegt eine Fälligkeitsabrede gem. 271 I vor. Einreden sind nicht ersichtlich. Der Anspruch des D ist damit seit dem fällig und einredefrei. bb) Mahnung 9
10 Weiterhin ist für den Verzugseintritt gem. 286 I 1 grundsätzlich eine Mahnung erforderlich. Vorliegend ist eine Mahnung des D nicht ersichtlich. Die Mahnung könnte aber gem. 286 II Nr.1 entbehrlich sein. Dies ist der Fall, da D und V für die Rückzahlung des Darlehens mit dem eine kalendermäßige Zeit bestimmt haben. cc) Nichtleistung V hat die geschuldete Leistung am und auch später nicht erbracht. dd) Vertretenmüssen des V Fraglich ist, ob V die verspätete Rückzahlung zu vertreten hat. Dies ist aufgrund der Vermutung des 286 IV zu bejahen. Auf den Umstand, dass ihm, zumal aufgrund der ausbleibenden Kaufpreiszahlung des K, hinreichende finanzielle Mittel nicht zu Verfügung stehen, kann sich der V nicht berufen. Denn da Geld als Gut allgemein verfügbar ist, kann von jedem Schuldner erwartet werden, dass er die Geldschulden, die er auf sich nimmt, auch erfüllen kann. Daher führt das Nichtvorhandensein hinreichender Geldmittel beim Schuldner in Bezug auf seine Zahlungsverpflichtungen auch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des 275. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Grundsatz der unbeschränkten Vermögenshaftung, der unserem Privatrechtssystem maßgeblich zugrunde liegt. So wäre etwa die Insolvenzordnung überflüssig, wenn sich der insolvente Schuldner gegenüber den Gläubigern auf 275 berufen könnte. Es gilt daher der Merksatz: Geld hat man zu haben. (Brox/Walker, 9, Rn. 9) ee) Zwischenergebnis: Mithin befand sich V ab gegenüber D im Zahlungsverzug c) Schaden 288 I 2 sieht einen Verzugszinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ( 247) vor. Da sowohl V als auch D als Verbraucher auftreten, ist 288 II nicht einschlägig. Der Basiszinssatz beträgt seit dem ,32 %, womit sich ein Verzugszinssatz in Höhe von 8,32 % ergibt. Insoweit handelt es sich um einen gesetzlichen, objektiven Mindestschaden, den der Geldgläubiger ohne konkreten Schadens- und Kausalitätsnachweis geltend machen kann. 5. Zwischenergebnis Aufgrund der verspäteten Rückzahlung des Darlehens steht dem D gegen V ein Anspruch auf Verzugszinsen aus 288 I zu. Da V das Darlehen termingerecht hätte zurückzahlen können, wenn K rechtzeitig am geleistet 10
11 hätte, stellt dieser Zinsanspruch einen kausalen Verzögerungsschaden des V im Verhältnis zu K dar. Besteht der ersatzfähige Schaden in einer Schuld gegenüber einem Dritten, kann der Geschädigte gemäß des Grundsatzes der Naturalrestitution ( 249 I) vom Schädiger Freistellung von der Schuld verlangen. Folglich ist der Anspruch des V gegen K auf Freistellung von den Verzugszinsen gem. 280 I, II, 286 entstanden. Da auch K Geldschuldner ist, hätte V ebenso gut den objektiven Mindestschaden gem. 288 verlangen können. Dieser Anspruch wäre aber auf Zahlung an V und nicht auf Freistellung von den konkret gegenüber D angefallenen Verzugszinsen gerichtet. II. Anspruch erloschen Rechtsvernichtende Einwendungen gegen den Anspruch sind nicht ersichtlich. III. Anspruch durchsetzbar Auch kommen Einreden des K gegen den Anspruch nicht in Betracht. Ergebnis Frage 2: V kann von K gem. 280 I, II, 286 Freistellung von den seit dem gegenüber D angefallenen Verzugszinsen verlangen. Der Anspruch tritt neben den noch bestehenden Anspruch auf Kaufpreiszahlung (Frage 1). 11
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