Aufhebung von Verwaltungsakten durch den Sozialversicherungsträger

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1 durch den Sozialversicherungsträger Inhalt 1 Allgemeines Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte Rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte Zielsetzung Voraussetzungen Aufhebung für die Vergangenheit Aufhebung für die Zukunft Ermessen Verfahren Rückwirkende Sozialleistungen Zuständige Behörde Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte Sachlicher Geltungsbereich Voraussetzungen für die Aufhebung Zeitliche Befristung bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung Zeitpunkt der Aufhebung 15 3 Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte Rechtmäßige nicht begünstigende Verwaltungsakte Rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakte Zugelassener oder vorbehaltener Widerruf Nicht oder verspätet erfüllte Auflage Zweckverfehlung 19 4 mit Dauerwirkung Sachlicher Geltungsbereich 20 Seite 1 von 31

2 4.2 Voraussetzungen für die Aufhebung Zeitliche Befristung der Aufhebbarkeit Zeitpunkt der Aufhebung Änderung zugunsten des Betroffenen Verletzung einer Mitteilungspflicht Erzielung von Einkommen oder Vermögen Bösgläubigkeit Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Abschmelzen von Leistungen 27 5 Rücknahme und Widerruf im Vorverfahren Verzeichnis der Abbildungen Verzeichnis der Beispiele Verzeichnis der Tabellen Allgemeines Die Aufhebung eines Verwaltungsakts beseitigt seine Wirksamkeit (vgl. 39 Abs. 2 SGB X). Gleichzeitig wird damit die formelle Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit durchbrochen (vgl. 77 SGG). Damit hat der Sozialversicherungsträger auch nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die Möglichkeit, die Bindungswirkung zu beseitigen. Der Begriff Aufhebung ist dabei als Oberbegriff zu verstehen, der sowohl die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (vgl. 44, 45 SGB X) als auch den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte (vgl. 46, 47 SGB X) erfasst. Außerdem werden rechtmäßige oder rechtswidrige Verwaltungsakte mit Dauerwirkung aufgehoben, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse ändern (vgl. 48 SGB X; vgl. Abb. 1). Abb. 1: Aufhebung von Verwaltungsakten Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung (rechtmäßig oder rechtswidrig) nicht begünstigende Verwaltungsakte 44 SGB X begünstigende Verwaltungsakte 45 SGB X nicht begünstigende Verwaltungsakte 46 SGB X begünstigende Verwaltungsakte 47 SGB X nicht begünstigende Verwaltungsakte 48 SGB X begünstigende Verwaltungsakte 48 SGB X Seite 2 von 31

3 Bei der Anwendung der Aufhebungsvorschriften ist zu beachten, dass die Aufhebung von Amts wegen oder aufgrund eingeräumten Ermessens erfolgt. Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit oder mit Wirkung für die Zukunft. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt, zu dem der Aufhebungsbescheid bekannt gegeben wird. Vergangenheit und Zukunft sind ausgehend von diesem Zeitpunkt zu beurteilen. 1 2 Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte 2.1 Rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte Die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen und den Adressaten belastenden (nicht begünstigenden) Verwaltungsakts regelt 44 SGB X 2. Die Vorschrift ist anzuwenden, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewendet oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). 3 Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt wird jedoch dann nicht aufgehoben, wenn er auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme sowie die entsprechenden Zeitpunkte sind in 44 Abs. 1 und 2 SGB X geregelt; 44 Abs. 3 SGB X enthält eine Aussage zur Zuständigkeit für die Rücknahme; 44 Abs. 4 SGB X regelt die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen Zielsetzung 44 SGB X bezweckt die Herstellung der materiellen Gerechtigkeit. Der erstrebte Zustand wird hergestellt, indem der rechtswidrige Verwaltungsakt aufgehoben und ggf. gleichzeitig ein Bewilligungsbescheid oder Neufeststellungsbescheid erlassen 1 Die Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids ist der Zeitpunkt, der Zukunft und Vergangenheit trennt. 2 Das Sozialgesetzbuch enthält vorrangig zu berücksichtigende Spezialvorschriften (u. a.): 40 SGB II, 300 SGB VI, 160 SGB VII, 44 SGB XII 3 BSG, Urteil vom , B 9 VH 1/07 R Seite 3 von 31

4 wird. Die Aufhebung erfolgt unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt bereits formelle Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) erreicht hat oder nicht Voraussetzungen Die Rücknahme nach 44 SGB X setzt voraus, dass der Sozialversicherungsträger einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt erlassen hat, der rückschauend betrachtet bereits bei seinem Erlass (Zeitpunkt der Bekanntgabe) rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich durch falsche Rechtsanwendung des materiellen oder formellen Rechts 5 oder Subsumtion eines falschen oder unvollständigen Sachverhalts. Die Rücknahme dient der Herstellung des materiellen Rechts. Deshalb wird eine Korrektur nicht durchgeführt, wenn die Rechtswidrigkeit ausschließlich auf Formverstößen beruht. Das gilt auch bei einer unterlassenen Anhörung. Der Begriff des nicht begünstigenden Verwaltungsakts wird im Gesetz nicht definiert. Es wird lediglich beispielhaft aufgezählt, dass ein Verwaltungsakt nicht begünstigend ist, wenn deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (vgl. 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Begriff des nicht begünstigenden Verwaltungsakts erfasst alle Verwaltungsakte, die nicht ausschließlich begünstigend wirken. Dazu gehört sowohl der belastende Verwaltungsakt als auch der Verwaltungsakt, der weder begünstigend noch belastend wirkt. Außerdem ist in diesem Zusammenhang der Verwaltungsakt zu erwähnen, der sowohl begünstigend als auch belastend wirkt. Dieser Verwaltungsakt setzt unterschiedliche Rechtsfolgen für eine Person (Verwaltungsakt mit Doppelwirkung oder Mischwirkung) oder für mehrere Personen (Verwaltungsakt mit Drittwirkung). Beim Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist ausschließlich die Aufhebbarkeit des nicht begünstigenden Teils nach 44 SGB X zu beurteilen. Das ist aber nur möglich, wenn der Verwaltungsakt mehrere Rechtsfolgen setzt oder eine Rechtsfolge setzt, die teilbar ist. Wenn der Verwaltungsakt nur eine Rechtsfolge setzt, die nicht teilbar ist, kann seine Aufhebbarkeit nicht nach 44 SGB X beurteilt werden. 4 Die Aufhebung wird in den meisten Fällen vorkommen, nachdem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, da dem Sozialversicherungsträger vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit andere Korrekturmöglichkeiten zur Verfügung stehen. 5 BSG, Urteil vom , B 2 U 24/05 R Seite 4 von 31

5 Ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung kann darin bestehen, dass mehrere teils belastende, teils begünstigende Rechtsfolgen gesetzt werden (vgl. Bsp. 1). Bsp. 1: Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - mehrere Rechtsfolgen Eine Krankenkasse konnte eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und erstattet dem Versicherten die Kosten für die selbst beschaffte Leistung (vgl. 13 Abs. 3 SGB V). Gleichzeitig setzt der Sozialversicherungsträger die vom Versicherten zu tragende Kostenbeteiligung fest (vgl. 40 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Die Entscheidung über die Kostenerstattung ist ein begünstigender Verwaltungsakt; die Festsetzung der Kostenbeteiligung ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt. Die Krankenkasse hat einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung erlassen. Die Aufhebbarkeit der Entscheidung über die zu tragende Kostenbeteiligung ist (bei Rechtswidrigkeit) nach 44 SGB X zu beurteilen. Ein Verwaltungsakt kann auch dann Doppelwirkung haben, wenn er nur eine Rechtsfolge setzt. Die Entscheidung ist teilbar, wenn sich Belastung und Begünstigung voneinander trennen lassen (vgl. Bsp. 2). Bsp. 2: Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - teilbare Rechtsfolge Ein Versicherter beantragt bei der Krankenkasse die Erstattung von Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe (vgl. 38 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Die Krankenkasse entspricht dem Antrag nur teilweise und erstattet nur die Kosten in angemessener Höhe. Die Entscheidung über die Kostenerstattung ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der eine Rechtsfolge setzt. Die Rechtsfolge ist allerdings teilbar. Sie ist in dem Maße begünstigend, in dem die Kostenerstattung bewilligt wird. Sie ist in dem Maße belastend, in dem dem Antrag über die bewilligte Kostenerstattung hinaus nicht entsprochen wird. Die Aufhebbarkeit der Entscheidung, die Differenz zwischen der bewilligten Leistung und der beantragten Leistung nicht zu erstatten, ist (bei Rechtswidrigkeit) nach 44 SGB X zu beurteilen. Ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der nur eine Rechtsfolge setzt, kann auch unteilbar sein (vgl. Bsp. 3). Bsp. 3: Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - unteilbare Rechtsfolge Die Krankenkasse stellt fest, dass ein Versicherter Anspruch auf Versorgung mit einem bestimmten orthopädischen Hilfsmittel hat (vgl. 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Sie bewilligt die Übernahme der Kosten in Höhe des festgesetzten Festbetrags (vgl. 33 Abs. 2 Satz 1 SGB V), obwohl sich der Antrag des Versicherten auf Überlassung des Hilfsmittels richtete. Die Entscheidung ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der eine Rechtsfolge setzt, die nicht teilbar ist. Die Aufhebbarkeit der gesamten Entscheidung ist nicht nach 44 SGB X zu beurteilen. Seite 5 von 31

6 Beim Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist festzustellen, ob die Drittwirkung belastend oder begünstigend ist. Der begünstigende Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung kann zum Schutz des begünstigten Adressaten nicht nach 44 SGB X aufgehoben werden. 6 Der belastende Verwaltungsakt mit begünstigender Drittwirkung ist nach 44 SGB X aufhebbar, da die Begünstigung des Dritten lediglich eine reflexhafte Wirkung hat (vgl. Bsp. 4). Bsp. 4: Verwaltungsakt mit Drittwirkung Der Sozialversicherungsträger entscheidet über eine Abzweigung nach 48 SGB I. Er teilt sowohl dem Bezieher einer laufenden Geldleistung als auch dessen Ehegatten mit, dass ein Teil der Leistung in angemessener Höhe an den Ehegatten ausgezahlt wird, weil der Krankengeldbezieher seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Entscheidung belastet den Krankengeldbezieher und begünstigt einen Dritten (Ehegatte). Der gesamte Verwaltungsakt ist (bei Rechtswidrigkeit) nach 44 SGB X aufhebbar Aufhebung für die Vergangenheit Soweit wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt von Amts wegen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (vgl. 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Damit wird die rechtswidrige Entscheidung von Anfang an beseitigt. Ein Ermessen steht dem Sozialversicherungsträger in diesem Zusammenhang nicht zu; er muss vielmehr aufheben, sobald er die Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung zur Kenntnis nimmt. Eine Sonderregelung mit einem abweichenden Zeitpunkt enthält 330 Abs. 1 SGB III, wenn die Entscheidung auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist. In diesen Fällen ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder nach dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. 7 6 Besonderheiten gelten für die Aufhebung im Vorverfahren. 7 Gemeint ist die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts oder eines anderen obersten Bundesgerichts, das mit einer entscheidungserheblichen Vorfrage befasst ist (BSG, Urteil vom , B 11 AL 20/03 R). Seite 6 von 31

7 2.1.4 Aufhebung für die Zukunft In allen anderen Fällen muss der Sozialversicherungsträger seine Entscheidung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen (vgl. 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X) Ermessen Der Verwaltungsakt kann aufgrund einer Ermessensentscheidung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X). 8 Der Sozialversicherungsträger hat bei seiner Ermessensentscheidung eine Güterabwägung vorzunehmen und festzustellen, ob der materiellen Gerechtigkeit (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) oder der Rechtssicherheit (Bindungswirkung des Verwaltungsakts) der Vorrang einzuräumen ist. Eine allgemeine Verpflichtung, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte zu korrigieren, besteht nicht. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme. Dabei ist zu berücksichtigen, 2 ob ein Bedürfnis für eine vergangenheitsbezogene Aufhebung besteht, 3 welches Gewicht die Aufhebung für den Einzelnen hat, 4 welche öffentlich-rechtlichen Interessen der Aufhebung entgegenstehen, 5 wer die Ursache für die Rechtswidrigkeit gesetzt hat und 6 wie offenkundig der Fehler ist Verfahren Das Verfahren, die Aufhebbarkeit zu prüfen, kann jederzeit eingeleitet werden. Daran ist der Sozialversicherungsträger auch durch ein rechtskräftiges Urteil nicht gehindert. Die Initiative zur Prüfung kann vom Sozialversicherungsträger ausgehen, wenn entsprechende Erkenntnisse über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erlangt werden. Die Initiative kann auch vom Adressaten des Verwaltungsakts ausgehen. Ergibt sich im Rahmen eines Antrags nichts, was für die Unrichtigkeit des Verwaltungsakts spricht, kann sich der Sozialversicherungsträger ohne eine weitere 8 BSG, Urteil vom , B 6 KA 28/07 R Seite 7 von 31

8 Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen 9. Das gilt auch, wenn die neuen Gesichtspunkte oder Beweismittel für den Verwaltungsakt nicht erheblich waren Rückwirkende Sozialleistungen Bei einer Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (vgl. 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die Leistungsbegrenzung ist vom Sozialversicherungsträger von Amts wegen zu beachten; sie bedarf nicht der Einrede der Verjährung. Wenn der Sozialversicherungsträger den Verwaltungsakt von Amts wegen (nicht aufgrund eines Antrags) aufgehoben hat, wird die Frist von dem Zeitpunkt ausgehend berechnet, zu dem der Aufhebungsbescheid bekannt gegeben worden ist. Der rechnerische Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides ist der Beginn des Jahres, in dem der Verwaltungsakt aufgehoben wird (vgl. 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X; vgl. Abb. 2). Wenn der Verwaltungsakt aufgrund eines Antrags aufgehoben wird, tritt der Antrag an die Stelle der Rücknahme des Verwaltungsakts (vgl. 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X). Damit ist der Antragsteller geschützt, wenn sich die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers verzögert. Abb. 2: Rückwirkende Sozialleistungen 9 BSG, Urteil vom , 9/9a RV 18/86 10 Daraus ergeben sich weitere Rechtsschutzmöglichkeiten. Seite 8 von 31

9 2.1.8 Zuständige Behörde Das Verwaltungsverfahren, welches der Aufhebung des Verwaltungsakts vorangeht, wird von dem Sozialversicherungsträger durchgeführt, der den Verwaltungsakt erlassen hat. Sobald der aufzuhebende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ist die örtlich und sachlich zuständige Behörde für die Entscheidung über die Aufhebung zuständig (vgl. Bsp. 5). 11 Bsp. 5: Zuständigkeit Eine Krankenkasse hat im Auftrag des zuständigen Unfallversicherungsträgers über den Anspruch auf Verletztengeld entschieden und die Leistung ausgezahlt. Der Leistungsempfänger ist der Auffassung, der Sozialversicherungsträger habe entgegen seines Antrags das Verletztengeld in zu geringer Höhe festgesetzt. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Der belastende Teil ist von der Krankenkasse aufzuheben, solange ihre Entscheidung über den Anspruch auf Verletztengeld nicht unanfechtbar geworden ist. Sobald Unanfechtbarkeit eingetreten ist, ist der Unfallversicherungsträger für die Aufhebung zuständig. 2.2 Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte werden nach 45 SGB X aufgehoben. Betroffen sind Entscheidungen, die bereits im Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig sind 12. Ein Verwaltungsakt ist auch dann rechtswidrig, wenn die in dem Bescheid eingeräumte begünstigende Rechtsposition erst auf der Grundlage später zutage getretener Erkenntnisse bereits aus damaliger Sicht rechtsfehlerhaft war. Weitere Möglichkeiten ergeben sich in entsprechender Anwendung des 47 SGB X, obwohl diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur auf rechtmäßige Verwaltungsakte anwendbar ist. 47 SGB X ist auf rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte somit entsprechend anwendbar. Schließlich sind rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte nach 48 SGB X aufhebbar, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern. Der Sozialversicherungsträger hat bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten ein (öffentliches) Interesse an ihrer Beseitigung, weil der 11 Ob der entscheidende Sozialversicherungsträger die örtlich und sachlich zuständige Behörde ist, ist nach den Vorschriften des SGB V zu beurteilen. 12 BSG, Urteil vom , B 2 U 25/07 R Seite 9 von 31

10 Sozialversicherungsträger dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet ist. Der Adressat einer solchen Entscheidung wird dagegen an der ihn begünstigenden Entscheidung festhalten wollen, weil er Vertrauen in die Richtigkeit von Verwaltungsentscheidungen setzt. Das Kernstück des 45 SGB X regelt die Lösung dieser widerstreitenden Interessen zugunsten des Adressaten, wenn dessen Vertrauen schutzwürdig ist (vgl. Abb. 3). Abb. 3: Aufhebung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts Öffentliches Interesse an einer Rücknahme Spannungsverhältnis Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts Das öffentliche Interess überwiegt das Vertrauen des Begünstigten, wenn das Vertrauen nicht schutzwürdig ist. Güterabwägung Das Vertrauen des Begünstigten überwiegt das öffentliche Interesse, wenn es schutzwürdig ist. Schutzwürdige Tatbestände: Erbrachte Leistungen wurden verbraucht. Eine Vermögensdisposition wurde getroffen und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden Der Verwaltungsakt ist aufhebbar Entscheidung Der Verwaltungsakt ist nicht aufhebbar Soweit die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verwaltungsakts nach 45 SGB X vorliegen, erfolgt die Aufhebung aufgrund einer Ermessensentscheidung des Sozialversicherungsträgers. 13 Entscheidet sich der Sozialversicherungsträger für die Aufhebung des Verwaltungsakts, kann dieses in den meisten Fällen nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Dabei übt der Sozialversicherungsträger weiteres Ermessen dahin gehend aus, ob die Aufhebung vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides oder von einem späteren Zeitpunkt an erfolgt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entscheidet der Sozialversicherungsträger sodann, ob er den Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufheben will. Die Aufhebung des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit ist nur möglich, wenn sich der Begünstigte wegen eines unredlichen Verhaltens nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Eine Güterabwägung findet in diesen Fällen nicht statt Sachlicher Geltungsbereich Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte dürfen nur unter den Einschränkungen des 45 Abs. 2 bis 4 SGB X zurückgenommen werden (vgl. 45 Abs. 1 SGB X). Die Vorschrift ist sowohl bei unanfechtbaren Verwaltungsakten als 13 BSG, Urteil vom , B 8 AY 9/07 R Seite 10 von 31

11 auch bei noch nicht unanfechtbaren Verwaltungsakten anwendbar, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe rechtswidrig sind. 14 Nach der Legaldefinition aus 45 Abs. 1 SGB X handelt es sich um Verwaltungsakte, die ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründen oder bestätigen. Damit ist die Vorschrift nicht nur auf Bescheide über Sozialleistungen anwendbar, sondern erfasst alle Verwaltungsakte, die konstitutiv oder deklaratorisch Rechte zusprechen oder sonst in rechtlicher Hinsicht objektiv vorteilhaft sind. Für die Beurteilung ist auf den Inhalt der getroffenen Regelung abzustellen. Die mit der Regelung verbundenen Folgen sind unerheblich Voraussetzungen für die Aufhebung Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (vgl. 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (vgl. 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (vgl. 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB X), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat (vgl. 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. 16 Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem 14 BSG, Urteil vom , B 11a/7a AL 74/06 R 15 Begünstigende Verwaltungsakte können nachteilige Folgen haben. Die Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl. 8 SGB V) hat den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge; die Feststellung einer freiwilligen Mitgliedschaft (vgl. 188 SGB V) zieht die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen nach sich. 16 BSG, Urteil vom , B 11 AL 21/00 R mit weiteren Nachweisen Seite 11 von 31

12 Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff).. Bezugspunkt für das grob fahrlässige Nichtwissen ist schon nach dem Wortlaut des 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde. Allerdings können Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder im Bereich der Rechtsanwendung, auch wenn sie nicht Bezugspunkt des grob fahrlässigen Nichtwissens sind, Anhaltspunkt für den Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne Weiteres erkennbar sind. Der Vertrauensschutz des Begünstigten setzt dessen Kenntnis der Entscheidung des Sozialversicherungsträgers voraus. Dabei gehört es zu den Obliegenheiten des Beteiligten, Bescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Schutzwürdiges Vertrauen ist gegeben, wenn das Vertrauen des Begünstigten das öffentliche Interesse an der Beseitigung der rechtswidrigen Entscheidung überwiegt. Durch das Gesetz werden beispielhaft die Fälle des gutgläubigen Verbrauchs erbrachter Leistungen sowie bestimmte Vermögensdispositionen als schutzwürdiges Interesse genannt. Daneben sind andere Tatbestände denkbar, die zu einem schutzwürdigen Vertrauen führen. In jedem Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Bei erbrachten Leistungen, die der Sicherung der Lebensgrundlage dienen (z. B. Leistungen mit Entgeltersatzfunktion wie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld) kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie verbraucht wurden. Eine Aufhebung ist somit nur hinsichtlich der Leistungen möglich, die noch nicht ausgezahlt wurden. Die Berufung auf eine getroffene Vermögensdisposition setzt voraus, dass die Maßnahme im Vertrauen auf die Bestandskraft des erlassenen Verwaltungsakts getroffen wurde. Es dürfen nur die Handlungen berücksichtigt werden, die nach der Bekanntgabe des Verwaltungsakts ergriffen wurden. Dabei darf die Vermögensdisposition nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können (vgl. Bsp. 6). Bsp. 6: Vertrauensschutz aufgrund einer getroffenen Vermögensdisposition Eine Krankenkasse stellt fest, dass der Ehegatte eines Mitglieds familienversichert ist (vgl. 10 SGB V). Der familienversicherte Ehegatte kündigt daraufhin den Versicherungsvertrag mit einem Krankenversicherungsunternehmen (vgl. 5 Abs. 9 Satz 2 SGB V). Als sich herausstellt, dass die Entscheidung der Krankenkasse über die Familienversicherung rechtswidrig ist, lehnt das Versicherungsunternehmen den erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages ab. Da die Vermögensdisposition Seite 12 von 31

13 Kündigung der privaten Krankenversicherung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, genießt der begünstigte familienversicherte Ehegatte Vertrauensschutz. Die Entscheidung über die Familienversicherung kann nicht aufgehoben werden. Anmerkung: Für den Vertrauensschutz ist Voraussetzung, dass der familienversicherte Ehegatte nicht unredlich war und z. B. vorsätzlich oder grob fahrlässig vorhandenes Gesamteinkommen nicht angegeben hat. Der Vertrauensschutz ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Eine Aufhebung des Verwaltungsakts ist außerdem unter den Voraussetzungen des 48 SGB X möglich, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eintritt. Der Begünstigte genießt keinen Vertrauensschutz, wenn er sich im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsakts unredlich verhalten hat (vgl. 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Eine Güterabwägung findet nicht statt. Der Vertrauensschutz ist ausgeschlossen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Entscheidung gegeben, muss der Sozialversicherungsträger über die Aufhebung eine Ermessensentscheidung treffen. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch (vgl. 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Ermessen wird pflichtgemäß ausgeübt, wenn dabei der Zweck der Ermächtigung beachtet wird und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten werden (vgl. 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Bei der Begründung der Entscheidung muss der Sozialversicherungsträger erkennen lassen, dass er Ermessen ausgeübt hat und von welchen Gesichtspunkten er dabei ausgegangen ist (vgl. 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Dem Sozialversicherungsträger steht dabei frei, auf welche Umstände er abheben will. 17 Bei der Rückforderung einer Sozialleistung ist in 17 BSG, Urteil vom 11. Juni B 5 RJ 28/02 R- Seite 13 von 31

14 diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Rückforderung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Härte ausgeschlossen ist Zeitliche Befristung bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, auf den die Voraussetzungen der Aufhebbarkeit zutreffen, kann u. U. nur innerhalb bestimmter Fristen aufgehoben werden (vgl. 45 Abs. 3 SGB X; vgl. Abb. 4). Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder verändert. Die Fristen stellen von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfristen dar; dem Sozialversicherungsträger kann bei einem Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Fristen werden durch die Bekanntgabe des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ausgelöst. Abb. 4: Rücknahmefrist bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung Rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der nach 45 Abs. 2 SGB X aufhebbar ist Rücknehmbarkeit bis zum Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntgabe Rücknehmbarkeit unbefristet Rücknehmbarkeit bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe - Wiederaufnahmegründe nach 580 ZPO oder die Voraussetzungen nach 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X liegen nicht vor Wiederaufnahmegründe nach 580 ZPO liegen vor Voraussetzungen nach 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X liegen vor Die Regelfrist, innerhalb der ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufgehoben werden kann, beträgt zwei Jahre nach seiner Bekanntgabe (vgl. 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X; vgl. Bsp. 7). Bsp. 7: Regelfrist für die Aufhebbarkeit Eine Krankenkasse hat entschieden, dass eine Familienversicherung ohne Altersgrenze für ein behindertes Kind besteht. Der Verwaltungsakt wurde am 27. September 2008 bekannt gegeben. Anlässlich einer internen Revision wird festgestellt, dass es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, der mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden kann. Die Rücknahme ist nur bis zum 27. September 2010 innerhalb der Regelfrist (vgl. 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X) möglich. Nach dem Ablauf der Frist ist der Verwaltungsakt nicht mehr aufhebbar. 18 BSG, Urteil vom 21. März RAr 112/88- SozR Nr 2 Seite 14 von 31

15 Anmerkung: Der Verwaltungsakt kann aufgrund anderer Tatbestände (z. B. nach 48 SGB X bei einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen) zurückgenommen werden. Die Frist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit 19 nicht kannte (vgl. 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs 20 erlassen wurde (vgl. 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X). Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ist unbefristet möglich, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend 580 ZPO vorliegen (vgl. 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Eine Verurteilung ist bei den Wiederaufnahmegründen nach 580 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO nicht erforderlich Zeitpunkt der Aufhebung Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakts wird regelmäßig mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben (vgl. 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit ist nur in bestimmten (enumerativ geregelten) Fällen zulässig (vgl. Abb. 5). Die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit liegt ebenfalls im Ermessen des Sozialversicherungsträger. 19 Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). 20 Die Zulässigkeit eines Widerrufsvorbehalts richtet sich nach 32 SGB X. Seite 15 von 31

16 Abb. 5: Zeitpunkt der Aufhebung Rechtswidriger, begü nstigender Verwaltungsakt Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids Aufhebung mit Wirkung fü r die Zukunft; Regelfall Aufhebung mit Wirkung fü r die Vergangenheit; Ausnahmefall Die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit ist zulässig, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit 21 nicht kannte oder Wiederaufnahmegründe entsprechend 580 ZPO vorliegen (vgl. 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt ist innerhalb eines Jahres seit Kenntnisnahme der Tatsachen, die die Aufhebung rechtfertigen, aufzuheben. 22 Dazu gehören alle Tatsachen, die der Sozialversicherungsträger benötigt, um die Rechtswidrigkeit zu beurteilen und ggf. den Aufhebungsbescheid mit einem Rückforderungsbescheid (vgl. 50 SGB X) zu verbinden Der Begünstigte kannte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts über eine Entgeltersatzleistung (hier: Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers) zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht, wenn er wegen seines Einkommens und aufgrund entsprechender Hinweise im Bescheid wissen musste, dass der Bewilligungsbescheid zu seinen Gunsten falsch war (BSG, Urteil vom 11. Juni B 5 RJ 28/02 R-). 22 BSG, Urteil vom , B 13 R 23/07 R 23 BSG, Urteil vom 11. Juni B 5 RJ 28/02 R- Seite 16 von 31

17 Die Einjahresfrist beginnt mit Kenntnis des Aufhebungsgrunds. Hierzu gehört die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit der Aufhebbarkeit für die Vergangenheit ergibt. Dazu gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Der Umfang der Kenntnis der Tatsachen richtet sich nach dem Tatbestand der Aufhebungsnorm. Im Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts setzt diese voraus, dass die Behörde nicht nur Kenntnis der Tatsachen hat, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt, sondern auch sämtliche für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig kennt. Wird die Frist durch den Sozialversicherungsträger versäumt, bleibt die Aufhebung für die Zukunft möglich (vgl. Abb. 6). Abb. 6: Aufhebung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte Bekanntgabe eines rechtsw idrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nein ja Anderweitige Korrekturm öglichkeiten prüfen V ertrauen des Begünstigten überwiegt das öffentliche Interesse an einer Rücknahme ja nein ja Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ja Rücknahmefrist abgelaufen nein Bösgläubigkeit oder W iederaufnahm egründe liegen vor nein nein ja Aufhebung mit W irkung für die Zukunft ja J a hre sfrist s e it K e nn tn isn a hm e der Aufhebungstatbestände abgelaufen nein Aufhebung mit W irkung für die Vergangenheit 3 Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte Rechtmäßige Verwaltungsakte werden, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, widerrufen (vgl. 46, 47 SGB X). Über den Widerruf entscheidet die zuständige Behörde, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt unanfechtbar ist (vgl. 46 Abs. Seite 17 von 31

18 2, 47 Abs. 2 SGB X). Die Aufhebung ist nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig. Der Widerruf ist in das Ermessen der Sozialversicherungsträger gestellt. Der Belastete hat lediglich einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Der Widerrufsbescheid sowie der Bescheid, der einen Widerruf ablehnt, müssen die Ausübung von Ermessen erkennen lassen. 3.1 Rechtmäßige nicht begünstigende Verwaltungsakte Der Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts wird dem Sozialversicherungsträger ermöglicht, wenn sich seit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe die Verhältnisse geändert haben. Die Aufhebungsvorschrift ist auch dann anwendbar, wenn es sich nicht um eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen handelt. 24 Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann somit auch dann nach 46 SGB X aufgehoben werden, wenn sich eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ergibt, die nicht wesentlich ist. Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste. Die Aufhebung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn sich entgegenstehende Gründe (andere Gründe) aus dem Gesetz, aus Rechtsverordnungen oder aus Satzungen ergeben. 3.2 Rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakte Der Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, die abschließend geregelt sind (vgl. 47 SGB X) Zugelassener oder vorbehaltener Widerruf Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf widerrufen werden, soweit der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist (vgl. 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X). Der Widerruf ist durch Rechtsvorschrift zugelassen, wenn er sich der jeweiligen gesetzlichen Gesamtregelung entnehmen lässt. Aus der Rechtsnorm muss sich expressis verbis oder durch Auslegung ergeben, dass der Sozialversicherungsträger jederzeit die Möglichkeit haben soll, eine den Gegebenheiten entsprechende Regelung zu treffen und dem Begünstigten ein Vertrauensschutz insoweit nicht zusteht. 24 Wenn bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt, ist neben der Aufhebbarkeit nach 46 SGB X auch 48 SGB X zu prüfen. Seite 18 von 31

19 Der Widerruf ist auch zulässig, soweit er im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Dies setzt eine zulässige Nebenbestimmung (Widerrufsvorbehalt) im Verwaltungsakt voraus Nicht oder verspätet erfüllte Auflage Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (vgl. 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X). Die Auflage muss eine zulässige Nebenbestimmung darstellen Zweckverfehlung Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (vgl. 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X). Eine Rückforderung ist möglich, wenn die Geld- oder Sachleistung nicht für den im Verwaltungsakt bezeichneten Leistungsverwendungszweck verwendet wird mit Dauerwirkung Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind aufzuheben, wenn und soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (vgl. 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Betroffen sind sowohl von Anfang an rechtmäßige als auch von Anfang an rechtswidrige Verwaltungsakte. Die Vorschrift ist auch auf die zuerkannten Ansprüche anwendbar, die nachträglich kraft Gesetzes weggefallen oder zum Ruhen gekommen sind (vgl. Bsp. 8). 26 Bsp. 8: Aufhebung von Verwaltugsakten mit Dauerwirkung Die Krankenkasse hat mit Verwaltungsakt vom 15. März 2009 festgestellt, dass ein Versicherter aufgrund von Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. Februar 2009 einen Anspruch auf Krankengeld hat. Bei einer routinemäßigen Prüfung wird festgestellt, dass am 4. April 2010 unter Berücksichtigung von Vorerkrankungszeiten die Höchstanspruchsdauer (vgl. 48 SGB V) erreicht sein wird und der Anspruch auf Krankengeld zu diesem Zeitpunkt wegfällt. Der Verwaltungsakt vom 15. März BSG, Urteil vom , B 11 AL 63/00 R 26 Eine Rechtsposition im Sozialrecht bedarf grundsätzlich der Aufhebung durch die Behörde; eine Aufhebung ist nicht erforderlich, wenn die Regelung befristet ist oder unter einer auflösenden Bedingung steht. Seite 19 von 31

20 ist aufzuheben, weil in den rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. 4.1 Sachlicher Geltungsbereich 48 SGB X ist ausschließlich auf Verwaltungsakte mit Dauerwirkung anwendbar, die sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig erlassen sein können. Dabei handelt es sich um Entscheidungen, die sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpfen, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründen oder verändern (vgl. Tab. 1). Seite 20 von 31

21 Tab. 1: Verwaltungsakte mit Dauerwirkung Tatbestand Vormerkungsbescheid im Kontenklärungsverfahren eines Rentenversicherungsträgers 27 Feststellung der Schwerbehinderten-Eigenschaft 28 Feststellung eines unbefristeten Anspruchs auf Krankengeld Feststellung eines befristeten Anspruchs auf Krankengeld Feststellung eines Anspruchs auf Krankengeld für einen vergangenen Zeitraum Feststellen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI durch den Rentenversicherungsträger 29 Kürzungsbescheid über Pflegegeld 30 Feststellung von Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers Befreiung von der Versicherungspflicht Ablehnung eines Leistungsantrags Entziehung einer Leistung wegen fehlender Mitwirkung Feststellung des Wegfalls des Anspruchs auf Krankengeld wegen Erreichens der Höchtsbezugszeit Feststellung einer freiwilligen Mitgliedschaft Stundung von Beiträgen Nachberechnung von Beiträgen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ja/nein ja Ja ja ja nein ja ja ja ja nein nein nein ja ja nein 4.2 Voraussetzungen für die Aufhebung Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist aufhebbar, wenn nach seinem Erlass eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich aufgrund oder 27 BSG, Urteil vom , B 4 RA 36/02 R 28 BSG, Urteil vom , B 9 SB 4/02 R 29 BSG, Urteil vom , B 4 RA 27/03 R 30 BSG, Urteil vom , B 3 P 4/02 R Seite 21 von 31

22 Höhe der bewilligten Leistung auswirkt. 31 Ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nach dem für die jeweilige Leistung maßgeblichen materiellen Recht. Danach ist eine Änderung dann wesentlich, wenn die Änderung rechtserheblich ist und dazu führt, dass der Sozialversicherungsträger unter den objektiv gegebenen Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen 32. Dies setzt einen Vergleich der Verhältnisse voraus, die sowohl beim Erlass des Verwaltungsakts als auch zum Aufhebungszeitpunkt gegeben sind. Die wesentliche Änderung kann sowohl beim rechtmäßigen als auch beim rechtswidrigen Verwaltungsakt eintreten (vgl. Bsp. 9). Bsp. 9: Wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen Die Krankenkasse hat das Gesamteinkommen eines Kindes falsch beurteilt und rechtswidrig eine Familienversicherung festgestellt. Der Verwaltungsakt kann wegen Vertrauensschutzes nicht nach 45 SGB X aufgehoben werden. Der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist aufzuheben, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet (vgl. 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB V), weil sich damit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnissen ergibt Die tatsächlichen Verhältnisse ändern sich, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt ändert (vgl. Bsp. 10). Bsp. 10: Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Ein Versicherter befindet sich wegen einer Krankheit in vollstationärer Krankenhausbehandlung; die Krankenkasse hat einen entsprechenden Leistungsanspruch festgestellt (vgl. 39 SGB V). Die Krankheit ist seit dem 15. März 2010 nicht mehr behandlungsbedürftig; es ist ein so genannter Pflegefall eingetreten. Der Anspruch auf Krankenhausbehandlung ist damit weggefallen. Der entsprechende Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist aufzuheben, weil sich in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung ergeben hat. Die rechtlichen Verhältnisse ändern sich, wenn Gesetz oder Recht geändert werden und die Änderung den dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Lebenssachverhalt erfasst. Eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen liegt auch vor, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert (vgl. auch 48 Abs. 2 SGB X; vgl. Bsp. 11). 31 BSG, Urteil vom 5. Juni B 11 AL 70/02 R- 32 BSG, Urteil vom , 7 RAr 55/84 Seite 22 von 31

23 Bsp. 11: Änderung der rechtlichen Verhältnisse Ein freiwilliges Mitglied zahlt aufgrund eines bestandskräftigen Verwaltungsakts Beiträge nach einem Beitragssatz von 14,9 %. Die Satzung der Krankenkasse wird zum 1. Juli 2010 geändert und ein kassenindividueller Zusatzbeitrag eingeführt. Der entsprechende Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist aufzuheben, weil sich in den rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung ergeben hat. 4.3 Zeitliche Befristung der Aufhebbarkeit Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dürfen nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Bekanntgabe aufgehoben werden (vgl. 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X). Die Vorschrift des 48 Abs. 4 SGB X stellt eine sogenannte Rechtsfolgenverweisung dar, die die entsprechende Anwendung einer Norm vorsieht. Daraus ist nach überwiegend herrschender Auffassung abzuleiten, dass Verwaltungsakte mit Dauerwirkung nur innerhalb der 10-Jahres-Frist aufzuheben sind, unabhängig davon, ob die besonderen Voraussetzungen aus 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, 2 SGB X vorliegen. Die Aufhebung hat innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem der Sozialversicherungsträger Kenntnis von dem zur Aufhebung berechtigenden Tatbestand erlangt hat (vgl. 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 4 SGB X). Die fristgebundene Aufhebung betrifft nur Aufhebungen zum Nachteil des Betroffenen. Wenn die Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen zugunsten des Betroffenen erfolgt (vgl. 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X), ist der entsprechende Verwaltungsakt unbefristet aufhebbar (vgl. 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X). 4.4 Zeitpunkt der Aufhebung Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (vgl. 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X; vgl. Bsp. 12). Bsp. 12: Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft Die Krankenkasse zahlt aufgrund eines bestandskräftigen Verwaltungsakts unbefristet Krankengeld. Bei einer routinemäßigen Prüfung am 15. März 2010 wird festgestellt, dass der Höchstanspruch auf Krankengeld (vgl. 48 SGB V) am 2. Februar 2010 erreicht worden ist. Die Krankenkasse erlässt am 6. April 2010 einen Aufhebungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft (vgl. 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Krankengeld ist bis zum 6. April 2010 zu zahlen. Aufgrund abschließend aufgezählter Tatbestände soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden (vgl. 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Seite 23 von 31

24 Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (vgl. 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). 33 Damit wird in den Fällen ein früherer Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse fingiert, in denen rückwirkend eine Sozialleistung bewilligt wird, die bei "rechtzeitiger" Bewilligung die Gewährung einer anderen Sozialleistung ausgeschlossen hätte. Das eingeräumte Ermessen ( soll ) verpflichtet den Sozialversicherungsträger zur Aufhebung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an in den entsprechenden Fallgruppen. Nur in besonderen Fällen (die atypisch erscheinen) kann der Sozialversicherungsträger im Rahmen eingeräumten Ermessens ganz oder teilweise von einer rückwirkenden Aufhebung absehen. Ermessen hinsichtlich einer Aufhebung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an wird nicht ausgeübt, wenn Rechtsvorschriften aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches dieses vorsehen. 34 In diesen Fällen ist ein gebundener Verwaltungsakt zu erlassen Änderung zugunsten des Betroffenen Der Sozialversicherungsträger soll rückwirkend aufheben, wenn die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (vgl. 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Die Änderung erfolgt zugunsten des Betroffenen, wenn die neue Regelung ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt und damit über den früheren Verfügungssatz hinausgeht. Wenn in diesem Zusammenhang Sozialleistungen für die Vergangenheit zu erbringen sind, ist dabei die Verjährung der Sozialleistungen zu berücksichtigen (vgl. 45 SGB I). 35 Der Sozialversicherungsträger hat die Verjährung der Leistungsansprüche von Amts wegen zu beachten. Das gilt selbst dann, wenn die verspätete Neufeststellung der Sozialleistungen in den Verantwortungsbereich des Sozialversicherungsträgers fällt. Nur bei einer besonderen Pflichtverletzung durch den Sozialversicherungsträger kann die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich sein. 33 BSG, Urteil vom 5. Juni B 11 AL 70/02 R- 34 vgl. z. B. 330 SGB III 35 Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind (vgl. 45 Abs. 1 SGB I). Seite 24 von 31

25 4.4.2 Verletzung einer Mitteilungspflicht Der Sozialversicherungsträger soll rückwirkend aufheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (vgl. 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Eine entsprechende Mitteilungspflicht trifft den Bezieher von Sozialleistungen (vgl. 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Dieser hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich dem Sozialversicherungsträger mitzuteilen. Die Änderungsanzeige des Sozialleistungsberechtigten hat unverzüglich zu erfolgen. In Anlehnung an 121 Abs. 1 BGB sind relevante Tatbestände also ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) bekannt zu geben. Bekannt zu geben sind sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen in den Verhältnissen des Sozialleistungsberechtigten. Für den Betroffenen ist die Handhabung dann relativ einfach, wenn der Sozialversicherungsträger bereits nach entsprechenden Tatbeständen gefragt und somit sein rechtlich begründetes Interesse bekundet hat. Schwierigkeiten treten aber auf, wenn Änderungen eintreten, die vom Sozialleistungsberechtigten nicht als sozialrechtlich relevant beurteilt werden oder beurteilt werden können. Hier empfiehlt sich eine Beratung durch den Sozialversicherungsträger, die den Betroffenen zu einer sachgerechten Beurteilung befähigt Erzielung von Einkommen oder Vermögen Der Sozialversicherungsträger soll seine Entscheidung rückwirkend aufheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (vgl. 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Neben dem Antragsteller werden auch andere Person berücksichtigt, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den Leistungsanspruch rechtserheblich sind. 36 Die Regelung ist entsprechend anwendbar, wenn das erzielte Einkommen oder Vermögen zum Ruhen des Anspruchs führt. Auf ein Verschulden des Sozialleistungsberechtigten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 36 BSG, Urteile vom , SozR Nr 42 S 92, 5. Juni 2003, B 11 AL 70/02 R, , B 10 KG 5/09 R Seite 25 von 31

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