IFRS: Aktuelle Entwicklungen Nr. 01, Februar 2013
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- Katrin Albrecht
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1 Accounting News IFRS: Aktuelle Entwicklungen Nr. 01, Februar 2013 Inhalt Die KPMG Express Accounting News bieten Ihnen monatliche Informationen zu neuen österreichischen Gesetzen, Fachgutachten, die Rechnungslegung betreffend, weiters zu IFRS-Standards bzw. Exposure Drafts. Diskontierungszinssätze für Pensionsrückstellungen: Was sind High Quality Corporate Bonds? Der Diskontierungszinssatz für Pensionsverpflichtungen soll nach IAS 19 auf der Grundlage von sogenannten High Quality Corporate Bonds (HQCB) ermittelt werden. In der langjährigen Praxis hat sich die Auslegung etabliert, nach der HQCB mindestens ein Rating von AA (Standard & Poor s) oder Aa2 (Moody s Rating) aufweisen sollen. Seitdem Industrieunternehmen zunehmend von Herabstufungen ihrer Ratings betroffen sind, wird aktuell über eine Ausweitung auf Industrieanleihen mit einem niedrigeren Rating nachgedacht. In der Diskussion steht dabei insbesondere die Anwendung des aktuell nicht akzeptierten sogenannten 6-A- Approach, nach dem das Bondportfolio, das der Ermittlung der Diskontierungszinssätze zugrunde gelegt wird, neben AAA und AA auch A geratete Anleihen umfasst. Dadurch steigt der resultierende Diskontierungszinssatz. Angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus könnte durch die skizzierte Vorgehensweise einem weiteren Absinken des Diskontierungszinssatzes und der einhergehenden Erhöhung der Pensionsverpflichtungen gegengesteuert werden. Die Vorgehensweise und die einhergehende Änderung der langjährigen Auslegung ist jedoch aktuell in der Fachwelt stark umstritten. Das IFRS IC hat eine entsprechende Anfrage des IFRS-Fachausschusses des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) in seiner Novembersitzung diskutiert. Einerseits wird anerkannt, dass IAS 19 eben nicht explizit regelt, was genau unter HQCB zu verstehen ist, die Regelung des IAS 19 mithin auslegungsbedürftig ist, was eine Ermessensentscheidung erfordert. Andererseits wird auf die langjährige Praxis verwiesen und die Erwartung geäußert, dass das Verfahren der Zinssatzermittlung konstant gehalten werden sollte. Angesichts der andauernden Diskussion beim IFRS IC wird aktuell ein Abweichen von der etablierten Praxis und damit eine Ausweitung der Bondportfolien auf niedriger als AA bzw. Aa2 geratete Bonds in Industrie und Berufsstand mehrheitlich abgelehnt. Diesmal zu den Themen: Diskontierungszinssätze für Pensionsrückstellungen: Was sind High Quality Corporate Bonds? Änderung der neuen Konsolidierungsstandards für Investment Entities Entwurf zu Änderungen der IFRS im Rahmen der Annual Improvements Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen KPMG Berater. Herausgeber: KPMG Austria AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter KPMG Austria AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
2 Änderung der neuen Konsolidierungsstandards für Investment Entities Das IASB hat am 31. Oktober 2012 die Verlautbarung Investment Entities als Änderung zu IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27 veröffentlicht. Investment Entities nachfolgend Investmentgesellschaften werden in Zukunft von der Pflicht zur Konsolidierung der Gesellschaften, die sie beherrschen, befreit. Damit kommt der in IFRS 10 neu geschaffenen Begriffsdefinition für Investmentgesellschaften eine entscheidende Bedeutung hinsichtlich der Möglichkeit zu, die skizzierte Erleichterung zu nutzen. Die Kehrseiten sind zusätzliche Angabepflichten für Investmentgesellschaften. Hintergrund der Änderungen waren Nachfragen und Anregungen von Investmentgesellschaften und deren Abschlussadressaten im Rahmen des Projekts zur Neugestaltung von Konsolidierungsstandards. Vielfach wurde bemängelt, dass die pflichtgemäße Konsolidierung aller Tochtergesellschaften bei Investmentgesellschaften nicht zu nützlichen Informationen für die Investoren der Investmentgesellschaft führt. Gerade weil Investmentgesellschaften ihre Beteiligungsunternehmen in der Regel über den beizulegenden Zeitwert steuern, sei dies auch aus Sicht der Abschlussadressaten der sachgerechtere Abbildungsmaßstab im IFRS-Konzernabschluss. Das IASB hatte diese Anregungen aufgenommen und am 25. August 2011 hierzu einen Exposure Draft vorgelegt. Das Thema wurde nachfolgend in einer Reihe von Veranstaltungen diskutiert, bis am 31. Oktober 2012 die finalen Änderungen der IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27 veröffentlicht wurden. Investmentgesellschaften konsolidieren danach die von ihnen beherrschten Unternehmen nicht in ihrem IFRS-Konzernabschluss. Dabei ist diese Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen nicht als Wahlrecht zu verstehen. Statt einer Vollkonsolidierung bewerten sie die zu Investitionszwecken gehaltenen Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert und erfassen periodische Wertschwankungen im Ergebnis. Investmentgesellschaften Die skizzierte Ausnahme gilt nur für Investmentgesellschaften im Sinne des geänderten IFRS 10, die die folgenden drei Kriterien kumulativ erfüllen. Nach dieser Definition umfasst der Begriff Investmentgesellschaften Unternehmen, die a) Mittel (funds) von einem oder mehreren Investoren zu dem Zweck erhalten, für diese Investoren Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung (investment management services) zu erbringen b) sich gegenüber ihren Investoren verpflichten, dass ihr Unternehmenszweck allein in der Anlage der Mittel zum Zweck der Erwirtschaftung von Erträgen in Form von Wertsteigerungen oder Kapitalerträgen (Dividenden, Zinsen und Ähnlichem) oder beidem besteht c) den Erfolgsbeitrag ihrer Investments im Wesentlichen auf der Basis von beizulegenden Zeitwerten messen und beurteilen. In der Praxis werden die Kriterien in Abhängigkeit vom Einzelfall insbesondere von Private Equity-Unternehmen oder Venture Capital-Gesellschaften erfüllt. Gegebenenfalls können Investment-, Hedge- oder Immobilienfonds unter den Begriff der Investmentgesellschaft fallen. Um die Würdigung im Einzelfall zu erleichtern, sind in IFRS 10 zusätzlich nachfolgend skizzierte typische Eigenschaften aufgeführt, die auf die Qualifikation als Investmentgesellschaft hinweisen: Accounting News / Nr. 01, Februar
3 a) Die Gesellschaft hält mehr als ein Investment. b) Der Gesellschaft werden Vermögenswerte von mehr als einem Investor übertragen. c) Es sind Investoren beteiligt, die keine Related Parties der Gesellschaft sind. d) Die Anteilsrechte an der Investmentgesellschaft sind als Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Rechte (equity or similar interests) strukturiert. Liegen einzelne typische Eigenschaften (teilweise oder auch gänzlich) nicht vor, verhindert dies nicht zwangsläufig die Klassifizierung als Investmentgesellschaft. Es ergibt sich dann jedoch die Pflicht, im Anhang zu erläutern, weshalb von einer Investmentgesellschaft ausgegangen wird. Sowohl für die Kriterien als auch für die typischen Eigenschaften einer Investmentgesellschaft wurden zusätzliche umfassende Anwendungshinweise in IFRS 10, Appendix B, implementiert. Auswirkungen für die Konsolidierung und Beteiligungsbilanzierung Ist eine Muttergesellschaft eine Investmentgesellschaft im Sinne des geänderten IFRS 10, so konsolidiert sie weder ihre Tochtergesellschaften noch wendet sie IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse an, wenn sie beispielsweise eine Beteiligungsgesellschaft erwirbt. Stattdessen bilanziert sie ihre Investments in Tochtergesellschaften ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert (at fair value through profit or loss) nach IFRS 9 (oder gegebenenfalls nach IAS 39). Um als Investmentgesellschaft zu qualifizieren, müssen auch assoziierte Unternehmen und gemeinschaftlich beherrschte Unternehmen nach den Grundsätzen des IFRS 9 erfasst werden. Etwas anderes gilt, wenn eine Tochtergesellschaft der Investmentgesellschaft weitere Dienstleistungen (investment-related services, also zum Beispiel Beratungs-, Unterstützungs- oder Verwaltungsdienstleistungen) in Bezug auf die Investitionstätigkeiten der Investmentgesellschaft erbringt. Diese Tochtergesellschaften sind auch weiterhin zu konsolidieren. So ist IFRS 3 beispielsweise beim Erwerb eines solchen Unternehmens anzuwenden. Die Ausnahme von den Konsolidierungsgrundsätzen des IFRS 10 gilt ebenfalls nicht in einem Konzernabschluss einer der Investmentgesellschaft übergeordneten Muttergesellschaft, sofern es sich bei Letzterer nicht selbst um eine Investmentgesellschaft handelt. Ist die übergeordnete Muttergesellschaft selbst keine Investmentgesellschaft, muss sie die Tochterunternehmen der Investmentgesellschaft nach den Grundsätzen des IAS 27 gegebenenfalls voll konsolidieren. Disclosures und Inkrafttreten Für Investmentgesellschaften wurden Angabepflichten in den IFRS 12 aufgenommen, nach denen unter anderem anzugeben ist, welche wesentlichen Ermessensentscheidungen und Annahmen bei der Einschätzung eines Investmentgesellschaft-Status gesetzt wurden. welche Gründe dafür sprechen, dass es sich nach Eigeneinschätzung um eine Investmentgesellschaft handelt, wenn einige typische Eigenschaften nicht vorliegen. Darüber hinaus müssen Namen, Sitz und Anteilsquote der nicht konsolidierten Tochterunternehmen genannt sein. Ebenfalls erforderlich sind allgemein relevante Angaben wie zum Beispiel Beschränkungen der Töchter, Mittel zu transferieren, Verpflichtungen zur Unterstützung der Töchter, geleistete Accounting News / Nr. 01, Februar
4 Unterstützungen während des Geschäftsjahrs, diesbezügliche vertragliche Regelungen und Ähnliches. Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Jänner 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Implikationen und Ausblick Das IASB erwartet durch die Änderungen eine signifikante Verbesserung der Qualität der Abschlüsse in diesem Bereich, da die Änderungen die Transparenz und Vergleichbarkeit sowohl innerhalb einer Investmentgesellschaft als auch zwischen verschiedenen Investmentgesellschaften erhöhen. In der Tat führen die Änderungen zu einer Annäherung des externen Rechnungswesens an die Art und Weise, in der Investmentgesellschaften operieren. Betroffen sein dürften insbesondere Private Equity-Unternehmen sowie Fonds und Fonds-ähnliche Strukturen. Für diese ist festzustellen, ob sie der Definition einer Investmentgesellschaft entsprechen und die Ausnahmeregelungen somit für sie anwendbar sind. Die Änderungen haben keine Auswirkungen für einen dem Investmentgesellschaft-Bereich übergeordneten Konzernabschluss, sofern die Konzernmutter nicht selbst Investmentgesellschaft ist. Dies bedeutet allerdings in vielen Fällen, dass Kosteneinsparungen nicht eintreten dürften, weil eine Konsolidierung dennoch wenn auch auf höherer Ebene erforderlich bleibt. Entwurf zu Änderungen der IFRS im Rahmen der Annual Improvements Das IASB hat am 20. November 2012 den Entwurf ED/2012/2 Annual Improvements to IFRSs Cycle veröffentlicht. Gegenstand des jährlichen Verbesserungsprojekts sind nicht dringliche, aber dennoch notwendige Änderungen an bestehenden International Financial Reporting Standards (IFRS). Sie dienen im Wesentlichen der Beseitigung von Inkonsistenzen zwischen einzelnen Standards oder der Klarstellung einzelner Aspekte. Der vorliegende Entwurf sieht Klarstellungen zu vier Standards (IFRS 1, IFRS 3, IFRS 13 und IAS 40) vor. Die Klarstellungen im Einzelnen IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards soll in Bezug auf die Formulierung IFRS, die am Ende der ersten IFRS-Berichtsperiode gelten (effective IFRSs) klargestellt werden. Diese Formulierung in IFRS 1.7 ließ bislang Zweifel darüber zu, wie bei der Erstanwendung zu verfahren ist, wenn bereits ein neuer Standard vorliegt, der zwar noch nicht verpflichtend anzuwenden, dessen frühzeitige Anwendung jedoch zulässig ist. Nach dem Entwurf soll für diese Standards die Möglichkeit aber keine Pflicht der frühzeitigen Anwendung im Rahmen der IFRS- Erstanwendung bestehen. Für den Anwendungsbereich des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse soll der bisherige Wortlaut in Bezug auf Gründungen von Joint Ventures angepasst werden. Dabei wird der Wortlaut zum einen an die Begrifflichkeit des IFRS 11 angepasst, indem nunmehr die Gründung von Joint Arrangements (zuvor: Joint Ventures in der Begrifflichkeit des IAS 31) vom Anwendungsbereich des IFRS 3 ausgenommen werden soll. Zum anderen wird klargestellt, dass nur die Abbildung der Gründung eines Joint Arrangements im Abschluss der Joint Arrangements selbst aus dem Accounting News / Nr. 01, Februar
5 Anwendungsbereich des IFRS 3 ausgenommen sein soll. Für die in IFRS 13 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert definierte Ausnahme für die Bewertung einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten auf Nettobasis (sogenannte Portfolio Exception IFRS bzw. IFRS 13.52) soll klargestellt werden, dass diese Ausnahme für alle Arten von Verträgen im Anwendungsbereich des IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung (oder des IFRS 9) gilt und zwar unabhängig davon, ob es sich um finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten im Sinne des IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung handelt. Schließlich soll der Wortlaut des IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien hinsichtlich seines Anwendungsbereichs ergänzt werden, um klarzustellen, dass gegebenenfalls IAS 40 und IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse nebeneinander zur Beurteilung einer Transaktion heranzuziehen sind. Die Beurteilung, ob erworbene Anlageimmobilien ein Business im Sinne des IFRS 3 darstellen, richtet sich dabei ausschließlich nach IFRS 3. Die Regelungen des IAS 40 bleiben daneben anwendbar, um zu entscheiden, ob es sich um vom Eigentümer selbst genutzte Immobilien oder um Anlageimmobilien handelt. Die beiden Standards sollen sich also auch in Zukunft nicht ausschließen. Zeitliche und sachliche Auswirkungen Die Änderungen sollen für Berichtsjahre in Kraft treten, die am oder nach dem 1. Jänner 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung soll zugelassen werden. Dabei sollen die Änderungen von IFRS 3 und IFRS 13 retrospektiv anzuwenden sein, während die Änderungen des IAS 40 nur prospektiv auf Erwerbe von Anlageimmobilien anzuwenden sind, die ab dem Beginn der Periode stattfinden, in denen die Gesellschaft die Änderungen erstmals anwendet. Da es sich grundsätzlich nur um Verbesserungen und eine Verdeutlichung der Anforderungen der Standards handelt, dürfen sich die Auswirkungen auf die Rechnungslegung in Grenzen halten. Für die angesprochenen vereinzelten Zweifelsfragen bieten die Änderungen jedoch eine begrüßenswerte Klarstellung. Accounting News / Nr. 01, Februar
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