Die Ausbildung im Überblick

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1 Ausbildungsbeschreibung von Diplom-Musiktherapeut/Diplom-Musiktherapeutin (FH) vom Die Ausbildung im Überblick Ausbildungsinhalte Ausbildungsstätten Ausbildungs-/Lernorte Ausbildungssituation/-bedingungen Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Ausbildungsvergütung Ausbildungskosten Ausbildungsdauer Verlängerungen Ausbildungsform Ausbildungsaufbau Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Abschlussbezeichnung Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Schulische Vorbildung - rechtlich Berufliche Vorbildung - rechtlich Geschlecht Auswahlverfahren Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Perspektiven nach der Ausbildung Ausbildungsalternativen Ausbildungsalternativen (Liste) Interessen Arbeitsverhalten Fähigkeiten Kenntnisse und Fertigkeiten Gesetze/Regelungen Rückblick - Entwicklung der Ausbildung Neu Die Ausbildung im Überblick Der berufsqualifizierende Abschluss Diplom-Musiktherapeut/in (FH) setzt ein Studium an einer Fachhochschule voraus. Derzeit wird der Studiengang Musiktherapie nur in Heidelberg angeboten. Dort kann in diesem Fach auch ein Masterabschluss erworben werden. Musiktherapie kann man auch an Universitäten und Kunsthochschulen studieren, jedoch nur als Ergänzung zu einer anderen Hochschulausbildung bzw. als Aufbau- bzw. Zusatzstudium. Ausbildungsinhalte Grundlagenstudium Das Grundlagenstudium sieht Vorlesungen, Übungen und Praktika aus folgenden Studienbereichen vor: Musiktherapie: Methodik, Praxis, Geschichte, Fallanalyse, Recht/Ethik Psychologie/Medizin: Grundlagen, Klinische Psychologie, Neurologie, Psychopathologie, Musikpsychologie musikalische Ausbildung: Musiktheorie, Phänomenologie der Musik, Percussion, Klavier, Gitarre, Stimme Selbsterfahrung und Supervision praktische Ausbildung "am Patienten" Hauptstudium/Vertiefungsstudium Das Hauptstudium sieht u.a. vor: Vertiefung der Grundlagenfächer vertiefende Ausbildung in Anwendungsschwerpunkten der Musiktherapie: Psychiatrie, Schmerztherapie, Neurologische Rehabilitation, Coaching von Dialysepatienten, Kindertherapie

2 Praktika und Praxissemester In zwei Praxissemestern lernen die Studierenden musiktherapeutische Praxisfelder und die Aufgaben in künstlerischen und psychotherapeutischen Therapieeinrichtungen kennen. Musiktherapeutische Behandlungskonzepte werden analysiert und man wird angeleitet, Therapien unter Berücksichtigung der speziellen Problemlage des Patienten zu planen und durchzuführen. Teilweise müssen Praktika, die nicht in den Studiengang integriert sind, in der vorlesungsfreien Zeit oder vor Studienbeginn abgeleistet werden. Rechtsgrundlagen Studienordnungen der Hochschulen in Verbindung mit den hochschuleigenen Prüfungsordnungen Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter Rechtliche Regelungen. Arbeitsumgebung in der Ausbildung Studierende an Fachhochschulen nehmen an den für ihren Studiengang ausgewiesenen und an selbst ausgewählten Lehrveranstaltungen in den Hörsälen und Seminar- und Übungsräumen der Hochschule teil und studieren in den Fachbereichsräumen der Hochschule, in Bibliotheken und zu Hause. Während der Ausbildung im Praxissemester bzw. während der hochschulexternen Praktika und Projekte arbeiten sie in einer therapeutischen Praxis mit oder in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens, z.b. in Tagesstätten, Heimen und psychiatrischen oder psychosomatischen Kliniken. Ausbildungsstätten Fachhochschulen Welche Hochschulen im Einzelnen einen Fachhochschul-Studiengang für Musiktherapie anbieten, können Sie der Datenbank KURSNET entnehmen. Ausbildungs-/Lernorte Hörsäle, Seminarräume Übungsräume (z.b. Musikräume) Ausbildungssituation/-bedingungen Während des Fachhochschulstudiums besucht man Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen, Seminare und Übungen, lernt und studiert allein und in Arbeitsgruppen, nimmt an Musizier- und Therapiepraktika, Supervisionen und Selbsterfahrungsgruppen teil und arbeitet bei Projekten mit. Das Pensum wird überwiegend im Einzelstudium erarbeitet, zum Teil auch in selbstorganisierten Kleingruppen. Auch die praktische Therapieund Musikausbildung findet in Gruppen statt. Im Vergleich zur Schulzeit werden dabei höhere Anforderungen an die selbstständige Arbeitsorganisation gestellt. Es gibt aber in der Regel einen genau ausgeführten Studienplan der Fachhochschule, aus dem hervorgeht, in welchem Semester welche Pflichtveranstaltungen anstehen. Auch studienbegleitende Prüfungen nach dem Besuch einer Lehrveranstaltung sind üblich und ermöglichen, in jedem Semester den Studienfortschritt zu überprüfen. Während der praktischen Studiensemester setzt man das erworbene Wissen in einer sozial-, heilpädagogischen oder klinischen Einrichtung bzw. in einer Therapiepraxis um und nimmt an den begleitetenden Lehrveranstaltungen teil, die die Fachhochschule durchführt. Selbsterfahrung und Supervision sind auch in den Praxissemestern wesentlicher Bestandteil der Ausbildung. In der Regel sind die Studierenden selbst dafür zuständig, sich rechtzeitig eine Praktikumsstelle für die Praxissemester außerhalb der Hochschule zu beschaffen. Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Zum Studium gehört es, während der Vorlesungszeit regelmäßig an den Hochschullehrveranstaltungen teilzunehmen und sich zusätzlich wissenschaftliche Inhalte selbstständig zu erarbeiten - im Selbststudium während des Semesters und in den Semesterferien. Hochschulveranstaltungen finden auch in den Abendstunden statt. Studierende sollten mit Lehrveranstaltungen im Umfang von ca. 20 Semesterwochenstunden (SWS) rechnen. Etwa die gleiche Zeit ist dafür anzusetzen, die Veranstaltungen vor- und nachzubereiten. Generell werden in Diplom-, Magister- und Lehramtsstudiengängen zunehmend Leistungspunktsysteme eingeführt. Im European Credit Transfer System (ECTS) ist ein Semester auf 30 Leistungspunkte (Credit Points) ausgelegt. Jeder Credit Point entspricht einem geschätzten Arbeitsaufwand für das Präsenz- und Selbststudium von 30 Stunden. Pro Semester sollten Studierende also von mindestens 900 Arbeitsstunden ausgehen. Während bei der Zwischenprüfung bzw. dem Vordiplom und Magister- bzw. Diplomprüfungen mit einem erhöhten Zeitaufwand vor den Prüfungen zu rechnen ist, wird der Leistungsstand in modularisierten Studiengängen kontinuierlich kontrolliert. Da es immer wichtiger wird, während der vorlesungsfreien Zeit Praktika zu absolvieren, Auslandserfahrungen einzubringen oder Zusatzqualifikationen zu erlangen, kommen die Zeitaufwände hierfür noch zu den oben erwähnten Arbeitsstunden hinzu. Während der Praxissemester gilt die im Praktikumsbetrieb übliche tägliche Arbeitszeit. Ausbildungsvergütung Teilweise wird für die Tätigkeit im Praktikum eine Vergütung bezahlt. Allgemein geltende Regelungen hierfür gibt es nicht.

3 Ausbildungskosten Studienkosten Studiengebühren Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 26. Januar 2005 die bundesgesetzliche Garantie eines gebührenfreien Erststudiums für verfassungswidrig. Neben den privaten können nun auch öffentliche Hochschulen Studiengebühren verlangen. Je nach Bundesland muss man mit bis zu 500 Euro im Semester rechnen. Einen Überblick über die jeweiligen Studienbeiträge in den 16 Bundesländern bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung: Studiengebührenregelungen der Bundesländer In einzelnen Bundesländern fallen Kosten für "Langzeit-Studenten", für ein Zweitstudium oder nach Verbrauch eines festgesetzten Studienguthabens an. Einschreibungsgebühren und Semesterbeiträge (z.b. für die Arbeit des Studentenwerks und für die verfasste Studentenschaft) sind immer zu entrichten, ihre Höhe ist von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich. Nichtstaatliche Hochschulen können immer Studiengebühren erheben. Lebenshaltungskosten und Versicherungen Neben den Ausgaben, die unmittelbar mit dem Studium zusammenhängen, sind vor allem die Lebenshaltungskosten aufzubringen. Ihre Höhe ist unter anderem davon abhängig, ob ein eigener Haushalt geführt wird und in welcher Stadt sich die Hochschule befindet. Der finanzielle Aufwand für Lernmittel und Studienbedarf variiert je nach gewähltem Studienfach beträchtlich. Kommt eine Familienversicherung nicht infrage, weil Studierende über 25 Jahre alt sind oder zu viel verdienen, müssen auch Beiträge für eine studentische Krankenversicherung aufgebracht werden. Einen Überblick über die durchschnittlichen Ausgaben von Studierenden gibt die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks: Die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks Studienförderung Die finanziellen Belastungen durch ein Studium können erheblich sein. Damit ein Studium nicht an der sozialen und wirtschaftlichen Situation eines Studierwilligen scheitert, können Studierende finanziell gefördert werden. BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) Diese Ausbildungsförderung wird je zur Hälfte als zinsloses Darlehen und als Zuschuss gewährt. Auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung kann man sich einen Überblick über das Ausbildungsförderungsgesetz verschaffen, Regelungen, Beispiele und Gesetzestexte nachlesen, die nötigen Informationen über die Antragstellung und das zuständige Amt für Ausbildungsförderung ermitteln. Mit dem BAföG-Rechner kann man seinen individuellen Förderanspruch errechnen: Das neue BAföG Bildungskredit Ergänzend zum BAföG können Studierende in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen durch einen zeitlich befristeten, zinsgünstigen Kredit unterstützt werden. Das Einkommen und Vermögen der Studierenden und ihrer Eltern spielt dabei keine Rolle. Informationen finden Sie im Internet: Bildungskredit Stipendien Es gibt Stiftungen und Förderwerke, die Studierende unterstützen. Manche sind hochschul-, fachrichtungs- oder auch konfessionsgebunden, andere richten sich ausschließlich an bestimmte Zielgruppen. Informationen finden Sie im Internet: Stipendiendatenbank Studienkredite Die Bundesländer, die allgemeine Studiengebühren einführen, haben ihre Landesbanken dazu verpflichtet, Studiengebührenkredite anzubieten. Die entsprechenden Konditionen variieren, meist jedoch muss die Rückzahlung des Darlehens etwa ein oder zwei Jahre nach Studienende beginnen - unabhängig vom Einkommen. Einen Überblick über Studienkreditangebote bietet die Stiftung Warentest: Studienkredite Informationen Informationen und Unterlagen zum Thema Studienkosten und Finanzierungsmöglichkeiten bekommen Sie an allen Hochschulorten bei den lokalen Studentenwerken und bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung. Im Internet bietet das Deutsche Studentenwerk vielfältige Informationen an: Deutsches Studentenwerk Tipps und Infos zu "Leben und Wohnen - Studierende brauchen auch Geld" finden Sie in "Studien- & Berufswahl", hrsg. von der Bund-Länder- Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) sowie der Bundesagentur für Arbeit. Im Internet: Studien- und Berufswahl Ausbildungsdauer Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester (gemäß Rahmenprüfungsordnung der KMK), bei integrierten Praktika je nach Landesrecht auch 9 Semester. Absolventen und Absolventinnen des Prüfungsjahres 2003 schlossen im Studienbereich Musik und Musikwissenschaft tatsächlich durchschnittlich nach 8,0 Semestern ab. Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 4.2, Bildung und Kultur - Prüfungen an Hochschulen 2003 Verlängerungen Überschreiten der Regelstudienzeit Das Überschreiten von Regelstudienzeiten ist grundsätzlich möglich. Allerdings legen die Hochschulprüfungsordnungen Fristen für die Ablegung von Prüfungen fest, die die Studiendauer faktisch begrenzen. So müssen in bestimmten Bundesländern Langzeitstudierende, die die vorgegebenen Prüfungsfristen bzw. die Regelstudienzeit erheblich überschreiten, mit der Zwangsexmatrikulation rechnen. In anderen Bundesländern verfügen Studierende beispielsweise über Studienguthaben oder Studienkonten. Ist das Guthaben aufgebraucht bzw. das Konto leer, werden Gebühren unterschiedlicher Höhe fällig. Besondere Verlängerungsgründe/Beurlaubung Auslandssemester, Elternzeit oder Zeiten von Mutterschutz, längerer Krankheit oder des Wehr- und Ersatzdienstes können auf Antrag von der Anrechnung auf die Regelstudienzeit ausgenommen werden. Ausbildungsform Dieser Studiengang an einer Fachhochschule wird durch hochschuleigene Diplomstudien- und Diplomprüfungsordnungen geregelt. Letztere basieren auf den Hochschulgesetzen der Länder sowie auf dem Hochschulrahmengesetz (HRG). Generell bestehen derzeit, bedingt durch den

4 laufenden Hochschulreformprozess, unterschiedliche Organisationsstrukturen und Gliederungen nebeneinander. Manche Diplom-, Magisteroder Staatsexamensstudiengänge wurden modularisiert, andere sind weiterhin in die Abschnitte Grund- und Hauptstudium gegliedert. Unabhängig davon ist am Ende des Studiums eine Abschlussarbeit anzufertigen. Beide Studienabschnitte enthalten mehrwöchige Praxisphasen außerhalb der Fachhochschule. Durch Wahlpflichtfächer kann man sich beispielsweise auf ein bestimmtes Musikinstrument für die therapeutische Musizierpraxis spezialisieren. Vor der Aufnahme des Studiums ist ein berufliches Praktikum von z.b. sechs Wochen Dauer zu absolvieren. Die integrierten praktischen Studienphasen außerhalb der Hochschule umfassen je nach Fachhochschule ein Blockpraktikum von acht Wochen im Grundstudium und zwei Praxissemester im Hauptstudium oder jeweils ein Praxissemester im Grund- und Hauptstudium und zusätzlich zehn Praxiswochen nach dem vierten Semester. Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter Rechtliche Regelungen. Ausbildungsaufbau Studienplan-Beispiel Lehrveranstaltungen nach Semestern und Semesterwochenstunden (SWS) Studienfach Selbsterfahrung für Musiktherapeuten Recht Sozialpsychologie Entwicklungspsychologie Klinische Psychologie/Psychotherapie Persönlichkeitspsychologie/Psychologische Diagnostik Neurologie Psychopathologie Angewandte Satzlehre/Gehörbildung Hörpraktikum und Analyse Phänomenologie und Soziologie der Musik Musikalische Produktion und Realisation Therapeutische Musizierpraxis: Percussion Wahlpflichtfach Therapeutische Musizierpraxis: Klavier oder Gitarre Methodik der Musiktherapie Therapeutenverhalten Supervision Praxis der Musiktherapie Fallanalyse Musikpsychologie Stimmliche Ausdrucksformen

5 Geschichte der Musiktherapie Philosophie und Ethik der Musiktherapie Praxissemester Summe Informationen über die unterschiedliche Studienfachgliederung der einzelnen Hochschulen können der Datenbank KURSNET entnommen werden. Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Ausbildungsabschluss: Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Struktur und Inhalt der Prüfung sind in hochschuleigenen Prüfungsordnungen für den Studiengang Musiktherapie geregelt - auf Grundlage der von der Kultusminister- und der Hochschulrektorenkonferenz beschlossenen Muster-Rahmenordnung für Diplomprüfungen an Fachhochschulen bzw. der Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunkten und die Modularisierung von Studiengängen und auf Grundlage der Hochschulgesetze der Länder. Erforderliche Nachweise: Voraussetzung für den Erwerb des Hochschulgrades Diplom-Musiktherapeut/in (FH) ist eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung. Als Zulassungsvoraussetzung zur Diplomprüfung müssen dem Prüfungsamt der Fachhochschule folgende Nachweise vorgelegt werden: Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (Leistungsnachweise/Credit Points, Scheine) Nachweis, dass Praxissemester bzw. Praktika und Projektarbeiten außerhalb der Fachhochschule in vorgeschriebenem Umfang abgeleistet wurden Die Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule schreibt vor, welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Bei modularisierten oder international akkreditierten Studiengängen erfolgt die Bewertung der Studienleistungen zunehmend durch Leistungspunkte/Credit Points. Erforderliche Prüfungen: Vordiplom Das Grundstudium schließt mit dem Vordiplom ab. Vordiplomprüfungen finden in einem Prüfungsblock oder in zwei Blöcken statt. In modularisierten Studiengängen sind die Leistungsnachweise generell studienbegleitend zu erbringen. In der Regel sind 120 Leistungspunkte für das Vordiplom nachzuweisen. Die Vordiplomprüfung besteht aus mehreren mündlichen, schriftlichen und praktischen Fachprüfungen in den musiktheoretischen und medizinisch-psychologischen Grundlagenfächern, in musiktherapeutischer Praxis und in Musizierpraxis. Die Fachprüfungen werden in der Regel nicht zusammen zum Ende des Grundstudiums, sondern studienbegleitend abgelegt - jeweils zum Ende des Semesters, in dem die das Fach abschließende Lehrveranstaltung stattfand. Diplomprüfung Um den akademischen Abschluss Diplom zu erlangen, sind im Hauptstudium weitere Leistungsnachweise zu erbringen sowie eine Diplomarbeit anzufertigen. Blockprüfungen am Ende des Hauptstudiums finden innerhalb von vier Wochen statt. Die jeweiligen Hochschulprüfungsordnungen legen Art, Umfang, Zeitpunkt und Inhalt der Prüfungsfächer fest; Wahlmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Studienschwerpunkt. In modularisierten Studiengängen mit studienbegleitenden Leistungsnachweisen wird auf die Diplomprüfung in der Regel verzichtet. Prüfungsschwerpunkte sind musiktherapeutische bzw. musikalisch-künstlerische Praxisfächer. Die Diplomarbeit soll zeigen, dass man in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Fragestellung aus dem Bereich Musiktherapie selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Hierfür stehen in der Regel vier Monate zur Verfügung. Prüfungswiederholung Nicht bestandene Fachprüfungen können in der Regel zweimal wiederholt werden, die Diplomarbeit nur einmal. Prüfende Stelle/Prüfungsordnung Prüfungsberechtigt sind Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausgeübt haben. Ein Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden.

6 Abschlussbezeichnung Nach erfolgreich absolviertem Studium verleiht die Fachhochschule den Diplomgrad: Diplom-Musiktherapeut/Diplom-Musiktherapeutin (Fachhochschule) (Dipl.-Musiktherap. (FH)) Den Anhang zum Abschlusszeugnis bildet das in der Regel in englischer Sprache abgefasste Diploma Supplement. Es enthält unter anderem Informationen über Art und Qualifikationsniveau des Abschlusses, den Status der Hochschule, die den Abschluss verleiht, sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm, in dem der Abschluss erworben wurde (Zulassungsvoraussetzungen, Studienanforderungen, Studienverlauf u.a.). Hinweis: Diplomabschlüsse von Fachhochschulen sind Bachelorabschlüssen grundsätzlich gleichgestellt und verleihen dieselben Berechtigungen. Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Studiengänge an Fachhochschulen sind nicht bundesweit zulassungsbeschränkt. Die Hochschulen vergeben ihre Studienplätze selbst und legen dabei eigene Auswahlkriterien fest. Künstlerische Begabung ist für ein Musiktherapie-Studium unerlässlich. Für die Aufnahme in den Studiengang ist eine ein- bis zweitägige Eignungsprüfung erfolgreich zu absolvieren. Je nach Fachhochschule muss außerdem vor Studienbeginn ein mehrwöchiges Vorpraktikum abgeleistet worden sein. Generell ist für ein Fachhochschulstudium die Fachhochschulreife, die allgemeine oder die fachgebundene Hochschulreife vorgeschrieben. Zum Studium zugelassen werden kann, wer über die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung und eine EU-Staatsbürgerschaft verfügt oder eine andere Staatsangehörigkeit und mindestens die deutsche Fachhochschulreife besitzt. Studieninteressierte aus anderen Ländern ohne deutsche Fachhochschulreife müssen sich für alle Fächer immer bei der jeweiligen Hochschule bewerben. Für die Immatrikulation benötigen sie einen Zulassungsbescheid. Außerdem wird geprüft, ob ihre Vorbildung in Deutschland zur Aufnahme eines Studiums berechtigt oder ob sie eine Feststellungsprüfung ablegen müssen. Studienbewerber/innen aus nicht-deutschsprachigen Ländern müssen die erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen oder an der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) teilnehmen bzw. den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) ablegen. Informationen zur Vorbereitung auf ein Studium in Deutschland erteilt der Deutsche Akademische Austausch Dienst: Deutscher Akademischer Austausch Dienst e.v. (DAAD) Für besonders qualifizierte Berufstätige gibt es Sonderwege, die ein Studium auch ohne formale Hochschulzugangsberechtigung ermöglichen. Schulische Vorbildung - rechtlich Zulassungsvoraussetzung für ein Fachhochschulstudium der Musiktherapie ist die Fachhochschulreife, die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder ein von der zuständigen Stelle des Bundeslandes (Kultusministerium oder Oberschulamt) als gleichwertig anerkanntes Zeugnis. Für besonders qualifizierte Berufstätige ohne Hochschulreifezeugnis gibt es darüber hinaus in allen Bundesländern Sonderbestimmungen, die auch diesem Personenkreis den Zugang zum Hochschulstudium ermöglichen. Dieser so genannte Dritte Bildungsweg ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt - als Sonderprüfung für besonders befähigte Berufstätige, als Einstufungsprüfung oder als Probestudium. Informationen zu Hochschulzugangsmöglichkeiten für besonders qualifizierte Berufstätige finden Sie unter: Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen Berufliche Vorbildung - rechtlich Wer an Fachhochschulen Musiktherapie studieren möchte, sollte vorher Praxiserfahrungen in der Betreuung von Klienten oder Patienten in einer heil- oder sozialpädagogischen, einer psychologischen oder medizinischen Einrichtung gesammelt haben: Manche Hochschulen schreiben ein mindestens 6-wöchiges Vorpraktikum in einer klinischen Einrichtung verbindlich vor, andere empfehlen zumindest, Vorpraxis mitzubringen. Ob eine berufsbezogene Vorbildung als Vorpraktikum anerkannt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereichs für Musiktherapie. Rechtsgrundlagen sind die Hochschulprüfungsordnungen. Geschlecht Für ein Studium der Musiktherapie entscheiden sich mehr Frauen als Männer. Im Wintersemester 2003/2004 lag der Anteil der weiblichen Studierenden im Bereich Musikerziehung bei knapp 72 und in der Sozialpädagogik bei knapp 76 Prozent. Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 4.1, Bildung und Kultur - Studierende an Hochschulen Wintersemester 2003/2004 Auswahlverfahren Bundesweite Auswahlverfahren Es gibt kein bundesweit einheitlich geregeltes Auswahlverfahren für Studiengänge der Musiktherapie. Hochschuleigene Auswahlverfahren Hochschulen, bei denen die Bewerberzahl das Studienplatzangebot übersteigt, führen örtliche Auswahlverfahren durch. Die Kriterien, nach denen die künftigen Studenten ausgewählt werden, unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und von Hochschule zu Hochschule. Ein wichtiges Auswahlkriterium ist der schulische Leistungsstand. Auch Wartezeiten spielen eine Rolle. Darüber hinaus nehmen Eignungsfeststellungsverfahren an Bedeutung zu. Die Aufnahme des Studiums hängt dabei vom Ergebnis eines festgelegten Auswahlverfahrens ab. Die Auswahlkriterien sind in der jeweiligen Hochschulsatzung geregelt. Die Bewerber/innen müssen sich einer Eignungs- und Aufnahmeprüfung unterziehen. Sie besteht aus einer praktischen Gruppenprüfung zum Nachweis der künstlerischtherapeutischen Befähigung, einer instrumentalpraktischen Prüfung und einer Klausur z.b. zur Überprüfung der musiktheoretischen Kenntnisse. Ein Einzelgespräch über die persönlichen Beweggründe zum Studium und biografische Themenbereiche kann auch Bestandteil der Aufnahmeprüfung sein. Informationen über die unterschiedlichen Auswahlregeln finden Sie unter: Zentralstelle für die Vergabe von

7 Studienplätzen ZVS Eine Information der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen ZVS Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Für die Zulassung zum Studium der Musiktherapie werden musiktheoretische Kenntnisse, Fertigkeiten im Spiel von Musikinstrumenten und künstlerisch-therapeutische Befähigung vorausgesetzt. Je nach Fachhochschule wird die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen über die gesundheitliche Eignung sowie die fachärztliche Untersuchung der Sprache und des Höraudiogrammes, die zum Zulassungstermin nicht älter als 3 Monate sein dürfen, verlangt. Das Studium kann nur im Wintersemester begonnen werden. Perspektiven nach der Ausbildung Die Arbeitsfelder von Musiktherapie-Fachleuten umfassen die Arbeit mit Einzelpersonen ebenso wie die mit Gruppen, Fachdiagnostik ebenso wie Therapie. Sie verwenden Methoden der rezeptiven wie der aktiven Musiktherapie. Ihre Zielgruppe reicht u.a. von autistischen Kindern über psychisch kranke Erwachsene bis zu Geriatrie-Patienten. Dabei können sie sich z.b. auf die Arbeit im klinischen oder im heil- und sonderpädagogischen Bereich, auf Kinder- oder Erwachsenentherapie oder auch auf Supervision spezialisieren. Um ihren Wissensstand aktuell zu halten, müssen auch diplomierte Musiktherapeutinnen und -therapeuten immer wieder dazulernen. Über neue fachdiagnostische und therapeutische Verfahren etwa sollten sie sich ständig auf dem Laufenden halten. Dafür gibt es außer dem Besuch von fachspezifischen Kongressen und Veranstaltungen zum Ausbau fachlicher, methodischer und organisatorischer Qualifikationen Weiterbildungsmöglichkeiten z.b. zu Themen wie Klangtherapie, Musik-Sozialtherapie, Basale Stimulation, Supervision, Entwicklungspsychologie. Wer seine beruflichen Kompetenzen darüber hinaus noch weiter entwickeln möchte, kann sich über ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium Gedanken machen, zum Beispiel in Heil-, Sonderpädagogik oder Psychologie. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei Nachweis besonderer Qualifikationen für Fachhochschulabsolventen und -absolventinnen die Promotion (unterschiedliche Regelungen in den Ländern bzw. an den Hochschulen ) möglich. Ausbildungsalternativen Sollte sich Ihr Berufsziel Diplom-Musiktherapeut/in nicht verwirklichen lassen, so bedenken Sie bitte, dass es viele Berufe gibt, die ähnliche oder vergleichbare Tätigkeiten aufweisen. Vielleicht findet sich hier ein neuer Wunschberuf - eine echte Alternative. Zum Berufsziel Diplom- Musiktherapeut/in gibt es Alternativen in den Bereichen: Musik-/Tanztherapie, Musik-/Tanzpädagogik, Sprecherziehung Gesundheitswesen, Therapie Sozial- und Heilpädagogik, Sonderpädagogik, Rehabilitation, Sozialwesen Eine Gemeinsamkeit der hier zugeordneten Berufe mit der Musiktherapie besteht teils im Umgang mit Patienten/Patientinnen, die therapeutisch und pädagogisch angeleitet werden, teils in der Beschäftigung mit musikalischen bzw. musiknahen und/oder sozial-pädagogischen Inhalten. Ausbildungsalternativen (Liste) Die hier aufgelisteten Ausbildungsalternativen weisen Gemeinsamkeiten mit dem Beruf Diplom-Musiktherapeut/in (FH) auf: Bereich Musik-/Tanztherapie, Musik-/Tanzpädagogik, Sprecherziehung Eine Verwandtschaft mit dem Beruf Diplom-Musiktherapeut/in ist je nach therapeutischer Orientierung bzw. je nach Ausgangsberuf durch psychologische und (musik-)pädagogische bzw. -therapeutische oder körperorientierte Ausbildungs- und Tätigkeitsinhalte gegeben. Zum Teil liegen auch hier wie dort Kenntnisse z.b. über Eurythmie, Tanz, Gesang, Bewegungs- und Körpertraining, Atemarbeit oder Rollenspiel vor. Alternativberufe: Dipl.-Rhythmiklehrer/in (Uni) in BERUFENET Dipl.-Kunsttherapeut/in (FH) in BERUFENET Musiklehrer/in in BERUFENET Eurythmielehrer/in in BERUFENET Gesangslehrer/in in BERUFENET Tanztherapeut/in in BERUFENET Dipl.-Sprecherzieher/in in BERUFENET Bereich Gesundheitswesen, Therapie Die Verwandtschaft mit dem Beruf Diplom-Musiktherapeut/in zeigt sich in der therapeutischen Arbeit mit Einzelpersonen oder Gruppen, in medizinischen und psychologischen Ausbildungs- und Tätigkeitsinhalten sowie im Betreuen und Beraten von Patienten/Patientinnen. Alternativberufe: Dipl.-Psychologe/-Psychologin (Uni) in BERUFENET Kinder- u. Jugendlichenpsychotherapeut/in in BERUFENET Psychologische/r Psychotherapeut/in in BERUFENET Heileurythmist/in in BERUFENET Dipl.-Lehrlogopäde/-logopädin (Uni) in BERUFENET Dipl.-Ergotherapeut/in (FH) in BERUFENET Heilpraktiker/in in BERUFENET Bereich Sozial- und Heilpädagogik, Sonderpädagogik, Rehabilitation, Sozialwesen Eine Verwandtschaft mit dem Beruf Diplom- Musiktherapeut/in ist durch pädagogische und psychologische, z.t. medizinische Ausbildungs- und Tätigkeitsinhalte sowie pädagogisch-therapeutische Arbeit mit Gruppen und Einzelpersonen gegeben. Gemeinsam ist auch der Erwerb von Kenntnissen über verschiedene psychotherapeutische Verfahren. Alternativberufe: Dipl.-Heilpädagoge/-pädagogin (FH/Uni) in BERUFENET

8 Dipl.-Sozialpädagoge/-pädagogin (FH) in BERUFENET Dipl.-Sozialpädagoge/-pädagogin (Uni) in BERUFENET Dipl.-Sozialpädagoge/-pädagogin (BA) in BERUFENET Lehrer/in - Sonderschulen in BERUFENET Pädagoge/Pädagogin (Uni) in BERUFENET Dipl.-Sozialarbeiter/in (FH) in BERUFENET Interessen Förderlich: Neigung zu helfendem, förderndem, anleitendem Umgang mit Menschen (z.b. Förderung des Kontaktverhaltens durch gemeinsames Musizieren) I Interesse an psychologischen und pädagogischen Sachverhalten und Fragestellungen (z.b. Entstehung von psychischen bzw. Verhaltensstörungen anhand von Fallanalysen) Interesse an Medizin (z.b. Studienfach Neurologie) Neigung zur Beschäftigung mit menschlichem Verhalten und sozialen Verhältnissen unter ethischen Gesichtspunkten (z.b. Fragen der Integration psychisch und körperlich behinderter Menschen) Vorliebe für Zusammenarbeit mit Fachleuten unterschiedlicher Wissensgebiete (interdisziplinäres Arbeiten) (z.b. Zusammenarbeit mit Medizinern, Psychologen und Ergotherapeuten im Praxissemester) Freude am Musizieren (z.b. Wahlpflichtfach: Gitarre oder Klavier) Neigung zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen (im Praxissemester: z.b. Förderung autistischer Kinder) Innovationsfreude (Vorliebe für konzeptionelles Arbeiten, für das Entwickeln von Ideen, Entwürfen und Plänen) (z.b. bei der Erstellung von Behandlungsplänen im Praktikum) Nachteilig: Abneigung gegen das Anfertigen von schriftlichen Ausarbeitungen (z.b. Berichte, Seminararbeiten) Abneigung gegen das Durcharbeiten von Fachliteratur Einseitig künstlerische Interessenausrichtung (z.b. Musizieren ohne Bezug zu den therapeutischen Grundlagen) Arbeitsverhalten Notwendig: Ausreichende geistige Spannkraft und Beharrlichkeit (Fachhochschulstudium) Planvolle, systematische Arbeitsweise (z.b. beim Aufbau von Lernplänen zur Vorbereitung auf Prüfungen und bei der Erstellung der Diplomarbeit) Verantwortungsbewusstsein (z.b. im Umgang mit Menschen während des Praktikums) Begeisterungsfähigkeit, Initiative (z.b. beim Aneignen der Spieltechniken für bisher unbekannte Instrumente) Einfühlungsvermögen, zugleich Fähigkeit zum Aufrechterhalten ausreichender innerer Distanz (z.b. für den Einsatz musiktherapeutischer Ansätze bei bestimmten Behinderungsformen) Verschwiegenheit (z.b. über persönliche Daten der im Praktikum kennengelernten Klienten) Neurovegetative Belastbarkeit (z.b. Prüfungsdruck, Bewältigung von Misserfolgserlebnissen) Förderlich: Befähigung und Bereitschaft zu Selbstreflexion, Selbsterfahrung, Selbstkontrolle (z.b. Wahrnehmen der eigenen Befangenheit) Kontaktfähigkeit (z.b. beim Aufbau effizienter Lern- und Projektgruppen) Nachteilig: Keine Angaben Ausschließend: Keine Angaben

9 Fähigkeiten Notwendig: Von den folgenden Fähigkeiten ist für das Studium und die Berufsausübung jeweils ein bestimmter Mindestausprägungsgrad notwendig. Ein darüber hinausgehender (höherer) Ausprägungsgrad ist meist vorteilhaft. Gut-durchschnittliches allgemeines intellektuelles Leistungsvermögen (Bezugsgruppe: Personen mit Hochschulreife ) Durchschnittliche Wahrnehmungs- und Bearbeitungsgeschwindigkeit (z.b. beim schnellen Überfliegen von Texten auf Papier oder am Computer-Monitor) (Bezugsgruppe: Personen mit Hochschulreife) Sehr gute pädagogische Befähigung (z.b. Anleiten und Motivieren der Klienten im Praktikum) (Bezugsgruppe: Personen mit Hochschulreife) Gutes musikalisches Unterscheidungs- und Beurteilungsvermögen (für Klänge und Melodien, für Rhythmen und Phrasierungen, für musikalischen Ausdruck, für musikalische Geschlossenheit und Stimmigkeit) (z.b. für die Studienfächer Gehörbildung, Stimmliche Ausdrucksformen) (Bezugsgruppe: Personen mit Hochschulreife) Gutes schriftliches Ausdrucksvermögen (z.b. Dokumentation der Fallanalysen, Ausarbeitung von Berichten und Seminararbeiten) (Bezugsgruppe: Personen mit Hochschulreife) Gutes mündliches Ausdrucksvermögen (z.b. für Referate) (Bezugsgruppe: Personen mit Hochschulreife) Förderlich: Gute Beobachtungsgabe (z.b. Wahrnehmen des körperlichen und seelischen Zustands der Klienten in den Fallanalysen und im Praktikum) (Bezugsgruppe: Personen mit Hochschulreife) Kenntnisse und Fertigkeiten Gute Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium der Musiktherapie bilden vertiefte Kenntnisse in den nachfolgend genannten Schulfächern: Schulfach: Begründung: Musik: Kann man eines oder mehrere Instrumente spielen? Sind Grundkenntnisse in Musikgeschichte, Harmonielehre, Gehörbildung und Notation vorhanden? Dann steht dem Studium nichts im Wege. Geschichte/Sozialkunde/Politik: Es ist gut, sich in diesen Bereichen auszukennen, denn in der Therapie spielen nicht nur individuelle, sondern auch gesellschaftliche und kulturelle Faktoren eine Rolle. Psychologie: Hat man sich bereits mit Psychologie beschäftigt, ist dies hilfreich, denn im Studium ist Psychologie ein zentraler Studieninhalt. Deutsch: Es zahlt sich immer aus, wenn man sich einwandfrei ausdrücken kann und die Orthografie korrekt beherrscht, nicht nur in Klausuren und Referaten. Im Deutsch-Unterricht lernt man zudem, klar vorzutragen. Englisch: Die Fachliteratur ist zum Teil in Englisch geschrieben. Die Studierenden sollten sie rasch lesen und verstehen können. Sie müssen auch in der Lage sein, einfache Texte auf Englisch zu verfassen. Informationstechnische Grundausbildung: Studieren ohne PC? Undenkbar. Man muss mit Word und Excel und gängigen Grafikprogrammen sowie mit den Internetanwendungen umgehen können. Anwenderkenntnisse sind auch für das Erstellen von Facharbeiten nötig. Die Angaben beruhen auf Befragungen von Fachbereichsvertretern an Hochschulen. Quellen: BW Bildung und Wissen Verlag und Software GmbH sowie Genius, die Studienberatung der Professoren ( Gesetze/Regelungen Regelungen auf Bundesebene Hochschulrahmengesetz (HRG) vom (BGBl. l S. 185), in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 506) Fundstelle: 1976 (BGBl. l S. 185), 1999 (BGBl. I S. 18), 2000 (BGBl. I S. 1638), 2001 (BGBl. S. 2785), 2002 (BGBl. I S. 693, 1467,

10 3138), 2004 (BGBl. I S. 2298, 3835), 2006 (BGBl. I S. 2748), 2007 (BGBl. I S. 506) Internet Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz- WissZeitVG) vom (BGBl. I S. 506) Fundstelle: 2007 (BGBl. I S. 506) Internet Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 645, 1680), geändert durch Gesetz zur Familienförderung vom (BGBl. I S. 2552), zuletzt geändert durch zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2809) Fundstelle: 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), 1999 (BGBl. I S. 2552), 2000 (BGBl. I S. 1983), 2001 (BGBl. I S. 390, 3986), 2002 (BGBl. I S. 1946), 2003 (BGBl. I S. 2848, 2954, 3022), 2004 (BGBl. I S. 1950, 3127), 2005 (BGBl. I S. 2809) Internet Muster-Rahmenordnung für Diplomprüfungsordnungen - Fachhochschulen - beschlossen von der Konferenz der Rektoren und Präsidenten der Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland am 16/ (in der Fassung vom ) und von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am (in der Fassung vom ) Fundstelle: 1998 (KMK-Beschlusssammlung) Volltext (pdf, 77kB) Künftige Entwicklung der länder- und hochschulübergreifenden Qualitätssicherung in Deutschland, Beschluss der KMK vom Fundstelle: 2002 (KMK-Beschlusssammlung) Volltext (pdf, 183kB) Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom ) Fundstelle: KMK-Beschlusssammlung Volltext (pdf, 16kB) Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse (Im Zusammenwirken von Hochschulrektorenkonferenz, Kultusministerkonferenz und Bundesministerium für Bildung und Forschung erarbeitet und von der Kultusministerkonferenz am beschlossen) Fundstelle: 2005 (KMK-Beschlusssammlung) Volltext (pdf, 43kB) Regelungen auf Länderebene Hochschulgesetze, Fachhochschulgesetze Rahmenprüfungsordnungen für Fachhochschulen Qualifikations- oder Hochschulzugangsverordnungen, Verordnungen über die Prüfungen zur Feststellung der künstlerischen Begabung Regelungen auf Fachhochschulebene Studienordnungen für das Diplomstudium Musiktherapie Richtlinien für die Durchführung und die inhaltliche Gestaltung des praktischen Studiensemesters bzw. Praktikumsordnungen Diplomprüfungsordnungen für Musiktherapie-Studiengänge Die Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes werden in Fachhochschulgesetzen der Länder oder allgemeinen Hochschulgesetzen umgesetzt. Auf Basis des Landes-Hochschulgesetzes und der Rahmenordnungen der Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz erstellt jede Hochschule für jeden von ihr angebotenen Studiengang eine eigene Studienordnung und eine Prüfungsordnung. Die allgemeinen Bestimmungen der Hochschulgesetze der Länder werden in landesspezifischen Verordnungen zum Beispiel über den Hochschulzugang konkret ausgeführt. Rückblick - Entwicklung der Ausbildung Erster deutscher Studiengang Musiktherapie im Jahr 1979 Im Jahr 1979 wurde erstmals ein grundständiger Fachhochschulstudiengang für die Ausbildung in Musiktherapie mit Diplomabschluss eingerichtet. Davor war es in Deutschland üblich, für das Studium der Musiktherapie ins Ausland zu gehen. Nach einer Erprobungsphase von sieben Jahren wurde dieser Modellstudiengang in das reguläre Studienangebot aufgenommen. Seit dem Wintersemester 1998/1999 gibt es eine zweite grundständige Diplomausbildung für Musiktherapie. Daneben entstanden an privaten Bildungseinrichtungen Weiterbildungslehrgänge und an staatlichen Universitäten Zusatz- bzw. Aufbaustudiengänge für Studierende der Pädagogik bzw. Sozialpädagogik bzw. für Personen mit entsprechendem Hochschulabschluss. Masterstudiengang Musiktherapie Mit Wirkung vom ist nach entsprechender Reform der Studienstruktur Musiktherapie auch als Studiengang mit dem international anerkannten Masterabschluss vom Wissenschaftsrat akkreditiert worden. Neu Neues Befristungsrecht für Arbeitsverträge in der Wissenschaft Junge Wissenschaftler/innen haben nun Rechtssicherheit, dass sie auch nach ihrer Qualifizierungsphase von 12 Jahren (Medizin: 15 Jahre) auf

11 Drittmittelstellen weiterbeschäftigt werden können: Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz sieht explizit die Befristung wegen Drittmittelfinanzierung vor. Durch eine familienpolitische Komponente - bei Betreuung von Kindern verlängert sich die zulässige Befristungsdauer um zwei Jahre je Kind - wird die Situation von Nachwuchswissenschaftlern und -wissenschafterinnen mit Kindern berücksichtigt. Das Gesetz ist am 18. April 2007 in Kraft getreten

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