Compliance-Leitfaden zum Wettbewerbsrecht
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1 Veolia Environnement Fotocredits: Photothèque Veolia Environnement, Christophe Majani d Inguimbert Realisierung: All Contents Februar Veolia Environnement 38, avenue Kléber Paris cedex 16 Frankreich Compliance-Leitfaden 12 1
2 Unser Unternehmen engagiert sich Die meisten Länder, in denen unser Unternehmen agiert, haben Gesetze zum Schutz des Wettbewerbs erlassen, die der Förderung einer intensiven Auseinandersetzung von Wettbewerbern im gleichen Geschäftsfeld dienen. Eine Missachtung der gesetzlichen Vorgaben würde Veolia Environnement sowie alle beteiligten Personen sehr hohen Risiken aussetzen. Deshalb erwartet unsere Gruppe von allen Mitarbeitern, sich in Übereinstimmung mit nationalem wie europäischem Recht im Wettbewerb zu verhalten und zugleich die Empfehlungen unseresprogramms Ethique, Conviction et Responsabilité (Ethik, Überzeugung und Verantwortlichkeit) zu befolgen Insbesondere ist es notwendig und das ist der Zweck dieses Leitfadens -, dass jeder Mitarbeiter des Unternehmens in der Geschäftspraxis jene Bereiche identifiziert, in denen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht Probleme auftreten können, und gegebenenfalls seinen Vorgesetzten und die Rechtsabteilung des Unternehmens um Rat ersucht. Die Schulungen und Informationen zu diesem Thema in den letzten Jahren sind eine wertvolle Hilfe, um die Beachtung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze zu gewährleisten und unterstützen uns zudem darin, die geltenden Vorschriften optimal zu nutzen, um Zeit und Energie zu sparen. Neben unserer Kreativität, unseren technischen Leistungen, unserer Vertriebsorganisation und unserer Anpassungsfähigkeit, haben wir damit einen weiteren Vorteil zu bieten, um das Vertrauen unserer Kunden auch in Zukunft zu erhalten,, unsere Position zu stärken und neue Märkte zu erschließen. Antoine Frérot, Chairman und CEO 2 3
3 Einleitung Die meisten Länder, in denen Veolia Environnement unternehmerisch aktiv ist, haben eine Wettbewerbsordnung (1). Die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich und Bestandteil unterschiedlicher Rechtssysteme. Sie bezwecken jedoch stets, dass das Verhalten der wirtschaftlichen Akteure auf den Märkten und die Struktur der Märke die Voraussetzungen für ein effizientes Funktionieren des Wettbewerbs im Interesse der Allgemeinheit erfüllen. Verletzungen von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften werden im Allgemeinen (und insbesondere in der Europäischen Union und in den USA) schwer bestraft. Zahlreiche Strafen verschiedener Art können gegen verantwortliche Unternehmen und/oder Personen verhängt werden. Es kann sich um verwaltungsrechtliche Strafen (eine dem Unternehmen auferlegte Geldbuße), strafrechtliche Sanktionen (Geldbußen, die gegen die betroffenen natürlichen Personen und/ oder die Unternehmen verhängt werden), Freiheitsstrafen, ein zeitlich befristeter oder endgültiger Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für juristische Personen oder zivilrechtliche Strafen (Nichtigkeit der geschlossenen Verträge, Schadensersatz, gerichtliche Verfügungen) handeln. (1) Veolia Environnement steht für VE, die vier Geschäftsbereiche sowie alle verbundenen Unternehmen. 4 Eine Verurteilung wegen Verletzungen wettbewerbsrechtlicher Vorschriften kann auch dem Ruf und dem Image des Unternehmens einen erheblichen Schaden zufügen. Generell gelten die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften eines Landes, wenn eine Transaktion oder eine Geschäftspraxis Auswirkungen auf einen oder mehrere Märkte dieses Landes hat. Manager und Unternehmen eines internationalen Konzerns sind auch in Bezug auf Geschäftspraktiken oder Transaktionen, die außerhalb des betreffenden Landes beschlossen oder umgesetzt werden, Risiken ausgesetzt. Die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften gelten mit der oben beschriebenen Härte auch für Wettbewerber, Lieferanten und Kunden von Veolia Environnement. Sie dürfen allerdings nicht nur als Gebot gesehen werden. Sie können auch zum Nutzen unseres Unternehmens Anwendung finden und Chancen im Wettbewerb und/oder zur Erschließung von neuen Märkten bieten. Dieser Leitfaden soll Sie an die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften erinnern, um die Risiken, die sich aus ihrer Anwendung ergeben, zu kontrollieren, Fahrlässigkeiten zu vermeiden und die oben bezeichneten Chancen zu nutzen. Verträge, Absprachen, abgestimmte Verhaltensweisen Verträge, Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen mehreren juristischen oder natürlichen Personen, insbesondere zwischen Wettbewerbern, die eine beträchtliche Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, sind im allgemeinen durch das Wettbewerbsrecht verboten und werden sehr schwer bestraft. Der Beweis für das Bestehen eines formalen schriftlichen Vertrags ist keineswegs notwendig, um die Verletzung eines solchen Verbots zu sanktionieren. Eine Wettbewerbsbehörde oder ein Gericht kann das Bestehen einer Absprache auch aus dem Verhalten der betroffenen Parteien untereinander herleiten. Situationen, in denen Sie mit wettbewerbsbehindernden Absprachen konfrontiert sein können, treten insbesondere in folgenden Fällen auf: 1.1/ Abgestimmte Antworten auf Angebotsausschreibungen Bei öffentlichen oder privaten Angebotsausschreibungen ist es Wettbewerbern verboten, vor der Bekanntgabe des Ergebnisses der Ausschreibungen Informationen auszutauschen, ebenso ist die Abstimmung von Angeboten bei Ausschreibungsverfahren verboten, wobei die Art der Abstimmung unerheblich ist. Die verbotene Abstimmung kann zu sehr unterschiedlichem Angebotsverhalten führen, u.a. Angebote, die bewusst wenig wettbewerbsfähig gestaltet sind (Scheinangebote) oder wenn auf eine Angebotsausschreibung nicht geantwortet wird. Der Einsatz von Subunternehmern oder die Bildung von Bietergemeinschaften ist grundsätzlich zulässig. Die Errichtung einer Bietergemeinschaft oder die Organisation der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer kann allerdings als Indiz für wettbewerbsbehindernde Praktiken betrachtet werden. Bietergemeinschaften, die eine Wettbewerbsbehinderung bezwecken oder bewirken, sind verboten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Vertragsklauseln einer Bietergemeinschaft die Bedingungen für den Marktzugang behindern oder eine Bietergemeinschaft eine offensichtlich unangemessene Größe hat oder ihr die wichtigsten Marktakteure angehören. Deshalb müssen die Unternehmen in der Lage sein, den Beweis für die technischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründe zu erbringen, die sie zu einer derartigen Vorgehensweise veranlasst haben. Es kann die Notwendigkeit bestehen, dass der Informationsaustausch im Hinblick auf die Errichtung einer Bietergemeinschaft oder die 5
4 Compliance-Leitfaden Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer vor einer Ausschreibung bei der Ausschreibung gemeldet werden muss, auch wenn der Informationsaustausch nicht zu einer Bietergemeinschaft oder zur Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer geführt hat. 1.2/ Austausch von geschäftlich sensiblen Informationen zwischen Wettbewerbern, insbesondere in Berufsorganisationen oder Verbänden Der Austausch von geschäftlich sensiblen Informationen zwischen Wettbewerbern, die in der Regel unter das Geschäftsgeheimnis fallen, ist verboten: Preise, Preislisten, Rabatte oder Rückvergütungen, Marktanteile, Mengen- und Wertangaben über Produktion oder Dienstleistungen (oder Verkauf), Produktionsplanungen. Der Informationsaustausch, der auf ein künftiges Verhalten abzielt, wird noch härter bestraft, als ausgetauschte Informationen über Preise oder Dienstleistungen (oder den Umsatz) für die Vergangenheit. Die Beteiligung an Arbeiten von Berufsorganisationen oder Verbänden sind deshalb eine erhebliche Risikoquelle aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, weil Wettbewerber sich gerade zusammenfinden, um über Probleme in ihrem Wirtschaftsbereich zu diskutieren. Das Risiko besteht nicht nur bei offiziellen Sitzungen, sondern auch und vielleicht vor allem bei einem informellen Informationsaustausch, der am Rande der offiziellen Arbeiten stattfinden kann. Werden unternehmensspezifische Informationen über die oben bezeichneten Themen ausgetauscht, müssen Sie(formellen oder informellen) Sitzungen fern bleiben oder diese verlassen und feststellen lassen, dass Sie die Sitzung verlassen. 1.3/ Sonstige wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen Wettbewerbern Absprachen zwischen Wettbewerbern über Preise, Preislisten, Preisnachlässe oder sonstige Konditionen für die Lieferung von Leistungen (oder Produkten) sind besonders schwere wettbewerbsrechtliche Verletzungen. Gleiches gilt für Absprachen, bei denen sich Wettbewerber untereinander bestimmte Märkte (geographisch oder nach Leistungen/ Produkten) oder bestimmte Abnehmerkategorien aufteilen. So ist es verboten, dass sich Wettbewerber darauf verständigen, dass ein geographisches Gebiet oder eine bestimmte Art von Tätigkeit oder Abnehmer ganz oder in einem vereinbarten Umfang einem oder mehreren von ihnen zugeteilt werden. 1.4/ Kopplungsgeschäfte Es ist in der Regel einem Dienstleister (oder einem Verkäufer von Produkten) verboten, seine Leistung an die Annahme einer anderen Leistung (oder eines anderen Produkts) durch den Kunden zu binden, zumindest wenn der Dienstleister eine signifikante Marktmacht im Bereich der betreffenden Leistung hat. 1.5/ Ausschließlichkeitsklauseln Grundsätzlich besteht kein Verbot für Ausschließlichkeitsklauseln, die Veolia Environnement einem Dienstleister (oder einem Produktanbieter) vorschlägt. Aber abgesehen von der Frage der Vereinbarkeit mit den wettbewerbsrechtlichen Regeln wird intern von Veolia Environnement empfohlen, Lieferanten keine Ausschließlichkeit zu gewähren. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sind Ausschließlichkeitsklauseln im Einzelfall zu prüfen. Sie sind vertretbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere hinsichtlich der Dauer der Ausschließlichkeit und der Positionierung der Vertragsparteien auf den betreffenden/relevanten Märkten). 1.6/ Wettbewerbsklausel für den Einkauf, auch englische Klausel genannt Es handelt sich hierbei um eine Klausel, der zufolge sich ein Lieferant verpflichtet, dem günstigeren Angebot eines Konkurrenzlieferanten zu folgen (sogenannte Konkurrenzangebotsklausel) bzw. sich gegebenenfalls danach zu richten. Derartige Klauseln können ein Indiz für eine Absprache oder der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung sein. Solche Klauseln sind nach französischem Recht nichtig. Das französische Recht verbietet grundsätzlich alle Klauseln, die es ermöglichen, automatisch von günstigeren Konditionen zu profitieren, die den Konkurrenzunternehmen vom Vertragspartner gewährt werden. 1.7/ Zusammenarbeit zwischen Unternehmen Bei Partnerschaftsvereinbarungen zwischen mindestens zwei bestehenden oder potenziellen Wettbewerbern über die gemeinsame Verfolgung einer Tätigkeit oder eines Projekts, meist zur Erfüllung von Industrieverträgen oder im Bereich der Forschung mit oder ohne Errichtung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft, muss die Vereinbarkeit mit den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften im Einzelfall geprüft werden. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zusammenarbeit von Wettbewerbern, die beabsichtigen, ihre Kräfte zur Vermarktung ihrer Erzeugnisse oder Dienstleistungen zusammenschließen, ist von ihren Marktstellungen abhängig. 6 7
5 Compliance-Leitfaden Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Diskriminierende Geschäftspraktiken der oder den zuständigen Behörden erkannt werden, beseitigt werden. 2.1/ Definition Das europäische Konzept einer marktbeherrschenden Stellung stimmt mit dem amerikanischen Konzept eines Monopols überein. Dieses Konzept bedeutet nicht zwangsläufig, dass das betroffene Unternehmen der einzige Anbieter auf einem Markt ist, sondern dass es aufgrund seiner Machtstellung auf diesem Markt die Preise kontrollieren bzw. die Konkurrenz ausschalten kann. Die Kriterien zur Beurteilung sind zwar sehr zahlreich, aber grundsätzlich ist das Bestehen einer marktbeherrschende Stellung in Betracht zu ziehen, wenn ein Unternehmen mehr als 35% eines Marktes für Dienstleistungen und/oder Produkte in dem relevanten geographischen Raum kontrolliert. Eine marktbeherrschende Stellung ist nicht verboten, wenn sie ausschließlich durch einen Leistungswettbewerb erlangt und aufrecht erhalten oder erweitert wird, d.h. dank der Qualität der Produkte oder Leistungen und einer überragenden ökonomischen Effizienz. Eine marktbeherrschende Stellung setzt allerdings eine spezielle Verantwortung des Unternehmens für das Funktionieren des Wettbewerbs auf jenen Märkten, auf denen es den Markt beherrscht, wie auch auf den benachbarten Märkten voraus. Deshalb sind bestimmte Praktiken, die für Unternehmen, die keine marktbeherrschende Stellung haben, erlaubt sind, für das marktbeherr- schende Unternehmen insofern verboten, als damit der Tatbestand eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung erfüllt wäre. Bei bestimmten Marktkonfigurationen (Oligopol/Duopol) können mehrere Unternehmen gemeinsam eine kollektive marktbeherrschende Stellung innehaben. 2.2/ Beispiele für missbräuchliche Praktiken Die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften untersagen in der Regel marktbeherrschenden Unternehmen überhöhte oder Wucherpreise, die Verweigerung einer Dienstleistung (oder eines Verkaufs), gekoppelte Dienstleistungen (oder Verkäufe), Ausschließlichkeitsbindungen, Rabatte, Rückvergütungen und Treuenachlässe, diskriminierende Praktiken, Verleumdung und missbräuchliche Gerichtsoder Verwaltungsverfahren. In zahlreichen Ländern verbietet das Wettbewerbsrecht einem Dienstleister (oder einem Verkäufer), einem Abnehmer bevorzugte Preiskonditionen zu gewähren, wenn dieser Vorteil eine Wettbewerbsbeschränkung zwischen den auf diese Weise bevorzugten bzw. benachteiligten Kunden oder zwiscwhen dem Dienstleister (bzw. Verkäufer), der diskriminierende Praktiken anwendet, und seinen Konkurrenten zur Folge hat. Oft ist auch Kunden eine Vorgehensweise untersagt, um von einem günstigeren Preis zu profitieren oder durchzusetzen, obwohl ihnen bewusst ist, dass ihr Verhalten Diskriminierungen bewirkt. Konzentrationen (Fusionen, Akquisitionen und Gemeinschaftsunternehmen) Das Wettbewerbsrecht kontrolliert nicht nur das Verhalten der Unternehmen auf dem Markt, sondern auch Transaktionen von Unternehmen, die Auswirkungen auf die Marktstruktur haben: Es handelt sich um die Konzentrationskontrolle. In den meisten Ländern, die eine Konzentrationskontrolle eingeführt haben, sind Konzentrationen, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken bzw. einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern, grundsätzlich verboten. Diese Art von Transaktionen ist nur unter dem Vorbehalt der Verpflichtung erlaubt, dass die wettbewerbsrechtlichen Probleme, die von In Europa sowie in zahlreichen Ländern müssen Konzentrationen, die bestimmte Schwellenwerte erreichen, vor dem Vollzug gemeldet werden. Unterbleibt eine Anmeldung, drohen sehr hohe Geldstrafen. Es ist daher erforderlich, dass in allen Fällen das einschlägige Konzernverfahren zur Anmeldung von Konzentrationen angewendet wird. Dieses Verfahren ist über das Intranet (Bereich Recht / Juridique) abrufbar. Staatliche Beihilfen Die Europäische Union hat Regelungen für staatliche Beilfen erlassen, d.h. für Zuschüsse, die von staatlichen Stellen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtlichen Anstalten gewährt werden und die Erschließung von nationalen Märkten behindern können. Eine rechtswidrige Beihilfe muss vom begünstigten Unternehmen rückerstattet werden. Es ist daher Vorsicht geboten. Gegebenenfalls fragen Sie Ihre Rechtsabteilung um Rat. Staatliche Zuschüsse als Ausgleich für Leistungen im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge (oder sonstige Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit), die nicht unangemessen hoch sind, sind keine unzulässigen Beihilfen. Wenn ihre Höhe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens festgesetzt wird, ist davon auszugehen, dass sie angemessen sind. Im Übrigen sind nach den geltenden Rechtsvorschriften bestimmte Arten von Beihilfen (bspw. für Umweltschutz oder Forschung) zulässig. 8 9
6 Compliance-Leitfaden Kontrolle der internen und externen Kommunikation Abgesehen von der Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorgaben, müssen auch erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um Situationen zu vermeiden, die zu Unrecht ein wettbewerbswidriges Verhalten vermuten lassen. Diesbezüglich ist die Kontrolle der internen und externen Kommunikation wesentlich. nehmensinternen Juristen und Mitarbeitern des Unternehmens oder Dritten gilt. Informelle oder persönliche Aufzeichnungen können bei einem Ermittler Verdacht erwecken, wenn sie summarisch wettbewerbsrechtlich sensible Informationen behandeln, aber die Rechtmäßigkeit ihrer Quelle (abgesehen von den Wettbewerbern) und der Zweck, für den sie verwendet werden sollen (Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens) nicht angegeben werden. Die Annahme, dass mündliche Kommunikationen keine Spuren hinterlassen oder völlig informelle oder persönliche schriftliche Aufzeichnungen (wie handschriftliche Notizen am Rande eines Dokuments, aus Post-its, in Kalendern oder s) keine rechtlichen Folgen haben können, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Die Rechtsprechung ist reich an Beispielen für Aufzeichnungen, die auf den ersten Blick harmlos erscheinen und in den Akten von Unternehmen gefunden wurden. Unterlagen mit einem entsprechenden Stempel als vertraulich oder geheim einzustufen, ist eine Vorsichtsmaßnahme, die unbedingt notwendig und zu empfehlen ist, obwohl damit nur selten verhindert werden kann, dass solche Unterlagen bei Ermittlungen beschlagnahmt oder in einem Prozess vorzulegen sind. Zu beachten ist auch, dass in der Europäischen Union zwar der Schriftwechsel zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandaten dem Vertraulichkeitsschutz innerhalb bestimmter Grenzen unterliegt, dieser Schutz jedoch nicht für Kommunikationen zwischen unter- Die gleiche Vorsicht ist bei externen Kommunikationen geboten, um nicht grundlos den Verdacht eines Verstoßes der Vorgehensweisen von Veolia Environnement gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu erwecken. Sensible Themen sind grundsätzlich zu vermeiden oder wenn sie unbedingt behandelt werden müssen, ist dies präzise und in dem richtigen Maß zu tun. Besondere Vorsicht ist bei Kommunikationen geboten, die für die Finanzmärkte bestimmt sind. Empfehlungen für die Praxis Um die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Regeln sicherzustellen: dürfen Sie für Veolia Environnement nicht auf Geschäftspraktiken eingehen, die nach den Erläuterungen in diesem Leitfaden und in den Schulungen, an denen Sie teilgenommen haben, verboten oder problematisch sind und/oder dass Sie in Zweifelsfällen zuvor Ihren Vorgesetzten oder die Rechtsabteilung um Rat zu ersuchen. Um keinen Verdacht oder den Anschein einer Verletzung der wettbewerbsrechtlichen Regeln zu erwecken (insbesondere bei Ermittlungen) ist die Überwachung der internen und externen Kommunikation des Unternehmens erforderlich. Um die Chancen zu nutzen, die das Wettbewerbsrecht Veolia Environnement bietet, soll man sich stets der Verbote bewusst sein, die für Wettbewerber, Kunden und Lieferanten des Unternehmens gelten, aber für Veolia Environnement Gelegenheiten sein können, Tätigkeiten auszuweiten und neue Märkte zu erschließen
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