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1 Neue Wettbewerbsregeln der EU Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikale Vereinbarungen RA Dr. Michael Karger Wendler Tremml Rechtsanwälte Martiusstr. 5, München Tel. 089 / MKarger@law-wt.de

2 Überblick Einführung EU-Kartellrecht und GFVO Abgrenzung GFVO-VV und GFVO-TT Prüfung des Vertriebsvertrags Fällt Vertrag unter EU-Kartellrecht? Anwendbarkeit GFVO-VV? Unzulässige Bestimmungen ( Schwarze Liste )? Problematische Wettbewerbsverbote? Checkliste zur Vertragsprüfung und Zusammenfassung 2

3 Einführung: EU-Wettbewerbsrecht und Gruppenfreistellungsverordnungen (1) EU-Wettbewerbsrecht Art. 81 EG-Vertrag Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen mit Relevanz für Handel zwischen Mitgliedsstaaten Folge bei Verstoß: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung ist nichtig Kommission kann Zwangsgelder und Geldbußen verhängen Problematische Vereinbarungen häufig in: Vertriebsverträgen / vertikalen Verträgen Verträgen über Technologietransfer 3

4 Einführung: EU-Wettbewerbsrecht und Gruppenfreistellungsverordnungen (2) Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen fallen nicht unter das Verbot des Art. 81 EG, wenn von Gruppenfreistellungsverordnung erfasst, z.b. Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikale Vereinbarungen (GFVO-VV) Gruppenfreistellungsverordnung für Technologie- Transfer-Verträge (GFVO-TT) 4

5 Einführung: Abgrenzung GFVO-VV / GFVO-TT Überschneidung der Anwendungsbereiche Vereinbarungen zur Übertragung von geistigen Eigentumsrechten (Marken, Urheberrecht, Knowhow, etc.) Wann liegt vertikale Vereinbarung und wann Technologie-Transfer-Vertrag vor? Welche Gruppenfreistellungsverordnung ist anwendbar? 5

6 Einführung: Abgrenzung GFVO-VV / GFVO-TT GFVO-VV anwendbar: (Art. 2 (3), Art. 2 (5) GFVO-VV) Hauptgegenstand der Vereinbarung ist der Bezug oder der Vertrieb von Produkten oder Dienstleistungen Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums sind nur eine Nebenfrage Sie beziehen sich unmittelbar nur auf die Nutzung, den Verkauf oder Weiterverkauf von Waren oder Dienstleistungen Freigestellt nur Überlassung durch Verkäufer an Käufer GVFO-TT anwendbar: Hauptgegenstand der Vereinbarung sind Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums 6

7 Vertriebsformen Vertrags- oder Eigenhändler Verkauft Produkte in eigenem Namen auf eigene Rechnung Einfacher Vertrieb Selektiver Vertrieb Lieferant liefert nur an Händler, die Selektionskriterien erfüllen. Händler liefern nur an zum Vertrieb zugelassene Händler Ausschließlicher Vertrieb Zuweisung exklusiver Gebiete, in denen Händler allein zum aktiven Vertrieb berechtigt ist Handelsvertreter Verkauft Produkte im Namen und auf Rechnung des Lieferanten 7

8 Rechtliche Überprüfung Vertriebsvertrag (1) Grundsätzlich Vertragsfreiheit Aber Einschränkungen, u.a.: Formularvertrag: AGB-Recht ( 307 ff. BGB) Handelsvertreterrecht ( 84 ff. HGB) Deutsches Wettbewerbsrecht (GWB) Europäisches Wettbewerbsrecht (EG-Vertrag, Gruppenfreistellungsverordnung) 8

9 Rechtliche Überprüfung Vertriebsvertrag (2) EU-Kartellrecht: Fällt Vertrag unter das Verbot des EU- Kartellrechts (Art. 81 EG)? Ausnahme vom Verbot, sofern Anwendbarkeit GFVO-VV Unzulässige Bestimmungen ( Schwarze Liste )? Problematische Wettbewerbsverbote? 9

10 Unterfällt Vertrag dem Verbot des Art. 81 EG? (1) Zwei Voraussetzungen: 1. Zwischenstaatlichkeit Vereinbarung muss geeignet sein, sich auf den Wettbewerb zwischen Mitgliedsstaaten auszuwirken d.h. Vereinbarungen mit rein nationaler Wirkung fallen nicht unter Art. 81 EG Weite Auslegung, im Zweifel ist von Zwischenstaatlichkeit auszugehen 10

11 Unterfällt der Vertrag dem Verbot des Art. 81 EG? (2) 2. Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung Bagatell-Bekanntmachung der Kommission vom Kriterien: KMU / Marktanteile Vereinbarungen zwischen KMU Kommissionsempfehlung 96/280/EG und 2003/361/EG Jetzt: weniger als 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz nicht höher als 40 Mio. EUR oder Bilanzsumme 27 Mio. EUR Anpassung geplant (2005): Jahresumsatz nicht höher als 50 Mio. EUR oder Bilanzsumme 43 Mio. EUR 11

12 Unterfällt der Vertrag dem Verbot des Art. 81 EG? (3) Spürbarkeit und Marktanteile der Beteiligten Vereinbarung zwischen Wettbewerbern: Marktanteil d. Beteiligten gemeinsam max. 10 % Vereinbarung zw. Nichtwettbewerbern: Marktanteil jedes Beteiligten max. 15 % Privilegierung besteht aber nicht für Vereinbarungen, die Kernbeschränkungen enthalten ( schwarze Liste ) 12

13 GFVO-VV: Offizielle Bezeichnung Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Art. 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Inkrafttreten: 01. Januar 2000 Geltung bis: 31. Mai 2010 Gilt grundsätzlich für alle Vertriebsformen und Branchen (Ausnahme: KFZ) 13

14 GFVO-VV: Grundsatz Sofern GFVO-VV anwendbar, gilt die generelle Freistellung vom Verbot des Art. 81 EG Aber: Zahlreiche Ausnahmen 14

15 GFVO-VV ist anwendbar... auf Vereinbarungen über Bedingungen zu denen zwei oder mehr Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, kaufen, weiterverkaufen können vorausgesetzt, die Parteien stehen nicht im Wettbewerb und die Parteien sind auf verschiedenen Vertriebsstufen tätig 15

16 GFVO-VV ist unanwendbar... auf Vereinbarungen mit Endabnehmern mit echten Handelsvertretern d.h. Vereinbarungen, nach denen der Handelsvertreter keine oder nur unwesentliche Risiken in Bezug auf die von ihm abgeschlossenen oder vermittelten Verträge trägt zwischen Wettbewerbern mit Lieferanten, die einen Marktanteil von mehr als 30 % haben bei Alleinbelieferungsverpflichtungen mit Käufern, die einen Marktanteil von mehr als 30 % haben die im Schwerpunkt die Übertragung oder Lizenzierung gewerblicher Schutzrechte zum Gegenstand haben (insbes. Patent- und Know-how-Lizenzverträge); für diese gilt die GFVO- TT 16

17 GFVO-VV: Schwarze Liste Generelle Freistellung gilt nicht, wenn Klausel auf der schwarzen Liste steht Schwarze Liste = Generell verbotene Kernbeschränkungen Geregelt in Art. 4 GFVO Für diese gibt es in der Regel auch keine Einzelfreistellung 17

18 Übersicht Schwarze Liste Preisbindung des Käufers Gebiets- und Kundenbeschränkungen Beschränkungen in selektiven Vertriebssystemen Beschränkung beim Vertrieb von Produktbestandteilen / Ersatzteilen 18

19 Unzulässige Preisbindung des Käufers (1) Dem Käufer bzw. Wiederverkäufer dürfen keine Vorgaben für Wiederverkaufspreise gemacht werden. Unzulässig: Vorgegebene Verkaufspreise, Minimumverkaufspreise, indirekte Mittel der Preisbindung, z.b. Vorgabe einer Händlermarge, Rabattbeschränkungen, Kalkulationsvorschriften, etc. 19

20 Unzulässige Preisbindung des Käufers (2) Beispiele f. unzulässige Bestimmungen: Der Werbekostenzuschuss wird nur gezahlt, wenn der Händler seine Produkte zu den vom Lieferanten vorgegebenen Listenpreisen weiterveräußert. Der Händler verpflichtet sich, auf die Listenpreise keinen höheren Rabatt als maximal 7 Prozent zu geben. 20

21 Unzulässige Gebiets- und Kundenbeschränkung (1) Beschränkung passiver Verkäufe : Es geht um unaufgeforderte Bestellungen Es ist unzulässig, dem Vertriebshändler zu untersagen, an bestimmte Kunden (auch außerhalb seines zugewiesenen Vertriebsgebiets) zu verkaufen, wenn diese Verkäufe nicht auf aktiven Werbemaßnahmen des Händlers beruhen Internet-Werbung? 21

22 Unzulässige Gebiets- und Kundenbeschränkung (2) Beispiele für unzulässige Bestimmungen: Dem Händler ist es untersagt, mit Kunden außerhalb seines Vertragsgebietes Geschäfte abzuschließen. Entsprechende Anfragen wird er an den Lieferanten weiterleiten. Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass andere Abnehmer, die er außerhalb des Vertragsgebiets des Händlers beliefert, nicht in das Vertragsgebiet hineinliefern. 22

23 Unzulässige Beschränkungen in selektiven Vertriebssystemen Händlern in einem selektiven Vertriebssystem darf nicht vorgeschrieben werden, an welche Endkunden die Ware verkauft wird. Mitglieder des selektiven Vertriebssystems müssen frei sein, die Ware auch von anderen Mitgliedern des selben Vertriebssystems zu beziehen; sie dürfen nicht auf den Bezug von einer bestimmten Quelle, z.b. vom Hersteller, verpflichtet werden. 23

24 Unzulässige Beschränkungen beim Vertrieb von Produktbestandteilen Unzulässig ist die Vereinbarung zwischen dem Hersteller von Ersatzteilen und einem Käufer, der diese Teile in eigene Produkte einbaut, die es dem Hersteller verbietet, die Ersatzteile auch an Endverbraucher, unabhängige Reparaturwerkstätten oder andere Dienstleistungserbringer zu verkaufen. 24

25 Eingeschränkte Freistellung von Wettbewerbsverboten Überblick: Vertragliche Wettbewerbsverbote Nachvertragliche Wettbewerbsverbote Wettbewerbsverbote in selektiven Vertriebssystemen 25

26 Wettbewerbsverbot während Vertragslaufzeit (1) Freigestellt nur Wettbewerbsverbote, die Vertriebsmittler nicht auf unbestimmte Zeit binden Unbestimmte Zeit: Auch Verträge, die sich turnusmäßig verlängern oder länger als 5 Jahre binden Die 5-Jahres-Frist gilt nicht, wenn der Vertriebsmittler die Waren oder Dienstleistungen in Räumlichkeiten des Lieferanten anbietet. 26

27 Wettbewerbsverbot während Vertragslaufzeit (2) Beispiel für eine nicht freigestellte Bestimmung: Der Händler hat während der Vertragslaufzeit ein Wettbewerbsverbot zu beachten. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 27

28 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (1) Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur freigestellt, wenn sie zum Schutz von überlassenem Know-how erforderlich sind, für maximal ein Jahr nach Vertragsbeendigung gelten und auf denjenigen Verkaufsraum beschränkt sind, von wo der Käufer während der Laufzeit des Vertrages agiert hat. 28

29 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (2) Beispiel für eine nicht freigestellte Bestimmung: Der Händler hat während der Vertragslaufzeit ein Wettbewerbsverbot zu beachten. Der Händler unterliegt dem Wettbewerbsverbot auch noch für die Zeit von drei Jahren nach Vertragsbeendigung. 29

30 Wettbewerbsverbote in selektiven Vertriebssystemen Nicht freigestellt sind Klauseln, wonach dem Händler in einem selektiven Vertriebssystem untersagt wird, bestimmte, konkret benannte Konkurrenzprodukte zu verkaufen. 30

31 Zusammenfassung Vertrag fällt unter das EU-Kartellrecht, da Auswirkung auf zwischenstaatlichen Handel Auswirkung spürbar (10% Grenze / Vereinbarung zw. KMU) Freigestellt kraft GFVO-VV? GFVO anwendbar? insbes. Marktanteil Lieferant nicht größer 30 Prozent: Sonst Einzelfreistellung notwendig Wenn gewerbliche Schutzrechte Hauptgegenstand: GFVO-TT Keine Kernbeschränkung ( schwarze Liste ) vereinbart? Preisbindung des Käufers Verbot passiver Verkäufe Kein Wettbewerbsverbot, das Grenzen der GFVO überschreitet? Während Vertragslaufzeit: Unbefristet oder mehr als 5 Jahre Nachverträglich: Mehr als 1 Jahr und weitere Voraussetzun-gen 31

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