Lösungsskizze zur 2. Klausur im Strafrecht

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1 Universität Regensburg Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg Klausurenkurs im Strafrecht 2. Klausur (StGB 2) Wintersemester 2012/13 Lösungsskizze zur 2. Klausur im Strafrecht 1. Teil: Strafbarkeit des A I. Parken (OLG Stuttgart NJW 2006, 2869 = JuS 2006, 855) 1. Urkundenfälschung, 267 I (-) Auch eine Fotokopie kann Urkundeneigenschaft besitzen, wenn durch die Reproduktion der Anschein einer Originalurkunde erweckt werden soll Den Anschein einer Originalurkunde erweckt eine Reproduktion dann, wenn sie der Originalurkunde soweit ähnlich ist, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht auszuschließen ist Hintergrund: Selbst bei relativ schlechten Fälschungen besteht ein berechtigtes Interesse des Rechtsverkehrs daran, darauf vertrauen zu können, dass eine Erklärung von dem stammt, von dem sie ausweislich ihrer Verkörperung zu stammen scheint, sofern nur die ernstzunehmende Möglichkeit einer unzutreffenden Zuordnung geschaffen wurde Dies gilt aber nicht, wenn die Reproduktion unschwer als bloße Fotokopie erkennbar ist (was aber bei entsprechendem Tatentschluss zur Versuchsstrafbarkeit führt) Instruktiv und lesenswert Böse NStZ 2005, 370; Engert/Franzmann/Herschlein JA 1997, 31; Hecker JuS 2002, Versuchte Urkundenfälschung, 267 II (+) Untauglicher Versuch (Abgrenzung zum straflosem Wahndelikt): Für den Tatentschluss (= vorsätzlich sowie zur Täuschung im Rechtsverkehr) ist der Wille des A maßgeblich, dass er die Kopie zur Verwendung als falsches Original hergestellt und auch gebraucht hat (nicht, wenn A lediglich die Kopie als Kopie in den Rechtsverkehr hätte bringen wollen) Hier kann die Qualität des Falsifikats eine Indizwirkung entfalten. Je besser diese Qualität ist, um so mehr spricht dies für eine Täuschungs- und Fälschungsabsicht des Täters. Da A von vornherein eine bestimmte Verwendung des Falsifikats ins Auge gefasst und realisiert hat, wird die mit dem Herstellen vollendete Tat erst durch den Gebrauch beendet. Es liegt nur eine versuchte Urkundenfälschung im Rechtssinne vor (BGHSt 5, 291). 4. Mißbrauch von Ausweispapieren, 281 I (-) Zwar Fotokopie des Schwerbehindertenausweises und der Parkberechtigung der F in Gebrauch genommen, aber erforderlich ist, dass das echte Ausweispapier gebraucht wird (bei gefälschten Papieren greift 267 ein) 5. Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, 276 I (-) Ausweis und Parkberechtigung enthält keine falsche Beurkundung der in den 271, 348 bezeichneten Art

2 6. Betrug, 263 I (-) Das wahrheitswidrige konkludente Vortäuschen der Parkberechtigung führt objektiv zu keiner Irrtumserregung 7. Versuchter Betrug, 263 II (-) A hatte (bei lebensnaher Sachverhaltsergänzung) den Tatentschluss gefasst, beim Kontrollpersonal eine Fehlvorstellung über seine Parkberechtigung hervorzurufen und auf diese Weise davon abzuhalten, wegen des bußgeldbewerten Parkverstoßes ein ordnungsbehördliches Verfahren einzuleiten. In dem von A erstrebten Verhalten ist jedoch keine betrugsrelevante Vermögensverfügung zu erblicken, die zu einem Vermögensschaden der Verwaltungsbehörde hätte führen können. Der Betrugstatbestand schützt nur einen bereits vorhandenen Vermögenstatbestand gegen täuschungsbedingte Minderung. Das Ausbleiben einer erhofften Vermögensmehrung vermag somit keinen Vermögensschaden zu begründen (BGHSt 20, 220, 223 f; BayObLG JR 1991, 433, 434). Weiterhin: Sanktionsansprüche des Staats bzw. der Kommunen stehen außerhalb des von 263 gewährleisteten Vermögensschutzes (BGHSt 38, 345, 351). Der Tatentschluss des A war somit nicht darauf gerichtet, einen Vermögensschaden herbeizuführen. Auch handelte er nicht mit Bereicherungsabsicht, da er keinen Vermögensvorteil im Sinne des Betrugs erstrebte. 8. Erschleichen von Leistungen, 265a I (-) Kein Erschleichen des Zutritts zu einer Einrichtung: Der öffentlich zugängliche Parkraum stellt anders als ein Parkhaus mangels der erforderlichen Abgegrenztheit keine Einrichtung dar (MüKo StGB/Wohlers 265a Rn 24). Auch hat sich A nicht zu den Zutritt zur Parkfläche, sondern nur das weitere Verweilen auf derselben erschlichen (Graul JR 1991, 435, 436; Sch/Schr/Lenckner/Perron StGB 265a Rn 7). Hinweis: Entsprechend dem Bearbeitervermerk ist die OWi des vorsätzlichen Parkens auf einem Sonderplatz für Behinderte nach 12 III, 49 StVO, 24 StVG nicht zu prüfen.

3 II. Getränkekisten (AG Flensburg NStZ 2006, 101 = JA 2006, 571) 1. Hausfriedensbruch, 123 I (+) 2. Diebstahl, 242 I (-) Leergut bildet taugliches Tatobjekt (fremde beweglichen Sachen) Wegnahme (der in der räumlichen Gewahrsamssphäre des Lagerplatzes bestehende Gewahrsam des Betreibers wurde mit dem Entfernen gebrochen und durch A neu begründet) Vorsatz Problem: Zueignungsabsicht, die voraussetzt, dass A beabsichtigt, das Tatobjekt unter dauerhafter Verdrängung des Eigentümers seinem Vermögen in eigentümerähnlicher Weise einzuverleiben Differenziere: Handelt es sich um standardisierte, von vielen Herstellern verwendete Flaschen, werden diese mit dem Inhalt an den Kunden übereignet (BGH NJW 1956, 298) Handelt es sich um Flaschen, die nur von einem Hersteller verwendet werden, so behält dieser nach hm das Eigentum an den Mehrwegflaschen (OLG Köln ZIP 1980, 1096; Kohlhosser/Bork BB 1987, 909, 914 f.). Gibt der Täter solches Leergut zurück, bringt er damit ungeachtet der genauen Einordnung des Pfandsystems jedenfalls nicht zum Ausdruck, Eigentümer der Sachsubstanz der Flaschen zu sein Falls Diebstahl bejaht: Diebstahl in einem besonders schweren Fall, 243 I 2 Nr. 2 Wegen Geringwertigkeit ausgeschlossen, 243 II Eindringen in einem umschlossenen Raum (?) Regelbeispiel, Strafzumessung 3. Pfandkehr, 289 I 2. Alt. (-) Keine Wegnahme zu Gunsten des Eigentümers" (vgl. Hellmann JuS 2001, 353, 355). A nahm das Leergut mit dem Motiv an sich, das Pfandgeld zu erlangen. 4. Betrug, 263 (+) bzw. Computerbetrug, 263a hier (-) Täuschung über die Berechtigung und als Vermögensschaden die drohenden Ersatzansprüche im Falle der Rückgabe in einem Geschäft, in dem die Rückgabe unmittelbar gegen Auszahlung des Pfandes an natürliche Personen erfolgt Computerbetrug käme bei einer Rückgabe an einem Pfandautomaten in Betracht 5. Konkurrenzen Falls Diebstahl bejaht wurde, wäre Betrug mitbestrafte Nachtat

4 III. Pudding (BGH NJW 2006, 1822 = JA 2006, 743) 1. Totschlag, 212 I (-) Kein bedingter Vorsatz 2. Nötigung, 240 I (-) Kein Nötigungsmittel eingesetzt: weder Gewalt noch Drohung mit einem empfindlichen Übel 3. Vorsätzliche Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft, 223 I, 25 I 2. Alt. Keine Selbstverletzung, sondern Fremdverletzung in mittelbarer Täterschaft durch Veranlassen des Verzehrs Körperliche Misshandlung bei Ekel fraglich, jedenfalls Gesundheitsbeschädigung bei in Kauf genommener (dolus eventualis) Magenverstimmung etc. 4. Gefährliche Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft, 224 I Nr. 1, 25 I 2. Alt. Problem beim objektiven Tatbestand: Tatmodalität Gift: alle organischen oder anorganischen Stoffe, die unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu beeinträchtigen vermögen andere gesundheitsschädliche Stoffe: erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Substanz nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zur erheblichen Gesundheitsbeschädigung geeignet ist BGH: Die gesundheitsschädlichen Stoffe erfassen auch Stoffe des täglichen Bedarfs, wenn ihre Beibringung mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung verbunden ist. Vertretbar auch: Gift. Problem beim subjektiven Tatbestand: Hat A erhebliche Gesundheitsschäden in Kauf genommen? Sachverhalt lässt dies offen (lebensnahe Sachverhaltsergänzung / in dubio pro reo). In der Klausur ist nur deutlich zu machen, was der Vorsatz verlangt dann ist jede Lösung akzeptiert 5. Körperverletzung mit Todesfolge, 227 I (-) Problem: Aufbau BGH: Schon durch die Verwirklichung eines der Grunddelikte nach 223, 224 handele Täter schon objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig, allein die Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers begründe den Tatvorwurf. Hierfür sei entscheidend, ob der Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten den Todeseintritt voraussehen konnte oder ob die tödliche Gefahr für das Opfer so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, dass die qualifizierende Folge dem Täter nicht zugerechnet werden könne (so für den vorliegenden Fall: Nur für eine in Gesundheitsfragen überdurchschnittlich sachkundige Person ist vorhersehbar, dass bereits eine verhältnismäßig geringe Menge Kochsalz im Körper letale Folgen haben kann). Wer mit der hm darauf abstellt, dass nur das objektiv vorhersehbar ist, was ein umsichtiger Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen auf Grund

5 der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellt, dann sind für A mangels medizinischen Sonderwissens die Folgen des Salzkonsums bereits objektiv nicht vorhersehbar (Wessels/Beulke AT, 41. Aufl, Rn 667a). 6. Konkurrenzen Gefährliche Körperverletzung ist lex specialis zur einfachen vorsätzlichen Körperverletzung

6 2. Teil: Verwertbarkeit der Aussage (BGH NStZ 2006, 114 = JA 2006, 408) Ein Beweisverwertungsverbot könnte sich aus einer Verletzung der Pflicht zur Belehrung über das Recht der Verteidigerkonsultation nach 136 I 2 StPO bzw. einer Beeinträchtigung des Rechts auf konkrete und wirksame Verteidigung nach Art. 6 III lit. c EMRK sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren ergeben. Da der erforderliche Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation erfolgt ist, stellt sich das Problem, ob den Vernehmungsbeamten erweiterte Hilfs- und Hinweispflichten oblagen. Auch wenn die Vernehmungsbeamten dem A nach Misslingen der von ihm gewünschten Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger R nicht ein weiteres Mal über sein Recht zur Hinzuziehung eines Verteidigers belehrt haben (vgl. BGHSt 42, 15), begründet dieser Verstoß kein Verwertungsverbot: A kannte sein Recht, einen Verteidiger hinzuziehen zu dürfen. Zwar muss der Beschuldigte auch in einem solchen Fall belehrt werden, die Verletzung der Belehrungspflicht führt aber zu keinem Verwertungsverbot, weil nicht der Verfahrensverstoß, sondern die eigenverantwortliche Entscheidung des Beschuldigten für die Aussage kausal gewesen ist. Nach Scheitern der Verbindungsaufnahme mit Rechtsanwalt R hat A nicht etwa zu erkennen gegeben, er wolle einen anderen Rechtsanwalt wählen. Deshalb war es nicht notwendig, auf den bestehenden Anwaltsnotdienst aufmerksam zu machen (zum Hinweis auf den örtlichen Anwaltsnotdienst BGHSt 42, 15, 19 f; anders BGHSt 42, 170, 173 = JA-R 1996, 835).

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