GRUNDSÄTZE DER HONORIERUNG UND VERSICHERUNGSFRAGEN
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- Anton Martin
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1 GRUNDSÄTZE DER HONORIERUNG UND VERSIHERUNGSFRGEN Dipl.-Ing. Georg Grobmeyer Landschaftsarchitekt BDL Mitglied FK Landschaftsplanung HO Planungsbüro Gerberstraße Hannover Tel.: Fax: grobmeyer@aland-nord.de GRUNDSÄTZE DER HONORIERUNG UND VERSIHERUNGSFRGEN NN-SEMINR METHODIK DER UMWELTBUBEGLEITUNG B Bemessung der Vergütung Honorierung der Umweltbaubegleitung 2 1
2 Bemessung der Vergütung 1 Leistungsbild ufgaben/inhalte Beratung, Kontrolle, Dokumentation bei Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten Beachtung der gesetzlich aktuellen Umweltvorschriften, Normen und Regelwerke sowie der natur- und artenschutzrechtlichen nforderungen allgemein Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben aus dem Planfeststellungs-/ Baugenehmigungsbescheiden/plan- und auflagenkonforme Umsetzung Beweissicherung und Dokumentation einer auflagenkonformen Baudurchführung Vermeidung von Umweltschäden und der dadurch entstehenden Kosten und Zeitverzögerungen 3 Bemessung der Vergütung 2 Honorarrechtliche Einordnung des Leistungsbildes 2.1 HOI-Einbindung? 1 nwendungsbereich der HOI:..regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der rchitekten..ingenieure(uftragnehmer und uftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, sowiet die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und erbracht werden. nknüpfung an die Objekt-( 38) oder Flächenplanung ( 22-27) in der HOI nicht gegeben. Keine Möglichkeit, für die Honorarberechnung Honorartafeln der HOI zugrunde zu legen Leistungen der UBB unterliegen keiner preisrechtlichen Regelung in der HOI Keine nwendbarkeit der 14(Nebenkosten), 15 (Zahlungen) und 16 (Umsatzsteuer) HOI 4 2
3 Bemessung der Vergütung 2.2 Regelungen des Zivilrechts zur üblichen Vergütung Dienstvertraglich geprägte Leistungen nach 611ff BGB 611 BGB Wesen des Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder rt sein. 5 Bemessung der Vergütung 612 BGB Vergütung (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen Im weiteren s. auch übrige wie 614 Fälligkeit der Vergütung oder 615 Vergütung bei nnahmeverzug oder 616 Vorübergehende Verhinderung. 6 3
4 Bemessung der Vergütung Werkvertraglich geprägte Leistungen nach 631ff BGB 631 BGB Wesen des Werkvertrags (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch rbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. 7 Bemessung der Vergütung Werkvertraglich geprägte Leistungen nach 631ff BGB 632 BGB Vergütung (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. (3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten. Hängt immer von der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung bzw. den damit verbundenen zu erbringenden Vorleistungen ab 8 4
5 Bemessung der Vergütung Werkvertraglich geprägte Leistungen nach 631ff BGB 632a bschlagszahlungen (regelt die HOI in 15 Zahlungen ) (1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine bschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die bschlagszahlung nicht verweigert werden. 641 bs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine ufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird. 9 B Honorierung der Umweltbaubegleitung 3. Bemessung des Honorars (Vergütung) 3.1 Erstellung eines nachvollziehbaren detaillierten Leistungskatalogs ngaben zu den verschiedenen ufgaben und Inhalten der UBB: Eingrenzung- usgrenzung von Leistungsinhalten: Nicht für alles verantworlich! Umfang der zeitlichen/inhaltlichen Beanspruchung wie - Teilnahme an Baubesprechungen, - Bindung an den geplanten Bauablauf - rbeitszeiten: Tag-, Nacht-, Sonn- und Feiertagseinsätze Leistungsumfang im Vorfeld oft nicht genau ermittelbar 10 5
6 B Honorierung der Umweltbaubegleitung 3.2 Darlegung nachvollziehbarer Zeitansätze Verwendung von Bürostundensätzen mit ngabe ihrer Quelle: z.b. Bürostundensätze des HO(usschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und rchitekten für die Honorarordnung e.v.),die aus dem regelmäßig durchgeführten Bürokostenvergleich stammen Ermittlung des Bürostundensatzes mit Hilfe von Rechenmodellen ( - Teilnahme an Baubesprechungen, - Bindung an den geplanten Bauablauf - rbeitszeiten: Tag-, Nacht-, Sonn- und Feiertagseinsätze Regelsätze verschiedener öffentlicher uftraggeber: z. B. ( RifT Januar Freiberuflich Tätige und Partner /h i.d.r. 75,00 - z.b. Diplomingenieure /h i.d.r. 55,00 - z.b. Technische Zeichner /h i.d.r. 43,00 Merkblätter/Hinweise der Gütestelle Honorar- und Vergaberecht: 11 B Honorierung der Umweltbaubegleitung 3.3 Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot (1) DieLeistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. (s. auch 3(4) HOI Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten ) Wirtschaftlichkeit / Grundsatz der Wirtschaftlichkeit allgemein ("Wirtschaftlichkeit" als Maxime, Wirtschaftlichkeitsgebot, normativer Begriff) Wirtschaftlichkeit ist das nachhaltig[fn1] günstigste Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten. In diesem Sinne ist eine Maßnahme, eine Entscheidung, eine Planung "wirtschaftlich", wenn sie im Vergleich mit allen anderen lternativen das nachhaltig günstigste Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten erreicht. 12 6
7 B Honorierung der Umweltbaubegleitung 3.4 Honorarbemessung Stunden-, Tages-, Wochen- oder Monatssätze Kalkulationsproblem Führen des Zeitnachweises 13 B Honorierung der Umweltbaubegleitung 3.5 Berücksichtigung der Nebenkosten Übliche Nebenkosten wie vgl. nach 14 HOI Zusatzaufwendungen für Fahrtkosten, Bereitstellung technischen Geräts, ufbewahrung von Rückstellproben Berücksichtigung des Haftungsrisikos 4. Schließen einer schriftlichen Honorarvereinbarung: Vertragsform und -inhalt Frei von Form- und Fristerfordernissen wie vergleichbar Besondere Leistungen(s. auch HOI 3(3)) Schriftliche Vereinbarung als Beleg von nsprüchen unumgänglich (vgl. 7 HOI Honorarvereinbarung (1): Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei uftragserteilung.treffen 14 7
8 B Honorierung der Umweltbaubegleitung 4.1 Einzelnachweis zur usschöpfung eines Rahmenvertrags Stundennachweis über geleistete Stunden mit möglichst genauer uflistung der Tätigkeit 4.2 Pauschalhonorar ohne Einzelnachweis 4.3 Prozentsatz anrechenbarer Kosten für ausgewählte Maßnahmenbündel Gesetzliche Haftung 5.1 Zivilrechtliche Haftung nach BGB Verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche gem. 823 BGB: allgemeine Haftungsgrundlagen gegenüber Dritten; Deliktsrecht: Recht der unerlaubten Handlungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet 16 8
9 5.2 Öffentlich-Rechtliche Haftung Verursacherhaftung: Verpflichtung zur Gefahrenabwehr Gemäß 4 BBodSchG bei schädlichen Bodenveränderungen Gemäß 89 WHG bei nachteiligen Veränderungen von Gewässern Gemäß 2 USchG zusätzlich bei Schäden von rten und natürlichen Lebensräumen (n. 19 BNatSchG): Biodiversitätsschaden Die Haftung nach dem USchG als Verantwortlicher ( 2 Nr. 3 USchG) im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ( 2 Nr. 4 USchG) bleibt aber auf ein unmittelbares Verschulden beschränkt Verschuldensabhängige Haftung gem. USchG 3 Im Regelfall werden Verantwortliche einen Umweltschaden nicht unmittelbar(unmittelbarkeit setzt Handlungs- und Einwirkungsmöglichkeit voraus (s. 4-6 USchG: Informations-, Handlungs-, Sanierungspflicht) verursachen, da sie auf der Baustelle selbst nicht bauend tätig (Tätigkeit als Ursache des Schadens) sind. In ihrer Verantwortung sind jedoch auch Haftungsrisiken als Folge falscher oder unterlassener nweisung, Nichtdurchführung von Schutzmaßnahmen u.ä. gegeben, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig handelt ( 3 (1), 2 USchG) 18 9
10 ZWISHENFZIT: UBB begründet im Regelfall keine Haftung Es besteht aber ein Haftungsrisiko!!! Vertragliche Haftung Haftung Verjährung Dienstvertrag verschuldensabhängiger Schadenersatz wegen Leistungsmängeln, Leistungsverzug regelmäßige Verjährungsfrist gemäß BGB Jahre nach nspruch - 10 Jahre ohne Rücksicht auf Kenntnis - 30 Jahre seit der Pflichtverletzung bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit Werkvertrag verschuldensunabhängige Mängelbeseitigung am Werk - Kostenerstattung (BGB 637) - Rücktritt (BGB 636) - Minderung (BGB 638) werkvertragliche Haftung gemäß BGB 634a - 2 Jahre bei Planungs- / Überwachungs-leistungen für ein Werk: Herstellung, Wartung, Veränderung - 5 Jahre Planung / Überwachung eines Bau-werks Jahre in sonstigen Fällen (BGB 199) - mit bnahme des Werks: 25jährige Frist 20 10
11 7. Schriftliche Vereinbarung Haftung des uftragnehmers nach der werkvertraglichen Regelung 634aff gem. gesetzlicher Bestimmungen (BGB 199) (Dienstvertrag) usschluss für erst nach mehr als 5 Jahren nach bnahme auftretender Schäden Berufshaftpflicht 8.1 llgemeine Versicherungsbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (Situation vor 2009(2007)) (GDV: llgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (HB) ( content/uploads/2012/05/hb_pril_2012.pdf): Gegenstand der Versicherung: Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen- Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte. usgeschlossen waren(sind) (Ziff 7.10 (a)): nsprüche gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder wegen Schäden durch Umwelteinwirkung 22 11
12 8.2 Besondere Vertragsbedingungen für Schäden nach USchG (seit 2009) Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 1.1 sowie Ziff (a) HB die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden durch vom Versicherungsnehmer erbrachte rbeiten oder sonstige Leistungen. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten rten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten rt in nspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in nspruch genommen wird nforderungen an den Versicherungsschutz Keine Leistungsbeschränkung auf die Leistungsbilder HOI wie Objekt- und Flächenplanung!!! Neben den allgemeinen Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherung den Versicherungsschutz für Schäden gemäß USchG miteinschließen 8.4 ngebotener Versicherungsumfang nach Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen von rchitekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (BBHV (seit 2009): nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, nwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten für die Sanierung von Schäden an geschützten rten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern einschließlich Grundwasser; die Kosten für die primäre Sanierung, d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den usgangszustand zurückversetzen; die Kosten für die ergänzende Sanierung, d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 24 12
13 die Kosten für die usgleichssanierung, d.h. für die Tätigkeiten zum usgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. Zwischenzeitliche Verluste sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen ufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Die Kosten für die usgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von... % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt; für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt ngebotene Dauer des Versicherungsschutzes nach BBHV Der Versicherungsschutz umfasst Verstöße, die zwischen Beginn und blauf des Versicherungsvertrages begangen werden, sofern sie dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach blauf des Vertrages gemeldet werden. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde. 8.6 nbieter von Versicherungsschutz Seit 2009 ist die Umweltschadensversicherung in die Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung integriert, insofern entsprechen die nbieter einer Umweltschadensversicherung den nbietern der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (z.b. VHV, ERGO Versicherungen, llianz, etc. pp.) ltverträge überprüfen! 26 13
14 8.7 ntrag und Kosten des Versicherungsschutzes Da seit 2009 die Umweltschadenversicherung nur mehr integriert mit einer Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden kann, an dieser Stelle ein beispielhaft die Bedingungen und Kosten einer solchen Versicherung. Fragebogen zu einer Berufshaftpflichtversicherung für rchitekten, Ingenieure, Bauingenieure und Beratende Ingenieure 1. Versicherungsnehmer 2. Versicherungssummen je Schadensfall (Personenschäden / Sonstige Schäden) 3. Selbstbeteiligung je Schadensfalls 4. Risikobeschreibung (genaue Beschreibung des Berufes) 5. Berufsausbildung 6. Weitere Risikofragen 7. ngaben zur Prämienermittlung a) Berufshaftpflichtversicherung - b) Objektversicherung 8. Vorversicherung 9. Vorschäden in den letzten 5 Jahren ntrag und Kosten des Versicherungsschutzes Hieraus ergeben sich dann Kosten wie folgt: Rechenbeispiel Jahresbeitrag(unverhandelt): ngenommener Jahresumsatz: EUR rt der beruflichen Tätigkeit: Garten- und Landschaftsarchitekt Versicherungssummen: EUR für Personenschäden EUR für sonstige Schäden (Sach- u. Vermögensschäden) Die Gesamtleistung für alle Versicherungsunfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Dreifache dieser Versicherungssummen. Selbstbeteiligung: EUR Gesamtjahresnettobeitrag: EUR 6.354,60 Zzgl. Versicherungssteuer: EUR 1.207,37 Gesamtjahresbruttobeitrag EUR 7.561,
15 8.7 ntrag und Kosten des Versicherungsschutzes Bei Vorhandensein einer Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung muss die Versicherung kontaktiert werden, um die Integration der Umweltschadensversicherung zu veranlasssen. ngeboten wird eine Umstellung des bestehenden Versicherungsvertrages einer Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung z.b. mit einem Zuschlag von 3% (VHV). Gängige Praxis ist allerdings - bei mehrjähriger Zugehörigkeit zur Versicherung und aufgrund eines positiven Schadensverlaufes (also geringe Inanspruchnahme des Versicherers) eine beitragsneutrale npassung des Versicherungsvertrages. 29 Vielen Dank für ihre ufmerksamkeit 30 15
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