AUSGLEICHSKASSE IV-STELLE SCHWYZ
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- Cornelia Kristin Brinkerhoff
- vor 8 Jahren
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2 Herzlich willkommen! Informationsanlass der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz für Arbeitgeber Januar 2008
3 Sozialausgaben im Kanton Schwyz 1 Totalbeträge - Lesebeispiel: Im Jahr 2005 wurden für den einzelnen Zweig der sozialen Sicherheit insgesamt x Franken ausgegeben 450'000' '000' '000' '000' '000' '000' '000' '000'000 50'000'000 0 Sozialhilfe Ergänzungsleistungen Prämienverbilligungen Arbeitslosenversicherung Familienzulagen Unfallversicherung Invalidenversicherung Krankenversicherung Reihe1 17'146'761 37'400'000 40'775'386 52'998'755 56'800'000 61'140'683 96'216' '357' '028'988 AHV
4 Sozialausgaben im Kanton Schwyz 2 Beträge pro Kopf - Lesebeispiel: Pro Kopf der Schwyzer Bevölkerung wurden im Jahr 2005 für den einzelnen Zweig der sozialen Sicherheit x Franken ausgegeben 3'500 3'000 2'500 2'000 1'500 1' Sozialhilfe Ergänzungsleistungen Prämienverbilligungen Arbeitslosenversicherung Familienzulagen Unfallversicherung Invalidenversicherung Krankenversicherung Reihe '235 2'974 AHV
5 Ein Überblick Begrüssung und Einleitung Aktuelle Herausforderungen Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz Fünfte IV-Revision Früherfassung und Frühintervention Neue AHV-Nummer Risikoorientierte Arbeitgeberkontrolle Schwarzarbeit / Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Information - E-Business - Beratungsdienstleistungen Gedankenaustausch Apéro
6 Aktuelle Herausforderungen für die Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz Andreas Dummermuth Geschäftsleiter
7 Die Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz ist ein öffentlichrechtliches non-profit-unternehmen Für unsere Kundinnen und Kunden bearbeiten wir Fragen aus neun Sozialversicherungszweigen: 1. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 2. Invalidenversicherung (IV) 3. Ergänzungsleistungen (EL) 4. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz und Mutterschaft (EO/MSE) 5. Familien- und Kinderzulagen (FAK/FLG) 6. Krankenversicherung (KVG); Obligatoriumskontrolle und Prämienverbilligung 7. Arbeitslosenversicherung (ALV); Beitragsbezug 8. Unfallversicherung (UVG); Obligatoriumskontrolle 9. Berufliche Vorsorge (BVG); Obligatoriumskontrolle
8 Ausgleichskasse Schwyz 2006 Über 334 Mio. Fr. Einnahmen Familienzulagen Landwirtschaft 0.1 Mio. Kantonale Familienzulagen 48.6 Mio. AHV/IV/EO 250 Mio. Arbeitslosenversicherung 35 Mio.
9 Ausgleichskasse Schwyz 2006 Mehr als 485 Mio. Fr. Leistungen AHV- Geldleistungen 240 Mio. IV-Geldleistungen 62.7 Mio. Kantonale Familienzulagen 47.6 Mio Landwirtschaft 4 Mio. AHV/IV- Sachleistungen 34.8 Mio. Erwerbsersatz/ MSE 10.4 Mio. Familienzulagen Prämienverbilligungen 44 Mio. Ergänzungsleistungen 42 Mio.
10 Flexible Rechtsform für zeitgemässen Service Das Unternehmen besteht rechtlich aus drei selbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts (Ausgleichskasse, IV-Stelle und Familienausgleichskasse). Die drei Anstalten verfügen über je drei gemeinsame Organe: Aufsicht Bundesamt für Sozialversicherungen (Bund) sowie Regierungsrat / Departement des Innern (Kanton Schwyz) Geschäftsleitung Andreas Dummermuth Revisionsstelle PricewaterhouseCoopers AG, Luzern
11 Viele Fachfragen erfahrene Fachleute Die Versicherten und die Arbeitgeber verstehen wir als Kundinnen und Kunden mit individuellen Bedürfnissen. Oft sind deshalb umfangreiche Abklärungen nötig. Über 100 Fachpersonen aus den verschiedensten Berufsgruppen arbeiten in unserem Dienstleistungsunternehmen zusammen: Ärzte/-innen Arbeitsvermittler /-innen Berufsberater /-innen Buchhalter /-innen Informatiker /-innen Juristen /-innen Kaufmännische Mitarbeitende/-innen Sozialversicherungsfachleute
12 Aktuelle Herausforderungen Produktive Umsetzung per BGSA: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren NNSS: Neue Sozialversicherungsnummer (Mitte 2008) 5. IVG-Revision: Neue Funktionalitäten (Früherfassung, Frühintervention, Integrationsmassnahmen, eingeschränkter Rentenzugang) NFA (AHV/IV/FLG/IPV/EL) dabei vor allem ELG: Neue Verbundaufgabe Totalrevision Prämienverbilligung in der Krankenversicherung Pipeline per ? Neues Familienzulagengesetz (Kantonale Volksabstimmung nötig) Am Horizont??? 11. AHV-Revision, Pflegefinanzierung, Zusatzfinanzierung IV
13 Fünfte IV-Revision Herausforderung und Ziele Arthur Steiner Abteilungsleiter Invalidenversicherung
14 Invalidisierung = Unheilvoller Megatrend Krankentaggeld-Prämien steigen Risikoprämien in der 2. Säule steigen IV-Schulden wachsen täglich unsichtbar um ca. 5 Mio. Franken und bedrohen die AHV vital IV-Defizit 2006 = 1.55 Mia.; Kumulierte IV-Schulden beim AHV-Fonds = 9.3 Mia. Sanierung der Erfolgsrechnung und der Bilanz der IV ist wichtig, nur so kann ein Grounding der AHV verhindert werden!
15 Ursachen / Handlungsbedarf Seit 1960 chronisch ungenügende Einnahmen der IV Anstieg der Rentenausgaben infolge Rentenzunahme Wichtigste Invaliditätsursachen: Psychische Erkrankungen (40%) Erkrankungen der Knochen und der Bewegungsorgane (23%) Rentner/-innen werden immer jünger
16 Der Bundesrat schlägt eine Sanierung der IV in drei Schritten vor 1 Verfahrensvorlage: 2 Die 3 Die sogenannte Verfahrensstraffung = In Kraft materielle Revision: 5. IV-Revision = In Kraft Zusatzfinanzierung (MWSt) = noch im Bundesparlament hängig
17 AUSGLEICHSKASSE IV-STELLE SCHWYZ Die Fünfte Die 5. IV-Revision
18 Die Ziele der 5. IV-Revision Vom Volk am 17. Juni 2007 angenommen Langfristige Sicherung und finanzielle Sanierung der IV Ausgaben reduzieren durch Sparmassnahmen Verstärkung der Eingliederung Dämpfung der Zunahme von Neurenten Korrektur von negativen Anreizen Bessere Missbrauchsbekämpfung PS: Mit einer gesonderten Vorlage sollen die Einnahmen durch eine Zusatzfinanzierung (MWST) erhöht werden: Zweite Volksabstimmung nötig
19 5. IVG-Revision: Verbesserte Eingliederungsinstrumente AUSGLEICHSKASSE IV-STELLE SCHWYZ FE = Einführung der Früherfassung (Melderecht vor allem auch für Arbeitgeber!) FI = Einführung von Massnahmen der Frühintervention IM = Einführung von Integrationsmassnahmen vor allem auch für Menschen mit psychischen Problemen Erleichterter Zugang zu Eingliederungsmassnahmen Beschleunigung des Verfahrens Nicht zusehen, sondern Problem auf den Tisch legen und gemeinsam Lösungen suchen Die IV als Eingliederungsversicherung wird gestärkt, verschnellert und verbessert
20 5. IVG-Revision: Gezielte Sparmassnahmen AUSGLEICHSKASSE IV-STELLE SCHWYZ Abschaffung der laufenden Zusatzrenten Beschränkung der medizinischen Massnahmen bei Erwachsenen Beitragspflicht für Rente von 1 auf 3 Jahre Pauschalvergütung Hilfsmittel möglich Abschaffung Karrierezuschlag (nicht aber des Teuerungsausgleichs auf Renten!) Strengere Überversicherungsregelung bei Kinderrenten Verstärkung der Mitwirkungspflichten (-> Sanktionen!) BVM = Effizientere Bekämpfung von Missbräuchen Die IV als Rentenversicherung wird neu definiert: Strengere, aber faire Beurteilung des Rentenanspruchs
21 Bekämpfung des Versicherungsmissbrauches (BVM) Zur Bekämpfung des ungerechtfertigen Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen Die Ausgleichskasse/ IV- Stelle Schwyz wird vor allem mit der Kantonspolizei Schwyz zusammenarbeiten
22 Funktionsdiagramm IV-Stelle Schwyz (ab ) AUSGLEICHSKASSE IV-STELLE SCHWYZ IV-Beratung Leitung + Support IV-Sachbearbeitung Früherfassung Frühintervention Integrationsmassnahmen Medizinische Beurteilung Juristische Fragen Abklärungen zu Hause Geldund Sachleistungen Berufliche Massnahmen Leitung
23 Früherfassung und Frühintervention: Mehr als ein Angebot an Arbeitgeber Urs Bachmann Bereichsleiter IV-Beratung
24 Neu: Früherfassung
25 Neu: Früherfassung nach 4 Wochen Arbeitsunfähigkeit: Meldung durch Arbeitgeber an IV-Beratung via Hotline via an eingliederung@aksz.ch oder mit dem Meldeformular für Früherfassung schnell Gespräch der IV-Berater/innen mit den Beteiligten: IV-Anmeldung und/oder alternative Anschlusslösung? Orientierung an Arbeitgeber und Betroffene Ziele: Informieren und Beraten vor Ort Arbeitsplatzerhalt
26 Neu: Frühintervention
27 Neu: Frühintervention Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig und bei der IV-Stelle angemeldet Schnell und lösungsorientiert im Gespräch mit Versichertem und Arbeitgeber Leistungen ohne lange Abklärungen beschliessen: Arbeitsplatzanpassung / Hilfsmittel Ausbildungskurse für anderes Aufgabengebiet Umplatzierung innerhalb des Betriebes Begleitende Beratung und aktive Unterstützung Budget: CHF bis maximal CHF Ziele: Arbeitsplatz sichern oder rasch neuen vermitteln
28 Neu: Integrationsmassnahmen
29 Neu: Bessere Unterstützungsmöglichkeiten für Arbeitgeber: Einarbeitungszuschuss für neue MA während Anlernzeit Beitrag an Arbeitgeber bei Integrationsmassnahmen Entschädigung für Beitragserhöhungen (KTG und BVG) bei Rückfall Kostenlose Beratung / Unterstützung bei Personalfragen für Arbeitnehmende: Umschulung auf anderen Beruf Arbeitsvermittlung in anderes Unternehmen Integrationsmassnahmen nach längerer Krankheit
30 Vorteile für Arbeitgeber Folgekosten bei Krankentaggeldversicherung und Pensionskasse nehmen ab oder bleiben aus Krankheitsbedingte Ausfälle werden reduziert und Kosten gesenkt Know-how bleibt erhalten Rekrutierungs- und Selektionskosten bei Neuanstellungen fallen weg Professionelle Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden ist sichergestellt
31 Für eine sichere Zukunft von AHV/IV Eingliederung vor Rente heisst neu im Kanton Schwyz ganz konkret: Ausgliederung verhindern Arbeitsplatz erhalten Möglichst frühe Eingliederung Mitwirkungspflichten einfordern Verfahren straffen Missbrauch bekämpfen Dies klappt nur zusammen mit der Wirtschaft, d.h. den Arbeitgebern im Kanton Schwyz
32 Neue AHV-Nummer - Auslieferung an Arbeitgeber Risikoorientierte Arbeitgeberkontrolle Zwei Spezialfragen Josef Ehrler Abteilungsleiter Beiträge
33 Hier ist sie: Die neue AHV-Nummer (NNSS = Nouveau Numéro Sécurité Sociale)
34 Vorteile 13 Stellen mit unterschiedlichen Punktabständen Keine Rückschlüsse mehr auf die versicherte Person Von der Wiege bis zur Bahre = 1 Nummer Erleichterte Zusammenarbeit mit den europäischen Sozialversicherungen Tendenz: Generelle Verwendung für alle Zweige der sozialen Sicherheit (Kranken- und Pensionskassen) und auch der öffentlichen Verwaltung (Gemeinden, Kantone und Bund)
35 Auslieferung NNSS an Arbeitgeber Wer? An wen? Zuständige Ausgleichskasse Angeschlossene Arbeitgeber Für wen? Für die Arbeitnehmer der angeschlossenen Arbeitgeber Wann? Voraussichtlich im 3./4. Quartal 2008 Was? Wie? Alte und neue Nummern; dazu Personendaten zur Identifikation Elektronische Auslieferung oder Papierlisten
36 Der neue Versicherungsausweis Plastifizierte Kartonkarte (Name/Vorname/Geburtstag/NNSS) Kreditkartengrösse (85x54mm) Fünfsprachig: D F I Rätoromanisch Englisch Wird den Arbeitgebern erst im ersten Semester 2009 (!) zugesandt
37 Erstmaliges Schreiben an Arbeitgeber mit Versicherungsausweis AUSGLEICHSKASSE IV-STELLE SCHWYZ
38 Neu: Versicherungsnachweis bei Stellenantritt (statt Stempel auf grauer Karte)
39 Versicherungsnachweis ab Mitte 2008: Ablauf und Zustellung Für alle Arbeitnehmer, die von Ihrem Arbeitgeber ab neu bei der Ausgleichskasse angemeldet werden, wird via Arbeitgeber ein Versicherungsnachweis ausgestellt. Anmeldung: Auch via Internet möglich! Dieser ist zugleich der Beweis, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter ordnungsgemäss bei der Ausgleichskasse gemeldet hat und ersetzt den Stempel der alten grauen AHV-Karte. Der neue AHV-Ausweis muss der Ausgleichskasse nicht mehr eingereicht werden! Und die alte Karte bleibt beim Arbeitnehmer.
40 Das Wichtigste zusammengefasst Die zuständige Ausgleichskasse stellt dem Arbeitgeber die neuen AHV-Versicherten-Ausweise für ihre Arbeitnehmer zu. Die neuen AHV-Nummern werden dem Arbeitgeber zwischen dem 1.7. und elektronisch oder in Papierform mitgeteilt. Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass ihr Lohnprogramm ab mit 13-stelligen AHV-Nummern umgehen kann. Falls dies per Lohnbescheinigung 2008 noch nicht der Fall sein sollte: Wir akzeptieren auch die alten Nummern (Kulanz). 2009: Nur noch NNSS!
41 Risikoorientierte Arbeitgeberkontrolle
42 Risikoorientierte Arbeitgeberrevision Seit 1948: Der Arbeitgeber hat Organstellung; er muss mit der Ausgleichskasse richtig abrechnen. Danke an die Arbeitgeber: Richtige Abrechnungen und zeitgerechte Bezahlung sind die Regel! Kontrolle muss sein: Die Ausgleichskasse muss prüfen, ob richtig abgerechnet wurde. Vor allem die Übereinstimmung des Personalaufwandes in der Jahresrechnung mit der Lohnbescheinigung an die Ausgleichskasse. Revisor: Revisionsstelle für Ausgleichskasse und Suva. Neu ab 2008: Risikoorientierte Prüfung (definitiv 2012)
43 Philosophie des Risikomodells Grobe Bewertung mittels Punkten nach Kriterien. Je höher die Punktzahl, desto grösser das Risiko für die Sozialwerke. Einteilung der Arbeitgeber in Klassen von 0 bis 18 Punkten. Je grösser die Lohnsumme, desto kürzer der Prüfzyklus: 0-9 Punkte Ergebnis der letzten Kontrolle aus den Elementen: Qualität Personalwesen: Zusammenarbeit AK mit Arbeitgeber: 0-3 Punkte 0-3 Punkte Betriebsspezifische Kriterien (z.b. Branche): 0-3 Punkte
44 Auswirkungen Keine zusätzlichen administrativen Aufwände für Betriebe Ausgleichskasse beauftragt Revisionsstelle mit Prüfung Revisionsstelle nimmt mit Arbeitgeber Kontakt auf Revisionsstelle erstattet Bericht an Ausgleichskasse Nötigenfalls: Rück- oder Nachzahlungsverfügungen Ausgleichskasse intern: Punktebewertung Fazit: Weniger Kontrollen bei guten Risiken; bessere Kontrollen bei schlechten Risiken.
45 Ab KMU-freundlicher: Verzicht auf Verzichterklärung alt: Schriftliche Verzichtserklärung bei nebenerwerblichen Löhnen von weniger als Fr pro Jahr und Arbeitgeber. Arbeitgeber muss bei der Arbeitgeberkontrolle den Beleg vorweisen. neu ab : Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr pro Jahr und Arbeitgeber nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Dh. keine Belege beim Arbeitgeber mehr. PS: Ausnahme Privathaushalt! Siehe später: BGSA
46 Neu ab : Abgangsentschädigungen Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind unter gewissen Umständen ganz oder teilweise vom massgebenden Lohn ausgenommen. Dies betrifft jedoch nur Leistungen des Arbeitgebers: a) an Arbeitnehmende, die in der beruflichen Vorsorge nicht oder lückenhaft versichert sind und b) Abgangsentschädigungen für Personen, die aus betrieblichen Gründen (Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und - restrukturierungen) entlassen werden. Neu: Spezielles AHV/IV-Merkblatt 2.05 Bitte um vorherige Kontaktnahme, damit Probleme vermieden werden können
47 Schwarzarbeitsgesetz Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Information, Kommunikation und E-Business Andreas Dummermuth Geschäftsleiter
48 Bundesgesetz gegen Schwarzarbeit (BGSA) Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit Neu: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungen und Steuern zusammen Kantonales Kontrollorgan (Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Kantonsvertretung) Vereinfachte Zusammenarbeit zwischen dem Kontrollorgan und den weiteren Stellen (v.a. Ausgleichskasse und Steuerverwaltung) Achtung: Sanktionen durch Zuschläge von min. 50 % bis max. 100 % auf Lohnbeiträge; Voraussetzung: rechtskräftige Verurteilung gemäss Art. 87/88 AHVG Zusätzliche Informationen unter
49 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitgeber 1 Speziell Neues AHV/IV-Merkblatt 2.07 Eignet sich vor allem für Hausdienstarbeitgeber Anmeldung Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses Anmeldung muss innert einem Monat seit Arbeitsbeginn erfolgen Anmeldeformular im Internet
50 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitgeber 2 Bedingungen Einzelner Lohn darf 19'890 Franken nicht übersteigen (Eintrittsschwelle 2. Säule BVG) Gesamte jährliche Lohnsumme pro Betrieb höchstens 53'040 Franken (doppelte jährliche Maximalrente AHV) Löhne des gesamten Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäss eingehalten werden
51 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitgeber 3 Geltungsbereich Für die AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge Mit einem Satz von 5% sind sämtliche Steuern auch für Schweizer (Quellenbesteuerung nicht nur für Ausländer!) erledigt! Aber ( leider ) Die Beiträge an die Unfallversicherung (UVG) sind direkt mit dem zuständigen Versicherer abzurechnen
52 Informationsquellen für Arbeitgeber Bitte kontaktieren Sie Ihre die richtige Ausgleichskasse Merkblätter und Formulare bestellen (MO-FR) per Telefon per Telefax per Merkblätter, Formulare und Hintergrundinformationen (24h) -> Schwyz Detailinformationen zu den Sozialversicherungen (zb. Wegleitung massgebender Lohn, Beitragsbezug, IV, EO/MSE usw.)
53 Wichtige Informationen sauber mitteilen Telefonische Anfragen = Telefonische Antworten = Zustellung Merkblätter oder Formulare Allgemeine Anfragen per = Summarische Antworten per ( = Postkarte) = Zustellung eines Links zu Merkblättern/Formularen Schriftliche und konkrete Anfragen per oder Brief Bei einer klaren Anfrage (mit AHV-Nr. und/oder Mitglied-Nr.) und einer klaren Sachverhaltsangabe = Verbindliche schriftliche Antwort (Vertrauensschutz) Besser vorher anfragen, als später teuer und langwierig streiten!
54 E-Business Einheitliches Lohnmeldeverfahren (ELM): vollelektronisch -> SZ oder Interaktive Formulare (mehr und mehr!) -> SZ Problem = Unterschrift ist meist notwendig -> Ausdrucken und Zusendung per Post ist dennoch notwendig Elektronische Signatur hat sich noch nicht durchgesetzt! Zukunftsmusik? z.b. Elektronischer Newsletter -> SZ Kostenloser Newsletter zu aktuellen Fragen der Sozialversicherung
55 Verständnisfragen Gedankenaustausch Anregungen Kritik Diskussion
56 Danke für die Zusammenarbeit! Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Prosit beim Apéro!
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