Allgemeinverfügung. des Landratsamtes Calw als untere Naturschutzbehörde über die. Kletterregelung in Bad Herrenalb

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1 Allgemeinverfügung des Landratsamtes Calw als untere Naturschutzbehörde über die Kletterregelung in Bad Herrenalb Von dem Verbot des 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) wird für das Klettern an den offenen Felsbildungen Falkenfelsen Mittlere Gruppe und Zwölf Apostel Gemarkung Bad Herrenalb, Landkreis Calw vom Landratsamt Calw als untere Naturschutzbehörde gemäß 30 Abs. 3 BNatSchG folgende zugelassen: I. Ausnahme 1. Ganzjährig zum Klettern freigegebene Felsen Die Felsen Nr. 1 bis 3 (Zwölf Apostel - Untere Gruppe: Be-Scho-Sa, Maikante, Campanilemassiv und -turm) sowie Grüner Turm (Mittlere Gruppe) dürfen ganzjährig beklettert werden. 2. Zeitlich begrenzt freigegebene Felsen Das Klettern im Bereich Rambowandl/Falkenturm (Falkenfelsen - Obere Gruppe) und im Bereich Aussichtsplattform (Falkenfelsen - Obere Gruppe: Vagabundenweg, Nasenkante, Delagokamin, Klosterwand, Holzkeilriß, Parallelriß) ist in der Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni verboten. 3. Gesperrte Felsen Alle mit dieser Regelung nicht zum Klettern freigegebenen offenen Felsbildungen auf der Gemarkung von Bad Herrenalb bleiben nach 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG grundsätzlich zum Klettern gesperrt. 3. Karte Die Nummerierung und Bezeichnung der Felsen und Felsbereiche erfolgt entsprechend der beigefügten Kartenskizze. Diese Skizze ist Bestandteil der Allgemeinverfügung. 4. Wirksamkeit Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie ersetzt die Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Calw vom und vom

2 II. Nebenbestimmungen 1. Information An den Falkenfelsen (Obere Gruppe) sind durch den Arbeitskreis Klettern und Naturschutz Nordschwarzwald (AKN Nordschwarzwald) benannten Felspaten Hinweise auf das Kletterverbot während der Sperrzeit anzubringen. Die Kletterregelung ist auf den Internetseiten der Kletterverbände (DAV-Felsinfo, AKN Nordschwarzwald) korrekt darzustellen. 2. Felssanierungen und Neuanlage Fels- und Routensanierungen dürfen nur in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in der Zeit vom 01. August bis 31. Dezember erfolgen. Die Neuanlage von Routen ist genehmigungspflichtig. 3. Betreten von Felsköpfen Das Betreten der Felsköpfe und der Ausstieg aus den Routen nach oben auf die Felsköpfe sind grundsätzlich nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind die Felsköpfe Nr. 1 bis 3 (Zwölf Apostel - Untere Gruppe: Be-Scho-Sa, Maikante, Campanilemassiv und turm) sowie die an der Aussichtsplattform (Falkenfelsen - Obere Gruppe) endenden Routen (Delagokamin und Klosterwand) Bei den Routen Nasenkante und Holzkeilriß im Nahbereich der Aussichtsplattform dürfen die Felsköpfe zum Zwecke des Abseilens betreten werden. 4. Tabuzone Bei den Routen an den ganzjährig gesperrten Felsen (Falkenfelsen: Ameisenweg, Sulzbacher Weg) müssen jeweils die zwei untersten Haken durch den AKN Nordschwarzwald verschraubt werden, um deutlicher auf die Sperrung hinzuweisen. 5. Flexible Regelung zum Schutz felsbrütender Vogelarten Arbeitsgemeinschaft Wanderfalkenschutz (AGW) sowie AKN Nordschwarzwald benennen bis auf Widerruf jeweils einen Vertreter als Paten. Der Felspate von Seiten des AKN unterstützt die Einhaltung der Kletterregelung und wirkt vor Ort aufklärend. Der Pate von Seiten der AGW überprüft und dokumentiert die Aktivität der Felsbrüter und stellt diese Informationen der unteren Naturschutzbehörde zur Verfügung. Diese Informationen dienen der Unteren Naturschutzbehörde als Entscheidungsgrundlage für eine vorzeitige Kletterfreigabe an den Felsen mit zeitlicher Beschränkung. Die vorzeitige Kletterfreigabe ist frühestens ab 15. Mai eines Jahres möglich, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass nach Bruterfolg die Jungvögel nachweislich ausgeflogen sind 2

3 oder dass die Brutstätte für das jeweilige Jahr aufgegeben wurde. Dabei darf das Aufgeben der Brutstätte nicht durch Störungen oder Eingreifen durch Menschenhand verursacht worden sein. Bei ungeklärter Ursache eines Brutabbruchs erfolgt keine vorzeitige Freigabe. Bei andauerndem Brutverlauf kann die Sperrfrist über den 30. Juni hinaus verlängert werden. Der Felspate übernimmt die entsprechende Beschilderung vor Ort bzw. die Aktualisierung der Informationen im Schaukasten (s. o) und gibt diese auch an die Kletterverbände zur Aktualisierung der Internetseiten weiter. 6. Anpassungsvorbehalt Weitere Nebenbestimmungen bleiben aus Gründen des Natur- und Artenschutzes vorbehalten, bestehende Auflagen können ergänzt bzw. geändert werden. III. Hinweise 1. Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung und Kartenskizze kann während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Calw, Vogteistr in Calw eingesehen werden. 2. Die Kernpunkte dieser Allgemeinverfügung sowie aktuelle Regelungen und Informationen zum Klettern werden im vorhandenen Schaukasten ausgehängt. Für das Anbringen der Informationen ist der Felspate verantwortlich. 3. Die Freigabe der Felsen zum Klettern erfolgt in der Erwartung, dass der AKN Nordschwarzwald bei der Überwachung der Kletterregelung wie vereinbart aktiv mitwirkt sowie die dafür notwendige Öffentlichkeitsarbeit unterstützt (s. Ernennung eines Felspaten). 4. Wer an nicht freigegebenen Felsen klettert, ohne Genehmigung neue Routen anlegt oder Fels- bzw. Routensanierungen in den verbotenen Zeiträumen durchführt, wird auf Grundlage der Bußgeldvorschriften nach 69 Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG belangt. 5. Der Zugang zum Grünen Turm (Mittlere Gruppe) soll von der Talseite aus erfolgen. 6. Die Allgemeinverfügung umfasst ausschließlich naturschutzrechtliche Belange. Sicherheitsrechtliche, verfahrensrechtliche oder andere Belange werden von der Verfügung nicht erfasst. 3

4 IV. Begründung Biotopschutz An den Falkenfelsen (Obere Gruppe), Grüner Turm (Mittlere Gruppe) und Zwölf Apostel (Untere Gruppe) in Bad Herrenalb wird seit Jahrzehnten geklettert. Seit Inkrafttreten des Biotopschutzgesetzes am sind alle offenen Felsbildungen als Biotope besonders geschützt. Die Kletterbereiche sind als gesetzlich geschützte Biotope nach 30 Abs. 1 BNatSchG generell vor potenziell beeinträchtigenden Handlungen wie dem Klettern geschützt. Nach 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der besonders geschützten offenen Felsbildungen führen können. Nach 30 Absatz 3 BNatSchG ist jedoch eine Ausnahme von diesem Verbot möglich, sofern die Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann. Wenn jedoch eine Ausnahme nach Absatz 3 im Fall einer tatsächlich eingetretenen erheblichen Beeinträchtigung möglich ist, muss sie zur Verhinderung von Wertungswidersprüchen erst recht erteilt werden können, wenn eine solche Beeinträchtigung des Biotops im konkreten Einzelfall durch die festgesetzten Maßgaben vermieden werden kann. Da die jetzt vorliegende Regelung zum Klettern an den Falkenfelsen, der Mittleren Gruppe und den Zwölf Aposteln im Vergleich zur bisher gültigen Kletterregelung weitere zusätzliche Maßgaben zur Verhinderung von Biotopbeeinträchtigungen enthält (zusätzliche Ausstiegsverbote, zeitliche Beschränkung im bisher ganzjährig freigegebenen Bereich Aussichtsplattform etc.), ist nicht von zusätzlichen Beeinträchtigungen auszugehen. Als Basis für die vorliegende neue Kletterregelung wie auch für die Allgemeinverfügung des LRA Calw vom zum Klettern an Falkenfelsen und 12 Aposteln, diente das Felsengutachten Nordschwarzwald - Die Falkenfelsen in Bad Herrenalb. Die Allgemeinverfügung aus 1994 enthielt bereits eine differenzierte Kletterregelung mit zeitlichen und räumlichen Sperrungen. Allerdings wurde das Betreten der Felsköpfe zum Zwecke des Abseilens im Felsbereich Aussichtsplattform der Oberen Gruppe (Falkenfelsen), in der Allgemeinverfügung vom als Felsen 6 bezeichnet, mit der Änderung der Allgemeinverfügung vom erlaubt. Im Auftrag der unteren Naturschutzbehörde wurde 2010 eine Wege- und Besucherlenkungskonzeption für die Felsen erstellt. Das Ausstiegsverbot an den Falkenfelsen sowie die Ausweitung des zeitlichen Kletterverbots auf den Bereich Aussichtsplattform sind aus naturschutzfachlichen Gründen notwendig. Ausgenommen von diesem Ausstiegsverbot sind jedoch diejenigen Routen, die direkt an der Aussichtsplattform sowie in deren Nahbereich enden (s. o.). Im wie bisher ganzjährig gesperrten Bereich der Falkenfelsen müssen jeweils die zwei untersten Haken in den Routen durch den AKN Nordschwarzwald verschraubt werden. Das betrifft die Routen Ameisenweg und Sulzbacher Weg (Anm.: nicht in der Karte dargestellt). Diese Maßnahme dient der Verdeutlichung der Felssperrung. 4

5 In der Mittleren Gruppe wird für den Grünen Turm (bisher Fels Nr. 11) das Klettern wie bisher ganzjährig zugelassen. Der andere Felsen der Mittleren Gruppe (bisher als Fels Nr. 12 bezeichnet) bleibt weiterhin gesperrt. Bei den Zwölf Aposteln (Untere Gruppe) können die Felsen 1 bis 3 (Be-Scho-Sa, Maikante, Campanilemassiv und - turm) weiterhin ganzjährig beklettert werden. Die restlichen Felsen dieser Unteren Gruppe bleiben wie bisher Tabuzone. Auch zum Schutz gefährdeter Felsvegetation müssen Bereiche (Tabuzonen) vom Klettern ausgeschlossen bleiben. Artenschutz Mit der Novellierung des Artenschutzrechtes vom sowie der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes vom ist es nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verboten, europäische Vogelarten und streng geschützte Arten während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Seit 2003 brütet der Wanderfalke am Falkenfelsen. Anlass für eine neue Allgemeinverfügung war die geänderte Rechtslage sowie Meldungen von Störungen während der Vogelbrut in den Jahren 2008 und Das zeitlich eingeschränkte Klettern im Bereich Rambowandl/Falkenturm an den Falkenfelsen wird ausgeweitet auf den gesamten Bereich Aussichtsplattform (Vagabundenweg, Nasenkante, Delagokamin, Klosterwand, Holzkeilriß, Wurzelrinne, Spiralweg, Sommerweg, Vollendete, Unvollendete, Parallelriß; Anm. nicht alle diese Routen sind in der Karte namentlich eingetragen, es handelt sich um Kletterrouten im Bereich Aussichtsplattform). Eine Ausweitung des zeitlich befristeten Kletterverbots wurde erforderlich, da sich 2010 der Wanderfalke über einen längeren Zeitraum im Felsbereich Aussichtsplattform, der bisher ganzjährig beklettert werden durfte, aufgehalten hatte. Die restlichen Felsen der oberen Gruppe bleiben wie bisher Tabuzone. In einer Besprechung am wurden die Details der Kletterregelung erarbeitet. An dieser Besprechung haben alle direkt betroffenen Interessensgruppen und Verbände (z. B. AKN, DAV, AGW) teilgenommen. Im Rahmen des Pilotprojektes flexibilisierte Kletterregelungen des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr wird an den Herrenalber Felsen in den Jahren 2011 bis 2013 eine Flexibilisierung der Sperrzeiten erprobt. Die Sperrfrist wird im Bereich mit zeitlich befristetem Kletterverbot um einen Monat, vom 31. Juli auf den 30. Juni, verkürzt. Dadurch können die Routen im Bereich Rambowandl/Falkenturm in der Regel einen Monat länger beklettert werden als bisher. Auf Basis der Ergebnisse des Pilotprojektes wird nach drei Jahren über eine Fortführung dieser Regelung entschieden. Diese flexible Kletterregelung sieht die Möglichkeit vor, einerseits die Sperrzeit weiter zu verkürzen, andererseits aber auch die Sperrzeit aus Gründen des Artenschutzes zu verlängern. Aufgabe des Vertreters der AGW (als Paten) ist es, die Aktivität der an den Felsen brütenden Vögel und den Brutverlauf zu dokumentieren und zu überprüfen sowie diese Daten an die untere Naturschutzbehörde weiterzugeben. Auf Basis dieser Daten entscheidet die untere Naturschutzbehörde über eine vorzei- 5

6 tige Kletterfreigabe oder Verlängerung des Kletterverbots. Vorzeitige Freigaben durch das Landratsamt Calw sind frühestens ab dem eines Jahres möglich. Eine vorzeitige Freigabe darf dabei nur dann erfolgen, wenn die Ursache des Brutabbruchs bekannt bzw. der Brutabbruch eindeutig nicht auf Menschenhand zurückzuführen ist. Von der unteren Naturschutzbehörde ergeht die entsprechende Entscheidung über die Kletterfreigabe an die AGW sowie den Felspaten des AKN, der diese wiederum entsprechend an die Kletterer weitergibt (bspw. Information im Schau- und Infokasten, Internetseiten) Durch die Ausweitung des zeitlich befristeten Kletterverbots auf den Felsbereich Aussichtsplattform der Falkenfelsen (Obere Gruppe) kann bei Einhaltung der Nebenbestimmungen davon ausgegangen werden, dass ein Klettern ohne Verstoß gegen 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG möglich ist. FFH-Gebiet Die Felsen liegen weitgehend im FFH-Gebiet "Albtal mit Seitentälern". Nach 33 Absatz 1 BNatSchG sind alle Veränderungen und Störungen unzulässig, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Damit gilt ein Verschlechterungsverbot und Entwicklungsgebot bezüglich vorkommender Lebensraumtypen und Arten des Anhangs I bzw. II der FFH-Richtlinie (wie z. B. Lebensraumtyp Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, Europäischer Dünnfarn, im Umfeld der Felsen vorkommende Wald-Lebensraumtypen, Grünes Besenmoos). Um eine Verschlechterung auszuschließen, sind neue Routen an den Felsen genehmigungspflichtig. Auf Grundlage des gegenwärtigen Kenntnisstandes wird davon ausgegangen, dass die hier vorgelegte Kletterregelung keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele des oben genannten Natura 2000-Gebietes nach sich zieht. Allgemeines Am Grünen Turm (Mittlere Gruppe) besteht ein Betretungsverbot der Felsköpfe sowie ein Ausstiegsverbot. Vom Felskopf aus kann direkt die Terrasse des angrenzenden Hauses eingesehen werden. Insbesondere an diesem Kletterfelsen gilt es, die Privatsphäre der Anwohner zu berücksichtigen. Daher soll auch der Zugang zum Felsen von der Talseite aus (die Routen sind auch talseitig) erfolgen. Zu beachten ist, dass auch dieser Zugang über Privatgelände verläuft. Kletterregelung Ziel der Kletterregelung ist ein verträgliches Nebeneinander von Naturerlebnis und Naturschutz am Falkenfelsen. Kletterer, Naturschützer und untere Naturschutzbehörde haben zusammen mit dem für den Artenschutz verantwortlichen Regierungspräsidium eine Lösung gefunden, die auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes den betroffenen Belangen gerecht wird. Bei Einhaltung der in dieser Regelung festgelegten Nebenbestimmungen können erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von wertvollen Biotopen und von Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in offenen Felsbildungen vermieden werden. 6

7 Gemäß 36 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG darf die Verfügung nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage erlassen werden. Bei neuen Erkenntnissen muss es möglich sein, Änderungen bei der Kletterregelung vornehmen zu können. Für die Entscheidung wurde die Form der Allgemeinverfügung als Benutzungsregelung gewählt ( 35 Satz 2, 3. Alt. LVwVfG). Zwar wird eine unbestimmt große Benutzerzahl angesprochen, jedoch soll unmittelbar die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit geregelt werden. Dies kommt einer Einzelfallregelung gleich, weshalb von dem Erlass einer Rechtsverordnung abgesehen wurde. Nach 28 Abs. 2 Nr. 4 des LVwVfG kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will. Ebenso bedarf es gemäß 39 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG keiner Begründung, wenn die Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird. Der regelnde Teil dieser Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. V. Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 30 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops führen können, handelt gemäß 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG ordnungswidrig. Ordnungswidrig handelt auch gemäß 69 Abs. 2 Nr. 2, wer entgegen 44 Absatz 1 Nr. 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 69 Absatz 6 BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. VI. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Landratsamt Calw, Postfach 1263, Calw oder beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe oder zur Niederschrift beim Landratsamt Calw, Vogteistr , Calw oder beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1 3, Karlsruhe erhoben werden. Calw, den Landratsamt Calw Helmut Riegger Landrat 7

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