Professor Dr. Peter Krebs

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1 Professor Dr. Peter Krebs Vorlesung: Einführung in die (unternehmerische) Vertragsgestaltung WS 2011/12 BGB I. Übersicht über Vertragstypen Vertrag Hauptpflichten Normen Kaufvertrag (Sachkauf) Kaufvertrag (Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen) Tausch Verkäufer: Übergabe der mangelfreien Kaufsache, Eigentumsverschaffung. Käufer: Zahlung des Kaufpreises, Abnahme der Kaufsache. Anwendung der Vorschriften über den Kauf von Sachen. Verkäufer trägt Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts. Berechtigt das verkaufte Recht zum Besitz einer Sache, ist der Verkäufer zur mangelfreien Übergabe der Sache verpflichtet. Beide Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Leistung von Sachen oder Rechten im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags. Auf den Tausch ist das Kaufrecht entsprechend anzuwenden. Teilzeit-Wohnrechteverträge Vertrag zwischen einem Unternehmer ( 14 BGB) und einem Verbraucher ( 13 BGB). Unternehmer: Gewährung eines Teilzeit-Wohnrecht Verbraucher: Zahlung des Gesamtpreises Darlehensvertrag Darlehensgeber: Überlassung von Geld. Darlehensnehmer: Rückzahlungsverpflichtung, Zinszahlung (soweit nicht zinslos). Schenkung Unentgeltliche Veräußerung von Sachen und Rechten: Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers, die zu dessen Entreicherung und einer Bereicherung des Beschenkten führt. Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Mietvertrag Vermieter: Überlassung der Mietsache zum Gebrauch während der Mietzeit. Überlassung im zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Erhaltung dieses Zustands während der Mietzeit BGB 453 BGB 480 BGB BGB BGB BGB BGB Seite 1 von 6

2 Pachtvertrag Leihvertrag Sachdarlehensvertrag Dienstvertrag Werkvertrag Werklieferungsvertrag Reisevertrag Maklervertrag Auslobung Auftrag Mieter: Entrichtung der vereinbarten Miete. Rückgabe der Mietsache nach Ende der Mietzeit. Verpächter: Überlassung des verpachteten Gegenstands zum Gebrauch und Überlassung der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung angefallenen Erträge. Pächter: Entrichtung der vereinbarten Pacht. Rückgabe nach Ende der Pacht. Verleiher: Unentgeltliche Überlassung der Leihsache zum Gebrauch. Entleiher: Rückgabe der entliehenen Sache nach Ablauf der bestimmten Zeit. Darlehensgeber: Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache. Darlehensnehmer: Zahlung eines Darlehensentgelts, bei Fälligkeit Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge. Dienstverpflichteter: Leistung der versprochenen Dienste (ohne Erfolgsgarantie). Dienstberechtigter: Gewährung der vereinbarten Unternehmer: Herstellung des versprochenen Werkes (mit Erfolgsgarantie). Besteller: Entrichtung der vereinbarten Gegenstand ist die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender (beweglicher) Sachen > Anwendung von Kaufrecht; insbesondere bei beweglichen Sachen. Reiseveranstalter: Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen. Reisender: Zahlung des vereinbarten Reisepreises. Der Makler vermittelt einen Vertrag. Nachweismakler erhält Lohn für den Nachweis der Abschlussmöglichkeit und der Vermittlungsmakler für die akute Vermittlung des Vertrages. Einseitig bindendes Versprechung einer Belohnung für eine Handlung/einen Erfolg. Beauftragter: Unentgeltliche Besorgung eines Geschäfts für den Auftraggeber. Herausgabe des Erlangten. Auftraggeber: Ersatz der zum Zweck der Ausführung des Auftrags erbrachten Aufwendungen BGB BGB BGB BGB BGB 651 BGB 651a m BGB BGB a BGB BGB Seite 2 von 6

3 Geschäftsbesorgungsvertrag Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Zu den Hauptpflichten siehe Normen zum Dienstvertrag ( 611 ff BGB) bzw. Werkvertrag ( 631 ff BGB). Überweisungsvertrag Kreditinstitut: Auf Veranlassung des Überweisenden Überweisung eines bestimmten Geldbetrags auf das Konto des Begünstigten. Verwahrungsvertrag Verwahrer: Aufbewahrung einer ihm von dem Hinterleger übergebenen beweglichen Sache. Eine Vergütung durch den Hinterleger gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Gesellschaftsvertrag Gegenseitige Verpflichtung der Gesellschafter, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern und die vereinbarten Beiträge zu leisten. (Gilt gesetzlich nur für Personengesellschaften). Bürgschaftsvertrag Bürge: Verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Schuldversprechen / Schuldanerkenntnis Einseitiges Versprechen einer Leistung / Anerkenntnis des Bestehens eines Schuldverhältnisses. 675, 676 BGB 676a c BGB BGB BGB BGB BGB HGB Vertrag Hauptleistung Normen Anstellungsvertrag eines Angestellten Handelsvertretervertrag Handlungsgehilfe (Angestellter): Leistung der dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste bzw. der den Umständen nach angemessenen Dienste. Prinzipal: Zahlung der dem Ortsgebrauch entsprechenden Handelsvertreter: Bemühung um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften im Interesse des Unternehmers. Unternehmer: Zur Verfügung Stellung der zur Ausübung des Handelsvertreters erforderlichen Unterlagen. Zahlung einer Vergütung (Provision) HGB HGB Seite 3 von 6

4 Handelsmaklervertrag Kommissionsvertrag Frachtvertrag Umzugsvertrag Speditionsvertrag Lagervertrag Makler: Vermittlung von Verträgen / Gegenständen des Handelsverkehrs. Ist für beide Parteien des vermittelten Vertrags gleichzeitig tätig (Doppelfunktion). Auftraggeber: Zahlung der vereinbarten Vergütung (Provision), wenn es infolge der Maklertätigkeit zum angestrebten Vertragsabschluss kommt. (Geschäftsbesorgungsvertrag) Kommissionär: Weisungsgebundene Übernahme von Geschäften in eigenem Namen für den Kommittenten. Wahrung der Interessen des Kommittenten. Rechenschaftspflicht. Herausgabe des Erlangten. Kommittent: Ersatz der Aufwendungen, Zahlung einer Provision. Frachtführer: Beförderung des Gutes an den Bestimmungsort und Ablieferung an den Empfänger. Absender: Zahlung der Fracht. Frachtführer: Siehe Frachtvertrag, zudem Ab- und Aufbauen der Möbel sowie Ver- und Entladen des Umzugsgutes (zusätzlich Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes, wenn der Absender ein Verbraucher ist). Spediteur: Besorgung der Versendung des Gutes. Versender: Zahlung der vereinbarten Lagerhalter: Lagerung und Aufbewahren des Gutes. Einlagerer: Zahlung der vereinbarten HGB HGB HGB h HGB HGB h HGB Sonstige Gesetze Versicherungsvertrag Versicherer: Gewährung von Versicherungsschutz gegen Entgelt. Ausgleich des Schadens im Versicherungsfall. Versicherungsnehmer: Leistung des Versicherungsbeitrags (Versicherungsprämie). Verlagsvertrag Urheber/Verfasser (Lizenznehmer): Übertragung des Verlagsrechts an einem Werk. Überlassung des Werks zur Vervielfältigung und Verbreitung. Verleger: Vervielfältigung und Verbreitung des Werks. VVG VerlG Seite 4 von 6

5 Fernunterrichtsvertrag Unternehmens(organisations-)vertrag Vertrag über die Vermittlung von Fähigkeiten bei räumlicher Trennung der Vertragsparteien, wobei der Lernerfolg durch den Lehrenden überwacht wird. (Sonderform des Dienstvertrags). AG oder KGaA unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderem Unternehmen (Beherrschungsvertrag) oder Verpflichtung einer AG oder KGaA ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). FernUSG 291, 292 AktG Beispiele für gesetzlich nicht geregelte und atypische Verträge Automatenvertrag Bartering Beherbergungsvertrag Factoring F&E-Vertrag Franchising Art von Mietvertrag oder eigener Automatenaufstellungsvertrag. Gastwirt räumt Automatenbesitzer das Recht ein, in den Gasträumen einen Automaten aufzustellen und daraus die eigenen Wahren anzubieten und zu verkaufen. Der Automat wird in den fremden gewerblichen Betrieb eingegliedert. Multilaterales Tauschgeschäft bei dem das Warenangebot und die nachfrage vieler Teilnehmer über ein bargeldloses Verrechnungssystem verrechnet werden. Der Begriff Bartering kommt aus dem Amerikanischen und meint Tauschhandel. Der Beherbergungsvertrag verpflichtet den Gastwirt, dem Gast gegen Entgelt für die vereinbarte Zeit einen oder mehrere bestimmte möblierte Räume zum vorübergehenden Aufenthalt zu überlassen, einen angemessenen Service zu bieten und die Beköstigung des Gastes zu übernehmen. Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag, mit Elementen der Miete, des Dienst-, Werk-, und Kaufvertrages sowie der Verwahrung. Der Factoringgeber verkauft und überträgt gegenwärtige oder künftige Forderungen aus laufenden Geschäftstätigkeiten gegen einen Drittschuldner (Debitor) an einen Factor, der als neuer Gläubiger die Forderung eintreibt. Beim Echten Factoring übernimmt der Factor das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Debitors, sodass der Kunde vor Zahlungsausfällen geschützt ist. Das Echte Factoring wird als Kaufvertrag gemäß 433 BGB qualifiziert. Andere Formen des Factoring können auch zu einer Einordnung als Darlehensvertrag gemäß 488 BGB führen (Unechtes Factoring). Es gibt verschiedene Erscheinungsformen (Horizontaler oder vertikaler F&E-Vertrag, F&E-Auftrag, Kooperationen mit Hochschulen und Beraterverträge). Der Vertrag kann je nach Ausprägung des Anteils von Forschung oder Entwicklung eine Art des Dienst- oder Werkvertrages sein. Auch eine eigene Vertragsform ist möglich. Gemischter Vertrag, Rahmenvertrag für zusätzliche Verträge. Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer die (regionale) Nutzung eines Geschäftskonzepts sowie geschützter Rechtspositionen (Lizenz) gegen Entgelt zur Verfügung. Der Franchisenehmer verpflichtet sich zur strengen Befolgung des Geschäftskonzept. Seite 5 von 6

6 Industrieanlagenvertrag Handyvertrag Leasing (Finanzierungsleasing) Lizenzvertrag Reisevermittlungsvertrag Sponsoring Unternehmenskauf Der Grundtendenz nach errichtet der Auftragnehmer für den Auftraggeber eine betriebsfertige Anlage (turn key Vertrag). Der jeweilige Vertrag wird auf spezifische Anforderungen des Kunden ausgerichtet, sodass projektspezifische Einzelbestimmungen die individuellen rechtlichen Grundlagen bilden. Der Vertrag ist so komplex und bedarf ständiger Anpassungen während der Vertragslaufzeit. Rechtliche Einordnung als atypischer Werkvertrag möglich. Beim Handyvertrag (auch Postpaid-Vertrag) handelt es sich um einen Telefonvertrag mit nachträglicher, monatlicher Rechnungslegung. Der Mobilfunkanbieter stellt dem Vertragspartner eine Kundenkarte zur Verfügung, um am Ende einer Abrechnungsperiode die Rechnung mit den angefallenen Gebühren zu fakturieren. Leasinggeber: Finanzierung des Leasinggegenstandes. Überlassung des Gegenstandes zum Gebrauch. Abtretung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferanten an den Leasingnehmer. Leasingnehmer: Zahlung der Leasingraten. Untersuchungs- und Rügepflichten. Gegebenenfalls Instandhaltungspflicht. Vertragliche Einräumung eines Nutzungsrechts an geistigem Eigentum (zb an einer Marke i.s.d. 4 Nr. 1-3 MarkenG). Der Lizenznehmer zahlt dem Lizenzgeber eine Nutzungsgebühr. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht ein. Reisender: Zahlung der Reisevermittler (Reisebüro): Vermittlung und Besorgung von Reiseleistungen des Reiseveranstalters (vgl. demgegenüber Reisevertrag). Beim Sponsoring bezahlt oder unterstützt in sonstiger Weise eine Einzelperson, eine Organisation oder ein Unternehmen eine Person oder Einrichtung dafür, dass diese bei ihren Aktivitäten den Namen und Ruf des Sponsors herausstellt. Sponsoring ist ein gegenseitiger Vertrag, also keine Schenkung. Vertrag im Sinne des 453 BGB. Zwei Ausprägungen: a) asset deal (Erwerb der Vermögensgegenstände) Hier besteht das Problem darin, dass ein Großteil der Beziehungen nicht hinreichend verrechtlicht ist. b) share deal (Anteilskauf) Besonderen Stellenwert nehmen Wettbewerbsverbot des Verkäufers und die Ersetzung der Kaufgewährleistungsrecht durch vertragliche Garantien ein. Seite 6 von 6

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